Urteil
2 O 348/21
LG Offenburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGOFFEN:2022:0516.2O348.21.00
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Leitsätze
1. Hinsichtlich der Feststellung der Unwirksamkeit von früheren Prämienerhöhungen ist ein Feststellungsinteresse nicht ersichtlich, wenn die damaligen Prämienanpassungen durch eine Tarifumstellung oder eine spätere wirksame Neufestsetzung der Prämie nicht mehr fortwirken und Rückzahlungsansprüche verjährt sind (Anschluss LG Oldenburg, Urteil vom 31. März 2021 - 13 O 2797/20).(Rn.80)
2. Soweit die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage erfordert, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat, muss der Versicherer dagegen nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. den Rechnungszins, anzugeben (Anschluss BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19).(Rn.83)
3. Weicht eine Regelung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen von der gesetzlichen Regelung in § 203 Abs. 3 VVG zum Nachteil des Versicherungsnehmers ab, weil sie eine Ermessensentscheidung des Versicherers vorsieht, obwohl eine Anpassung ausgeschlossen ist, wenn die Veränderung als vorübergehend anzusehen ist, ist diese Bestimmung nach § 208 VVG unwirksam.(Rn.88)
4. Die Erweiterung des Rechts zur Beitragsanpassung bei einer nur vorübergehenden Veränderung der Versicherungsleistungen einerseits und die Absenkung des Schwellenwerts andererseits stellen inhaltlich voneinander abgrenzbare Regelungsgehalte dar (Anschluss LG Oldenburg, Urteil vom 31. März 2021 - 13 O 2797/20; entgegen OLG Köln, Urteil vom 22. September 2020 - I-9 U 237/19).(Rn.94)
5. Die Annahme, ein Anschlagen des auslösenden Faktors nach „unten“ könne nur die Prüfung einer möglichen Prämiensenkung eröffnen, ist sowohl mit dem Wortlaut des § 155 Abs. 3 VAG als auch mit dessen Sinn und Zweck unvereinbar (Anschluss LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 29. Juni 2018 - 8 O 5700/16).(Rn.95)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 15.472,46 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hinsichtlich der Feststellung der Unwirksamkeit von früheren Prämienerhöhungen ist ein Feststellungsinteresse nicht ersichtlich, wenn die damaligen Prämienanpassungen durch eine Tarifumstellung oder eine spätere wirksame Neufestsetzung der Prämie nicht mehr fortwirken und Rückzahlungsansprüche verjährt sind (Anschluss LG Oldenburg, Urteil vom 31. März 2021 - 13 O 2797/20).(Rn.80) 2. Soweit die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage erfordert, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat, muss der Versicherer dagegen nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. den Rechnungszins, anzugeben (Anschluss BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19).(Rn.83) 3. Weicht eine Regelung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen von der gesetzlichen Regelung in § 203 Abs. 3 VVG zum Nachteil des Versicherungsnehmers ab, weil sie eine Ermessensentscheidung des Versicherers vorsieht, obwohl eine Anpassung ausgeschlossen ist, wenn die Veränderung als vorübergehend anzusehen ist, ist diese Bestimmung nach § 208 VVG unwirksam.(Rn.88) 4. Die Erweiterung des Rechts zur Beitragsanpassung bei einer nur vorübergehenden Veränderung der Versicherungsleistungen einerseits und die Absenkung des Schwellenwerts andererseits stellen inhaltlich voneinander abgrenzbare Regelungsgehalte dar (Anschluss LG Oldenburg, Urteil vom 31. März 2021 - 13 O 2797/20; entgegen OLG Köln, Urteil vom 22. September 2020 - I-9 U 237/19).(Rn.94) 5. Die Annahme, ein Anschlagen des auslösenden Faktors nach „unten“ könne nur die Prüfung einer möglichen Prämiensenkung eröffnen, ist sowohl mit dem Wortlaut des § 155 Abs. 3 VAG als auch mit dessen Sinn und Zweck unvereinbar (Anschluss LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 29. Juni 2018 - 8 O 5700/16).(Rn.95) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 15.472,46 € festgesetzt. Die im Wesentlichen zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klage ist im Wesentlichen zulässig. Das Feststellungsbegehren ist als Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Denn es handelt sich bei den begehrten Feststellungen um Vorfragen des mit dem Klageantrag Ziff. 2) geltend gemachten Leistungsantrags, so dass die mit dem Klageantrag Ziff. 1) erhobene Feststellungsklage bereits als Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO statthaft ist (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19, juris Rn. 20; BGH, Urteil vom 10.03.2021 – IV ZR 353/19, juris Rn. 18). Hinsichtlich des Tarifs Z ist die Klage bereits unzulässig. Es liegt insoweit keine Vorfrage für den mit dem Klageantrag Ziff. 2) geltend gemachten Leistungsantrag vor, da es infolge der Verjährung entsprechender Rückerstattungsansprüche für den Leistungsantrag nicht auf die Frage der Unwirksamkeit der entsprechenden Beitragserhöhungen ankommt (siehe zur Verjährung unten). Auch ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nicht