Beschluss
14 W 95/24
OLG Karlsruhe 14. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2025:0221.14W95.24.00
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Leitsätze
1. Eine Gegenvorstellung kann in Ausnahmefällen - auch neben einer Gehörsrüge - zulässig sein, etwa bei grobem prozessualem Unrecht oder offensichtlichen Fehlern, die nicht durch andere Rechtsbehelfe korrigiert werden können (BGH, 4. März 2011, V ZR 123/10, OLG Köln, 16. März 2005, 2 W 4/05). (Rn.16)
2. Das Zeugnisverweigerungsrecht dient nicht dazu, im Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG agierende Journalisten von der Mitwirkung an der gerichtlichen Aufklärung von Rechtsverletzungen freizustellen, weshalb das Vertrauensverhältnis zwischen Presse und Informanten nur im Rahmen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO geschützt ist. Die unbeschränkte Möglichkeit zur Verweigerung des Zeugnisses für Presseangehörige trotz Eröffnung des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gibt es nicht. (Rn.18)
Tenor
1. Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Zeuginnen … und … gegen den Beschluss des Senats vom 10.12.2024 werden zurückgewiesen.
2. Die Zeuginnen … und … tragen die Kosten des Verfahrens über ihre Anhörungsrüge jeweils zur Hälfte.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Gegenvorstellung kann in Ausnahmefällen - auch neben einer Gehörsrüge - zulässig sein, etwa bei grobem prozessualem Unrecht oder offensichtlichen Fehlern, die nicht durch andere Rechtsbehelfe korrigiert werden können (BGH, 4. März 2011, V ZR 123/10, OLG Köln, 16. März 2005, 2 W 4/05). (Rn.16) 2. Das Zeugnisverweigerungsrecht dient nicht dazu, im Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG agierende Journalisten von der Mitwirkung an der gerichtlichen Aufklärung von Rechtsverletzungen freizustellen, weshalb das Vertrauensverhältnis zwischen Presse und Informanten nur im Rahmen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO geschützt ist. Die unbeschränkte Möglichkeit zur Verweigerung des Zeugnisses für Presseangehörige trotz Eröffnung des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gibt es nicht. (Rn.18) 1. Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Zeuginnen … und … gegen den Beschluss des Senats vom 10.12.2024 werden zurückgewiesen. 2. Die Zeuginnen … und … tragen die Kosten des Verfahrens über ihre Anhörungsrüge jeweils zur Hälfte. I. Mit Beschluss vom 10.12.2024 hat der Senat auf die sofortige Beschwerde des Klägers das Zwischenurteil des Landgerichts Offenburg vom 17.09.2024, Az. 2 O 86/23, dahingehend abgeändert, dass die Zeuginnen … und … hinsichtlich zweier Beweisfragen zur Verweigerung des Zeugnisses unter Berufung auf § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nicht berechtigt sind. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 10.12.2024 Bezug genommen. Vor Erlass der Entscheidung wurde den Zeuginnen … und … mit Vorsitzendenverfügung vom 21.10.2024 Gelegenheit gegeben, bis spätestens 12.11.2024 zur sofortigen Beschwerde des Klägers Stellung zu nehmen; Stellungnahmen gingen nicht ein. Gegen den Beschluss des Senats vom 10.12.2024 haben die Zeuginnen mit Schriftsatz vom 27.12.2024 Gegenvorstellung und Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO erhoben. Zur Begründung haben sie unter anderem ausgeführt, die Gegenvorstellung sei statthaft, um grob fehlerhafte Entscheidungen zu korrigieren, gegen die kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist. Der Senat habe verkannt, dass die Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG es erfordere, Presseangehörigen ein eindeutiges und weitreichendes Zeugnisverweigerungsrecht zuzuerkennen, wenn es um die potenzielle Preisgabe von Auskünften über potenzielle Informanten sowie um mögliche Verletzungen der Vertrauenssphäre zwischen Medienschaffenden und ihren Informanten gehe. Der Beschluss des Senats vom 10.12.2024 werde den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Pressefreiheit nicht gerecht, da die Beantwortung der beiden zugelassenen Beweisfragen Informationen über die im Bereich journalistischer Recherche hergestellten Kontakte offenlegen würde. Bereits die begründete Befürchtung einer möglichen Feststellung der Identität eines (potentiellen) Informanten bedrohe das verfassungsrechtlich geschützte Vertrauensverhältnis zwischen den Zeuginnen und einem potentiellen Informanten. Insbesondere aus der Beantwortung der Beweisfrage Ziffer 1 lasse sich auf eine etwaige Beteiligung der Beklagten an der Berichterstattung schließen, sodass berechtigter Anlass zur Befürchtung der Ermittelbarkeit einer etwaigen Gewährsperson bestünde. Durch die Beantwortung von Beweisfrage Ziffer 2 würden die Zeuginnen potenziell gezwungen, Aussagen zu im Bereich journalistischer Recherche hergestellten Kontakten zu treffen. Die gesamte Beweisaufnahme diene der Aufklärung der Frage, ob die Beklagte hinsichtlich der streitgegenständlichen Aussagen Informantin sei. Der Senat habe den Schutzbereich des § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO in unzulässiger Weise verengt. Auch diejenigen Fragen, deren Beantwortung mittelbar zur Aufdeckung des Informanten führen können, seien vom Recht auf Zeugnisverweigerung erfasst. Die vom Senat vorgenommene Aufspaltung der drei Beweisfragen sei willkürlich und verstoße damit gegen den allgemeinen Gleichheitssatz sowie das aus Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG folgende allgemeine Willkürverbot, da kein sachlicher Grund für die Andersbehandlung der beiden zugelassenen Beweisfragen im Vergleich zu der weiterhin für unzulässig erklärten dritten Frage ersichtlich sei. Die Anhörungsrüge beider Zeuginnen sei ebenfalls zulässig und begründet, da den Zeuginnen kein ausreichendes rechtliches Gehör gewährt worden sei. Die Zeuginnen bzw. ihre Verfahrensbevollmächtigten hätten angesichts der alternativlos richtigen Entscheidung des Landgerichts von einer Bestätigung durch den Senat ausgehen dürfen. Die Entscheidung des Senats sei unvorhersehbar und überraschend gewesen und hätte nicht ohne vorherigen Hinweis gemäß § 139 Abs. 2 ZPO ergehen dürfen. Dass ein solcher Hinweis unterblieben ist, stelle einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör dar. Dieser Gehörsverstoß sei auch entscheidungserheblich. Schließlich verstoße auch die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gegen einfaches Recht und gegen Verfassungsrecht. Mit Schriftsatz vom 13.02.2025 haben die Zeuginnen zu ihren Rechtsbehelfen weiter ausgeführt und insbesondere die verschiedenen Facetten des Schutzbereiches der verfassungsrechtlich garantierten Pressefreiheit näher beleuchtet. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 17.01.2025 zu der Gegenvorstellung und der Anhörungsrüge der beiden Zeuginnen Stellung genommen und unter anderem ausgeführt, keinerlei Bedenken gegen die Vernehmung der Zeuginnen zu den verfahrensgegenständlichen Beweisfragen zu haben. Die Aussagen würden nur das bestätigen, was die Beklagte dem Kläger bereits vorprozessual mitgeteilt und auch im Rahmen des anhängigen Verfahrens stets deutlich gemacht habe, dass die Berichterstattung der X-Zeitung nämlich weder mit der Beklagten abgestimmt noch dieser der Inhalt des Artikels vor der Veröffentlichung bekannt gewesen sei. Die in dem Artikel verbreiteten Äußerungen seien weder von der Beklagten getätigt noch seien diese von ihr veranlasst worden. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 22.01.2025 Stellung genommen und die Entscheidung des Senats verteidigt. Für Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Rechtsbehelfe bleiben ohne Erfolg. 