Urteil
25 U 227/22
OLG Karlsruhe 25. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2023:0317.25U227.22.00
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Leitsätze
Der Versicherungsnehmer hat grundsätzlich weder aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO noch aus § 242 BGB einen Auskunftsanspruch über die Höhe der auslösenden Faktoren im Rahmen der Beitragsanpassung der privaten Krankenversicherung.(Rn.57)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 16.05.2022, Az. 2 O 348/21, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Offenburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Versicherungsnehmer hat grundsätzlich weder aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO noch aus § 242 BGB einen Auskunftsanspruch über die Höhe der auslösenden Faktoren im Rahmen der Beitragsanpassung der privaten Krankenversicherung.(Rn.57) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 16.05.2022, Az. 2 O 348/21, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Offenburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wird von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beitragsanpassungen der Beklagten zum 01.01.2018 in den Tarifen M und Z sowie zum 01.01.2019 in den Tarifen Z und C sind sowohl formell als auch materiell wirksam. Sie sind Rechtsgrund für die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung der seit dem 01.01.2018 gezahlten Beiträge. Der Kläger hat daher weder einen Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit dieser Beitragsanpassungen, noch auf Feststellung, dass er nicht zur Zahlung der jeweiligen Erhöhungsbeträge verpflichtet war. Aus diesem Grund hat er auch keinen Anspruch auf Rückzahlung der seit dem 01.01.2018 geleisteten Erhöhungsbeträge und auf Herausgabe der von durch die Beklagten aus diesen Zahlungen gezogenen Nutzungen. Ob die vom Kläger angegriffenen Beitragsanpassungen, die in den Jahren 2013 bis einschließlich 2017 erfolgt sind, unwirksam waren und der Kläger nicht zur Zahlung der hieraus resultierenden Erhöhungsbeträge verpflichtet war, kann offenbleiben, weil zum einen die wirksame Beitragsanpassung der Beklagten zum 01.01.2018 in den Tarifen und M und Z der neue Rechtsgrund für die vom Kläger seither getätigten Beitragszahlungen war und zum anderen etwaige Ansprüche aus den früheren Beitragsanpassungen mit Ablauf des 31.12.2017 verjährt sind. Vor diesem Hintergrund ist die Klage in Bezug auf die Feststellungsanträge bezüglich der Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen sowie der Nichtzahlungsverpflichtung für den Zeitraum ab dem 01.01.2018, den Leistungsantrag, den die Nutzungsherausgabe betreffenden Feststellungsantrag sowie den Antrag auf Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, zulässig, aber unbegründet (nachfolgend: A). Im Hinblick auf den Feststellungsantrag bezüglich der Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen sowie der Nichtzahlungsverpflichtung für den Zeitraum vor dem 01.01.2018 ist die Klage bereits unzulässig (nachfolgend: B.). Auch die erstinstanzliche Kostenentscheidung ist nicht abzuändern (nachfolgend: C.). Im Einzelnen: A. 1. Die Klage ist im Hinblick auf die Feststellungsanträge bezüglich der Unwirksamkeit sowie der Nichtzahlungsverpflichtung für die Beitragsanpassungen für den Zeitraum ab dem 01.01.2018 zulässig. Die Zulässigkeit der Klage ist auch für den im Berufungsverfahren um 850,28 € erweiterten Leistungsantrag sowie für den die Nutzungsherausgabe betreffenden Feststellungsantrag anzunehmen. a) Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis besteht, soweit der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit sowie der Nichtzahlungsverpflichtung für die Beitragsanpassungen in den Tarifen M, Z und C für den Zeitraum ab dem 01.01.2018 