gegeben. Ein feststellungsfähiges gegenwärtiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO kann sich daraus begründen, dass allein mit einem Leistungsurteil auf Rückzahlung überzahlter Beiträge nicht rechtskräftig festgestellt wäre, dass der Versicherungsnehmer zukünftig nicht zur Zahlung des sich aus den streitgegenständlichen Beitragsanpassungen ergebenden Erhöhungsbetrages verpflichtet ist (BGH, Urteil vom 14.04.2021 – IV ZR 36/20, juris Rn. 27). Die Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhung ist eine Vorfrage für den Leistungsantrag und geht über das dort erfasste Rechtsschutzziel des Klägers hinaus (BGH, Urteil vom 14.04.2021 – IV ZR 36/20, juris Rn. 28). Ein Feststellungsinteresse ist jedoch dann nicht ersichtlich, wenn damalige Prämienanpassungen durch eine Tarifumstellung oder eine spätere wirksame Neufestsetzung der Prämie nicht mehr fortwirken und Rückzahlungsansprüche verjährt sind (LG Oldenburg, Urteil vom 31.03.2021 – 13 O 2797/20, VersR 2021, 632 (635)). So liegt der Fall hier, denn der Tarif Z wird bereits seit dem 31.10.2013 nicht mehr geführt. Zum 01.11.2013 erfolgte ein Tarifwechsel vom Tarif Z in den Tarif N. II. Soweit die Klage zulässig ist, hat sie in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Feststellungsklage hat in der Sache keinen Erfolg, denn die streitgegenständlichen Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung waren wirksam. a) Nach § 203 Abs. 5 VVG werden die Neufestsetzung der Prämie und die Änderungen nach § 203 Abs. 2 und 3 VVG zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt. Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert nach der Rechtsprechung des BGH die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19 -, Rn. 26, juris). Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z. B. des Rechnungszinses, anzugeben (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19 -, Rn. 26, juris; BGH, Urteil vom 14. April 2021 – IV ZR 36/20 –, Rn. 30, juris). Die Mitteilung erfüllt so den Zweck, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung war, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände dies aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat. Das wird durch die Angabe der Rechnungsgrundlage, die die Prämienanpassung ausgelöst hat, erreicht. Dagegen ist es für diesen Zweck nicht erforderlich, dem Versicherungsnehmer die Rechtsgrundlage des geltenden Schwellenwerts oder die genaue Höhe der Veränderung der Rechnungsgrundlage mitzuteilen (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 294/19 –, BGHZ 228, 56-75, Rn. 35, juris). Dabei muss ein Versicherungsnehmer den Mitteilungen mit der gebotenen Klarheit entnehmen können, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen über dem geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 294/19 –, BGHZ 228, 56-75, Rn. 39). Nicht ausreichend sind in allgemein gehaltener Form gehaltene Mitteilungen über die jährliche Durchführung der Prämienüberprüfung, ohne das Ergebnis der aktuellen Überprüfung mitzuteilen, denn der Versicherungsnehmer muss aus allgemein gehaltenen Informationen nicht den Schluss ziehen, dass die beschriebenen gesetzlichen Voraussetzungen einer Prämienerhöhung in diesem Fall eingetreten sind (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 294/19 –, BGHZ 228, 56-75, Rn. 39). Ebenso wenig ausreichend sind allgemeine Hinweise auf einen Anstieg der medizinischen Kosten in den letzten Jahren (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 294/19 –, BGHZ 228, 56-75, Rn. 39) b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe erfüllen die streitgegenständlichen Mitteilungsschreiben zu den Beitragserhöhungen die nach § 203 Abs. 5 VVG zu stellenden Mindestanforderungen an die Mitteilung der maßgeblichen Gründe. Denn die Anschreiben betreffend die streitgegenständlichen Beitragserhöhungen erwähnen als Gründe der Prämienanpassung gestiegene Gesundheitskosten. In allen Informationsschreiben weist die Beklagte hinreichend darauf hin, dass sie jährlich für jeden Tarif die tatsächlichen mit den kalkulierten Leistungsauszahlungen vergleiche und – soweit es zu Beitragserhöhungen kam – dass der Vergleich Abweichungen ergeben habe. Damit waren die Begründungen der angegriffenen Beitragserhöhung für einen Empfänger ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse klar und verständlich. Es reichte aus, dass mitgeteilt wurde, dass die Ausgaben für Versicherungsleistungen gestiegen waren. Unschädlich ist, dass in dem Schreiben zur Beitragsanpassung zum 01.01.2013 mitgeteilt wurde, dass die steigende Lebenserwartung mitberücksichtigt worden sei, denn aus dem Informationsschreiben geht hinreichend hervor, dass die gestiegenen Leistungsausgaben der maßgebende Grund der Beitragserhöhung war. 2. Die materiellen Einwände gegen die Erhöhungen greifen nicht durch. Tariferhöhungen betreffend Beitragsanpassungen, bei denen der gesetzlich festgelegte Wert von 10 % nicht überschritten wurde, sondern lediglich eine Veränderung von über 5 % festzustellen ist, sind grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte durfte die Prämie auch trotz gesunkener Leistungsausgaben nach oben anpassen. a) Soweit die Klägerseite der Meinung ist, die Beitragsanpassungen seien aus materiellen Gründen unwirksam, soweit Prämienanpassungen in Rede stünden, bei denen die Abweichung nicht über dem gesetzlich festgelegten Wert von 10 % gelegen habe (hier laut Klägerseite: Beitragserhöhung des Tarifs N zum 01.01.2018 und Beitragserhöhung des Tarifs N zum 01.01.2019), folgt das Landgericht der Argumentation der Klägerseite nicht. Tariferhöhungen betreffend die Beitragsanpassungen, bei denen der gesetzlich festgelegte Wert von 10 % nicht überschritten wurde, sondern lediglich eine Veränderung von über 5 % festzustellen ist, sind grundsätzlich wirksam. aa) Nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG ist der Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat. Gemäß § 203 Abs. 2 Satz 4 VVG gilt für die Änderung der Prämien, Prämienzuschläge und Selbstbehalte sowie ihre Überprüfung und Zustimmung durch den Treuhänder § 155 VAG in Verbindung mit einer auf Grund des § 160 VAG erlassenen Rechtsverordnung. § 155 Abs. 3 Satz 2 VAG regelt, dass dann, wenn die der Aufsichtsbehörde und dem Treuhänder vorzulegende Gegenüberstellung für einen Tarif eine Abweichung von mehr als 10 Prozent ergibt, sofern nicht in den allgemeinen Versicherungsbedingungen ein geringerer Prozentsatz vorgesehen ist, das Unternehmen alle Prämien dieses Tarifs zu überprüfen und, wenn die Abweichung als nicht nur vorübergehend anzusehen ist, mit Zustimmung des Treuhänders anzupassen hat. bb) Die Regelung in § 8b Abs. 2 AVB weicht von der gesetzlichen Regelung in § 203 Abs. 3 VVG zum Nachteil des Versicherungsnehmers ab, weil er eine Ermessensentscheidung des Versicherers vorsieht, obwohl eine Anpassung ausgeschlossen ist, wenn die Veränderung als vorübergehend anzusehen ist. Damit ist diese Bestimmung nach § 208 VVG unwirksam (OLG Köln, Urteil vom 22. September 2020 – I-9 U 237/19 –, Rn. 66; Langheid/Wandt/Boetius, 2. Aufl. 2017, VVG § 203 Rn. 940; Prölss/Martin/Voit, 31. Aufl. 2021, MB/KK 2009 § 8b Rn. 2). Dies entspricht dem herrschenden Verständnis der Rechtsfolge bei Verstoß gegen eine halbzwingende Vorschrift des VVG (BeckOK VVG/Filthuth, 11. Ed. 3.5.2021, VVG § 18 Rn. 14; Langheid/Rixecker/Rixecker, 6. Aufl. 2019, VVG § 18 Rn. 1; Prölss/Martin/Armbrüster, 31. Aufl. 2021, VVG § 18 Rn. 7 jeweils m.w.N.). cc) Die Unwirksamkeit des § 8b Abs. 2 AVB wirkt sich auf die Regelung in § 8b Abs. 1 AVB deshalb aus, weil § 8b Abs. 1 AVB selbst das Erfordernis einer nicht nur vorübergehenden Veränderung nicht enthält. Allerdings kann die vertragliche Absenkung des Schwellenwerts als davon inhaltlich abgrenzbare Teilregelung bestehen bleiben. (1) Der Wortlaut des § 8b Abs. 1 AVB enthält das Erfordernis einer nicht nur vorübergehenden Veränderung der Versicherungsleistungen nicht. Zwar wird zu § 8b Abs. 1 MB/KK vertreten, dass die Formulierung „soweit erforderlich“ die Voraussetzung formuliert, dass die Veränderung der maßgeblichen Rechtsgrundlage nicht nur als vorübergehend anzusehen ist (LG Hannover, Urteil vom 29. März 2021 – 19 O 291/20 –, Rn. 116, juris). Allerdings hat das Landgericht Bedenken, ob der für die Auslegung maßgebliche durchschnittliche Versicherungsnehmer, der gerade keine versicherungsrechtlichen Spezialkenntnisse hat (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2021 – IV ZR 324/19 –, Rn. 21, juris), diesen Schluss ziehen kann. Aus Sicht des Landgerichts kann von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht verlangt werden, dass er aus der unwirksamen Bestimmung des § 8b Absatz 2 AVB implizit den Schluss zieht, dass ein grundsätzliches Erfordernis nicht nur vorübergehender Veränderungen besteht (Werber, VersR 2021, 288, 289). (2) Das Verbot, eine Beitragsanpassung bei nur vorübergehender Veränderung der Versicherungsleistungen vorzunehmen, folgt aus der gesetzlichen Regelung der § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG, § 155 Abs. 3 Satz 2 VAG. (3) Die Rechtsfolge einer nach § 208 VVG unwirksamen Bestimmung ergibt sich analog § 306 Absatz 2 BGB (Prölss/Martin/Armbrüster, 31. Aufl. 2021, VVG § 18 Rn. 11; Armbrüster, Privatversicherungsrecht, 2. Aufl. Rn. 589; vgl. Rogler, r+s 2020, 647, 648). Hierfür spricht, dass der Verstoß gegen eine halbzwingende Regelung nicht härter sanktioniert werden muss als die Verwendung einer entsprechenden AGB-rechtlich unwirksamen Klausel (Rogler, r+s 2020, 647, 648). Allerdings ist umstritten, was unter der anzuwenden gesetzlichen Regelung zu verstehen ist. Teilweise wird vertreten, dass die nunmehr anzuwendende gesetzliche Regelung die in §§ 203 Absatz 2 VVG, 155 Abs. 3 VAG normierte Erhöhungsmöglichkeit ist mit der Folge, dass erst ab einem Schwellenwert ab 10 % erhöht werden kann (Werber, VersR 2021, 288, 289). Teilweise wird davon ausgegangen, dass die § 8b MB/KK ersetzende Regelung darin liegt, dass eine nur vorübergehend anzusehende Veränderung der Versicherungsleistung Gegenstand