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2 O 204/20

LG Offenburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Es besteht kein Anspruch auf Schadensersatz infolge Kauf eines Diesel-Fahrzeugs Opel Insignia Sport Tourer Innovation 2.0 BiTurbo CDTI ec, wenn ohne Substanz behauptet wird, dass in ihm Abschalteinrichtungen verbaut wurden.(Rn.23)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf bis zu 22.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es besteht kein Anspruch auf Schadensersatz infolge Kauf eines Diesel-Fahrzeugs Opel Insignia Sport Tourer Innovation 2.0 BiTurbo CDTI ec, wenn ohne Substanz behauptet wird, dass in ihm Abschalteinrichtungen verbaut wurden.(Rn.23) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf bis zu 22.000,00 € festgesetzt. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1.) Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, da die Beklagte erstens nicht passivlegitimiert ist und zweitens die Voraussetzungen einer Haftung aus unerlaubter Handlung nicht vorliegen. a) Die Beklagte ist nicht passivlegitimiert, d.h. der Kläger hat das falsche Unternehmen verklagt. Zu verklagen wäre ausweislich des Herstellercodes W0L die A. O. GmbH aus Rüsselsheim gewesen, vgl. das auf der Homepage des Kraftfahrt-Bundesamtes frei einsehbare Verzeichnis der Hersteller von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern. b) Im Übrigen liegen die Voraussetzung für die Haftung aus unerlaubter Handlung nach §§ 823 ff. BGB nicht vor. Von einer Beweiserhebung, insbesondere der Einholung eines Sachverständigengutachtens, war abzusehen, da der Kläger ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines dahingehenden Sachverhalts willkürlich und erkennbar ohne Substanz Behauptungen zu von der Beklagten angeblich verbauten Abschalteinrichtungen „aufs Geratewohl“ bzw. „ins Blaue hinein“ aufgestellt hat, so dass der Beweisantritt Sachverständigengutachten nicht dem Beweis vorgetragener Tatsachen zu dienen bestimmt ist, sondern stattdessen die Ausforschung von Tatsachen bezweckt, mithin unzulässig ist, und keine sekundäre Darlegungslast der Beklagten gemäß den oben dargelegten Grundsätzen auslöst (OLG München, Beschluss vom 29.08.2019 – 8 U 1449/19, NJW-RR 2019, 1497, 1505, Rn. 98). Als greifbaren Anhaltspunkt, der einer Beurteilung der klägerischen „Beweisangebote“ als Beweisermittlungsantrag entgegenstehen würde (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 28.01.2020 – VIII ZR 57/19, NJW 2020, 1740), beurteilt das Gericht insbesondere nicht die pauschale Behauptung des Klägers, dass ein Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes bzgl. des streitgegenständlichen Fahrzeugtyps vorliege. Ein solcher ist nicht ersichtlich bzw. substantiiert vorgetragen. b) Erst recht muss kein Beweis darüber erhoben werden, ob ein sog. Thermofenster verwendet wird oder nicht, da die Verwendung eines solchen in der herrschenden oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung als nicht sittenwidrig i.S.v. § 826 BGB betrachtet wird (Zum Stand in der Rspr.: BeckOK BGB/Förster, 56. Ed. 1.11.2020, § 826 BGB Rn. 57a). Auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19.01.2021 - VI ZR 433/19 wird hingewiesen. Mit Unverständnis nimmt das Gericht summa summarum die vorliegende Klage zur Kenntnis, die weder auf die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung noch den konkreten Einzelfall eingeht. 2.) Die Nebenansprüche (Verzinsung, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, Feststellung des Annahmeverzugs) teilen das Schicksal des Hauptanspruchs. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO. Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen behaupteter Manipulation eines Diesel-PKW. Der Kläger erwarb im Sommer 2017 ein gebrauchtes Fahrzeug des Modells Opel Insignia Sports Tourer INNOVATION 2.0 BiTurbo CDTI ec zum Kaufpreis von 22.250,00 € (Erstzulassung am 05.09.2014, seinerzeitige Laufleistung 29.090 km, FIN W0L...). Der Kläger forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 02.11.2018 zur Anerkennung der Verpflichtung zum Schadensersatz auf. Der Kläger behauptet, dass in den streitgegenständlichen Pkw eine Abschalteinrichtung u.a. in Form eines Thermofensters verbaut sei (Bl. 11 d.A.). Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm die Beklagte u.a. nach § 826 BGB sowie nach 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB zum Schadensersatz verpflichtet sei. Der Kläger beantragt, 1.) Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs der Marke Opel mit der Fahrgestellnummer W0L...an die Klagepartei den Kaufpreis in Höhe von 22.250,00 Euro abzüglich eines in Ermessen des Gerichts zu stellenden Nutzungsentschädigungsbetrags nebst Zinsen a. in Höhe von 4% aus 22.250,00 Euro vom 13.07.2017 bis zum 16.112018 sowie b. in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 21.675,51 Euro seitdem 17.11.2018 zu bezahlen. 2.) Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs gemäß vorstehender Ziffer 1. In Annahmeverzug befindet. 3.) Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von 1.171,67 Euro freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass es keinerlei greifbare Anhaltspunkt für den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung gäbe. Die Klageschrift sei aus Textbausteinen gegen VW zusammenkopiert. Die Beklagte ist der Ansicht, dass kein Beweis über den Einbau von Abschalteinrichtungen zu erheben sei, da dies auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinausliefe. Selbst wenn ein Thermofenster verbaut wäre, würde dies nach herrschender oberlandesgerichtlicher Rechtsprechung keinen Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung begründen. Im Übrigen sei sie nicht passivlegitimiert, da sie den streitgegenständlichen PKW nicht hergestellt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst jeweils dazugehöriger Anlagen verwiesen. Im Übrigen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 03.02.2021 Bezug genommen.