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Beschluss

3 OH 7/18

LG Offenburg 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Was ein Beweisführer als erheblich im Sinne des § 8 Abs. 4 JVEG ansieht oder nicht, hängt zum einen von seinen finanziellen Möglichkeiten ab, zum anderen davon, wie wichtig die von ihm zu klärende Beweisfrage für ihn ist. Geht es bei der Beweisfrage um einen Geburtsschaden und einen behaupteten Dauerschaden des Gehirns und verfüge der Beweisführer über die finanziellen Mittel, um die Sachverständigenkosten aufzubringen, kann bei einer Kostenüberschreitung von 46,9 % nicht von einer Erheblichkeit gesprochen werden.(Rn.16) 2. Mit § 8a JVEG sollte lediglich die von der Rechtsprechung bis dahin bereits entwickelte Kürzung des Vergütungsanspruchs gesetzlich festgeschrieben werden. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass das weitere, bis dahin bereits von der Rechtsprechung entwickelte Kriterium der Kausalität der Unterlassung für die entstandenen Kosten aufgegeben werden sollte.(Rn.28) 3. Die Hinweispflicht aus § 407a Abs. 3 S. 2, 2. Alt. ZPO soll die finanziellen Interessen desjenigen, der für die Kosten der Begutachtung aufzukommen hat, nämlich des Beweisführers, schützen. Er soll die Möglichkeit haben, zu prüfen, ob er die Kosten der Beweiserhebung weiter tragen will oder nicht. Die Hinweispflicht dient jedoch nicht dem Zweck, den Sachverständigen losgelöst von diesem Schutzzweck zu sanktionieren. Ebenso wenig dient die Vorschrift dazu, auf Umwegen eine Reduzierung der zu zahlenden Vergütung zu erreichen.(Rn.29)
Tenor
Die Vergütung des Sachverständigen wird auf 4.407,76 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Was ein Beweisführer als erheblich im Sinne des § 8 Abs. 4 JVEG ansieht oder nicht, hängt zum einen von seinen finanziellen Möglichkeiten ab, zum anderen davon, wie wichtig die von ihm zu klärende Beweisfrage für ihn ist. Geht es bei der Beweisfrage um einen Geburtsschaden und einen behaupteten Dauerschaden des Gehirns und verfüge der Beweisführer über die finanziellen Mittel, um die Sachverständigenkosten aufzubringen, kann bei einer Kostenüberschreitung von 46,9 % nicht von einer Erheblichkeit gesprochen werden.(Rn.16) 2. Mit § 8a JVEG sollte lediglich die von der Rechtsprechung bis dahin bereits entwickelte Kürzung des Vergütungsanspruchs gesetzlich festgeschrieben werden. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass das weitere, bis dahin bereits von der Rechtsprechung entwickelte Kriterium der Kausalität der Unterlassung für die entstandenen Kosten aufgegeben werden sollte.(Rn.28) 3. Die Hinweispflicht aus § 407a Abs. 3 S. 2, 2. Alt. ZPO soll die finanziellen Interessen desjenigen, der für die Kosten der Begutachtung aufzukommen hat, nämlich des Beweisführers, schützen. Er soll die Möglichkeit haben, zu prüfen, ob er die Kosten der Beweiserhebung weiter tragen will oder nicht. Die Hinweispflicht dient jedoch nicht dem Zweck, den Sachverständigen losgelöst von diesem Schutzzweck zu sanktionieren. Ebenso wenig dient die Vorschrift dazu, auf Umwegen eine Reduzierung der zu zahlenden Vergütung zu erreichen.