begehrt. Die begehrte Feststellung ist eine Vorfrage für den Leistungsantrag und geht zugleich über das dort erfasste Rechtsschutzziel des Klägers hinaus; sie ist deshalb als Zwischenfeststellungsklage im Sinne von § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 – IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297 Rn. 17). Bei der Zwischenfeststellungsklage im Sinne des § 256 Abs. 2 ZPO macht die Vorgreiflichkeit das sonst für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse entbehrlich (BGH, Urteil vom 20. Januar 2021 – IV ZR 294/19 –, juris Rn. 18). b) Die Leistungsklage ist auch hinsichtlich des erst im Berufungsrechtzug um 850,28 € erweiterten Zahlungsantrags zulässig. Es handelt sich um eine Erhöhung des Klagebetrags nach § 264 Nr. 2 ZPO, die unabhängig von den Voraussetzungen des § 533 ZPO zulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2010 – IX ZR 160/09 –, juris Rn. 6). c) Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte zur Herausgabe jener Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus Zahlungen gezogen hat, die der Kläger auf von ihm angegriffene Beitragsanpassungen gezahlt hat, ist die Feststellungsklage gem. § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Zwar ist eine auf Feststellung des Anspruchsgrundes gerichtete Klage unzulässig, wenn dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar ist und diese das Rechtsschutzziel erschöpft, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, da die von der Beklagten gezogenen Nutzungen aus den nach Auffassung des Klägers rechtsgrundlos gezahlten Prämienanteilen für den Kläger im Zeitpunkt der Klageerhebung nur teilweise bezifferbar waren und es daher insoweit an der Zumutbarkeit der Erhebung einer Leistungsklage fehlte (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255/17 -, juris Rn. 19 f.). 2. Die Feststellungsklage, mit der die Unwirksamkeit sowie die Nichtzahlungsverpflichtung hinsichtlich der Beitragsanpassungen in den Tarifen M, Z und C für den Zeitraum ab dem 01.01.2018 festgestellt werden soll, ist jedoch unbegründet. Die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen zum 01.01.2018 und zum 01.01.2019 sind wirksam. a) Bei einer Beitragsanpassung nach § 203 Abs. 2 VVG wird die für die Wirksamkeit der Neufestsetzung der Prämie angeordnete Frist des § 203 Abs. 5 VVG erst durch die Mitteilung einer den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügenden Begründung in Lauf gesetzt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, juris Rn. 21 ff.; BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255/17, juris Rn. 66). Gem. § 203 Abs. 5 VVG sind dem Versicherungsnehmer die „maßgeblichen Gründe“ für die Neufestsetzung bzw. Änderung der Prämie mitzuteilen. Dazu gehören nicht alle Gründe für eine Beitragserhöhung, sondern nur die für die Prämienanpassung entscheidenden Umstände. In diesem Sinne entscheidend ist nur, ob eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die in § 155 Abs. 3 und 4 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) bzw. § 12b Abs. 2 und 2a VAG in der Fassung vom 23.11.2007 oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte überschreitet oder nicht. Dagegen ist es ohne Bedeutung, ob die über den Schwellenwert hinausreichende Veränderung in Gestalt einer Steigerung oder einer Verringerung eingetreten ist. Die Überprüfung der Prämie wird unabhängig von diesem Umstand ausgelöst, sobald der Schwellenwert überschritten wird. Da die Mitteilungspflicht nicht den Zweck hat, dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle der Prämienanpassung zu ermöglichen, ist ein Hinweis des Versicherers darauf, in welche Richtung sich die maßgebliche Rechnungsgrundlage verändert hat, auch unter diesem Gesichtspunkt zur Information des Versicherungsnehmers