Beschluss
2 S 1446/17
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2017:0804.2S1446.17.00
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Leitsätze
Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang, da die speziellen kostenrechtlichen Regelungen den allgemeinen Vorschriften in der jeweiligen Prozessordnung vorgehen.(Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Juni 2017 - 3 K 5919/17 -wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang, da die speziellen kostenrechtlichen Regelungen den allgemeinen Vorschriften in der jeweiligen Prozessordnung vorgehen.(Rn.3) Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Juni 2017 - 3 K 5919/17 -wird zurückgewiesen. Der Senat entscheidet in der Besetzung als Kollegium mit einem Vorsitzenden und zwei weiteren Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 VwGO) und nicht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, weil die hierfür notwendigen Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 HS 2 GKG nicht vorliegen, nachdem die angefochtene Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts nicht durch den Einzelrichter, sondern durch die Kammer erfolgt ist. Die Beschwerde ist nach § 68 GKG statthaft. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG findet gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2 GKG), die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- EUR übersteigt, was vorliegend der Fall ist, nachdem das Verwaltungsgericht den Streitwert auf 2.681,34 EUR festgesetzt hat und sich aus dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers ergibt, dass dieser allenfalls eine Streitwertfestsetzung in Höhe der von ihm mit 761,04 EUR bezifferten Forderung für berechtigt hält. Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) eingelegt. Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, dass der Antragsteller diese ohne einen Prozessbevollmächtigten eingelegt hat. Die Streitwertbeschwerde unterliegt nämlich nicht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO. Der Senat schließt sich insoweit der von der obergerichtlichen Rechtsprechung einhellig vertretenen Auffassung an (vgl. zuletzt BayVGH, Beschluss vom 04.01.2017 - 9 ZB 17.2 -, juris Rn. 3; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.11.2015 - 4 O 53/15 -, juris Rn. 2; SächsOVG, Beschluss vom 15.06.2015 - 5 E 15/14 -, juris Rn. 1; OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 17.09.2014 - 12 E 1004/14 -, juris Rn. 4; OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 12.08.2014 - 3 O 75/14 -, juris Rn. 2; HessVGH, Beschluss vom 26.07.2012 - 6 E 1533/12 -, juris Rn. 2; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 04.10.2011 - 4 So 82/11 -, juris Rn. 6; OVG Rheinl.-Pf., Beschluss vom 26.03.2010 - 8 E 10417/10 -, juris Rn. 2; NdsOVG, Beschluss vom 14.05.2009 - 12 OA 354/08 -, juris Rn. 3 ff.). Dass die Streitwertbeschwerde keine anwaltliche Vertretung voraussetzt, ergibt sich aus den speziellen Regelungen in kostenrechtlichen Verfahren, die den allgemeinen Vorschriften in § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO vorgehen. Nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG i.d.F des Art. 7 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht vom 30.07.2009 (BGBl. I S. 2449) können Anträge und Erklärungen „ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigen schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden“. Nach § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG ist diese Vorschrift auf die Streitwertbeschwerde entsprechend anzuwenden. Wie sich aus der Begründung des Gesetzesentwurfs (vgl. BR-Drs. 700/08, S. 97 f.) ergibt, soll diese spezielle Regelung in kostenrechtlichen Verfahren auch dann gelten, wenn in der Hauptsache nach den Regelungen der jeweiligen Prozessordnung ein Vertretungszwang besteht; die Neuregelung des § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG sei als Klarstellung zu verstehen (den Vertretungszwang bereits nach der Rechtslage vor dem Änderungsgesetz vom 30.07.2009 verneinend, weil die Regelungen des GKG als lex specialis denjenigen der VwGO vorgingen s. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.05.1997 - 9 S 999/97 -, juris Rn. 2; Beschluss vom 30.04.2002 - 9 S 797/02 -, juris Rn. 2; Beschluss vom 31.08.2004 - 1 S 1820/04 -, juris Rn. 1; Beschluss vom 01.09.2005 - 1 S 1635/05 -, juris Rn. 2 offengelassen im Beschluss vom 19.01.2009 - 3 S 2967/08 -, juris Rn. 1). Damit haben sich missverständliche Ausführungen in der Gesetzesbegründung zu § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO i.d.F. des Gesetzes zum 12.12.2007 (BGBl. I S. 2840), wonach der Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO auch für Streitwert- und Kostenbeschwerden gelte (vgl. BT-Drs. 16/3655 S. 97), erledigt (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 26.09.2008, BR-Drs. 700/08, S. 98). Dementsprechend gehen nun auch diejenigen Obergerichte, die nach der alten Rechtslage für die Streitwertbeschwerde einen Vertretungszwang bejaht hatten (vgl. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 11.09.2008 - 1 L 91.08 - und OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.11.2008 - 3 O 577/08 -, jeweils juris), nunmehr davon aus, dass bei der Streitwertbeschwerde kein Anwaltszwang besteht (vgl. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 02.11.2010 - 11 L 38.10 -, juris Rn. 1 und OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.03.2012 - 10 W 17/12 -, juris Rn. 4). Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert im Ergebnis zutreffend festgesetzt. Dabei ist es bei dem vom Antragsteller begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung, die einerseits darauf gerichtet ist, die Zwangsvollstreckung aus den Rundfunkbeitragsbescheiden vom 04.10.2013, 03.01.2014, 02.12.2016 und 02.01.2017 vorläufig zu unterlassen, und andererseits darauf, den Antragsgegner zu verpflichten, vorläufig keine weiteren Festsetzungsbescheide zu erlassen, richtigerweise davon ausgegangen, dass sich die Festsetzung des Streitwerts nach den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 39 GKG richtet. Nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG bestimmt sich bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO der Streitwert nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG, wobei nach § 39 Abs. 1 GKG die Werte mehrerer Streitgegenstände - wie vorliegend - zusammengerechnet werden. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,-- EUR anzunehmen. Das Verwaltungsgericht hat sich hinsichtlich des Antrags auf vorläufige Untersagung der Zwangsvollstreckung an Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (VBlBW Sonderbeilage 2014) orientiert, wonach in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert in der Regel ½, in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO und bei sonstigen auf bezifferte Geldleistungen gerichteten Verwaltungsakten ¼ des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts beträgt. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die die Entscheidung in der Sache ganz oder zum Teil vorwegnehmen, kann der Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben werden. Zwar hat das Verwaltungsgericht übersehen, dass es vorliegend nicht um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO oder einen sonstigen auf bezifferte Geldleistungen gerichteten Verwaltungsakt, sondern um ein selbstständiges Vollstreckungsverfahren geht. In einem solchen beträgt der Streitwert nach Ziff. 1.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 ¼ des Streitwerts der Hauptsache. Orientiert man sich hieran, ergibt sich jedoch derselbe Streitwert wie der vom Verwaltungsgericht festgesetzte, nämlich ¼ der zu vollstreckenden Forderungen in Höhe von 725,39 EUR, mithin ein Streitwert in Höhe von 181,34 EUR. Da mit einer stattgebenden Entscheidung, nämlich der vorläufigen Untersagung der Zwangsvollstreckung, die Entscheidung in der Sache jedenfalls für den beantragten Zeitraum bis zum Eintritt der Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung vorweggenommen würde, sieht der Senat keine Veranlassung, den Streitwert nochmals in Anlehnung an Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 auf die Hälfte zu reduzieren. Soweit das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig keine weiteren Festsetzungsbescheide gegen ihn zu erlassen, bevor nicht rechtskräftig über die von ihm erhobene Feststellungsklage entschieden ist, mit einem Streitwert in Höhe von 5.000,-- EUR veranschlagt hat, folgt ihm der Senat, denn der Sach- und Streitstand bietet für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, weshalb der Regelstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG in Ansatz zu bringen ist. Dass das Verwaltungsgericht diesen, weil es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, in Anlehnung an Satz 1 der Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 halbiert hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Damit erweist sich der vom Verwaltungsgericht für die beiden Streitgenstände (vgl. § 39 GKG) festgesetzte Streitwert in Höhe von 2.681,34 EUR (181,34 EUR + 2.500,-- EUR) insgesamt als zutreffend. Einer Kostenentscheidung im Verfahren der Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da dieses Verfahren gerichtsgebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar.