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Urteil

27 O 521/20

LG Stuttgart 27. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSTUTT:2022:0107.27O521.20.00
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Leitsätze
1. Ausschüttungen (hier: an einen stillen Gesellschafter) sind nicht nach § 134 InsO anfechtbar, wenn die Insolvenzschuldnerin diese Zahlungen ohne Rechtsgrund vorgenommen und ihr deswegen ein Bereicherungsanspruch gegen den beklagten Anleger als Anfechtungsgegner zugestanden hat (Anschluss BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19). 2. Eine Anfechtung nach § 134 InsO bei Scheingewinnen setzt voraus, dass der Anfechtungsgegner keinen Anspruch auf die Zahlungen hatte und hiervon die Insolvenzschuldnerin wusste, sodass einem Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung § 814 BGB entgegengesetzt werden kann. 3. Eine Anfechtung nach § 134 InsO kommt hingegen nicht in Betracht, wenn die Zahlungen an den Anleger gewinnunabhängige Zahlungsversprechen, wie eine feste Verzinsung oder garantiert Mindesttantieme (Anschluss OLG Hamm, Urteil vom 12. Dezember 2016 - 9 U 44/16), zugrunde lagen, denn dann liegt die Gegenleistung in der Überlassung des Kapitals.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist für den Beklagten hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf € 9.186,40 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ausschüttungen (hier: an einen stillen Gesellschafter) sind nicht nach § 134 InsO anfechtbar, wenn die Insolvenzschuldnerin diese Zahlungen ohne Rechtsgrund vorgenommen und ihr deswegen ein Bereicherungsanspruch gegen den beklagten Anleger als Anfechtungsgegner zugestanden hat (Anschluss BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19). 2. Eine Anfechtung nach § 134 InsO bei Scheingewinnen setzt voraus, dass der Anfechtungsgegner keinen Anspruch auf die Zahlungen hatte und hiervon die Insolvenzschuldnerin wusste, sodass einem Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung § 814 BGB entgegengesetzt werden kann. 3. Eine Anfechtung nach § 134 InsO kommt hingegen nicht in Betracht, wenn die Zahlungen an den Anleger gewinnunabhängige Zahlungsversprechen, wie eine feste Verzinsung oder garantiert Mindesttantieme (Anschluss OLG Hamm, Urteil vom 12. Dezember 2016 - 9 U 44/16), zugrunde lagen, denn dann liegt die Gegenleistung in der Überlassung des Kapitals. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist für den Beklagten hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf € 9.186,40 festgesetzt. I. Die Klage ist zulässig. Soweit in § 14 des Vertrags über die Errichtung einer stillen Gesellschaft als Gerichtsstand der Sitz der Beteiligungsgesellschaft, also der Insolvenzschuldnerin und mithin H. vereinbart wurde, greift diese Regelung nicht für die vorliegenden Rückzahlungsansprüche des Insolvenzverwalters gegen die stillen Gesellschafter aus Insolvenzanfechtung nicht. Zum einen handelt es sich nicht um eine Streitigkeit aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag über die stille Gesellschaft sowie dessen Durchführung, sondern der Kläger verlangt die Rückzahlung gem. §§ 143, 129, 134 InsO bzw. § 812 BGB. Zum anderen erfordert eine Gerichtstandvereinbarung gem. § 38 Abs. 1 ZPO, dass beide Vertragsparteien Kaufleute oder juristische Personen sind, was bei dem Beklagten nicht der Fall ist, zumindest wird dies nicht behauptet und ist auch nicht aus sonstigen Umständen ersichtlich. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO ist das, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, zur Insolvenzmasse zurück zu gewähren. Dabei sind nur Rechtshandlungen, die zu einer Benachteiligung der Insolvenzgläubiger geführt haben, geeignet, eine Insolvenzanfechtung zu begründen (§ 129 InsO). Außerdem muss ein Anfechtungsgrund gem. § 130 ff. InsO vorliegen. Vorliegend beruft sich der Kläger auf den Anfechtungsgrund des § 134 InsO. Danach ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, die binnen 4 Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurde, anfechtbar. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da die Zahlungen keine unentgeltlichen Leistungen der Insolvenzschuldnerin an den Beklagten darstellen. 1. Der Anspruch ist nicht von vorne herein dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger sich zum Verhalten der Insolvenzschuldnerin, die die angefochtenen Zahlungen, welche der Kläger als Insolvenzverwalter nun zurück begehrt, vornahm, in Widerspruch setzen würde und deshalb treuwidrig gem. § 242 BGB handeln würde (so AG Syke, 24 C 968/16). Zum einen macht der Kläger als Insolvenzverwalter (nicht die Insolvenzschuldnerin selbst) die Rückzahlung der Zahlungen nach Insolvenzanfechtung geltend. Die Argumentation, widersprüchlichen Verhaltens zur Insolvenzschuldnerin, die die Gelder auszahlte, würde in nahezu sämtlichen Insolvenzanfechtungsfällen greifen, denn zumeist bleibt eine wirtschaftliche Krise einem späteren Insolvenzschuldner nicht verborgen. Sinn und Zweck der Insolvenzanfechtung gem. §§ 129 ff. InsO nach dem Gesetzgeber ist es eben, sämtlichen Gläubigern eine gleichmäßige Befriedigung nach Quote zu