nicht erforderlich. Der Versicherer muss auch nicht mitteilen, in welcher Höhe sich die Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben (vgl. BGH, Urteil vom 31. August 2022 – IV ZR 252/20 –, juris Rn. 11 ff.; BGH, Urteil vom 20. Juli 2022 – IV ZR 295/20 -, juris Rn. 18; BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 – IV ZR 148/20 –, juris Rn. 30; BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19 -, juris Rn. 26 ff.) b) Nach diesen Maßstäben genügten die Mitteilungen zu den Beitragsanpassungen zum 01.01.2018 und zum 01.01.2019 in formeller Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen. aa) Im Hinblick auf die Beitragsanpassung zum 01.01.2018 konnte der Kläger als Versicherungsnehmer aus einer Gesamtschau des an ihn gerichteten Mitteilungsschreibens und der beigefügten Kundeninformation mit hinreichender Klarheit entnehmen, dass die Anpassung durch eine nicht nur vorübergehende Überschreitung der „Ausgaben für Gesundheitsleistungen“ - mithin durch die Versicherungsleistungen als maßgebliche Rechnungsgrundlage - ausgelöst wurde. Die Erwähnung der von der Beitragsanpassung betroffenen Tarife in der Betreffzeile des Mitteilungsschreibens sowie die Hervorhebung der jeweiligen Beitragsänderungen durch Fettdruck in dem beigefügten Nachtrag zum Versicherungsschein verschafften dem Kläger zudem die notwendige Kenntnis der konkreten Veränderungen. Indem in der Kundeninformation nicht nur die maßgebliche Schwellenwertgrenze benannt war (Weichen die Ausgaben mehr als 5 % vom ursprünglich errechneten Wert ab, wird die Kalkulation auf den aktuellen Stand gebracht.), dessen Überschreitung die Überprüfung der Beitragskalkulation ausgelöst hatte, sondern im Mitteilungsschreiben auch das Ergebnis der konkreten Überprüfung benannt wurde (Dieser Vergleich ergab, dass die Ausgaben für Gesundheitsleistungen innerhalb der Versichertengemeinschaft in Ihren Tarifen insgesamt höher ausfielen als ursprünglich berechnet. Daher erhöht sich Ihr Beitrag ab Januar 2018.), war auch der notwendige Hinweis (vgl. BGH, Urteil vom 31. August 2022 – IV ZR 252/20 –, juris Rn. 13), dass bei der konkreten Prämienerhöhung ein in Gesetz oder Tarifbedingungen festgelegter Schwellenwert überschritten wurde, vorhanden. bb) Auch in Bezug auf die Beitragsanpassung zum 01.01.2019 wurden dem Kläger sämtliche „maßgeblichen Gründe“ im Sinne von § 203 Abs. 5 VVG mitgeteilt. In dem Beiblatt, das dem Mitteilungsschreiben beigefügt war, wird die Beitragsanpassung ausdrücklich damit begründet, dass bei einer auf Dauer angelegten Gegenüberstellung der erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen festgestellt worden sei, dass eine Veränderung von mehr als 5 % vorliege, durch die die konkrete Tarifüberprüfung ausgelöst worden sei. Damit wurde sowohl auf die maßgebliche Rechnungsgrundlage als auch die bei der konkreten Prämienerhöhung eingetretene Schwellenwertüberschreitung hingewiesen. Durch die Betreffzeile des Mitteilungsschreibens und die durch Fettdruck in dem beigefügten Nachtrag zum Versicherungsschein ersichtlichen Hervorhebungen waren die konkreten Beitragsveränderungen für den Kläger auch ohne weiteres erkennbar. c) Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht begegnet die Wirksamkeit der Beitragsanpassungen zum 01.01.2018 und zum 01.01.2019 keinen Bedenken. Der Kläger dringt mit seinem diesbezüglichen Berufungsangriff nicht durch. Ohne Erfolg rügt der Kläger mit seiner Berufung, die Beitragsanpassungen der Tarife M und Z zum 01.01.2018 sowie des Tarifs Z zum 01.01.2019 seien unwirksam, weil trotz gesunkener Leistungsausgaben zu einer Beitragserhöhung gekommen sei. Entscheidend ist nur, ob eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die in § 155 Abs. 3 und 4 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte überschreitet oder nicht. Dagegen ist es ohne Bedeutung, ob die über den Schwellenwert hinausreichende Veränderung in Gestalt einer Steigerung oder einer Verringerung eingetreten ist. Die Überprüfung der Prämie wird unabhängig von diesem Umstand ausgelöst, sobald der Schwellenwert überschritten wird (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2021 – IV ZR 113/20 -, juris Rn. 27). Die weiteren materiell-rechtlichen Voraussetzungen der vorgenannten Beitragsanpassungen stehen nicht im Streit. 