(Rn.29) Die Vergütung des Sachverständigen wird auf 4.407,76 Euro festgesetzt. I. Der Sachverständige wurde durch Beschluss vom 08.04.2019, AS 169, mit der Erstattung eines schriftlichen Gutachtens wegen ärztlicher Behandlungsfehler bei der Geburt des Antragstellers zu 1 gemäß Beweisbeschluss vom 19.02.2019, AS 135, beauftragt. Mit Schreiben vom 18.03.2019, AS 155, wurde dem Sachverständigen die Akte übersandt unter Hinweis auf einen eingezahlten Kostenvorschuss von 3.000 €. Mit Schreiben vom 01.06.2019, AS 173, legte der Sachverständige sein schriftliches Gutachten vor und überreichte seine Gebührenrechnung mit einem Gesamtbetrag von brutto 4.407,76 € (Überschreitung des Vorschusses von 46,9%). Mit Beschluss vom 11.06.2019, AS 249, wurde den Parteien das schriftliche Gutachten zur Stellungnahme übersandt. Mit Schreiben vom 13.06.2019, AS 257, wurde der Sachverständige seitens der Anweisungsbeamtin auf die Überschreitung des Auslagenvorschusses von 3.000 € hingewiesen. Mit Schreiben vom 14.06.2019 nahm der Sachverständige dazu Stellung und führte aus, dass er noch nie ein Problem mit einem höheren Rechnungsbetrag, der ca. 50 % über den Kostenvorschuss hinausgehe, gehabt habe. Er habe im Sinne einer möglichst kurzen Bearbeitungszeit bisher sehr selten auf einen derartigen Umstand hingewiesen und einen höheren Betrag angefordert, nur, wenn dies ca. das Doppelte gewesen sei. Dies führe wieder zu einer Verzögerung bei der Gutachtenerstellung und soweit ihm bekannt sei, seien auch die Gerichte an einer zügigen Bearbeitung interessiert. In dem Formanschreiben sei der Begriff „erheblich“ nicht näher definiert. Die angeführte Wesentlichkeitsgrenze von bis zu 20 % sei ihm bisher nicht bekannt gewesen. Von einer schuldhaften Verletzung einer Verpflichtung könne daher nicht die Rede sein. Er beantrage die Festsetzung der Vergütung durch das Gericht. Mit Schreiben vom 27.06.2019, AS 169, nahm die Bezirksrevisorin zu der angekündigten Kürzung der Anweisungsbeamtin Stellung. Eine Überschreitung von 46,8 % sei auch von einem Rechtsunkundigen als erheblich anzusehen. Ein Ermessensspielraum bestehe nicht. Mit Verfügung vom 18.07.2019, AS 287, wurden durch die Vorsitzende weitere 1.400 € für die angefallenen Sachverständigenkosten angefordert und von den Antragstellern am 01.08.2019 eingezahlt, AS III. Mit Schriftsatz vom 15.08.2019, AS 299, beantragten die Antragsgegner die Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen. Die Antragstellerseite nahm mit Schriftsatz vom 06.09.2019, AS 305, zum Sachverständigengutachten Stellung. II. 1. Die Abrechnung vom 01.06.2019, AS 173, die mit einer Summe von 4.407,76 € endet, entspricht den Vorschriften des JVEG. Der Sachverständige hat insgesamt 36 Stunden für seine Tätigkeit aufgewendet. Zusammen mit den weiteren Positionen ergibt sich ein Nettobetrag von 3.704 €, brutto 4407,76 €. Einwendungen gegen diese Abrechnung sind nicht ersichtlich und auch von der Anweisungsbeamtin und der Vertreterin der Staatskasse nicht erhoben. 2. Eine Kürzung der Vergütung nach § 8a Abs. 4 JVEG auf die Höhe des bis 01.08.2019 eingezahlten Vorschusses i.H.v. 3000 € ist mangels Erheblichkeit der Überschreitung sowie Kausalität der Pflichtverletzung für die entstandenen Kosten nicht vorzunehmen (vergleiche OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.04.2017, Az. 13 W 25/17; Kammergericht Berlin, Hinweisbeschluss vom 24.08.2018, Az. 20 W 42/18; OLG Hamm, Beschluss vom 02.12.2016, Az. 25 W 231/16). Ferner hat der Sachverständige das vermutete Verschulden nach § 8a Abs. 5 JVEG widerlegt. a) Unstreitig hat der Sachverständige vor Übersendung des Gutachtens und seiner Rechnung nicht darauf hingewiesen, dass der ihm mitgeteilte Auslagenvorschuss von 3.000 € überschritten wird. b) Die Voraussetzungen für eine Kürzung des Vergütungsanspruchs auf 3.000 € nach § 8 Abs. 4 JVEG liegen jedoch nicht vor. Es fehlt bereits an der Erheblichkeit der Überschreitung des Kostenvorschusses. Was ein Beweisführer, hier die Antragsteller, als erheblich ansieht oder nicht, hängt zum einen von seinen finanziellen Möglichkeiten ab, zum anderen davon, wie wichtig die von ihm zu klärende Beweisfrage für ihn ist. Vorliegend geht es um einen Geburtsschaden und einen vom Antragsteller zu 1 behaupteten Dauerschaden des Gehirns, insbesondere in Form von Entwicklungsstörungen und kognitiven Einschränkungen. Die Antragsteller haben somit ein großes Interesse an der - zügigen - Klärung der Beweisfragen. Sie verfügen auch über die finanziellen Mittel, um die Sachverständigenkosten aufzubringen. Vor diesem Hintergrund kann bei einer Überschreitung von 46,9 % nicht von einer Erheblichkeit gesprochen werden. c) Es fehlt ferner an der Kausalität des unterlassenen Hinweises auf die Überschreitung für die höheren Kosten. Die Antragsteller hätten die Begutachtung nicht abgebrochen, wären sie vor Fertigstellung und Übersendung des Gutachtens auf die Überschreitung hingewiesen worden. Eine erhebliche Überschreitung des Auslagenvorschusses gemäß § 8a Abs. 4 JVEG setzt weiterhin voraus, dass die Kosteninteressen der Parteien tangiert sind, was hier nicht der Fall ist. Die Antragsteller haben weitere 1.400 € zur Deckung der angefallenen Sachverständigenkosten einbezahlt. Darüber hinaus haben die Antragsgegner die Anhörung des Sachverständigen beantragt. Die Unterlassung des Antragstellers ist daher nicht kausal für die entstandenen Kosten geworden. (1) § 407a Abs. 3 S. 2 ZPO, der eine Hinweispflicht des Sachverständigen auf eine erhebliche Überschreitung des angeforderten Kostenvorschusses vorsieht und von § 8a Abs.4 JVEG wortgleich aufgenommen wird, wurde mit Gesetz vom 17.12.1990 (BGBl. I, S. 2847) eingeführt. In der Gesetzesbegründung (Drucksache 11/3621) heißt es auf Seite 22, die Ergänzung der Vorschriften über den Sachverständigenbeweis solle die Zusammenarbeit zwischen Parteien, Sachverständigen und Richtern verbessern, um eine rasche, kostensparende und richtige Erledigung des Rechtsstreits zu fördern. Auf Seite 39 der Begründung heißt es, nach (§ 407a) Absatz 3 Satz 1 soll der Sachverständige Zweifel am Inhalt und Umfang seines Auftrags unverzüglich mit dem Gericht klären, um unnötige Ermittlungen und Kosten zu vermeiden. Ein Hinweis des Sachverständigen, dass voraussichtlich unverhältnismäßig hohe Gutachterkosten entstehen oder die voraussichtlichen Kosten seiner Tätigkeit einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen (Satz 2), könne die Parteien veranlassen, von einer Beweisaufnahme abzusehen, etwa um sich gütlich zu einigen. Sinn und Zweck der Hinweispflicht ist somit, den Parteien die Möglichkeit zu geben, über die Weiterführung des Beweises nachzudenken. (2) § 8a Abs. 4 JVEG wurde durch Gesetz vom 23.07.2013 (BGBl. I, S. 2586) eingeführt. In der Gesetzesbegründung (Drucksache 17/11471 (neu)) heißt es auf Seite 145f., dass das JVEG bislang keine Regelungen darüber enthalte, unter welchen Voraussetzungen insbesondere ein Sachverständiger wegen eigenen Verschuldens den Anspruch auf seine Vergütung ganz oder teilweise verliere. Die Rechtsprechung habe jedoch in einer Vielzahl von Entscheidungen entsprechende Kriterien entwickelt. Mit dem vorgeschlagenen neuen § 8a JVEG solle das Schicksal des Vergütungsanspruchs für Fälle der nicht ordnungsgemäßen Leistungserbringung nunmehr gesetzlich geregelt