1. Die zulässig, gemäß § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO fristgerecht beim Oberlandesgericht eingelegte Anhörungsrüge der Zeuginnen ist unbegründet. Eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung ist nicht hinreichend dargelegt. a) In der Rügebegründung sind die einzelnen Umstände darzustellen, aus denen sich aus Sicht des rügenden Beteiligten die Gehörsverletzung ergibt, ferner, warum die Entscheidung ohne die Gehörsverletzung möglicherweise anders ausgefallen wäre (BGH, Beschluss vom 30.08.2012 - V ZR 8/12, Rn. 3, juris; Zöller/Vollkommer, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 321a Rn. 13a). Der Rügeführer muss insbesondere darlegen, was er im Falle einer Gelegenheit zur Äußerung vorgetragen hätte, das heißt, er muss den bisher unterbliebenen Vortrag vollständig nachholen (BGH, Beschluss vom 11.02.2003 - XI ZR 153/02, Rn. 2, juris). Das Vorliegen einer Gehörsverletzung bestimmt sich dabei nach denselben Maßstäben wie der verfassungsrechtliche Begriff des Art. 103 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschluss vom 30.06.2009 - 1 BvR 893/09, Rn. 17, juris; BGH, Beschluss vom 13.12.2007 - I ZR 47/06, Rn. 4 f., juris; Staatsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 02.02.2015 - 1 VB 45/14, Rn. 54, juris). Die vermeintliche Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung wird ebenso wenig erfasst wie eine vermeintliche Verletzung anderer Verfahrensgrundsätze (BVerfG, Beschluss vom 30.06.2009 - 1 BvR 893/09, Rn. 17, juris; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 321a Rn. 3b). Auch gewährt das rechtliche Gehör im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz dagegen, dass das Gericht ein Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt (BVerfG, Beschluss vom 30.01.1985 - 1 BvR 393/84, Rn. 10, juris). b) Unter Anwendung dieser Maßstäbe wurde der Anspruch der Zeuginnen auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt. aa) Die Zeuginnen hatten - mit ausdrücklicher Fristsetzung bis 12.11.2024 - ausreichend Gelegenheit, zur sofortigen Beschwerde des Klägers gegen das Zwischenurteil des Landgerichts Offenburg vom 17.09.2024 Stellung zu nehmen. Dass sie hierauf verzichtet haben, fällt allein in ihren Verantwortungsbereich. bb) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann auch nicht damit begründet werden, dass der Senat eine Hinweispflicht verletzt habe. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet es nicht, dass das Rechtsmittelgericht auf seine vom erstinstanzlichen Gericht abweichende Auffassung in einem zentralen Streitpunkt hinweist, wenn die angefochtene Entscheidung in diesem Punkt vom Rechtsmittelführer mit vertretbaren Ausführungen angegriffen wird (BGH, Urteil vom 25.06.2015 - IX ZR 142/13, Rn. 24, juris; BVerwG, Beschluss vom 24.07.2008 - 6 PB 18/08, Rn. 3, juris). Der Rechtsmittelgegner muss in Betracht ziehen, dass das Rechtsmittelgericht den Ausführungen des Rechtsmittelführers folgt, so dass es naheliegt, diesen Ausführungen zwecks Verteidigung der erstinstanzlichen Entscheidung entgegenzutreten. Von einer Überraschungsentscheidung kann keine Rede sein, wenn das Rechtsmittelgericht abweichend vom erstinstanzlichen Gericht zu einer Rechtsfrage Stellung nimmt, die zwischen den Prozessbeteiligten von Anfang an umstritten war (BVerfG, Beschluss vom 19.05.1992 - 1 BvR 986/91; BVerwG, Beschluss vom 24.07.2008 - 6 PB 18/08, Rn. 3, juris). