Urteil
4 O 272/17
LG Offenburg 4. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGOFFEN:2017:1024.4O272.17.00
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Leitsätze
1. Auch scharfe und übersteigerte Äußerungen fallen, namentlich im öffentlichen Meinungskampf, in den Schutz des Art. 5 Absatz 1 S. 1 GG (BVerfG, 22. Juni 1982, 1 BvR 1376/79).(Rn.54)
2. Wird ein bei einer geplanten öffentlichen Veranstaltung als Redner angekündigter Vertreter einer politischen Partei als „übelster Rassist“ und „Betreiber derbster Nazi Propaganda“ bezeichnet im Zusammenhang mit Äußerungen auf einem Facebook Konto, bei dem es dem Äußernden um Aufklärung und Warnung vor der Veranstaltung als „getarnter“ Wahlveranstaltung im Vorfeld anstehender Bundestagswahlen geht, so handelt es sich um Meinungsäußerungen.(Rn.60)
(Rn.61)
Tenor
1. Der Antrag vom 03.09.2017 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch den Antragsgegner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch scharfe und übersteigerte Äußerungen fallen, namentlich im öffentlichen Meinungskampf, in den Schutz des Art. 5 Absatz 1 S. 1 GG (BVerfG, 22. Juni 1982, 1 BvR 1376/79).(Rn.54) 2. Wird ein bei einer geplanten öffentlichen Veranstaltung als Redner angekündigter Vertreter einer politischen Partei als „übelster Rassist“ und „Betreiber derbster Nazi Propaganda“ bezeichnet im Zusammenhang mit Äußerungen auf einem Facebook Konto, bei dem es dem Äußernden um Aufklärung und Warnung vor der Veranstaltung als „getarnter“ Wahlveranstaltung im Vorfeld anstehender Bundestagswahlen geht, so handelt es sich um Meinungsäußerungen.(Rn.60) (Rn.61) 1. Der Antrag vom 03.09.2017 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch den Antragsgegner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt. I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig, jedoch vollumfänglich nicht begründet. Dem Antragsteller steht kein Anspruch auf Unterlassung der von ihm beanstandeten Äußerungen gegen den Antragsgegner zu. Dem Antragsteller steht kein Unterlassungsanspruch nach §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 GG zu, da sein Persönlichkeitsrecht nicht rechtswidrig verletzt wird. Ein Unterlassungsanspruch nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, 186 StGB scheidet aus, weil die angegriffenen Äußerungen im konkreten Kontext keine Tatsachenbehauptungen darstellen. Ein Unterlassungsanspruch nach §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, 185 StGB scheidet aus, weil die angegriffenen Äußerungen im konkreten Kontext von der Meinungsäußerung gedeckt sind und daher keine rechtswidrige strafbare Beleidigung des Antragstellers darstellen. Zulässigkeit 1. Der Antragsgegner ist in der Klageschrift vom 03.09.2017 ausreichend genau bezeichnet, § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Er ist unstreitig unter dem Namen „U. C.“ als Radiomoderator bekannt. Seinen Namen hat er in der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2017 um den Nachnamen vervollständigt. 2. Der Unterlassungsantrag ist im Hauptantrag, wie er sich aus der Antragsschrift vom 03.09.2017 ergibt, und auch in den Hilfsanträgen vom 19.10.2017 und 24.10.2017 zulässig. Der Antragsteller hat im Schriftsatz vom 19.10.2017 klargestellt, dass er auch mit seinem Hauptantrag vom 03.09.2017 nur die Unterlassung von Äußerungen gegenüber Dritten verlangt. So hat das Gericht seinen Antrag ebenfalls verstanden, § 308 ZPO. Der Hilfsantrag Ziffer 1 stellt dies lediglich klar. Der Hilfsantrag Ziffer 2 begegnet ebenfalls keinen Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit. Begründetheit Der Antrag ist jedoch nicht begründet. 