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Urteil

2 O 302/24

LG Offenburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGOFFEN:2025:0630.2O302.24.00
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Leitsätze
Durch die Zahlungen eines Schuldners als Gegenleistung für die Überlassung eines Darlehensbetrags erfüllt dieser die von ihm zu erbringende Gegenleistung nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB. Diese Erfüllung ist entgeltlich, da der Schuldner durch die Erfüllung von der Verbindlichkeit befreit wird.(Rn.22)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Durch die Zahlungen eines Schuldners als Gegenleistung für die Überlassung eines Darlehensbetrags erfüllt dieser die von ihm zu erbringende Gegenleistung nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB. Diese Erfüllung ist entgeltlich, da der Schuldner durch die Erfüllung von der Verbindlichkeit befreit wird.(Rn.22) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. I. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten gemäß §§ 134 Abs. 1, 129 Abs. 1, 143 Abs. 1 Satz 1 InsO auf Erstattung der vom Schuldner an den Beklagten geleisteten sieben streitgegenständlichen Zahlungen in Höhe von insgesamt 25.500 €. Allerdings handelt es sich bei den hier in Rede stehenden Zahlungen des Schuldners an den Beklagten um Leistungen im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO, da unter Leistung in diesem Sinn jede Rechtshandlung zu verstehen ist, durch die das Vermögen des Schuldners vermindert wird (Römermann/Nerlich, 49. EL Januar 2024, InsO § 134 Rn. 5, beck-online). Die Leistungen waren jedoch nicht unentgeltlich im Sinne der Vorschrift. Unentgeltlich ist eine Leistung dann, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung des Empfängers gegenübersteht, die dem aufgegebenen Vermögenswert entspricht (Thole in: Kayser/​Thole, Insolvenzordnung (Heidelberger Kommentar), 11. Auflage 2023, 2. Unentgeltlichkeit, Rn. 13). Dem Kläger ist zuzustimmen, dass es sich bei einer Auszahlung von im Schneeballsystem erzielten Scheingewinnen um eine objektiv unentgeltliche Zuwendung handelt (vgl. Huber in: Graf-Schlicker, InsO, 6. Auflage 2022, § 134 InsO, Rn. 21, mit Nachweisen der höchstrichterlichen Rechtsprechung). Allerdings sagt der unstreitige Umstand, dass der Schuldner ein Schneeballsystem betrieben hat, für sich genommen nichts darüber aus, ob in Bezug auf die streitgegenständlichen Zahlungen die Voraussetzungen des § 134 InsO erfüllt sind (BGH NZI 2021, 973 Rn. 35; BGH, NZI 2023, 332 Rn. 4, beck-online). Entscheidend für die Einordnung einer Leistung als entgeltlich oder unentgeltlich ist allein, ob der Schuldner für seine Leistung etwas erhalten hat, was objektiv ein Ausgleich für seine Leistung war oder jedenfalls subjektiv nach dem Willen der Beteiligten sein sollte (BGH, Versäumnisurteil vom 22. April 2010 – IX ZR 225/09 –, Rn. 10, juris). Liegt somit - auch innerhalb eines Schneeballsystems - einer Zahlung des Schuldners ein gewinnunabhängiges Zahlungsversprechen zugrunde, ist die Zahlung nicht schon deswegen unentgeltlich, weil die Zahlung nicht durch Gewinne des Schuldners gedeckt ist (vgl. BGH, NZI 2023, 332 Rn. 4; beck-online BGH NZI 2017, 713 Rn. 9; NZI 2018, 804 Rn. 14). Auf den vorliegenden Fall übertragen folgt aus diesen Grundsätzen, dass die Zahlungen des Schuldners nicht als unentgeltliche Leistungen im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO einzustufen sind. Denn der Schuldner war ausweislich der Vertragsurkunde (K2) verpflichtet, als Gegenleistung für die Überlassung des Darlehnsbetrags monatliche Zinsen in Höhe von 3.150 € zu bezahlen. Diese Verpflichtung bestand nach dem Darlehnsvertrag unabhängig von vom Schuldner erzielten oder nicht erzielten Gewinnen und unabhängig von der konkreten Verwendung des Geldes durch den Schuldner. Der Beklagte hatte in jedem Fall einen unbedingten vertraglichen Anspruch auf die Zinszahlungen. Diese erfolgten somit nicht unentgeltlich (vgl. LG Arnsberg BeckRS 2018, 39782 im Fall eines Anspruchs auf Ausschüttung als Gegenleistung für das Zeichnungskapital; BeckOK InsR/Raupach, 38. Ed. 1.2.2025, InsO § 134 Rn. 5.11, beck-online; OLG Hamm, Urteil vom 12. Dezember 2016 – I-8 U 44/16 –, juris, zu einer vertraglich geschuldeten Vorabvergütung; LG Stuttgart, Urteil vom 7. Januar 2022 – 27 O 521/20 –, juris, bei fester Verzinsung des Anlagekapitals). Durch die Zahlungen