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Urteil

2 O 501/12

Landgericht Paderborn, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGPB:2013:0628.2O501.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderbornauf die mündliche Verhandlung vom 11.06.2013durch die Richterin am Landgericht S als Einzelrichterinfür Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, 1) bzgl. der Beteiligung des Klägers an der T an den Kläger einen Betrag in Höhe von 43.203,33 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.01.2013 zu zahlen, den Kläger von allen Schäden und Nachteilen, insbesondere auch von etwaigen Nachhaftungspflichten, freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der vom Kläger am 27.11.2003 gezeichneten Beteiligung an der T im Nennwert von 60.000,00 EUR resultieren und die ohne Zeichnung dieser Beteiligung nicht eingetreten wären, die o.g. Verurteilungen erfolgen Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers aus seiner am 27.11.2003 gezeichneten Beteiligung an der T über nominal 60.000,00 EUR an die Beklagte. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung der Rechte des Klägers aus seiner am 27.11.2003 gezeichneten Beteiligung an der T in Verzug befindet. 2) bzgl. der Beteiligung des Klägers an der E an den Kläger 61.900,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.01.2013 zu zahlen, den Kläger von allen Schäden und Nachteilen, insbesondere auch von etwaigen Nachhaftungspflichten, freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der vom Kläger am 20.06.2003 gezeichneten Beteiligung an der E im Nennwert von 100.000,00 EUR resultieren und die ohne Zeichnung dieser Beteiligung nicht eingetreten wären, die Verurteilung gemäß den o.g. Anträgen erfolgt Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebotes gegenüber der Beklagten auf Übertragung der vom Kläger am 20.06.2003 gezeichneten Beteiligung an der E im Nennwert 100.000,00 EUR sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebotes auf Übertragung der vom Kläger am 20.06.2003 gezeichneten Beteiligung an der E im Nennwert von 100.000,00 EUR sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung in Verzug befindet. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Auf die Hilfsfeststellungswiderklage wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, sämtliche ihm über die bereits bei der Schadensberechnung berücksichtigten Ausschüttungen hinaus noch zufließenden Ausschüttungen, die ihren Grund in der Beteiligung des Klägers an der E und der T haben und die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgen, offenzulegen und an die Beklagte zu zahlen. Im Übrigen wird die Hilfsfeststellungswiderklage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 1 Tatbestand 2 Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche des Klägers, der seit 1998 Kunde der Beklagten ist. 3 Der Kläger hatte bereits im Jahr 2001 nach einer Beratung durch die Beklagte eine Beteiligung an dem sogen. B gezeichnet. Der zugehörige Prospekt enthält auf Seite 24 zum Stichwort „Eigenkapitalvermittlungsgebühr“ einen Hinweis darauf, dass die Beklagte für die Eigenkapitalvermittlung eine Vergütung von 8,25 % des insgesamt gezeichneten Kommanditkapitals erhält. 4 Im Jahr 2003 beteiligte sich der Kläger jeweils nach einer entsprechenden Beratung durch die Beklagte bzw. deren Anlageberater, den Zeugen C, durch Zeichnung an diversen Fonds. 5 So beteiligte sich der Kläger zunächst durch Unterzeichnung einer Beitrittserklärung vom 20.06.2003 als Treugeber mit einem Nennbetrag in Höhe von 100.000,00 EUR zzgl. eines Agio in Höhe 5 % an dem geschlossenen J, dem sogen. „E“ (im Folgenden auch so benannt). Der vom Kläger unterzeichnete Zeichnungsschein enthält links oben den Hinweis: „Vermittelt sowie Legitimationsprüfung des Zeichners durchgeführt durch“. In das benachbarte Feld „Ort, Datum, Stempel und Unterschrift des Vermittlers“ setzte der Zeuge C den Stempel der Beklagten. In dem Fondsprospekt zum E heißt es unter „Eigenkapitalvermittlung für die Fondsgesellschaft“ (S. 52f. des Prospektes) u.a.: 6 „Die Fondsgesellschaft ist damit einverstanden, dass E die Vermittlung des Eigenkapitals nicht nur selbst übernimmt, sondern auch Dritte, insbesondere Sparkassen, Kreditinstitute, Finanzierungsinstitute sowie Vertriebs- und Finanzierungsgesellschaften (nachfolgend Eigenkapitalvermittler genannt) im Namen und für Rechnung der Fondsgesellschaft mit der Eigenkapitalvermittlung beauftragen kann.[…]Die Eigenkapitalvermittlungsprovision beträgt insgesamt höchstens 3 % des vermittelten Eigenkapitals […].Des Weiteren wird auf das zu platzierende Eigenkapital ein Agio in Höhe von 5 % erhoben, das als zusätzliche Vermittlungsprovision verwendet wird.[…]Die zu leistenden Provisionszahlungen wickelt E im Namen und für Rechnung der Fondsgesellschaft ab.[…]“ 7 Am 09.09.2003 zeichnete der Kläger sodann einen Medienfonds, den sogenannten „W“, in Höhe eines Anteils von 100.000,00 € zzgl. eines Agio in Höhe 5 % der Anlagesumme. 