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Urteil

2 O 285/18

LG Offenburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Wendet der Kfz-Haftpflichtversicherer ein, ein Verkehrsunfall sei fingiert, so trägt er die volle Beweislast i.S.v. § 286 ZPO dafür, dass der Unfall auf einer mit der Einwilligung zur Beschädigung verbundenen Absprache der Beteiligten beruht. Dabei setzt die Überzeugungsbildung des Gerichts keine mathematisch lückenlose Gewissheit voraus; vielmehr genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (Anschluss BGH, 1. Oktober 2019, VI ZR 164/18, NJW 2020, 1072).(Rn.17) 2. Zur Überzeugung des Gerichts kann aufgrund einer Häufung von Indizien feststehen, dass der Anspruchsteller in die Beschädigung seines Pkw eingewilligt hat.(Rn.18) 3. Die Überzeugung des Gerichts beruht hier auf folgenden Umständen (geordnet von weniger gewichtig bis gewichtig): a) der Kläger rechnet auf fiktiver Gutachtenbasis ab; b) der Kläger erlitt einen lukrativen Streifschaden fast über die gesamte Länge seines Oberklassefahrzeugs; c) beide Parteien waren bereits vor dem streitgegenständlichen „Unfall“ in mehrere Verkehrsunfälle verwickelt; d) es gibt keine „neutralen Zeugen“, obwohl der Unfall am helllichten Tag passiert sein soll; e) dem beklagten Fahrzeugführer soll ein ungewöhnlicher Fahrfehler passiert sein, nämlich, dass er mit knapp 120 km/h (bei erlaubten 100 km/h) mehrere Fahrzeuge überholt und auf gerader Strecke den Gegenverkehr, noch dazu ein Wohnmobil, übersehen haben soll; f) seinen „Fahrfehler“ hat er vor Ort gegenüber der Polizei sofort zugegeben. Resultat ist an sich eine einfache Haftungslage; g) die Parteien waren sich nicht einmal einig, ob ein Pkw oder ein Wohnwagen beim vorgeblichen Überholmanöver des beklagten Fahrzeugführers auf der Gegenfahrbahn entgegengekommen sein soll. Unverständlich auch, wieso der Gegenverkehr nicht angehalten hat, um sich nach Verletzten, Schäden etc. zu erkundigen; h) in der mündlichen Verhandlung hat sich herausgestellt, dass sich sowohl der Kläger als auch der beklagte Fahrzeugführer als auch der vorgebliche Zeuge, ein Herr K., „vom Sehen her“ kennen. Dies war vorher weder der herbeigerufenen Polizei, noch der Versicherung noch dem Gericht in den vorbereitenden Schriftsätzen mitgeteilt worden. Vielmehr kam dieser Umstand erst nach und nach im Rahmen der mündlichen Verhandlung ans Licht; i) ausweislich des schriftlichen Sachverständigengutachtens des für seine besondere Fachkunde gerichtsbekannten Sachverständigen Dr. L. passen die Streifschäden am klägerischen Pkw teilweise nicht zum klägerseits behaupteten Unfallhergang, insbesondere sei technisch-physikalisch nicht erklärbar, dass die Schäden aus einem einmaligen Berührungsvorgang stammen sollen.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten. Beschluss Der Streitwert wird auf bis zu 7.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wendet der Kfz-Haftpflichtversicherer ein, ein Verkehrsunfall sei fingiert, so trägt er die volle Beweislast i.S.v. § 286 ZPO dafür, dass der Unfall auf einer mit der Einwilligung zur Beschädigung verbundenen Absprache der Beteiligten beruht. Dabei setzt die Überzeugungsbildung des Gerichts keine mathematisch lückenlose Gewissheit voraus; vielmehr genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (Anschluss BGH, 1. Oktober 2019, VI ZR 164/18, NJW 2020, 1072).(Rn.17) 2. Zur Überzeugung des Gerichts kann aufgrund einer Häufung von Indizien feststehen, dass der Anspruchsteller in die Beschädigung seines Pkw eingewilligt hat.