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Beschluss

28 U 103/21

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2022:0621.28U103.21.00
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Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 25.03.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum, Az. 3 O 61/20 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Beschlusses und des angefochtenen Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 45.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das am 25.03.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum, Az. 3 O 61/20 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Beschlusses und des angefochtenen Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 45.000 EUR festgesetzt.