erfüllte der Schuldner die von ihm nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zu erbringende Gegenleistung. Diese Erfüllung ist entgeltlich, da der Schuldner durch die Erfüllung von der Verbindlichkeit befreit wurde (Römermann/Nerlich, 49. EL Januar 2024, InsO § 134 Rn. 12, beck-online). Dass die vorgelegten Quittungen (Anlagen K3-K7) jeweils den unklaren Zusatz „Auszahlung Anlage“ enthalten, steht einer Einordnung als Zinszahlung nicht entgegen, da schon aufgrund des exakten Betrages, der der vereinbarten Zinszahlung entspricht, der mit der Zahlung verfolgte Zweck deutlich wird. Keinesfalls kann diesem Zusatz entnommen werden, dass es sich um eine nicht geschuldete Auszahlung eines Scheingewinns handelt. Die Klage war bei dieser Sachlage in der Hauptsache und dementsprechend auch in Bezug auf die geltend gemachten - zudem nicht schlüssig dargelegten - vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten abzuweisen, ohne dass es noch auf die Frage einer Entreicherung des Beklagten nach § 143 InsO ankäme. II. Die Nebenentscheidungen ergehen nach § 91 Abs. 1 ZPO bzw. nach 709 ZPO. Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 20.08.2020 am 02.02.2021 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des G. (in der Folge: Schuldner). Der Schuldner warb bei Kunden durch Darlehnsverträge Gelder zur Kapitalanlage ein. So schloss er auch mit dem Beklagten am 10.01.2015 einen Darlehnsvertrag (Anlage K2) über 157.700 € in bar. Gemäß Ziffer 2 des Darlehnsvertrags stand dem Schuldner die Darlehnssumme zur freien Verfügung, wobei jedoch Ziel war, mit der Darlehnssumme „hochrentierliche Investment-Anlagen“ zu tätigen und somit „überdurchschnittliche Renditen“ zu erzielen, sich der Schuldner aber den genauen Verwendungszweck vorbehielt und von der Anlagennachweispflicht befreit war. Der Darlehnsbetrag war am 01.02.2020 in bar zur Rückzahlung an den Beklagten fällig (vgl. Ziffer 3 des Vertrages). Zudem sieht der Vertrag vor, dass monatlich Zinsen in Höhe von 3.150 € auszubezahlen seien. Tatsächlich betrieb der Schuldner ein Schneeballsystem und verwendete die Anlegergelder vertragswidrig. Er wurde deshalb vom Landgericht O. durch Urteil vom 06.02.2019 wegen Betrugs in 49 Fällen rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt (Anlage K13). Der Beklagte erhielt vom Schuldner Zahlungen von insgesamt 25.500 € wie folgt (Anlagen K3 – K8): Am 26.08.2016 in Höhe von 6.300,00 € Am 24.06.2017 in Höhe von 3.150,00 € Am 29.07.2017 in Höhe von 3.150,00 € Am 02.09.2017 in Höhe von 3.150,00 € Am 30.09.2017 in Höhe von 3.150,00 € Am 28.10.2017 in Höhe von 3.450,00 € Am 20.11.2017 in Höhe von 3.150,00 € Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 25.02.2021 die Anfechtung von sechs Zahlungen (Anlage K9). Die Zahlung vom 30.09.2017 ficht er mit der Klage an, mit der er Erstattung der sieben Zahlungen sowie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.375,88 € begehrt. Der Kläger ist der Auffassung, dass es sich bei den Zahlungen um angebliche Gewinnausschüttungen handele, denen kein erzielter Gewinn zugrunde gelegen habe. Da der Schuldner nicht auf die Rückzahlung des Darlehns geleistet habe, habe er keine Gegenleistung erhalten, so dass es sich um unentgeltliche Leistungen handele, die nach § 134 InsO anfechtbar seien. Dass Zinsen vereinbart gewesen seien, sei unbeachtlich, da der Schuldner das Darlehn nicht für Investitionen verwendet habe. Der Schuldner sei nicht zur Zahlung an den Beklagten verpflichtet gewesen. Eine Entreicherung des Beklagten liege nicht vor. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 25.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz aus 22.350,00 € seit 28.06.2021 sowie aus weiteren 3.150,00 € seit Rechtshängigkeit sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.375,88 € nebst Zinsen seit 01.03.2023 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, dass es sich bei den Zahlungen um Zinszahlungen handele, zu denen der Schuldner als Gegenleistung für die Darlehnsgewährung vertraglich verpflichtet gewesen sei. Damit handele es sich nicht um unentgeltliche Leistungen. Zudem sei er entreichert, da von dem Geld nichts mehr vorhanden sei. Das Gericht hat den Rechtsstreit am 14.05.2025 mündlich verhandelt. Wegen des weiteren Parteivortrags und zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die gewechselten Schriftsätze und sonstigen Aktenteile Bezug genommen.