1. Ein Verfügungsgrund nach §§ 935, 940 ZPO ist gegeben. Die Eilbedürftigkeit (Dringlichkeit) wird im Äußerungsrecht regelmäßig daraus abgeleitet, dass mit einer jederzeitigen Wiederholung der beanstandeten Äußerungen zu rechnen ist. Sofern keine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit durch zu langes Zuwarten bis zur Beschreitung des Rechtsweges vorliegt, wird ein Verfügungsgrund ohne weiteres zu bejahen sein (OLG Stuttgart, NJW-RR 2016, 932). Weshalb das Empfangsbekenntnis hinsichtlich der Ladung zum aufgehobenen Termin a, 02.10.2017 nicht zur Akte gelangt ist, kann nicht eindeutig nachvollzogen werden. Nach den nicht zu widerlegenden Angaben des Antragstellers hat dessen Prozessbevollmächtigter das Bekenntnis in den Briefkasten eingeworfen. Weshalb das Schriftstück bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.10.2017 nicht wieder zur Akte gelangt ist, lässt sich nicht nachvollziehen. Daher kann auch nicht angenommen werden, der Antragsteller selbst hat das Verfahren nicht zügig betrieben. Von einer Selbstwiderlegung der Dringlichkeit kann nicht ausgegangen werden. Aus eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers ergibt sich, dass dieser am 12.08.2017 von dem Facebook Beitrag erfahren hat. Dies hat der Antragsgegner nicht bestritten. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist bei Gericht am 06.09.2017 per Telefax eingegangen. Damit hat der Antragsteller noch innerhalb einer - die Dringlichkeit nicht widerlegenden - angemessenen Frist reagiert. 2. Es besteht jedoch kein Verfügungsanspruch auf Unterlassung, §§ 936, 916 ZPO. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Äußerungen nach §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, da sein Persönlichkeitsrecht durch den Antragsgegner nicht rechtswidrig verletzt wird. Die beanstandeten Äußerungen sind durch das Recht der Meinungsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, gedeckt und gehen dem Persönlichkeitsrecht des Antragstellers vor. a) Durch die Bezeichnung als „übelster Rassist“ und die Aussage, der Antragsteller "betreibe (derbste) Nazi Propaganda“ ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers berührt, § 823 Abs. 1 BGB. Die verwendeten Begriffe sind in Deutschland immer noch mit dessen Geschichte des Nationalsozialismus, die weite Teile der Bevölkerung als verabscheuenswürdig empfinden, besonders negativ geprägt und geeignet, das Ansehen einer Person in der Öffentlichkeit herabzusetzen. Die Begriffe sind nach wie vor ideologisch vorbelastet, auch wenn sie heute teilweise in einem anderen Kontext verwendet werden (wird ausgeführt). Die Äußerungen sind zwar unstreitig nicht gegenüber dem Antragsteller, jedoch gegenüber einem größeren Kreis von Adressaten, somit Dritten, gefallen, wobei offen bleiben kann, ob der Beitrag nur für „Freunde“ des Antragsgegners zu lesen war oder für jeden anderen Facebook Nutzer ebenfalls. Es handelt sich jedenfalls nicht um eine Äußerung im vertraulichen Kreis. Davon kann bei 3.700 „Freunden“, die dem Antragsgegner größtenteils persönlich unbekannt sein dürften, nicht mehr ausgegangen werden. Die Äußerungen sind daher so gefallen, dass sie von der Öffentlichkeit wahrgenommen wurden. b) Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers ist jedoch nicht rechtswidrig (“widerrechtlich“), § 823 Abs. 1 BGB, da die vorzunehmende Abwägung des Rechts auf Schutz der Persönlichkeit aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG verankerten Recht auf Meinungsfreiheit zu Gunsten des Antragsgegners ausfällt. (1) Ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen, hier des Antragstellers, die schutzwürdigen Belange der anderen Seite, hier des Antragsgegners, überwiegt (BGH, GRUR 2013, 94). Abzuwägen sind das Recht auf Schutz der Persönlichkeit aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG verankerten Recht auf Meinungsfreiheit. aa) Ohne ausdrücklich zwischen Werturteil und Tatsachenbehauptung zu