(Rn.18) 3. Die Überzeugung des Gerichts beruht hier auf folgenden Umständen (geordnet von weniger gewichtig bis gewichtig): a) der Kläger rechnet auf fiktiver Gutachtenbasis ab; b) der Kläger erlitt einen lukrativen Streifschaden fast über die gesamte Länge seines Oberklassefahrzeugs; c) beide Parteien waren bereits vor dem streitgegenständlichen „Unfall“ in mehrere Verkehrsunfälle verwickelt; d) es gibt keine „neutralen Zeugen“, obwohl der Unfall am helllichten Tag passiert sein soll; e) dem beklagten Fahrzeugführer soll ein ungewöhnlicher Fahrfehler passiert sein, nämlich, dass er mit knapp 120 km/h (bei erlaubten 100 km/h) mehrere Fahrzeuge überholt und auf gerader Strecke den Gegenverkehr, noch dazu ein Wohnmobil, übersehen haben soll; f) seinen „Fahrfehler“ hat er vor Ort gegenüber der Polizei sofort zugegeben. Resultat ist an sich eine einfache Haftungslage; g) die Parteien waren sich nicht einmal einig, ob ein Pkw oder ein Wohnwagen beim vorgeblichen Überholmanöver des beklagten Fahrzeugführers auf der Gegenfahrbahn entgegengekommen sein soll. Unverständlich auch, wieso der Gegenverkehr nicht angehalten hat, um sich nach Verletzten, Schäden etc. zu erkundigen; h) in der mündlichen Verhandlung hat sich herausgestellt, dass sich sowohl der Kläger als auch der beklagte Fahrzeugführer als auch der vorgebliche Zeuge, ein Herr K., „vom Sehen her“ kennen. Dies war vorher weder der herbeigerufenen Polizei, noch der Versicherung noch dem Gericht in den vorbereitenden Schriftsätzen mitgeteilt worden. Vielmehr kam dieser Umstand erst nach und nach im Rahmen der mündlichen Verhandlung ans Licht; i) ausweislich des schriftlichen Sachverständigengutachtens des für seine besondere Fachkunde gerichtsbekannten Sachverständigen Dr. L. passen die Streifschäden am klägerischen Pkw teilweise nicht zum klägerseits behaupteten Unfallhergang, insbesondere sei technisch-physikalisch nicht erklärbar, dass die Schäden aus einem einmaligen Berührungsvorgang stammen sollen. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten. Beschluss Der Streitwert wird auf bis zu 7.000,00 € festgesetzt. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1.) Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Wendet der Haftpflichtversicherer - wie vorliegend - ein, ein Verkehrsunfall sei fingiert, so trägt er die volle Beweislast i.S.v. § 286 ZPO dafür, dass der Unfall auf einer mit der Einwilligung zur Beschädigung verbundenen Absprache der Beteiligten beruht. Dabei setzt die Überzeugungsbildung des Gerichts keine mathematisch lückenlose Gewissheit voraus; vielmehr genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urt. v. 01.10.2019 – VI ZR 164/18, BeckRS 2019, 29147 Rn. 8 m.w.N.). Zur Überzeugung des Gerichts steht im vorliegenden Fall fest, dass der Kläger in die Beschädigung seines Pkw eingewilligt hat. Die Überzeugung des Gerichts beruht auf folgenden Umständen (geordnet von weniger gewichtig bis gewichtig): - der Kläger rechnet auf fiktiver Gutachtenbasis ab - der Kläger erlitt einen lukrativen Streifschaden fast über die gesamte Länge seines Oberklassefahrzeugs (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 22.01.2016 - 26 U 164/15, BeckRS 2016, 13491) - beide Parteien waren bereits vor dem streitgegenständlichen „Unfall“ in mehrere Verkehrsunfälle verwickelt war, vgl. Bl. 133, 139, 141 d.A. - es gibt keine „neutralen Zeugen“, obwohl der Unfall am helllichten Tag passiert sein soll - dem Beklagten zu 1) soll ein ungewöhnlicher Fahrfehler passiert sein, nämlich, dass er mit knapp 120 km/h (bei erlaubten 100 km/h) mehrere Fahrzeuge überholt und auf gerader Strecke den Gegenverkehr, noch dazu ein Wohnmobil, übersehen haben soll - Seinen „Fahrfehler“ hat der Beklagte zu 1) vor Ort gegenüber der Polizei sofort zugegeben. Resultat ist an sich eine einfache Haftungslage - die Parteien waren sich nicht einmal einig, ob ein Pkw oder ein Wohnwagen beim vorgeblichen Überholmanöver des Beklagten zu 1) auf der Gegenfahrbahn entgegengekommen sein soll. Unverständlich auch, wieso der Gegenverkehr nicht angehalten hat, um sich nach Verletzten, Schäden etc. zu erkundigen - in der mündlichen Verhandlung vom 05.12.2018 hat sich herausgestellt, dass sich sowohl der Kläger als auch der Beklagte zu 1) als auch der vorgebliche Zeuge, ein Herr K., „vom Sehen her“ kennen. Dies war vorher weder der herbeigerufenen Polizei, noch der Versicherung noch dem Gericht in den vorbereitenden Schriftsätzen mitgeteilt worden. Vielmehr kam dieser Umstand erst nach und nach im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 05.12.2018 ans Licht (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.09.1994 - 12 U 159/94, r + s 1995, 170) - ausweislich