verschaffen und auch die in der gleichen Situation wie die Beklagten befindlichen Anleger, die nur nicht mehr von der Insolvenzschuldnerin bedient wurden, zumindest teilweise gleichmäßig zu befriedigen. Das setzt voraus, dass diejenigen, die Gelder – hier ggf. sog. Scheingewinne - erhalten haben, diese im Rahmen der gesetzlichen Regelung der §§ 129 ff. InsO wieder in die zu verteilende Masse zurückgeben. Die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften der Insolvenzanfechtung kann vor diesem Hintergrund nicht treuwidrig sein. 2. Ein Anfechtungsgegner kann eine Rückzahlung nach Anfechtung auch nicht schon deshalb verweigern, weil ihm im Hinblick auf den verlorenen Anlagebetrag Gegenansprüche gegen die Insolvenzmasse zustünden. Eine Saldierung des klägerischen Rückgewähranspruches mit den dem Beklagten unter Umständen gegen den Schuldner zustehenden Schadensersatz- oder bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsansprüchen scheitert schon daran, dass eine derartige Verrechnung mit dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung unvereinbar wäre und deshalb abzulehnen ist (BGH 22.04.2010, IX ZR 163/09, NJW 2010, 2125, 2126 Rd. 7 ff.; BGH NJW-RR 2010, 1637 Rd. 8). 3. Bei den angefochtenen Zahlungen handelt es sich um Rechtshandlungen gem. § 129 InsO.Eine Rechtshandlung gem. § 129 InsO ist jedes rechtlich bedeutsame Handeln, welches die Vermögenssituation des Insolvenzschuldners aus Sicht der Gläubigergemeinschaft nachteilig beeinflusst. Eine Rechtshandlung ist jede bewusste Willensbetätigung, die eine oder mehrere rechtliche Wirkungen hervorruft. Zweifellos stellten die Zahlungen der Insolvenzschuldnerin Rechtshandlungen in diesem Sinne dar. 4. Diese sind auch objektiv gläubigerbenachteiligend gem. § 129 InsO. Gläubigerbenachteiligend ist eine Rechtshandlung dann, wenn diese entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Gläubigerzugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt, erschwert oder verzögert hat; es müssen mit anderen Worten die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die angefochtene Rechtshandlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gewesen sein (BGH IX ZR 194/04). Der Eintritt einer Gläubigerbenachteiligung ist jedoch isoliert mit Bezug auf die konkret angefochtene Minderung des Aktivvermögens oder die Vermehrung der Passiva des Schuldners zu beurteilen. Dabei sind lediglich die Folgen zu berücksichtigen, die an die angefochtene Rechtshandlung selbst anknüpfen, eine Vorteilsausgleichung findet nicht statt (BGH, a. a. O. BGH IX ZR 263/03, -juris Rdnr. 20, m. w. N.). Der an den Beklagten gezahlte Betrag steht den Insolvenzgläubigern zur Befriedigung nicht mehr zur Verfügung, die Aktivmasse der Insolvenzschuldnerin wurde verkürzt (vgl. auch BGH 01.10.2020, IX ZR 247/19, Rdnr. 13). 5. Die Frist 4-Jahresfrist ist gewahrt, nachdem die angefochtenen Zahlungen in den Jahren 2013 – 2015 vorgenommen wurden und der Insolvenzantrag am 04.08.2016 gestellt wurde. 6. Die angefochtenen Zahlungen stellen auch Leistungen an den Beklagten als Anfechtungsgegner dar. Dies gilt auch, soweit eine Auszahlung der Erträge nicht vollständig an den Beklagten erfolgte, sondern die Kapitalertragsteuer, der Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer direkt von der Insolvenzschuldnerin an das (örtliche) Finanzamt abgeführt wurde, wie in den Auszahlungsankündigungen der Insolvenzschuldnerin von dieser dem Beklagten mitgeteilt wurde. Die Kapitalertragssteuer wird vom Anleger geschuldet (§ 20 EStG), aber an der Quelle abgeführt. Mit der Zahlung der Insolvenzschuldnerin an das Finanzamt wurde der Anleger von der Steuerschuld befreit und insoweit bereichert, so dass auch eine Leistung an den Anleger vorliegt. Der Anleger kann ggf. die gezahlte Steuer im Jahressteuerausgleich bei der Einkommensteuer als Abzugsposten geltend machen. 7. Eine unentgeltliche Leistung liegt vor, wenn ein Vermögenswert des Leistenden zugunsten einer andere Person aufgegeben wird, ohne dass dem Leistenden ein entsprechender Gegenwert zufließen soll. Eine Unentgeltlichkeit ist gegeben, wenn der Insolvenzschuldner einen Vermögenswert zu Gunsten einer anderen Person aufgibt und vereinbarungsgemäß keine ausgleichende Zuwendung von dem Begünstigten an den Schuldner oder mit dessen Einverständnis an einen Dritten erbracht werden soll (BGH ZIP 2008, 1291; BGH ZIP 2008, 125, m. w. N.). Die Leistung und Gegenleistung müssen, um eine Anwendung des § 134 InsO auszuschalten, nicht durch ein vertragliches Synallagma verknüpft sein, es genügt für die Entgeltlichkeit auch eine freiwillige Leistung (BGHZ 41, 298-303). Denn nur der Empfänger einer freigiebigen Zuwendung ist nach § 134 InsO weniger schutzwürdig als derjenige, der für die erhaltene Leistung oder durch diese eine eigene Rechtsposition aufgibt (vgl. BGHZ 41, 298, 301). Entscheidend ist, ob der Leistungsempfänger - hier der Beklagte - im Gegenzug für die Schuldnerleistung (Übertragung des Eigentums) ein entsprechendes Vermögensopfer erbringt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob eine Unentgeltlichkeit vorliegt, ist der Zeitpunkt des Rechtserwerbs des Anfechtungsgegners in Folge der Leistung des Schuldners (BGH ZinsO 2008, 811, 812). Eine unentgeltliche Leistung liegt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich das Gericht anschließt, bei der Auszahlung von angeblich erzielten Scheingewinnen vor, weil diesen Auszahlungen tatsächlich überhaupt kein erzielter Gewinn zu Grunde liegt (BGH NJW 2011, 1732; BGH NJW-RR 2010, 1637, BGH NJW 209, 363). Dies ist beispielsweise bei sog. Schneeballsystemen der Fall. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 01.10.2020, IX ZR 247/19, sind Ausschüttungen nicht nach § 134 InsO anfechtbar, wenn die Insolvenzschuldnerin diese Zahlungen ohne Rechtsgrund vorgenommen und ihr deswegen ein Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte zugestanden hat, wenn also die Beklagte keinen Anspruch auf die Ausschüttungen gegen die Schuldnerin gehabt hat und sie einem Bereicherungsanspruch der Schuldnerin nicht § 814 BGB hat entgegenhalten können. Denn es handelt sich bei der Bezahlung einer tatsächlich nicht bestehenden Schuld im Zwei-Personen-Verhältnis nicht um eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, wenn dieser irrtümlich annimmt, zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet zu sein (vgl. auch BGH, Urteil vom 20. April 2017 - IX ZR 252/16, BGHZ 214, 350 Rn. 9; vom 7. September 2017 - IX ZR 224/16, NJW 2017, 3516 Rn. 18). Damit setzt eine Anfechtung nach § 134 InsO bei Scheingewinnen voraus, dass der Anfechtungsgegner keinen Anspruch auf die Zahlungen hatte und hiervon die Insolvenzschuldnerin wusste, so dass einem Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung § 814 BGB entgegengesetzt werden kann. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. 8. Eine Anfechtung nach § 134 InsO kommt dann nicht in Betracht, wenn die Zahlungen an den Anleger gewinnunabhängige Zahlungsversprechen, wie eine feste Verzinsung oder garantiert Mindesttantieme (vgl. OLG Hamm, 12.12. 2106, 9 U 44/16), zu Grunde lagen, denn dann liegt die Gegenleistung in der Überlassung des Kapitals. Nach einer Entscheidung des BGH v. 20.07.2017, IX ZR 7/17, können auch Ausschüttungen einer KG so vereinbart werden, dass sie auch dann zu gewähren und zu belassen sind, wenn sie nicht durch Gewinne gedeckt sind, also in Form einer festen Kapitalverzinsung oder garantierter Mindesttantiemen zulasten des Kapitals gehen. Diese sind entgeltlich, wenn sie eine Gegenleistung zur Pflichteinlage darstellen, was z. B. bei einem Darlehensvertrag der Fall wäre. Entgegen der Auffassung des Beklagten stellen die hier vorliegende Zahlungen auf die Erträge jedoch keine solche gewinnunabhängigen Ausschüttungen dar. Auch wenn in den Verkaufsprospekten den Anlegern ein fester zu zahlenden „Zinssatz“ versprochen wurde, handelt es sich bei den Auszahlungen auf Erträgen gem. dem Vertrag über den Betritt zur stillen Gesellschaft nicht um ein festes, gewinnunabhängiges Zinsversprechen. Der Wortlaut des Beitrittsvertrags ist eindeutig und einer anderen Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB nicht zugänglich. Der Vertrag wurde als Betritt zu einer stillen Gesellschaft bezeichnet. Bei Abschluss der Beitrittsverträge lag den Anlegern die Anlageprospekte vor und mithin auch der Vertrag über die Einrichtung einer stillen Gesellschaft zwischen der Insolvenzschuldnerin und den jeweiligen Anlegern. Im Vertrag wird das Konstrukt mehrfach als stille Gesellschaft bezeichnet. Auch ist im Gesellschaftsvertrag von Gewinn/Jahresüberschuss (nicht Zins, § 6 des Vertrags über die stille Gesellschaft) und Einlage (§ 2 des Vertrags über die stille Gesellschaft) die Rede. Die Gewinne (Früchte) sind nach den Regeln in § 6 des Vertrags über die stille Gesellschaft abhängig von der Ertragslage des Unternehmens. Eine Vereinbarung eines festen Zinssatzes findet sich nicht, vielmehr ist in § 6.2 des Vertrags über die stille Gesellschaft lediglich ein Höchstsatz für Gewinnzuweisung genannt. Auch hat der Anleger eventuelle Verluste zu tragen, die seinem Kapitalkonto nach § 6.5 des Vertrags über die stille Gesellschaft anteilig belastet werden. Nach § 3 des Vertrags über die stille Gesellschaft wird die Einlage auf einem Kapitalkonto gebucht und alle anderen Buchungen, etwa Gewinnzuwächse, auf einem sog. Verrechnungskonto. Eindeutig wird die Vereinbarung zu einer stillen Gesellschaft und nicht etwa zu einem Darlehensvertrag mit fester Verzinsung auch dadurch, dass die Beträge auf dem Kapitalkonto und dem Verrechnungskonto ausdrücklich gerade nicht verzinst werden sollen (Zinsen sind die Früchte für die Hingabe eines Darlehensbetrags). Im Vertrag wird also zwischen „Gewinn“ und „Zinsen“ unterschieden. Soweit in den Prospekten und in den Gewinnzuweisungsschreiben das Wort „Zinsen“ verwendet wird und ein fester Zinssatz versprochen wurde, steht dies so nicht im Vertrag über die stille Gesellschaft. Dieser mag zwar ein Formularvertrag/AGB darstellen. Das AGB-Recht ist aber bei Beitritten zu Gesellschaften nur eingeschränkt anwendbar und bei klarer Auslegung der Vereinbarung wie hier, die eine Deutung zum Darlehensvertrag nicht zulässt, können die Prospekte nicht herangezogen werden. Soweit den Anleger etwas Anderes versprochen worden sein sollte, kämen allenfalls Schadensersatzansprüche dieser in Betracht. 