Beschluss
5 T 429/13
Landgericht Paderborn, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGPB:2014:0107.5T429.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Bundespolizeidirektion T wird der Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 16. Dezember 2013 teilweise abgeändert. Gegen den Betroffenen wird für die Zeit vom 07.01.2014 bis zum 17.01. 2014 die Sicherungshaft angeordnet. Die weitergehende Beschwerde und der weitergehende Antrag auf Anordnung der Sicherungshaft werden zurückgewiesen. Diese Entscheidung ist sofort wirksam. 1 Gründe: 2 I. 3 Der Betroffene ist kosovarischer Staatsangehöriger und nicht im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung bzw. Aufenthaltsgestattung. Er reiste am 28.11.2013 als Insasse eines Pkw mit italienischem Kennzeichen über die BAB 44 aus Belgien kommend nach Deutschland ein. Im Rahmen einer Personenkontrolle wies er sich mit einer gefälschten belgischen Identitätskarte aus. Er wurde daraufhin in Aachen in Gewahrsam genommen. 4 Auf Antrag der Bundespolizeidirektion T ordnete das Amtsgericht Aachen mit Beschluss vom 29.11.2013 gegen den Betroffenen im Wege der einstweiligen Anordnung die Zurückschiebehaft bis zum Ablauf des 09.01.2014 an. Im Anschluss wurde der Betroffene der JVA in Büren zugeführt. 5 Am 06.12.2013 hat die Bundespolizeidirektion T beim Amtsgericht Paderborn beantragt, gegen den Betroffenen Zurückschiebehaft vom 06.12.2013 bis zum 17.01.2014 anzuordnen. 6 Das Amtsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 16.12.2013 zurückgewiesen. Dies mit der Begründung, dass die beabsichtigte Haft in der JVA Büren rechtswidrig sei, da es sich bei der JVA Büren nicht um eine spezielle Hafteinrichtung für die Vollstreckung von Abschiebehaft handele, sondern um eine Haftanstalt, in der auch eine Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen und kurzen Freiheitsstrafen stattfinde, und die Unterbringung der Abschiebegefangenen damit im Widerspruch zu Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über die gemeinsamen Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger stehe. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt dieses Beschlusses, Bl. 89 – 91 dA, verwiesen. 7 Gegen diesen Beschluss hat die Bundespolizeidirektion T am 18.12.2013 Beschwerde eingelegt. Wegen der Begründung wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 18.12.2013, Bl. 116 – 119 dA, verwiesen 8 Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. 9 Die Kammer hat den Betroffenen am 07.01.2014 persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 07.01.2014, Bl. 188 – 193 dA, verwiesen. 10 II. 11 Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff, 429 Abs. 1 FamFG zulässig. Der Beschwerdeführerin steht auch insbesondere noch das Beschwerderecht zu, denn der Betroffene ist noch nicht aus der Sicherungshaft entlassen. 12 Die Beschwerde ist begründet, soweit die Anordnung der Abschiebehaft für die Zeit vom 07.01.2014 bis zum 17.01.2014 beantragt wird, im Übrigen unbegründet, so dass der Beschluss des Amtsgerichts entsprechend abzuändern und die Zurückschiebungshaft gegen den Betroffenen unter Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung für die Zeit ab dem 07.01.2014 bis zum 17.01.2014 anzuordnen und der Antrag der Beteiligten zu 2.) im Übrigen unter Zurückweisung der Beschwerde insoweit zurückzuweisen war. 13 1.) Soweit die Beteiligte zu 2.) die Anordnung von Sicherungshaft für die Zeit vor dem 07.01.2014 beantragt hat, kommt eine Haftanordnung nicht in Betracht. Der Betroffene hat während seiner Anhörung vor dem Amtsgerichts Aachen am 29.11.2013 die Benachrichtigung der Botschaft bzw. des Konsulats seines Heimatlandes erbeten; dass dem nachgekommen worden ist, ist bis