Urteil
5 U 196/18
OLG Frankfurt 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2019:0911.5U196.18.00
9mal zitiert
3Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung des Klägers sowie die Anschlussberufung der Beklagten gegen das am 19.10.2018 verkündete Urteil der 14. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben von den Gerichtskosten sowie von den außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Beklagten der Kläger 89 % und die Beklagte 11 % zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen der Beklagten fallen dem Kläger zur Last.
Das vorliegende wie auch das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den jeweiligen Vollstreckungsschuldnern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Gebührenstufe bis 110.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers sowie die Anschlussberufung der Beklagten gegen das am 19.10.2018 verkündete Urteil der 14. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben von den Gerichtskosten sowie von den außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Beklagten der Kläger 89 % und die Beklagte 11 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen der Beklagten fallen dem Kläger zur Last. Das vorliegende wie auch das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den jeweiligen Vollstreckungsschuldnern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Gebührenstufe bis 110.000,00 € festgesetzt. I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen des Verlusts von Transportgut aus einem Frachtvertrag zur Beförderung von der Firma A in Stadt1 zur Firma B Limited in Stadt2/Land1. Der Kläger schloss (vermeintlich) mit einer Frau C, diese handelnd unter der Firma D Distribution, einen Kaufvertrag über die Lieferung von insgesamt 200 HD-TV Flatscreen Geräten der Marke E zu einem Gesamtkaufpreis von netto 89.050,00 €. Die Sendung sollte dabei an eine Firma B Limited in Stadt2/Land1 geliefert werden. Mit der Beförderung beauftragte der Kläger die Beklagte unter dem 18.07.2017. Die Beklagte hat bei der X Solutions Niederlassung Deutschland der X Solutions Assurance S.A. unter dem 18.07.2017 für den Kläger als Versicherten eine Transportversicherung abgeschlossen. Mit E-Mail vom 20.07.2017 bat der Kläger seine Vertragspartnerin, Frau C, um eine Bestätigung, dass sie die TV-Lieferung in einem guten Zustand erhalten habe. Die Antwort lautete: „I would like to confirm you that we received yesterday, Thursday 20th July 2017 the E TV32“ truck“ (Anlage B 3, Bl. 50 d.A.). Der Kaufpreis wurde von der Käuferin trotz mehrfacher Anmahnung nicht überwiesen. Nach eigener Einschätzung ist der Kläger Opfer eines Eingehungsbetruges geworden. Er hat diesbezüglich Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Stadt3 gegen unbekannt gestellt. Der Kläger hat behauptet, dass die Übernahme der Waren vollständig und in unbeschädigtem Zustand entsprechend der Ladeliste erfolgt sei. Die Sendung habe jedoch offensichtlich den Empfänger nicht erreicht. Insbesondere lieferten die vorgelegten Frachtdokumente hierfür keinen Beleg. Nach der Auffassung des Klägers hat die Beklagte bzw. die für diese handelnde Unterfrachtführerin grob fahrlässig gehandelt, so dass er gemäß Art. 29 Abs.1, 23 Abs. 1 CMR den vollen Wertersatz beanspruchen könne. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergebe sich aus dem Umstand, dass die Parteien des Kaufvertrages hier „ab Werk Stadt4“ vereinbart hatten, kein Übergang der Transportgefahr. Ein Gefahrenübergang in Stadt1 habe schon deshalb nicht stattfinden können, da die Sendung ja „ab Werk Stadt4“ verkauft worden sei. Da der Kläger gemäß § 44 Abs.1 Satz1 VVG als Versicherter ohne Zustimmung der Beklagten als Versicherungsnehmerin nur dann über ihre Rechte verfügen und diese gerichtlich geltend machen könne, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins sei, und die Beklagte ihm gegenüber die Zustimmung zur Verfolgung seiner Ansprüche verweigert habe, seien auch die Klageanträge Ziff. 3.) und 4.) begründet. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 89.050,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 08.08.2017 zu zahlen, 2. ihm die Kosten seines Prozessbevollmächtigten auf den Gegenstandswert von 89.050,00 € in Höhe einer 0,65 Geschäftsgebühr zzgl. Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 €, insgesamt 941,70 €, zu erstatten, 3. ihm den Original-Versicherungsschein und eine Kopie der Versicherungsbedingungen der bei der X Solutions Niederlassung Deutschland der X Solutions Assurance S.A. unter dem 18.07.2017 von der Beklagten für den Kläger als Versicherten unter der Policen-Nr. … abgeschlossenen Transportversicherung über die Beförderung einer Partie von 200 TV Geräten von Stadt1 nach Stadt2/Land1 zu übersenden, hilfsweise, ihn zur Geltendmachung des Deckungsanspruchs aus der genannten Versicherung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu ermächtigen, 4. der Beklagten für die Erfüllung der Verpflichtung unter Ziffer 3. eine Frist binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Urteils zu setzen. Die Beklagte und ihre Streithelferinnen haben beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend hat die Beklagte darüber hinaus beantragt, den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 2.147,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2017 aus einem Betrag in Höhe von 1.863,40 € sowie nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit aus einem Betrag in Höhe von 283,60 € zu zahlen. Die Beklagte hat behauptet, sie habe den Transport durch ihre Subunternehmerin, die Firma F Intern. Spedition GmbH (Streithelferin zu 1), durchführen lassen. Für die Vorholung ab Beladestelle A, Stadt1, sei als „Feeder“ das Unternehmen G Limited, Irland, beauftragt worden. Für den anschließenden Hauptlauf nach Land1 sei ihre Streithelferin zu 2), das irische Unternehmen H International Ltd., als Frachtführer eingesetzt worden. Das Frachtgut sei von deren Fahrer, dem Zeugen Z1, am 20.07.2017 am vereinbarten Ort abgeliefert und von einem zum Empfang der Frachtgüter bevollmächtigten Mitarbeiter der B Limited, Z2, entgegengenommen und ca. 2-3 Tage später (vermeintlich) von D Distributions abgeholt worden. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass sich aus der von der Klägerin mit der Käuferin vereinbarten Klausel „ex works Stadt4“ ergebe, dass die Käuferin die Gefahr des Verlusts des Frachtguts während des Transports ab Stadt4 bis zum Ablieferungsort zu tragen gehabt habe, so dass der Kaufpreiszahlungsanspruch der Klägerin nach wie vor bestehe, weshalb ein Schaden der Klägerin nicht vorliege. Hinsichtlich der Klageanträge Ziff. 3.) und 4.) hat die Beklagte die Auffassung vertreten, dass es insoweit an einem Rechtsschutzbedürfnis fehle. Mit der Widerklage hat die Beklagte, gestützt auf ihre ungerechtfertigte Inanspruchnahme, den Ersatz ihrer außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 234 ff. d.A.) sowie die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Mit Urteil vom 19.10.2018 (Bl. 232 ff. d.A.), auf das im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage hinsichtlich der Anträge zu 3) und 4) stattgegeben. Im Übrigen hat es Klage und Widerklage abgewiesen. In seinen Entscheidungsgründen vertritt das Landgericht die Auffassung, dass der Kläger gemäß § 46 Satz 1 VVG die Herausgabe des Versicherungsscheins verlangen könne, da er hierzu nach dem Innenverhältnis zwischen ihm und der Beklagten als Versicherungsnehmerin berechtigt sei. Die weitergehende Klage hat das Landgericht hingegen für unbegründet gehalten. Insofern könne es dahinstehen, ob das zu transportierende Gut an den vorgesehenen Empfänger übergeben worden ist. Denn dem Kläger stehe schon deshalb kein Anspruch auf Schadensersatz zu, da es an einem durch die behauptete Pflichtverletzung der Beklagten bzw. deren Erfüllungsgehilfen entstandenen Schaden des Klägers fehle. Der geltend gemachte Schaden