9. Aber auch im Falle eines gewinnabhängigen Zahlungsversprechens, fehlt es an einer Unentgeltlichkeit, wenn der Anleger einen verbindlichen Anspruch auf die Zahlung hatte, also wenn vereinbart wurde, dass diese auch insoweit zu gewähren und zu belassen sind, als sie nicht durch (tatsächliche) Gewinne gedeckt sind (BGH, 20.04.2017, IX ZR 189/16). So hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 01.10.2020 – IX ZR 247/19 – (bestätigt mit Entscheidung vom 22.07.2021, IX ZR 26/20) zu einem Anlagemodel, bei denen mit den Anleger Genussrechtsvereinbarungen getroffen wurde, ausgeführt, dass sich nach Auslegung der dortigen Vereinbarungen über die Ausschüttung von sog. Übergewinn- und Basiszinsen zwar eine Gewinnabhängigkeit ergab, jedoch auch, dass materielle Voraussetzungen für die Ausschüttung nicht von einem festgestellten Jahresabschluss abhängig gemacht worden waren. Vielmehr stellte die dortige Regelung lediglich eine Fälligkeitsabrede dar. Ein verständiger und redlicher Vertragspartner der dortigen Insolvenzschuldnerin habe den Bedingungen nicht entnehmen können, dass er bei einer Fehlerhaftigkeit der festgestellten Jahresabschlüsse an diese gebunden wäre, sofern kein Nichtigkeitsgrund nach § 256 AktG vorliege. Damit konnten Fehler des Jahresabschlusses sowohl vom Anleger (s. BGH, a. a. O., Rdnr. 126) als auch vom späteren Insolvenzverwalter der dortigen Aktiengesellschaft geltend gemacht werden. Anders ist dies aber, wenn der Entstehung des Anspruchs vorangehende Maßnahmen, also die Bilanzfeststellung und der Gewinnverwendungsbeschluss im Verhältnis zum Genussrechtsinhaber, oder wie hier der Anleger/stille Gesellschafter, vereinbarungsgemäß Bindungswirkung haben. In einem solchen Fall, wenn es nach den Vereinbarungen auf den festgestellten Jahresabschluss und nicht auf die wahre Ertragslage zum Zeitpunkt der Ausschüttungen ankommt, hat dann der Anleger einen Anspruch auf die Zahlungen, der durch die Zahlungen erfüllt worden wäre. Der Verlust dieses Anspruchs ist dann die Gegenleistung des Anlegers. Damit ist dann keine unentgeltliche Leistung gegeben, wenn der Beklagte einen Anspruch auf die Auszahlung der Erträge hatte, die (alten) Jahresabschlüsse der Insolvenzschuldnerin im Verhältnis zu den Anlegern verbindlich sind. Anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall zu den Genussrechtsbedingungen, bei welchen der festgestellte Jahresabschluss lediglich eine bloße Fälligkeitsabrede für die Ausschüttung darstellte, findet sich im vorliegenden Vertrag in § 5.2 die Regelung: „Der festgestellte Jahresabschluss ist für den stillen Gesellschafter verbindlich“. Dieser verbindliche Jahresabschluss bildet nach § 6 die Grundlage für die Berechnung des auf den stillen Gesellschafter entfallenden Ergebnisanteils. Damit handelt es sich vorliegend gerade nicht um eine reine Fälligkeitsregelung. Die Parteien hatten nach dem Inhalt des Vertrags das Risiko, dass ein Jahresabschluss auch fehlerhaft sein kann, und dies sowohl zu Gunsten als auch zu Ungunsten des jeweiligen Anlegers/stillen Gesellschafters, bedacht und im Sinne einer Verbindlichkeit des festgestellten Jahresabschlusses geregelt. Nach diesen Regelungen kommt es gerade nicht auf die tatsächlich entstandenen Gewinne oder Verluste an, sondern auf den Inhalt des nach § 5.2 des Vertrags festgestellten Jahresabschluss. Einwendungen der Anleger gegen diesen sollten nicht möglich sein. Dies auch unabhängig von der Schwere des Fehlers des festgestellten Jahresabschlusses. Einem verständigen Anleger war danach klar, dass ihm Einwendungen gegen die festgestellten Jahresabschlüsse nicht zustehen würden und er an diese gebunden war. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Jahresabschlüsse der Insolvenzschuldnerin auch nicht deshalb keine Grundlage für die Ausschüttungen (und die Berechnung der noch auf dem Kapitalkonto verbleibenden Einlage), weil diese nicht ordnungsgemäß aufgestellt und durch einen Wirtschaftsprüfer ordnungsgemäß testiert worden seien. Zwar ist nach § 5.2 des Vertrags über die stille Gesellschaft vorgesehen, dass der von der Beteiligungsgesellschaft aufgestellte Jahresabschluss von einem Abschlussprüfer geprüft wird. Die Regelung zur Verbindlichkeit bezieht sich jedoch lediglich auf den festgestellten, nicht auch testierten Jahresabschluss. Nach § 8.2 des Gesellschaftsvertrags der Insolvenzschuldnerin haben die geschäftsführenden Kommanditisten den Jahresabschluss aufzustellen und durch ihre Unterschrift festzustellen. Damit bezieht sich die Verbindlichkeitsabrede nur auf den durch Unterschrift festgestellten Jahresabschluss. Dies ergibt sich auch daraus, dass in § 8.4 zwischen dem festgestellten Jahresabschluss und dem Vorliegen des Prüfberichts des Jahresabschlussprüfers unterschieden wird. Soweit der Jahresabschluss für 2013 nicht durch den geschäftsführenden Kommanditisten M. unterschrieben wurde, handelte Herr E. auf Grund seiner unstreitigen Prokura in Vertretung, so dass auch dieser wirksam unterschreiben konnte. Ein sog. Grundlagengeschäft, wie die Änderung des Unternehmensgegenstands