zum 07.01.2014 nicht ersichtlich; die entsprechende Benachrichtigung hat erst die Kammer unverzüglich nach der Anhörung vom 07.01.2014 veranlasst. Die Nichtbeachtung der Rechte aus Art. 36 Abs. 1 Buchst. b S. 1 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen stellt einen grundlegenden Verfahrensmangel dar, der eine Haftanordnung nicht rechtfertigt und auch nicht rückwirkend geheilt werden kann. 14 2.) Demgegenüber liegen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungshaft vom 07.01.2014 bis zum 17.01.2014 vor. 15 a) Der Betroffene ist gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig, denn er verfügt nicht über den erforderlichen Aufenthaltstitel. Die Ausreisepflicht ist auch vollziehbar gemäß § 58 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG. Der Betroffene ist illegal nach Deutschland eingereist. 16 b) Die Abschiebung des Betroffenen ist auch gemäß § 58 Abs. 3 Nr. 5 AufenthaltG erforderlich. Der Betroffene verfügt nicht über einen Pass oder einen Passersatz. 17 Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60 AufenthG liegen nicht vor. 18 c) Es sind auch Haftgründe im Sinne von § 62 Abs. 3 AufenthG gegeben. Zum einen liegt der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG vor. Wie bereits dargestellt, ist der Betroffene aufgrund seiner unerlaubten Einreise in die Bundesrepublik vollziehbar ausreisepflichtig. Zudem ist der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Nr. 5 AufenthG gegeben, da der begründete Verdacht besteht, dass der Betroffene sich seiner Abschiebung entziehen will. Der Betroffene hat anlässlich seiner Verhaftung gegenüber der Beteiligten zu 2.) angegeben, auf dem Weg nach Aachen gewesen zu sein, um dort mit Mädchen, die er kennen gelernt habe, den albanischen Nationalfeiertag zu feiern. Danach habe er nach Frankreich zurückfahren wollen. Letztlich wolle er nach Straßburg zum Gerichtshof für Menschenrechte, um sein Verfahren weiter zu betreiben, damit sein Asylantrag nicht wieder abgelehnt werde. Der neue Pass befinde sich in Straßburg, wo er auch wohne. Das alles ist nicht glaubhaft. Hätte der Betroffene einen Pass gehabt, hätte er diesen bei sich geführt. Dass er sich über die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen hinwegsetzen wird, ergibt sich unzweifelhaft auch aus der Verwendung der gefälschten belgischen Identitätskarte sowie der Tatsache, dass der Betroffene wissentlich unerlaubt in die Bundesrepublik eingereist ist; ihm war jedenfalls aufgrund seiner Abschiebung nach Schweden im Jahr 2010 bekannt, dass er nicht berechtigt war, in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen. Aufgrund dieser Umstände kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Betroffene Deutschland tatsächlich wieder verlassen will. Nach alledem steht außer Frage, dass er sich der Abschiebung durch Untertauchen entziehen will. 19 d) Für die Zeit ab dem 07.01.2014 ist auch vom Vorliegen eines zulässigen Haftantrags auszugehen, was das Gericht während des gesamten Verfahrens von Amts wegen zu prüfen hat. Der Haftantrag ist für den Zeitraum vom 07.01.2014 bis zum 17.01.2014 gemäß § 417 Abs. 2 S. 1 FamFG hinreichend begründet worden. 20 Der Haftantrag muss nach § 417 Abs. 2 S. 1 FamFG begründet werden. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebevoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Ein Verstoß gegen den Begründungszwang führt zur Unzulässigkeit des Haftantrags (BGH, Beschluss v. 06.12.2012 – Az.: V ZB 118/12 mwN). Entsprechende Darlegungen sind im Haftantrag der Beteiligten zu 2.) vom 06.12.2013 enthalten. 