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens war - für alle Beteiligte ersichtlich - eine einzige Rechtsfrage, namentlich die Frage der Reichweite des Zeugnisverweigerungsrechts nach § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO. Es liegt in der Natur eines Rechtsmittelverfahrens, dass das Rechtsmittelgericht zu einem von der angegriffenen Entscheidung abweichenden Ergebnis kommen kann. Die Zeuginnen mussten mithin von vornherein damit rechnen, dass der Senat die zentrale Frage anders beurteilt als das Landgericht. Die Entscheidung des Senats vom 10.12.2004 konnte für die Zeuginnen mithin nicht überraschend sein. 2. Die Gegenvorstellung ist zulässig, aber unbegründet. a) Zwar ist eine Gegenvorstellung neben einer Gehörsrüge grundsätzlich nicht zulässig, wenn die Gehörsrüge als gesetzlich vorgesehener Rechtsbehelf zur Verfügung steht. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Rechtsmittelklarheit, der es ausschließt, neben gesetzlich geregelten Rechtsbehelfen weitere außerordentliche Rechtsbehelfe wie die Gegenvorstellung zuzulassen. Eine Gegenvorstellung kann indes in Ausnahmefällen - auch neben einer Gehörsrüge, da diese ausschließlich auf Gehörsverletzungen beschränkt ist - zulässig sein, etwa bei grobem prozessualem Unrecht oder offensichtlichen Fehlern, die nicht durch andere Rechtsbehelfe korrigiert werden können (zu diesen Grundsätzen BGH, Urteil vom 04.03.2011 - V ZR 123/10, Rn. 8, juris; OLG Köln, Beschluss vom 16.03.2005 - 2 W 4/05, Rn. 1, juris). Nachdem die Zeuginnen einen derartigen, groben Rechtsverstoß - namentlich die vollständige Verkennung der Reichweite der Pressefreiheit - unabhängig von den ebenfalls gerügten Gehörsverstößen geltend machen, ist die Gegenvorstellung (ausnahmsweise) zulässig. b) Die Zeuginnen haben mit ihrer Gegenvorstellung indes keine Gründe aufgezeigt, die eine Abänderung des Beschlusses vom 10.12.2024 rechtfertigen. Soweit die Begründung der mit Schriftsatz vom 27.12.2024 erhobenen Rechtsbehelfe sowie der Schriftsatz vom 13.02.2025 breite Ausführungen zum Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthalten, tragen sie dem Umstand, dass die Pressefreiheit ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen (Art. 5 Abs. 2 GG) findet und hierzu die Regelung des § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO zählt, nicht ausreichend Rechnung. Die Vorschrift enthält im Interesse der verfassungsgemäßen Austarierung der Pressefreiheit einerseits und der (ebenfalls Verfassungsrang genießenden) Funktionsfähigkeit der Rechtspflege andererseits für Presseangehörige eine Ausnahme von der allgemeinen Zeugnispflicht, die indes gerade kein umfassendes Recht zur Geheimhaltung sämtlicher Tatsachen, die den Schutzbereich der Pressefreiheit berühren, gibt. In diesem Zusammenhang trifft es auch nicht zu, dass der Senat die verschiedenen Facetten des Schutzbereichs von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG „ausblendet“, wenn er die Schranke des § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unter Berücksichtigung aller verfassungsrechtlich geschützter Belange im Sinne einer praktischen Konkordanz auslegt. Das Zeugnisverweigerungsrecht dient gerade nicht dazu, im Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG agierende Journalisten von der Mitwirkung an der gerichtlichen Aufklärung von Rechtsverletzungen freizustellen, weshalb das Vertrauensverhältnis zwischen Presse und Informanten nur im Rahmen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO geschützt ist. Bezeichnenderweise stützen die von den Zeuginnen im Schriftsatz vom 13.02.2025 (letzter Absatz auf S. 3 des Schriftsatzes) als Beleg für ihr weites Verständnis des § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ihre Auffassung gerade nicht; während es beim sog. „Spiegel-Urteil“ von vornherein nicht um die Reichweite eines Zeugnisverweigerungsrechts für Pressevertreter ging, zeigt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.03.1969 (1 BvR 665/62) - am