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Zwischenurteil

2 O 86/23

LG Offenburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGOFFEN:2024:0917.2O86.23.00
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Leitsätze
Eine Aussagepflicht von Zeugen besteht gem. § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO dann nicht, wenn es um Angaben zur Person des Verfassers, Informanten, Einsenders, Gewährsmannes sowie um den Inhalt der von diesen Personen erlangten Auskünfte, Unterlagen oder sonstigen Mitteilungen eines Presseartikels geht. Geschützt ist das dem Journalisten von dritter Seite Zugetragene. Das Zeugnisverweigerungsrecht gilt nur dann nicht, wenn der Journalist den Gewährsmann und seine Aussage selbst bekannt gegeben hat, z. B. in seiner Veröffentlichung (Anschluss OLG Dresden, Beschluss vom 12. Juli 2001 – 4 W 0854/01, NJW-RR 2002, 342 und BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13. September 2001 – 1 BvR 1398/01, NJW 2002, 592).(Rn.25)
Tenor
1. Die Zeugnisverweigerung der Zeuginnen M. und E. wird für rechtmäßig erklärt. 2. Der Kläger hat die Kosten des Zwischenstreits zu tragen. 3. Der Streitwert für den Zwischenstreit wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Aussagepflicht von Zeugen besteht gem. § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO dann nicht, wenn es um Angaben zur Person des Verfassers, Informanten, Einsenders, Gewährsmannes sowie um den Inhalt der von diesen Personen erlangten Auskünfte, Unterlagen oder sonstigen Mitteilungen eines Presseartikels geht. Geschützt ist das dem Journalisten von dritter Seite Zugetragene. Das Zeugnisverweigerungsrecht gilt nur dann nicht, wenn der Journalist den Gewährsmann und seine Aussage selbst bekannt gegeben hat, z. B. in seiner Veröffentlichung (Anschluss OLG Dresden, Beschluss vom 12. Juli 2001 – 4 W 0854/01, NJW-RR 2002, 342 und BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13. September 2001 – 1 BvR 1398/01, NJW 2002, 592).(Rn.25) 1. Die Zeugnisverweigerung der Zeuginnen M. und E. wird für rechtmäßig erklärt. 2. Der Kläger hat die Kosten des Zwischenstreits zu tragen. 3. Der Streitwert für den Zwischenstreit wird auf 25.000,00 € festgesetzt. I. Über die Rechtmäßigkeit der Aussageverweigerung der beiden Zeuginnen war gem. § 387 Abs. 1 ZPO durch Zwischenurteil zu entscheiden. Die Aussageverweigerung der Zeuginnen M. und E. ist rechtmäßig. Die Zeuginnen sind gem. § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt. Gem. § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO sind Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben, über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil handelt, zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt. So liegt der Fall auch hier. 1. Die Zeuginnen sind als Redakteurinnen der X-Zeitung vom persönlichen Anwendungsbereich des § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO erfasst. Mit Schreiben der A…-GmbH vom 29.07.2024 wird bestätigt, dass die Zeugin M. von Oktober 2013 bis 06.11.2019 … -redakteurin war und seit März 2023 Vorsitzende der …sowie … Redakteurin ist. Die Zeugin E. ist seit Oktober 2019 …-Redakteurin und seit Juni 2022 stellvertretende Ressortleiterin für das …ressort. 2. Den Zeuginnen steht hinsichtlich der Beweisfragen gemäß Verfügung vom 12.03.2024 insgesamt ein Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO zu. Die Beweisfragen betreffen den redaktionellen Teil ihrer Tätigkeit. Eine Aussagepflicht von Zeugen besteht dann nicht, wenn es um die Person des Verfassers, Informanten, Einsenders, Gewährsmannes sowie um den Inhalt der von diesen Personen erlangten Auskünften, Unterlagen oder sonstigen Mitteilungen eines Presseartikels geht. Geschützt ist das dem Journalisten von dritter Seite Zugetragene. Das Zeugnisverweigerungsrecht gilt nur dann nicht, wenn der Journalist den Gewährsmann und seine Aussage selbst bekannt gegeben hat, z. B. in seiner Veröffentlichung (Greger in Zöller Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 383 Rn. 15; so auch: OLG Dresden, Beschluss vom 12. Juli 2001 – 4 W 0854/01 –, juris und BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13. September 2001 – 1 BvR 1398/01 –, juris). Nach diesen Grundsätzen besteht vorliegend keine Aussagepflicht. Im Falle der Beantwortung der Beweisfragen wären die Zeuginnen verpflichtet, Angaben zur Person des Gewährsmannes zu machen. Es soll Beweis erhoben werden zu den Fragen, ob die Berichterstattung über die Beklagte in der X-Zeitung vom 04.10.2022 mit dieser abgesprochen wurde, ob ihr der Inhalt des Artikels bekannt war und ob der Artikel Aussagen der Beklagten enthielt. Die Zeuginnen müssten sich bei der Beantwortung dieser Frage dazu äußern, von