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Beschluss

5 T 145/14

Landgericht Paderborn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGPB:2014:0502.5T145.14.00
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Tenor

Auf die Beschwerde der Bundespolizeiinspektion B wird

              der Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 25. April 2014

              abgeändert.

              Gegen den Betroffenen wird zur Sicherung der Zurückschiebung

              die Haft vom 2. Mai 2014 bis zum 5. Juni 2014 angeordnet.

           Diese Entscheidung ist sofort wirksam.

              Diese Entscheidung ergeht in beiden Instanzen gerichts-

              gebührenfrei.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Bundespolizeiinspektion B wird der Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 25. April 2014 abgeändert. Gegen den Betroffenen wird zur Sicherung der Zurückschiebung die Haft vom 2. Mai 2014 bis zum 5. Juni 2014 angeordnet. Diese Entscheidung ist sofort wirksam. Diese Entscheidung ergeht in beiden Instanzen gerichts- gebührenfrei. Gründe A. Der Betroffene ist tschadischer Staatsangehöriger. Er ist weder im Besitz eines Passes oder Passersatzpapieres noch einer Aufenthaltsgenehmigung bzw. Aufenthaltsgestattung. Er reiste am 17.04.2014 mit dem Linienbus 14 aus Belgien, Fahrtrichtung Eupen, kommend in das Bundesgebiet ein. Nach seinen Angaben wollte er in Deutschland einen Asylantrag stellen. Auf dem Hauptbahnhof in Aachen wurde dieser Bus von den Beamten der Bundespolizei kontrolliert. Der Betroffene konnte sich nicht ausweisen und wurde daraufhin in Gewahrsam genommen. Auf Antrag der Bundespolizeidirektion B ordnete das Amtsgericht Aachen mit Beschluss vom 18.04.2014 gegen den Betroffenen im Wege der einstweiligen Anordnung die Zurückschiebehaft (vorläufige Sicherungshaft) bis zum Ablauf des 02.05.2014 an. Auf den amtsgerichtlichen Beschluss, Bl. 29 ff. d. A., wird Bezug genommen. Im Anschluss wurde der Betroffene der JVA in C zugeführt. Am 24.04.2014 hat die Bundespolizeidirektion B beim Amtsgericht Paderborn beantragt, gegen den Betroffenen Zurückschiebehaft vom 24.04.2014 bis zum 05.06.2014 anzuordnen. Wegen des Inhalts des Haftantrags im Einzelnen wird auf Bl. 1a.-1f. d. A. Bezug genommen. Das Amtsgericht Paderborn hat diesen Antrag mit Beschluss vom 25.04.2014 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es bestehe keine erhebliche Fluchtgefahr. Es gebe bei dem Betroffenen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er sich in Deutschland der Ausreise entziehen werde. Eine Fluchtgefahr lasse sich nicht mit der Tatsache begründen, dass er in Italien und in der Schweiz Asylanträge gestellt habe und bereits im Jahr 2012 aus Deutschland in die Schweiz zurückgeschoben worden sei. Die Anordnung der Haft sei darüber hinaus auch deshalb abzulehnen, weil die beabsichtigte Vollstreckung der Haft in der JVA C rechtswidrig sei. Bei der JVA C handele es sich nicht um eine spezielle Hafteinrichtung für die Vollstreckung von Abschiebehaft, sondern um eine Haftanstalt, in der auch eine Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen und kurzen Freiheitsstrafen stattfinde. Die Unterbringung stehe damit im Widerspruch zu Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt dieses Beschlusses, Bl. 39 bis 43 d. A., verwiesen. Gegen diesen Beschluss hat die Bundepolizeidirektion B am 28.04.2014 Beschwerde eingelegt. Wegen der Begründung wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 28.04.2014, Bl. 48 bis 52 d. A., verwiesen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Die Kammer hat den Betroffenen am 02.05.2014 persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses dieser Anhörung wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 02.05.2014, Bl. 58 ff. d. A., Bezug genommen. B. I. Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff, 429 Abs. 1 FamFG zulässig. Der Beschwerdeführerin steht auch insbesondere noch das Beschwerderecht zu, denn der Betroffene ist noch nicht aus der Sicherungshaft entlassen. II. Die Beschwerde ist auch begründet, so dass der Beschluss des Amtsgerichts entsprechend abzuändern und die Zurückschiebungshaft gegen den Betroffenen unter Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung für die Zeit vom 02.05.2014 bis zum 05.06.2014 anzuordnen war. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungshaft für den vorbezeichneten Zeitraum liegen vor. 1. Der Betroffene ist gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig, denn er verfügt nicht über den erforderlichen Aufenthaltstitel. Die Ausreisepflicht ist auch vollziehbar gemäß § 58 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG, denn der Betroffene ist illegal nach Deutschland eingereist. 2. Die Abschiebung des Betroffenen ist auch gemäß § 58 Abs. 3 Nr. 5 AufenthG erforderlich. Der Betroffene verfügt nicht über einen Pass oder einen Passersatz. Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60 AufenthG liegen nicht vor. 3. Es sind auch Haftgründe im Sinne von § 62 Abs. 3 AufenthG gegeben. Zum einen liegt der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG vor. Wie bereits ausgeführt, ist der Betroffene aufgrund seiner unerlaubten Einreise in die Bundesrepublik vollziehbar ausreisepflichtig. Zudem ist der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Nr. 5 AufenthG gegeben, da der begründete Verdacht besteht, dass der Betroffene sich seiner Abschiebung entziehen will. Ausgehend von Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 („Dublin III“) setzt die Haftanordnung voraus, dass eine erhebliche Fluchtgefahr besteht und deshalb das Überstellungsverfahren gefährdet ist. Im nationalen Recht festgelegt sind die Kriterien in § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG. Danach muss der begründete Verdacht bestehen, dass sich der Betroffene der Abschiebung entziehen will, wobei der Verdacht auf konkrete Umstände gestützt werden muss. Vorliegend ist konkret festzustellen, dass der Betroffene den Ausgang seines Asylverfahrens in der Schweiz, das er mit seinem Asylantrag vom 03.04.2012 eingeleitet hat, nicht abgewartet hat. Stattdessen ist er illegal in die Bundesrepublik eingereist, um von dort aus weiter nach Dänemark zu reisen. Er hat sich mithin den Anordnungen der Schweizer Behörden entzogen, um – seinem Wunsch entsprechend – nach Dänemark zu reisen. Dieses Verhalten belegt nachdrücklich, dass ihm behördliche Anordnungen und die maßgeblichen aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen gleichgültig sind und er sich nach seinem Belieben hierüber hinwegsetzt. Hinzu kommt weiter entscheidend, dass er eine freiwillige Rückkehr nach Italien strikt ablehnt. Er hat bei seiner Vernehmung durch die Beamten der Bundespolizei am 18.04.2014 mit Nachdruck erklärt, er werde Deutschland nicht freiwillig verlassen. Bei seiner Anhörung vor dem Amtsgericht Aachen an demselben Tag hat er unmissverständlich und ebenso nachdrücklich geäußert, er lehne eine Rückkehr nach Italien ab. In gleicher Weise hat er sich bei seiner persönlichen Anhörung durch die Kammer am 02.05.2014 erklärt. Auf die Frage der Kammer, ob er in dem Fall, dass er auch sogleich aus der Haft entlassen werde, freiwillig nach Italien zurückkehren würde, hat er erklärt, dass er hierzu nicht bereit sei. Unter diesen Umständen steht zweifelsfrei fest, dass sich der Betroffene einer Überstellung nach Italien, wie sie die beteiligte Behörde erstrebt, durch Untertauchen entziehen würde. Nach alledem ist von einem konkreten Verdacht, dass der Betroffene „sich diesem Verfahren durch Flucht entziehen könne“ (vgl. Art. 2 Dublin III VO), sicher auszugehen. 