in Höhe des Warenwerts von 89.050,00 € sei nicht kausal durch die behauptete Pflichtverletzung der Beklagten bzw. deren Erfüllungsgehilfen entstanden. Der Kläger sei zwar noch Eigentümer des Gutes gewesen, als dieses -unterstellt- nicht an den vorgesehenen Empfänger ausgeliefert worden sei. Da aber die Käuferin, der das Gut in Erfüllung der Pflicht des Klägers zur Verschaffung des Eigentums übereignet werden sollte, aufgrund der vereinbarten Klausel „ex works Stadt4“ die Gefahr des Untergangs/Verlustes der Kaufsache zu tragen gehabt hätte, sei das Vermögen des Klägers durch einen solchen unterstellten Verlust vor Ablieferung nicht geschädigt worden. Die Widerklage der Beklagten auf Erstattung ihrer außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat das Landgericht ebenfalls für unbegründet gehalten. Zwar fehle es nicht an der gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlichen Pflichtverletzung. Eine Haftung des Klägers aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB scheide aber nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB aus, weil er nicht fahrlässig gehandelt habe. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger, soweit die Klage abgewiesen wurde, sein erstinstanzliches Rechtschutzziel weiter. Hierzu wiederholt und vertieft er seinen erstinstanzlichen Vortrag. Insbesondere bekräftigt er seine Aktivlegitimation und seine Befugnis zur Geltendmachung des streitgegenständlichen Schadens unabhängig von den Versendungsbestimmungen in dem zugrunde liegenden Kaufvertrag. Er verweist darauf, dass ihm infolge des Verlusts seines Eigentums an den versandten Waren ein eigener Schaden entstanden sei. Unabhängig hiervon sei er als Vertragspartner der Beklagten auch dann aktiv legitimiert, wenn er den Kaufpreis erhalten hätte. Er müsse in diesem Fall lediglich im Innenverhältnis einen etwaigen Schadensersatz an diese weiterleiten. Der Kläger beantragt, 1. unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Oktober 2018, Geschäfts-Nr. 3-14 O 108/17, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 89.050,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent p.a. seit dem 08. August 2017 zu bezahlen. 2. die Kosten der Prozessbevollmächtigten auf den Gegenstandswert von EUR 89.050,00 in Höhe einer 0,65 Geschäftsgebühr zzgl. Auslagenpauschale in Höhe von EUR 20,00, insgesamt EUR 941,70 zu ersetzen. Weiter regt der Kläger vorsorglich an, gegen eine etwaig die Berufung zurückweisende Entscheidung die Revision zum Bundesgerichtshof zuzulassen. Die Beklagte und ihre Streithelferinnen zu 1. und 2. beantragen, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Im Wege der Anschlussberufung beantragt die Beklagte, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Oktober 2018, Az.: 3-14 O 108/17, teilweise zu ändern und die Klage gegen die Beklagte vollumfänglich abzuweisen sowie den Kläger auf die Widerklage zu verurteilen, an die Beklagte 2.147,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2017 aus einem Betrag in Höhe von 1.863,40 € sowie nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit aus einem Betrag in Höhe von 283,60 € zu zahlen. Die Beklagte und ihre Streithelferinnen verteidigen, soweit die Klage abgewiesen wurde, das angefochtene Urteil. Hierzu wiederholen und vertiefen sie ihren erstinstanzlichen Vortrag. Insbesondere bekräftigen sie ihre erstinstanzliche Auffassung, dass es bereits an einem durch die behauptete Pflichtverletzung der Beklagten bzw. deren Erfüllungsgehilfen entstandenen Schaden des Klägers fehle. Hinsichtlich ihrer Anschlussberufung bezüglich der Klageanträge zu Ziff. 3 und 4 wiederholt und vertieft die Beklagte ihren erstinstanzlichen Vortrag, wonach die gestellten Anträge unzulässig sowie unbegründet seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivortrages wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung des Klägers wie auch die Anschlussberufung der Beklagten sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache haben jedoch beide Rechtsmittel keinen Erfolg, da die angefochtene Entscheidung nicht auf einem Rechtsfehler beruht und gemäß § 529 Abs. 1 ZPO abweichend von der ersten Instanz zugrunde zu legende Tatsachen fehlen oder keine andere Beurteilung veranlassen. Der mit der klägerischen Berufung weiter verfolgte Anspruch auf Schadensersatz gemäß Art. 17, 23, 29 CMR ist nicht begründet. Aus diesem Grund steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten zu. Zwar ist - wie dies die Berufungsbegründung zutreffend ausführt - der Kläger hinsichtlich eines im Verantwortungsbereich der Beklagten eingetretenen Schadens aktivlegitimiert (Koller, Transportrecht, 9. Aufl., CMR Art. 13, Rn. 8 m.w.N. insbesondere hinsichtlich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Dem Kläger ist es daher unbenommen, als Absender und Vertragspartner der Beklagten - zumindest nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation - neben einem eigenen Schaden (hier: jedenfalls tatsächlicher Verlust seines Eigentums) auch einen möglichen Schaden des Empfängers geltend zu machen (Koller, a.a.O.). Darauf, wer nach dem zugrunde liegenden Kaufvertrag die Gefahr des Untergangs/Verlusts der versandten Waren zu tragen hat, kommt es insofern nicht an. Alleinige Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch aus Art. 17, 23, 29 CMR ist, dass es durch einen von dem Frachtführer (hier: Beklagte einschließlich der ihr zuzurechnenden Unterfrachtführer) zu vertretenden Beschädigung bzw. einen Verlust zu einem Schaden (sei es des Klägers oder des Empfängers) gekommen ist. Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die versandte Ware in der Obhut der Beklagten (bzw. einer ihrer Unterfrachtführer) ganz oder teilweise in Verlust geraten ist, bedarf vorliegend jedoch keiner Entscheidung. Denn selbst wenn man dies zugunsten des Klägers unterstellt, fehlt es an einem zu ersetzenden Schaden. Der Kläger bestreitet, dass die streitgegenständliche Sendung von 200 HD-TV Flatscreen Geräten der Marke E an den korrekten Empfänger, die Firma B Ltd., übergeben wurde. Selbst wenn dies nicht der Fall war und die Beklagte oder eine ihr zuzurechnende Unterfrachtführerin pflichtwidrig handelte, fehlt es hinsichtlich des eingetretenen Schadens (Verlust des Besitzes/Eigentums an den versandten Waren, ohne hierfür den vereinbarten Kaufpreis zu erhalten) an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang. Denn nach der Würdigung des Prozessstoffes steht zur Überzeugung des Senats fest, dass auch in diesem Fall der geltend gemachte Schaden des Klägers in gleicher Weise eingetreten wäre, während die kaufvertragliche Vertragspartnerin des Klägers, die Empfängerin, ihrerseits keinen Schaden erlitten hat. An einem Schaden des Klägers infolge eines möglichen Verlusts der Waren in der Obhut der Beklagten fehlt es, da er ganz offensichtlich einem Eingehungsbetrug zum Opfer gefallen ist. Dies folgt daraus, dass ausweislich der insoweit nicht bestrittenen Ermittlungen der Versicherung X Solutions Deutschland der Kläger - entgegen seiner Annahme - tatsächlich nicht mit dem (existierenden) französischen Unternehmen D Distributions korrespondiert hat. Vielmehr haben Unbekannte ca. einen Monat vor dem Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages ähnliche E-Mail-Adressen, wie die tatsächlich von der Firma D Distributions verwendete, eingerichtet. Eine Frau C, welche vorgab, für die Firma D Distributions zu handeln, ist bei dieser tatsächlich nicht beschäftigt. Dafür, dass die unter dem Namen „C“, handelnd für die D Distributions, auftretenden Betrüger tatsächlich zu keinem Zeitpunkt vorhatten, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen, spricht weiter eindeutig, dass sie mit E-Mail vom 21.07.2017 (Anlage B 3, Bl. 50 d. A.) bestätigten, die Sendung (E TV 32“ truck) am 20.07.2017 erhalten zu haben. Eine Bezahlung der daraufhin gestellten Rechnung blieb jedoch aus. Eine Berufung darauf, dass