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Urteil

3 O 61/20

LG Offenburg 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Wenn bei Informationen über den Kraftstoffverbrauch der ausdrückliche Hinweis enthalten ist, dass die Angaben nicht Bestandteil des Angebotes sind, liegt keine Beschaffenheitsvereinbarung vor.(Rn.23) 2. Wird bei einem Neuwagenkauf in einem Technischen Daten-Blatt der Kraftstoffverbrauch und der Verbrauch der CO2-Emissionen i.S.d. PKW-EnVKV dargestellt, so bedeutet dies nicht, dass diese Werte in der täglichen Fahrpraxis erreichbar sein müssen.(Rn.25)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 25.223,74 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn bei Informationen über den Kraftstoffverbrauch der ausdrückliche Hinweis enthalten ist, dass die Angaben nicht Bestandteil des Angebotes sind, liegt keine Beschaffenheitsvereinbarung vor.(Rn.23) 2. Wird bei einem Neuwagenkauf in einem Technischen Daten-Blatt der Kraftstoffverbrauch und der Verbrauch der CO2-Emissionen i.S.d. PKW-EnVKV dargestellt, so bedeutet dies nicht, dass diese Werte in der täglichen Fahrpraxis erreichbar sein müssen.(Rn.25) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 25.223,74 € festgesetzt. A. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Der Kläger ist nicht wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten (§§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB), so dass ihm ein Recht auf Rückabwicklung nach § 346 BGB nicht zusteht. Der Kläger konnte nicht darlegen, dass das von ihm gekaufte Fahrzeug einen Sachmangel gemäß § 434 BGB aufweist. Ein Sachmangel liegt unter anderem dann vor, wenn das erworbene Fahrzeug bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Beschaffenheit ist hierbei mit dem tatsächlichen Zustand der Sache gleichzusetzen. Das umfasst die der Sache anhaftenden Eigenschaften wie zum Beispiel Motorkraft, Höchstgeschwindigkeit oder Energie- bzw. Kraftstoffverbrauch (z.B. OLG München NJW 1987, 3012). Vereinbart ist die Beschaffenheit, wenn der Inhalt des Kaufvertrages von vornherein oder nachträglich die Pflicht des Verkäufers bestimmt, die gekaufte Sache in dem Zustand zu übereignen und zu übergeben, wie ihre Beschaffenheit im Vertrag festgelegt ist (Palandt-Weidenkaff, § 434 Rn. 15). Ob eine Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln (BGH NJW 2013, 2107 Rn. 21, beck-online). 1. Soweit der Kläger behauptet, der tatsächliche Kraftstoffverbrauch liege deutlich über den zugesicherten Angaben der Beklagten konnte der Kläger nicht darlegen, dass die tatsächlichen Kraftstoffangaben Bestandteil der Vereinbarung waren. Bei den Kaufvertragsverhandlungen lag die Information über Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen i.S.d. PKW-EnVKV vor, in welchem sich Angaben zum Kraftstoffverbrauch finden. Dieser Information ist der ausdrückliche Hinweis enthalten, dass die Angaben nicht Bestandteil des Angebotes sind. Dies spricht dafür, dass hiermit gerade keine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen werden sollte. Es wird ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, dass die Angaben nicht Bestandteil des Angebots sind, also gerade nicht als Eigenschaft des Fahrzeugs zugrunde gelegt werden sollen. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Information überschrieben ist mit Zafira 1.6 Turbo Blitz+AGR+LED Scheinwerfer+. Zwar legt dies nahe, dass sich die Angaben auf dieses Fahrzeug beziehen, jedoch findet sich in den Angaben der eindeutige Hinweis, dass dies nicht der Fall sein sollte. Ein verständiger Verbraucher muss sich diesen eindeutigen Wortlaut der Erklärung entgegen halten lassen. 