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Urteil

3 O 390/16

LG Offenburg 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGOFFEN:2020:0828.3O390.16.00
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Leitsätze
1. Eine Erstversorgung im Rahmen des Notdienstes ist auf das Maß derjenigen ärztlichen Untersuchungs- und Behandlungsleistungen beschränkt, die notwendig sind, um drohende Gesundheitsschäden bei dem Betroffenen bis zur zeitlich und räumlich regulären ambulanten ärztlichen Versorgung zu vermeiden. Behandlungen im Rahmen des Notfalldienstes sind darauf zu konzentrieren, Gefahren für Leib und Leben sowie unzumutbaren Schmerzen der Patienten zu begegnen und die Notwendigkeit einer stationären Behandlung abzuklären.(Rn.27) 2. Zu den Aufgaben eines Allgemeinmediziners gehört es, lebensgefährdende Situationen zu erkennen oder bei Verdacht auszuschließen. Das ideale Vorgehen im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Leitlinie Brustschmerz der Deutschen Gesellschaft für Allgemeinmedizin. Danach sind bei jedem Patienten mit Brustschmerzen Herz, Lunge und Brustkorb zu untersuchen. Zu einer solchen Untersuchung gehört auch die Messung des Blutdrucks, erst recht bei einer Notfallkonsultation. Das Unterlassen jeglicher ärztlicher Untersuchung ist deswegen fehlerhaft.(Rn.35) 3. Ist bereits die unterlassene Befunderhebung grob fehlerhaft, kommt es zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen ärztlichem Fehler und eingetretenem Gesundheitsschaden, wenn der Fehler generell geeignet ist, den Schaden zu verursachen. Wahrscheinlich braucht der Eintritt eines solchen Erfolgs nicht zu sein.(Rn.42) 4. Im vorliegenden Fall war die unterlassene Befunderhebung grob fehlerhaft. Das Unterlassen der notwendigen Untersuchungen, welche die Leitlinie Brustschmerz als Mindeststandard ansieht, ist ein grober Fehler.(Rn.43) (Rn.45)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Unterhaltsschaden gemäß § 844 Abs. 2 BGB zu ersetzen, der ihr aus dem Versterben ihres Vaters C. S. am 14.09.2013 gegen 12.30 Uhr in der Wohnung der Frau B. D. in O.-Z.-W. entstanden ist oder noch entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht kraft Gesetzes auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 16.824,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Erstversorgung im Rahmen des Notdienstes ist auf das Maß derjenigen ärztlichen Untersuchungs- und Behandlungsleistungen beschränkt, die notwendig sind, um drohende Gesundheitsschäden bei dem Betroffenen bis zur zeitlich und räumlich regulären ambulanten ärztlichen Versorgung zu vermeiden. Behandlungen im Rahmen des Notfalldienstes sind darauf zu konzentrieren, Gefahren für Leib und Leben sowie unzumutbaren Schmerzen der Patienten zu begegnen und die Notwendigkeit einer stationären Behandlung abzuklären.(Rn.27) 2. Zu den Aufgaben eines Allgemeinmediziners gehört es, lebensgefährdende Situationen zu erkennen oder bei Verdacht auszuschließen. Das ideale Vorgehen im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Leitlinie Brustschmerz der Deutschen Gesellschaft für Allgemeinmedizin. Danach sind bei jedem Patienten mit Brustschmerzen Herz, Lunge und Brustkorb zu untersuchen. Zu einer solchen Untersuchung gehört auch die Messung des Blutdrucks, erst recht bei einer Notfallkonsultation. Das Unterlassen jeglicher ärztlicher Untersuchung ist deswegen fehlerhaft.(Rn.35) 3. Ist bereits die unterlassene Befunderhebung grob fehlerhaft, kommt es zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen ärztlichem Fehler und eingetretenem Gesundheitsschaden, wenn der Fehler generell geeignet ist, den Schaden zu verursachen. Wahrscheinlich braucht der Eintritt eines solchen Erfolgs nicht zu sein.(Rn.42) 4. Im vorliegenden Fall war die unterlassene Befunderhebung grob fehlerhaft. Das Unterlassen der notwendigen Untersuchungen, welche die Leitlinie Brustschmerz als Mindeststandard ansieht, ist ein grober Fehler.(Rn.43) (Rn.45) 1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Unterhaltsschaden gemäß § 844 Abs. 2 BGB zu ersetzen, der ihr aus dem Versterben ihres Vaters C. S. am 14.09.2013 gegen 12.30 Uhr in der Wohnung der Frau B. D. in O.-Z.-W. entstanden ist oder noch entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht kraft Gesetzes auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 16.824,00 € festgesetzt. Die Klage ist teilweise zulässig. Soweit sie zulässig ist, ist sie begründet. I. Die Feststellungsklage ist bzgl. der Ersatzpflicht für den Unterhaltsschaden zulässig, hinsichtlich weiterer materieller Schäden und der immateriellen Schäden hingegen unzulässig. 1. Ein Schmerzensgeldanspruch der Klägerin bestünde gemäß §§ 823, § 253 BGB nur, wenn sie an Körper oder Gesundheit verletzt worden wäre. § 844 Abs. 3 BGB, welcher bei Tötung naher Angehörigen den Hinterbliebenen auch einen Entschädigungsanspruch für seelisches Leid gibt, gilt gemäß Art. 229 § 43 EGBGB erst für Sterbefälle nach dem 22.07.2017. Der Klägerin könnte somit ein Schmerzensgeldanspruch nur nach den zu Schockschäden naher Angehöriger entwickelten Grundsätzen zustehen, also wenn eine pathologisch fassbare Beeinträchtigung vorläge, welche nach Art und Schwere deutlich über das hinausginge, was nahe Angehörige erfahrungsgemäß erleiden. Dies wird von der zum Zeitpunkt des Todes ihres Vaters drei Jahre alten Klägerin schon nicht behauptet. Sie lässt vortragen, sie sei erheblich belastet gewesen, da die Bindung zum Vater weggebrochen sei, habe häufig geweint und sich zurückgezogen und sie habe sich zum Spielen mit anderen Kindern nicht mehr außerhalb der Wohnung treffen wollen (AS 87). Hier handelt es sich insgesamt um eine normale altersgemäße Reaktion auf den Tod eines Elternteils, welche nach dem zum Zeitpunkt des Todes geltenden Recht keine immateriellen Ausgleichsansprüche begründet. Da ein Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden somit schon nicht schlüssig dargelegt ist, fehlt es insoweit an einem Feststellungsinteresse, worauf die Kammer hingewiesen hat (Verfügung vom 19.12.2019, AS 644). 2. Ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz sämtlicher ihr durch den Tod ihres Vaters entstandenen materiellen Schäden besteht ebenfalls nicht, auch insoweit fehlt es an einer Anspruchsgrundlage. Das Deliktsrecht gibt grundsätzlich nur dem in seinem Rechtsgut Verletzten einen Ausgleichsanspruch und aus §§ 844, 845 BGB, welche von diesem Grundsatz Ausnahmen enthalten, ergibt sich kein umfassender Ersatzanspruch von Angehörigen bzgl. materieller Schäden (vgl. Staudinger/Röthel (2015), § 844 BGB, Rn. 39). 3. Das Feststellungsinteresse besteht jedoch bzgl. eines möglichen Unterhaltsschadens der Klägerin. Ein solcher ist nach § 844 Abs. 2 BGB ersatzfähig. Das Feststellungsinteresse liegt bzgl. eines solchen Anspruchs bereits dann vor, wenn der Geschädigte Tatsachen vorbringt, aus denen sich die nicht ganz fernliegende Möglichkeit eines Unterhaltsschadens ergibt (Staudinger/Röthel (2015), § 844 BGB, Rn. 93 mwN). Dies ist unproblematisch zu bejahen, da der Verstorbene zum Todeszeitpunkt der Klägerin unterhaltspflichtig war und es noch heute wäre. Die Klägerin kann auch nicht teilweise auf die Leistungsklage verwiesen werden. Wenn bei Klageerhebung erst ein Teil des Schadens entstanden und die Entstehung weiteren Schadens noch zu erwarten ist, ist die Feststellungsklage insgesamt zulässig. Die Klägerin ist nicht gehalten, ihre Klage in eine Leistungs- und Feststellungsklage aufzuspalten (vgl. OLG Köln, Urteil vom 05. März 2018 – I-5 U 98/16 –, Rn. 51, juris). II. Die auf Feststellung der Pflicht zum Ersatz des Unterhaltsschadens gerichtete Klage ist begründet, der Klägerin steht ein entsprechender Anspruch aus § 844 Abs. 2 BGB zu. 1. Der Beklagte ist passivlegitimiert. a) Im Rahmen des sogenannten Rettungsdienstes (Notarzt) kommt je nach landesgesetzlicher Ausgestaltung ein Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes und damit nach § 839 BGB iVm. Art. 34 Satz 1 GG eine Haftung der Körperschaft, in deren Dienst der handelnde Arzt steht, anstelle des Arztes, in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 – III ZR 312/16 –, BGHZ 213, 270-281, Rn. 8 ff.; ablehnend für Baden-Württemberg OLG Stuttgart, Beschluss vom 02. Februar 2004 – 1 W 47/03 –, Rn. 11 ff., juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. Mai 2016 – 13 U 103/13 –, Rn. 50 ff., juris; aA für Baden-Württemberg Ehmann, NJW 2004, 2944). b) Vom Rettungsdienst ist jedoch der Notdienst gemäß § 75 Abs. 1b Satz 1 SGB V (auch Bereitschaftsdienst genannt), zu unterscheiden (vgl. Bergmann/Pauge/Steinmeyer, Gesamtes Medizinrecht, 3. Aufl., § 75 SGB V Rn. 7; KassKomm/Rademacker, 105. EL August 2019, § 75 SGB V Rn. 35), welcher der Aufrechterhaltung der vertragsärztlichen Versorgung in sprechstundenfreien Zeiten dient. Hier handelt es sich um eine normale vertragsärztliche Tätigkeit, nicht um die Ausübung eines öffentlichen Amtes. c) Der Beklagte war im Notdienst tätig, so dass er selbst deliktisch haftet. 2. Der Beklagte hat den Vater der Klägerin durch eine unerlaubte Handlung getötet. a) Es liegt ein Behandlungsfehler in Form eines Befunderhebungsfehlers vor, da der Beklagte bei der Untersuchung von C. S. am 11.9.2013 gegen den für ihn geltenden allgemein anerkannten ärztlichen Standard verstoßen hat (siehe bereits Beschluss vom 05.11.2018, AS 479). aa) Der medizinische Standard erfordert grundsätzlich das Ergreifen derjenigen Maßnahmen, die von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt aus berufsfachlicher Sicht seines Fachbereichs vorausgesetzt und erwartet werden können (BGH, Urteil vom 16. Mai 2000 – VI ZR 321/98 –, BGHZ 144, 296-311, Rn. 20). Im gegebenen Fall ist der Fachbereich der Allgemeinmedizin maßgeblich. Weiter ist zu beachten, dass der Beklagte im Rahmen des Notdienstes tätig war und damit nur eine „Erstversorgung“ schuldete. Eine solche ist auf das Maß derjenigen ärztlichen Untersuchungs- und Behandlungsleistungen beschränkt, die notwendig sind, um drohende Gesundheitsschäden bei dem Betroffenen bis zur zeitlich und räumlich regulären ambulanten ärztlichen Versorgung zu vermeiden. Behandlungen im Rahmen des Notfalldienstes sind darauf zu konzentrieren, Gefahren für Leib und Leben sowie unzumutbaren Schmerzen der Patienten zu begegnen und die Notwendigkeit einer stationären Behandlung abzuklären. Der Behandlungsumfang ist - im Sinne einer „vorläufigen Versorgung“- beschränkt auf die Maßnahmen, die bis zum erneuten Einsetzen der Regelversorgung in den üblichen Sprechstundenzeiten erforderlich sind (Dettling/Gerlach/Dettling, SGB V, 2. Aufl., § 75 Rn. 15 mwN). bb) Der Beklagte hat gegen diesen Standard verstoßen. (1) Die Kammer ist davon überzeugt, dass Herr S. gegenüber dem Beklagten über anhaltende Brustschmerzen geklagt und auch von der erfolgten Blutdruckmessung berichtet hat (vgl. bereits die vorläufige Beweiswürdigung auf Seite 6 des Protokolls vom 05.11.2018, AS 440). (a) Die Zeugin J. D., welche seit 2004 als Arzthelferin in einer Hausarztpraxis tätig ist, hat ausgesagt, dass sie sich am späten