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Urteil

4 O 53/15

Landgericht Paderborn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGPB:2016:0411.4O53.15.00
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Leitsätze

Rückübereignung eines Fahrzeuges

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 14.12.2015 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger 36.993,200 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.09.2014 Zug um Zug gegen Herausgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs der Marke Porsche Typ 911993 Cabrio, Id- Nr. … zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.952,55 € freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, die dem Kläger auferlegt werden.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Im Übrigen darf der Kläger die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Rückübereignung eines Fahrzeuges Das Versäumnisurteil vom 14.12.2015 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger 36.993,200 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.09.2014 Zug um Zug gegen Herausgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs der Marke Porsche Typ 911993 Cabrio, Id- Nr. … zu zahlen. Der Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.952,55 € freizustellen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, die dem Kläger auferlegt werden. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Im Übrigen darf der Kläger die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Pkw Porsche 911 Cabrio. Am 24.11.2013 bestellte der Kläger „unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“ bei dem Beklagten einen gebrauchten Porsche 911 Cabrio zu einem Preis i.H.v. 36.993 €. Bei der Bestellung wurde seitens des Autohauses T, das bei der Besichtigung des Fahrzeugs durch den Kläger und beim Abschluss des Kaufvertrags für den Beklagten auftrat, in das Kaufvertragsformular eingetragen, dass dem Verkäufer Unfallschäden an dem Fahrzeug nicht bekannt seien. Im Übrigen wird auf den Inhalt des Bestellscheins vom 24.11.2013 (Anl. K2, Bl. 12 d.A.) Bezug genommen. Bereits die Online-Anzeige auf der Internetplattform N wurde seitens des Autohauses T geschaltet (Anl. K1, Bl. 11 der Akte). Auch in dieser Anzeige erfolgte kein Hinweis auf einen etwaigen Unfallschaden des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Das Fahrzeug wurde am 20.12.2013 an den Kläger übergeben. Mit Schreiben vom 20.5.2014 teilte der Kläger dem Zeugen N vom Autohaus T mit, dass er, der Kläger, eine Minderung des Kaufpreises oder eine Rücknahme des Fahrzeugs verlange, da das Fahrzeug einen nicht mitgeteilten nicht fachgerecht reparierten Unfallschaden habe. Mit Schreiben vom 14.6.2014 wies der Zeuge N nach Erörterung mit dem Beklagten, dieses Verlangen zurück. Daraufhin erklärte der Kläger den Rücktritt vom Vertrag. Der Kläger behauptet, dass an dem streitgegenständlichen Fahrzeug ein größerer, nicht fachmännisch behobener Unfallschaden vorliegen würde. Am Fahrzeug seien diverse Spachtel- und Richtarbeiten durchgeführt worden, das Spaltmaß am Fahrzeug sei nicht stimmig. Zum Teil seien Karosseriebestandteile nicht mit sämtlichen hierfür vorgesehenen Schrauben am Fahrzeug befestigt worden. Diese unfachmännisch durchgeführten Reparaturmaßnahmen würden auf einen massiven vorangegangenen Unfallschaden hinweisen und die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs, sowie dessen Wert im erheblichen Maße einschränken. Es sei davon auszugehen, dass dieser Unfallschaden während der Besitzzeit des Beklagten, die unstreitig von 2002 bis zum Verkauf an den Kläger dauerte, eingetreten sei. Dies wäre jedenfalls dem Beklagten oder seiner Geheißperson, dem Zeugen N, bekannt gewesen bzw. hätte bekannt sein müssen. Bei dem Autohaus T, das mit dem Verkauf des Fahrzeugs beauftragt war, seien umfangreiche Arbeiten vorgenommen worden, wie die Haupt – und Abgasuntersuchung, die Reparatur des