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Beschluss

11 XIV 20/14 B

Amtsgericht Paderborn, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGPB1:2014:0527.11XIV20.14B.00
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Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Oberhausen vom 13.04.2014 (Az. 22 XIV 5/B) wird mit sofortiger Wirksamkeit aufgehoben. Die Anordnung der Sicherungshaft wird aufgehoben.

Der Antrag auf Feststellung, dass die Haft den Betroffenen ab Eingang des Schreibens bei Gericht in seinen Rechten verletzt hat, wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Beteiligte zu 2.

Der Gegenstandswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Amtsgerichts Oberhausen vom 13.04.2014 (Az. 22 XIV 5/B) wird mit sofortiger Wirksamkeit aufgehoben. Die Anordnung der Sicherungshaft wird aufgehoben. Der Antrag auf Feststellung, dass die Haft den Betroffenen ab Eingang des Schreibens bei Gericht in seinen Rechten verletzt hat, wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Beteiligte zu 2. Der Gegenstandswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt. Gründe: Durch Beschluss des Amtsgerichts Oberhausen vom 13.04.2014 wurde gegen den Betroffenen die Sicherungshaft für einen Zeitraum nicht über 3 Monate angeordnet. Der Betroffene hat über seine Verfahrensbevollmächtigte mit Schreiben vom 16.05.2014 die Aufhebung der Haft nach § 426 Abs. 2 FamFG beantragt. Das Amtsgericht Oberhausen hat daraufhin mit Beschluss vom 22.05.2014 das Verfahren gemäß § 416 Satz 2 FamFG zur Entscheidung über den Haftaufhebungsantrag an das Amtsgericht Paderborn abgegeben (§ 426 Abs. 2 FamFG). Das Amtsgericht Paderborn hat nach Eingang der Akte am 27.05.2014 mit Faxschreiben vom selben Tage die Beteiligte zu 2.) auf bestehende rechtliche Bedenken gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oberhausen hingewiesen. Die Beteiligte zu 2.) hat mit Fax vom 27.05.2014 ergänzend Stellung bezogen. Der Beschluss des Amtsgerichts Oberhausen vom 13.04.2014 war gemäß § 426 Abs. 1 FamFG mit sofortiger Wirksamkeit aufzuheben. 1. Die Unterbringungsvoraussetzungen sind nicht gegeben. Die Anordnung der Haft beruht auf einem nach wie vor unzulässigen Haftantrag, der nicht ausreichend begründet ist. Gemäß § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG muss der Haftantrag ausreichend begründet sein. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Notwendig sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Die in § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG vorgeschriebene Begründung der erforderlichen Dauer der Freiheitsentziehung ist vor dem Hintergrund der Vorschrift in § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, nach der die Inhaftnahme des Ausländers auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist, unverzichtbarer Bestandteil eines zulässigen Haftantrags. Nach dieser Bestimmung darf die Haft von vorneherein nur für den Zeitraum angeordnet werden, der für die Durchführung der zur Zurück- oder Abschiebung notwendigen Maßnahmen unverzichtbar ist. Es sind auch Ausführungen zu machen, welche Schritten nach dem jeweils einschlägigen Rückübernahmeabkommen unternommen werden müssen und in welchem Zeitraum diese üblicherweise durchlaufen werden (BGH Bsch. v. 04.05.2012, Az. V ZB 4/11 n.w.N.). Hierzu fehlt jeder Vortrag, insbesondere zum vorgesehenen Rückführungsverfahren sowie zu der konkret erforderlichen Haftdauer. Ein Verstoß gegen den Begründungszwang führt zur Unzulässigkeit des Haftantrags. Die Sicherungshaft darf dann nicht angeordnet werden. (vgl. BGH Bsch. v. 26.01.2012, Az.: V ZB 96/11; ders. Bsch. v. 04.05.2012, Az.: V ZB 4/11 m.w.N.; ders. Bsch. v. 28.02.2013, Az.: V ZB 138/12; ders. Bschl. v. 06.12.2012, Az.: V ZB 118/12; ders. Bschl. v. 31.05.2012, Az.: V ZB 167/11). Auch zum Zeitpunkt der vom Gericht zu treffenden Entscheidung ist nicht hinreichend dargelegt, innerhalb welchen konkret zu berechnenden Zeitraumes eine Rückführung des Betroffenen erfolgen kann und welche Bemühungen die Beteiligte zu 2.) innerhalb der seit dem 13.04.2014 verstrichenen Zeit tatsächlich entfaltet hat, um eine schnellst mögliche Abschiebung zu gewährleisten. Allein der Hinweis darauf, dass aufgrund der ausländerrechtlichen Biographie des Betroffenen nur ein Flug mit Sicherheitsbegleitung die Abschiebung des Betroffenen gewährleiste, rechtfertigt nicht die Anordnung der Haft für die Dauer von 3 Monaten. 2. Es ist weiterhin unklar, ob das erforderliche Einvernehmen der zuständigen Staatsanwaltschaft erteilt wurde. Nach § 72 Abs. 4 S. 1 AufenthG darf ein Ausländer nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden, wenn gegen ihn öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist. Liegt das danach erforderliche Einvernehmen nicht vor, darf die Haft zur Sicherung der Abschiebung nicht angeordnet werden (BGH Bschl. v. 20.01.2011, Az.: V ZB 226/11; ders. Bschl. v. 21.01.2011, Az.: V ZB 323/10; ders. Bschl. v. 18.08.2010, Az.: V ZB 211/10 m.w.N.; ders. Bschl. v. 10.02.2011, Az.: V ZB 49/11; ders. Bschl. v. 26.01.2012, Az.: V ZB 96/11; ders. Bschl. v. 16.02.2012, Az.: V BZ 320/10; ders. Bschl. v. 31.05.2012, Az.: V ZB 167/11). Dass das Einvernehmen nach § 72 Abs. 4 S. 1 AufenthG mit der Staatsanwaltschaft zu einem späteren Zeitpunkt hergestellt werden könnte, ist unerheblich (BGH Bschl. v. 18.08.2010, Az.: V ZB 211/10 m.w.N.) Ausführungen zum Vorliegen des nach § 72 Abs. 4 S. 1 AufenthG erforderlichen Einvernehmens der Staatsanwaltschaft sind im Haftantrag nicht vorhanden. Ausführungen, ob das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft vorliegt, gehören jedoch zu der Darlegung der Voraussetzungen der Abschiebung, die ein Antrag nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG unbedingt enthalten muss, wenn sich aus ihm selbst oder den ihm beigefügten Unterlagen ohne weiteres – wie hier - ergibt, dass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig ist. Das Fehlen entsprechender Ausführungen ist dann schon ein Begründungsmangel, der zur Unzulässigkeit des Antrags führt (BGH Bschl. v. 20.01.2011, Az.: V ZB 226/10 m.w.N., ders. Bschl. v. 31.03.2011). Auch im Rahmen des Anhörungsverfahrens ist dieser Mangel nicht geheilt worden. Mit Fax vom 27.05.2014 hat die Beteiligte zu 2.) lediglich erklärt, dass sie mit Fax vom 05.05.2014 den Verzicht nach § 72 Abs. 4 S. 1 AufenthG beim Amtsgericht Paderborn beantragt habe und angesichts des Umstandes, dass der Betroffene nicht zeitnah zum Zeitpunkt der Festnahme habe abgeschoben werden können, kein Anlass bestanden habe, vor dem 05.05.2014 den vorbenannten Verzicht zu beantragen. Unabhängig davon, dass das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft grundsätzlich bereits bei Beantragung der Haft vorliegen muss, ergibt sich aus dem Vorbringen der Beteiligten zu 2.) auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht, ob das Einvernehmen der zuständigen Staatsanwaltschaft tatsächlich eingeholt wurde oder nicht. 