Nachmittag des 11.09.2013 nach einem Anruf von B. D. mit einem manuellen Blutdruckmessgerät zu Herrn S. begeben habe. Dieser habe ein heißes Gefühl im Hals- und Brustbereich geschildert. Sie habe bei ihm dann den Blutdruck gemessen. Die Werte seien 170/180 zu 90/100 gewesen. Bzgl. der genauen Werte sei sie sich nicht sicher, es könne auch sein, dass sie bei einer früheren Vernehmung als oberen Wert 210 angegeben habe, der Blutdruck sei auf jeden Fall viel zu hoch gewesen, was sie Herrn S. und B. D. auch mitgeteilt habe. Sie sei besorgt gewesen wegen eines möglichen Herzinfarkts oder einer Lungenembolie und habe Herrn S. in die Notaufnahme geschickt. (b) Aufgrund dieser Aussage hat die Kammer keinen Zweifel, dass die Zeugin wie behauptet bei Herrn S. den Blutdruck gemessen hat, welcher überhöht war, und Herrn S. dann zum Aufsuchen der Notaufnahme gedrängt hat. Die Zeugin war uneingeschränkt glaubhaft. Sie hat den ganzen Vorgang anschaulich geschildert und auch Unsicherheiten freimütig eingeräumt. Ihre Aussage wirkte auch nicht interessegeleitet, so hat sie beispielsweise die geklagten Beschwerden keineswegs dramatisiert, sondern eher zurückhaltend geschildert. Die Aussage der bereits im Strafverfahren vernommenen Zeugin ist bzgl. des Kerngehalts - Feststellung zu hohen Blutdrucks, was in Zusammenschau mit den Beschwerden im Brustbereich als Alarmsignal gedeutet wurde - auch über die Jahre konstant geblieben und wird durch den unstreitigen weiteren Verlauf - tatsächliches Aufsuchen der Notaufnahme noch am Geburtstagsabend - und die Aussage der Zeugin B. D. (dazu sogleich) bestätigt. (c) Die Zeugin B. D. hat ausgesagt, Herr S. habe ihr gegenüber am Nachmittag des 11.09.2013 über einen brennenden Schmerz im Brustbereich geklagt. Frau J. D. sei dann gekommen und habe den Blutdruck gemessen, welcher wohl relativ hoch gewesen sei. Frau J. D. habe dann gesagt, Herr S. solle es im Krankenhaus abklären. Sie sei dann mit Herrn S. in die Notaufnahme des Krankenhauses gefahren. Dort habe man mit einer Dame bei der Annahme gesprochen, welche kurz weggegangen sei und Herrn S. dann an die Notfallpraxis verwiesen habe. Herr S. habe dann gegenüber dem Beklagten von einem auf einmal auftretenden Schmerz berichtet und davon, dass der Blutdruck gemessen worden sei und relativ hoch gewesen sei. Sie habe den Beklagten gefragt, ob es vom Herz kommen könne und dies sei verneint worden. Ob Herr S. von akuten oder vergangenen Schmerzen gesprochen habe, könne sie nicht ganz sicher sagen, er habe jedenfalls nicht gesagt, dass es besser sei (AS 438). Sie sei sich auch eher sicher - wobei eine kleine Unsicherheit verbleibe - dass Herr S. bei der Annahme in der Notaufnahme von noch andauernden Schmerzen gesprochen habe. (d) Im Hinblick auf diese Aussage hat die Kammer keine Zweifel, dass dem Beklagten sowohl der akut erhöhte Blutdruck als auch ein noch andauernder Schmerz mitgeteilt wurden. Für Ersteres spricht bereits, dass die Blutdruckmessung durch J. D. - mit den Beschwerden - der Anlass war, die Notaufnahme und letztlich den Beklagten aufzusuchen und dass der Umstand, dass Herr S. Bluthochdruck-Patient war, dem Beklagten unstreitig mitgeteilt und sogar auf dem Notfallschein vermerkt wurde. Es ist fernliegend, dass der kurz vor der Konsultation akut erhöhte Blutdruck dem Beklagten dann nicht mitgeteilt worden wäre. Der Beklagte hat dies in seiner persönlichen Anhörung auch nicht ausdrücklich bestritten, sondern gesagt, er wisse nicht mehr, ob ihm mitgeteilt worden sei, dass der Blutdruck des Herrn S. am Tag der Untersuchung hoch gewesen sei, zumindest sei nicht von bestimmten Zahlen gesprochen worden (AS 376). Gegenüber der Polizei hat die Zeugin zwar angegeben, die konkrete Messung durch J. D. sei dem Beklagten nicht mitgeteilt worden (AS 57 der Strafakte), sie hat jedoch bereits bei der gerichtlichen Aussage im Strafverfahren klargestellt, dass dem Beklagten mitgeteilt worden sei, dass der Blutdruck gemessen worden und sehr hoch gewesen sei (Seite 459 der Strafakte). Bzgl. der Schilderung anhaltender Schmerzen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beklagte selbst noch im Rahmen seiner Angaben als Angeklagter im Strafverfahren keineswegs davon ausgegangen ist, dass Herr S. bei der Untersuchung durch ihn unter keinen Beschwerden mehr gelitten hätte. Er hat lediglich die Vermutung geäußert, Herr S. habe „nicht mehr so stark“ über Schmerzen geklagt, da er es sonst aufgeschrieben hätte. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass es nach den Angaben des herzchirurgischen Sachverständigen, welche insoweit zugrunde gelegt werden können, da es nicht um die Frage des an den Beklagten anzulegenden Standards geht, sondern darum, wie der Zustand des Herrn S. war, am 11.09.2013 höchstwahrscheinlich zu einem Riss der Innenwand der Aorta gekommen war, welcher dann am 14.09.2013 zu einem Riss der Außenwand und letztlich zum Tod führte. Bei diesem Krankheitsbild entspreche es einem normalen Verlauf, dass der bei dem ersten Riss aufgetretene Schmerz andauere. Im Hinblick auf diese Umstände und aufgrund der uneingeschränkt glaubhaften Aussage der Zeugin B. D., welche sich um wahrheitsgemäße Angaben bemühte und verbleibende Unsicherheiten einräumte, ist die Kammer überzeugt (§ 286 ZPO), dass dem Beklagten ein an dem Behandlungstag akut erhöhter Blutdruck und ein noch andauernder Schmerz im Brustbereich - möge er auch gegenüber dem Nachmittag etwas abgenommen haben - mitgeteilt wurden. (e) Die Beweiswürdigung konnte von der Kammer in ihrer jetzigen