Beschluss
5 T 186/17
Landgericht Paderborn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGPB:2017:0725.5T186.17.00
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 19.06.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 06.06.2017 und seinen Antrag vom 29.06.2017 wird festgestellt, dass die gegen den Betroffenen angeordnete Sicherungshaft diesen in der Zeit vom 04.05.2017 bis zum 08.06.2017 in seinen Rechten verletzt hat.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Stadt L auferlegt.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 19.06.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 06.06.2017 und seinen Antrag vom 29.06.2017 wird festgestellt, dass die gegen den Betroffenen angeordnete Sicherungshaft diesen in der Zeit vom 04.05.2017 bis zum 08.06.2017 in seinen Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Stadt L auferlegt. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe I. Der Betroffene ist marokkanischer Staatsangehöriger, der nach eigenen Angaben am 06.12.2015 auf dem Landweg ohne aufenthaltslegitimierende Dokumente ins Bundesgebiet einreiste. Während seines Aufenthaltes kümmerte er sich nicht um die Beschaffung von Identitätspapieren. Sein lediglich mit wirtschaftlichen Aspekten begründeter Asylantrag vom 12.08.2016 (gestellt unter den o.g. Aliaspersonalien) wurde mit Bescheid vom 06.09.2016 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) abgelehnt und der Betroffene zur Ausreise innerhalb einer Woche aufgefordert. Dem kam der Betroffene nicht nach. In der ihm zugewiesenen Unterkunft in F war er spätestens seit dem 02.11.2016 nicht mehr anzutreffen. Am 08.03.2017 wurde er im Rahmen einer Fahrkartenkontrolle in einem Zug der Deutschen Bahn aus Trier kommend angetroffen, vorläufig festgenommen und dem Polizeigewahrsam L zugeführt. Der Betroffene ist während seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten, schwerpunktmäßig wegen Straftaten im Eigentumsbereich. Mit Haftantrag vom 13.03.2017 – wegen dessen Einzelheiten auf Blatt 1 ff d.A. Bezug genommen wird – beantragte die Beteiligte zu 2) daraufhin beim Amtsgericht Köln die Anordnung der Abschiebungshaft nach § 62 Abs. 3 und 4 AufenthG bis zum 14.06.2017, die nach persönlicher Anhörung des Betroffenen mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 14.03.2017 - verkündet und übersetzt am gleichen Tage - antragsgemäß bewilligt wurde. Hiergegen richtete sich die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen vom 04.05.2017 sowie der hilfsweise für den Fall der Verfristung der Beschwerde gemäß § 426 Abs. 2 S. 1 FamFG gestellte Antrag, die Freiheitsentziehung aufzuheben (Bl. 72 d.A.). Mit Schreiben vom 15.05.2017 ergänzte der Verfahrensbevollmächtigte seinen Antrag inhaltlich (Bl. 76 ff d.A.). Auf Hinweis des Amtsgerichts Köln (Bl. 92 d.A.), dass die Beschwerde verfristet sei, nahm der Verfahrensbevollmächtigte die Beschwerde zurück und teilte mit, dass er nur noch den Haftaufhebungsantrag nach § 426 Abs. 2 FamFG weiterverfolge (Bl. 98 d.A.). Die Beteiligte zu 2) hat mit Schreiben vom 24.05.2017 Stellung genommen (Bl. 93 d.A.). Auf den Inhalt der Schreiben wird Bezug genommen. Mit Beschluss vom 29.05.2017 (Bl. 100 d.A.) hat das Amtsgericht Köln das Verfahren gemäß § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG an das Amtsgericht Paderborn abgegeben, das die Beteiligte zu 2) mit einem umfassenden Hinweis gebeten hat, zum Haftantrag vom 13.03.2017 ergänzend vorzutragen. Es wurde um die Angabe der Aktenzeichen sämtlicher Ermittlungsverfahren gebeten, die gegen den Betroffenen eingeleitet worden