3. Ferner war der Beschluss des Amtsgerichts Oberhausen über die Anordnung der Haft aufzuheben, weil die Vollstreckung der Haft in der JVA Büren nach Auffassung des Gerichts und nach gefestigter Rechtsprechung des Amtsgerichts Paderborn rechtswidrig ist. Der Haftrichter muss die Anordnung der Haft ablehnen, wenn absehbar ist, dass der Betroffene rechtswidrig untergebracht wird (vgl. hierzu BGH, Bschl. v. 11.07.2013 (Az.: V ZB 40/11)). Ein Verstoß gegen die besonderen Formvorschriften des Haftvollzuges hat als Grundrechtsverletzung unmittelbar Verfassungsrelevanz. Ein Haftbeschluss, der den Betroffenen sehenden Auges in eine rechtswidrige Vollzugspraxis übergibt, ist von Anfang an rechtwidrig (ex tunc) (Renner/Bergmann/Dienelt-Winkelmann, 10. Auflage 2013, § 62a AufenthG, Rn. 13; dieser geht davon aus, dass zumindest auch eine Anwendung von § 424 Abs. 1 FamFG stattfinden muss). Dies ist vorliegend der Fall. Bei der JVA Büren handelt es sich nicht um eine spezielle Hafteinrichtung für die Vollstreckung von Abschiebehaft, sondern um eine Haftanstalt, in der auch eine Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen und kurzen Freiheitsstrafen stattfindet. Spezielle Hafteinrichtungen sind vorhanden, u. A. in Brandenburg, Schleswig-Holstein und Bremen. Die Unterbringung steht damit in Widerspruch zu Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (im Folgenden „Rückführungsrichtlinie“ genannt). Art. 16 Abs. 1 Rückführungsrichtlinie lautet in der deutschen Fassung: "Die Inhaftierung erfolgt grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen. Sind in einem Mitgliedstaat solche speziellen Hafteinrichtungen nicht vorhanden und muss die Unterbringung in gewöhnlichen Haftanstalten erfolgen, so werden in Haft genommene Drittstaatsangehörige gesondert von den gewöhnlichen Strafgefangenen untergebracht." Die Umsetzung des Art. 16 Abs. 1 Rückführungsrichtlinie, welche gem. Art. 20 Abs. 1 S. 1 Rückführungsrichtlinie bis zum 24.12.2010 erfolgen musste, geschah mit der Schaffung des § 62 a Abs. 1 S. 1 und S. 2 AufenthG, welcher lautet: "Die Abschiebungshaft wird grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen vollzogen. Sind spezielle Hafteinrichtungen im Land nicht vorhanden, kann sie in diesem Land in sonstigen Haftanstalten vollzogen werden; die Abschiebungsgefangenen sind in diesem Fall getrennt von Strafgefangenen unterzubringen." Aus dem Wortlaut des § 62 a Abs. 1 S. 2 AufenthG ergibt sich nicht eindeutig, ob bei der Frage des Vorhandenseins spezieller Hafteinrichtungen auf das Gebiet der gesamten Bundesrepublik Deutschland abgestellt wird oder auf das Gebiet des jeweils für die Vollziehung zuständigen Bundeslandes. Nach dem Wortlaut des § 62 a Abs. 1 S. 2 AufenthG wäre demnach auch eine Unterbringung in einer JVA möglich, wenn in dem jeweiligen Bundesland eine spezielle Haftanstalt nicht vorhanden ist. Nach Ansicht des Gerichts widerspricht dies dem eindeutigen Wortlaut des Art. 16 Abs. 1 Rückführungsrichtlinie. Dieser stellt eindeutig auf den einzelnen Mitgliedstaat ab und nicht auf die durch die föderalistische Struktur bedingten Gliedstaaten der Bundesrepublik Deutschland. § 62 a Abs. 1 S. 2 AufenthG ist daher aufgrund eines Verstoßes gegen die Rückführungsrichtlinie nicht anzuwenden. Bei nicht ordnungsgemäßer Umsetzung einer EU-Richtlinie und Ablauf der Frist zu deren Umsetzung kommt hinreichend konkret befassten Bestimmungen der Richtlinie unmittelbare Wirkung zu (vgl. LG Dresden, Bschl. v. 12.11.2013 (Az.: 2 T 821/13) m.w.N.). Hierfür spricht, dass es in der Europäischen Union sowohl Einheitsstaaten als auch Bundesstaaten gibt. Eine Differenzierung nach Organisationsstruktur findet in Art. 16 Abs. 1 AufenthG nicht statt. Eine Auslegung dahingehend, dass mit "Mitgliedsstaat" die "Untereinheiten" des jeweiligen Mitgliedsstaats gemeint sind, führt letztlich dazu, dass z.B. in Frankreich eine Differenzierung nach einzelnen Regionen ggf. sogar Departments stattfinden müsste. Hiergegen