8 Am 27.11.2003 zeichnete der Kläger schlussendlich eine Beteiligung an einem weiteren geschlossenen Immobilienfonds „T“) mit einer Zeichnungssumme von 60.000,00 EUR zzgl. eines Agio in Höhe 5 %. Der vom Kläger unterzeichnete Zeichnungsschein enthält links oben wiederum den Hinweis: „Vermittelt sowie Legitimationsprüfung des Zeichners durchgeführt durch“. Das benachbarte Feld „Ort, Datum und Stempel“ blieb indes frei. In dem zugehörigen Prospekt finden sich zum Stichwort „Kapitalbeschaffung“ (S. 59f. des Prospektes) folgende Informationen: 9 „Mit der Beschaffung des benötigten Eigenkapitals von mindestens EUR 146.500.000 und höchstens EUR 147.500,000 hat die Fondsgesellschaft die Firma N […] beauftragt, die sich ihrerseits der Mithilfe von Anlageberatern bedienen wird.Neben einer Vergütung von EUR 10.125.000 steht für die Beschaffung des Eigenkapitals das von den Anlegern zu zahlende Agio in Höhe von 5 % zur Verfügung. Sollte mehr Kommanditkapital als EUR 146.500.000 eingeworben werden, so steht der N […] neben den oben genannten Vergütungen ein zusätzlicher Betrag von 5 %, bezogen auf das über EUR 146.500.000 hinaus eingeworbene Eigenkapital, zu.“ 10 Für den Vertrieb des Medienfonds erhielt die Beklagte eine Provision in Höhe von 8,25 % des Anlegerkapitals. Ebenso vereinnahmte die Beklagte sowohl für den Vertrieb des „E“ wie auch des „T“ jeweils eine Provision. Über den jeweiligen Provisionserhalt wurde der Kläger vom Zeugen C mündlich nicht gesondert informiert. 11 Aus dem „E“ erhielt der Kläger vom 30.12.2003 bis zum 29.12.2010 Gewinnausschüttungen in Höhe von zumindest 43.100,00 EUR. Aus dem „T“ erfolgten vom 24.02.2004 bis zum 26.02.2010 Ausschüttungen in Höhe von zumindest 19.796,67 EUR. 12 Die Fondsbeteiligungen erbrachten in der Folgezeit nicht den erhofften wirtschaftlichen Erfolg; so droht insbesondere dem „E“ die Insolvenz. 13 Wegen der vom Kläger im Jahr 2001 gezeichneten Beteiligung an dem B hat das Landgericht Paderborn die Beklagte mit Urteil vom 23.12.2011 (Az. 2 O 567/10) zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet. Dieses Urteil ist rechtskräftig. 14 Auch wegen seiner am 09.09.2003 gezeichneten Beteiligung an dem N hat das Landgericht Paderborn die Beklagte mit Urteil vom 29.01.2010 (Az. 2 O 576/08) wegen Verletzung ihrer Verpflichtung zur Aufklärung über die erhaltene Rückvergütung zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das OLG Hamm mit Urteil vom 29.09.2011 zurückgewiesen (Az. 34 U 37/10). 15 Gegenstand dieses Klageverfahrens sind nunmehr seitens des Klägers geltend gemachte Schadensersatzansprüche im Hinblick auf die seitens der Beklagten an ihn im Jahr 2003 vermittelten Beteiligungen an dem „T“ und an dem „E“. 16 Mit außergerichtlichem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 18.12.2012 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 28.12.2012 zur Anerkennung von Schadensersatzansprüchen bzw. Vorlage eines Vergleichsangebotes auf. Dieser Aufforderung kam die Beklagte nicht nach. Mit dem gleichen Schreiben bot der Kläger der Beklagten im Hinblick auf seine Beteiligung an dem „Sachwert Österreich“ die Zug um Zug Leistung an; im Hinblick auf den „E“ unterbreitete der Kläger ein Angebot auf Übertragung der Beteiligung. 17 Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte hafte ihm auch wegen dieser beiden Beteiligungen wegen fehlerhafter Anlageberatung auf Schadensersatz. Der Kläger behauptet in diesem Zusammenhang verschiedene Pflichtwidrigkeiten der Beklagten: Sowohl die Empfehlung des „T“ als auch die Empfehlung des „E“ seien weder anleger- noch objektgerecht erfolgt. Er habe die Zeichnung sicherer, risikofreier Anlagen gewünscht, die dem langfristigen Vermögensaufbau dienen und zur Altersvorsorge geeignet seien. Außerdem habe er gewünscht, dass der jeweils angelegte Geldbetrag ihm jederzeit kurzfristig zur Verfügung stehen soll. Tatsächlich handele es sich bei beiden Anlagen aber um solche mit Verlustrisiko, Totalverlustrisiko, gesellschafts rechtlichem Haftungsrisiko, Renditerisiko sowie dem Risiko, erhaltene Ausschüttungen unter Umständen wieder zurückzahlen zu müssen. Über diese Vielzahl der mit beiden Anlagen verbundenen Risiken habe ihn der Zeuge C jedoch nicht aufgeklärt. Vielmehr habe ihm der Zeuge C beide Anlagen als mündelsicher geschildert. Soweit es die seitens des Zeugen C unterlassene Information über den jeweiligen Provisionserhalt betrifft behauptet der Kläger zunächst, diese habe sich jeweils auf eine Höhe von mindestens 8 % belaufen. Im Übrigen ist der Kläger insoweit der Ansicht, dass er über die Höhe der von der Beklagten erzielten Provisionen für die Vermittlung beider Anlagen hätte aufgeklärt werden müssen. Der Kläger behauptet, wäre er ordnungsgemäß über die vorgenannten Risiken der Beteiligungen bzw. darüber aufgeklärt worden, dass die Beklagte jeweils eine Provision erhalte, hätte er beide Anlagen nicht gezeichnet. Er meint, zu seinen Gunsten greife die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Der Kläger behauptet weiter, außerdem habe ihm der Zeuge C die Prospekte über beide Fonds jeweils erst nach Zeichnung der Beteiligung ausgehändigt. Der Kläger meint, die Beklagte habe ihm als Folge dieser Pflichtverletzungen das investierte Eigenkapital abzgl. der erhaltenen Ausschüttungen und weiter den ihm entgangenen Gewinn zu ersetzen, der dadurch entstanden sei, dass er das in beide Anlagen investierte Kapital nicht habe anderweitig anlegen können. In diesem Zusammenhang behauptet der Kläger, ansonsten hätte er die Gelder sicher angelegt und eine Rendite von mindestens 4 % erzielt; er hätte Gold gekauft, wie er das bereits im Jahr 2001 einmal getan habe und sodann noch einmal im Jahr 2006. Im Übrigen stehe ihm wegen des anwaltlichen Schreibens vom 18.12.2012 ab dem 28.12.2012 ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. auf das eingesetzte Eigenkapital zu. Desweiteren könne er von der Beklagten Freistellung von weiteren Nachteilen und Schäden aus den Beteiligungen beanspruchen. 