3. Die Leistungsklage, mit der der Kläger eine Rückzahlung von Beiträgen in Höhe von 5.577,14 € begehrt, ist ebenfalls unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung einer entsprechenden Beitragssumme aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus anderen Anspruchsgrundlagen. Im Berufungsrechtszug verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch in Höhe von 5.577,14 € nur noch im Hinblick auf Beiträge, die er seit dem 01.01.2018 gezahlt hat. Da die Beitragsanpassungen zum 01.01.2018 und zum 01.01.2019 in den Tarifen M, Z und C jedoch wirksam waren, hat der Kläger seit dem 01.01.2018 sämtliche Zahlungen auf diese Tarife mit Rechtsgrund erbracht. Denn eine spätere wirksame Beitragsanpassung bildet fortan die Rechtsgrundlage für den Prämienanspruch des Versicherers in seiner Gesamthöhe. § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG berechtigt den Versicherer, die Prämie neu festzusetzen. Dazu hat die Berechnung der Prämie bei der Prämienanpassung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 KVAV nach den für die Prämienberechnung geltenden Grundsätzen zu erfolgen, d.h. nach § 10 KVAV wie bei der Erstkalkulation der Prämie. Sämtliche Rechnungsgrundlagen sind zu überprüfen und ggf. anzupassen. Bei der Prämienanpassung findet also nicht nur die Festsetzung eines Erhöhungsbetrages, sondern eine vollständige Neufestsetzung für den neu kalkulierten Zeitraum statt. Ob eine frühere Prämienerhöhung fehlerhaft war, ist für die Wirksamkeit der Neufestsetzung und der daraus folgenden erhöhten Beitragspflicht des Versicherungsnehmers daher ohne Bedeutung (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 294/19 -, juris Rn. 55). Ab dem Zeitpunkt der wirksamen Beitragsanpassungen bestand daher ein Anspruch der Beklagten auf Zahlung der Beiträge für die Tarife M, Z und C in der durch diese letzten Anpassungen festgesetzten neuen Gesamthöhe. 4. Schließlich ist die Klage auch unbegründet, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte zur Herausgabe jener Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus Zahlungen gezogen hat, die der Kläger auf die von ihm angegriffenen Beitragsanpassungen gezahlt hat. Denn die Beklagte hat nach § 818 Abs. 1 BGB nur jene Nutzungen herauszugeben, die sie aus zurückzuzahlenden Beitragsanteilen gezogen hat. a) Eine Rückzahlungspflicht für die seit dem 01.01.2018 gezahlte Beiträge scheidet - nach den vorstehenden Ausführungen zu den wirksamen Beitragsanpassungen - aus, weil die vom Kläger seit dem 01.01.2018 geleisteten Zahlungen mit Rechtsgrund erfolgt sind. b) Ein möglicher Anspruch auf Herausgabe der Nutzungen, die die Beklagte aus jenen Beiträgen gezogen hat, die der Kläger vor dem 01.01.2018 auf die in den Jahren 2013 bis einschließlich 2017 erfolgten Beitragsanpassungen gezahlt hat, scheitert dagegen jedenfalls an der von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung. Zutreffend - und von der Berufung auch nicht angegriffen - hat das angefochtene Urteil erkannt, dass der Hauptanspruch auf Rückzahlung von Beitragsanteilen, die vom Kläger vor dem 31.12.2017 gezahlt worden sind, mit Ablauf des Jahres 2017 verjährt ist, nachdem die vorliegende Klage der Beklagten am 30.10.2021 zugestellt worden ist. Da auch die erst