unterscheiden, gewährleistet Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG schützt die Meinungsfreiheit sowohl im Interesse der Persönlichkeitsentfaltung des Einzelnen, mit der sie eng verbunden ist, als auch im Interesse des demokratischen Prozesses, für den sie konstitutive Bedeutung hat (BVerfG, NJW 1992, 2013). Auch scharfe und übersteigerte Äußerungen fallen, namentlich im öffentlichen Meinungskampf, in den Schutz des Art. 5 Absatz 1 S. 1 GG (BVerfGE 61, 1). bb) Unter den Schutz der Meinungsfreiheit fallen nach ständiger Rechnung des Bundesverfassungsgerichts Werturteile und Tatsachenbehauptungen, wenn und soweit sie zur Bildung von Meinungen beitragen. Tatsachenbehauptungen werden durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit charakterisiert und sind der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich (BVerfGE 94, 1). Meinungen sind dagegen durch das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt (BVerfGE 85, 1). (2) Bei den vom Antragsteller beanstandeten Äußerungen (“übelster Rassist“, „betreibt derbste Nazi Propaganda“) handelt es sich um Meinungsäußerungen des Antragsgegners zu einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage. aa) Für die Beurteilung, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung bzw. Werturteil einzustufen ist, ist der objektive Sinn der Äußerung, wie er sich aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums ergibt (BVerfG, NJW 2012, 1643), maßgeblich, wobei der Wortlaut, der sprachliche Kontext der Äußerung sowie die Begleitumstände, soweit diese für den Adressaten erkennbar sind, maßgebend sind. Der Schutz der Meinungsfreiheit wird unzuträglich verkürzt, wenn eine Äußerung aus dem konkreten Kontext herausgelöst wird, in dem sie gefallen ist und durch die isolierte Betrachtung das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG eine unzureichende Gewichtung erhält. Die Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit ist ferner verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik eingestuft wird mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmälernden Charakter anzusehen sind. bb) Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass es sich um Meinungsäußerungen handelt. Die beanstandeten Äußerungen sind am 10.08.2017 im Rahmen eines längeren Beitrags gefallen. Anlass war die Ankündigung einer öffentlichen Veranstaltung auf dem O.er Marktplatz, auf die mit einem Flyer in den Farben der AfD, jedoch ohne deren Logo, in dem der Antragsteller als Mitwirkender genannt wurde, aufmerksam gemacht wurde. Der Antragsgegner war der Auffassung, dass es nicht - wie auf dem Flyer angekündigt - um die „GEZ Gebühren“ gehen wird, sondern dass die AfD im Vorfeld der am 25.09.2017 anstehenden Bundestagswahlen, für die sie kandidiert hat, bei der Veranstaltung Wahlkampf machen wird, u. a. durch den Antragsteller, aber auch weitere, namentlich genannte Personen. Er bringt seine Sorge zum Ausdruck, dass Menschen unbedarft aus Interesse für das angekündigte Thema (“gegen die GEZ“) zu der Veranstaltung gehen und sich dann in einer Wahlkampfveranstaltung wiederfinden, bei der es um ganz andere Themen geht. Gleichzeitig warnt er vor dem Antragsteller, den er für einen übelsten Rassisten hält und der seiner Ansicht nach derbste Nazi Propaganda betreibt. Damit warnt er vor seiner Ansicht nach zu erwartenden Inhalten (“rassistisch“) sowie gleichzeitig vor der Art und Weise, wie dieses stattfinden könnte (“derbste Nazi Propaganda“). cc) Bei den beanstandeten Äußerungen handelt es sich um Meinungsäußerungen, denn es ist nicht durch eine Beweiserhebung festzustellen, ob der Antragsteller „Rassist ist“ ist oder „Nazi Propaganda betreibt“, weil dies Ausdruck einer – individuell ausgeprägten – persönlichen Gesinnung und Überzeugung ist und eine Bewertung darstellt. Die