OffeneUrteileSuche
Urteil

5 O 7/20 KfH

LG Offenburg Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

7Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der Transportunternehmer haftet nach Art. 17 Abs. 1 CMR unbegrenzt, wenn das Transportgut dadurch verloren geht, dass es der Fahrer am Zielort an einen beliebigen Dritten ohne Identitätsprüfung herausgibt, auch wenn der Auftraggeber bei der Bestellung des Transportgutes durch einen Dritten einem Eingehungsbetrug zum Opfer gefallen ist.(Rn.39)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 40.006,80 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozent p. a. seit 12.02.2020 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Forderung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Transportunternehmer haftet nach Art. 17 Abs. 1 CMR unbegrenzt, wenn das Transportgut dadurch verloren geht, dass es der Fahrer am Zielort an einen beliebigen Dritten ohne Identitätsprüfung herausgibt, auch wenn der Auftraggeber bei der Bestellung des Transportgutes durch einen Dritten einem Eingehungsbetrug zum Opfer gefallen ist.(Rn.39) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 40.006,80 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozent p. a. seit 12.02.2020 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Forderung vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig. Das angerufene Gericht ist aufgrund der Zweigniederlassung der Beklagten in A., bei der der streitgegenständliche Auftrag erteilt wurde, nach dem Gerichtsstand der Zweigniederlassung gemäß § 21 ZPO örtlich zuständig. Die Klage ist auch weit überwiegend begründet. Der Klägerin steht wegen der Hauptforderung aufgrund des verloren gegangen Transportgutes ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte in Höhe von EUR 40.006,80 aus Art. 17, 29 CMR zu. Die CMR findet auf den vorliegenden Rechtsstreit Anwendung, da es sich um eine Schadensersatzforderung aus der entgeltlichen Beförderung von Gütern auf der Straße mittels eines Speditionsfahrzeugs im internationalen Verkehr auf der Grundlage eines Beförderungsvertrages zwischen den Parteien handelt (Art. 1 Abs. 1 CMR). Unstreitig ist auch das Speditionsgut am Zielort verschwunden, weswegen es als verlustig gegangen anzusehen ist. Der Verlust am Zielort erfolgte eindeutig nach dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes (Art. 17 Abs. 1 CMR). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Transportgut der Beklagten vollständig und unbeschädigt übergeben worden ist. Aufgrund des als Anlage K 9 vorgelegten Lieferscheins der Firma W. GmbH ist davon auszugehen, dass die Ware vom Lieferanten der Klägerin vollständig und unbeschädigt bei dieser eingetroffen ist. Dies hat im Wesentlichen auch der Zeuge B. im Rahmen seiner Vernehmung bestätigt. Er erklärte, dass äußerlich an der Warensendung keine Schäden erkennbar gewesen seien. Auch sei die Sendung in Folie eingepackt gewesen. Zwar habe er selbst die Bestellung nicht entgegengenommen, sondern der Mitarbeiter Ba., der jedoch seinerseits offensichtlich keinerlei Mängel anzumelden hatte. Der Zeuge B. erklärte darüber hinaus, dass er die Ware jedenfalls auch selbst gesehen und die Lieferscheine für den Kunden der Klägerin angebracht habe. Die Ware sei die drei bis vier Tage zwischen Eingang und Abholung sicher hinter einem Zaun in der Werkstatthalle verwahrt worden. Die Abholung selbst habe vom Büro aus durch ein Fenster beobachtet werden können, wobei der Zeuge die Beobachtung selbst vorgenommen habe. Aufgrund der klaren und widerspruchsfreien Aussage des Zeugen hat das Gericht keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Aussage zu zweifeln. Auch wenn das Gericht nicht verkennt, dass der Zeuge als Beschäftigter der Klägerin in deren Lager steht, so gibt es dennoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese Tatsache Einfluss auf die Aussage gehabt hätte. Nachdem die Ware offensichtlich vollständig bei der Klägerin eingetroffen ist, dort kontrolliert wurde und wieder aufgeladen wurde, gibt es aus