oder die Aufnahme von Gesellschaftern, die nicht durch einen Prokuristen durchgeführt werden können, lag nicht vor. Soweit der Kläger inhaltliche Fehler, wie Bewertungsfehler bzgl. des Aktivvermögens der Insolvenzschuldnerin vorbringt, sieht § 5.2 des Vertrags über die stille Gesellschaft in Verbindung mit § 8.4 des Gesellschaftsvertrags der Insolvenzschuldnerin vor, dass die festgestellten Jahresabschlüsse auch den Anlegern als Gesellschafter zuzuleiten war und Einwendungen nur binnen einer Ausschlussfrist von 6 Wochen zu erheben waren, anderenfalls gilt der Jahresabschluss als genehmigt. Auch daraus ergibt sich, dass ein ggf. fehlerhafter Jahresabschluss, wenn keine Einwände vorgebracht werden, wirksam sein sollte, auch wenn dieser inhaltlich unrichtig war. Ein solcher sowohl für die Gesellschaft als auch dem Gesellschafter verbindlicher Jahresabschluss kann nicht ohne Weiteres einseitig verändert und korrigiert werden (vgl. BeckOK, HGB, § 245 Rdnr. 25; Merkt/Baumbach/Hopt, HGB, § 245 Rdnr. 4 m. w. N.), nämlich dann, wenn wie hier in die Rechte Dritter, der stillen Gesellschafter auf Ausschüttung rückwirkend eingegriffen wird. Damit ist vorliegend nicht die neuen, vom Kläger veranlassten Jahresabschlüsse maßgeblich, sondern die den Ausschüttungen an den Beklagten zu Grunde gelegen Jahresabschlüsse der Insolvenzschuldnerin. Vor diesem Hintergrund kann wegen Heilung durch Fristablauf gem. den Regelungen im Gesellschaftsvertrag auch die Nichtigkeit der Jahresabschlüsse, etwa weil erhebliche Fehlbewertungen vorlagen oder nicht hätte unter Fortführungsprognose bilanziert werden dürfen, nicht mehr zum Nachteil der stillen Gesellschafter geltend gemacht werden (vgl. Beck'sches Handbuch der Rechnungslegung, B 101, Rdnr. 107 f.). Auf die Frage, ob die vom Kläger vorgetragenen Nichtigkeitsgründe vorliegen, kommt es daher nicht an. Dies gilt sowohl für die Auszahlung der Erträge, als auch für die Rückzahlung der auf dem Kapitalkonto auf Grund der durch die von der Insolvenzschuldnerin noch gebuchten Einlagen der stillen Gesellschafter. 10. Darüber hinaus liegt eine unentgeltliche Leistung liegt auch dann nicht vor, wenn etwa nach einer Kündigung der Gesellschaft, eine Rückzahlung geleisteter Einlagen erfolgt (BGH 22.04.2010, IX ZR 225/10, Phoenix). Auszahlungen auf Einlagen sind in einem solchen Fall nicht anfechtbar, denn die Rückzahlung der Einlage stellt in diesen Fällen den Gegenwert für die vom Anleger erbrachte Einlage dar. Durch die Auszahlung der Einlage verliert der Anleger den Anspruch auf Rückzahlung der (noch vorhandenen) Einlage, darin liegt die Gegenleistung. Zahlungen, worauf der Anleger einen vertraglichen oder gesetzlichen Anspruch hat, werden auch dann nicht unentgeltlich, wenn diese nicht durch Gewinne der Gesellschaft gedeckt wurde (BGH 20.04.2017, IX ZR 189/16). Ob eine Zahlung eine (teilweise) unentgeltliche Leistung darstellt, ist in erster Linie nach dem Umfang der vertraglich vereinbarten Rechte und Pflichten zu bestimmen, selbst dann, wenn vom Insolvenzschuldner eine vertraglich vereinbarte Gegenleistung nicht (vollständig) erbracht wurde (vgl. zu einem Mietvertrag: BGH Urteil vom 11. November 2021, IX ZR 237/20). Soweit der Beklagte eine Rückzahlung nach Ablauf der Beteiligung seines gezahlten Anlagebetrags erhielt und diese nunmehr nach Anfechtung vom Kläger zurückverlangt wird, stellt die Auszahlung die Rückzahlung der Einlage dar, so dass hier eine unentgeltliche Leistung nicht vorliegt. Dies betrifft die Zahlung des Anlagebetrags über € 5.000,00 zum 30.06.2014. Bei den Auszahlungen aus dem Kapitalkonto handelte es sich um die Rückzahlung von Einlagen, auf die die Anleger einen vertraglichen Anspruch hatten. Am Ende der Laufzeit der Anlage nach 36 Monaten sah der Vertrag über die stille Gesellschaft in § 10 die Beendigung der Gesellschaft vor. Bei einer KG wie hier steht in der Regel dem Gesellschafter ein Auseinandersetzungsanspruch und ein Anspruch auf ein mögliches Auseinandersetzungsguthaben zu. Vorliegend haben aber die Parteien der stillen Gesellschaft eine andere vertragliche und insofern vorgehende Regelung getroffen. Eine Auseinandersetzung der Gesellschaft sollte bei Ausscheiden eines Anlegers gerade nicht erfolgen, sondern gem. § 11 des Vertrags über die stille Gesellschaft das Guthaben auf dem Kapitalkonto (und dem Verrechnungskonto) auszuzahlen sein. Eine weitere Verlustteilhabe der Anleger sollte nach § 11.1 des Vertrags über die stille Gesellschaft nicht erfolgen. Danach sollte gerade kein Gewinn ausgezahlt werden, sondern die (noch) vorhanden Einlage. Nach Ablauf der Anlage sollte der Anleger nicht an Gewinnen der Gesellschaft mehr beteiligt werden, weitere Auszahlungen konnte er nicht mehr fordern. Eine Einlage ist daher von laufenden (Schein)gewinnen zu unterscheiden, denn bei Scheingewinnen bleibt die Beteiligung selbst gerade erhalten (s. BGH, 22.04.2010, IX ZR 22/09; 20.4.2017, IX ZR 252/16). Im Gesellschaftsvertrag über die stille Gesellschaft wird zwischen dem Kapitalkonto und dem Verrechnungskonto unterschieden. Während auf dem Kapitalkonto die Einlage des stillen Gesellschafters gebucht wurde, sollten die anderen