Begriffe „Rassist“ und der sich darauf beziehende Begriff „Rassismus“ sowie der Begriff „Nazi Propaganda“ sind nicht inhaltlich starr definiert. Sie beschreiben vielmehr ganz verschiedene gesellschaftliche Phänomene, die in unterschiedlicher Ausprägung und Ausrichtung (wieder) vorkommen bzw. vorgekommen sind. Die Erscheinungsformen sowie die Protagonisten entziehen sich eines Beweises im zivilprozessualen Sinne. Im politischen Diskurs, um den es hier geht, wird der Begriff „Rassist“ bzw. „Rassismus" inzwischen auch zur Beschreibung einer Haltung gebraucht, die bewusst und offensiv diskriminiert, nicht nur anhand der Hautfarbe oder Herkunft, sondern auch anhand der Religion oder Gesinnung (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.12.2016, Az. 6 U 2/15, MMR 2017, 487). Ähnlich verhält es sich mit dem Begriff „Nazi Propaganda“, der in heutiger Zeit im Zusammenhang mit offen auftretendem Nationalismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus wieder häufiger verwendet wird. Der Begriff ist nicht mehr eingeengt auf Anhänger des Nationalsozialismus und dessen hinreichend bekannte Themen, u. a. die Vorgenannten, und daher nicht damit gleichzusetzen. Dass die AfD nicht die NSDAP und der Antragsteller nicht deren Mitglied ist, erschließt sich von selbst. Beschrieben wird damit heutzutage vielmehr der Vorgang einer Stimmungsmache mit bestimmten - emotional besetzten - Themen. Der Begriff „übelster Rassist“ wurde vorliegend in Bezug auf den Antragsteller als Politiker und Mandatsträger der AfD gebraucht, bezieht sich somit auf politische Inhalte seiner Partei, deren Vertreter er ist. Dies ergibt sich aus der ausgesprochenen Warnung vor einer „getarnten“ Wahlveranstaltung der AfD. Die aus den Medien und dem öffentlich zugänglichen Wahlprogramm bekannten Inhalte der AfD hinsichtlich Ausländern und Zuwanderung stehen in deutlichem Kontrast zu den übrigen Parteien und werden jedenfalls teilweise von der Bevölkerung und auch vom Antragsgegner - mag dies aus Sicht des Antragstellers auch zu Unrecht erfolgen - als fremdenfeindlich und diskriminierend wahrgenommen. Die Bezeichnung einer Person, hier des Antragstellers, als „Rassist" ist schwerpunktmäßig eine Meinungsäußerung (vgl. OLG Karlsruhe, MMR 2017, 487). Für eine Meinungsäußerung bezüglich beider Begriffe spricht auch, dass der Begriff der „Nazi Propaganda“ ebenso wie der Begriff des „Rassisten“ in dem Beitrag nicht näher, etwa durch Angabe konkreter Vorgänge oder Äußerungen, umschrieben wird. Der Antragsgegner hat daran gerade nicht angeknüpft, sondern sich vielmehr persönlich wertend zu den - nicht näher genannten - politischen Inhalten der AfD geäußert, von denen er annahm, dass der Antragsteller sie öffentlich vertreten würde. dd) Die Inhalte einer politischen Partei sowie die Aussagen von Parteimitgliedern und Mandatsträgern, die die Partei repräsentieren, sind, insbesondere im unmittelbaren Vorfeld einer Bundestagswahl wie hier, eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage. Es geht darum, mit welchen Inhalten ein Land regiert wird. Dies betrifft das Herzstück einer Gesellschaft. Dazu können und sollen sich die Bürger und Wähler frei äußern. (2) Bei den Äußerungen handelt es sich nicht um eine Schmähkritik mit der Folge, dass die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter dem Ehrschutz zurückzutreten hat (BVerfG, NJW 2008, 358). Verfassungsrechtlich ist die Schmähkritik eng definiert. Sie liegt bei einer die Öffentlichkeit wesentlichen berührende Frage nur ausnahmsweise vor und ist eher auf die Privatfehde beschränkt (BVerfGE 93, 266). Eine Schmähkritik ist dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person in den Vordergrund stellt. Dies kann nicht angenommen werden. Der Antragsgegner hat die vom Antragsteller beanstandeten Äußerungen