werden. Auf Seite 259 heißt es, der vorgeschlagene § 8a JVEG orientiere sich an der für die Sachverständigenvergütung ausgewogenen Rechtsprechung. Auf Seite 260 der Drucksache heißt es, wenn die Vergütung einen angeforderten Vorschuss erheblich übersteige, solle sie mit dem Betrag des Vorschusses gekappt werden. Dadurch solle aber keine generelle Kappungsgrenze für jede Überschreitung des Vorschusses geschaffen werden, sondern nur für Fälle des erheblichen Übersteigens. Die Literatur nehme Erheblichkeit erst bei einer um 20 % übersteigenden Vergütung an. (3) Aus den vorgenannten Gesetzesbegründungen ergibt sich somit, dass mit § 8a JVEG lediglich die von der Rechtsprechung bis dahin bereits entwickelte Kürzung des Vergütungsanspruchs gesetzlich festgeschrieben werden sollte. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass das weitere, bis dahin bereits von der Rechtsprechung entwickelte Kriterium der Kausalität der Unterlassung für die entstandenen Kosten aufgegeben werden sollte. Die Hinweispflicht aus § 407a Abs. 3 S. 2, 2. Alt. ZPO soll die finanziellen Interessen desjenigen, der für die Kosten der Begutachtung aufzukommen hat, nämlich des Beweisführers, schützen. Er soll die Möglichkeit haben, zu prüfen, ob er die Kosten der Beweiserhebung weiter tragen will oder nicht. Die Hinweispflicht dient jedoch nicht dem Zweck, den Sachverständigen losgelöst von diesem Schutzzweck zu sanktionieren. Ebenso wenig dient die Vorschrift dazu, auf Umwegen eine Reduzierung der zu zahlenden Vergütung zu erreichen. (4) Die Unterlassung des Antragstellers war nicht kausal. Die Antragsteller haben nach Übersendung des Gutachtens einen weiteren Betrag i.H.v. 1.400 € für die angefallenen Kosten des Gutachtens gezahlt, sodass diese bis auf einen zu vernachlässigenden Betrag von knapp 7 Euro vollständig beglichen sind. Die finanziellen Interessen der Antragsteller, die mutmaßlich rechtsschutzversichert sind, sind somit nicht tangiert. Auch die Antragsgegner haben zum Gutachten Stellung genommen und die Anhörung des Antragstellers beantragt. Es ist daher weder dargelegt noch ersichtlich, dass bei einem Hinweis des Antragstellers auf die Überschreitung des Vorschusses aus finanziellen Gründen ein Abbruch des Gutachtenauftrages erfolgt wäre. c) Darüber hinaus hat der Sachverständige das nach § 407a Abs. 5 ZPO vermutete Verschulden hinsichtlich der Verletzung der Hinweispflicht widerlegt. Der Sachverständige ist kein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, sondern Direktor der F. Karlsruhe. An ihn können keine hohen Anforderungen hinsichtlich der Kenntnisse des Vergütungsrechtes als Sachverständiger gestellt werden. Insbesondere kann von ihm nicht erwartet werden, dass er die Rechtsprechung sichtet, ab wann ein erhebliches Überschreiten angenommen wird. Der Sachverständige weist zutreffend darauf hin, dass es hier eine sehr unterschiedliche Handhabung je nach Gericht gibt. Seine Angabe, dass er bislang noch keine Kürzung bei Überschreitung des Kostenvorschusses erlitten hat, ist für die Kammer nachvollziehbar. Das standardisierte Anschreiben des hiesigen Gerichtes enthält keinerlei Angabe dazu, ab wann hier im vorliegenden Fall eine Überschreitung als erheblich angesehen wird. Diese Frage kann nicht schematisch mit einer bestimmten Prozentzahl beantwortet werden, sondern muss immer im Einzelfall unter Berücksichtigung der maßgeblichen Gesichtspunkte entschieden werden. Die Vergütung ist somit ungekürzt wie beantragt festzusetzen.