18 Der Kläger beantragt, 19 (betreffend N = „T“) 20 1) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 43.203,33 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von jeweils 4 Prozent p.a. 21 22 aus 63.000,00 EUR vom 27.11.2003 bis zum 24.02.2004 23 aus 62.463,33 EUR vom 25.02.2004 bis zum 19.08.2004 24 aus 60.363,33 EUR vom 20.08.2004 bis zum 15.02.2005 25 aus 58.263,33 EUR vom 16.02.2005 bis zum 18.08.2005 26 aus 56.163,33 EUR vom 19.08.2005 bis zum 17.02.2006 27 aus 54.063,33 EUR vom 18.02.2006 bis zum 21.08.2006 28 aus 51.963,33 EUR vom 22.08.2006 bis zum 01.03.2007 29 aus 50.463,33 EUR vom 02.03.2007 bis zum 28.08.2007 30 aus 48.963,33 EUR vom 29.08.2007 bis zum 25.02.2008 31 aus 47.763,33 EUR vom 26.02.2008 bis zum 18.08.2008 32 aus 46.563,33 EUR vom 19.08.2008 bis zum 19.02.2009 33 aus 45.363,33 EUR vom 20.02.2009 bis zum 18.08.2009 34 aus 44.403,33 EUR vom 19.08.2009 bis zum 26.02.2010 35 aus 43.203,33 EUR vom 27.02.2010 bis zum 27.12.2012 36 sowie aus 43.203,33 EUR seit dem 28.12.2012 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu zahlen, 37 2) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen Schäden und Nachteilen, insbesondere auch von etwaigen Nachhaftungspflichten, freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der vom Kläger am 27.11.2003 gezeichneten Beteiligung an der T im Nennwert von 60.000,00 EUR resultieren und die ohne Zeichnung dieser Beteiligung nicht eingetreten wären, 38 3) die Verurteilung gemäß den Anträgen zu Ziffern 1) und 2) erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers aus seiner am 27.11.2003 gezeichneten Beteiligung an der T über nominal 60.000,00 EUR an die Beklagte; 39 4) festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung der Rechte des Klägers aus seiner am 27.11.2003 gezeichneten Beteiligung an der T in Verzug befindet, 40 5) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 1.694,26 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 28.12.2012 zu zahlen, 41 (betreffend „E“) 42 6) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 61.900,00 zzgl. Zinsen in Höhe von jeweils 4 Prozent p.a. 43 44 aus 102.900,00 EUR vom 31.12.2003 bis zum 30.12.2004 45 aus 96.900,00 EUR vom 31.12.2004 bis zum 02.01.2006 46 aus 90.900,00 EUR vom 03.01.2006 bis zum 02.01.2007 47 aus 82.900,00 EUR vom 03.01.2007 bis zum 02.01.2008 48 aus 76.900,00 EUR vom 03.01.2008 bis zum 30.12.2008 49 aus 70.900,00 EUR vom 31.12.2008 bis zum 23.12.2009 50 aus 64.900,00 EUR vom 24.12.2009 bis zum 29.12.2010 51 aus 61.900,00 EUR vom 30.12.2010 bis zum 27.12.2012 52 sowie aus 61.900,00 EUR seit dem 28.12.2012 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu zahlen, 53 7) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen Schäden und Nachteilen, insbesondere auch von etwaigen Nachhaftungspflichten, freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der vom Kläger am 20.06.2003 gezeichneten Beteiligung an der E im Nennwert von 100.000,00 EUR resultieren und die ohne Zeichnung dieser Beteiligung nicht eingetreten wären, 54 8) die Verurteilung gemäß den Anträgen zu Ziffern 6) bis 7) erfolgt Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebotes gegenüber der Beklagten auf Übertragung der vom Kläger am 20.06.2003 gezeichneten Beteiligung an der E im Nennwert 100.000,00 EUR sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte; 55 9) festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebotes auf Übertragung der vom Kläger am 20.06.2003 gezeichneten Beteiligung an der E im Nennwert von 100.000,00 EUR sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung in Verzug befindet, 56 10) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 2.037,88 EUR EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 28.12.2012 zu zahlen. 