der nunmehr durch das Gesetz ersetzten Regelung des Absatzes 2 ist mit der Folge, dass lediglich in diesem Fall eine Tarifanpassung ausgeschlossen ist (vgl. Voit, VersR 2021, 673, 678). Aus Sicht des Landgerichts ist diese Sichtweise vorzugswürdig, da die durch die Unwirksamkeit des § 8b Absatz 2 AVB auftretende Lücke lediglich die Frage der vorübergehenden Veränderung betrifft und daher auch nur insoweit Bedarf für die Anwendung der gesetzlichen Regelung besteht (Rogler, r+s 2020, 647, 648). (4) Daneben kann die Regelung in § 8b Abs. 1 AVB ohne Verstoß gegen den Grundsatz des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion bestehen bleiben. Es handelt sich hierbei um eine teilbare Klausel (allgemein hierzu BeckOK BGB/H. Schmidt, 58. Ed. 1.5.2021, BGB § 306 Rn. 21 m.w.N.). Die Erweiterung des Rechts zur Beitragsanpassung bei einer nur vorübergehenden Veränderung der Versicherungsleistungen einerseits und die Absenkung des Schwellenwerts andererseits stellen inhaltlich voneinander abgrenzbare Regelungsgehalte dar (LG Oldenburg, VersR 2021, 632, 633; a.A. OLG Köln, Urteil vom 22. September 2020 – I-9 U 237/19 –, Rn. 68, juris). Zwar erscheint der sog. Blue-pencil-Test nicht durchführbar, weil die Klausel das Erfordernis der nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung der Rechnungsgrundlagen nicht nennt und damit keine ausdrückliche Bestimmung vorhanden ist, die gestrichen werden könnte; die Erweiterung des Rechts zur Beitragsanpassung bei einer nur vorübergehenden Veränderung der Versicherungsleistungen kann jedoch hinweggedacht werden mit der Folge, dass ein aus sich heraus verständlicher Klauselrest verbleibt, der weiterhin eine sinnvolle und wirksame Regelung enthält (LG Oldenburg, VersR 2021, 632, 633; a.A. OLG Köln, Urteil vom 22. September 2020 – I-9 U 237/19 –, Rn. 68, juris; Werber, VersR 2021 288, 290). Damit bleibt die vertragliche Absenkung des Schwellenwerts als inhaltlich abgrenzbare Teilregelung bestehen. b) Die Beklagte durfte die Prämie auch trotz gesunkener Leistungsausgaben nach oben anpassen. Die materiellen Einwände betreffend die Beitragsanpassungen in den Tarifen M zum 01.01.2013, N zum 01.01.2015, N zum 01.01.2016, M zum 01.01.2017, M zum 01.01.2018, N zum 01.01.2018, N zum 01.01.2019 greifen daher nicht durch. Die Annahme, ein Anschlagen des auslösenden Faktors nach „unten“ könne nur die Prüfung einer möglichen Prämiensenkung eröffnen, ist sowohl mit dem Wortlaut des § 155 Abs. 3 VAG als auch mit dessen Sinn und Zweck unvereinbar (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 29. Juni 2018 – 8 O 5700/16 –, Rn. 17, juris; OLG Köln, Urteil vom 27. Oktober 2020 – I-9 U 74/20 –, Rn. 52, juris; a. A. OLG Köln, Urteil vom 20. Juli 2012 – I-20 U 149/11 –, Rn. 29, juris). aa) Gem. § 155 Abs. 3 S. 1 VAG hat das Versicherungsunternehmen für jeden nach Art der Lebensversicherung kalkulierten Tarif zumindest jährlich die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen zu vergleichen. Ergibt die der Aufsichtsbehörde und dem Treuhänder vorzulegende Gegenüberstellung für einen Tarif eine Abweichung von mehr als 10 Prozent, sofern nicht in den allgemeinen Versicherungsbedingungen ein geringerer Prozentsatz vorgesehen ist, hat das Unternehmen alle Prämien dieses Tarifs zu überprüfen und, wenn die Abweichung als nicht nur vorübergehend anzusehen ist, mit Zustimmung des Treuhänders anzupassen, § 155 Abs. 3 S. 2 VAG. Das Anschlagen des auslösenden Faktors besagt damit lediglich, dass alle Prämien des betroffenen Tarifs auf der Grundlage aller aktuellen Rechnungsgrundlagen zu überprüfen und ggf. anzupassen sind. In welche Richtung der auslösende Faktor anschlägt (nach „oben“ oder nach „unten“) sagt nichts darüber aus, ob die Anpassung zu einer Prämiensteigerung oder einer Prämiensenkung führt. Er löst lediglich die Handlungsverpflichtung für den Versicherer aus, die Prämien zu überprüfen. Ein günstiger Schadensverlauf, der den auslösenden Faktor nach „unten“ anschlagen lässt, kann daher dennoch dazu führen, dass aufgrund der daraufhin durchzuführenden Neukalkulation die Veränderung anderer Rechnungsgrundlagen den günstigen Schadensverlauf überkompensiert und somit zu einer Prämienerhöhung führt (Looschelders / Pohlmann, VVG-Kommentar - Versicherungsvertragsgesetz, 3. Aufl. 2017, § 203 Rn. 15; Voit in: Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl. 2021, § 203 Rn. 22). bb) Dieses Ergebnis steht nicht im Widerspruch zu dem Regelungsziel des § 155 VAG, eine stets risikogerechte Prämie zu erreichen, um die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge sicherzustellen. Der Versicherung, die mangels ordentlichen Kündigungsrechts an den Vertrag gebunden ist, soll nicht einseitig das Risiko von zukünftigen Kostensteigerungen aufgebürdet werden. Das Anspringen der auslösenden Faktoren ist zwar zwingende Voraussetzung für die Prämienanpassung, jedoch letztlich nur Anlass für eine Neuberechnung anhand aller Rechnungsgrundlagen. Ergibt die Gesamtüberprüfung die Notwendigkeit einer Prämienerhöhung, so entspricht es dem Sinn und Zweck, diese auch durchzuführen (Brand in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2020, § 203 Rn. 32). So liegt der Fall auch hier. Im Übrigen hat die Klagepartei die materielle Wirksamkeit der Beitragsanpassungen nicht in Frage gestellt. 