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Beschluss

5 T 363/17

Landgericht Paderborn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGPB:2017:1227.5T363.17.00
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Tenor

Der die ärztliche Behandlung der Betroffenen gegen ihren Willen genehmigende Beschluss des Amtsgerichts Lippstadt vom 22.11.2017 wird auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3) dahingehend abgeändert, dass die ärztliche Zwangsmaßnahme nicht im LWL-Wohnverbund M oder einer anderen Einrichtung sondern ausschließlich im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus erfolgen darf, in dem die gebotene medizinische Versorgung der Betroffenen einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist.

Im Übrigen bleiben die Anordnungen des Beschlusses aufrechterhalten.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Entscheidungsgründe
Der die ärztliche Behandlung der Betroffenen gegen ihren Willen genehmigende Beschluss des Amtsgerichts Lippstadt vom 22.11.2017 wird auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3) dahingehend abgeändert, dass die ärztliche Zwangsmaßnahme nicht im LWL-Wohnverbund M oder einer anderen Einrichtung sondern ausschließlich im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus erfolgen darf, in dem die gebotene medizinische Versorgung der Betroffenen einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist. Im Übrigen bleiben die Anordnungen des Beschlusses aufrechterhalten. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gründe: I. Die Betroffene leidet seit Mitte der 1990er Jahre u.a. an einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie mit schwerem und chronischem Verlauf und mit fortgeschrittenem schizophrenem Residuum. Die Betroffene steht daher unter gesetzlicher Betreuung, erstmals eingerichtet durch Beschluss des Amtsgerichts C mit Beschluss vom 06.11.2000, Bl. 6 d. A. zuletzt verlängert aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Lippstadt vom 18.08.2011, Bl. 809 d. A., mit den Aufgabenkreisen alle Vermögensangelegenheiten, Aufenthaltsbestimmung, Behördenangelegenheiten, Gesundheitsfürsorge, Wohnungsangelegenheiten und Befugnis zum Empfang und Öffnen der Post, längstens bis zum 18.08.2018. Die Betreuung wird aktuell durch den Beteiligten zu 2) geführt. Die Betroffene lebt seit Mai 2008 unter geschlossenen Rahmenbedingungen in Wohngruppen/Heimen des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (LWL) mit zwischenzeitlichen Klinikaufenthalten, aktuell aufgrund des Unterbringungsbeschlusses des Amtsgerichts Lippstadt vom 25.04.2016 bis längstens zum 25.04.2018, Bl. 1721-1722 d. A. Über die Jahre war eine Stabilität und Heimfähigkeit der Betroffenen nur über Zwangsmedikationen erreichbar. Nachdem die Betroffene seit Mitte Mai 2015 zunächst nicht mehr zwangsmediziert wurde, verschlechterte sich ihre gesundheitliche Situation erheblich, bis hin zum völligen Rückzug und absoluter Verwahrlosung, so dass sie im April 2016 zunächst in die LWL-Klinik M eingewiesen wurde. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Schreiben des Beteiligten zu 2) vom 16.04.2016, Bl. 1709 d. A. Bezug genommen. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens des Facharztes und Oberarztes der LWL-Klinik X vom 08.05.2016, Bl. 1732-1757 d. A., erfolgte aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Lippstadt vom 25.04.2016, Bl. 1762 d. A. erneut eine kontinuierliche Zwangsmedikation, die zu einer, wenn auch langsamen und kleinschrittigen, Stabilisierung der Betroffenen geführt hat. Nach der Entlassung aus der LWL-Klinik M lebt die Betroffene seit Juli 2016 aktuell in der geschlossenen Wohngruppe 3/1 des LWL-Wohnverbundes in M. Dort bewohnt die Betroffene als eine von 16 Bewohnern ein eigenes Zimmer und wird dort betreut. Die Wohngruppe ist an die hausärztliche Versorgung angeschlossen und wird fachärztlich von dem jeweils zuständigen Arzt vom Dienst sowie nach Absprache von den Fachärzten der LWL-Klinik Lippstadt betreut. Auf Antrag des