bezogen auf eine angekündigte öffentliche Veranstaltung auf dem Marktplatz in O. getätigt und zum Ausdruck gebracht, um was es sich seiner Ansicht nach bei der Veranstaltung - entgegen der Ankündigung auf dem Flyer – tatsächlich handelt und um welche Inhalte es bei dieser Veranstaltung tatsächlich gehen wird. Ferner hat sich der Antragsgegner nicht nur auf die Person des Antragstellers bezogen, sondern auf die für die Veranstaltung genannten Mitwirkenden, von denen der Antragsteller nur einer war. Der Antragsgegner hat sich auf die AfD, deren Mitglied und Mandatsträger der Antragsteller unstreitig ist, bezogen sowie auf deren - nicht näher genannten - Inhalte. Die Person des Antragstellers hingegen stand nicht im Vordergrund. Vielmehr ging es ihm um Aufklärung und Warnung vor einer „getarnten“ Wahlveranstaltung. Es handelt sich somit nicht um einen Streit im privaten Bereich. Unerheblich ist, dass der Antragsteller - vom Antragsgegner unwidersprochen - in der mündlichen Verhandlung am 24.10.2017 angegeben hat, ein Freund habe die Veranstaltung privat angemeldet und es habe sich nicht um eine Veranstaltung der AfD gehandelt. Dass der Antragsgegner dies wusste, als er den Beitrag veröffentlicht hat, ist weder dargelegt noch ersichtlich, zumal unstreitig ein Flyer mit den Farben der AfD, jedoch ohne deren bekanntes Logo, verteilt wurde. Der Antragsteller hat daher nicht für eine genaue Unterscheidung gesorgt, sondern vielmehr selbst dafür gesorgt, dass die Veranstaltung der AfD, deren Mitglieder und Abgeordneter er ist, zugeordnet wurde, zumal sie vor der anstehenden Bundestagswahl stattfand. Auch der Umstand, dass der Antragsgegner von einem „übelsten Rassisten“ und von „derbster Nazi Propaganda“ gesprochen hat, was eine besonders deutliche Herabwertung darstellt, führt vorliegend nicht zu einer Schmähkritik. Darin liegt keine zusätzliche, vom Angriff auf die Inhalte zu trennende, im Vordergrund stehende Herabwertung des Antragstellers als Person. (3) Das Ergebnis der gebotenen Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben und hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (BVerfGE 85, 16). aa) Das Ausmaß des Schutzes der Meinungsfreiheit kann vom Zweck der Meinungsäußerung abhängen. Beiträge zur Auseinandersetzung in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage genießen stärkeren Schutz als Äußerungen, die lediglich der Verfolgung privater Interessen dienen (BVerfGE 54, 129). Handelt es sich um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage und nicht um die bloße Verfolgung privater Interessen, so spricht eine Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede (BVerfG, NJW 2009, 3106). Wer sich in die öffentliche Diskussion eingeschaltet hat, muss eine scharfe Reaktion grundsätzlich auch dann hinnehmen, wenn sie sein Ansehen mindert (BVerfG, NJW 2012, 3712). Die Offenbarung der tatsächlichen Bezugspunkte für eine Meinung ist dabei nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit ihrer Äußerung. Dem Adressaten müssen nicht gleichzeitig Tatsachen mitgeteilt werden, die die Richtigkeit der Äußerung belegen und eine Nachprüfung erlauben. Die Meinungsfreiheit dient nicht nur der Ermittlung der Wahrheit, sondern schützt auch Äußerungen, für die der Äußernde keine nachprüfbaren Gründe angeben kann (BVerfG, NJW 1976, 1680). bb) In die Abwägung ist vorliegend einzustellen, dass der Antragsteller als Mitwirkender bei der angekündigten öffentlichen Veranstaltung auf dem Marktplatz in O. auf dem Flyer genannt war und sie unstreitig zumindest mit initiiert und organisiert hat. Als Mitwirkender wurde er vom Antragsgegner wahrgenommen und bewertet. Der Antragsteller ist somit in der von ihm – selbst gewählten – Sozialsphäre als Mandatsträger der AfD und als öffentlich Mitwirkender betroffen. Der Antragsteller