laufenden Buchungen und Gewinne auf dem Verrechnungskonto geführt werden. Damit war buchhalterisch die Einlage von den laufenden Gewinnen getrennt. Die auf dem Kapitalkonto geführte Einlage konnte der stille Gesellschaft nicht vor Ablauf der Anlagedauer entnehmen, anders war dies nach den Regelungen bei den auf dem Verrechnungskonto gebuchten laufenden Gewinnen. Die Einlage sollte daher im Wesentlichen, wenn diese nicht durch Verluste geschmälert wurde (dazu Ziffer 6.5 des Vertrags über die stille Gesellschaft), bis zum Schluss der Anlage der Beteiligungsgesellschaft verbleiben. Zwar war die Höhe der verbleibenden Einlage auch davon abhängig, ob die Gesellschaft Verluste schrieb, gleichwohl handelte es sich soweit ein Guthaben verblieb, nicht um Gewinne, sondern um die von den Anlegern gezahlte Einlage. Der im Vertrag angelegte Fall, dass einmal eingetretene Verluste durch spätere Gewinne auf dem Kapitalkonto bis zur Höhe der ursprünglichen Einlage wieder aufgefüllt werden (Ziffer 6.5 S. 2 des Gesellschaftsvertrags), so dass man dann eine Gewinnauszahlung annehmen könnte, trat nicht ein. Dies wird vom Kläger nicht behauptet. Eine Rückzahlung einer Einlage wird nicht unentgeltlich dadurch, dass die Zahlung nicht durch Gewinne gedeckt wurden (vgl. BGH 20.04.2017, IX ZR 189/16). Die „Verrechnung“ der Einlagen mit den Verlusten gem. den von dem Kläger erstellen Jahresabschlüssen erfolgte nach Auszahlung der Beträge an die Anleger. Auf Grundlage der durch die Insolvenzschuldnerin angefertigten und festgestellten Jahresabschlüsse jedoch war auf dem Kapitalkonto ein Guthaben verblieben, welches am Ende der Laufzeit vertragsgemäß an die Anleger auszuzahlen war. Wie oben bereits dargelegt, waren die von der Insolvenzschuldnerin festgestellten Jahresabschlüsse nach den Regelungen im Vertrag über die stille Gesellschaft verbindlich. Nachdem die Auszahlung des Guthabens auf dem Kapitalkonto an den Beklagten nicht innerhalb eines Jahres vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte, kommt auch eine Anfechtung dieser Zahlung gem. § 136 InsO nicht in Betracht. 11. Darauf ob eine Kondiktionssperre nach § 814 BGB vorliegt kommt es daher nicht an. Es muss folglich nicht entschieden werden, ob die von der Insolvenzschuldnerin tatsächlich unrichtig sind und ob hiervon die Insolvenzschuldnerin Kenntnis hatte. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte inzwischen etwa durch Neuanlage oder Steuerzahlung entreichert ist. 12. Der Kläger kann auch nicht gem. § 812 BGB die Rückzahlung der an den Beklagten gezahlten Beträge verlangen, da wie oben bereits ausgeführt, der Beklagte auf diese einen Anspruch hatte und somit ein Rechtsgrund für die Leistung vorliegt. 13. Mangels Hauptanspruch entfällt auch ein Anspruch des Klägers auf die geltend gemachten Zinsen. 14. Nebenentscheidungen: Da der Kläger in diesem Rechtsstreit unterliegt, hat er auch die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 704, 709 ZPO. Der Kläger macht einen Anspruch auf Rückzahlung nach Insolvenzanfechtung geltend. Mit Beschluss vom 02.01.2017 eröffnete das Amtsgericht Chemnitz über das Vermögen der E. O. Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG (im Folgenden Insolvenzschuldnerin) auf Grund Antrags vom 04.08.2016 das Insolvenzverfahren und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Die Insolvenzschuldnerin warb seit 2009 Anleger zur Beteiligung als stille Gesellschafter. Diese Vermögenanlagen wurden in den Verkaufsprospekten ab 06.10.2009 mit „S.L.“, ab 19.03.2010 mit „L.Plus“, ab 21.07.2010 mit „L.C.“ und ab 30.08.2011 mit „L.C. 2“ bezeichnet. Das Konzept der Insolvenzschuldnerin bestand darin, an ihre Mehrheitsgesellschafterin, der L. H. GmbH & Co. KG, Darlehen zur Finanzierung auszureichen. Der in einem Rahmenkredit zwischen der Insolvenzschuldnerin und der L. H. vereinbarte Zinssatz entspricht dem vereinbarten Maximalgewinn aus den Verträgen mit den Anlegern. Die L. H. GmbH & Co. KG sollte den Betrieb eines Pfandleihers ausüben. Die Geschäfte der Insolvenzschuldnerin führte seit 2011 bis Juni 2014 der Minderheitskommanditist R. M., dann die L. H. und ab Februar 2015 Frau I. E. (geb. 1942), die Mutter des P. E.. Herr P. E. vertrat Frau I. E. auf Grund einer 2011 erteilten Generalvollmacht. Mit den Anlegern schloss die Insolvenzschuldnerin im wesentlichen sog. zweigliedrige stille Gesellschaftsverträge, lediglich die Deckelung der Ergebnisbeteiligungen nach § 6 des Gesellschaftsvertrags variierten zwischen 7,0 % (L.C.) und 8,75 % (L. P.). Nach den Gesellschaftsverträgen beteiligten sich die Anleger für eine feste Laufzeit von 36 Monaten an der Insolvenzschuldnerin (§ 10 des Gesellschaftsvertrags über die stille Gesellschaft). In den Verkaufsprospekten wurde den Anlegern eine Ergebnisbeteiligung/Ausschüttung eines genannten Zinssatzes für die Dauer von 3 Jahren zahlbar am 30.06. und 31.12. des Jahres versprochen sowie dass der Rückzahlungsbetrag 100 % der Einlage beträgt und nach 36 Monaten fällig wird. In den Verträgen über die stille Gesellschaft zwischen der Insolvenzschuldnerin und den Anlegern heißt es (hier L.C.): „§ 3 Konten 3.1 Für den stillen Gesellschafter werden bei der Beteiligungsgesellschaft ein Kapitalkonto und ein Verrechnungskonto geführt. 