57 Die Beklagte beantragt, 58 die Klage abzuweisen, 59 hilfsweise, 60 festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, sämtliche ihm über die bereits bei der Schadensberechnung berücksichtigten Ausschüttungen hinaus zugeflossenen oder noch zufließenden Ausschüttungen, die ihren Grund in der Beteiligung des Klägers an der E und der T haben, offenzulegen und an die Beklagte zu zahlen, 61 hilfsweise zum vorgenannten Antrag, 62 festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, sämtliche ihm über die bereits bei der Schadensberechnung berücksichtigten Ausschüttungen hinaus zugeflossenen oder noch zufließenden Ausschüttungen, die ihren Grund in der Beteiligung des Klägers an der E und der T haben und nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt sind, offenzulegen und an die Beklagte zu zahlen, 63 hilfsweise für den Fall, dass das Gericht eine Anrechnung der vom Anleger erzielten Steuervorteile nicht oder nicht in der von der Beklagten dargelegten Höhe vornehmen sollte, 64 festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, etwaige von der Beklagten erhaltene Schadensersatzleistungen, die seitens der zuständigen Finanzbehörde nicht der Nachversteuerung unterworfen werden, in Höhe der aufgrund der Beteiligung an der E an die Beklagte auszukehren. 65 Die Beklagte meint, der Vortrag der Kläger zur Höhe der von ihr für die Vermittlung beider Beteiligungen jeweils vereinnahmten Provisionen sei mangels näherer Darlegung unbeachtlich. Der Kläger vermute dies nur. 66 Die Beklagte behauptet, der Kläger sei bzgl. beider Fondsbeteiligungen anleger- und anlagegerecht beraten worden. Zudem seien ihm auch die zugehörigen Prospekte rechtzeitig ausgehändigt worden. Sie ist weiter der Ansicht, keine Aufklärung über die von ihr vereinnahmten Provisionen geschuldet haben, da es sich hierbei nicht um aufklärungspflichtige Rückvergütungen gehandelt habe. Der Geldfluss an die Beklagte sei in den Fondsprospekten offenbart worden. Soweit es den „E“ betrifft, sei im zugehörigen Prospekt auf S. 52f. unter „Eigenkapitalvermittlung für die Fondsgesellschaft“ die entsprechende Aufklärung der Anleger über den Provisionserhalt erfolgt. Es sei jedem verständigen Anleger klar, dass die Beklagte ein solches Kreditinstitut sei, von dem im Prospekt gesprochen werde. Die Eigenkapitalvermittlerrolle ergebe sich im Übrigen auch aus dem vom Kläger unterzeichneten Zeichnungsschein. Auch soweit es den „T“ betrifft, sei angesichts der Angaben im Zeichnungsschein in Verbindung mit jenen auf S. 59f. des Prospektes offensichtlich geworden, dass die Beklagte mit der Vermittlung dieser Anlage auch ein wirtschaftliches Eigeninteresse verfolgt habe. Jedenfalls hätten sich die behaupteten Beratungsfehler nicht kausal auf die Anlageentscheidung des Klägers ausgewirkt. Insbesondere seien etwaige Provisionszahlungen an die Beklagte für den Kläger kein anlageentscheidender Umstand gewesen, zumal er nur zwei Jahre vor Zeichnung der streitgegenständlichen Fonds bei Zeichnung des B über die Provision der Beklagten aufgeklärt worden sei und keinen Anstoß an der Provision genommen habe. Dieses Anlageverhalten widerlege eine etwaig zugunsten des Klägers bestehende Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Im Übrigen greife die Kausalitätsvermutung auch deshalb nicht ein, weil für die Kläger die steuerliche Motivation ausschlaggebend für seine Anlageentscheidung gewesen und davon auszugehen sei, dass er auch in Kenntnis von Provisionszahlungen auf seinen eigenen wirtschaftlichen Vorteil nicht verzichtet hätte. 67 Jedenfalls müsse sich der Kläger bzgl. des geltend gemachten Schadens noch zugeflossene Steuervorteile anrechnen lassen. Im vorliegenden Fall sei die Anrechnung von Steuervorteilen nicht auf den Fall außergewöhnlich hoher Vorteile beschränkt. Auch zwischenzeitlich erfolgte Ausschüttungen seien noch in Abzug zu bringen; der Kläger habe die erhaltenen Ausschüttungen nicht in voller Höhe zugestanden. Da alle Anleger bis einschließlich 2010 aus dem „E“ Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 47% der Zeichnungssumme erhalten hätten, bedeute dies im Hinblick auf die klägerische Beteiligung, dass dieser Ausschüttungen von insgesamt 47.000,00 EUR und nicht lediglich 43.100,00 EUR erhalten habe. Ein Betrag von weiteren 3.900,00 EUR sei daher noch von der Schadensforderung in Abzug zu bringen. Ebenfalls sei noch eine 3%-ige Ausschüttung für das Jahr 2011 in Abzug zu bringen. Ähnliches gelte für den „T“. Sämtliche Anleger hätten Ausschüttungen in Höhe von 39,5 % erhalten. Der Kläger gestehe jedoch lediglich 33 % zu. Es seien auf die Klageforderung daher noch 3.903,33 EUR anzurechnen. 68 Ferner beruft sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung. Soweit es die unterbliebene Aufklärung über den Provisionserhalt betrifft, behauptet die Beklagte, dem Kläger seien bereits bei Zeichnung der streitgegenständlichen Anlagen alle anspruchsbegründenden Umstände bekannt gewesen, insbesondere, dass die Beklagte für die Vermittlung eine Vergütung erhalte. Zudem habe sich dem Kläger auch angesichts der im Jahre 2007 intensiv betriebenen Berichterstattung in den Medien insbesondere der Frankfurter Allgemeinen Zeitung über die „Kick- Back- Rechtsprechung“ des BGH und der entsprechenden Medientätigkeit sogen. Anlegerschutzkanzleien die von ihm behauptete Schädigung durch die Beklagte aufgrund des Verschweigens von gezahlten Provisionen aufdrängen müssen. Er hätte nach dieser Berichterstattung auch Erkundigungen bei der Beklagten einholen können. Dass er diese Berichterstattungen entweder nicht zur Kenntnis oder aber nicht zum Anlass genommen habe, etwaige Ansprüche gegen die Beklagte aus seinen Beteiligungserwerben zu verfolgen, stelle sich als grob fahrlässig i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB dar. Spätestens habe die Verjährung aber mit der Thematisierung einer entsprechenden Pflichtverletzung im Verfahren vor dem Landgericht Paderborn zum Az. 2 O 576/08 zu dem W in 2008 begonnen. Dass die Beklagte für den Vertrieb geschlossener Fondsbeteiligungen eine Provision erhielt, hätten aber jedenfalls die Prozessbevollmächtigten des Klägers gewusst. Deren Kenntnis müsse sich der Kläger gemäß § 166 BGB zurechnen lassen. 