Sicht des Gerichts keine Zweifel daran, dass die auf Paletten befindlichen Warenteile vollständig abgeholt wurden. Aufgrund der Folienverpackung ist auch nicht ersichtlich, dass und wie es gegebenenfalls zu einer Beschädigung gekommen sein sollte. Anhaltspunkte hierfür sind für das Gericht nicht erkennbar, so dass im Ergebnis davon ausgegangen wird, dass die Warensendung bei Abholung vollständig und unbeschädigt übernommen worden war. Die Beklagte haftet, weil der Verlust der Ware nicht im Sinne von Art. 17 Abs. 2 CMR unvermeidbar war. Unvermeidbarkeit ist dabei nur dann anzunehmen, wenn der Frachtführer darlegt und gegebenenfalls beweist, dass der Schaden auch bei Anwendung der äußersten, ihm möglichen und zumutbaren Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2000 - I ZR 156/98 - juris Rn. 16; OLG Stuttgart, Urteil vom 13.10.1999 - 3 U 176/96 - juris, Rn. 48). Diese äußerste Sorgfalt hat der Frachtführer bzw. die von ihm beauftragte Person auch auf die Ablieferung anzuwenden. Ist dies nicht der Fall, liegt keine ordnungsgemäße Ablieferung vor. Von einer ordnungsgemäßen Ablieferung ist nach h. M. nur dann auszugehen, wenn das Transportgut an den Berechtigten ausgehändigt wurde. Berechtigter ist dabei ausschließlich der im Frachtbrief ausdrücklich benannte Adressat des Gutes oder ein von diesem bevollmächtigter oder ermächtigter Dritter (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 09.05.2019 - 2 U 256/18 - juris, Rn. 22; OLG Hamm, Urteil vom 26.08.2013 - 18 U 164/12 - juris, Rn. 7; OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.06.2002 - 18 U 215/01 - juris, Rn. 26). In diesem Sinn fehlt es vorliegend an einer ordnungsgemäßen Ablieferung, weil der Fahrer des Frachtführers die ihm obliegende, äußerste Sorgfalt nicht beachtet hat. Das Verschulden des Fahrers ist dem Frachtführer und damit im Ergebnis der Beklagten gemäß § 278 BGB zuzurechnen. Eine Ablieferung an den berechtigten Empfänger im vorgenannten Sinn ist unstreitig nicht erfolgt. Berechtigter Empfänger wäre ausweislich der Frachtpapiere alleine gewesen M. B. An diesen erfolgte keine Herausgabe. Es ist auch weder dargetan noch ersichtlich, dass an einen ausdrücklich bevollmächtigten oder berechtigten Dritten herausgegeben wurde. Anhaltspunkte dafür, dass der die Anlage K 5 unterzeichnende „MX“ bzw. „MY“ ein bevollmächtigter Dritter gewesen sein könnte, sind nicht ersichtlich. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass in Anbetracht des Betriebshofes, den der Fahrer des Transports am Zielort vorgefunden hat, dort befindliche Personen automatisch Bevollmächtigte des berechtigten Empfängers seien. Der Frachtführer ist gehalten, bei der Lieferung alle denkbaren und auch nur entfernt erfolgversprechenden Maßnahmen zu ergreifen, um sich über die Legitimation dessen, der eine Sendung in Empfang nimmt, ein zuverlässiges Bild zu verschaffen. Dabei ist die Adresse, die im Frachtbrief genannt wird, allenfalls ein Indiz, mit dem sich der Frachtführer jedoch alleine nicht begnügen darf, wenn nicht aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls eine Falschlieferung ausgeschlossen erscheint. Insbesondere jedoch, wenn es sich, wie im vorliegenden Fall, um ein größeres Grundstück bzw. einen Betriebshof handelt, der von mehreren Firmen genutzt wird, müssen weitere Anhaltspunkte hinzukommen, aus denen auf die Berechtigung des tatsächlichen Empfängers geschlossen werden kann (vgl. OLG Stuttgart, aaO., juris, Rn. 48 und 49; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2002 - 18 U 33/02 - juris, Rn. 38). Unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen durfte der Fahrer des Frachtführers nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass er an zufällig anwesende Personen die transportierten Waren herausgeben dürfe. Gerade weil bei dem Betriebshof, wie er auf AS 55 durch Lichtbild abgebildet ist, keine Firma, Firmenadresse oder Privatadresse des in den Frachtpapieren genannten M. B. erkennbar war, hätte sich der Frachtführer bei Wahrung der ihm obliegenden Sorgfalt