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Beschluss

7 AR 5/08

Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Als zuständiges Gericht wird das Landgericht Tübingen bestimmt. Gründe I. 1 Die Klägerin begehrt mit ihrer im März 2008 bei Gericht eingegangenen und auch zugestellten Klage von der Beklagten die Feststellung ihrer Leistungsberechtigung aus einer Unfallversicherung. 2 Das Landgericht Ravensburg erklärte sich - nach Anhörung der Parteien - durch Beschluss vom 14.04.2008 für örtlich unzuständig und verwies das Verfahren auf Antrag der Klägerin an das Landgericht Tübingen, wo die Klägerin ihren Wohnsitz hat. Das Landgericht Tübingen erklärte sich später ebenfalls für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht Ravensburg zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Verweisungsbeschluss des LG Ravensburg sei wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit nicht bindend. Das LG Ravensburg sei gemäß Art. 1 Abs. 1 EGVVG i.V.m. § 48 VVG a.F. (Sitz des Vermittlers) zuständig gewesen. Die Vorschrift des § 215 VVG n.F. gebe der Klägerin lediglich einen weiteren Gerichtsstand zur Wahl, wovon die Klägerin hier jedoch - durch ihre Klage in Ravensburg - keinen Gebrauch gemacht habe. 3 Durch Beschluss vom 08.05.2008 legte das Landgericht Ravensburg die Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung über das zuständige Gericht vor. II. 4 Das Landgericht Tübingen war als zuständiges Gericht zu bestimmen. 5 Die Voraussetzungen für eine gerichtliche Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Beide Landgerichte, von denen eines zuständig ist, haben sich jeweils rechtskräftig für unzuständig erklärt. 6 Zuständig ist das LG Tübingen, da der vorausgegangene Verweisungsbeschluss des LG Ravensburg für dieses bindend geworden ist (§ 281 Abs. 2 Nr. 4 ZPO). Der vom LG Tübingen angenommene Ausnahmefall einer greifbaren Gesetzwidrigkeit des Verweisungsbeschlusses liegt noch nicht vor. 7 Zwar ist die vom LG Ravensburg angenommene Rechtsauffassung unzutreffend. Dem Wortlaut der maßgeblichen Übergangsvorschrift des Art. 1 Abs. 1 EGVVG zur Weitergeltung des alten VVG ist die vom LG Ravensburg gesehene Differenzierung nicht zu entnehmen. Rechtspolitische Überlegungen zur Zweckmäßigkeit vom Inhalt von Übergangsvorschriften verbieten sich im Hinblick auf die in der Übergangszeit erforderliche Rechtsklarheit. 8 Die im Vorlagebeschluss eingehend begründete abweichende Rechtsauffassung ist jedoch zumindest im ersten Anwendungsfall noch nicht als objektiv willkürlich zu beurteilen, zumal veröffentlichte Rechtsprechung hierzu bislang nicht ersichtlich ist. Deshalb ist die Bindungswirkung des Beschlusses des LG Ravensburg vom 14.04.2008 gemäß § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO noch hinzunehmen.