Beschluss
25 W 231/16
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2016:1202.25W231.16.00
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Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. vom 25.06.2016 wird der Beschluss des Landgerichts Essen vom 30.05.2016 abgeändert und die Vergütung des Beteiligten zu 1. für die Erstattung des schriftlichen Gutachtens vom 24.04.2016 antragsgemäß auf 3.651,14 EUR festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. vom 25.06.2016 wird der Beschluss des Landgerichts Essen vom 30.05.2016 abgeändert und die Vergütung des Beteiligten zu 1. für die Erstattung des schriftlichen Gutachtens vom 24.04.2016 antragsgemäß auf 3.651,14 EUR festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe: I. Der Beteiligte zu 1. wurde mit Verfügung des Landgerichts Essen vom 17.01.2016 (Bl. 31 GA) mit der Gutachtenerstellung in dem zugrundeliegenden selbständigen Beweisverfahren beauftragt. Dabei wurde er darauf hingewiesen, dass eine Mitteilung erforderlich ist, wenn der Vorschussbetrag von 2.500,- EUR überschritten wird. Mit Schreiben vom 24.04.2016 (Bl. 159 GA) teilte der Sachverständige mit, dass das Gutachten fertiggestellt worden sei und am nächsten Tag versandt werde. Es müsse weiterer Vorschuss angefordert werden. Aus diesem Grund übersandte er eine Rechnung vom 24.04.2016 über 3.651,14 EUR (Bl. 190 GA). Das Landgericht setzte mit Beschluss vom 30.05.2016 (Bl. 168 ff. GA) die Vergütung gemäß § 8a Abs. 4 JVEG auf 2.500,- EUR fest. Der Beteiligte zu 1. habe seine Hinweispflicht gemäß § 407 Abs. 3 S. 2 ZPO schuldhaft verletzt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1. vom 25.06.2016 (Bl. 215 f. GA). Diese begründet er mit Schreiben vom 13.09.2016 (Bl. 245 f. GA) insbesondere damit, dass die Antragstellerin, die Antragsgegnerin und die Streitverkündete zu 1. sich schriftsätzlich mit seiner vollen Vergütung einverstanden erklärt hätten. Entsprechende Erklärungen liegen mit den Schriftsätzen der Streitverkündeten zu 1. vom 19.07.2016 (Bl. 249 f. GA), der Antragstellerin vom 01.08.2016 (Bl. 251 f. GA) und der Antragsgegnerin vom 04.08.2016 (Bl. 253 GA) tatsächlich vor. II. Die gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässige Beschwerde ist auch begründet. Abweichend vom angefochtenen Beschluss des Landgerichts Essen vom 30.05.2016 (Bl. 168 ff. GA) ist die Vergütung auf den mit der Rechnung des Sachverständigen vom 24.04.2016 (Bl. 190 GA) geltend gemachten Betrag von 3.651,14 EUR festzusetzen. Zwar hat es der Sachverständige unterlassen, einen rechtzeitigen Hinweis nach § 407a Abs. 3 S. 2 ZPO dahingehend zu erteilen, dass der angeforderte Auslagenvorschuss voraussichtlich erheblich überschritten wird. Mangels Exkulpation wären damit grundsätzlich die Voraussetzungen des § 8a Abs. 4 JVEG erfüllt, so dass die Vergütung grundsätzlich auf die Höhe des Auslagenvorschusses (2.500,- EUR) zu begrenzen wäre. Im vorliegenden Fall ist jedoch nach Auffassung des Senats trotz des insoweit klaren und eindeutigen Wortlautes der Vorschrift eine an Sinn und Zweck der Norm orientierte einschränkende Auslegung geboten. Die Vorschrift bezweckt in erster Linie den Schutz der Parteien. Die Parteien haben ein schutzwürdiges Interesse an der Abwägung des Prozessrisikos gegen das Kostenrisiko (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 31. Auflage 2016, § 407a Rn. 3a). Durch die Hinweispflicht soll den Parteien die Gelegenheit gegeben werden, von einer kostspieligen Beweisaufnahme Abstand zu nehmen und sich ggf. gütlich zu einigen (vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Auflage 2014, § 8a JVEG Rn. 33), zumal schon mancher Prozessvergleich durch die Erkenntnis der Prozessökonomie beflügelt wurde (vgl. Zöller-Greger, a.a.O.). Mit diesem vom Gesetz beabsichtigten Schutzzweck der Hinweispflicht korrespondiert die vergütungsrechtliche Folge für den Sachverständigen. Im vorliegenden Fall würde dieser Schutzzweck jedoch auch bei Festsetzung der gesamten Vergütung nicht verfehlt, da sowohl die Antragstellerin als auch die Antragsgegnerin des selbständigen Beweisverfahrens deutlich zum Ausdruck gebracht haben, dass gegen einen vollständigen Vergütungsausgleich des Sachverständigen keine Bedenken bestünden. Die Antragstellerin hat sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Sachverständige das Verfahren durch eine zügige Bearbeitung und zeitlich flexible Terminierung der Ortstermine sehr gefördert habe. Die verspätete Vorschussanforderung solle