Besetzung vorgenommen werden, da es nicht um eine Würdigung der persönlichen Glaubwürdigkeit der Zeuginnen geht, sondern um den Sachgehalt der Aussagen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. Juli 2018 – I-15 U 2/17 –, Rn. 162 - 166, juris; BGH, Urteil vom 12. Juni 2012 – X ZR 132/09 –, Rn. 31, juris). (2) Der allgemeinmedizinische gerichtliche Sachverständige hat ausgeführt, dass es zu den Aufgaben eines Allgemeinmediziners gehöre, lebensgefährdende Situationen zu erkennen oder bei Verdacht auszuschließen (AS 255). Das „ideale“ Vorgehen im vorliegenden Fall ergebe sich aus der Leitlinie „Brustschmerz“ der Deutschen Gesellschaft für Allgemeinmedizin (Anlage 1 zu dem schriftlichen Gutachten, AS 273). Danach sind bei jedem Patienten mit Brustschmerzen Herz, Lunge und Brustkorb zu untersuchen (AS 245). Zu einer solchen Untersuchung gehöre auch die Messung des Blutdrucks, erst recht bei einer Notfallkonsultation (AS 261). Das Unterlassen jeglicher ärztlicher Untersuchung sei deswegen fehlerhaft (AS 269). Diese Ausführungen hat der Sachverständige im Rahmen seiner mündlichen Anhörung wiederholt und vertieft (AS 440 ff.). (3) Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen vollumfänglich an. Es leuchtet unmittelbar ein, dass der Beklagte angesichts der geklagten Beschwerden, welche auf eine ernsthafte Erkrankung hindeuten konnten, nicht auf einfach, schnell und risikolos durchführbare Untersuchungen wie die Messung des Blutdrucks und die Auskultation des Herzens und der Lunge verzichten und sich auf eine Befragung beschränken konnte. (4) Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich das Ergebnis des allgemeinmedizinischen gerichtlichen Gutachters mit jenem des von der Staatsanwaltschaft eingeholten internistisch-kardiologischen Gutachten von Prof. Dr. R. deckt (K 2). Dieser hat das Vorgehen des Beklagten - Verzicht auf jegliche weitere Abklärung - als grob fehlerhaft eingestuft und daran auch in seiner ergänzenden Stellungnahme im Strafverfahren festgehalten (K 8). Selbst der von dem Beklagten im Strafverfahren zunächst beauftragte Privatgutachter Dr. K. hat eingeräumt, dass die Untersuchung durch den Beklagten „oberflächlich“ gewesen sein könnte (B 1). Der vom Beklagten im Strafverfahren dann ergänzend eingeschaltete Privatgutachter Dr. E. hat das Unterlassen einer symptomorientierten Untersuchung sogar ausdrücklich nach dem in einer Notfallpraxis geltenden Standard als „Behandlungsfehler“ eingestuft (Seite 6, 7 des Gutachtens) und in einer ergänzenden Stellungnahme ausgeführt, dass die körperliche Untersuchung, „eine wichtige Säule der Allgemeinmedizin“, unterlassen worden sei (B 7). (5) Hingegen kann dem Beklagten nicht vorgeworfen werden, wie es die Klägerin zunächst getan hat, eine Aortendissektion übersehen zu haben. Der allgemeinmedizinische Sachverständige hat - auch insoweit überzeugend - erläutert, dass es sich hier um eine in der hausärztlichen Praxis sehr seltene Erkrankung handle (AS 229) und dass es einer „denkwürdigen“ medizinischen Intuition bedurft hätte, gerade daran zu denken (AS 237). Den Beklagten trifft somit lediglich der Vorwurf, eine körperliche Untersuchung des Herrn S. und insbesondere eine Blutdruckmessung unterlassen zu haben. b) Die fehlerhaft unterlassene Blutdruckmessung hat zum Tod von Herrn S. geführt. aa) Zu Gunsten der Klägerin greift insoweit eine Beweislastumkehr. (1) Gemäß der inzwischen in § 630h Abs. 5 Satz 2 BGB niedergelegten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Befunderhebungsfehler zu einer Beweislastumkehr führen, wenn die gebotene Befunderhebung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen Befund ergeben hätte, auf den sich ein Nichtreagieren als grob fehlerhaft dargestellt hätte. (2) Davon zu unterscheiden ist der Fall, dass sich bereits die unterlassene Befunderhebung selbst als grob fehlerhaft darstellt. Hier kommt es bereits dann zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen ärztlichem Fehler und eingetretenem Gesundheitsschaden, wenn der Fehler generell geeignet ist, den Schaden zu verursachen; wahrscheinlich braucht der Eintritt eines solchen Erfolgs nicht zu sein. Eine Umkehr der Beweislast ist nur dann ausgeschlossen, wenn jeglicher haftungsbegründende Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich ist (BGH, Urteil vom 29. September 2009 – VI ZR 251/08 –, Rn. 8, juris). Als Orientierung wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung eine Wahrscheinlichkeit von unter 5 % genannt (OLG Köln, Urteil vom 05. März 2018 – I-5 U 98/16 –, Rn. 39, juris). (3) Im vorliegenden Fall war bereits die unterlassene Befunderhebung durch den Beklagten grob fehlerhaft (siehe auch insoweit bereits Beschluss vom 05.11.2018, AS 479). (a) Ein Behandlungsfehler ist dann als grob zu bewerten, wenn ein Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 23. November 2017 – III ZR 60/16 –, Rn. 23, juris). (b) Der allgemeinmedizinische Sachverständige hat ausgeführt, dass das Unterlassen der notwendigen Untersuchungen, welche die Leitlinie Brustschmerz als Mindeststandard ansehe, ein grober Fehler sei (AS 257). Eine eigentlich selbstverständliche Untersuchung sei unterblieben (AS 265). Dem tritt die Kammer bei. Herr S. litt bereits an Bluthochdruck und bei ihm waren Beschwerden aufgetreten, welche ihn dazu veranlasst hatten, sich an seinem Geburtstag - außerhalb der üblichen Sprechzeiten von Arztpraxen - in eine Notfallpraxis zu begeben. Bei dieser Sachlage ist es vollkommen unverständlich, dass der Beklagte nicht zumindest