Beteiligten zu 2) vom 15.11.2017 hat das Amtsgericht Lippstadt nach Einholung eines Sachverständigengutachtens des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Oberarzt der LWL Klinik M vom 31.10.2017 sowie nach Anhörung der Betroffenen, mit Beschluss vom 22.11.2017 die weitere ärztliche Behandlung gegen den Willen der Betroffenen in der Einrichtung LWL-Wohnverbund M oder in einer anderen Einrichtung bzw. in einem Krankenhaus, in dem die gebotenen medizinische Versorgung der Betroffenen einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist, längstens bis zum 03.01.2018 genehmigt. Hinsichtlich der Antragsbegründung, des vollständigen Inhalts des Sachverständigengutachtens, des Ergebnisses der Anhörung sowie der Beschlussgründe wird auf Bl. 2366-2404 sowie 2407-2410 d. A. Bezug genommen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 3) vom 27.11.2017, mit der er rügt, dass die Betroffene entgegen der Bestimmung in § 1906a Abs. 1 Nr. 7 BGB nicht in einem Krankenhaus sondern in einer geschlossenen Abteilung des LWL-Wohnverbundes untergebracht sei, wobei es sich, ungeachtet dessen, ob die tatsächlichen Gegebenheiten im Wohnverbund denen in einem Krankenhaus nah angelehnt seien, nicht um ein Krankenhaus handele, so dass dort keine Zwangsmedikation durchgeführt werden dürfe. Hinsichtlich des vollständigen Beschwerdevorbringens wird auf Bl. 2422-2424 d. A. Bezug genommen. Das Amtsgericht Lippstadt hat der Beschwerde mit begründetem Beschluss vom 28.11.2017 nicht abgeholfen und sie der Kammer vorgelegt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Zwangsmedikation zwar nicht in einem Krankenhaus im engeren Sinne stattfinde. Die Bedingungen, unter denen die Zwangsmedikation erfolge, seien jedoch denen in einem Krankenhaus so nahe angelehnt, dass dem Schutz im Sinne des Gesetzes in gleicher Weise Rechnung getragen werde. Es sei für die Betroffene nicht zumutbar, jede Woche aus ihrer gewohnten Umgebung herausgerissen zu werden und sie zusätzlich zu dem durch die Zwangsmedikation verursachten Zwang noch zwangsweise in die Klinik zu verbringen. Hinsichtlich der vollständigen Nichtabhilfebegründung wird auf Bl. 2425-2426 d. A. Bezug genommen. Die Kammer hat mit Verfügung vom 11.12.2017 den Wohnverbund um Stellungnahme, ob es sich bei dem Wohnverbund um eine Klinik handelt und um Darstellung der Strukturen und der Organisation innerhalb der Einrichtung aufgefordert. Eine Stellungnahme ist nicht erfolgt. Die Kammer hat zudem die Betroffene am 27.12.2017 persönlich im Beisein des Beteiligen zu 3) angehört, sich einen Eindruck von der Einrichtung verschafft und Mitarbeiter befragt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird Bezug genommen auf das Protokoll zur Anhörung vom 27.12.2017. II. Die Beschwerde des Beteiligten zu 3) ist gemäß den §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 63, 64, 303 Abs. 3 FamFG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat in der Sache jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen war sie als unbegründet zurückzuweisen. Zwar liegen die Voraussetzungen für die Genehmigung einer Zwangsbehandlung der Betroffenen grundsätzlich vor; diese darf jedoch nicht in der Wohngruppe 3/1 des LWL Wohnverbundes M oder einer anderen Einrichtung sondern ausschließlich im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthalts erfolgen. Gem. § 1906a Abs. 1 Satz 1 BGB, in der Fassung vom 17.07.2017, eingefügt durch das Gesetz zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten vom 17.07.2017 (BGBl I 2426), kann der Betreuer, wenn eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff dem natürlichen Willen des Betreuten (ärztliche Zwangsmaßnahme) widerspricht, in die ärztliche Zwangsmaßnahme nur einwilligen, wenn 1. die ärztliche Zwangsmaßnahme zum Wohl des Betreuten notwendig ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden, 2. der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann, 3. die ärztliche Zwangsmaßnahme dem nach § 1901a zu beachtenden Willen des Betreuten entspricht, 4. zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen, 5. der drohende erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine andere den Betreuten weniger belastende Maßnahme abgewendet werden kann, 6. der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt und 7. die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus, in dem die gebotene medizinische Versorgung des Betreuten einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist, durchgeführt wird. Vorliegend erfüllt der Beschluss des Amtsgerichts Lippstadt in seiner konkreten Ausgestaltung nicht alle Voraussetzungen der Norm. Denn nach der seit dem 17.07.2017 geltenden Gesetzeslage ist, wie der Beteiligte zu 3) nach Ansicht der Kammer im Ergebnis zu Recht rügt, nach dem eindeutigen Wortlaut der Ziffer 7, eine Zwangsmedikation nur noch in einem Krankenhaus zulässig. Wurde die bereits unter Geltung der alten Rechtslage streitige Frage, ob eine Zwangsmedikation auch in einer geschlossenen Einrichtung, die nach Organisation und personeller Ausstattung einem Krankenhaus gleich kam, aber kein Krankenhaus im formellen Sinne war, zum Teil bejaht (vgl. LG Bonn, Beschluss vom 18.03.2015 – Az.: 4 T 79/15; a. A. LG Lübeck, Beschluss vom 23.07.2014 – Az.: 7 T 19/14), ist dieses Verständnis nach dem eindeutigen Wortlaut des neu geschaffenen § 1906a Abs. 1 Satz 1 Ziffer 7 BGB nach Ansicht der Kammer nicht mehr zulässig. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts kann ein entsprechendes Verständnis auch nicht mit dem Sinn und Zweck der Norm oder aus dem Umstand, dass der Wohnverbund in seiner konkreten Organisation und Ausgestaltung die gesetzlichen Anforderungen der Norm erfüllt, begründet werden. Zwar ist eine Norm im Grundsatz der Auslegung zugänglich. Eine solche Auslegung muss jedoch stets den Willen des Gesetzgebers berücksichtigen und darf nicht über das gesetzgeberische Ziel hinausgehen. Eine Auslegung des § 1906a Abs. 1 Satz 1 Ziffer 7 BGB dahingehend, dass eine Zwangsmedikation auch außerhalb eines stationären Krankenhausaufenthalts in einer geschlossenen Einrichtung zulässig ist, überschreitet zur Überzeugung der Kammer die Grenze zulässiger Auslegung. Aus den Gesetzesmaterialien zu dem Gesetz zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten ergibt sich, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 1906a BGB die Durchführung der Zwangsmedikation ausschließlich in einem Krankenhaus im eigentlichen Sinn beabsichtigt und gewollt hat. In dem Gesetzesentwurf vom 27.01.2017 (Bundesrat Drucksache 66/17) wird insoweit auf Seite 10 Abschnitt II dargelegt, dass die ärztliche Zwangsmaßnahme von einer freiheitsentziehenden Unterbringung entkoppelt werden soll. Statt an eine freiheitsentziehende Unterbringung – so noch nach der Vorgängernorm - soll die Zulässigkeit ärztlicher Zwangsmaßnahmen zukünftig an einen stationären Aufenthalt in einem Krankenhaus geknüpft werden, in dem die gebotene medizinische Versorgung des Betroffenen einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist. Weiter ergibt sich aus der Begründung, dass unter Bezugnahme auf die Grundsätze einer modernen Psychiatrie mit der Gesetzesnovelle der Gedanke verfolgt wurde, dass Menschen mit psychischen Krankheiten gerade im Wohn- und sonstigem persönlichen Umfeld vertrauensvolle Unterstützung und Hilfe und nicht staatlichen Zwang benötigen. Die Begründung des Gesetzesentwurfs zu Ziffer 7 auf Seite 12 lautet wie folgt: „In Nummer 7 wird bestimmt, dass die Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme nur im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus zulässig ist, in dem die gebotene medizinische Versorgung des Betreuten einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist. Mit diesen Voraussetzungen soll erreicht werden, dass ärztliche Zwangsmaßnahmen entsprechend dem Ultima-Ratio-Gedanken auf das unvermeidbare Mindestmaß reduziert werden. Sie sind nicht bereits dann erfüllt, wenn der Betreute im Krankenhaus lediglich ambulant behandelt wird. Vielmehr ist der stationäre Aufenthalt insbesondere