stellt seine politische Gesinnung öffentlich zur Diskussion und sieht sich als Vertreter der Bürger, die seine Auffassung teilen. Dies beinhaltet, dass er eine abweichende Gesinnung der Bevölkerung und politisch Interessierten hervorruft, gerade wenn er vor einer Bundestagswahl die Öffentlichkeit sucht. Vor Bundestagswahlen findet in der Regel eine intensive politische Diskussion in der Bevölkerung, auch in den sozialen Medien wie Facebook, wo der Beitrag veröffentlicht wurde, statt. Sinn und Zweck öffentlicher Veranstaltungen, an denen Mitglieder und Mandatsträger von Parteien teilnehmen, ist es, ihre Inhalt, etwa ein Wahlprogramm, vorzustellen und um Wähler oder Mitglieder zu werben. Es ist daher gerade gewünscht, dass sich die interessierte Bevölkerung, somit auch der Antragsgegner, damit auseinandersetzt und sich auch mit den Politikern, die diese nach außen vertreten. Der Antragsteller muss in dieser Situation, in die er sich selbst gebracht hat, auch stark vereinfachende und drastische Einordnungen seiner politischen Gesinnung (“übelster Rassist“, „derbste Nazi Propaganda“) hinnehmen. Das Gericht verkennt nicht, dass der Antragsgegner Radiomoderator bei einem Lokalsender und auch als solcher jedenfalls in der Region bekannt ist. Der Beitrag wurde jedoch nicht als Meinung des Rundfunksenders veröffentlicht, sondern für jeden erkennbar auf dessen privater Facebook Seite. Gegen ein besonderes Gewicht seiner Meinung spricht bereits, dass dieser - trotz 3700 „Freunden“ lediglich 13 Mal geteilt wurde. Darüber hinaus hat sich der Antragsteller selbst an die Öffentlichkeit gewandt und Flyer verteilt, so dass dem Antragsgegner ebenfalls zuzugestehen ist, dass er sich eines Mediums, hier Facebook, bedient, welches eine große Anzahl von Menschen erreicht. Die Abwägung fällt somit zugunsten der Meinungsfreiheit und damit des Antragsgegner aus. c) Ausführungen dazu, ob die Übrigen Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch, insbesondere die notwendige Wiederholungsgefahr vorliegt, sind, da bereits kein rechtswidriger Eingriff vorliegt, entbehrlich. 3. Ein Unterlassungsanspruch nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, 186 StGB scheidet aus, weil die angegriffenen Äußerungen im konkreten Kontext keine Tatsachenbehauptungen darstellen. Auf die vorstehenden Ausführungen wird vollumfänglich Bezug genommen. 4. Ein Unterlassungsanspruch nach §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog,185 StGB scheidet aus, weil die angegriffenen Äußerungen im konkreten Kontext von der Meinungsäußerung gedeckt sind und es daher an der erforderlichen Rechtswidrigkeit fehlt. Auf die vorstehenden Ausführungen wird vollumfänglich Bezug genommen. Der Antrag ist daher im Hauptantrag zurückzuweisen. 5. Der vom Antragsteller für den Fall der Erfolglosigkeit des Hauptantrags gestellte Hilfsantrag Ziffer 1 (Schriftsatz vom 19.10.2017) ist aus den vorgenannten Gründen ebenfalls unbegründet. Gleiches gilt für den in der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2017 für den Fall der Erfolglosigkeit des Haupt- und Hilfsantrags Ziffer 1 gestellten Hilfsantrag Ziffer 2. Auf die ausgeführten Gründe wird Bezug genommen. 6. Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht dargelegt und nicht ersichtlich. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist daher zurückzuweisen. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten aus §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO. Der Streitwert wird nach §§ 48 GKG, 3 ZPO in Höhe von 10.000 EUR festgesetzt. Maßgeblich ist die Beeinträchtigung, die von dem beanstandeten Verhalten für den Antragsteller zu besorgen ist und die beseitigt werden soll (Unterlassung). Da es sich um eine Unterlassung für die Zukunft handelt und die Äußerungen im Vorfeld der inzwischen stattgefundenen Bundestagswahl aus konkretem Anlass gefallen sind, ist die Wiederholungsgefahr am unteren Rand anzusiedeln. Das Gericht hält daher einen Betrag von 10.000 EUR für ausreichend. Der Antragsteller verlangt vom Antragsgegner die Unterlassung von Äußerungen, die dieser am 10.08.2017 auf seinem Facebook Konto veröffentlicht hat. Der Antragsteller ist Mitglied der Partei Alternative für Deutschland (nachfolgend: AfD) und für diese gewählter Abgeordneter des Landtags Baden-Württemberg. Der Antragsgegner ist Moderator bei H. R. und unterhält ein privates Facebook Konto, auf dem er Beiträge veröffentlicht. Er hat dort ca. 3700 "Freunde“. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des teilweise beanstandeten Beitrags war für Mitte August 2017 eine öffentliche Demonstration auf dem O. Marktplatz “gegen die GEZ“ mittels Flyer, der in den Farben der AfD, jedoch ohne deren bekanntes Logo, gehalten war, angekündigt und u. a. der Antragsteller als Mitwirkender genannt. Der Antragsteller selbst war Initiator der Veranstaltung und hatte sich beim Kreisverband um einen Redner dazu bemüht. Der Antragsgegner, der von der angekündigten Veranstaltung Kenntnis erlangt hatte, veröffentlichte am Vormittag des 10.08.2017 auf seinem Facebook Konto nachfolgenden, im Wortlaut wiedergegebenen Beitrag: Was ist denn die AfD für ein Lappen Verein? Machen Werbung für eine Veranstaltung “gegen die GEZ“ (die es btw. schon Jahre nicht mehr gibt) auf dem O. Marktplatz und sind nicht Manns genug, aufs Plakat zu schreiben, dass es ein AfD Wahlevent ist. Sondern wollen schön die RTL2 guckenden Bauernopfer unter dem Vorwand “gegen Zwangsgebühren“ anlocken. Die aufgeführten Redner, z.B. E. und R., sind übelste Rassisten und Betreiben derbste Nazi Propaganda. Fallt nicht auf sowas rein und teilt den Flyer bitte nicht. Oder für AfD-Sympathisanten: NICHT teilen!!!!!! Wegen der Einzelheiten wird auf den Ausdruck des Beitrags, AS 1, Bezug genommen. Der Beitrag wurde 13 mal geteilt. Ob der Beitrag nur für sogenannte „Freunde“ des Antragsgegners zugänglich war oder ob ohne Einschränkung für alle Nutzer von Facebook, ist zwischen den Parteien streitig. Der Antragsteller erfuhr am 12.08.2017 von dem Beitrag des Antragsgegners. Der Antragsteller verlangt vom Antragsgegner die Unterlassung der Äußerung, er sei ein übelster Rassist und betreibe (derbste) Nazi Propaganda. Der Antragsteller behauptet, die Äußerungen, die bereits wegen der Anzahl von 3800 "Freunden" öffentlich getätigt worden seien, seien eine Beleidigung, die wegen der Stellung des Antragsgegners als bekannter Radiomoderator besonders ehrverletzend seien. Er sei kein Rassist noch betreibe er Nazi Propaganda. Er lehne andere Menschen nicht aufgrund ihrer Hautfarbe ab, sondern spende vielmehr an Menschen jeder Hautfarbe. Die angekündigte Demonstration habe in keinem Zusammenhang mit Fragen des Rassismus, der Ausländerpolitik oder NS-Vorwürfen gestanden. Zielsetzung der Äußerungen sei aus seiner Sicht seine persönliche, öffentliche Herabwürdigung und ein Angriff auf seine Ehrexistenz durch unzutreffende Behauptungen und ehrenkränkende Angriffe. Es handle sich um eine Schmähung, da jeglicher Sachbezug fehle, gleiches gelte für einen konkreten Dialog zwischen den Beteiligten. Darüber hinaus überwiege sein Persönlichkeitsrecht das Recht des Antragsgegners auf freie Meinungsäußerung eindeutig. Der Vorwurf „Rassist“ sei eine Beleidigung, gleiches gelte für den Vorwurf, eine Person betreibe Nazi Propaganda. Wenn jemand solche Propaganda betreibe, sei dieser begrifflich ein „Nazi“. Das Thema Rundfunkgebühren habe jedoch keinerlei Anknüpfungspunkte an ein NS-Thema. Der Antrag sei zulässig, da der Antragsgegner der unter dem Namen „U. C.