den aktuellen Blutdruck des Herrn S. ermittelte. Dies wäre innerhalb weniger Augenblicke unproblematisch möglich gewesen, auch unter Berücksichtigung eines möglicherweise in der Notfallpraxis bestehenden Zeitdrucks. Hier handelt es sich um den Kern dessen, was der Beklagte in der Notfallpraxis leisten musste, nämlich die erste Prüfung, ob möglicherweise eine ernste Erkrankung vorliegt und ob eine weitere Abklärung erforderlich ist. Stattdessen hat der Beklagte keinerlei Untersuchungen vorgenommen und Herrn S. - ohne jede Prüfung von konkreten körperlichen Beschwerdeursachen - die Verdachtsdiagnose einer Somatisierungsstörung gestellt. Das ist schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar. bb) Aufgrund der Beweisaufnahme steht weiter fest, dass die unterlassene Blutdruckmessung geeignet war, den Tod des Herrn S. herbeizuführen. (1) Die Blutdruckmessung hätte möglicherweise einen erhöhten Wert ergeben. Der allgemeinmedizinische Sachverständige ist ausgehend davon, dass die Zeugin J. D. einige Stunden vor der Vorstellung des Herrn S. bei dem Beklagten einen erhöhten Blutdruck gemessen hatte, davon ausgegangen, dass der untere Blutdruck wahrscheinlich auch bei einer Messung durch den Beklagten noch erhöht gewesen wäre, auf jeden Fall mit einer Wahrscheinlichkeit von 40 % (AS 442). Auch der herzchirurgische Gutachter ist zu dem Ergebnis gekommen, es bestehe kein Grund, eine wesentliche Änderung der Blutdruckwerte zwischen 18.00 Uhr und 21.00 Uhr anzunehmen, insoweit sei auch nicht nur auf den unteren Wert abzustellen (AS 537). Im Rahmen seiner mündlichen Anhörung hat er dies weiter dahingehend präzisiert, dass nach dem mit großer Wahrscheinlichkeit am 11.09.2013 erfolgten Einriss der Aorta-Innenwand der hohe Blutdruck persistierte, solange keine Therapie erfolgte (AS 684). In Zusammenschau mit der glaubhaften Aussage der Zeugin J. D. zu der von ihr durchgeführten Messung, erscheint es deswegen gut möglich und sogar wahrscheinlich, dass auch eine Messung durch den Beklagten zu einem erhöhten Wert geführt hätte. (2) Bei Vorliegen eines solchen erhöhten Wertes und Ergebnislosigkeit der weiteren Untersuchungen, etwa des Abhörens von Herz- und Lunge, hätte der Beklagte Herrn S. stationär einweisen müssen. Auch für diesen hypothetischen Verlauf gilt für den Beklagten lediglich der Standard eines in einer Notfallpraxis tätigen praktischen Arztes. Der somit für diese Frage maßgebliche allgemeinmedizinische Sachverständige hat auch insoweit überzeugend ausgeführt, dass bei erhöhten Blutdruckwerten eine Messung und Überwachung des Blutdrucks im stationären Rahmen erforderlich gewesen wäre (AS 441). Zwar gebe der erhöhte Blutdruck - insoweit in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Beklagten aus dem Schriftsatz vom 14.08.2020 - keinen direkten Hinweis auf eine Dissektion, er zeige jedoch eine allgemeine Gefährdung. Diese Feststellungen entsprechen auch den (insoweit allerdings für die Kammer nicht maßgebenden) Ausführungen des herzchirurgischen Sachverständigen, welcher dargelegt hat, dass erhöhter Blutdruck zusammen mit Brustschmerz einen hypertensiven Notfall darstelle und damit eine Indikation zur Klinikeinweisung (AS 539). Entsprechend hat sich auch der im Strafverfahren tätige Sachverständige Prof. Dr. R. geäußert (K 2). (3) Bei einer stationären Einweisung hätten gute Chancen bestanden, den Tod des Herrn S. zu verhindern. (a) Insoweit geht es nicht um den an die Behandlung durch den Beklagten anzulegenden Standard, sondern um die Frage des hypothetischen Kausalverlaufs bei einer stationären Einweisung. Demgemäß ist auf die Ausführungen des herzchirurgischen Sachverständigen abzustellen. (b) Dieser hat ausgeführt, dass bei Einweisung des Herrn S. in ein Krankenhaus der Regelversorgung zunächst eine Blutuntersuchung und ein EKG vorgenommen worden wären (AS 543). Die Untersuchungen wären wahrscheinlich negativ ausgefallen. Dann hätten differentialdiagnostische Überlegungen vorgenommen werden müssen, wobei nach der Leitlinie „akutes Koronarsyndrom ohne ST-Hebung“ der Gesellschaft für Kardiologie auch eine Aortendissektion in die Überlegungen hätte einbezogen werden müssen. Bei persistierendem Brustschmerz wären vermutlich eine Echokardiografie oder eine Computertomografie zur weiteren Diagnose durchgeführt worden (AS 545). Bei Ersterer wäre zu 59 % eine vorliegende Aortendissektion erkannt worden, bei letzterer zu 95 % (AS 545). Aus dem Obduktionsbericht, welcher einen inneren Einriss der Aorta und einen äußeren Riss schildere, ergebe sich auch, dass am 11.09.2013 bei Herrn S. bereits eine Aortendissektion vorgelegen habe. Es sei so, dass es am 11.09.2013 im Rahmen einer Blutdruckentgleisung zunächst zu einem Riss der inneren Wand gekommen sei, welcher den akuten Schmerz verursacht habe. Dass durch diesen Riss ausströmende Blut habe dann am 14.09.2013 zu dem Riss der äußeren Wand und damit zu dem Tod des Herrn S. geführt (AS 535). Bei Entdeckung des am 11.09.2013 bereits vorliegenden inneren Risses wäre eine notfallmäßige Operation in einem herzchirurgischen Zentrum durchgeführt worden. Im Hinblick auf den tatsächlichen Verlauf bis zum 14.09.2013 sei davon auszugehen, dass genügend Zeit für eine Diagnose und Operation verblieben wäre (AS 547). Die Prognose für die Operation wäre gut gewesen. (AS 549), mindestens zu 70 % positiv, aufgrund des jungen Alters wahrscheinlich deutlich besser (AS 553). Durch eine erfolgreiche Operation hätte der tödliche Verlauf sicher vermieden werden können (AS 551). Bei seiner mündlichen