zeitlich so auszugestalten, dass die gebotene sorgfältige Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für die beabsichtigte ärztliche Zwangsmaßnahme durch den verantwortlichen Arzt und den Betreuer im Rahmen dieses Aufenthalts möglich ist. Diese Anforderung dürfte nur bei einem vollstationären Aufenthalt erfüllt sein. Weiterhin ist vorauszusetzen, dass in dem Krankenhaus, in dem der Betreute stationär aufgenommen wurde, die gebotene medizinische Versorgung einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist. Das Krankenhaus muss aufgrund seiner medizinischen Ausstattung die institutionellen Rahmenbedingungen dafür bieten, dass auch gerade die zwangsweise Durchführung der Behandlung fachgerecht und den konkreten Bedürfnissen des Betreuten entsprechend gewährleistet ist. Ferner muss das Krankenhaus sicherstellen, dass dort auch eine gegebenenfalls medizinisch erforderliche Nachsorge durchgeführt werden kann. Hierzu gehören auch etwaige Maßnahmen zur therapeutischen Aufarbeitung der Zwangsbehandlung. Der Betreute darf nicht unmittelbar nach Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme sich selbst überlassen bleiben, wenn ein weiterer therapeutischer Bedarf besteht.“ Der Entwurf ist mit kleineren Änderungen - nicht allerdings hinsichtlich der Ziffer 7 – mit dem neuen § 1906a BGB umgesetzt worden. Damit ist u. a. die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme von der freiheitsentziehenden Unterbringung entkoppelt, ein eigenständiges Prüfungsverfahren mit eigenem Richtervorbehalt geschaffen und die ärztliche Zwangsmaßnahme an das Erfordernis eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus gekoppelt worden, während die materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen unverändert geblieben sind. Dies vorangestellt verkennt die Kammer nicht, welches tatsächliche und praktische Bedürfnis mit einer Zwangsmedikation auch in geschlossenen Wohneinrichtungen gerade in einem Fall eines dauerhaft geschlossen untergebrachten Betreuten, bei dem eine medikamentöse Behandlung gegen den Willen über einen langen Zeitraum medizinisch indiziert ist, wie auch im Fall der Betroffenen, besteht. Auch hat sich nach dem Ergebnis der Ermittlungen gezeigt, dass die Wohngruppe 3/1 des LWL-Wohnverbundes zwar so organisiert ist, dass eine ärztliche Versorgung und Betreuung der zwangsmedizierten Betroffenen sichergestellt ist, es sich aber insgesamt dennoch eher um eine heimähnliche Einrichtung als um ein Krankenhaus im eigentlichen Sinne, wie es etwa in § 2 Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) oder in § 107 SGB V definiert wird, handelt. Sowohl personell als auch strukturell ist der Wohnverbund eben nicht wie ein Krankenhaus organisiert. Dementsprechend weist der LWL-Wohnverbund auf seiner Internetpräsenz auch darauf hin, dass es sich um eine Einrichtung der Eingliederungshilfe i. S. d. SGB XII handelt. Unter Berücksichtigung eines aus Sicht der Kammer gebotenen engen Verständnisses des § 1906a BGB, legt die Kammer auch ein enges Verständnis des Krankenhausbegriffs, vergleichbar mit dem in den aufgeführten Vorschriften zugrunde. Ebenfalls verkennt die Kammer nicht, dass der, der Gesetzesänderung zugrundeliegende und vom Bundesverfassungsgericht entschiedene Sachverhalt mit dem hiesigen Fall nicht gänzlich vergleichbar ist, da das Verfahren den Fall betraf, wo eine Betreute in einer offenen Einrichtung lebte und die Voraussetzungen für eine geschlossene Unterbringung als eine Voraussetzung für die Zustimmung zu einer Zwangsbehandlung nicht vorgelegen haben, weshalb das Bundesverfassungsgericht eine gesetzliche Schutzlücke angenommen hat, die durch die Gesetzesänderung geschlossen werden sollte. Angesichts der mit der Gesetzesänderung verfolgten Ziele, der Anhebung der Selbstbestimmungsrechte der Betroffenen und des Schutzniveaus in Bezug auf zwangsweise Behandlungen ist eine Erweiterung der Zulässigkeit über den Wortlaut der Norm hinaus nicht möglich, sondern ein restriktives Verständnis der Ziffer 7 geboten, so dass eine