automatischen Verdecks, sowie eine Inspektion. Hierbei sei es unumgänglich, dass der Unfallschaden zu Tage trete. Auch im Rahmen einer Neulackierung, die erfolgt sei, müsse aufgefallen sein, dass das Fahrzeug offensichtlich beschädigt gewesen sei und unsachgemäß wieder instandgesetzt worden sei. Die Kammer hat mit Versäumnisurteil vom 14.12.2015 die Klage abgewiesen. Gegen dieses, ihm am 30.12.2015 zugestellte Versäumnisurteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 8.1.2016, am selben Tag beim Gericht eingegangen, Einspruch eingelegt. Der Kläger beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil vom 14.12.2015 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 36.993 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. 9. 2014 Zug um Zug gegen Herausgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs der Marke Porsche Typ 911 993 Cabrio Id-Nr. … zu zahlen, sowie ihn von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.952,55 € freizustellen. Der Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 14.12.2015 aufrechtzuerhalten. Der Beklagte behauptet, dass ihm nicht bekannt sei, ob das streitgegenständliche Fahrzeug Unfallschaden habe. Jedenfalls in dem Zeitraum seines Besitzes habe es keine Unfallschäden erlitten. Auch das Autohaus T habe keinerlei Kenntnis von einem Unfallschaden gehabt. Ebenso wenig habe der Zeuge L der das Fahrzeug lackiert habe, Unfallschäden gesehen und solche auch nicht mitgeteilt. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen C. Darüber hinaus hat die Kammer Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen N und L. Inhalt, Umfang und Ergebnis der gesamten Beweisaufnahme ergeben sich aus dem Sitzungsprotokoll vom 11.4.2016 (135 ff. d.A.), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Entscheidungsgründe Der zulässige, insbesondere form – und fristgerecht eingelegte Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 14.12.2015 hat den Rechtsstreit in die Lage versetzt, in der er sich vor der Säumnis befand (§ 342 ZPO). Das Versäumnisurteil war gemäß § 343 S. 2 ZPO aufzuheben, da der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises i.H.v. 36.993 € Zug um Zug gegen Herausgabe und Rückübereignung des streitgegenständlichen Pkw hat (§§ 437 Nr. 2, 323, 326 Abs. 5,440 BGB). Das Fahrzeug war im Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft, da es zwei Unfallschäden aufwies. Nach den Feststellungen des Sachverständigen C waren ein Unfallschaden am Vorderwagen und ein Unfallschaden am Fahrzeugheck vorhanden, die jeweils nicht sonderlich gut und vollständig instandgesetzt wurden. Hierzu hat der Sachverständige ausgeführt, dass am Fahrzeugheck sehr deutlich die schlechte Passform der verschiedenen Bauteile zu erkennen sei. Am Fahrzeugheck sei ein Prallkörper abgebrochen und eine Restdeformationen zu sehen. Aluminiumsteile seien eingerissen bzw. deutlich deformiert. An der linken hinteren Seitenwand des Fahrzeugs seien deutliche Spuren von Instandsetzungsarbeiten erkennbar, die nicht sonderlich sauber ausgeführt seien. Auch entlang der Bauteilkannte seien deutliche Restdeformationen und Instandsetzungsarbeiten erkennbar. Am Vorderwagen würden die Spalten zwischen den einzelnen Karosserieteilen sehr unterschiedlich verlaufen. Insbesondere im unteren Bereich der Stoßfängerverkleidung sei die schlechte Passform der einzelnen Teile der Stoßfängerverkleidung erkennbar. Auch die Spoilerlippe des vorderen Stoßfängers sei schlecht angebaut. Die Vorderkante der Fahrertür stehe über die Hinterkante des vorderen linken Kotflügels nach außen hervor. Auch die Vorderkante der Tankklappe vor dem linken Kotflügel stehe deutlich hervor. An der Stoßfängerverkleidung vorne seien verschiedene Schäden in Form von Bruchrissen erkennbar. Diese Bauteile seien nicht sauber aneinandergefügt. Lackausbrüche seien teilweise überlackiert, teilweise mit Farbe ausgelegt und überlackiert. Am Innenteil des rechten