später gezogenen Nutzungen aus den vor dem 01.01.2018 rechtgrundlos geleisteten Prämienanteilen von dem Hauptanspruch abhängende Nebenleistungen im Sinne von § 217 BGB sind, sind sie zusammen mit dem Hauptanspruch verjährt. Dies gilt auch dann, wenn diese Nutzungen erst nach Ablauf der den Hauptanspruch betreffenden Verjährungsfrist beziffert werden können (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2022 – IV ZR 253/20 –, juris Rn. 44). c) Der Antrag festzustellen, dass herauszugebenden Nutzungen zu verzinsen sind, ist überdies bereits deshalb unbegründet, weil § 291 BGB als Anspruchsgrundlage für Prozesszinsen bei einer Klage, die auf Feststellung einer Verbindlichkeit gerichtet ist, nicht eingreift (BGH, Urteil vom 22. Juni 2022 – IV ZR 253/22, juris Rn. 46) und sonstige Anspruchsgrundlagen für einen solchen Zinsanspruch nicht ersichtlich sind. 5. Aus den vorstehenden Gründen hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus § 280 Abs. 1 BGB oder § 286 Abs. 1 BGB. B. Die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen, die in den Jahren 2013 bis einschließlich 2017 erfolgt sind, sowie die Klage auf Feststellung, dass der Kläger zur Zahlung der hierauf bezahlten Erhöhungsbeträge nicht verpflichtet war, ist unzulässig. 1. Ein Feststellungsinteresse des Klägers nach § 256 Abs. 1 ZPO ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. 2. Das Feststellungsbegehren ist auch nicht nach § 256 Abs. 2 ZPO als Zwischenfeststellungsklage zulässig. Die begehrte Feststellung ist als Zwischenfeststellungsklage gem. § 256 Abs. 2 ZPO dann zulässig, wenn das festzustellende Rechtsverhältnis eine Vorfrage für den Leistungsantrag ist und zugleich über das dort erfasste Leistungsziel hinausgeht. Dann macht die Vorgreiflichkeit das sonst für die Feststellungklage erforderliche Feststellungsinteresse entbehrlich (BGH, Urteil vom 23. April 2013 - II ZR 74/12, BGHZ 197, 162 Rn. 29; BGH, Urteil vom 10. März 2021 – IV ZR 353/19 –, juris Rn 18). Die Vorgreiflichkeit muss tatsächlich bestehen und nicht nur behauptet sein. Sie fehlt, wo die Hauptklage aus formellen oder sonstigen vom Bestehen des streitigen Rechtsverhältnisses unabhängigen Gründen abweisungsreif ist (Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 34. Auflage 2022, § 256, Rn. 25 m.w.N.). Die Zwischenfeststellungsklage ist daher immer dann unzulässig, wenn der Hauptantrag unabhängig davon abgewiesen wird, ob das zwischen den Parteien streitige Rechtsverhältnis besteht (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2009 - XI ZR 110/09 - juris, Rn. 19; OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. Januar 2023 - 12 U 304/21 - juris Rn. 100). Das ist vorliegend im Hinblick auf die in den Jahren 2013 bis einschließlich 2017 erfolgten Beitragsanpassungen der Fall. Die Hauptklage auf Rückzahlung von Beitragsanteilen, die die Beitragsanpassungen aus den Jahren 2013 bis einschließlich 2017 betreffen, ist abweisungsreif, unabhängig davon, ob das zwischen den Parteien streitige Rechtsverhältnis besteht. Eine Rückforderung von Erhöhungsbeträgen, die auf diese Beitragsanpassungen vor dem 01.01.2018 gezahlt wurden, scheitert - wie oben ausgeführt - an der von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung. Eine Rückforderung von Zahlungen, die vom Kläger ab dem 01.01.2018 erbracht wurden, erfolgten aufgrund der ab dem 01.01.2018 wirksamen Beitragsanpassungen mit Rechtsgrund. C. Schließlich hat die Berufung auch keinen Erfolg, soweit der Kläger meint, dass im Hinblick auf den erstinstanzlich übereinstimmend für erledigten Klageantrag auf Erteilung einer Auskunft über die jeweilige Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien in sämtlichen ehemaligen und derzeitigen Tarifen des Versicherungsvertrages für die letzten zehn Jahre, die Kosten des Rechtsstreits nicht dem Kläger, sondern der Beklagten hätten auferlegt werden müssen. Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass insoweit gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO eine Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers zu erfolgen hatte, weil zum Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärung der diesbezügliche Auskunftsantrag keine Aussicht auf Erfolg hatte. 1. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung über die Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien ließ sich nicht auf Art. 15 Abs. 1 DS-GVO stützen, da es sich bei der jeweiligen Höhe der auslösenden Faktoren nicht um personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DS-GVO handelt (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 21. November 2022 - 8 U 1621/22 –, Rn. 46, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 12. September 2022 – 4 U 1327/22 -, juris Rn. 8). 2. Ein solcher Anspruch über die Höhe der auslösenden Faktoren ergab sich auch nicht aus dem zu Grunde liegenden Versicherungsvertrag in Verbindung mit § 242 BGB. Im Rahmen einer Rechtsbeziehung trifft den Schuldner nach Treu und Glauben ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (BGH, Urteil vom 26.06.2013 - IV ZR 39/10 -, juris Rn. 24; BGH, Urteil vom 05.11.2002 - XI ZR 381/01 -, juris Rn. 28). Umfang und Inhalt einer zu erteilenden Auskunft richten sich danach, welche Informationen der Berechtigte benötigt, um seinen Anspruch geltend machen zu können, soweit dem nicht Zumutbarkeitsgesichtspunkte oder andere Grenzen entgegenstehen. So umfasst der Auskunftsanspruch gegen den Versicherer grundsätzlich nicht die Verpflichtung zur Vorlage der fiktiven versicherungstechnischen Bilanzen oder anderer Geschäftsunterlagen und gibt dem Versicherten auch kein Einsichtsrecht (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2015 – IV ZR 213/14 –, juris Rn. 24 ff.; BGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 – IV ZR 28/15 –, juris Rn. 15). Vor dem Hintergrund dieser Maßstäbe erstreckt sich das Auskunftsrecht des Versicherten aus § 242 BGB gegenüber dem Krankenversicherer nicht auf die Mitteilung der Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien. Es handelt sich hierbei dem Wesen nach um eine betriebsinterne versicherungstechnische Information, die angesichts des Ausnahmecharakters des aus § 242 BGB folgenden Auskunftsanspruchs grundsätzlich nicht dessen Anwendungsbereichs unterfällt. Es besteht für den Kläger zudem kein Bedürfnis, vorab Auskunft über die Höhe der auslösenden Faktoren zu erhalten, um mögliche Ansprüche auf Beitragsrückerstattung wegen potentiell unwirksamer Beitragsanpassungen geltend zu machen. Für die Frage der formellen Wirksamkeit einer Beitragsanpassung ist die Höhe des auslösenden Faktors nicht relevant (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 314/19 –, juris Rn. 30) und im Rahmen der materiellen Wirksamkeitsprüfung hat grundsätzlich ohnehin der Versicherer darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen für die erhöhte Prämie vorgelegen haben (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2022 – IV ZR 193/20 -, juris Rn. 51). Im konkreten Streitfall besteht für eine extensivere Anwendung des aus Treu und Glauben abzuleitenden Auskunftsrechts schließlich schon deshalb kein Anlass, weil denkbare Rückforderungsansprüche - wie ausgeführt - entweder an der von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung oder an den jedenfalls ab dem 01.01.2018 wirksamen Beitragsanpassungen scheitern. 3. Sonstige Anspruchsgrundlagen für eine Auskunft über die Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien kamen ersichtlich nicht in Betracht. III. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.