4. Es ist auch vom Vorliegen eines zulässigen Haftantrags auszugehen, was das Gericht während des gesamten Verfahrens von Amts wegen zu prüfen hat. Der Haftantrag ist gemäß § 417 Abs. 2 S. 1 FamFG hinreichend begründet worden. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebevoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer, § 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 bis 5 FamFG. Ein Verstoß gegen den Begründungszwang führt zur Unzulässigkeit des Haftantrags (BGH, Beschluss vom 06.12.2012, V ZB 118/12 m. w. N.). Entsprechende Darlegungen sind im Haftantrag der Beteiligten zu 2) vom 24.04.2014 und in ihren ergänzenden Angaben im Termin vom 02.05.2014 enthalten. Insbesondere auch zur Durchführbarkeit der Abschiebung und zur Notwendigkeit der Haftdauer hat die Beteiligte zu 2) hinreichende Angaben gemacht. Zu diesen Punkten hat sie dargelegt, dass das gemäß § 2 AsylZBV für die Bestimmung des Ziellandes zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 23.04.2014 den Mitgliedstaat Italien gemäß Art. 18 Abs. 1 b) Dublin-Verordnung um Übernahme des Betroffenen ersucht habe. Die Frist zur Beantwortung dieses Aufnahmeersuchens läuft, wie die Beteiligte zu 2) weiter ausgeführt hat, bis zum 07.05.2014. Anschließend, voraussichtlich am 08.05.2014, wird das BAMF den Bescheid nach § 34a AsylVfg fertigen. Dieser wird dem Betroffenen wenige Tage später zugestellt werden. Unter Berücksichtigung des Verfahrens nach § 34a AsylVfG, der einwöchigen Rechtsmittelfrist nach Zustellung der Entscheidung des BAMF, die etwa bis zum 21.05.2014 laufen wird, und einer Terminierung der Abschiebung binnen einer Frist von 10 Werktagen kann der Betroffene, wie die Beteiligte zu 2) umfassend und nachvollziehbar dargelegt hat, voraussichtlich frühestens in der ersten Juniwoche abgeschoben werden. Eine frühere Abschiebung ist nicht möglich, da den vorgenannten Umständen Rechnung zu tragen ist. Die Frist von 10 Werktagen hat sich der Mitgliedstaat Italien ausbedungen. Die beteiligten deutschen Behörden sind außerstande, diese Frist abzukürzen. Soweit die Beteiligte zu 2) zunächst die Anordnung der Haft bereits seit dem 24.04.2014 bis zum 01.05.2014 beantragt hat, hat sich ihr Begehren durch Zeitablauf erledigt. 5. Die Staatsanwaltschaft Aachen hat das gemäß § 72 Abs. 4 AufenthG erforderliche Einvernehmen zur Abschiebung des Betroffenen erteilt. 6. Die Beteiligte zu 2) hat ebenso wie das weiter mit der Angelegenheit befasste Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auch dem sich aus Art. 2 Abs. 2 GG ergebenden Beschleunigungsgebot Genüge getan. Unter Berücksichtigung von Postlaufzeiten und der Umstände des Einzelfalles haben sie und das BAMF den Vorgang mit größtmöglicher Beschleunigung betrieben. Der Betroffene ist am 17.04.2014, Gründonnerstag, gegen 21.40 Uhr angetroffen, noch am gleichen Tag ab 23.45 Uhr vernommen und im Anschluss in Haft genommen worden. Nach nochmaliger Anhörung durch das Amtsgericht Aachen am 18.04.2014 ist mit Beschluss dieses Gerichts von demselben Tag die vorläufige Sicherungshaft gegen den Betroffenen angeordnet worden. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat am 23.04.2014 mitgeteilt, dass es gemäß Art. 18 Abs. 1 b) Dublin-Verordnung den Mitgliedstaat Italien um Übernahme des Betroffenen ersucht hat. Bislang haben die italienischen Behörden hierauf nicht reagiert. Zeitliche Verzögerungen sind dem geschilderten Verfahrensgang nicht zu entnehmen, ebenso wenig dem weiter beabsichtigten behördlichen Verfahrensverlauf. 