spricht neben praktischen Erwägungen insbesondere auch der Wortlaut der französischen Fassung des Art. 16 Abs. 1 Rückführungsrichtlinie (vgl. hierzu BGH, Bschl. v. 11.07.2013 (Az.: V ZB 40/11)) Zu der Ansicht des Gerichts, dass auf den Mitgliedstaat und nicht auf die föderale Untergliederung abzustellen ist, neigt auch der Bundesgerichtshof. Dieser führt in seinem Beschluss vom 11.07.2013 (Az.: V ZB 40/11) hierzu aus: "Der vorlegende Senat neigt mit Blick auf den Wortlaut der Richtlinie dazu, dass auf die Mitgliedstaaten und nicht auf föderale Untergliederungen abzustellen ist. Dafür spricht, dass die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten grundsätzlich unabhängig von der innerstaatlichen Zuständigkeitsverteilung bestehen." Die Klärung dieser Frage hat der BGH dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt (vgl. BGH a.a.O.). Die hier vertretene Ansicht wird geteilt von mehreren Amts- und Landgericht (vgl. LG Dresden, Bschl. v. 12.11.2013 (Az.: 2 T 821/13); LG Görlitz, Bschl. v. 23.10.2013, (Az.: 2 T 102/13); LG München II, Bschl. v. 16.10.2013 (Az.: 6 T 4334/13); LG Nürnberg-Fürth, Bschl. v. 25.10.2013 (Az.: 18 T 8112/13), im Ergebnis wohl auch LG Wiesbaden, Bschl. vom 26.06.2012 (Az.: 4 T 221/12 und 4 T 222/12) ; Bezüglich der v.g. Entscheidungen ist insbesondere die Entscheidung des LG Dresden zu beachten, da die JVA Dresden, in der die Abschiebungshaft vollzogen wird, ähnlich organisiert ist, wie die JVA Büren, d. h. lediglich baulich getrennte Hafthäuser für den Vollzug der Abschiebungshaft innerhalb einer JVA bestehen, in der auch Strafgefangene untergebracht sind (vgl. hierzu BT-Druckache 17/10597, S. 10)). Auch die einschlägige Fachliteratur teilt die Ansicht des Gerichts. So führt Winkelmann aus, dass gem. Art. 16 Rückführungsrichtlinie die Inhaftierung nur noch in speziellen Hafteinrichtungen erfolgen darf. Hierbei darf die Frage der Existenz solcher Einrichtungen nicht auf das Bundesland verlagert werden. Ggf. müsse der Vollzug aus einem Bundesland in eine andere verlagert werden (Renner/Bergmann/Dienelt, 10. Auflage 2013, § 62a AufenthG, Rn. 7). Zwar folgen auch verschiedene Gerichte der Ansicht, dass auf das einzelne Bundesland abzustellen ist. Aufgrund der jedoch zurzeit bestehenden unklaren Rechtslage setzten selbst diese Gerichte die Vollziehung der Haft aus, da "bei einer Abwägung der betroffenen Interesse das Freiheitsrecht des Ausländers die mit der Sicherungshaft beabsichtigte Sicherung der Zurückschiebung überwiegt" (LG Traunstein, Bschl. v. 07.11.2013 (Az.: 4 T 4162/13)); ebenso AG Laufen, Bschl. v. 12.11.2013 (Az.: XIV 221/13)). Soweit das LG Bielefeld bzw. AG Bielefeld, das LG Krefeld, das LG Köln, das LG Münster und das LG Paderborn weiterhin den Vollzug der Haft in der JVA Büren für möglich halten, ist dies nach Auffassung des Gerichts - insbesondere auch vor dem Hintergrund der bereits vom Bundesgerichtshof (vgl. BGH, a. a. O.) geäußerten Bedenken - nicht nachvollziehbar. Das LG Bielefeld führt hierzu im Beschluss vom 06.12.2013 (Az.: 23 T 751/13) u.A. an, dass die JVA Büren geeignet sei, da "Abschiebungs- und Strafgefangene in separaten Hafthäusern getrennt voneinander untergebracht" sind. Die Frage, ob - wie oben ausgeführt – primär spezielle Hafteinrichtungen zum Vollzug der Abschiebungshaft heranzuziehen sind, erörtert das Gericht nicht. Letztlich beschäftigt sich das LG Bielefeld nur mit der Frage, ob die Voraussetzungen des § 62 a Abs. 1 S. 2 a.E. AufenthG, vorliegen. Mit der letztlich entscheidenden Frage des Erfordernisses spezieller Hafteinrichtung setzt sich das LG Bielefeld nicht auseinander. Das AG Bielefeld (Beschl. v. 