3. Die Klägerseite hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der nach Beitragserhöhung geleisteten Prämien gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Denn die Beitragsanpassungen waren rechtmäßig, vgl. oben. Darüber hinaus wären etwaige bzw. die geltend gemachten Ansprüche auf Rückzahlung der vor dem 01.01.2018 geleisteten Prämien verjährt. Insoweit greift infolge der erhobenen Verjährungseinrede die kenntnisabhängige dreijährige Verjährung des § 195 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 – IV ZR 255/17 –, BGHZ 220, 297-323, Rn. 72), deren Beginn sich nach § 199 Abs. 1 BGB richtet. a) Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (Nr. 2). Entstanden i. S. v. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist die Rückzahlungsforderung jeweils frühestens mit der Zahlung der vermeintlich überhöhten Prämie, weil frühestens mit der jeweiligen monatlichen Zahlung der vermeintlich überhöhten Prämie der Rückforderungsanspruch fällig wird und entsteht (OLG Köln, Urteil vom 07. Juli 2020 – I-9 U 227/19 –, Rn. 67, juris). b) Maßgebend für § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist der Erhalt der Mitteilungsschreiben zu den Erhöhungen, denn ab da hatte die Klägerseite Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen (OLG Köln, Urteil vom 07. Juli 2020 – I-9 U 227/19 –, Rn. 68, juris; Fuxmann/Leygraf, r+s 2021, 61 m.w.n. unter Fn. 14). Unbeachtlich ist, inwiefern es dem Kläger bereits auf Grundlage der Mitteilungen betreffend die bevorstehende Beitragsanpassung möglich war, die materielle Rechtmäßigkeit der Beitragserhöhungen zu beurteilen. Dies liegt darin begründet, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt an einer negativen Feststellungsklage gehindert war, im Rahmen derer die Beklagte zur Darlegung und zum Beweis der materiellen Berechtigung verpflichtet gewesen wäre. Da die Beklagte versicherungsvertraglich nicht zur Vorlage ihrer Berechnungsgrundlagen verpflichtet ist (anders als prozessual im Rahmen ihrer Darlegungslast), kann sich der Kläger nicht erfolgreich darauf berufen, dass ihm diese zur eigenen Überprüfung der materiellen Berechtigung nicht vorlagen. Gleiches gilt hinsichtlich der geltend gemachten formellen Mängel der Mitteilungen im Hinblick auf das Begründungserfordernis des § 203 Abs. 5 VVG, denn auch diesbezüglich war es dem Kläger unbenommen, diese hinsichtlich der Einhaltung des gesetzlichen Begründungserfordernisses innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist, beginnend ab dem Schluss des Jahres des Inkrafttretens der jeweiligen Beitragserhöhung, zur gerichtlichen Überprüfung zu stellen. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass es aufgrund unklarer Rechtslage im Hinblick auf die Anforderungen an die Mitteilung der maßgeblichen Gründe gemäß § 203 Abs. 5 VVG an einer Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB fehle. Denn dem Kläger war der Inhalt der jeweiligen Anpassungsschreiben, insbesondere die Tatsachen, die die zeitweise fehlende Wirksamkeit der Prämienerhöhung begründen, bekannt (OLG Köln, Urteil vom 27. Oktober 2020 – 9 U 74/20 –, Rn. 88, juris). Eine Rechtslage ist nicht schon dann unsicher und zweifelhaft, wenn eine Rechtsfrage umstritten und noch nicht höchstrichterlich entschieden ist. Einem Gläubiger ist die Erhebung einer Klage jedenfalls dann nicht unzumutbar, wenn er bereits vor einer höchstrichterlichen Entscheidung seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner geltend macht und dadurch zu erkennen gibt, vom Bestehen des Anspruchs auszugehen (OLG Köln, Urteil vom 27. Oktober 2020 – 9 U 74/20 –, Rn. 89, juris m.w.N.). 4. Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht mangels Hauptforderung nicht. Im Übrigen sei angemerkt, dass Kosten eines etwaigen verzugsbegründenden anwaltlichen Mahnschreibens nicht erstattungsfähig sind, da sie nicht infolge des Verzugs der Beklagten entstanden sind. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 91a ZPO. Soweit der Rechtsstreit bezüglich des Antrags Ziff. 4 in der mündlichen Verhandlung für erledigt erklärt wurde, waren der Klägerseite auch insoweit die Kosten aufzuerlegen, denn die Klage wäre insoweit als unbegründet abgewiesen worden. Die Klägerseite hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Auskunftserteilung über die jeweilige Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien in sämtlichen ehemaligen und derzeitigen Tarifen des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer [...] für die letzten zehn Jahre. Der Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus dem Versicherungsvertrag. Die Angabe der konkreten Höhe der Veränderung oder des sog. auslösenden Faktors ist nicht erforderlich. Denn für die Prämienerhöhung reicht es aus, dass die Veränderung den in den Versicherungsbedingungen oder im Gesetz festgelegten Schwellenwert übersteigt. Soweit es um die die Prämienhöhe beeinflussenden Faktoren geht, hat die Kenntnis konkreter Zahlen – soweit es sich dabei nicht ohnehin um Geschäftsgeheimnisse des Versicherers handelt – für den Versicherungsnehmer regelmäßig keinen Nutzen. Denn die Kenntnis einzelner Zahlen ermöglicht dem Versicherungsnehmer weder eine rechnerische Kontrolle noch auch nur eine Plausibilitätsprüfung der Prämienerhöhung; dafür sind die versicherungsmathematischen Zusammenhänge zu komplex (OLG Celle, Urteil vom 20.08.2018, - 8 U 57/18 -, VersR 2018, 1179 ff., in juris Rn. 100, 101, OLG Köln, Urteil vom 28. Januar 2020 – I-9 U 138/19 –, Rn. 73, juris). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 709 ZPO. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung der Klägerseite. Die Klägerseite unterhält bei der Beklagten seit dem 01.01.1982 unter der Versicherungsnummer […] eine private Krankenversicherung. Auf die einschlägigen AVB und Tarifbedingungen - Auszüge aus den AVB ergeben sich aus Anlagen B 1a, B 1b - wird verwiesen. Der Kläger wendet sich gegen die im Klageantrag einzeln aufgeführten und aus der folgenden Tabelle ersichtlichen Beitragserhöhungen: Tarifname Datum der 1. Zahlung auf Beitragserhöhung Datum der letzen Zahlung auf Beitragserhöhung Anzahl der monatl. Zahlungen Beitrag alt Beitrag neu Betrag der Beitragserhöhung M 01.01.2013 29.09.2020 93 2,33 € 2,67 € 0,34 € Gesetz. Zuschlag 01.01.2013 01.12.2017 (so die Klägerseite) - 31.10.2013 (so die Beklagte) 60 31,66 € 36,30 € 4,64 € Z 01.01.2013 01.10.2013 10 316,63 € 362,98 € 46,35 € M 01.01.2014 29.09.2020 81 2,67 € 2,80 € 0,13 € M 01.01.2015 29.09.2020 69 2,80 € 3,36 € 0,56 € Gesetzl. Zuschlag 01.01.2015 1.12.2017 (so die Klägerseite) - 1.1.2017 (so die Beklagte) 36 18,18 € 19,18 € 1,00 € N 01.01.2015 29.09.2020 69 181,75 € 191,76 € 10,01 € M 01.01.2016 29.09.2020 57 3,36 € 3,69 € 0,33 € Gesetzl. Zuschlag 01.01.2016 01.12.2017 24 19,18 € 21,09 € 1,91 € N 01.01.2016 29.09.2020 57 191,76 € 210,93 € 19,17 € N 01.01.2017 29.09.2020 45 210,93 € 232,02 € 21,09 € Gesetzl. Zuschlag 01.01.2017 01.12.2017 12 21,09 € 23,20 € 2,11 € M 01.01.2017 29.09.2020 45 3,69 € 4,05 € 0,36 € M 01.01.2018 29.09.2020 33 4,05 € 4,25 € 0,20 € N 01.01.2018 29.09.2020 33 232,02 € 281,92 € 49,90 € C 01.01.2019 29.09.2020 21 0,15 € 0,25 € 0,10 € N 01.01.2019 29.09.2020 21 281,92 € 285,45 € 3,53 € Zum 01.11.2013 erfolgte ein Tarifwechsel vom Tarif Z in den Tarif N. In dem Schreiben zur Beitragsanpassung zum 01.01.2013 wies die Beklagte u. a. auf Folgendes hin: „Damit wir dieses Leistungsversprechen auch in Zukunft halten können, vergleichen wir jährlich für jeden Tarif die tatsächlichen mit den kalkulierten Leistungsauszahlungen. Da der aktuelle Vergleich Abweichungen ergab, ändern sich die Beiträge ab Januar 2013. Die steigende Lebenserwartung wird dabei mit berücksichtigt. Mehr dazu haben wir für Sie in der beiliegenden Kundeninformation zusammengestellt.“ In dem Informationsschreiben zu der Beitragsanpassung zum 01.01.2014 heißt es u. a.: „Die Verbesserungen und Preiserhöhungen im Gesundheitswesen können zu höheren Ausgaben für die Versichertengemeinschaft führen. Daher vergleichen wir jährlich für jeden Tarif die tatsächlichen mit den kalkulierten Leistungsauszahlungen. Für bestimmte Tarife fielen die Ausgaben niedriger aus als ursprünglich erwartet, daher sinken die Beiträge ab Januar. Bei anderen Tarifen erhöht sich der Beitrag, da die Ausgaben für Gesundheitsleistungen letztlich höher ausfielen als berechnet.“ In dem Informationsschreiben zu der Beitragsanpassung zum 01.01.2015 teilte die Beklagte u. a. mit: „Der stetige Fortschritt in der Medizin sowie die Preiserhöhungen im Gesundheitswesen können jedoch zu höheren Ausgaben für die Versichertengemeinschaft führen. Daher vergleichen wir jährlich für jeden Tarif die tatsächlichen mit den kalkulierten Leistungsauszahlungen. Teilweise fielen die Ausgaben niedriger aus als ursprünglich erwartet. In diesen Tarifen senken wir die Beiträge ab Januar. Bei anderen Tarifen erhöht sich der Beitrag, da die Ausgaben für Gesundheitsleistungen höher ausfielen als berechnet.“ Bezüglich der Beitragsanpassung zum 01.01.2016 teilte die Beklagte u. a. mit: „[...]jährlich vergleichen wir für jeden Tarif die tatsächlichen mit den kalkulierten Leistungsauszahlungen. Dieser Vergleich hat ergeben, dass in einigen Tarifen die Ausgaben für Gesundheitsleistungen höher waren als berechnet. Ursachen hierfür sind unter anderem der stetige Fortschritt in der Medizin sowie die Preissteigerungen im Gesundheitswesen. Für manche Tarife fielen die Ausgaben aber auch niedriger aus als ursprünglich erwartet. Diese Abweichungen machen eine Anpassung der Beiträge notwendig - damit Sie sich auch in Zukunft auf die vertraglich vereinbarten Leistungen und somit eine medizinisch hochwertige Behandlung im Krankheitsfall verlassen können.