daher nicht ins Gewicht fallen. Da die Kosten des Sachverständigen nur den Parteien des selbständigen Beweisverfahrens, nicht hingegen den beigetretenen Streitverkündeten – bei diesen geht es nur um die Erstattung derer Kosten – auferlegt werden können, sind die Erklärungen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin ausreichend. Entgegen der Auffassung des Leiters des Dezernats 10 beim Oberlandesgericht Hamm in dessen Stellungnahme vom 24.11.2016 (Bl. 260 ff. GA) kommt es daher nicht auf die bislang noch nicht vorliegende Zustimmungserklärung der weiteren Streitverkündeten im zugrundeliegenden selbständigen Beweisverfahren an. Dies gilt auch im Hinblick auf das vom weiteren Gesetzeszweck geschützte Interesse der Landeskasse, Zahlungsausfällen vorzubeugen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 14.10.2014, 10 U 104/11; zitiert nach beck-online). Durch die eindeutigen Erklärungen der Parteien ist nicht zu befürchten, dass diese einer weiteren Kostenanforderung des Gerichts, die bislang noch nicht erfolgt ist, nicht nachkommen würden. Durch eine Deckelung der dem Sachverständigen zu erstattenden Kosten auf den eingezahlten Vorschussbetrag könnten daher im vorliegenden Fall die Gesetzeszwecke nicht zusätzlich gefördert werden. Soweit teilweise ein pönalisierender Charakter der Vorschrift angenommen wird (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.10.2015, 10 W 137/15; zitiert nach beck-online; Zöller-Greger, a.a.O., § 413 Rn. 8), findet sich hierzu in den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 17/11471 [neu], S. 260) keine Stütze. Der Senat sieht daher im vorliegenden Fall keine Notwendigkeit, die Vergütung des Sachverständigen auf den Vorschussbetrag zu kappen. Eine solche Entscheidung, die ausschließlich am Wortlaut des Gesetzes orientiert wäre, könnte auch dem betroffenen Sachverständigen nicht vermittelt werden. Es erscheint in höchstem Maße unbillig, dass ein Sachverständiger, dessen schnelle und qualitativ hochwertige Arbeit von den Parteien ausdrücklich gelobt und dessen vollständige Vergütung von den Parteien explizit angeregt wird, nur den Vorschussbetrag erhalten sollte. Eine solch unbillige und nicht oder nur schwer vermittelbare Entscheidung könnte auch Gefahren für die künftige schnelle, sorgfältige und zuverlässige Tatsachenaufklärung durch Sachverständige in sich bergen. Die Unbilligkeit einer entsprechenden Entscheidung, die auch in den Entscheidungen des OLG Hamm vom 14.10.2014 (10 U 104/11) und 08.05.2015 (12 U 62/14; jeweils zitiert nach beck-online) ausdrücklich erwähnt wird, sollte jedoch entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2. in deren Stellungnahme vom 22.11.2016 nicht mit dem Hinweis auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der Norm (in diesem Sinne neben den vorzitierten Entscheidungen aber auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.06.2016, 10 W 87/16; zitiert nach beck-online) hingenommen werden, sondern es sollte eine an Sinn und Zweck orientierte eingeschränkte Auslegung der Norm erfolgen (i.E. so auch OLG Jena, Beschluss vom 01.08.2014, 7 U 405/12; zitiert nach beck-online). Zwar weist der Leiter des Dezernats 10 beim Oberlandesgericht Hamm in seiner Stellungnahme vom 24.11.2016 zutreffend darauf hin, dass die Vorschrift des § 8a Abs. 4 JVEG kein Ermessen einräumt. Dies hindert aber nicht eine an Sinn und Zweck orientierte eingeschränkte Auslegung der Norm. Der Senat sieht entgegen der Auffassung des Leiters des Dezernats 10 beim Oberlandesgericht Hamm in dessen Stellungnahme vom 24.11.2016 auch nicht die Gefahr, dass künftig stets die Zahlungsfähigkeit und der Zahlungswille der Parteien geprüft werden müssten. Der vorliegende Fall hat absoluten Ausnahmecharakter, da die Parteien des selbständigen Beweisverfahrens übereinstimmend von sich aus die hohe Qualität der Tätigkeit des Sachverständigen betont und dessen vollständigen Vergütungsausgleich angeregt haben. Dass eine Partei, die sich dieser Auffassung nicht anschließen könnte, Befürchtungen hinsichtlich der Neutralität des Sachverständigen haben müsste, ist nicht ersichtlich. Der Anregung des Leiters des Dezernats 10, die Auszahlung des Betrages von der vorherigen Auszahlung durch die Parteien abhängig zu machen, ist der Senat nicht gefolgt, da hier lediglich eine Entscheidung über die Höhe der dem Sachverständigen zustehenden Vergütung und nicht deren Auszahlungsmodalitäten zu treffen war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.