2. Selbst wenn man diese Informationen als eine Vereinbarung zur Beschaffenheit auffassen sollte, müsste die Vereinbarung ausgelegt werden. Vereinbart waren im konkreten Fall die Daten in der Information, nach den angegebenen Werten nach dem vorgeschriebenen Messverfahren (§ 2 Nr. 5, 6, 6a PWK-EnVKV). Damit wurden die Verbrauchszahlen Vertragsinhalt, die mittels der genannten Messverfahren – das heißt im Laborversuch – ermittelt wurden. Dem Kläger als Erklärungsempfänger war damit jedenfalls erkennbar, dass die Herstellerangaben auf einer verobjektivierenden Grundlage beruhen und dass sich der bei der individuellen Fahrweise erzielte Kraftstoffverbrauch mit den angegebenen Werten nicht decken musste (vgl. hierzu BGHZ 136, 94 ff). Auf den tatsächlichen Kraftstoffverbrauch im normalen Betrieb kann daher entgegen der Ansicht des Klägers nicht abgestellt werden – auch wenn der Käufer eines Neuwagens mehr an den Angaben über den tatsächlichen Kraftstoffverbrauch interessiert sein mag. Es kommt also nicht darauf an, ob das Fahrzeug im täglichen Gebrauch einen höheren Kraftstoffverbrauch hat als im Technischen Datenblatt ausgewiesen, sondern darauf, ob das Fahrzeug unter Zugrundelegung der in der EG-Richtlinie normierten Messmethode einen höheren Kraftstoffverbrauch als angegeben aufweist (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 01. Februar 2008 – 1 U 97/07 –, Rn. 40, juris). 3. Soweit der Kläger behauptet, dass der Verbrauch des Fahrzeugs von den Ergebnissen der Messung nach Maßgabe der Richtlinie 80/1268/EWG in Verbindung mit den einschlägigen Folgerichtlinien um mehr als 10 % nach oben abweiche und hierfür ein Sachverständigengutachten zum Beweis anbietet, erfolgt der dahingehende Klägervortrag ins Blaue hinein und ist deswegen unbeachtlich. Das vom Kläger angebotene Sachverständigengutachten ist nicht einzuholen, es wäre eine unzulässige Ausforschung. aa. Die Annahme eines Sachvortrags „ins Blaue hinein“, der eine angebotene Beweiserhebung zur reinen Ausforschung macht, kommt allerdings nur im Ausnahmefall in Betracht. Einer Partei kann es nicht verwehrt werden, im Zivilprozess Tatsachen zu behaupten, über die sie keine genaue Kenntnis hat und auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält. Eine zivilprozessual unzulässige Ausforschung ist erst dann gegeben, wenn eine Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich „aufs Geratewohl“ bzw. „ins Blaue hinein“ Behauptungen aufstellt (siehe insgesamt OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2019 – 10 U 134/19 –, Rn. 54, juris m.w.N.). bb. So liegt es jedoch im vorliegenden Fall: Der Kläger hat zwar genauere Behauptungen zum Kraftstoffverbrauch des Fahrzeugs im Realbetrieb aufgestellt, jedoch nicht verständlich erläutert, worauf sich seine Behauptung stützt, dass auch im Testbetrieb die Werte nicht eingehalten werden. Im Wesentlichen verbleibt als verdachtsbegründender Umstand gegen die Beklagte die Behauptung, dass der Kraftstoffverbrauch für das Fahrzeug im Realbetrieb, deren Ergebnisse deutlich von den aufgeführten Ergebnissen abweichen sollen. Dieser Umstand begründet jedoch keine greifbaren Anhaltspunkte im obengenannten Sinne, welche für einen Kraftstoffmehrverbrauch unter Testbedingungen um mehr als 10 % sprechen könnte. Der reine Vergleich von Real- und Teststandbetrieb ist unergiebig (vgl. OLG Celle, Urteil vom 13. November 2019 – 7 U 367/18 –, Rn. 34, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 07. November 2019 – 6 U 119/18 –, Rn. 29, juris), wie sich schon daraus ergibt, dass der Kraftstoffverbrauch in dem Fahrzeug unstreitig von verschiedenen veränderlichen äußeren Faktoren, wie beispielsweise der Temperatur, dem Fahrverhalten, den sonstigen Wetterverhältnissen, dem Straßenbelag etc., abhängt und die Ergebnisse im Real- und Teststandbetrieb deswegen regelmäßig erheblich voneinander abweichen können. II. Da somit kein Rücktrittsrecht des Klägers bestand, befand sich der Beklagte auch nicht im Annahmeverzug, so dass der Feststellungsantrag zwar zulässig aber unbegründet ist. III. Die Nebenforderung, wie Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten teilen das Schicksal der Hauptforderung. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. C. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen PKW. Am ... (Anlage K 1) erwarb der Kläger vom Beklagten einen gebrauchten Opel Zafira 1.6 (im Folgenden: Fahrzeug) zum Kaufpreis von 25.844 €. Bei Abschluss des Kaufvertrags übergab die Beklagte dem Kläger Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen des genannten Fahrzeugs nach der PKW-EnVKV (Anlage K 2), wonach sich der Verbrauch bei 7,4 l auf 100 km (innerorts 9,8 l bei 100 km und außerorts 6,0 l auf 100 km) belaufen soll. Dort heißt es zudem: „Die Angaben beziehen sich nicht auf ein einzelnes Fahrzeug und sind nicht Bestandteil des Angebotes, sondern dienen allein Vergleichszwecken zwischen den verschiedenen Fahrzeugtypen. Der Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen eines Fahrzeuges hängen nicht nur von der effizienten Ausnutzung des Kraftstoffes durch das Fahrzeug ab, sondern werden auch vom Fahrverhalten und von anderen nichttechnischen Faktoren beeinflusst.“ Das Fahrzeug wurde dem Kläger übergeben und übereignet. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.12.2019 (Anlage K 3) wurde der Beklagte aufgefordert, den Mangel bis zum 15.01.2020 zu beseitigen. Die Beklagte wies die Ansprüche am 30.12.2019 durch ihren Prozessbevollmächtigten zurück. Mit weiterem anwaltlichen Schreiben vom 05.02.2020 (Anlage K 4) erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten den Rücktritt und forderte diesen auf, den Kaufpreis Zug um Zug abzüglich einer Nutzungsentschädigung i.H.v. 620,26 € für gefahrene 6.000 km Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zu leisten. Der Kläger behauptet, der Kraftstoffverbrauch liege deutlich über den Angaben der Beklagten. Außerorts verbrauche das Fahrzeug mind. 10 l auf 100 km. Innerorts verbrauche das Fahrzeug mindestens 13 l auf 100 km. Der Kläger ist der Auffassung, dass dem Fahrzeug daher die zugesicherten Eigenschaften fehlen. Der Verbrauch des Fahrzeugs weiche von den Ergebnissen der Messung nach Maßgabe der Richtlinie 80/1268/EWG in Verbindung mit den einschlägigen Folgerichtlinien um mehr als 10 % nach oben ab. Auch der Fahrwiderstand des hier interessierenden Fahrzeugs sei deutlich höher als der vom Hersteller angegebene bzw. bei den Verbrauchsermittlungen zugrunde gelegte. Der Kläger beantragt: 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 25.223,74 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Pkw Opel Zafira mit der Fahrzeug-Identnummer ... zu bezahlen. 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Pkw Opel Zafira mit der im Klageantrag genannten Fahrzeug-Identnummer seit 15.02.2020 im Annahmeverzug befindet. 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i. H. v. 1.358,86 € zu bezahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, dass kein Mangel vorliege, welcher zu einem Rücktritt berechtigen könnte. Die Beklagte behauptet, der Kraftstoffverbrauch entspreche der im Kaufvertrag angegebenen Information. Es handle sich bei dem angegebenen Kraftstoffverbrauch um den Verbrauch, der auf dem Messstand erzielt werde. Dies bedeute nicht, dass diese Werte auch in der Realität erreichbar sein müssten. Dies müsse dem Käufer bewusst sein. Um einen vergleichbaren Wert zu erzielen, müsse er die Messung auf dem Messstand nachstellen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen vom 10.11.2020 (AS 89 ff.) Bezug genommen.