7. Die Anordnung der Abschiebehaft kann – jedenfalls unter der derzeit geltenden Rechtslage – nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die Vollstreckung dieser Haft in der JVA C sei rechtswidrig. a) Nach § 62 a Abs. 1 AufenthaltsG gilt: Die Abschiebungshaft wird grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen vollzogen. Sind spezielle Hafteinrichtungen im Land nicht vorhanden, kann sie in diesem Land in sonstigen Haftanstalten vollzogen werden; die Abschiebungsgefangenen sind in diesem Fall getrennt von Strafgefangenen unterzubringen. Werden mehrere Angehörige einer Familie inhaftiert, so sind diese getrennt von den übrigen Abschiebungsgefangenen unterzubringen. Ihnen ist ein angemessenes Maß an Privatsphäre zu gewährleisten. Aufgrund der Ausführungen des nordrhein-westfälischen Innenministeriums, das die Abschiebehaft in Amtshilfe durch das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen vollziehen lässt, in seinem Erlass zum Vollzug der Abschiebehaft vom 05.03.2014, Aktenzeichen 15-39.16.04.-2-13/339 geht die Kammer – in Abkehr von ihrer bisherigen diesbezüglichen Rechtsprechung – davon aus, dass es sich bei der JVA C nicht um eine spezielle Hafteinrichtung i. S. des Art. 16 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie handelt. Da danach in Nordrhein-Westfalen keine spezielle Hafteinrichtung in diesem Sinne vorhanden ist, verstößt der Vollzug der Abschiebehaft in der JVA C nicht gegen § 62 a Abs. 1 AufenthaltsG. § 62 a Abs. 1 AufenthaltsG kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass nach dieser Vorschrift die Abschiebehaft bereits dann in einer speziellen Hafteinrichtung zu vollziehen ist, wenn auf dem Gebiete der Bundesrepublik Deutschland eine solche Einrichtung betrieben wird. Einer solchen Auslegung stehen sowohl der eindeutige Gesetzeswortlaut als auch der Wille des Gesetzgebers entgegen. Der Wortlaut des § 62 a Abs. 1 AufenthG ist insoweit eindeutig. Mit dem Begriff „Land“ bezeichnet die Vorschrift – selbstverständlich – die Länder i. S. d. Grundgesetzes, d.h. die Bundesländer. So geht auch der BGH in seinem Beschluss vom 11.07.2013 ausdrücklich und unmissverständlich davon aus, dass der deutsche Gesetzgeber in § 62 a AufenthG „auf das Gebiet des jeweiligen Bundeslandes abgestellt, eine auf das gesamte Bundesgebiet bezogene Fassung hingegen abgelehnt hat“ (vgl. BGH, Beschluss v. 11.07.2013, Az. V ZB 40/11, Rdnr. 13 unter Hinweis auf die Beschlussempfehlung zum Umsetzungsgesetz in: BT-Drucks. 17/6497, S. 10). Unter Rdnr. 8 in dieser Entscheidung hat der BGH ausgeführt: „Die Vorschrift des § 62 a des Deutschen Aufenthaltsgesetzes, die der Umsetzung der Richtlinie in das nationale Recht dient und die eine Unterbringung in gewöhnlichen Haftanstalten zulässt, wenn in dem jeweiligen Bundesland keine speziellen Einrichtungen vorhanden sind, ….“ Auch dann also, wenn von einer Richtlinienwidrigkeit der in § 62 a AufenthG getroffenen Regelung auszugehen wäre, wären die deutschen Gerichte angesichts des nicht auslegungsfähigen und eindeutigen Wortlauts des § 62 a AufenthG gemäß Art. 20 Abs. 3, 97 Abs. 1 GG an diesen Auslegungsinhalt gebunden. Die Grenze jeglicher Auslegung ist grundsätzlich der noch mögliche Wortlaut einer Bestimmung. § 62 a AufenthG kann nicht – entgegen seinem eindeutigen Wortlaut – dahingehend ausgelegt werden, dass Abschiebehaft in speziellen Hafteinrichtungen bereits dann zu vollziehen ist, wenn im Mitgliedstaat zumindest eine spezielle Einrichtung für Abschiebehäftlinge vorhanden ist. Diese Auslegungsgrenze wird in einer anderen Abschiebehaftsache bestätigt vom BGH, Beschluss vom 08.01.2014, V ZB 137/12, zur Regelung des § 11 Abs. 1 AufenthG, in dem der BGH ausführt: „Die Grenze zulässiger Auslegung/Rechtsfortbildung ist (erst dann) überschritten, wenn der Norm – entgegen einer eindeutigen und widerspruchsfreien Entscheidung des Gesetzgebers – ein bestimmter Sinngehalt beigelegt wird (…). Der Richter darf eine Vorschrift nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern und durch eine judikative Lösung ersetzen, die so im Parlament nicht erreichbar war (…).“ Hat der Bundesgesetzgeber mit der Schaffung des § 62 a Abs. 1 AufenthG mithin eine auf das gesamte Bundesgebiet bezogene Fassung abgelehnt und das jeweilige Bundesland als maßgeblichen Anknüpfungspunkt gewählt, ist die Judikative infolgedessen gemäß Art. 20 Abs. 3, 97 Abs. 1 GG in Anbetracht der eindeutigen und widerspruchsfreien Entscheidung des Gesetzgebers hieran gebunden. b) Allerdings bestehen erhebliche Zweifel, ob der Vollzug der Abschiebehaft in der JVA C und § 62 a Abs. 1 AufenthG mit Art. 16 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie vereinbar sind. Der Generalanwalt C bei dem EuGH hat in den Verfahren EuGH C-473/13 und C-514/13 in seinem Schlussantrag vom 30.04.2014 mit ausführlicher Begründung ausgeführt: „Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die es aufgrund seiner föderalen Struktur den Bundesländern erlaubt, abzuschiebende Drittstaatsangehörige in einer gewöhnlichen Haftanstalt in Haft zu nehmen, wenn es im Hoheitsgebiet des zuständigen Bundeslands keine speziellen Hafteinrichtungen gibt.“ Danach ist § 62 a Abs. 1 AufenthaltsG mit Art. 16 Abs. 1 der genannten Richtlinie unvereinbar. Ob der EuGH sich diesen Ausführungen des Generalanwaltes anschließen wird, ist allerdings – jedenfalls derzeit – offen. Zwar folgt der EuGH in seinen Entscheidungen vielfach den Ausführungen des jeweils zuständigen Generalanwalts; wie er in den beiden genannten Verfahren entscheiden wird, kann jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht prognostiziert werden. Deshalb kann die Kammer die Unvereinbarkeit von § 62 a Abs. 1 AufenthaltsG mit Art. 16 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie zum jetzigen Zeitpunkt nicht feststellen. 8. Ob in einer Situation der rechtlichen Unsicherheit über die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung der Abschiebehaft in der JVA C, wie sie insbesondere aufgrund des genannten Schlussantrages des Generalanwalts z. Zt. besteht, diese im Einzelfall vollzogen werden darf, ist aufgrund einer umfassenden Abwägung der jeweils kollidierenden Rechtsgüter und der jeweils eintretenden Folgen zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss v. 15.01.2014, Az. V ZB 9/14). Hier geht diese Abwägung zu Lasten des Betroffenen aus. Zwar hat sein – auch grundrechtlich in Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 GG geschütztes – Recht, keiner rechtswidrigen Inhaftierung ausgesetzt zu werden, sehr hohen Stellenwert. Zudem beeinträchtigen rechtswidrige Haftbedingungen auch die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG). Andererseits ist die Abschiebehaft nicht schlechthin rechtswidrig. Entscheidend für die Anordnung der Abschiebehaft zur Durchsetzung des staatlichen Anspruchs auf Abschiebung des Betroffenen spricht hier, dass die tatsächliche Ausgestaltung der Abschiebehaft in der JVA C der Unterbringung in einer speziellen Einrichtung i. S. des Art. 16 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie sehr nahekommt. Die JVA C ist keine gewöhnliche Justizvollzugsanstalt, vielmehr weichen die in ihr für die Abschiebehaft umgesetzten Haftbedingungen erheblich zugunsten der Abschiebehäftlinge von den in einer gewöhnlichen JVA geltenden Bedingungen ab. Im Einzelnen gilt insoweit: Die JVA C wurde vom Land Nordrhein-Westfalen als Haftanstalt für