21 Der Haftantrag enthielt allerdings zunächst keine hinreichenden Angaben zu der Abschiebungsvoraussetzung des notwendigen Einvernehmens der Staatsanwaltschaft gemäß § 72 Abs. 4 S. 1 AufenthG. Dazu hat die Beteiligte zu 2.) im Haftantrag unter Verweis auf Blatt 30 bis 32 ihrer Akte dargelegt, dass die Staatsanwaltschaft Aachen der Zurückschiebung zugestimmt habe und bezüglich eines Verstoßes gegen § 267 StGB explizit Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft Aachen gehalten worden sei. Bei der in Bezug genommenen Anlage Blatt 30 der Akte der Beteiligten zu 2.), bei dem es sich um einen Aktenvermerk des POK S vom 29.11.2013 handelt, nach dem durch diesen am 29.11.2013 fernmündlich mit den der StA Aachen, dort Frau Staatsanwältin L und Herrn Staatsanwalt L, telefonisch Rücksprache zur beabsichtigten aufenthaltsbeendenden Maßnahme gehalten worden ist und diese nach Überprüfung mitgeteilt haben, dass die beabsichtigte Zurückschiebung dem Strafverfolgungsanspruch der Staatsanwaltschaft Aachen wegen Verstoßes gegen das AufenthG sowie des Urkundendelikts nicht entgegenstehe, lag das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft zwar vor. Der bloße Verweis auf die Anlage im Haftantrag ist aber als Darlegung gemäß § 417 FamFG nicht ausreichend. Auch die weitere Angabe der Beteiligten zu 2.), dass bezüglich des Verstoßes gegen § 267 StGB – Urkundenfälschung – explizit Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft Aachen gehalten worden sei, verbunden mit dem Klammerzusatz „Blatt 30 bis 32 der Akte“ ist nicht hinreichend, da sie das Einverständnis verkürzt wieder gibt. 22 Was die Abschiebevoraussetzung des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft gemäß § 72 Abs. 4 S. 1 AufenthG auch im Hinblick auf das Urkundsdelikt angeht, ist dieses aber jedenfalls seit dem 07.01.2014 als hinreichend dargelegt anzusehen. Ergänzt die den Haftantrag stellende Behörde die Antragsbegründung um die Darlegung zu dem vorliegenden Einvernehmen und kann der Betroffene hierzu in seiner Anhörung vor dem Beschwerdegericht Stellung nehmen, führt dies dazu, dass insoweit erstmals ein zulässiger Haftantrag vorliegt (vgl. BGH Beschluss vom 06.10.2011 – Az.: V ZB 188/11, Rn. 12 – zitiert nach juris, mwN). Ab diesem Zeitpunkt fehlt es jedenfalls im Hinblick auf das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft(en) nicht mehr an einem zulässigen – und insoweit unbegründeten – Antrag auf Anordnung der Sicherungshaft (BGH, aaO). Dies ist vorliegend der Fall. Der Aktenvermerk des POK S vom 29.11.2013, Bl. 34 der Gerichtsakte, aus dem sich das umfassende Einvernehmen der Staatsanwaltschaft ergibt, ist dem Betroffenenwährend der Anhörung am 07.01.2014 im Einzelnen übersetzt worden und es ist ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden. 23 Auch die im Übrigen erforderlichen Darlegungen sind im Haftantrag der Beteiligten zu 2.) vom 06.12.2013 enthalten. Wie bereits oben ausgeführt, sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebevoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 bis 5 FamFG) erforderlich. 24 Zur zweifelsfreien Ausreisepflicht und der Erforderlichkeit der Haft sind hinreichende Angaben im Haftantrag vom 06.12.2013 enthalten. Die Beteiligte zu 2.) hat dargelegt, dass der Betroffene am 28.11.2013 ohne gültige Passpapiere und ohne gültigen Aufenthaltstitel von Belgien nach Deutschland eingereist ist und die Haft zum Zwecke der Zurückschiebung notwendig ist. 25 Auch zur Durchführbarkeit der Abschiebung und zur Notwendigkeit der Haftdauer hat die Beteiligte zu 2.) hinreichende Angaben gemacht. Zu diesen Punkten hat sie dargelegt, dass das gemäß § 2 AsylZBV für die Bestimmung des Ziellandes zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach Mitteilung vom 06.12.2013 ein Wiederaufnahmeverfahren gewählt und den Mitgliedstaat Frankreich gemäß Art. 16 Abs. 1 c der