vorderen Kotflügels würden sich schlecht ausgeführten Instandsetzungsarbeiten und Restdeformationen zeigen. Das Bauteil sei noch deformiert. In der Übergangszone nach vorne seien deutlich Instandsetzungsarbeiten erkennbar. Auch auf der linken Fahrzeugseite seien Instandsetzungsspuren erkennbar. Auch an der Kofferraumwanne seien deutliche Deformationen erkennbar. Darüber hinaus seien hier unterschiedliche Lackiereransätze erkennbar, bei denen Lackabplatzungen jeweils überlackiert worden seien. An der Vorderwand des Fahrzeugs, dort wo die rechte Stoßfängers angesetzt sei, würden sich Restdeformationen zeigen. Insgesamt geht der sach- und fachkundige Sachverständige, dessen Einschätzung sich die Kammer insoweit anschließt, an dem Fahrzeug von zumindest 2 Unfallschäden aus, die jeweils nicht gut und unvollständig instandgesetzt wurden. Diese Unfallschäden lagen bereits bei Übergabe an den Kläger vor. Der Sachverständige hat insoweit ausgeführt, dass aufgrund der in den Instandsetzungszonen teilweise verbauten neuen Teile und Ersatzteile eine Datierung der Unfallschäden in gewissen Grenzen möglich sei. Ausgehend von Produktionskennzeichnungen der dort verbauten Ersatzteile und dem Erfahrungswert, dass Ersatzteile typischerweise innerhalb von 3-6 Monaten nach Fertigung in den Verbrauch gelangen, seien die Schäden etwa 2001 entstanden. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen des Sachverständigen, die jederzeit nachvollziehbar und plausibel waren, hat die Kammer keine Zweifel daran, dass an dem streitgegenständlichen Fahrzeug ein Mangel in Form eines Unfallschadens vorlag. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der instandgesetzte Unfallschaden, wie der Sachverständige ausgeführt hat, keinen Einfluss auf die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs hatte. Der Beklagte kann sich nicht auf den vereinbarten Haftungsausschluss berufen, da er nach Auffassung der Kammer den Mangel arglistig verschwiegen hat (§ 444 BGB). Der Haftungsausschluss wurde wirksam vereinbart. Grundsätzlich ist bei einem Kaufvertrag, der durch einen gewerblichen Händler, hier das Autohaus T, vermittelt wird, eine umfassende Freizeichnung von der Sachmängelgewährleistung durch AGB grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl. 2014, Rn. 400). Da der Beklagte nicht Erstbesitzer des streitgegenständlichen Fahrzeugs war, sondern dieses selbst erst 2002 erwarb, konnte der Ausschluss der Sachmängelgewährleistung auch bei Vermittlung durch das Autohaus wirksam vereinbart werden. Allerdings ist die Kammer nach der durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass der Unfallschaden dem Kläger arglistig verschwiegen wurde. Dies folgt indes nicht schon daraus, dass der vom Sachverständigen C festgestellte Unfallschaden in der Besitzzeit des Beklagten erfolgte. Insoweit ist wiederum darauf zu verweisen, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen bereits Unfallschäden vor der Besitzzeit des Beklagten eingetreten waren. Allerdings waren die Unfallschäden dem Beklagten bekannt. Der Sachverständige C hat ausgehend von dem Gesamterhaltungszustand des Fahrzeugs, der bereits dargestellt wurde, ausgeführt, dass das Fahrzeug auch für einen technischen Laien als schlechtes Fahrzeug erkennbar sein sollte. Zumindest für jeden, der über eine gewisse Grundkenntnis im Fahrzeuggewerbe verfügt, sollte das Fahrzeug als eher unterdurchschnittliches Fahrzeug erkennbar seien. In einer Zusammenschau des Unterbodenschadens an der Kofferraumwanne vorn, dem schlechten Spaltmaß und der großflächigen Ablösung von Klarlack beim Entfernen der Folie, die vorgenommen wurde, könne man auf die Idee kommen, dass ein Unfallschaden vorliege. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte nach seinem eigenen Vortrag als Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH & Co. KG mit Fahrzeugen handelt, auch wenn es sich bei dem streitgegenständlichen Verkauf um einen Privatverkauf handelte. Darüber hinaus hat der Beklagte nach eigenem Vortrag das Fahrzeug sechs Jahre lang auch selbst gefahren. An den Kläger sind daher nicht die Anforderungen zu stellen, die an einen technischen Laien zu stellen sind. Er ist das Fahrzeug als Fahrzeughändler mehrere Jahre selbst gefahren, so dass ihm bei lebensnaher Würdigung der Feststellungen des Sachverständigen - der Zustand des Fahrzeugs sei in der Gesamtschau so schlecht, dass dies einer Person mit technischem Grundsachverstand auffallen müsse - der Unfallschaden auch aufgefallen ist. Jedenfalls war aber dem Zeugen N, der das Fahrzeug für das Autohaus T im Auftrag des Beklagten an den Kläger veräußert hat und dessen Wissen sich der Beklagte zurechnen lassen muss (§ 278 BGB) der Unfallschaden bekannt. Der Zeuge N hat zwar ausgesagt, dass ihm ein Unfallschaden nicht aufgefallen sei. Der Zeuge hat aber weiter angegeben, er habe das Fahrzeug beim Beklagten abgeholt und selbst gefahren. Das Fahrzeug sei dann etwa 6- 8 Monate in der Verkaufshalle präsentiert worden. Es sei dann auch die Fahrzeugfolie, die vom Beklagten aufgebracht worden sei, abgelöst worden. Er habe das Fahrzeug auch zusammen mit Kaufinteressenten angesehen und Probefahrten gemacht. Vor dem Hintergrund dieser Angaben des Zeugen und den Ausführungen des Sachverständigen C gilt für den Zeugen N nichts anderes als für den Beklagten selbst. Der Sachverständige hat hinsichtlich des Zeugen N ergänzend ausgeführt, dass die äußeren Merkmale in Form von Passformfehlern am Fahrzeugheck, der Fahrzeugfront, der Tankklappe und der Fahrertür, nicht zu übersehen sei, wenn man regelmäßig an dem Fahrzeug vorbeilaufe, weil man es Kaufinteressenten zeigt oder das Fahrzeug über einen sehr langen Zeitraum in dem Verkaufsraum steht. Aus diesen Merkmalen hat auch der Zeuge Micheln auf das Vorliegen von Unfallschäden geschlossen. Unerheblich war es daher, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen C die Unfallschäden allein bei den durchgeführten Maßnahmen – Haupt- und Abgasuntersuchung, Inspektion und Arbeiten am Verdeck – nicht ohne Weiteres ins Auge fallen mussten. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte sich die Kenntnis des Zeugen L, der das Fahrzeug neu lackiert hat, nicht zurechnen lassen muss. Zwar geht die Kammer nach den Ausführungen des Sachverständigen C davon aus, dass der Zeuge L die Unfallschäden bei den von ihm durchgeführten Arbeiten zwingend hätte sehen müssen, allerdings vermag die Kammer die Aussage des Zeugen L, er habe weder mit dem Beklagten noch mit dem Zeugen N über Schäden gesprochen, nicht zu widerlegen. Die Neulackierung erfolgt im Auftrag des Autohauses T, wie der Zeuge L angegeben hat. Demgegenüber ist eine Haftung des Beklagten nicht ausgeschlossen, weil der Kläger den Unfallschaden am Fahrzeug kannte (§ 442 Abs. 1 S. 1 BGB). Der Kläger hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung angegeben, dass er sich das Fahrzeug beim Autohaus T angesehen habe und ihm nichts weiteres aufgefallen sei. Er betreibe einen Abschleppdienst und sei kein Kfz- Mechaniker oder Kfz- Meister. Für den Kläger gelten insofern andere Voraussetzungen als für den Beklagten und den Zeugen N. Der Kläger hat das Fahrzeug bei der Besichtigung nur über einen kurzen Zeitraum angesehen. Er ist als Betreiber eines Abschleppdienstes auch nicht zwingend mit einer Person gleichzusetzen, die über technische Grundkenntnisse verfügt und der der Unfallschaden daher wegen des Gesamterhaltungszustands auffällt. Ob dem Kläger der Unfallschaden möglicherweise grob fahrlässig unbekannt geblieben ist, ist ohne Belang, da der Beklagte den Mangel, wie ausgeführt, arglistig verschwiegen hat (§ 442 Abs. 1 S. 2 BGB). Der Zinsanspruch und der Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 280, 286, 288 BGB. Die Kostentscheidung beruht auf §§ 91, 344 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 36.993,00 Euro festgesetzt.