29.11.2013, Az.: 90 XIV 244/13 B) äußert sich zu der o.g. Frage mit der Aussage, dass es sich bei der JVA Büren "um eine für den Vollzug der Abschiebehaft geeigneten Anstalt" handelt. Eine Begründung findet sich in dieser Entscheidung nicht. Auch die Ansicht des LG Köln (Bschl. v. 03.07.2013 (Az.: 34 T 128/13)), dass "die genannte Richtlinie des Europäischen Parlaments" – gemeint ist wohl die Rückführungsrichtlinie – "die Unterbringung von Abschiebungshäftlingen und Strafgefangenen in derselben Anstalt auch nicht generell ausschließt", ist im Hinblick auf die o.g. Ausführungen nicht nachvollziehbar. Die Tatsache, dass primär spezielle Hafteinrichtungen zu bevorzugen sind, wird nicht erörtert. Ebenso wenig ist der Ansicht des LG Krefeld zu folgen (Bschl. v. 25.11.2013, Az.: 7 T 137/13). Das LG Krefeld ist der Ansicht, dass eine Vollstreckung der Abschiebungshaft in der JVA Büren vorgenommen werden kann, da das Land Nordrhein-Westfalen über "keine Anstalt ausschließlich für illegal aufhältige Drittenstaaten Angehörige verfügt" (LG Krefeld a.a.O.). Im Übrigen führt das LG Krefeld aus, dass die Voraussetzungen des § 62a AufentG bzgl. der Trennung von Abschiebungshäftlingen und Strafgefangen erfüllt werden. Das LG Krefeld deutet demnach den § 62 a Abs. 1 AufenthG dahingehend, dass auf das einzelne Bundesland abzustellen ist und nicht auf den gesamten Mitgliedsstaat. Ausführungen, warum dieser Deutung gefolgt wird, finden sich nicht. Das LG Krefeld führt nur aus, dass den Erwägungen des Landgerichts München im Beschluss vom 16.10.2013 nicht gefolgt wird. Als Grund hierfür wird folgendes angeführt: "Die Unterbringung der JVA Büren ist nicht mit der Unterbringung in bayerischen Anstalten zu vergleichen, in den oft nur eine flurweise Teilung ermöglicht wird." (LG Krefeld a.a.O.). Diese Erwägung geht jedoch an der Sache vorbei. Es geht hier, wie oben erläutert, nicht um die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 S. 2 Rückführungsrichtlinie bzw. § 62 a Abs. 1 S. 2 AufenthG, sondern um die Deutung des § 62 a Abs. 1 S. 1 AufenthG im Zusammenhang mit § 16 Abs. 1 S. 1 Rückführungsrichtlinie. Auch der Ansicht des LG Münster (Bschl. v. 07.11.2013, Az.: 5 T 661/13) ist nicht zu folgen. Dieses ist der Ansicht, dass die Europäische Union die föderale Struktur der Bundesrepublik zu respektieren habe. Sie können nicht über eine Richtlinie den Bau spezieller Hafteinrichtungen für Abschiebung Häftlinge in jedem einzelnen Bundesland oder die Einführung eines bundeslandübergreifend Haftsystems erzwingen, jedenfalls sei dies mit der Richtlinie 2008/115/EG erkennbar nicht beabsichtigt. Wie oben erläutert widerspricht diese Ansicht jedoch dem Wortlaut der Rückführungsrichtlinie. Ferner ist die Ansicht des LG Paderborn (vgl. Bschl. v. 30.12.2013, Az.: 5 T 437/13; Bschl. v. 07.01.2014, Az.: 5 T 429/13) nicht zutreffend. Bezüglich der JVA Büren führt das Landgericht aus: "Bei den beiden Hafthäusern der JVA Büren, in denen Abschiebehaft vollzogen wird, handelt es sich um eine spezielle Hafteinrichtung im Sinne des Art. 16 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie. …. Die beiden Hafthäuser für Abschiebehäftlinge sind aufgrund der strikten baulichen und organisatorischen Trennung von dem weiteren Hofhaus als spezielle Hafteinrichtung für die Abschiebehaft i.S.d. Art. 16 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie zu beachten. … Allein dadurch dass sich in räumlicher Nähe zu den Hafthäusern, in denen die Abschiebehaft vollzogen wird, ein Hafthaus befindet, in dem kurze Freiheitsstrafen und die Ersatzfreiheitsstrafen vollstreckt werden, und Bedienstete der Anstalt sowohl für die