des schriftlichen Sachverständigengutachtens des für seine besondere Fachkunde gerichtsbekannten Sachverständigen Dr. L. passen die Streifschäden am klägerischen Pkw teilweise nicht zum klägerseits behaupteten Unfallhergang, insbesondere sei technisch-physikalisch nicht erklärbar, dass die Schäden aus einem einmaligen Berührungsvorgang stammen sollen. Allen voran seien die Schäden an der hinteren linken Seite des klägerischen Pkw nicht mit dem behaupteten Unfallvorgang in Einklang zu bringen. Es müsse eine Mehrfachkollision stattgefunden haben. Auf die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. L. in seinen schriftlichen Gutachten vom 21.03.2020 und 07.10.2020 sowie die mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen S. in der mündlichen Verhandlung vom 05.11.2020, die sich das Gericht zu eigen macht, wird verwiesen. Summa summarum glaubt das Gericht beiden „Unfallbeteiligten“ kein Wort. 2.) Die Nebenforderungen (Verzinsung, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) teilen das Schicksal der Hauptforderungen. II. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 S. 2 ZPO. Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus einer vorgeblichen Fahrzeugkollision in F. geltend. Der Kläger war Eigentümer eines Mercedes-Benz E 350 CGI Coupe BlueEfficiency mit dem amtlichen Kennzeichen ...-... ..., der Beklagte zu 1) Führer eines Audi mit dem amtlichen Kennzeichen ...-... ..., welcher bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war. Am 21.08.2017 wurde die Polizei aus Lahr zu einem vorgeblichen Verkehrsunfall auf der B3 in F. gerufen. Im polizeilichen Aufnahmeblatt heißt es: „01 Überholt den in gleicher Richtung Fahrenden 02 und streift diesen beim Wiedereinscheren. An beiden Fzg. entsteht Sachschaden. Gesamthöhe ca. 5000 Euro.“ Der Kläger behauptet, dass der Beklagte zu 1) mit seinem Fahrzeug von hinten kommend eine Mehrzahl von Pkw links überholt habe. Als sich dessen Fahrzeug etwa auf Höhe des klägerischen Fahrzeugs auf der Gegenfahrbahn befunden habe, sei der Beklagte zu 1) aufgrund eines entgegenkommenden Fahrzeugs plötzlich auf die rechte Fahrspur gezogen, wobei es zu einer streifenden Kollision zwischen den Fahrzeugen des Klägers und des Beklagten zu 1) gekommen sei. Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm die Beklagten deshalb auf Schadensersatz in Höhe von 5.566,14 € zzgl. vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 746,73 € haften würden (vgl. die Aufstellung der Schadensposten auf Bl. 21 d.A.). Der Kläger beantragt, 1.) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.312,87 € zu bezahlen nebst Jahreszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.09.2017. 2.) Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weitere materielle Schäden zu ersetzen, die betreffend sein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ...-... ... aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 21.08.2017 gegen 11.45 Uhr auf der B3 in F. entstanden sind und noch entstehen werden. Die Beklagte zu 2) beantragt, die Klage gegen sie und auch - im Wege der Streithilfe - gegen den Beklagten zu 1) abzuweisen. Die Beklagte zu 2) behauptet, dass der vorgebliche Unfall fingiert sei, da der Kläger auf fiktiver Reparaturkostenbasis abrechne, es sich bei dem vorgeblichen Unfallwagen um ein Fahrzeug der Oberklasse handle, welches erst vier Monate vor dem vorgeblichen Unfall erworben wurde, der Kläger damit einen lukrativen Streifschaden erlitten haben will und es keine neutralen Zeugen gäbe. Die Beklagte zu 2) ist der Ansicht, dass die vorhandenen Indizien ausreichen würden, um zur Überzeugung eines manipulierten Unfalls zu gelangen. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst dazugehöriger Anlagen verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Verwertung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 05.12.2018 als Urkunde sowie durch die Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. L. . Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten samt Ergänzungsgutachten sowie die Sitzungsniederschrift vom 05.11.2020 verwiesen (Bl. 397 ff. d.A.).