Abschiebehaftgefangene gegründet. Bis zum 30.06.2007 wurde sie ausschließlich mit Abschiebegefangenen belegt. Derzeit verfügt sie über 384 Haftplätze für männliche und weibliche Abschiebegefangene ab 16 Jahren sowie über 151 Haftplätze für Strafgefangene. In der JVA C haben nur solche Strafgefangene die Strafhaft zu verbüßen, die zu Freiheitsstrafen von unter 3 Monaten verurteilt worden sind, sowie Personen, die Ersatzfreiheitsstrafen zu verbüßen haben. Bei der JVA C handelt es sich im Schwerpunkt mithin um eine Einrichtung für Abschiebegefangene. Die JVA Büren verfügt über 3 Hafthäuser; nur in einem Haus werden die kurzen Freiheitsstrafen und die Ersatzfreiheitsstrafen vollstreckt; in den anderen beiden Häusern wird die Abschiebehaft vollzogen. Die Abschiebehäftlinge sind in den beiden Hafthäusern organisatorisch und baulich strikt von den Häftlingen, die kurze Freiheitsstrafen oder Ersatzfreiheitsstrafen verbüßen, getrennt. Das Hafthaus für männliche Abschiebungsgefangene umfasst, wie der Kammer ebenfalls aus anderen Verfahren bekannt ist und im Anhörungstermin erörtert worden ist, insgesamt drei Abteilungen. Davon wird auf zwei Abteilungen ein ganztägiger Aufschluss praktiziert. Eine geschlossene Abteilung dient als Zugangsabteilung. Hier durchläuft der Gefangene zunächst ein Zugangsverfahren, um etwaige Suizidabsichten auf seine Einstellung zur bevorstehenden Abschiebung einschätzen zu können. In der Regel erfolgt von hier aus eine zeitnahe Verlegung auf eine der beiden offenen Abteilungen. Wie ebenfalls gerichtsbekannt ist, ist im Rahmen der Freizeitgestaltung, z. B. bei der Benutzung von Sportanlagen, durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt, dass die Abschiebehäftlinge nicht mit Strafgefangenen in Kontakt kommen. Auch Besuche der Abschiebehäftlinge erfolgen, wie gerichtsbekannt ist und auch der Internetseite der Behörde zu entnehmen ist, organisatorisch getrennt von den Besuchen der anderen Häftlinge. Sie können außer an Feiertagen montags, dienstags und freitags von 8:00 bis 18:00 Uhr, mittwochs und donnerstags von 8:00 bis 16:00 Uhr und sonntags von 9:30 bis 17:00 Uhr erfolgen, wobei die Besuchszeit an Sonntagen aufgrund des großen Besucheraufkommens auf zwei Stunden beschränkt ist und es innerhalb der Woche bei zu hohem Besucheraufkommen zur Begrenzung der Besuchszeit kommen kann. Die Abschiebehäftlinge können jederzeit Pakete empfangen. Alle Abschiebehäftlinge haben während der Tageszeit die Möglichkeit, nicht überwachte Telefonate über die auf jeder Abteilung installierten Kartentelefone zu führen. Eine Handynutzung ist nicht möglich, da aufgrund der geographischen Lage der JVA Büren kein Mobilnetzempfang besteht. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich zugleich, dass das Trennungsgebot in der JVA C weitgehend umgesetzt wird. Diese Ausgestaltung der Abschiebehaft weicht erheblich zugunsten der inhaftierten Personen von den Haftbedingungen in einer gewöhnlichen Justizvollzugsanstalt ab. Dies hat zur Folge, dass die z. Zt. bestehende Rechtsunsicherheit, ob der Vollzug der Abschiebehaft in der JVA C Art. 16 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie entspricht, hinter den staatlichen Anspruch auf Abschiebung des Betroffenen zurücktritt. III. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 422 Abs. 2 S. 1 FamFG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben, wenn die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Die Rechtsbeschwerde ist schriftlich beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe einzulegen. Die Einlegung muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Rechtsbeschwerde muss binnen 1 Monat ab Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof eingehen.