welcher Person die erlangten Informationen in Bezug auf den streitgegenständlichen Beitrag stammen und auch was der Inhalt der Mitteilungen war. Auch der Einwand des Klägers, dass die Beklagte nicht schützenswert sei, da ihr Name und ihre Person bereits bekannt seien, führt zu keinem anderen Ergebnis. Entgegen dem Vortrag des Klägers ist gerade nicht bekannt, wer Gewährsmann ist. Insoweit wäre dies gerade durch die Vernehmung der Zeuginnen aufzuklären. Der Gewährsmann wurde in der Veröffentlichung der Zeugin E. vom 04.10.2022 nicht genannt, auch wenn der Artikel die Beklagte betraf. Soweit der Artikel den Zusatz „laut …“ enthält, so ist insoweit gerade keine Aussage darüber getroffen, ob die Beklagte die Äußerungen tatsächlich getätigt hat. Anders als in der oben genannten Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden ist im Bericht vom 04.10.2022 ein wörtliches Zitat der Beklagten nicht gegeben. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. III. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 3 ZPO, wobei der Wert nach dem Wert der Aussage der Zeuginnen für die Hauptsache zu schätzen ist (vgl. Gehle in Anders/Gehle ZPO, 82. Auflage 2024 Anhang § 3 Rn. 147). Das Gericht ist hierbei von 1/3 des Hauptsachestreitwertes von 75.000 € ausgegangen, also von einem Streitwert von 25.000 €. Der Kläger macht gegenüber der Beklagten unter anderem Anspruch auf Richtigstellung sowie Unterlassung und Schadensersatz nach medialer Berichterstattung über seine Person geltend. Die Beklagte ist Jurorin der deutschen Tanzsendung … sowie der englischen Tanzsendung … und hat in Deutschland und England landesweite Bekanntheit erlangt. Der Kläger war von 2003 bis 2015 mit der Beklagten verheiratet. Beide waren im Profisport tätig. Die Beklagte veröffentlichte 2022 bei dem Verlag … in englischer Sprache das Buch mit dem Titel … Im Zusammenhang mit der Buchveröffentlichung kam es zu Berichterstattungen auch in der deutschen Presselandschaft. In einem von der Zeugin E. verfassten Bericht, der am 04.10.2022 im kostenpflichtigen Digitalangebot … der X-Zeitung veröffentlicht wurde, ist Folgendes zu lesen (vgl. Anlage K4): „… Ehe-Hölle! ER verbot ihr ein Baby, zahlte ihr Taschengeld. (…) 2003 heiratete … Tänzer …, eine bekannte Größe der Tanz-Szene. Lange blieb sie bei ihm, bis sie sich 2014 endlich und endgültig von ihm trennte. Die vielen Jahre an seiner Seite – eine Qual! (…) … hat … während der Beziehung heftig unterdrückt! Sie hatte sogar keine Macht mehr über ihre Finanzen – ER zahlte ihr Taschengeld aus, hatte die Oberhand über ihr hart erarbeitetes Vermögen! … habe sie nicht nur finanziell kontrolliert, sondern ihr streng diktiert, was sie zu essen habe! Er diktierte ihr den Speiseplan samt Kalorienanzahl vor, achtete genau darauf, dass sie sich daran hält. Und wenn sie nicht „gehorchte“? Wurde es noch unschöner! Laut …. gab es nahezu täglich Streit. Besonders heftig: … verbot ihr sogar ein Baby, ignorierte permanent ihren Wunsch, Mutter zu werden. Er soll sie so unterdrückt haben, ihr immer wieder „verboten“ haben, sich zu trennen – schließlich tanzten beide auch als Paar zusammen. Lange schaffte sie es nicht aus dieser Ehe-Hölle raus, bis zu einem Trip nach Thailand.“ Auf Anlage K 4 wird verwiesen, zudem wird verwiesen auf die Anlagen K 1 (Bericht der …vom 09.09.2022), K 2 (Artikel vom 05.10.2022 von …) und K 3 (Artikel von … vom 04.10.2022). Mit Schreiben vom 22.12.2022 forderte der Kläger die Beklagte zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Die Beklagte reagierte hierauf mit Schreiben vom 05.01.2023, wobei sie die Ansprüche zurückwies. Auf Anlage B1 wird verwiesen. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte die streitgegenständlichen Aussagen aus dem Pressebericht (Klageanträge Ziff. 1 und 2) gegenüber der X-Zeitung getätigt hat. Das Gericht hat mit Verfügung vom 12.03.2024 eine Beweisaufnahme darüber angeordnet, ob die Berichterstattung über die Beklagte vom 04.10.2022 mit der Beklagten abgesprochen wurde, ob dieser der Inhalt des Artikels bekannt war und ob der Artikel Aussagen der Beklagten enthielt, wobei auf Antrag des Klägers die Zeuginnen M (…) und E.(stellvertretende Ressortleiterin …) vernommen werden sollen. Die Zeuginnen haben nach Erhalt der Ladung mitgeteilt, von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO Gebrauch zu machen. Die Zeuginnen sind in den Terminen vom 16.07.2024 und vom 17.09.2024 nicht erschienen. Der Kläger beantragt, die Zeugnisverweigerung der Zeuginnen E. und M. für nicht rechtmäßig zu erklären. Er macht geltend, dass die Beklagte nicht als „schützenswerte Informantin“ bzw. „schützenswerte Quelle“ der Zeuginnen einzuordnen sei, da Name und Person bereits bekannt seien.