zumindest vor Ort erkundigen müssen, ob an dem Zielort ein Betriebsgelände, eine Betriebsstätte oder eine Privatanschrift einer Person mit dem Namen des Adressaten der Frachtpapiere vorhanden war. Keinesfalls durfte er an eine zufällig anwesende Person das Transportgut herausgeben, ohne im Rahmen der ihm obliegenden äußersten Sorgfalt eine Legitimation zu verlangen, aus der sich ein Handeln für den in den Frachtpapieren genannten Empfänger ergibt. Dieses Verhalten, insbesondere das Unterlassen jedweder Überprüfung, Erkundigung oder sonstiger Einholung von Informationen, stellt sich als leichtfertig im Sinne von Art. 29 Abs. 1 CMR dar (vgl. OLG Düsseldorf Urteil vom 24.07.2002 - 18 U 33/02 - juris, Rn. 38; OLG Hamm, aaO., juris, Rn. 10). Dabei ist das leichtfertige Verhalten des Frachtführers in rechtlicher Hinsicht als dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden im Sinne von Art. 29 Abs. 1 CMR zu bewerten (vgl. Koller, Transportrecht, 9. Auflage 2016, Rn. 3 und 3 a zu Art. 29 CMR). Trifft der Frachtführer am Zielort den in den Frachtpapieren genannten berechtigten Empfänger nicht an, weist sich niemand als dessen bevollmächtigter Vertreter aus und sind auch keinerlei Anhaltspunkte für ein Geschäftslokal des berechtigten Empfängers erkennbar bzw. ergeben eventuelle Nachfragen des Frachtführers, zu denen er in diesem Fall verpflichtet wäre, keine positiven Ergebnisse, so ist von einer unklaren und zweifelhaften Sachlage auszugehen, die den Frachtführer unter Berücksichtigung der ihm obliegenden äußersten Sorgfaltspflichten veranlassen muss, Erkundigungen beim Auftraggeber im Sinne von Art. 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 CMR einzuholen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2002 - 18 U 33/02 - juris, Rn. 46). Dies hat der Frachtführer bzw. sein Fahrer nicht getan und damit erneut leichtfertig gegen seine Sorgfaltspflichten verstoßen, was im Ergebnis zur Bejahung einer nicht ordnungsgemäßen Ablieferung führt. Soweit die Beklagte wegen des leichtfertigen Verhaltens des Fahrers vor Ort haftet, kann sie sich dieser Haftung auch nicht nach Art. 17 Abs. 2 CMR mit der Begründung entziehen, dass aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin einem Eingehungsbetrug zum Opfer gefallen war, ein Schaden ohnehin eingetreten wäre. Hierauf kann sich die Beklagte im Ergebnis nicht mit Erfolg berufen, da es sich um eine Reserveursache handelt, die grundsätzlich den einmal entstandenen Schadensersatzanspruch nicht entfallen lässt. Zudem wäre es bei pflichtgemäßem Verhalten des Zustellungsfahrers der Beklagten zu keinem Vermögensschaden der Klägerin gekommen. Da keine zur Entgegennahme legitimierte Person am Zielort anzutreffen war, hätte der Auslieferungsfahrer bei pflichtgemäßem Verhalten die Warensendung nämlich weder an die in Anlage K 5 genannte Person noch einer anderen Person übergeben dürfen, sondern - wie bereits ausgeführt - Weisungen der Klägerin gemäß Art. 14 Abs. 1 bzw. 15 Abs. 1 CMR einholen müssen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. 07. 2002 - 18 U 33/02 - juris, Rn. 45, 46, 51). Soweit sich die Beklagte für ihre Rechtsauffassung auf eine Entscheidung des OLG Frankfurt bezieht, dringt sie damit nicht durch. Gemäß der genannten Entscheidung scheidet ein Anspruch aus, wenn der Auftraggeber einem Eingehungsbetrug zum Opfer gefallen ist, weil der Schaden unabhängig von einem möglichen Verlust in der Obhut des Frachtführers eingetreten sei. Dabei geht das OLG Frankfurt davon aus, dass bei entsprechender Abholung oder Disposition seitens der Betrüger der Kläger in gleicher Weise geschädigt worden wäre und daher eine mögliche Pflichtverletzung der Beklagten bzw. ihrer Unterfrachtführer für den auf Seiten des Klägers eingetretenen Schaden in keinem Fall kausal sei (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 11.09.2019 - 5 U 196/18 - juris, Rn. 52). Die Kammer folgt nach sorgfältiger Prüfung der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf im Urteil vom 24.07.2002. Dies erscheint