Strafgefangenen als auch für die Abschiebehäftlinge zuständig sind, wird die insbesondere die durch Art. 16 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie begründete Rechtstellung der Abschiebehäftling nicht beeinträchtigt. Ebenso wenig erfolgt eine Diskriminierung oder Stigmatisierung der Abschiebehäftlinge. Die Situation der Abschiebegefangenen würde durch eine Räumung des Hafthauses, in dem die kurzen und Ersatzfreiheitsstrafen vollstreckt werden, in keiner Weise verbessert." Diese Ansicht entspricht nach Auffassung des Gerichts nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Bei der JVA Büren handelt es sich gerade nicht um eine spezielle Hafteinrichtung, sondern um eine Justizvollzugsanstalt. Diese bezeichnet sich ausweislich ihres Internetauftritts auch selbst als Justizvollzugsanstalt für Straf- und Abschiebungshaft. Ferner steht diese Ansicht im Widerspruch zu dem eindeutigen Wortlaut des Art. 16 Abs. 1 S. 1 Rückführungsrichtlinie bzw. § 62 a Abs. 1 S. 1 AufenthG. Dort heißt es – wie vorstehend bereits ausgeführt –, dass die Abschiebungshaft grundsätzlich in "speziellen Hafteinrichtungen" vollzogen wird. Wenn diese "speziellen Hafteinrichtungen" im Land nicht vorhanden, kann sie in diesem Land in "sonstigen Haftanstalten" vollzogen werden. In diesem Fall sind die Abschiebungsgefangenen getrennt von Strafgefangenen unterzubringen. Es wird demnach zwischen "speziellen Hafteinrichtungen" und "sonstigen Haftanstalten" differenziert. Die Differenzierung in Art. 16 Abs. 1 S. 1 Rückführungsrichtlinie bzw. § 62 a Abs. 1 S. 1 AufenthG und in Art. 16 Abs. 1 S. 2 Rückführungsrichtlinie bzw. § 62 a Abs. 1 S. 2 AufenthG ergibt keinen Sinn, wenn jede Haftanstalt unter den genannten Voraussetzungen (z.B. strikte Trennung), eine "spezielle Hafteinrichtung" darstellt. Art. 16 Abs. 1 S. 1 Rückführungsrichtlinie bzw. § 62 a Abs. 1 S. 1 AufenthG wären dann überflüssig. Bezüglich der Unterbringung von Abschiebungshaftgefangenen in Hafteinrichtungen anderer Bundesländer ist anzumerken, dass diese in Bezug auf die JVA Büren möglich ist und in der Vergangenheit auch praktiziert wurde. So wurde im Verfahren des Amtsgerichts Paderborn (Az.: 11 XIV 29/12 B) ein Betroffener aus N am Inn vom Amtsgericht Mühlen am Inn in Abschiebungshaft genommen, welche dann in der JVA Büren vollzogen wurde. Warum nunmehr eine Unterbringung in speziellen Hafteinrichtungen anderer Bundesländer nicht möglich sein sollte, ist nicht nachvollziehbar. Zu beachten ist auch, dass das Niedersächsische Justizministerium zwar der Ansicht ist, dass die Unterbringung von Abschiebungshäftlingen in einer Justizvollzugsanstalt bei Beachtung des Trennungsgebotes möglich sei, sofern im jeweiligen Bundesland keine spezielle Abschiebungshaftanstalt vorhanden sei. Trotzdem hat sich das Justizministerium entschlossen, um Unklarheiten bei der Rechtsanwendung zu vermeiden, in der JVA Langenhagen nur noch Abschiebungshäftlinge unterzubringen. Die dort zuletzt untergebrachten Strafgefangenen werden verlegt (vgl. Schreiben des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 11.12.2013, 61.10 - 12230/1-8 (§ 62a)). 4. Der Antrag auf Feststellung, dass die Haft den Betroffenen ab Eingang des Schreibens bei Gericht in seinen Rechten verletzt hat, war als unzulässig zu verwerfen. Ein Feststellunginteresse für diesen Antrag besteht außerhalb des Beschwerdeverfahrens nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht Paderborn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Die Bekanntgabe ist entweder durch Zustellung oder am dritten Tage nach Aufgabe zur Post bewirkt. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.