Beispiel des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 StPO -, dass es die unbeschränkte Möglichkeit zur Verweigerung des Zeugnisses für Presseangehörige trotz Eröffnung des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gerade nicht gibt. Wie bereits im Beschluss vom 10.12.2024 aufgezeigt, droht durch die Beantwortung der Beweisfragen Ziffer 1 und Ziffer 2 - entgegen der insoweit nicht plausibel begründeten Behauptungen der Zeuginnen - weder unmittelbar noch mittelbar die Enttarnung eines möglichen Informanten. Soweit die Beweisfrage Ziffer 1 darauf abzielt, in Erfahrung zu bringen, ob die Zeuginnen Kenntnisse über eine der Presseberichterstattung vorangegangene Kontaktaufnahme mit der Beklagten haben, mag dies grundsätzlich in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fallen, weil Redaktionsinterna betroffen sind. Dies rechtfertigt gleichwohl die Einschränkung der Aussagepflicht der Zeuginnen nicht, da allein aus dem Umstand einer mit der Beklagten erfolgten, vorangegangenen Kontaktaufnahme keine Schlussfolgerungen hinsichtlich einer schutzwürdigen Quelle der Informationen gezogen werden können, der Schutzbereich des § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO mithin nicht eröffnet ist. Gleiches gilt hinsichtlich der Beweisfrage Ziffer 2. Ob die Beklagte von dem Inhalt der verfahrensgegenständlichen Berichterstattung vor deren Veröffentlichung in Kenntnis gesetzt worden ist, besagt nichts über eine durch § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO geschützte Quelle der Information. Hierin liegt der sachliche Grund für die unterschiedliche Behandlung zu Beweisfrage Ziffer 3, die unmittelbar darauf abzielt, ob die Berichterstattung auf den Angaben der Beklagten selbst beruht. Soweit die Zeuginnen meinen, die gesamte Beweisaufnahme diene der Aufklärung der Frage, ob die Beklagte hinsichtlich der streitgegenständlichen Aussagen Informantin sei, trifft dies nach allem nicht zu. Derartige Fragen müssen die Zeuginnen - nach wie vor - nicht beantworten. Die Zeuginnen übersehen in diesem Zusammenhang, dass das Landgericht, nachdem es die Beweisfragen Ziffer 1 und Ziffer 2 im Rahmen seiner Verfügung vom 12.03.2024 ausdrücklich neben der (unzulässigen) Beweisfrage Ziffer 3 gestellt hat, die Frage des Wissensstandes der Beklagten vor erfolgter Berichterstattung offenbar - ggf. lediglich hinsichtlich eines Teiles des Streitstoffes - für potentiell entscheidungserheblich hält; diese Einschätzung ist Sache des erstinstanzlichen Gerichts und vom Senat im Rahmen dieses Zwischenstreits nicht zu beurteilen. 3. Die nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats vom 10.12.2024 ist weder auf die (unbegründete) Anhörungsrüge noch die Gegenvorstellung veranlasst. Eine solche nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde käme nur in Betracht, wenn der Senat mit seiner ursprünglichen Entscheidung, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, gegen Verfahrensgrundrechte des Rechtsmittelführers verstoßen hätte (BGH, Beschluss vom 14.06.2023 - XII ZB 517/22, Rn. 16, juris). Dies ist jedoch nicht der Fall. Ungeachtet dessen liegen Gründe, die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Senats vom 10.12.2024 zuzulassen, (weiterhin) nicht vor. Denn entgegen der Auffassung der Zeuginnen kommt der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Frage, wie weit der Schutz des § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO reicht, hängt von der konkreten Fassung einer Beweisfrage und damit von den Umständen des Einzelfalls ab. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gebieten vorliegend die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Im Verfahren nach § 321a ZPO entsteht eine Festgebühr (KV 1700, 2600 GKG).