sachgerecht, da auch grundsätzlich im Schadensrecht Reserveursachen nicht hinzugedacht werden können. Im Übrigen kommt nach Auffassung der Kammer die von der Beklagten angeführte Rechtsprechung des OLG Frankfurt im vorliegenden Fall nicht zum Tragen. Nach dem Verständnis der Kammer geht das OLG Frankfurt davon aus, dass in jedem denkbaren Fall bei dem Auftraggeber ein Schaden eingetreten wäre, wenn auch bei einer korrekten Ablieferung der Warensendung diese durch die Betrüger anschließend abgeholt oder weiter disponiert worden wäre. Dabei verkennt das OLG Frankfurt, dass jedenfalls dann ein Eingehungsbetrug für die Kausalität des Schadensersatzanspruchs aus Art. 17, 29 CMR irrelevant ist, wenn durch ein pflichtgemäßes Alternativverhalten des Fahrers des Frachtführers gerade kein Schaden entstanden wäre. Sollte nach dem OLG Frankfurt eine Pflichtverletzung, die bei rechtmäßigem Alternativverhalten zum Entfallen des Schadens führte, irrelevant sein, dann unterläge das Oberlandesgericht einem Zirkelschluss. Im vorliegenden Fall bejaht die Kammer, dass bei rechtmäßigem Alternativverhalten ein Schaden gar nicht erst eingetreten wäre. Hätte der Fahrer des Frachtführers - wie bereits ausgeführt - aufgrund der vor Ort absolut unklaren Sachlage, statt die Ware an die Person gemäß Anlage K 5 herauszugeben, pflichtgemäß nach Art. 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 CMR Weisungen der Klägerin eingeholt, so ist bei vernünftigem kaufmännischen Verhalten zwingend davon auszugehen, dass die Klägerin keine Herausgabe an einen beliebigen Dritten angeordnet, sondern im Zweifel die Rückführung der Waren veranlasst hätte. In einem derartigen Fall wäre aber gerade kein Schaden eingetreten, weil die Ware unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles gerade nicht an die in Anlage K 5 ausgewiesene Person herausgegeben, sondern zurückgeschickt worden und damit nicht verloren gegangen wäre. Somit ist selbst unter Anwendung der Rechtsprechung des OLG Frankfurt im Rahmen der Kausalität eine Pflichtverletzung des Frachtführers jedenfalls dann beachtlich, wenn ein rechtmäßiges Alternativverhalten gerade zur Vermeidung des Schadens beigetragen hätte. Nach alldem haftet die Beklagte der Klägerin auf Schadensersatz. Die Schadenshöhe ist unstreitig unter Zugrundelegung des Vortrags der Klägerseite in der Summe aus dem Nettowert der in Verlust geratenen Waren von EUR 39.220,00 und den in Rechnung gestellten Frachtkosten von EUR 786,80 zu sehen. Die Entscheidung über die insoweit zuerkannten Zinsen ergibt sich aus Art. 27 Abs. 1 CMR. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten kann die Klägerin vorliegend jedoch nicht mit Erfolg geltend machen. Solche könnten sich allenfalls aus Verzug ergeben. Ein Fall des Verzuges liegt bei der vorgerichtlichen Einschaltung der Rechtsanwälte G. durch die Klägerin jedoch nicht vor. Zumindest fehlt es an einem diesbezüglich substantiierten Vortrag der Klägerseite. Diese hat nicht vorgetragen, dass der streitgegenständliche Anspruch vor Einschaltung der genannten Bevollmächtigten der Beklagten gegenüber unter Fristsetzung geltend gemacht und diese damit in Verzug gesetzt worden sei. Vielmehr ist nach dem Aktenstand im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung davon auszugehen, dass erst durch das vorgelegte Schreiben der Rechtsanwälte G. vom 17.01.2020 (Anlage K 10) die Beklagte in Verzug gesetzt wurde. Eine andere Anspruchsgrundlage als Verzug ist für die Geltendmachung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht ersichtlich. Da die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten schon dem Grunde nach nicht zuzuerkennen waren, konnte auch der diesbezügliche Zinsanspruch nicht zugesprochen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO. Soweit die Klage teilweise abgewiesen wurde, war die Zuvielforderung verhältnismäßig geringfügig und verursachte keine weiteren Kosten, sodass sich die teilweise Klageabweisung kostenrechtlich nicht auswirkte. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 709, 108 ZPO. Die Parteien streiten über Schadensersatz aufgrund verloren gegangenen Transportgutes. Die Klägerin betreibt unter der Firma B.de einen Online-Shop, über den sie Baumaschinen vertreibt. Bei der Beklagten handelt es sich um ein international tätiges Speditionsunternehmen. Eine Firma G. aus N. in Frankreich hatte am 17.01.2019 bei der Klägerin vier Vibrationsplatten und vier Rüttelstampfer zum Preis von EUR 43.944,00 bestellt. Die Klägerin hat diese Ware ihrerseits bei der W. GmbH zum Preis von netto EUR 39.220,00 bezogen. Ausweislich der Auftragsbestätigung sollte die Ware gemäß den Vorgaben der Firma G. geliefert werden an M. B. in N. in Frankreich. Die Klägerin beauftragte die Beklagte in deren Zweigniederlassung in A. unter Mitteilung der Lieferadresse mit dem Transport der Waren vom Sitz der Klägerin an die Lieferadresse. Die Beklagte übernahm die Sendung am 28.01.2019. Da am Zielort die in der Lieferadresse benannte Zielperson nicht gefunden wurde, wurde die Ware einem Dritten übergeben, der den Erhalt mit dem nicht eindeutig leserlichen Namenszug „MX“ oder „MY“ unterzeichnete (Anlage K 5) . Die Beklagte berechnete für den Lieferauftrag EUR 786,80. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass es sich bei der Bestellung durch die Firma G. um einen Eingehungsbetrug gehandelt hatte. Die Firma G. hat die Ware nicht bestellt. Dies waren vielmehr Betrüger unter dem Namen der Firma G.. Die in Frankreich abgelieferte Ware ist seither verschwunden. Die Klägerin behauptet, die Ware sei bei ihr vollständig und unbeschädigt an die Beklagte übergeben worden. Am Zielort habe der mit dem Transport beauftragte Fahrer niemanden angetroffen. Erst nach einiger Zeit des Wartens seien drei Personen aufgetaucht, denen er die Ware ausgehändigt habe. Eine der Personen habe die Bestätigung gemäß der Anlage K 5 unterzeichnet. Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stünde wegen der abhanden gekommenen Ware ein Schadensersatzanspruch zu. Die Ware sei nicht ordnungsgemäß abgeliefert worden. Der Fahrer, der die Ware hätte abliefern sollen, habe grob fahrlässig gehandelt. Es läge auch kein Haftungsausschluss gemäß Art. 17 Abs. 2 CMR wegen des Eingehungsbetruges vor, dem die Klägerin aufgesessen sei. Letztlich ist die Klägerin der Auffassung, auch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten ersetzt verlangen zu können. Die Klägerin beantragte zuletzt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 40.006,80 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent p. a. seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 942,49 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte beantragte: Klageabweisung. Sie bestreitet, dass ihr die streitgegenständliche Sendung vollständig und unbeschädigt übergeben worden sei. Die Ware sei in Frankreich auch ordnungsgemäß abgeliefert worden. Auf dem Betriebshof am Zielort seien mehrere Personen angetroffen worden. Da offensichtlich mehrere Firmen um den Betriebshof angesiedelt waren, ist die Beklagte der Auffassung, dass der Fahrer annehmen durfte, die an der Lieferadresse tätigen Personen seien zur Annahme der Sendung berechtigt. Die Beklagte vertritt weiter die Auffassung, dass eine Haftung auch nach Art. 17 Abs. 2 CMR ausgeschlossen sei, da aufgrund des unstreitigen Eingehungsbetruges der Schaden in jedem Fall entstanden wäre und folglich ein eventuelles Fehlverhalten des Fahrers vor Ort in Frankreich nicht schadenskausal geworden sei. Abschließend ist die Beklagte der Auffassung, dass die Klägerin ihre vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht erstattet verlangen könne, da ein Fall des Verzuges nicht vorgelegen habe, zumindest nicht hinreichend und substantiiert dargelegt worden sei. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst weiteren Unterlagen Bezug genommen. Das Gericht hat im Termin vom 26.08.2020 Beweis erhoben durch Vernehmung des gemäß § 273 ZPO geladenen Zeugen O. B. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 26.08.2020 (AS. 137 ff) Bezug genommen.