die streitgegenständliche Sendung etwa nicht an dem vereinbarten Bestimmungsort (Firma B) angekommen sei, erfolgte gerade nicht. Hätte es sich bei der Kaufvertragspartnerin um ein seriöses Unternehmen gehandelt, hätte dieses mit Sicherheit die Nichtzahlung des Kaufpreises - vorausgesetzt die Ware erreichte tatsächlich die Empfängerin nicht - genau hiermit begründet. Soweit der Kläger in seinem - nicht nachgelassenen - Schriftsatz vom 05.09.2019 (Bl.415 ff. d.A.) den Beweiswert der versandten E-Mail in Frage stellt, so ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der E-Mai vom 21.07.2017 um die Antwort auf eine entsprechende Anfrage des Klägers vom 20.07.2017 an seine Vertragspartnerin handelte. Hieraus folgt zur Überzeugung des Senats, dass es sich bei der E-Mail vom 21.07.2019 um eine solche der (betrügerischen) Vertragspartner(in) des Klägers gehandelt haben muss. Wie der Kläger in seinem Schriftsatz vom 05.09.2019 (Bl. 418 d.A.) -zutreffend- ausführt, liegt der von ihm erlittene Schaden im „Entzug des Gutes ohne Erhalt der Gegenleistung bzw. einer entsprechenden Sicherung“. Hierbei sei der Verlust „durch Übergabe an den ersten Frachtführer“ eingetreten. Wie aus dem Ausgeführten folgt, ist dieser Schaden unabhängig von einem möglichen Verlust in der Obhut der Beklagten oder ihrer Unterfrachtführer eingetreten. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Übergabe an den ersten Frachtführer (die Streithelferin der Beklagten zu 1). Denn diese erfolgte freiwillig und entsprechend der vertraglichen Vereinbarungen und stellt mithin bereits keinen „Verlust“ dar, noch war hiermit irgendeine Pflichtverletzung verbunden. Die vereinbarte Gegenleistung seitens seiner Käuferin hätte der Kläger hingegen in keinem Fall erhalten, auch nicht im Fall, dass die Ware korrekt abgeliefert wurde. Denn die Nichtzahlung war gerade der Sinn des durchgeführten Betruges. Auch im Fall einer korrekten Ablieferung der Warensendung bei der Firma B und einer anschließenden Abholung oder Weiterdisponierung seitens der Betrüger - wie dies in dem Bericht der Y Consulting an die X Solutions Deutschland vom 29.08.2017 (Bl. 201 ff. d. A.) geschildert wird - wäre der Kläger mithin in genau gleicher Weise geschädigt worden (Entzug des Gutes ohne Erhalt der Gegenleistung) wie im Falle eines Verlustes in der Obhut der Beklagten. Eine mögliche Pflichtverletzung der Beklagten bzw. einer ihrer Unterfrachtführer war mithin für den auf Seiten des Klägers eingetretenen Schaden in keinem Fall kausal. Vielmehr resultiert dieser (allein) aus der Entscheidung seiner (betrügerischen) Vertragspartner, den Kaufpreis nicht zu zahlen. Wie bereits das Landgericht (Urteil, S. 10) festgestellt hat, ist auch die Käuferin/ Vertragspartnerin des Klägers/Empfängerin nicht geschädigt. Eine Drittschadensliquidation bzw. eine - frachtrechtlich als solches wie ausgeführt mögliche - Geltendmachung des Schadens des Empfängers durch den Absender scheidet daher ebenfalls aus. Irgendeinen Anhaltspunkt dafür, dass die Empfängerin einen Schaden erlitten haben könnte, gibt es nicht. So hat sie unstreitig den vereinbarten Kaufpreis nicht entrichtet. Unabhängig davon spricht die Nachricht der Betrüger (vermeintlich Frau C) vom 21.07.2017 durchaus dafür, dass diese tatsächlich die Warensendung erhalten haben. Denn sonst wäre es nicht verständlich, dass sie den Erhalt bestätigten. Hätten sie die Ware nicht erhalten, hätten sie keinerlei Anlass gehabt, dies dennoch zu bestätigen. Denn gerade die Bestätigung in Verbindung mit der folgenden Nichtzahlung des Kaufpreises begründet den ernsthaften Verdacht der Straftat des Betruges. Soweit der Kläger in seinem - nicht nachgelassenen - Schriftsatz vom 05.09.2019 (Bl. 415 ff. d.A.) spekuliert, die Betrüger hätten - obgleich sie die Ware tatsächlich nicht erhalten haben - diese wahrheitswidrig bekundet, z.B. um „den Kläger … zu beruhigen und diesen von umgehenden Nachforschungen … abzuhalten“ bzw. „da hiermit