Anhörung am 22.06.2019 hat der Sachverständige ergänzend erläutert, dass es einem normalen Verlauf entsprochen hätte, dass der Brustschmerz bei Herrn S. persistiert hätte und auch der Blutdruck anhaltend erhöht gewesen wäre (AS 683 f.). Er gehe davon aus, dass der Verstorbene mit großer Wahrscheinlichkeit über Brustschmerzen geklagt hätte (AS 683) und es zu weiteren differenzialdiagnostischen Maßnahmen gekommen wäre (AS 683 f.). (c) Die Kammer legt diese Ausführungen des Sachverständigen vollumfänglich der Entscheidung zugrunde. Sie sind überzeugend und verständlich und durch wissenschaftliche Nachweise belegt. Der Beklagte hat auch keine erheblichen Einwendungen erhoben (AS 611), sondern nur auf vermeintliche schlechtere Überlebenschancen verwiesen. Auf die genauen Prozentwerte kommt es indes nicht an. Soweit die Ausführungen des herzchirurgischen Sachverständigen bzgl. des Vorliegens der Aortendissektion am 11.09.2013 im Widerspruch zu den Ausführungen des allgemeinmedizinischen Sachverständigen stehen, folgt die Kammer aufgrund dessen insoweit überlegener Fachkenntnis dem herzchirurgischen Sachverständigen. Bezüglich der weiteren Einwände des Beklagten gegen die Ausführungen des herzchirurgischen Sachverständigen, welche mit dem „Bias“ des Gebietsspezialisten belastet seien (AS 611), ist klarzustellen, dass die Kammer dessen Ausführungen an keiner Stelle für die Frage des an den Beklagten als Allgemeinmediziner anzulegenden Standards zugrunde legt, sondern insoweit einzig auf die Ausführungen des allgemeinmedizinischen Sachverständigen abstellt. Weiter ist vor dem Hintergrund der Einwendungen des Beklagten aus dem Schriftsatz vom 14.08.2020 klarzustellen, dass es sich bei sachverständigen Schilderungen gerade nicht um eine Theoretisierung „diagnostischer Eskalation“ handelt, sondern um einen konkret abgegrenzten, hypothetischen Kausalverlauf bei stationären Einweisung auf der Grundlage einer korrekten Behandlung in Form des Blutdruckmessens. (4) Insgesamt steht damit fest, dass die unterlassene Blutdruckmessung durch den Beklagten geeignet war, den eingetretenen Tod des Herrn S. herbeizuführen. cc) Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass eine Rettung des Herrn S. auch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls keineswegs äußerst unwahrscheinlich gewesen wäre. Der Beklagte, der für das Vorliegen einer solchen Ausnahmekonstellation beweisbelastet ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2004 – VI ZR 34/03 –, Rn. 16, juris), weist zwar zutreffend darauf hin, dass der vorstehend skizzierte hypothetische Kausalverlauf mit verschiedenen Unsicherheiten behaftet ist: Die Durchführung differentialdiagnostischer Überlegungen wäre davon abhängig gewesen, ob Herr S. - gegebenenfalls auf entsprechende Nachfragen - hinreichend deutlich über anhaltende Brustschmerzen geklagt hätte. Dies ist keineswegs sicher, da ein atypischer Verlauf vorgelegen haben könnte und die Frage, auf welche Art Herr S. etwa vorhandene Schmerzen artikuliert hätte, ohnehin spekulativ ist. Insoweit sieht die Kammer in Bezug auf den Schriftsatz des Beklagten vom 14.08.2020 auch, dass der Hausarzt am Folgetag, dem 12.09.2013, nicht von einer akuten Notsituation ausgegangen ist und keine Klinikeinweisung vorgenommen hat und dass Herr S. auch von der Notaufnahme des Krankenhauses in die Notfallpraxis verwiesen wurde, dass man also auch dort offenbar nicht von einer akuten Notsituation ausging. Weiter ist zu sehen, dass auch der weitere hypothetische Verlauf unsicher ist, beispielsweise bzgl. der Frage, ob eine Aortendissektion letztlich erkannt worden wäre und ob Herr S. eine Operation überlebt hätte. All diese Unsicherheiten lassen es aus Sicht der Kammer als ausgeschlossen erscheinen, die im Strafverfahren erforderliche sichere Feststellung zu treffen, dass der Tod des Herrn S. bei einem ordnungsgemäßen Vorgehen des Beklagten verhindert worden wäre. Auf der anderen Seite tragen diese Unsicherheiten jedoch auch in der Gesamtschau nicht die Feststellung, eine Rettung des Herrn S. wäre äußerst unwahrscheinlich gewesen ist. Hierbei muss auch berücksichtigt werden, dass der Verstorbene sich in einem Krankenhaus auf die - nach Angaben des Sachverständigen zu stellende - Frage nach Beschwerden durchaus hätte deutlicher äußern können als nach der tatsächlich erfolgten Abweisung durch den Beklagten. Der spätere, tatsächliche Verlauf ist daher nicht geeignet, mit der erforderlichen Sicherheit die Annahme zu begründen, es sei äußerst unwahrscheinlich gewesen, dass der Verstorbene persistierende Beschwerden geschildert hätte. Dabei ist weiter zu bedenken, dass der Besuch beim Hausarzt am Folgetag erst gegen 17.30 Uhr stattfand (AS 681) und mithin zu einem Zeitpunkt, als in einem Krankenhaus bereits weitere Diagnostik hätte durchgeführt sein können. Schließlich war in diese Überlegungen einzustellen, dass die medizinische Betreuung in einem Krankenhaus typischerweise umfassendere Untersuchungs- und Diagnosemöglichkeiten bietet, als eine hausärztliche Untersuchung. Zusammengefasst ist es nach Überzeugung der Kammer nicht äußerst unwahrscheinlich, dass der Verstorbene bei sachgerechter Behandlung hätte gerettet werden können. Es bestand vielmehr eine realistische Rettungschance, welche der Beklagte zunichtegemacht hat. dd) Da das Vorgehen des Beklagten wie ausgeführt grob fehlerhaft und völlig unverständlich war, ist es auch wertungsmäßig gerechtfertigt, dass die verbleibende nicht unerhebliche Unsicherheit, ob Herr S. hätte gerettet werden