Verordnung EG Nr. 343/2003 („Dublin-II-VO“) um Übernahme des Betroffenen gebeten habe, nach erfolgter Übernahmeerklärung seitens des Bundesamts eine Entscheidung gemäß § 34 a AsylVfG getroffen werde und nach Rechtskraft der Entscheidung, gegen die binnen einer Woche ein Rechtsmittel eingelegt werden könne, die Terminierung erfolgen könne, für die sich der Mitgliedstaat Frankreich in der Regel eine Woche Vorlaufzeit erbitte. Auch in der Anhörung vom 07.01.2014 hat die Beteiligte zu 2.) detailliert dargelegt, dass die Haft bis zum 17.01.2014 erforderlich ist und der Betroffene aber auch in dieser Zeit nach Frankreich abgeschoben werden kann, und zwar wie folgt: Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge nach § 34 a AsylVfG vom 30.12.2012 – Anordnung der Abschiebung – ist dem Betroffenen ausweislich seiner Angaben im Anhörungstermin am 07.01.2014 am 03.01.2014 zugestellt worden. Die diesbezügliche Rechtsmittelfrist läuft am 10.01.2014 ab. Die Beteiligte zu 2.) hat im Anhörungstermin detailliert und nachvollziehbar dargelegt, dass der Betroffene im Fall des Nichteinlegens von Rechtsmitteln auf dem Landweg über Kehl unter Beachtung der von den französischen Behörden erbetenen Vorlaufzeit bis zum 17.01.2014 abgeschoben werden kann. 26 d) Die Beteiligte zu 2.) hat auch dem sich aus Art. 2 Abs. 2 GG ergebenden Beschleunigungsgebot genüge getan. Unter Berücksichtigung von Postlaufzeiten und der Umstände des Einzelfalles hat sie den Vorgang mit größtmöglicher Beschleunigung betrieben. Der Betroffene ist am 28.11.2013 um 15:15 Uhr in Haft genommen worden. Die Beteiligte zu 2.) hat am 29.11.2013 um 9:05 Uhr nach Anordnung der vorläufigen Sicherungshaft das für die Bestimmung des Ziellandes zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge per Telefax benachrichtigt und um weitere Veranlassung gebeten. Dieses hat laut Schreiben vom 06.12.2013 gemäß Art 16 Abs. 1 c Dublin-Verordnung den Mitgliedstaat Frankreich um Übernahme des Betroffenen gebeten. Frankreich hat sich unter dem 30.12.2013 mit der Übernahme einverstanden erklärt. Sodann hat das BAMF am 30.12.2013 einen Bescheid erlassen, demzufolge der Betroffene nach Frankreich zurückgeschoben werden soll. 27 e) Der Anordnung der Sicherungshaft für die Zeit ab dem 07.01.2014 steht auch nicht entgegen, dass nicht festgestellt werden kann, dass seitens des Amtsgerichts Aachen die vom Betroffenen gewünschte Benachrichtigung gemäß Art 36 Abs. 1 Buchst. b des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (im Folgenden: WÜK) erfolgt ist. Die von der Kammer in der Anhörung vom 07.01.2014 vorgenommene Belehrung nach Art. 36 Abs. 1 Buchtst. b des WÜK und die anschließend erfolgte Unterrichtung der kosovarischen Botschaft und des Konsulats reichen für die Anordnung der Sicherungshaft ab dem 07.01.2014 aus. Zwar kommt nach der Rechtsprechung des BGH die rückwirkende Heilung eines Verstoßes gegen die Belehrungs- und Unterrichtungspflicht nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b WÜK nicht in Betracht. Dies steht aber der Anordnung einer Haft für die Zukunft nicht entgegen (vgl. insg. BGH, Beschluss vom 06.10.2011 – Az.: V ZB 188/11, Rn. 14 – zitiert nach juris, mwN), sobald Belehrung und Unterrichtung nachgeholt werden. 28 f) Schließlich ist auch die Vollstreckung der Abschiebehaft in der JVA Büren nicht rechtswidrig. Sie verstößt weder gegen Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über die gemeinsamen Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (im Weiteren: Rückführungsrichtlinie) noch gegen § 62 a AufenthG (vgl. i. Erg. ebenso: LG Krefeld, Beschluss v. 25.11.2013 – Az.: 7 T 137/13; LG Bielefeld, Beschluss v. 06.12.2013 – Az.: 23 T 751/13; LG Köln, Beschluss v. 03.07.2013 – Az.: 34 T 128/13) . 