waren, sowie um die Übersendung des Einverständnisses der jeweiligen Staatsanwaltschaften. Darüber hinaus wurde eine ausführliche Darstellung der konkreten Verfahrensschritte im Abschiebungsverfahren mit Zeitangaben erbeten sowie eine genauere Darlegung der Haftgründe des § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AufenthG und des § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5, § 2 Abs. 14 Nr. 3 AufenthG, und zwar unter Hinweis darauf, dass aus Sicht des Gerichts vom Vorliegen eines Haftgrundes gemäß § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5, § 2 Abs. 14 Nr. 2 AufenthG auszugehen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Verfügung des Amtsgerichts vom 01.06.2016 (Bl. 104 f d.A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 02.06.2017 (Bl. 112 bis 179 d.A.) hat die Beteiligte zu 2) zu den Hinweisen des Gerichts umfangreich Stellung genommen, eine Aufstellung über bekannte polizeiliche Ermittlungsverfahren und der entsprechend eingeholten Genehmigungen vorgelegt, zu den konkret veranlassten Schritten im Rückführungsverfahren vorgetragen und zu den Haftgründen, insbesondere dem Haftgrund aus § 62 Abs. 3 Nr. 5 i.V.m. § 2 Abs. 14 Nr. 2 und 3 AufenthG, ergänzende Angaben gemacht. Mit Beschluss vom 06.06.2017 hat das Amtsgericht sodann den Haftaufhebungsantrag vom 04.05.2017 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 14.03.2017 angeordnete Sicherungshaft – im Hinblick auf die Flugbuchung für den 08.06.2017 – bis zum 09.06.2017 aufrechterhalten bleibt. Auf den Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 06.06.2017 (Bl. 180 d.A.) wird Bezug genommen. Der Betroffene wurde am 08.06.2017 nach Marokko abgeschoben. Am 19.06.2017 hat der Verfahrensbevollmächtigte gegen den Beschluss des Amtsgerichts Paderborn Beschwerde eingelegt und aufgrund der Haftentlassung des Betroffenen beantragt, das Verfahren als Feststellungsverfahren fortzuführen. Zur Begründung wurde in Ergänzung zum bisherigen Vorbringen gerügt, es sei nicht ersichtlich, dass der Bescheid des Bundesamtes den Betroffenen (über einen C) tatsächlich erreicht habe, der Betroffene habe über seine Identität in der Anhörung am 14.03.2017 nicht getäuscht, weil er hiernach nicht befragt worden sei, und der Betroffene sei zu den im Schreiben vom 02.06.2017 dargestellten Straftaten/Einvernehmen der Staatsanwaltschaften noch nicht angehört worden. Das Amtsgericht Paderborn hat der Beschwerde mit Beschluss vom 19.06.2017 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. II. Der auf dem Haftaufhebungsantrag vom 04.05.2017 beruhende Feststellungsantrag des Betroffenen gemäß § 62 FamFG ist zulässig. Grundsätzlich kann auch im Verfahren nach § 426 Abs. 2 S. 1 FamFG nach Haftentlassung des Betroffenen ein Antrag nach § 62 Abs. 1 FamFG auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Haftanordnungsbeschlusses gestellt werden, allerdings, um die formelle Rechtskraft der Entscheidung über die Haftanordnung – Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 14.03.2017 – nicht zu durchbrechen, erst, - wie vom Beschwerdeführer beantragt – ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Haftaufhebungsantrags bei Gericht – hier also ab dem 04.05.2017 (vgl. BGH, Beschluss vom 29.11.2012, V ZB 170/12, Orientierungssatz 1 und Rdnr. 5 ff, nachgewiesen bei juris). Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Mit Verfügung vom 01.06.2017 hatte das Amtsgericht Paderborn zutreffenderweise auf eine Ergänzung des Haftantrags der Beteiligten zu 2) vom 10. bzw. vom 13.03.2017 hingewirkt. Das Vorliegen eines Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Erforderlich sind neben den Angaben zu Identität und gewöhnlichem Aufenthalt des Betroffenen auch Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Die Darlegungen hierzu dürfen knapp gehalten sein, müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falles ansprechen. Sie müssen auf den konkreten Fall zugeschnitten sein: Leerformeln und Textbausteine genügen nicht (st. Rspr.: BGH, Beschluss vom 10.05.2012, V ZB 246/11, Rdnr. 9, m.w.N.). Soweit es um die Durchführbarkeit der Zurückschiebung und zur notwendigen Haftdauer geht, fehlte es vorliegend insoweit an einer auf den Fall bezogenen konkreten Darstellung der einzelnen Verfahrensschritte einschließlich der entsprechenden konkreten Zeitangaben (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Beschluss vom 18.08.2010, V ZB 119/10, nachgewiesen bei juris). Darüber hinaus fehlte es auch an einer präzisen Darstellung der Haftgründe, insbesondere zum Haftgrund aus § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 i.V.m. § 2 Abs. 14 Nr. 1 bis 3 FamFG. Schließlich fehlte es, wie von der Vorinstanz richtigerweise gerügt, an einer Darstellung der Ermittlungsverfahren und daraus resultierend an einer Übersendung des Einverständnisses der jeweiligen Staatsanwaltschaften gemäß § 72 Abs. 4 AufenthG, nachdem die Beteiligte zu 2) im Haftantrag vom 13.03.2017 insgesamt 13 Diebstähle, 2 Betrugstaten und 2 Körperverletzungen geschildert hatte. Soweit die Beteiligte zu 2) ihren Haftantrag vom 13.03.2017 mit Schreiben vom 02.06.2017 um eine Zusammenstellung der laufenden Ermittlungsverfahren einschließlich der Einverständniserklärungen der Staatsanwaltschaften, der Darstellung der konkret veranlassten Schritte im betriebenen Rückführungsverfahren sowie um eine genaue Darstellung der Haftgründe, insbesondere des Haftgrundes aus § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 AufenthG i.V.m. § 2 Abs. 14 Nr. 2 AufenthG, auf den das Amtsgericht die Aufrechterhaltung der gegen den Betroffenen angeordneten Sicherungshaft gemäß Beschluss vom 06.06.2017 ersichtlich gestützt hat, ergänzt hat, vermochten die Ergänzungen den bis dahin unzulässigen Haftantrag nicht mit ex-nunc-Wirkung zu heilen (vgl. zu dieser Möglichkeit BGH, Beschluss vom 16.07.2014, V ZB 80/13, Rdnr. 21, nachgewiesen bei juris). Denn Heilung setzt voraus, dass der Betroffene Gelegenheit erhielt, zu dem ergänzenden Vortrag der Behörde Stellung zu nehmen (vgl. BGH, aaO, Rdnr. 22). Wenn auch das Verfahren nach § 426 FamFG grundsätzlich in dem am Amtsermittlungsgrundsatz orientierten pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegt, war vorliegend insbesondere im Hinblick auf den Umfang und die Komplexität des neuen Vortrags eine persönliche Anhörung des Betroffenen gemäß § 420 Abs. 1 FamFG oder jedenfalls die Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 420 Abs. 3 FamFG erforderlich, um dem Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör zu genügen (vgl. hierzu Grotkopp in: Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl., 2017, § 426, Rdnr. 15; BGH, Beschluss vom 29.04.2010, V ZB 218/19, Rdnr. 25, nachgewiesen bei juris). Beides ist vor Beschlussfassung des Amtsgerichts nicht mehr erfolgt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 Abs. 1 Satz 1, 83 Abs. 2, 430 FamFG. Unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, die Beteiligte zu 2), der die beteiligte Behörde angehört, zur Erstattung der notwendigen Auslagen des Betroffenen zu verpflichten, da seine Beschwerde Erfolge hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 15.12.2011, V ZB 302/10).