die Entdeckung des Betruges verzögert wird“, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Wenn die Sendung die Empfänger (Betrüger) tatsächlich nicht erreichte, hätten diese die Zahlung des Kaufpreises zurückhalten können, ohne sich dem Vorwurf des Betruges auszusetzen. In diesem Fall hätten weder Nachforschungen vermieden werden müssen, noch hätte - mangels Vorliegens eines Betruges - dessen Entdeckung verzögert werden können. Irgendein Vorteil für die Empfänger, entgegen den Tatsachen zu behaupten, die Ware erhalten zu haben, ohne diese dann zu bezahlen, ist nicht ersichtlich. Da Voraussetzung für einen Schadensersatz gemäß Art. 23 Abs. 1 CMR und damit (erst recht) gemäß § 29 CMR unabhängig von den übrigen Voraussetzungen (auch) der Eintritt eines Schadens ist (z.B. Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Boesche, HGB, 3. Aufl., CMR Art. 23, Rn. 3; BGH, Urteil vom 13.07.1979, I ZR 108/77, zit. nach juris, Rn. 9), ist der Klageantrag zu 1. nicht begründet. Mangels Anspruchs, hinsichtlich dessen die Beklagte in Verzug geraten konnte, besteht ebenso wenig ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlich entstandener Anwaltskosten (Klageantrag zu 2). Die Klageanträge zu 3. und 4. sind zulässig und begründet. Entgegen der Auffassung der Beklagten besteht hinsichtlich der Übersendung des Original-Versicherungsscheins ein Rechtsschutzbedürfnis. Dies folgt, wie auch das Landgericht in dem angegriffenen Urteil (S. 7) ausführt, bereits ohne weiteres aus § 44 Abs. 2 VVG, wonach der Versicherte ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers nur dann über seine Rechte verfügen und diese gerichtlich geltend machen kann, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist. Dass ggf. sich die X Solutions S.A. in einem möglichen Prozess des Klägers gegen sie nicht auf das Fehlen der Verfügungsbefugnis berufen könnte, wie dies die Beklagte geltend macht, ändert hieran nichts. Denn durch die Übergabe des Versicherungsscheins an den Kläger wird Klarheit geschaffen und damit dem Kläger eine unproblematische und damit erleichterte Rechtsdurchsetzung ermöglicht. Er ist der Verpflichtung enthoben, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass die Beklagte den Anspruch erkennbar nicht weiterverfolgen will. Auch muss er sich nicht eventuelle „billigenswerte Gründe“ entgegenhalten lassen (vgl. hierzu Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., § 44, Rn. 11). Der Anspruch ist auch begründet. Aus einem gesetzlichen Treuhandverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer (vorliegend also der Beklagten) und dem Versicherten (vorliegend dem Kläger) folgt die Pflicht zur Herausgabe des Versicherungsscheins aus dem Grundsatz von Treu und Glauben i.V.m. einem Umkehrschluss aus § 46 VVG (MünchKomm-VVG/Langheid/Wandt/Dageförde, 2. Aufl., § 46, Rn. 6, 7). Dies gilt jedenfalls, da Ansprüche der Beklagten (Versicherungsnehmerin) gegen den Kläger (Versicherten) nicht in Rede stehen. Ergänzend wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil (S. 7/8) Bezug genommen. Die zulässige Widerklage ist unbegründet. Insofern wird ebenfalls auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil (S. 11/12) Bezug genommen. Angesichts der Schwierigkeit der vorliegenden Sach- und Rechtslage hat der Kläger nicht fahrlässig gehandelt, indem er den Klagebetrag gegenüber der Beklagten geltend machte. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Bemessung des Streitwerts hat ihre Grundlage in §§ 45 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ff. ZPO, wobei der Senat der unangegriffenen Festsetzung durch das Landgericht in dem Beschluss vom 19.10.2018 (Bl. 245 d.A.) folgt. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 05.09.2019 (Bl. 415 ff. d.A.) war, soweit er neues Vorbringen enthält, nicht mehr zu berücksichtigen, § 296 a Satz 1 ZPO. Ein Anlass zur Wiedereröffnung der - verfahrensfehlerfrei- geschlossenen mündlichen Verhandlung besteht nicht.