3.2 Auf dem Kapitalkonto wird die Einlage des stillen Gesellschafters verbucht. Das Konto ist unverzinslich. 3.3 Alle Buchungen, die nach den nachstehenden Vorschriften nicht die Einlage des stillen Gesellschafters betreffen, erfolgen über das Verrechnungskonto. Das Verrechnungskonto ist unverzinslich.“ „§ 5 Geschäftsjahr, Jahresabschluss, Informations- und Kontrollrechte 5.1… 5.2 Die Beteiligungsgesellschaft stellt ihren Jahresabschluss innerhalb der gesetzlichen Frist auf, lässt diesen durch einen Abschlussprüfer prüfen und leitet dem stillen Gesellschafter den Jahresabschluss sowie den Bericht des Abschlussprüfers unverzüglich nach dessen Vorliegen zu. Der festgestellte Jahresabschluss der Beteiligungsgesellschaft ist für den stillen Gesellschafter verbindlich. 5.3 Dem stillen Gesellschafter stehen die gesetzlichen Informations- und Kontrollrechte aus § 233 HGB zu. …“ „§ 6 Ergebnisbeteiligung 6.1. Für die Ergebnisbeteiligung des stillen Gesellschafters ist von dem Ergebnis der Beteiligungsgesellschaft auszugehen, das sich aus dem Jahresabschluss der Beteiligungsgesellschaft gem. § 5.2 vor Berücksichtigung des auf den stillen Gesellschafter und ggfs. Weitere stille Gesellschafter entfallenden Ergebnisanteils ergibt. 6.2. Der Jahresüberschuss gem. § 6.1 steht dem stillen Gesellschafter vor den Gesellschaftern der Beteiligungsgesellschaft zu. An dem Jahresüberschuss gem. § 6.1 nimmt der stille Gesellschafter mit dem Anteil teil, in dem der Nominalbetrag seiner Einlage (§ 2.1) zum Ende des Geschäftsjahres zu der Summe der Nominalbeträge der Einlagen aller weiteren stillen Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft seht, höchstens jedoch mit einem Betrag in Höhe von 7 % p. a. (360 Zinstage) des Nominalbetrags einer Einlage. 6.3 An einem Jahresfehlbetrag gem. § 6.1 nimmt der stille Gesellschafter mit dem Anteil teil, in dem der Nominalbetrag seiner Einlage (§ 2.1) zum Ende des Geschäftsjahres zu der Summe (I) der Hafteinlagen der Kommanditisten der Beteiligungsgesellschaft sowie (II) der Nominalbeträge der Einlagen aller weiteren stillen Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft seht. 6.4… 6.5 Ein auf den stillen Gesellschafter gemäß § 6.3 entfallender Verlustanteil wird seinem Kapitalkonto belastet. Ein auf den stillen Gesellschafter gem. § 6.2 entfallender Gewinnanteil wird seinem Kapitalkonto solange gutgeschrieben, bis der Nominalbetrag der Einlage (§ 2.1) (wieder) erreicht ist. Darüber hinausgehende Beträge werden dem Verrechnungskonto des stillen Gesellschafters gutgebracht. 6.6…“ „§ 7 Entnahmen bzw. Auszahlungen 7.1 Für die Dauer der stillen Gesellschaft kann der stille Gesellschafter keine Entnahmen zu Lasten seines Kapitalkontos tätigen oder Auszahlungen verlangen. 7.2. Der stille Gesellschafter ist jederzeit berechtigt, die auf seinem Verrechnungskonto gutgeschriebenen Beträge ganz oder teilweise zu entnehmen. ….“ Der Beklagte hat sich mit Beitrittserklärung vom 25.05.2011 an dem Angebot L. C. als stiller Gesellschafter mit einer Einlage in Höhe von € 5.000,00 zuzüglich Agio beteiligt (Vertrag Nr. 20114483). Die Laufzeit endete am 30.06.2014. Der Anlagebetrag wurde dem Beklagten zurückgezahlt. Darüber hinaus beteiligte sich der Beklagte am 20.04.2012 mit weiteren € 10.000,00 zuzüglich Agio an der L. C. 2 (Vertrag Nr. 20124922). Die Laufzeit endete am 31.05.2016. Eine Auszahlung dieses Anlagebetrags an den Beklagten erfolgte nicht. Des Weiteren hat sich der Beklagte am 10.06.2013 erneut an der L. C. 2 mit einem weiteren Betrag von € 15.000,00 beteiligt (Vertrag Nr. 20132594), wobei die Laufzeit am 30.06.2016 enden sollte. Auch diesen Anlagebetrag erhielt der Beklagte nicht von der Insolvenzschuldnerin zurück. Der Beklagte erhielt von der Insolvenzschuldnerin auf Grund der von der Insolvenzschuldnerin erstellten Jahresabschlüsse folgende Zinszuweisungen: Vertrag Nr. 20114483: Zuweisung 27.06.2013 Ertrag 1/2013 € 175,00 08.01.2014 Ertrag 2/2013 € 175,00 07.07.2014 Ertrag 1/2014 € 175,00 Summe: € 525,00 Vertrag Nr. 20124922: Zuweisung 28.03.2013 Ertrag 1/2013 € 357,50 02.10.2013 Ertrag 2/2013 € 357,50 07.04.2014 Ertrag 1/2014 € 357,50 08.10.2014 Ertrag 2/2014 € 357,50 15.04.2015 Ertrag 1/2015 € 357,50 Summe € 1.787,50 Vertrag Nr. 20132594: Zuweisung 02.10.2013 Ertrag 2/2013 € 265,15 07.04.2014 Ertrag 1/2014 € 536,25 08.10.2014 Ertrag 2/2014 € 536,25 15.04.2015 Ertrag 1/2015 € 536,25 Summe € 1.873,90 Hierbei wurden von den Erträgen die Kirchensteuer, Kapitalertragssteuer und der Solidaritätszuschlag abgezogen. Der Kläger macht die Rückzahlung der Erträge und der Auszahlung des Anlagebetrags von € 5.000,00 zum 30.06.2014 insgesamt also Zahlungen in Höhe von € 9.186,40 nach Anfechtung gem. § 134 InsO geltend. Im Auftrag des Klägers erstellte die G. T. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft neue Jahresabschlüsse der Insolvenzschuldnerin zum 31.12.2013, 31.12.2014, 31.12.2015 und 31.12.2016. In diesen Jahresabschlüssen werden Verluste festgestellt. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht untersagte der L. H. im Dezember 2015 die Geschäfte als unerlaubt betriebene Kreditgeschäfte. Gegen Verantwortliche der L. H. und der Insolvenzschuldnerin wird seit 2014 strafrechtlich wegen Betrugs ermittelt. Der Kläger trägt vor, der Beklagte sei zur Rückzahlung der erhaltenen Beträge gem. §§ 143, 129, 134 InsO bzw. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB verpflichtet. Die Insolvenzschuldnerin habe auf Grund fehlerhafter Jahresabschlüsse Scheingewinne und Scheinauseinandersetzungsguthaben ausgezahlt, da die neu aufgestellten Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2013 - 2016 negative Ergebnisse aufweisen, was vertragsgemäß eine Verlustbeteiligung zur Folge habe. Eine feste gewinnunabhängige Verzinsung sei nicht vereinbart. Die Verluste würden sich daraus ergeben, dass die von der Insolvenzschuldnerin bilanzierten Forderungen gegen die L. aus dem Rahmenkreditvertrag mit dieser zu Zerschlagungswerten mangels günstiger Fortführungsprognose zu bewerten und wertlos gewesen seien. Die L. H. habe das Pfandleihgeschäft im großen Stil vorgetäuscht. Die Pfandgüter seien zu hoch bewertet worden, gefälscht oder wertlos gewesen. Auch seien die eingeworbenen Mittel zweckwidrig verwendet z. B. zur Übernahme von Geschäftsanteilen innerhalb der L. H. worden. Eine Mittelverwendungskontrolle habe nicht stattgefunden. Der Insolvenzschuldnerin bzw. dem dahintersteckenden Initiator und Lenker der L.-Gruppe P. E. sei dies bekannt gewesen. Die von der Insolvenzschuldnerin erstellten Jahresabschlüsse seien mithin nichtig und könnten den Auszahlungen nicht zu Grunde gelegt werden. Auf Grund der hohen eingetretenen Verluste sei bei richtiger Verbuchung und Verlustzuweisung ein Auszahlungsguthaben nicht bzw. nur gering vorhanden gewesen, Zahlungen auf Gewinne hätten nicht erfolgen dürfen. Diese Zahlungen stellten daher unentgeltliche Leistungen gem. § 134 InsO bzw. rechtsgrundlose Zahlungen gem. § 812 BGB dar und seien zurück zu erstatten. Auch sei der Beklagte nicht entreichert. Eine Wiederanlage führe nicht zu einer Entreicherung. Zu den sonstigen Ausführungen des Klägers wird auf die Klagschrift vom 15.12.2020 (Bl. 1 - 84 d. A.) sowie den Schriftsätzen des Klägers vom 07.04.2021 (Bl. 119 - 208 d. A.), 07.07.2021 (Bl. 238 - 267 d. A.), 06.09.2021 (Bl. 272 - 277 d. A.), 09.09.2021 (Bl. 279 - 283 d. A.) und 08.11.2021 (Bl. 289 - 318 d. A.) verwiesen. Der Kläger beantragt (Bl. 2, 285 d. A.): Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.186,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Den Zahlungen an den Beklagten hätten feste Zahlungsvereinbarungen zu Grunde gelegen. Es handele sich nicht um unentgeltliche Leistungen, sondern um fest vereinbarte Zinszahlungen, was sich aus dem Verkaufsprospekt und den von der Insolvenzschuldnerin übersandten Zinsauszahlungsankündigungen ergebe. Zumindest sei durch diese eine Vertragsänderung anzunehmen. Auch die Kapitalrückzahlung sei vereinbart gewesen. Ein Rechtsgrund für die Zahlungen liege daher vor. Zum Zeitpunkt der Auszahlungen habe die Insolvenzschuldnerin auch keine Kenntnis davon besessen, dass diese nicht durch Gewinne gedeckt gewesen seien und die Jahresabschlüsse unrichtig seien. Überdies seien die Jahresabschlüsse der Insolvenzschuldnerin nach den vertraglichen Vereinbarungen wirksam festgestellt und verbindlich. Auf eine Unrichtigkeit könne sich der Kläger nach Treu und Glauben nicht berufen. Der Vortrag des Klägers werde bestritten, insbesondere werde bestritten, dass Herr E. in den Jahren 2011 bis 2015 tatsächlicher oder faktischer Geschäftsführer gewesen sei, die Anlegergelder zweckentfremdet worden seien, die von der L. zur Verfügung gestellten Pfandgegenstände nicht werthaltig gewesen seien, Pfandgeschäfte frei erfunden gewesen seien, die Geschäftsführer Kenntnis von einem Betrieb eines sog. Schneeballsystems gehabt hätten, in den Jahresabschlüssen der Insolvenzschuldnerin und die neu erstellten Jahresabschlüsse im Verhältnis zum Beklagten verbindlich seien. Ebenfalls werde bestritten, dass Entscheidungsträger der Insolvenzschuldnerin hiervon Kenntnis hatten. Auch werde bestritten, dass die neu erstellten Jahresabschlüsse die Geschäftsvorfälle der Insolvenzschuldnerin zutreffend wiedergeben. Eine nachträgliche Wertberichtigung der Pfandgegenstände sei nicht zulässig. Nachträglich gewonnen Erkenntnisse hätten nicht berücksichtigt werden dürfen. Zudem sei der Beklagte entreichert, da er den ausgezahlten Betrag von € 5.000,00 in den Nachfolgefonds L.C. 3 reinvestiert habe. Auch über das Vermögen der L. C. III GmbH & Co KG sei das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Rückfluss sei nicht erfolgt. Zu den übrigen Ausführungen des Beklagten wird auf dessen Schriftsätze vom 01.02.2021 (Bl. 91 d. A.), 25.02.2021 (Bl. 97 bis 116 d. A.), 12.03.2021 (Bl. 117 d. A.), 07.06.2021 (Bl. 216 - 237 d. A.), 27.08.2021 (Bl. 268 - 270 d. A.) und 15.09.2021 (Bl. 284 a - 285 a d. A.) Bezug genommen. Die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht Stuttgart fand am 20.09.2021 statt. Zum Inhalt der mündlichen Verhandlung und dem weiteren Vortrag der Parteien wird auf das Protokoll (Bl. 284 - 286 d. A. nebst Anlage) verwiesen.