69 Das Gericht hat im Verhandlungstermin am 04.06.2013 den Kläger persönlich angehört. 70 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. 71 Entscheidungsgründe 72 Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet (dazu I). 73 Allerdings war der Kläger auf die von der Beklagten zu Ziffer 1a) erhobene hilfsweise Feststellungwiderklage zu verurteilen (dazu II). 74 I) 75 Der Kläger hat gegen die Beklagte sowohl wegen seiner Beteiligung am „E“ als auch wegen jener am „T“ einen Anspruch auf Schadenersatz wegen einer fehlerhaften Anlageberatung gemäß §§ 280, 241, 249 BGB. Der Schadenersatzanspruch richtet sich auf die Rückzahlung des jeweils investierten Kapitals abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen Zug um Zug gegen die Übertragung der jeweiligen Anlage. 76 Zwischen den Parteien ist ein Anlageberatervertrag zustande gekommen. Dies ist zwischen den Parteien in diesem Verfahren unstreitig. 77 Aufgrund des zwischen den Parteien zustande gekommenen Beratervertrages schuldet die Beklagte eine anleger- und objektgerechte Beratung. In diesem Zusammenhang musste die Beklagte den Kläger über alle Umstände und Risiken unterrichten, die für seine Anlageentscheidung Bedeutung hatten. Hierzu zählt auch die Information über die von der Beklagten für den Vertrieb der Beteiligungen an dem „E“ und „T“ erzielten Vergütungen (BGH, Urt. v. 19.12.2006, Az. XI ZR 56/05; Beschluss vom 20.01.2009; Az. XI ZR 510/07). Die entsprechende Verpflichtung zur Aufklärung ist dabei unabhängig von der Höhe der erhaltenen Vergütung (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 29.09.2011, Az. 34 U 37/10, Rn. 60, zit. n. juris). Bereits angesichts dessen ist es unerheblich, dass die Beklagte den Vortrag des Klägers, sie habe jeweils eine Provision in Höhe von „mindestens 8%“ erhalten, für unsubstantiiert erachtet. Denn dass sie für die Vermittlung beider Beteiligungen eine Provision vereinnahmt hatte, bestreitet selbst die Beklagte nicht, im Gegenteil. Soweit es den „T“ betrifft, räumt die Beklagte zumindest ein, eine Provision vereinnahmt zu haben, die „im Bereich des Marktüblichen“ gelegen habe (siehe S. 31 der Klageerwiderung vom 14.03.2013). Im Hinblick auf den „E“ ist nach dem Vortrag der Beklagten letztlich sogar unstreitig, dass sie zumindest eine Vermittlungsprovision in Höhe von 3 % des vermittelten Eigenkapitals und das Agio in Höhe von 5 % erhalten hatte (siehe S. 29 der Klageerwiderung vom 14.03.2013). 78 Die erforderliche Aufklärung des Klägers über das Anfallen und die Höhe der von der Beklagten erzielten Provisionen durch den Zeugen C ist im vorliegenden Fall bzgl. beider Beteiligungen nicht erfolgt. 79 Entgegen der Ansicht der Beklagten wird auch in den zugehörigen Fondsprospekten, deren rechtzeitige Übergabe an den Kläger unterstellt, nicht ausreichend über die von der Beklagten erzielten Rückvergütungen informiert. Den beiden Verkaufsprospekten ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagte Empfängerin der dort genannten Eigenkapitalvermittlungsprovision oder des Agio sein sollte. Soweit es die Angaben auf S. 59f. im Fondprospekt zum „T“ betrifft, sollte Empfängerin der Vergütung die Fa. N sein. Auch soweit es die Angaben auf S. 52f. im Fondsprospekt zum „E“ betrifft, gilt letztlich das soeben Gesagte: Zwar wird dort darüber aufgeklärt, dass neben dem Hauptvertriebspartner E auch Dritte, u.a. Sparkassen und Kreditinstitute, mit der Eigenkapitalvermittlung beauftragt werden können. Ebenso wird darüber aufgeklärt, dass die Eigenkapitalvermittlungsprovision insgesamt höchstens 3 % des vermittelten Eigenkapitals beträgt und dass das erhobene Agio in Höhe von 5 % als zusätzliche Vermittlungsprovision verwendet wird. Wer jedoch diese Vergütungen erhalten wird, kann dem Fondsprospekt nicht entnommen werden, ebenso wenig Angaben dazu, dass überhaupt Zahlungen an die Beklagte als Vertriebspartnerin für die Vermittlung der Beteiligungen erfolgen werden. 80 Die Beklagte hat die Pflichtverletzung gem. § 280 Abs.1 S. 2 BGB zu vertreten. Verletzt eine Bank ihre Pflicht, den Kunden vollständig über Rückvergütungen aufzuklären, trägt sie nach der gesetzlichen Regelung des § 280 Abs.1 BGB die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie nicht schuldhaft gehandelt hat. 81 Das pflichtwidrige Verhalten der Beklagten war für die Anlageentscheidungen des Klägers im Juni 2003 („E“) bzw. November 2003 („T“) auch kausal. Der Anleger kann sich, sofern eine Aufklärungspflichtverletzung – wie dies hier der Fall ist – feststeht, grundsätzlich auf die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen. Diese Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt für alle Aufklärungsfehler eines Anlageberaters, also auch für die fehlende Aufklärung über Rückvergütungen. Es handelt sich hierbei um eine zur Beweislastumkehr führende widerlegliche Vermutung (BGH Urt. v. 08.05.2012, Az. XI ZR 262/10). Damit muss der Aufklärungspflichtige darlegen und beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung erworben hätte (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 29.09.2011, Az. 34 U 37/10, Rn. 84f., zit. n. juris, m.w.N.). Der Vortrag der Beklagten ist vorliegend indes nicht geeignet, die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens zu widerlegen. 