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Urteil

3 O 397/08

Landgericht Paderborn, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGPB:2009:0212.3O397.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand 2 Der Kläger begehrt von der Beklagten Freistellung von einer Rechtsanwaltsgebührenforderung und Deckungszusage für einen zu führenden Prozess gegen die …. 3 Für den Kläger bestand bei der Beklagten vom 06.05.1997 bis zum 09.08.2007 unter der Versicherungsscheinnummer ... ein Rechtschutzvertrag für Nichtselbständige gemäß § 26 ARB. Dieser Vertrag wurde nicht im Bezirk des LG Paderborn vermittelt oder dort geschlossen. Aus diesem Versicherungsvertrag begehrt der Kläger Rechtschutz für eine im Dezember 1997 gezeichnete Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter der ... , weswegen der Prozessbevollmächtigte des Klägers ihn im Insolvenzverfahren vertreten hat und nunmehr ein Klageverfahren gegen die ehemaligen Vorstände, Konzeptanten und Initiatoren der ... anstrebt. 4 Der Kläger ist der Ansicht, dass das Landgericht Paderborn gem. § 215 VVG n.F. örtlich zuständig sei. Die Tatsache, dass dem Rechtsstreit ein vor dem 31.12.2008 eingetretener Versicherungsfall zugrunde liegt, stehe der Anwendbarkeit des § 215 VVG n.F. nicht entgegen. Bei den in § 215 VVG n.F. enthaltenen Gerichtsständen handele es sich um keine versicherungsvertragsrechtlichen Regelungen, vielmehr handele es sich um lediglich aus Gründen des Sachzusammenhangs nicht in der ZPO, sondern im VVG angesiedelte gerichtliche Zuständigkeitsvorschriften. Ihre zeitliche Geltung bestimme sich daher nicht nach Art. 1 Abs. 1 EGVVG, sondern es seien insoweit die allgemeinen Vorschriften in Art 12 des Reformgesetztes anzuwenden. Demnach trete das VVG am 01.01.2008 in Kraft, so dass die Gerichtstandsregelung des § 215 VVG n.F. für ab dem 01.01.2008 eingeleitete Verfahren gelte und somit auch vorliegend anwendbar sei. Dies entspreche auch der Intention des Gesetzgebers. Darüber hinaus sei das Gesetz über den Versicherungsvertrag in der Zeit bis zum 01.01.2008 geltenden Fassung nur auf "Versicherungsverhältnisse" - also nur auf die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer, soweit der Versicherungsvertrag sie regelt- anzuwenden. Da es sich bei § 215 VVG n.F. um eine Zuständigkeitsregelung nicht um eine das Versicherungsverhältnis betreffende Bestimmung handele, gelte die Vorschrift für im Jahr 2008 erhobene Klagen ausnahmslos. 5 Der Kläger beantragt, 6 die Beklagte zu verurteilen, ihn von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei … vom 07.03.2008, Rechnungsnummer ..., in Höhe von weiteren 384,37 € nebst Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit freizustellen; 7 festzustellen, dass die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsschein-Nr. ... verpflichtet ist, dem Kläger für die gerichtliche Durchsetzung seiner Ansprüche gegen die Konzeptanten und ehemaligen Vorstände der ... und der ... Kostenschutz für die 1. Instanz zu gewähren. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe : 13 Die Klage ist unzulässig. 14 I. 15 Das Landgericht Paderborn ist nicht gem. § 215 VVG n.F. örtlich zuständig. 16 Örtlich zuständig ist gem. Art. 1 EGVVG das für den Sitz der Beklagten gem. § 17 ZPO zuständige LG Stuttgart. 17 Unstreitig wurde der Versicherungsvertrag nicht durch einen Versicherungsagenten mit gewerblicher Niederlassung oder Wohnsitz im Landgerichtsbezirk Paderborn vermittelt oder abgeschlossen, so dass eine Zuständigkeit nicht gem. § 48 VVG a.F. begründet ist. Zwar ist nach § 215 VVG n.F. für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Diese Vorschrift ist vorliegend jedoch nicht anwendbar, denn bei sog. Altverträgen wie dem hier vorliegenden sind die Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts zu beachten. Aus Art. 1 Abs. 1 EGVVG ergibt sich, dass auf das streitgegenständliche Vertragsverhältnis das VVG in seiner früheren Fassung anzuwenden ist . Anhaltspunkte, dass diesbezüglich für die prozessuale Bestimmung des § 215 n.F. anderes gelten könnte, sieht die Kammer entgegen dem OLG Saarbrücken ( vom 23.09.2008, 5 W 220/08-83, NJW 2008, 3579) in Übereinstimmung mit dem OLG Stuttgart (Beschluss vom 18.11.2008, Az. 7 AR 8/08, Beschluss vom 16.06.2008, Az. 7 AR 5/08) nicht. Art. 1 Abs. 2 EGVVG regelt, dass bei Altverträgen -soweit ein Versicherungsfall bis zum 31.Dezember 2008 eingetreten ist-, insoweit das Gesetz über den Versicherungsvertrag in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung anzuwenden ist. Das "insoweit" erschließt nach dem Wortverständnis nicht, dass es (nur) um die Beurteilung des Versicherungsfalls und die aus ihm folgenden materiellen Rechte und Pflichte geht. Das "insoweit" bezieht sich schlicht auf den Umstand des Eintritts von Versicherungsfällen bis Ende 2008 aus Altverträgen und sieht insoweit die Weitergeltung alten Rechts vor ( Münstermann , Versicherung und Recht kompakt 2008, S. 199) Dieser Bestimmung ist daher nicht zu entnehmen, dass eine Unterscheidung zwischen prozessualen und materiell-rechtlichen Regelungen vorgenommen werden muss und dass die Übergangsvorschrift nicht für die prozessuale Bestimmung des § 215 VVG gelten soll. Nach dem insoweit eindeutigem Wortlaut des Art. 1 EGVVG ist für eine Trennung zwischen materiellrechtlichen und prozeßrechtlichen Regelungen kein Raum. Auch die weiteren Vorschriften des EGVVG lassen eine solche Auslegung nicht zu. Vielmehr beziehen sich die Übergangsvorschriften des EGVVG auf das VVG im Ganzen und differenzieren nicht nach einzelnen Vorschriften, ob diese nun einen materiell-rechtlichen oder prozessrechtlichen Inhalt haben. In der Konsequenz findet auf Versicherungsverhältnisse, die vor dem 01.01.2008 entstanden sind, insgesamt das neue VVG erst ab dem 01.01.2009 Anwendung. (Prölls /Muschner, Art 1. EGVVG, Rn. 4). 18 Da der Kläger keinen Verweisungsantrag gestellt hat, war die Klage als unzulässig abzuweisen. 19 II. 20 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.