“ bekannt sei, hinreichend bezeichnet sei. Der Antrag auf Erlass einer Eilentscheidung sei innerhalb angemessener Zeit gestellt worden. Der Antragsteller beantragt, 1. den Antragsgegner bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu verurteilen, zu unterlassen, folgende Äußerungen zu tätigen: R. ist ein übelster Rassist. R. betreibt Nazi Propaganda. 2. hilfsweise für den Fall der Erfolglosigkeit des Hauptantrags, den Antragsgegner bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu verurteilen, zu unterlassen, folgende Behauptungen gegenüber Dritten aufzustellen und/oder aufstellen zu lassen, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: R. ist ein übelster Rassist. R. betreibt Nazi-Propaganda. 3. hilfsweise für den Fall der Erfolglosigkeit des Hauptantrags und des vorhergehenden Hilfsantrags Ziffer 2, den Antragsgegner bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu verurteilen, zu unterlassen, folgende Äußerungen zu tätigen: die aufgeführten Redner, zum Beispiel ... und R. sind übelste Rassisten. R. betreibt derbste Nazi Propaganda. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Der Antragsgegner behauptet, die Äußerungen seien nicht öffentlich getätigt, da Zugang zu der Gruppe nur die Freunde des Antragsgegners hätten. Es handle sich um eine private Veröffentlichung, die der Antragsteller nicht einsehen könne. Es werde bestritten, dass der Antragsteller seit vielen Jahren an Menschen jeder Hautfarbe Geld spende und andere Menschen niemals aufgrund seiner Hautfarbe ablehne. Es habe sich bei der Veranstaltung tatsächlich um eine Wahlveranstaltung der AfD gehandelt, was aufgrund der Art und Weise der Plakatierung und auch anhand der Rednerliste zu erkennen gewesen sei. Wegen der unzutreffende Behauptung, es handle sich um eine Veranstaltung “gegen die GEZ“ habe er die streitgegenständliche Warnung verfasst. Er habe vor der seiner Meinung nach unredlichen Verhaltensweise der AfD warnen wollen, nicht jedoch den Antragsteller persönlich angreifen. Er habe verhindern wollen, dass einer seiner „Freunde“ in der irrigen Annahme, an einer Veranstaltung gegen die GEZ teilzunehmen, zu einer Veranstaltung der AfD gehe. Er habe mit der Formulierung “übelste Rassisten“ und “derbste Nazi Propaganda“ gemeint, der Antragsteller vertrete rechtsnationale und/oder rechtsradikale Positionen. Dabei handle sich um eine Meinungsäußerung und nicht um eine Schmähkritik, auch nicht um eine Beleidigung. Der Beitrag stehe im konkreten Zusammenhang mit einer politischen Auseinandersetzung und diene der kritischen Auseinandersetzung mit der AfD. Der Antragsgegner habe berechtigte Gründe zur Annahme, der Antragsteller vertrete rechtsnationale und/oder rechtsradikale Positionen, da er als einziger seiner Fraktion nicht die Erklärung, in welcher sich die Fraktion von Antisemitismus distanziert habe, unterzeichnet habe. Ferner habe der Antragsteller andere Abgeordnete als „Volksverräter“ bezeichnet. Er habe daher Anlass gehabt, dass der Antragsteller in seiner Rede rechtspopulistische Standpunkte vertreten. Der Antragsteller sei in seiner Sozialsphäre als Politiker in seinem politischen Leben betroffen. Der Antragsgegner meint, der Antrag sei bereits unzulässig, da er unzureichend, nämlich lediglich mit seinen beiden Vornamen, bezeichnet sei. Ferner sei der Antrag deshalb unzulässig, weil eine derart weite Unterlassungsverpflichtung, die sich nicht auf Äußerungen gegenüber Dritten beschränke, nicht ausgesprochen werden dürfe. Ein Verfügungsgrund im Sinne einer Eilbedürftigkeit liegen nicht vor, da der Beitrag lediglich anlässlich der angekündigten Veranstaltung gepostet worden sei und daher nicht mit einer vergleichbaren Äußerung des Antragsgegners zu rechnen sei. Die Dringlichkeit sei durch das lange Zuwarten des Antragsgegners widerlegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 24.10.2017 Bezug genommen.