“ Hinsichtlich der Beitragsanpassung zum 01.01.2017 teilte die Beklagte u. a. mit: „Um Ihnen dies stets verlässlich bieten zu können, vergleichen wir jährlich für jeden Tarif die tatsächlichen mit den kalkulierten Leistungsauszahlungen. Für bestimmte Tarife fielen die Ausgaben niedriger aus als ursprünglich erwartet, daher sinken hier die Beiträge ab Januar. In anderen Tarifen erhöht sich der Beitrag, da die Ausgaben für Gesundheitsleistungen letztlich höher ausfielen als berechnet.“ Bezüglich der neuen Beiträge ab dem 01.01.2018 informierte die Beklagte den Kläger u. a. wie folgt: „[...] im Krankheitsfall können Sie sich auf die Leistungen verlassen, die Ihnen zustehen. Das sichern wir Ihnen vertraglich zu. Deshalb vergleichen wir für jeden Tarif die berechneten und die tatsächlichen Ausgaben. Dieser Vergleich ergab, dass die Ausgaben für Gesundheitsleistungen innerhalb der Versichertengemeinschaft in Ihren Tarifen insgesamt höher ausfielen als ursprünglich berechnet. Daher erhöht sich Ihr Beitrag ab Januar 2018.“ Mit Schreiben vom 26.11.2018 informierte die Beklagte die Klägerseite von der Beitragsanpassung zum 01.01.2019 u. a. wie folgt: „Ihre dauerhaft garantierten Versicherungsleistungen sind unser Versprechen an Sie und geben Ihnen Sicherheit im Krankheitsfall. Dies wollen wir Ihnen stets verlässlich bieten. Dafür vergleichen wir jährlich für jeden Tarif die tatsächlichen mit den kalkulierten Leistungsauszahlungen. In der Krankenversicherung ändern sich die Beiträge, da die Ausgaben für Gesundheitsleistungen höher bzw. niedriger ausfielen als ursprünglich erwartet. In der branchenweit einheitlichen Pflege-Pflichtversicherung werden die Beiträge erhöht. Verantwortlich dafür sind gestiegene Ausgaben sowie der gesunkene Rechnungszins. Auch gesetzliche Verbesserungen durch das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz tragen dazu bei.“ Bezüglich der Erhöhung zum 01.01.2020 wies die Beklagte u. a. auf Folgendes hin: „[...] mit Ihrer Versicherung bei der ... haben Sie Ihre Gesundheit bestmöglich geschützt. Sie profitieren von modernsten Diagnose- und Therapieverfahren sowie umfangreichen Gesundheitsservices. Die Beiträge für diesen hochwertigen Versicherungsschutz überprüfen wir jährlich. Bei Bedarf passen wir diese entsprechend an. Der Beitrag für die brancheneinheitliche Pflege-Pflichtversicherung wird erhöht, da die Leistungen für die häusliche Pflege gestiegen sind. Das betrifft alle Privatversicherten.“ Die einzelnen Begründungen der Beitragserhöhungen ergeben sich aus den Informationsblättern, Anlagen B 2 und K 1, auf die verwiesen wird. Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.09.2020 machte die Klägerseite die Unwirksamkeit der Prämienanpassung geltend, erbat Auskunft über die Höhe der jeweiligen auslösenden Faktoren und forderte die Beklagte unter Fristsetzung zur Rückzahlung der behauptet zu viel gezahlten Prämienanteilen einschließlich der daraus gezogenen Nutzungen auf. Die Beklagte kam der Aufforderung nicht nach. In der Klagerwiderung vom 01.03.2022 teilte die Beklagte mit, dass den Anpassungen die nachstehenden auslösenden Faktoren zu Grunde lagen: Datum der BAP Tarif AF Leistung 2013/01 M 0,6645 Z 1,191 2014/01 M 1,173 2015/01 M 1,373 N 0,677 2016/01 M 1,110 N 0,724 2017/01 M 0,773 N 1,272 2018/01 M 0,839 N 0,942 2019/01 C 6,695 N 0,930 Die Klägerseite ist der Auffassung, die Beitragserhöhungen seien unwirksam, da die von der Beklagten vorgenommenen Anpassungen der Prämie nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 203 Abs. 5 VVG entsprächen. Als Folge der mangelhaften Begründungen habe die Klägerseite Anspruch auf Reduzierung der Versicherungsprämien für die Zukunft und gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung von Prämien zuzüglich einer Nutzungsentschädigung. Soweit die Anpassung der Beiträge i. S. v. § 203 Abs. 5 VVG unwirksam sei und zu viel gezahlte Beiträge zurückverlangt werden könnten, müsse sich dieser Rückforderungsanspruch auch auf Zahlungen auf den gesetzlichen Vorsorgezuschlag beziehen, da dessen Veränderung allein auf der (unwirksamen) Anpassung des Beitrags beruhe. Soweit der Kläger eine Beitragsrückerstattung erlangt habe, könne sich der Rückforderungsanspruch hierdurch nicht reduzieren. Die streitgegenständlichen Prämienerhöhungen seien teilweise auch aus materiellen Gründen unwirksam, da es hinsichtlich der Prämienneufestsetzungen, bei denen die Schwellenwertabweichung nicht über dem gesetzlich festgelegten Wert von 10% liege, an einer wirksamen Rechtsgrundlage fehle. Zudem habe die Beklagte Prämienanpassungen nach oben vorgenommen trotz gesunkener Leistungsausgaben; auch das sei unwirksam. Die Klägerseite ist der Auffassung, die geltend gemachten Ansprüche seien nicht verjährt, da die regelmäßige Verjährungsfrist nicht zu laufen begonnen habe. Darüber hinaus meint die Klagepartei, es habe Anspruch auf Auskunft über die Höhe der auslösenden Faktoren bestanden, die Beitragsanpassungen im vorliegenden Versicherungsvertrag zur Folge hatten. Dies ergebe sich aus einer vertraglichen Nebenpflicht des Versicherungsverhältnisses gemäß § 242 BGB. Die Erteilung