82 So hat der Kläger in seiner persönlichen Anhörung im Verhandlungstermin am 11.06.2013 überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass und warum er bei Kenntnis des Eigeninteresses der Beklagten vom Erwerb der streitgegenständlichen Fondsbeteiligungen abgesehen hätte. Im Übrigen bedeutet auch der von der Beklagten vorgetragene Umstand, dass für einen Anleger bei der Anlageentscheidung steuerrechtliche Gestaltungen bzw. Renditeerwartungen im Vordergrund standen, nicht, dass das Wissen über eine verdeckt gewährte Rückvergütung für ihn nicht anlageentscheidend gewesen wäre (vgl. OLG Hamm, a.a.O., Rn. 90, zit. n. juris, m.w.N.; s.a. OLG Frankfurt, Urt. v. 23.05.2013, Az. 3 U 46/11). 83 Entgegen der Ansicht der Beklagten war zur Frage der Kausalität auch keine Beweisaufnahme durch Parteivernehmung des Klägers und Vernehmung des Zeugen C zu führen. Konkrete Äußerungen des Klägers, die zwingend den Schluss zuließen, ihm sei es tatsächlich ausschließlich um die mit den im Juni und November 2003 gezeichneten Anlageformen zu erzielenden Steuerersparnisse und ggf. noch um Renditechancen gegangen, hat die Beklagte nicht dargetan. Im Übrigen sind die inneren Entscheidungsvorgänge des Klägers durch die Benennung des Zeugen C nicht in geeigneter Weise unter Beweis gestellt. Denn diese sind der Wahrnehmung des Zeugen regelmäßig nicht zugänglich. Auch der Antrag auf Einvernahme des Klägers als Partei stellt ohne weitere Darlegung insoweit lediglich einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar (s.a. OLG Hamm, a.a.O., Rn. 91). Soweit die Beklagte versucht, die Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens – im Übrigen wie bereits in dem vor dem Landgericht Paderborn geführten Verfahren zum Az. 2 O 576/08 durch den Hinweis zu widerlegen, der Kläger sei als erfahrener und risikofreudiger Anleger aufgetreten, der bereits im Jahr 2001 einen weiteren Filmfonds, den B gezeichnet habe, zumal im zugehörigen Prospekt über den Provisionserhalt der Beklagten aufgeklärt worden sei, ist dieser Vortrag auch im vorliegenden Verfahren nicht ausreichend, um die Kausalitätsvermutung zu erschüttern oder zu widerlegen. Denn die Zeichnung des Filmfonds im Jahr 2001 belegt nicht, dass der Kläger zwei Jahre später in jedem Fall die hier streitgegenständlichen geschlossenen Immobilienfonds im Jahr 2003 gezeichnet hätte. Im Übrigen bleibt offen, ob der Kläger vor Zeichnung des Filmfonds im Jahr 2001 überhaupt über ggf. anfallende Rückvergütungen aufgeklärt worden ist. Wann einen solches Gespräch stattgefunden haben soll ist ebenso wenig vorgetragen wie der Zeitpunkt, zu welchem der Kläger den maßgeblichen Fondsprospekt erhalten haben soll. Der Zeuge Cwar auch nicht zu diesem Thema als Zeuge zu hören. Denn ausweislich des Urteils des Landgerichts Paderborn vom 23.12.2011 (Az. 2 O 567/08) wurde der Kläger wegen dieser Anlage damals nicht vom Zeugen C, sondern von einer anderen Mitarbeiterin der Beklagten, der Zeugin T (ehem. U) beraten. Aus diesen Gründen war der Beklagten auch keine weiterer Schriftsatznachlass, wie im Termin beantragt, zu gewähren. 84 Auf die Einrede der Verjährung kann sich die Beklagte nicht berufen. 85 Gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjähren Schadensersatzansprüche innerhalb von drei Jahren ab positiver Kenntnis des Gläubigers bzw. dessen grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen. Werden Schadensersatzansprüche – wie im vorliegenden Fall – auf ein Beratungsverschulden gestützt, so berechnet sich die kenntnisabhängige regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB für jeden Beratungsfehler gesondert. Sie beginnt zu laufen, wenn der Geschädigte die Umstände, insbesondere die wirtschaftlichen Zusammenhänge kennt bzw. grob fahrlässig nicht kennt, aus denen sich die jeweilige Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt (BGH, Urt. v. 09.11.2007, Az.: V ZR 25/07; s.a. OLG Köln, Urt. v. 19.08.2008, Az. 24 U 28/08). Die erforderliche Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen liegt vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich und zuzumuten ist. Weder ist notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Auch kommt es grundsätzlich nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an. Vielmehr genügt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit im Grundsatz die Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände (st. Rspr. des BGH, vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 26.02.2013, Az. XI ZR 498/11). In Fällen des Schadensersatzes wegen unzureichender Aufklärung muss der Geschädigte insbesondere nicht die Rechtspflicht des Schädigers zur Aufklärung kennen. Auch insoweit genügt vielmehr die Kenntnis derjenigen tatsächlichen Umstände, aus denen sich die Aufklärungspflicht ergibt (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 28, zit. n. juris). 