Beschluss
26 U 164/15
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2016:0315.26U164.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 22. Juni 2015 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin trägt die Klägerin. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.355,01 € festgesetzt. 1 Gründe: 2 I. 3 Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die Angaben im Senatsbeschluss vom 22. Januar 2016 sowie die im Berufungsverfahren eingegangenen Schriftsätze verwiesen. 4 II. 5 Die Berufung ist nicht begründet. 6 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des o.g. Senatsbeschlusses vom 22.01.2016 verwiesen. 7 Die innerhalb der Frist eingegangene Stellungnahme der Klägerin rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. 8 Auch das neue Vorbringen der Klägerin ändert nichts an dem vom Landgericht zutreffend angenommenen Umstand, dass sich aus der Gesamtschau eindeutige Hinweise darauf ergeben, dass der Unfall nicht in der geschilderten Form stattgefunden hat, sondern manipuliert war. In der Gesamtbetrachtung von zahlreichen Einzelumständen drängt sich im Streitfall für jedermann eine Unfallmanipulation auf. Dabei bleibt es insbesondere dabei, dass die Klägerin nicht plausibel machen konnte, wie es zu dem behaupteten Unfallereignis gekommen ist. 9 Die erstinstanzliche vorgenommene Gesamtschau ist auch unter Berücksichtigung der nunmehr erhobenen Einwände der Klägerin nicht zu beanstanden. So ändert der bloße Umstand, dass eine durch Reparaturbescheinigung belegte zügige Reparatur des klägerischen Fahrzeugs nach dem Vorfall erfolgt ist, nichts an der Tatsache, dass die Beteiligung eines hochpreisigen Fahrtzeugs mit entsprechend hohen Reparaturkosten bei fiktiver Abrechnung erhöhte finanzielle Vorteile ermöglicht. Eine in einer Fachwerkstatt erfolgte Reparatur auf Basis des vorgelegten Gutachtens behauptet die Klägerin nicht. 10 Es verbleibt auch dabei, dass Zeit und Ort des Vorfalls als auffällig zu erachten sind. Der Unfallort ist durch Fotos hinreichend dokumentiert. Das Vorliegen eines „heimlichen“ Unfallortes ist an keiner Stelle behauptet worden. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin vermag der Senat in der Zufahrtsstraße neben einem Autoplatz keine derart „exponierte Lage“ zu erkennen, die Blicke geradezu anzieht und eine Indizwirkung zunichtemachen würde. Der Umstand, dass keine Polizei hinzugezogen worden ist, stellt hier einen Baustein im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung dar, der sich neben den vielen anderen Indizien schließlich zu einem Gesamtbild zusammenfügt. Dabei geht es bei der Bewertung der Indizwirkung nicht um die Frage, ob der am Unfallort nicht anwesenden Klägerin eine eigene Handlungsalternative zur Verfügung gestanden hat. 11 Es verbleibt auch vor dem Hintergrund der nunmehr erfolgten Ausführungen der Klägerin dabei, dass der geschilderte Unfallhergang ausweislich des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens nicht plausibel ist. Dabei hat der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens ausdrücklich klargestellt, dass es zu den festgestellten verschiedenen Anstoßhöhen nicht gekommen wäre, wenn die Fahrzeuge sehr langsam aneinander vorbeigefahren wären. Es kommt danach nur dann aufgrund der Wandbewegungen nicht zu einem gradlinigen Schaden, wenn eine Geschwindigkeit von etwa 10 km/h vorgelegen hat. Der Sachverständige hat danach im Hinblick auf die zur Plausibilität der verschiedenen Anstoßhöhen zwingend erforderlichen Wankbewegungen eine Ergänzung seines schriftlichen Gutachtens vorgenommen. Zudem hat er im Rahmen der Plausibilitätsbetrachtung klarstellend dargelegt, dass man bei einer Fahrt mit geringer Geschwindigkeit, das Auffahren bemerkt und sehr schnell steht. Demnach wäre in diesem Falle allenfalls ein kleinflächiger Schaden plausibel zu erklären. Der hier vorliegende Schaden am klägerischen Fahrzeug ist aber von der hinteren Tür bis zum vorderen Kotflügel so lang, dass dies zu einer Geschwindigkeit von 10 km/h nebst 1 sec. Reaktionszeit passt. Nimmt man dann noch hinzu, dass es ausweislich der Angaben des Sachverständigen keinen Grund gab, so weit zurückzusetzen, liegt nach Schadensbild und Schadensablauf ein auffälliges Schadensbild vor. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt somit kein Widerspruch zum Ergebnis der Beweisaufnahme vor. Es bedurfte auch keiner nochmaligen Befragung des Beklagten zu 1). Dieser hat bereits im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vom 19.02.2013 dargelegt, dass er sich nur noch daran erinnern könne, dass er beim Rückwärtsfahren gegen das Auto der Klägerin gekommen sei. Dabei hat er mehrfach darauf abgestellt, dass er aufgrund Zeitablaufs keinerlei genauen Angaben mehr machen könne; ferner vermochte er auch auf ausdrückliche Nachfrage die Geschwindigkeit, mit der er rückwärts gefahren ist, nicht anzugeben. 12 Maßgeblich bleibt für die vorzunehmende Gesamtwürdigung ebenfalls, dass sich die Schäden am Klägerfahrzeug nicht mit den von der Klägerin geschilderten Unfallvarianten in Einklang bringen lassen. Dies gilt nach Angabe des Sachverständigen sowohl für den im schriftlichen Gutachten zugrunde gelegten Standort des klägerischen PKW, als auch für den vom Zeugen T in der mündlichen Verhandlung vom 22.06.2015 bekundeten Standort, wonach das Fahrzeug noch weiter von der Straße weg gestanden haben soll. Gerade in diesem Fall wäre dann das Zurücksetzen des Beklagtenfahrzeugs um eine noch größere Strecke erfolgt und der Unfallhergang im Hinblick auf ein angebliches Zurücksetzen wegen Gegenverkehrs nicht plausibel. Selbst bei Zugrundelegung der von Klägerseite zuletzt spekulativ behaupteten vierten Unfallversion, wonach der Beklagte zu 1) einem auf dem Bürgersteig fahrenden Radfahrer ausgewichen sein soll, hat der Sachverständige die Anstoßgeschwindigkeit an das klägerische Fahrzeug noch als ungewöhnlich hoch bezeichnet. Zudem wäre es auch in diesem Falle vollkommen ausreichend gewesen, nur eine Fahrzeuglänge zurückzusetzen. Diese mangelnde Plausibilität sämtlicher Unfallvarianten durfte vom Landgericht ebenso als Indiz gewertet werden, wie der Umstand, dass die Klägerin im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens insgesamt vier verschiedene Unfallversionen geschildert und sich dabei je nach Prozesssituation auf eine neue Unfallversion berufen hat. 13 Es verbleibt danach dabei, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden ist, und dass solch gewichtige Gründe für einen manipulierten Unfall sprechen, dass die gegen die angefochtene Entscheidung vorgebrachten Einwendungen und Argumente ein anderes Ergebnis nicht rechtfertigen. 14 Schließlich ist entgegen der Auffassung der Klägerin von einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung des Beklagtenvertreters nach § 80 ZPO auszugehen. Die im Original vorgelegte schriftliche Prozessvollmacht vom 29.01.2014 (Bl. 278 d.A.) ist von zwei Prokuristen der Beklagten zu 2) unterschrieben, die ausweislich des vorgelegten Handelsregisterauszugs (Bl. 279, 280 d.A.) zur gemeinsamen Vertretung berechtigt sind. Die Unterschriften sind durch Namenszusatz jeweils eindeutig den Personen zuzuordnen und seitens des Senats nicht zu beanstanden. Die Schriftzüge stellen sich jeweils als Wiedergabe eines Namens dar und lassen nach dem äußeren Erscheinungsbild die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen. 15 III. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. 17 Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.