der Auskunft sei der Beklagten ohne weiteres möglich. Konkret umfasse der Auskunftsanspruch die prozentuale Höhe und Richtung der Abweichungen bei den maßgeblichen Berechnungsgrundlagen Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeit. Insbesondere bestünden Zweifel an der Wirksamkeit von Beitragsanpassungen, die die Beklagte in Abweichung von § 155 Abs. 3 S. 2 VAG auf Grundlage von § 8 b MB/KK vorgenommen habe. Die Beklagte schulde auch die Erstattung der geltend gemachten außergerichtlichen anwaltlichen Kosten der Rechtsverfolgung. Die Klage ist der Beklagten am 30.10.2021 zugestellt worden. In der Klageschrift hat die Klägerseite unter Antrag Ziff. 4 zunächst folgenden Klageantrag angekündigt: „Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerseite Auskunft über die jeweilige Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien in sämtlichen ehemaligen und derzeitigen Tarifen des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer [...] für die letzten zehn Jahre zu erteilen.“ Nach Mitteilung der auslösenden Faktoren durch die Beklagte in der Klagerwiderung haben die Parteien Antrag 4) übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit die Beklagte die auslösenden Faktoren für die unter Antrag zu 1) aufgeführten Beitragsanpassungen mitgeteilt hat. Die Klägerseite beantragt zuletzt: 1) Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer […] unwirksam sind: in den Tarifen für Dr. X aa) die Erhöhung des Beitrags im Tarif M zum 01.01.2013 in Höhe von 0,34 € bb) die Erhöhung des Beitrags im Tarif Gesetzlicher Zuschlag zum 1.1.2013 in Höhe von 4,64 € ´cc) die Erhöhung des Beitrags im Tarif Z zum 01.01.2013 in Höhe von 46,35 € dd) die Erhöhung des Beitrags im Tarif M zum 01.01.2014 in Höhe von 0,13 € ee) die Erhöhung des Beitrags im Tarif M zum 01.01.2015 in Höhe von 0,56 € ff) die Erhöhung des Beitrags im Tarif Gesetzlicher Zuschlag zum 01.01.2015 in Höhe von 1,00 € gg) die Erhöhung des Beitrags im Tarif N zum 01.01.2015 in Höhe von 10,01 € hh) die Erhöhung des Beitrags im Tarif M zum 01.01.2016 in Höhe von 0,33 € ii) die Erhöhung des Beitrags im Tarif Gesetzlicher Zuschlag zum 01.01.2016 in Höhe von 1,91 € jj) die Erhöhung des Beitrags im Tarif N zum 01.01.2016 in Höhe von 19,17 € kk) die Erhöhung des Beitrags im Tarif N zum 01.01.2017 in Höhe von 21,09 € ll) die Erhöhung des Beitrags im Tarif Gesetzlicher Zuschlag zum 01.01.2017 in Höhe von 2,11 € mm) die Erhöhung des Beitrags im Tarif M zum 01.01.2017 in Höhe von 0,36 € nn) die Erhöhung des Beitrags im Tarif M zum 01.01.2018 in Höhe von 0,20 € oo) die Erhöhung des Beitrags im Tarif N zum 01.01.2018 in Höhe von 49,90 € pp) die Erhöhung des Beitrags im Tarif C zum 01.01.2019 in Höhe von 0,10 € qq) die Erhöhung des Beitrags im Tarif N zum 01.01.2019 in Höhe von 3,53 € und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Differenzbetrages verpflichtet, sowie der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen auf insgesamt 105,72 € zu reduzieren ist. 2) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 5.426,82 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 3) Die Beklagte wird verurteilt, a) der Klägerseite die Nutzungen in Höhe von 605,40 € herauszugeben, die die Beklagte bis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) aufgeführten Beitragsanpassungen gezahlt hat, b) die Zinsen aus den herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit an die Klägerseite zu zahlen. 4) Es wird festgestellt, dass sich der Antrag erledigt hat, soweit die Beklagte die auslösenden Faktoren für die unter Antrag zu 1) aufgeführten Beitragsanpassungen mitgeteilt hat. 5) Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerseite hinsichtlich der außergerichtlichen anwaltlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.154,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, sämtliche Beitragsanpassungen seien rechtmäßig vorgenommen worden. Dabei sei insbesondere der Inhalt der Mitteilungsschreiben für eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Klägers ausreichend gewesen. Ansprüche des Klägers seien zudem jedenfalls bis einschließlich des Jahres 2017 verjährt, da für eine hinreichende Kenntnis des Versicherungsnehmers bereits die Kenntnis der Prämienanpassung ausreiche. Hinsichtlich des geltend gemachten Auskunftsanspruchs verweist die Beklagte darauf, diese Auskunft in der Klagerwiderung umfassend erteilt zu haben, obwohl ein Anspruch hierauf nicht bestanden habe. Was die von der Klägerseite geltend gemachten Nebenforderungen angeht, ist die Beklagte der Meinung, dass Zinsen und Nutzungen nicht nebeneinander verlangt werden könnten. Zudem sei die Berechnung der Nutzungen unschlüssig. Die Beklagte tritt auch den geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten entgegen, da sich der Rechtsanwalt bereits keinen bedingten Klageauftrag erteilen lassen dürfe, wenn – wie hier – von vornherein vorhersehbar sei, dass es zu keiner außergerichtlichen Einigung kommen werde. Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst deren Anlagen.