86 Grob fahrlässige Unkenntnis liegt hingegen dann vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können (BGH, Urt. v. 10.11.2009, Az. VI ZR 247/08). 87 Nach diesen Grundsätzen greift die von den Beklagten erhobene Verjährungseinrede nicht durch. 88 Dass der Kläger im Jahr 2007 überhaupt die Berichterstattung in den Medien zur „Kick-back-Rechtsprechung“ des BGH zur Kenntnis genommen hatte und wann dies der Fall gewesen sein soll, trägt die Beklagte bereits nicht vor. Soweit sie im Übrigen meint, der Kläger hätte nach dieser Berichterstattung auch Erkundigungen bei der Beklagten einholen können, verkennt sie, dass es nicht der Kläger ist, sich entsprechend zu informieren, sondern es der Beklagten obliegt, ihre Kunden entsprechend zu informieren. Ebenso wenig vermag sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung wegen der im Jahr 2008 eingereichten Klage (Landgericht Paderborn, Az. 2 O 576/08) wegen des ebenfalls im Jahr 2003 gezeichneten Medienfonds W zu berufen. Gegenstand dieses Verfahrens war zwar ebenfalls die Verletzung der Pflicht der Beklagten zur Aufklärung über den Erhalt einer Rückvergütung. Dass der Kläger im Rahmen dieses Verfahrens aber bereits hätte Rückschlüsse darauf ziehen müssen, dass die Beklagte auch bzgl. der nunmehr streitgegenständlichen Beteiligungen eine Provision erhalten hatte, ist seitens der Beklagten bereits nicht plausibel dargelegt. Auch soweit die Beklagte behauptet, die Prozessbevollmächtigten des Klägers hätten bereits 2008 Kenntnis bzgl. des Provisionserhalts der Beklagten auch bei dem „E“ bzw. „T“ gehabt, ist dies nicht weiter dargetan. Ebenso wenig ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten, dass die klägerischen Prozessbevollmächtigten bereits im Jahr 2008 überhaupt gewusst haben sollen, dass sich der Kläger auch am „E“ sowie am „T“ beteiligt hatte. Abgesehen hiervon erfolgte eine Mandatierung der Prozessbevollmächtigten bzgl. der streitgegenständlichen Beteiligungen erst Anfang 2012, wie der Kläger im Verhandlungstermin am 11.06.2013 unwidersprochen vorgetragen hatte, so dass bereits deshalb eine Wissenszurechnung gem. § 166 BGB ausscheidet. 89 Selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten unter Zugrundelegung der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB von grob fahrlässiger Unkenntnis des Kläger gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB spätestens im Jahr 2008 ausgeht und demzufolge Verjährung im Hinblick auf den Beratungsfehler der unterlassenen Aufklärung über einen Provisionserhalt eingetreten wäre, kann sich die Beklagte nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf die Einrede der Verjährung berufen. Die Beklagte hatte das im Jahr 2008 vor dem Landgericht Paderborn zum Az. 2 O 576/08 geführte Verfahren nämlich ebenso wenig zum Anlass genommen, den Kläger über ihren Provisionserhalt auch bei den Fonds „E“ und „T“ zu informieren. 90 Der Kläger hat somit im Hinblick auf seine Beteiligung am „E“ einen Anspruch auf Erstattung des Eigenkapitalanteils i.H.v. 100.000,00 € zzgl. Agio, mithin insgesamt 105.000,00 €, abzgl. im Zeitraum Dez. 2003 bis Dez. 2010 erhaltener Ausschüttungen in Höhe von 43.100,00 EUR, und damit einen Anspruch auf Zahlung von 61.900,00 EUR. Im Hinblick auf seine Beteiligung am „T“ kann er Rückzahlung der Zeichnungssumme in Höhe von 60.000,00 EUR zzgl. 5 % Agio, mithin 63.000,00 EUR, abzgl. der im Zeitraum Feb. 2004 bis Feb. 2010 erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von 19.796,67 EUR, und damit Zahlung von insgesamt 43.203,33 EUR beanspruchen, jeweils Zug um Zug gegen die Übertragung der erworbenen Beteiligungen an die Beklagte. Denn der Kläger kann gemäß § 249 Abs. 1 BGB bzgl. beider Fondsbeteiligungen verlangen, so gestellt zu werden, wie er ohne die schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung stünde. Dass an den Kläger aus beiden Beteiligungen noch weitere Ausschüttungen ausgezahlt worden sein sollen, wie die Beklagte behauptet („E“: 3.900,00 EUR zzgl. 3% in 2011, „T: 3.903,33 EUR), hat sie indes nicht unter Beweis gestellt. 