29 Bei den beiden Hafthäusern der JVA Büren, in denen die Abschiebehaft vollzogen wird, handelt es sich um eine spezielle Hafteinrichtung im Sinne des Art 16 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie. 30 Die JVA Büren wurde vom Land Nordrhein-Westfalen als Haftanstalt für Abschiebehaftgefangene gegründet. Derzeit verfügt sie, wie der Kammer aus anderen Verfahren bekannt ist, über 384 Haftplätze für männliche und weibliche Abschiebegefangene ab 16 Jahren sowie über 151 Haftplätze für Strafgefangene; in der JVA Büren haben nur solche Strafgefangene die Strafhaft zu verbüßen, die zu Freiheitsstrafen von unter 3 Monaten verurteilt worden sind, sowie Personen, die Ersatzfreiheitsstrafen zu verbüßen haben. Bei der JVA Büren handelt es sich im Schwerpunkt mithin um eine Einrichtung für Abschiebegefangene. Die JVA Büren verfügt über 3 Hafthäuser; nur in einem Haus werden die kurzen Freiheitsstrafen und die Ersatzfreiheitsstrafen vollstreckt; in den anderen beiden Häusern wird die Abschiebehaft vollzogen. Die Abschiebehäftlinge sind in den beiden Hafthäusern organisatorisch und baulich strikt von den Häftlingen, die kurze Freiheitsstrafen oder Ersatzfreiheitsstrafen verbüßen, getrennt. 31 Das Hafthaus für männliche Abschiebungsgefangene umfasst insgesamt drei Abteilungen. Davon wird auf zwei Abteilungen ein ganztägiger Aufschluss praktiziert. Eine geschlossene Abteilung dient als Zugangsabteilung. Hier durchläuft der Gefangene zunächst ein Zugangsverfahren, um etwaige Suizidabsichten auf seine Einstellung zur bevorstehenden Abschiebung einschätzen zu können. In der Regel erfolgt von hier aus eine zeitnahe Verlegung auf eine der beiden offenen Abteilungen. Dies ergibt sich aus der im Anhörungstermin vom 07.01.2014 erörterten Stellungnahme des Leiters der JVA Büren vom 11.12.2013, Bl. 102 dA, an deren Richtigkeit zu Zweifeln die Kammer keinen Anlass hat. 32 Die Trennung im Rahmen von Freistunden, Freizeitveranstaltungen etc. erfolgt organisatorisch, so dass ein Zusammentreffen der beiden Haftarten weitestgehend ausgeschlossen ist. Dies ergibt sich ebenfalls aus der Stellungnahme des Leiters der JVA Büren vom 11.12.2013. Soweit der Beteiligte zu 3.) für den Betroffenen geltend macht, dass es im Freizeitbereich regelmäßige Veranstaltungen gebe, die gleichzeitig von Straf- und Abschiebegefangenen genutzt werden, kann die Kammer dies nicht nachhalten. Das vom Beteiligten zu 3.) genannte Freitagsgebet findet zwar tatsächlich für die Abschiebungsgefangenen und die Strafgefangenen in einem Raum statt. Nach einer weiteren Stellungnahme des Leiters der JVA Büren vom 07.01.2014 werden die Abschiebe- und Strafgefangenen dem Freitagsgebet strikt getrennt zugeführt und ebenso strikt getrennt von diesem zurückgeführt und sind während des gesamten Gebets zwei Aufsichtskräfte anwesend, die mögliche Kontaktaufnahmen von Abschiebungs- und Strafgefangenen unterbinden würden, sind in der Vergangenheit aber auch keine Versuche der Kontaktaufnahme bekannt geworden. Die Kammer hat auch insoweit keinen Anlass an der Richtigkeit der Angaben des Leiters der JVA zu zweifeln. Das Abhalten des Freitagsgebets in einem Raum kann aber nach Auffassung der Kammer auch nicht dazu führen, die Durchführung der Haft nicht als strikt voneinander getrennt zu betrachten. Diese kurzfristige gemeinsame Veranstaltung der Haftgruppen gibt der Abschiebehaft nicht das Gepräge einer von der Strafhaft nicht getrennten Haft. Der Rückführungsrichtlinie ist nicht zu entnehmen, dass das Zusammentreffen von Straf- und Abschiebegefangenen bei derartigen Gelegenheiten strengstens unterbunden werden muss. Es handelt es sich zudem um eine religiöse Veranstaltung, hinsichtlich derer die Teilnahme freigestellt