können, zivilrechtlich zu Lasten des Beklagten geht. ee) Auch eine Einschränkung der Beweislastumkehr unter Schutzzweckeinschränkungen, wie im Beschluss vom 05.11.2018 erwogen (AS 484), hat nicht zu erfolgen. (1) Bei Vorliegen eines groben Fehlers ist eine Verlagerung der Beweislast auf die Behandlungsseite nur ausnahmsweise ausgeschlossen, wenn sich nicht das Risiko verwirklicht hat, dessen Nichtbeachtung den Fehler als grob erscheinen lässt. Der Behandler trägt insoweit die Beweislast (BGH, Urteil vom 27. April 2004 – VI ZR 34/03 –, Rn. 16, juris mwN). (2) Eine solche Ausnahmesituation liegt nicht vor: Zwar hätte die Durchführung einer Blutdruckmessung durch den Beklagten wie ausgeführt nicht dazu gedient, dass dieser selbst eine Aortendissektion hätte diagnostizieren können. Die Untersuchung hätte jedoch zu einer Klinikeinweisung und dort zu weiteren Untersuchungen führen können, welche möglicherweise in der Diagnose einer Aortendissektion geendet hätten. Zwar wäre in der Klinik zunächst eine Diagnostik in Richtung Herzerkrankungen erfolgt. Soweit diese ergebnislos geblieben wäre, hätte jedoch differentialdiagnostisch bei diesem Beschwerdebild auch eine Aortendissektion abgeklärt werden müssen, da eine solche zwar selten, aber lebensbedrohlich und behandelbar ist (AS 543). Bei der Feststellung einer Aortendissektion hätte es sich also nicht um einen Zufallsbefund gehandelt, welcher mit dem Versäumnis des Beklagten wertungsmäßig in keinem Zusammenhang mehr gestanden hätte. Vielmehr hätte der Beklagte einen bedrohlichen Zustand erkennen müssen, welcher weiterer Abklärung bedurft hätte, und diese Abklärung hätte bei planvoller Durchführung letztlich zur Entdeckung des Grundes der Beschwerden, nämlich der Aortendissektion führen können. Der planmäßige und nicht zufällige Zusammenhang wird auch daran deutlich, dass bereits in der für den Beklagten geltenden allgemeinmedizinischen Richtlinie „Brustschmerz“ die Aortendissektion als mögliche Ursache erwähnt wird, wenn auch nur am Rande (AS 235). Damit korrespondiert der Hinweis des herzchirurgischen Sachverständigen, dass in verschiedenen Lehrbüchern, auch einem notfallmedizinischen, die Aortendissektion als mögliche Komplikation bei einem hypertensiven Notfall, also Brustschmerzen und erhöhtem Blutdruck, aufgeführt wird (AS 539). Somit besteht auch unter Billigkeitsgesichtspunkten ein Zusammenhang zwischen dem schweren Versäumnis des Beklagten und dem Tod des Herrn S., welcher eine Beweislastumkehr rechtfertigt. Aufgabe des Beklagten war es, die möglicherweise gefährliche Situation zu erkennen und weiter abzuklären und dann - soweit seine allgemeinmedizinischen Mittel erschöpft gewesen wären - für eine weitere Abklärung in einem Krankenhaus zu sorgen. Dies hat der Beklagte versäumt und genau diese grobe Vernachlässigung einer allgemeinmedizinischen Kardinalpflicht hat sich letztlich im Tod des Herrn S. verwirklicht. 3. Durch die rechtswidrige Tötung ihres Vaters ist der Klägerin ein Unterhaltsschaden entstanden. a) Herr S. war der Klägerin im Zeitpunkt seines Todes unterhaltspflichtig und er war in den Monaten vor seinem Tod auch berufstätig (Lohnabrechnungen als K 8 - K 10). b) Für die Frage, wie sich die Unterhaltsleistungen bei Überleben des Herrn S. entwickelt hätten, also in welcher Höhe Unterhalt geschuldet und tatsächlich hätte bezahlt werden können, gilt § 287 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 05. Juni 2012 – VI ZR 122/11 –, Rn. 4, juris). c) Es ist weit überwiegend wahrscheinlich, dass Herr S. bei einer Operation der Aortendissektion wieder leistungsfähig geworden wäre und ein Arbeitseinkommen hätte erzielen können. Der herzchirurgische Sachverständige hat dazu ausgeführt, dass Herr S. nach einigen Monaten Erholung gute Chancen gehabt hätte, wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert zu werden (AS 55). Die Nierenerkrankung hätte die Prognose nicht wesentlich verschlechtert. In der Klinik, in welcher der Sachverständige tätig sei, würden zahlreiche jüngere Patienten betreut, welche nach einer Aortendissektion wieder vollständig in das Berufsleben zurückgekehrt seien und es gebe keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass dies bei Herrn S. auch möglich gewesen wäre. Die Kammer folgt auch diesen Ausführungen. d) Die Frage, in welcher Höhe der Klägerin Unterhalt entgangen ist, in im vorliegenden Verfahren nicht - auch nicht teilweise - zu klären (OLG Köln, Urteil vom 05. März 2018 – I-5 U 98/16 –, Rn. 55, juris). Demgemäß war lediglich die allgemeine Ersatzpflicht des Beklagten festzustellen. e) Nachdem die Klägerin selbst angegeben hat, dass sie Zahlungen seitens der Unterhaltskasse sowie eine Halbwaisenrente erhält, ist ein Vorbehalt des Übergangs von Ansprüchen kraft Gesetzes auszusprechen (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1981 - VI ZR 170/80). III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO. Der Streitwert wird gemäß §§ 3, 9 ZPO in Höhe von € 16.128 (€ 384 als angegebener Mindestunterhalt bei einem Einkommen von € 1.500 * 42 Monate) festgesetzt. Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen behaupteter fehlerhafter ärztlicher Behandlung ihres am 14.09.2013 verstorbenen Vaters C. S. in Anspruch. Herr C. S., geb. 11.09.1984, litt an einer polyzystischen Nierendegeneration und an Bluthochdruck, welcher medikamentös behandelt wurde. Am 11.09.2013 - seinem Geburtstag - befand er sich in der Wohnung seiner Lebensgefährtin B. D. Am späten Nachmittag verspürte er Schmerzen im Sinne eines Brennens und eines Drucks vom Hals in den Brustbereich (siehe AS 79/111). Um 18.00 Uhr nahm deswegen die hinzugerufene Frau J. D., geb. A. die damalige Lebensgefährtin und jetzige Ehefrau des Bruders von Frau B. D., eine Blutdruckmessung bei Herrn S. vor, deren Resultat zwischen den Parteien streitig ist. Herr S. begab sich daraufhin mit B. D. in die Notaufnahme des Klinikums O. Dort wurde er in die in dem Klinikum-Gebäude befindliche Notdienstpraxis der kassenärztlichen Vereinigung gemäß § 75 Abs. 1b SGB V weiterverwiesen, in welcher der Beklagte, ein niedergelassener praktischer Arzt, Dienst hatte. Herr S. schilderte dem Beklagten Beschwerden im Brust- und Halsbereich nach dem Konsum von Nikotin und Kuchen am Nachmittag. Wie die Beschwerden im Einzelnen dargestellt wurden, insbesondere ob von „Schmerzen“ die Rede war und ob diese als anhaltend beschrieben wurden, ist zwischen den Parteien streitig. Herr S. teilte dem Beklagten weiter mit, an Bluthochdruck und an einer beidseitigen Zystennierenerkrankung zu leiden. Der Beklagte befragte Herrn S., führte jedoch keine weiteren Untersuchungen durch. Er notierte auf dem Notfallschein (K 1) als Diagnose „Verdacht auf Da-Costa-Syndrom“ und empfahl die Abklärung einer chronischen Metallvergiftung durch den Hausarzt. Bei dem Da-Costa-Syndrom handelt es sich um eine Somatisierungsstörung, bei durch die äußeren Lebensbedingungen, beispielsweise übersteigerte Leistungsanforderungen, körperliche Beeinträchtigungen hervorgerufen werden (siehe die Definition im Wörterbuch der Medizin, AS 313). Am Nachmittag des 12.09.2013 stellte sich Herr S. bei seinem Hausarzt Dr. B. in M. vor. Die Auskultation von Herz und Lunge ergab keinen pathologischen Befund. Herr Dr. B. ordnete eine Blutentnahme und die Durchführung eines EKG für den Folgetag an. Diesen Termin am 13.09.2013 nahm Herr S. nicht wahr. Am 14.09.2013 verstarb C. S. an einer Herzbeuteltamponade, die durch eine Ruptur der Körperhauptschlagader (Typ-A-Dissektion) in Folge einer Medianekrose hervorgerufen wurde. Gegen den Beklagten wurde ein Strafverfahren eingeleitet, welches noch nicht abgeschlossen ist. Die Klägerin, welche zum Zeitpunkt des Todes ihres Vaters drei Jahre alt war, behauptet, die von Frau J. D. durchgeführte Blutdruckmessung habe einen Oberwert von 210 und einen Unterwert von über 100 ergeben (AS 79, 143). Frau J. D. habe die Situation als bedrohlich eingeschätzt, insbesondere im Hinblick auf einen möglichen Herzinfarkt, und deswegen auf eine sofortige Abklärung gedrungen (AS 145). Bei Vorstellung in der Praxis des Beklagten hätte Herr S. weiterhin an Schmerzen im Brustbereich gelitten, auch wenn diese schwächer als am Nachmittag gewesen seien, und dies dem Beklagten auch mitgeteilt. Auch sei dem Beklagten mitgeteilt worden, dass ein überhöhter Blutdruck gemessen worden sei. Das Unterlassen jeglicher weiteren Untersuchungen, insbesondere Blutdruckmessung und Auskultation des Herzens und der Lunge, stelle einen groben Fehler des Beklagten dar (AS 153). Bei Messung des Blutdrucks hätte sich ein erhöhter Wert ergeben und Herr S. hätte für weitere Untersuchungen - insbesondere EKG und CT - in eine Klinik eingewiesen werden müssen (AS 83, 155). Dort wäre die zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegende Aortendissektion, welche letztlich zum Tod führte, entdeckt und erfolgreich behandelt worden. Durch den Tod ihres Vaters entstehe der Klägerin ein Unterhaltsschaden. Zudem sei sie so stark psychisch belastet worden, dass ihr ein Schmerzensgeldanspruch zustehe. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihr sämtliche immateriellen und materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus dem Versterben ihres Vaters, des Herrn C. S., am 14.09.2013 gegen 12.30 Uhr in der Wohnung der Frau B. D. in O.-Z.-W. entstanden seien oder noch entstehen würden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, nach dem für ihn geltenden Allgemeinarzt-Standard, liege zumindest kein grober Fehler vor (AS 349). Herr S. sei bei Vorstellung bei dem Beklagten wieder symptomlos gewesen (AS 111). Ein möglicher Fehler sei folgenlos geblieben, da weder eine Blutdruckmessung noch die Auskultation von Herz und Lunge geeignet gewesen wären, auch nur mittelbar auf das Vorliegen einer Aortendissektion hinzuweisen. Dies zeige sich weiter daran, dass auch der Hausarzt am Folgetag keine Krankenhauseinweisung vorgenommen habe. Am 11.09.2013 habe die Aortendissektion noch nicht vorgelegen und weitergehende Untersuchungen hätten deswegen keinen Befund ergeben. Zudem dienten die unterlassenen Untersuchungen auch nicht der Detektion einer Aortendissektion, so dass es am Rechtswidrigkeitszusammenhang fehle (AS 351). Eine Aortendissektion müsse bei einer hausärztlichen Untersuchung nicht erkannt werden. Letztlich sei der Tod von Herrn S. allein auf das - unerklärliche - Fehlen des zentralen Symptoms einer Aortendissektion, namentlich der persistierende Vernichtungsschmerz, zurückzuführen. Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Verhandlungsprotokolle vom 25.06.2018 (AS 373), 05.11.2018 (AS 435) und 22.06.2020 (AS 679) verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen allgemeinmedizinischen Gutachtens (AS 219) und Anhörung des Gutachters (AS 435), durch Einholung eines schriftlichen herzchirurgischen Gutachtens (AS 527) und Anhörung des Gutachters (AS 682 ff.), sowie durch Vernehmung der Zeuginnen B. D. (AS 435) und J. D. (AS 680). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten und die Verhandlungsprotokolle verwiesen.