91 Etwaige Steuervorteile, die der Kläger bei Zeichnung der Anlage durch die Verlustzuweisungen der Fondsgesellschaft bei dem Erwerb der Anteile erzielt hat, sind nicht auf die Schadenersatzleistung anzurechnen. Die Schadenersatzleistung muss der Kläger als Einkommen versteuern. Ist die Schadenersatzleistung steuerbar, ist eine nähere Berechnung und Gegenüberstellung von Steuervor- und nachteilen nur dann geboten, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Gläubiger bei Zeichnung der Anlage außergewöhnliche Steuervorteile erzielt hat (BGH, Beschluss v. 09.04.2009, Az. III ZR 89/08). Für derartige Umstände ist die Beklagte ebenfalls beweisbelastet. Zu einer außergewöhnlichen Steuerersparnis trägt die Beklagte aber nichts vor. 92 Hinsichtlich der auf die Hauptforderung ausgeurteilten Zinsen stehen dem Kläger indes lediglich Rechtshängigkeitszinsen ab Zustellung der Klage aus § 291 BGB zu. Die Zustellung der Klage ist erfolgt am 28.01.2013, so dass Zinsbeginn der 29.01.2013 ist. 93 Soweit der Kläger darüber hinausgehend mit seinem Klageantrag zu 1) zum „T“ bzw. mit seinem Klageantrag zu 6) zum „E“ Zinsansprüche in Höhe von 4 % auf die jeweilige Rückzahlungsforderung seit dem 27.11.2003 bzw. seit dem 31.12.2003 als entgangenen Gewinn geltend macht, steht ihm ein solcher Anspruch gemäß §§ 280, 252 BGB nicht zu. Zwar gilt bei Kapitalanlagen die Regel, dass Eigenkapital in gewisser Höhe erfahrungsgemäß nicht ungenutzt geblieben, sondern – wäre es nicht in der Form der gezeichneten Anlage verwendet worden – zu einem allgemein üblichen Zinssatz angelegt worden wäre (OLG Frankfurt, Urt. v. 23.05.2013, Az. 3 U 46/11). Der Kläger hat aber bereits nicht überzeugend bzw. nachvollziehbar dargelegt, dass er anstatt der Zeichnung der streitgegenständlichen Anlagen das Geld tatsächlich sicher angelegt und mindestens eine Rendite von 4 % erzielt hätte. Soweit der Kläger behauptet, er hätte Gold gekauft, überzeugt dieser Vortrag nicht angesichts seines im Widerspruch hierzu stehenden abweichenden Vortrags im vorangegangenen Verfahren zum Az. 2 O 576/08. Dort hatte der Kläger nämlich noch vorgetragen, dass er alternativ zu der dort streitgegenständlichen Anlage (dem Filmfonds W) über die Investition in einen Immobilienfonds nachgedacht habe. Mangels konkreten Vortrags des Klägers insoweit kommt auch eine Schätzung nach § 287 ZPO nicht in Betracht. 94 Soweit der Kläger im Übrigen Zahlung von Verzugszinsen ab dem 28.12.2012 begehrt, steht ihm auch dieser Anspruch nicht zu. Denn dass die Beklagte durch das anwaltliche Schreiben des Klägers vom 18.12.2012 in Zahlungsverzug gekommen sein soll, ist nicht ersichtlich. Der Kläger trägt lediglich vor, der Beklagten mittels dieses Schreibens eine Frist bis zum 27.12.2012 zur Anerkennung von Schadensersatzansprüchen bzw. Vorlage eines Vergleichsangebotes gesetzt zu haben, nicht aber, die Beklagte konkret unter Fristsetzung zur Zahlung/ Rückabwicklung aufgefordert zu haben. Aus diesem Grund steht dem Kläger in beiden Fällen auch kein Anspruch gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 BGB auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu. 95 Darüber hinaus hat die Beklagte den Kläger von den steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die diesem mittelbar oder unmittelbar aus den von ihm am 20.06.2003 und 27.11.2003 gezeichneten Beteiligungen „E“ und „T“ entstehen. 96 Die Verurteilung der Beklagten nach den Anträgen zu 1), 2) sowie 6), 7) erfolgt entsprechend des Antrags zu 3) bzw. 8). 97 Zudem ist festzustellen, dass die Beklagte sich mit Annahme der Übertragung der Beteiligungen gem. §§ 293 ff. BGB im Annahmeverzug befindet. Ein konkretes Angebot auf die Übertragung der Anteile ist zumindest mit der Klageschrift erfolgt. 98 II) 99 Die seitens der Beklagten hilfsweise erhobene Feststellungswiderklage zu Ziffer 1) ist unzulässig gemäß § 256 ZPO, jedenfalls aber unbegründet. Soweit dieser Feststellungsantrag der Beklagten vom Schaden des Klägers abzuziehende Positionen (Ausschüttungen) zum Gegenstand hat, die bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen (Tatsachen-)Verhandlung angefallen sind, ist dieser Antrag unzulässig. Insoweit handelt es sich um einzelne Voraussetzungen/Elemente des einheitlich zu behandelnden Schadensersatzanspruchs des Klägers, über deren Bestehen oder Nichtbestehen bereits mit der Klage entschieden wird (BGH, Urt. v. 23.04.2012, Az. II ZR 75/10, Rn. 40, zit. n. juris). 100 Zulässig und begründet ist jedoch die Hilfsfeststellungswiderklage zu Ziffer 1a). Diese Feststellungswiderklage hat Abzugsposten zum Gegenstand, die in dem auf den Tag der letzten mündlichen Verhandlung errechneten Zahlungsantrag nicht als „Elemente" enthalten sind. Diese Feststellungswiderklage zielt auf die - vorgreifliche - Feststellung von Pflichten, die sich aus dem Rechtsverhältnis der Parteien ergeben, nämlich auf die Pflicht des Klägers, sich im Rahmen der Vorteilsausgleichung aus dem schädigenden Ereignis erlangte Vorteile anspruchsmindernd auf seinen Schaden anrechnen zu lassen. Vorliegend besteht auch die Möglichkeit, dass aus dem streitigen Rechtsverhältnis zwischen den Parteien weitere Ansprüche erwachsen. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass der Kläger nach Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz bis zu seinem endgültigen Ausscheiden aus dem Fonds noch anrechenbare Vorteile erlangt (BGH, Urt. v. 23.04.2012, Az. II ZR 75/10). 101 Die Hilfsfeststellungswiderklage zu Ziffer 2) ist ebenfalls mangels Feststellungsinteresses der Beklagten unzulässig und letztlich auch unbegründet (vgl. hierzu BGH, Urt.v.23.04.2012, Az. II ZR 75/10, Rn. 42-44, zit. n. juris). 102 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. 103 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. 104 Streitwert: bis zu 168.000,00 EUR.