ist. 33 Auch Besuche der Abschiebehäftlinge erfolgen organisatorisch strikt von den Besuchen anderer Häftlinge getrennt. Wie gerichtsbekannt ist und auch der Internetseite der Behörde zu entnehmen ist, können Besuche außer an Feiertagen montags, dienstags und freitags von 8:00 bis 18:00 Uhr, mittwochs und donnerstags von 8:00 bis 16:00 Uhr und sonntags von 9:30 bis 17:00 Uhr erfolgen, wobei die Besuchszeit an Sonntagen aufgrund des großen Besucheraufkommens auf zwei Stunden beschränkt ist und es innerhalb der Woche bei zu hohem Besucheraufkommen zur Begrenzung der Besuchszeit kommen kann. Die Besuchszeiten für Strafhäftlinge sind demgegenüber weit eingeschränkter. Soweit sich die Besuchszeiten der Straf- und Abschiebehäftlinge teilweise überschneiden, finden die Besuche für die Straf- und Abschiebehäftlinge in voneinander getrennten Bereichen der Besuchsabteilung statt und wird durch eine ständige und unmittelbare Besuchsüberwachung durch die Bediensteten eine Kontaktaufnahme zwischen den Haftarten verhindert. Dies ergibt sich ebenfalls aus der weiteren Stellungnahme des Leiters der JVA Büren vom 07.01.2014. Im Übrigen vermag die Kammer der Rückführungsrichtlinie nicht zu entnehmen, dass diese selbst geringfügige Kontakte zwischen Strafhaft- und Abschiebegefangenen untersagt. 34 Die Abschiebehäftlinge können jederzeit Pakete empfangen. 35 Alle Abschiebehäftlinge haben während der Tageszeit die Möglichkeit, nicht überwachte Telefonate über die auf jeder Abteilung installierten Kartentelefone zu führen. Eine Handynutzung ist nicht möglich, da aufgrund der geographischen Lage der JVA Büren kein Mobilnetzempfang besteht. 36 Die beiden Hafthäuser für Abschiebehäftlinge sind nach alledem aufgrund der strikten baulichen und organisatorischen Trennung von dem weiteren Hafthaus als spezielle Hafteinrichtungen für die Abschiebehaft i.S. d. Art. 16 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie zu betrachten (vgl. auch Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage mehrerer Abgeordneter zur Umsetzung der Abschiebungsrichtlinie der Europäischen Union und die Praxis der Abschiebehaft, BT-Drs. 17/7446, S. 10). Allein dadurch, dass sich in räumlicher Nähe zu den Hafthäusern, in denen die Abschiebehaft vollzogen wird, ein Hafthaus befindet, in dem kurze Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen vollstreckt werden, und Bedienstete der Anstalt sowohl für die Strafgefangenen als auch für die Abschiebehäftlinge zuständig sind, wird die insbesondere durch Art. 16 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie begründete Rechtstellung der Abschiebehäftlinge nicht beeinträchtigt. Ebensowenig erfolgt eine Diskriminierung oder Stigmatisierung der Abschiebehäftlinge. Die Situation der Abschiebegefangenen würde durch eine Räumung des Hafthauses, in dem die kurzen und Ersatzfreiheitsstrafen vollstreckt werden, in keiner Weise verbessert. 37 Der Sachverhalt, über den die Kammer zu entscheiden hat, ist auch nicht mit dem Fall vergleichbar, der dem Vorlagebeschluss des BGH vom 11.07.2013 – Az.: V ZB 40/11 zugrunde lag. Dort hatte das zuständige Bundesland die Haft des Betroffenen in einer gewöhnlichen Justizvollzugsanstalt durchgeführt. 38 3.) Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung beruht auf § 422 Abs. 2 S.1 FamFG. 39 Rechtsmittelbelehrung : 40 Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben, wenn die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Die Rechtsbeschwerde ist schriftlich beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe einzulegen. Die Einlegung muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Rechtsbeschwerde muss binnen eines Monats ab Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof eingehen.