Zwangsmedikation unter geschlossenen Rahmenbedingungen außerhalb eines Krankenhauses im eigentlichen Sinne nicht zulässig ist, so dass der angefochtene Beschluss abzuändern war. Zur Überzeugung der Kammer liegen die übrigen Voraussetzungen des § 1906a BGB jedoch vor. Nach den Ausführungen des Sachverständigen F in seinem Sachverständigengutachten vom 31.10.2017 leidet die Betroffene u. a. an einer chronischen, paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie mit schwerem Verlauf und mit fortgeschrittenem schizophrenen Residuum, mit leichter, labiler und wechselhafter Teilbesserung auf niedrigem Niveau unter einer kontinuierlichen antipsychotischen Medikation seit Juli 2016. Diese Diagnose ist bereits langjährig bekannt und wird auch von anderen Fachärzten, die die Betroffene zuvor begutachtet haben, gestützt, etwa von der Fachärztin für Psychiatrie, Psychotherapie, Naturheilverfahren und Innere Medizin D vom 05.06.2017. Die Kammer hat insgesamt keine Veranlassung, an den umfangreichen und nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen F zu zweifeln und folgt ihnen auch vor dem Hintergrund des persönlichen Eindrucks in der Anhörung uneingeschränkt. Die Kammer geht auch in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen davon aus, dass die Betroffene dringend der weiteren medikamentösen Behandlung bedarf, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden. Insoweit führt der Sachverständige aus, dass die Psychoseerkrankung langjährig chronifiziert sei, durch die nunmehr über 16 Monate erfolgte Medikation aber jedenfalls eine Heimfähigkeit mit ausreichender Ernährung und Körperpflege mit einer gewissen Erreichbarkeit und Teilhabe an Wohngruppenstrukturen, habe erreicht werden können. Ohne eine kontinuierliche neuroleptische Behandlung, so der Sachverständige, komme es ansonsten zu einem raschen Zerfall der Persönlichkeit und der noch bestehenden Lebenstüchtigkeit, dabei mit ständiger Angst und Qual. Eine Selbstlimitierung der psychotischen Symptomatik ohne Medikation sei nicht möglich. Ohne Medikation drohe ein Ausbrennen in einen schweren Residualzustand mit Pflegebedürftigkeit. Es drohe weiter die manifeste Gefahr schwerer aggressiver Fehlhandlungen sowie unberechenbarer Suizidhandlungen und Unfälle. Notwendig sei eine kontinuierliche, lückenlose und in der Auswahl der Medikation kombinierte neuroleptische Behandlung über einen langfristigen Zeitraum, um den ungünstigen Verlauf in Richtung schwerer Behinderung sowie hoher Risiken durch Fehlhandlungen und einen immer schwerer beeinflussbaren Erkrankungsverlauf zu durchbrechen und einen persönlichen und gesundheitlichen Verfall abzuwenden bzw. zumindest abzubremsen. Die ungünstige Prognose ohne Medikation sei ohne Zweifel als schwerer gesundheitlicher Schaden zu werten. Der Sachverständige empfiehlt folgende Medikation: Haldol-Decanoat (Haloperidol-Depot) bis 3 ml (150 mg) intramuskulär alle zwei Wochen, im wöchentlichen Wechsel mit Fluanxol Depot (Flupentixol) bis 10 % 2 ml (200 mg) intramuskulär alle zwei Wochen für die Dauer von insgesamt 6 Wochen. Auch diesen medizinischen Einschätzungen folgt die Kammer uneingeschränkt. Nach den Angaben der Mitarbeiter wird diese Medikation auch aktuell beibehalten. Zur Überzeugung der Kammer ist die Betroffene krankheitsbedingt zudem weder in der Lage, die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu erkennen noch nach dieser Einsicht zu handeln. Insoweit führt der Sachverständige aus, dass das Denken und Handeln der Betroffenen durchdrungen und geprägt sei von permanentem psychotischem Erleben und durchgehenden psychotischen Verkennungen. Die ausgeprägte Abwehr einer medikamentösen Behandlung sei psychotisch bedingt und zementiert. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass die freie Willensbildung der Betroffenen hinsichtlich einer medikamentösen Therapie bei durchgehend psychotischem Realitätsbezug aufgehoben und diese hinsichtlich einer medikamentösen Behandlung nicht einsichtsfähig ist. Die psychotischen Realitätsverkennungen, so der Sachverständige, führten dazu, dass keine Fähigkeiten zur Realitätsprüfung und Realitätskontrolle gegeben seien und die Betroffene hinsichtlich einer neuroleptischen Behandlung nicht realitätsgerecht entscheidungsfähig und urteilsfähig sei. Die Kammer folgt den Feststellungen des Sachverständigen nicht zuletzt vor dem Hintergrund des Eindrucks der Anhörung auch in diesem Punkt. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen, insbesondere den Mitteilungen der Wohngruppenmitarbeiter sind der Zwangsmedikation entgegenstehende Patientenverfügungen im Sinne des § 1901a BGB nicht bekannt. Weiter ergibt sich aus den Mitteilungen der Mitarbeiter, dass vor jeder Zwangsmedikation versucht wird, die Betroffene von einer freiwilligen Medikation zu überzeugen. Die Betroffene lehnt eine Medikation jedoch nach wie vor ab, was sie auch im Rahmen der Anhörung durch die Kammer zum Ausdruck gebracht hat. Nach den Feststellungen des Sachverständigen F ausweislich seines Gutachtens vom 31.10.2017 ist eine dauerhafte Zwangsmedikation alternativlos. Zur Überzeugung der Kammer steht ebenso fest, dass der von der Zwangsmedikation zu erwartende Nutzen die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt. Hierzu führt der Sachverständige F aus, dass die ärztliche Zwangsmaßnahme ohne Zweifel weiterhin erforderlich und geeignet sei, das wahnhafte Erleben abzuschwächen, impulsive Fehlhandlungen zu reduzieren und eine zunehmende Ausprägung des Residualsyndroms mit Verlust jeglicher Selbstständigkeit, zunehmenden gesundheitlichen Verfall, Persönlichkeitsdeformierung, Lebensuntüchtigkeit, Verwahrlosung und Abmagerung aufzuhalten. Zwar könne keine vollständige Remission der Psychose erreicht werden. Allerdings könne die Wahndynamik und die daraus resultierenden Fehlhandlungen abgemildert und eine bessere Kontaktfähigkeit und Zufriedenheit ohne das ständige Erleben von Qual und Angst hergestellt werden. Dies habe sich über Monate schon positiv in diese Richtung entwickelt. Neuroleptika seien insoweit, so der Sachverständige weiter, die einzige Möglichkeit um ein Versanden in einer psychotischen bedrohlichen Welt mit zunehmendem Strukturverfall und Kompetenzverlust aufzufangen und zu bessern. Weniger einschneidende Behandlungsmethoden mit ausreichender Wirksamkeit gebe es nicht. Die Kammer folgt auch diesen Feststellungen. Sie stehen auch in Übereinstimmung mit dem Ergebnis der persönlichen Anhörung, insbesondere der Angaben der Mitarbeiter der Wohngruppe, die berichtet haben, dass die Betroffene zwischenzeitlich auch im gewissen Umfang am Stationsalltag teilnehme und mit den Mitarbeitern in Kontakt trete. Auch gegenüber der Kammer ist die Betroffene nicht per se abwehrend aufgetreten, hat vielmehr ein kurzes Gespräch zugelassen, wenn auch ein sinnvoller Austausch über die Frage der Zwangsmedikation nicht möglich war. In Bezug auf bekannte oder mögliche Nebenwirkungen führt der Sachverständige aus, dass der Betroffenen durch die Zwangsmedikation keine wesentlichen Gesundheitsschäden drohten. Es handele sich um Substanzen, die bereits in den letzten Jahren auch über längere Zeiträume gegeben worden seien und die aktuell wieder seit Sommer 2016 verabreicht werden würden. Zwar sei das Auftreten von Nebenwirkungen und Komplikationen bei der Gabe von Antipsychotika nicht auszuschließen. Die Möglichkeit, beginnende negative Einflüsse der Medikation z. B. auf das Herz oder die Leber zu erkennen, sei durch regelmäßige Blut- und EKG-Untersuchungen gegeben, so dass negative gesundheitliche Einflüsse in der Regel frühzeitig und dann ohne Folgen erkannt werden könnten. Als konkret bei der Betroffenen auftretende Nebenwirkungen bestätigt der Sachverständige ein Zittern. Konkret führt er hierzu aus, zu beobachten sei ein einschießender Tremor (Zittern) der oberen Extremitäten als so genannte extrapyramidal motorische Nebenwirkungen. Eine mögliche abmildernde Medikation mit Akineton (Biperiden) werde von der Betroffenen nicht zugelassen. Das Auftreten weiterer Nebenwirkungen sei nicht sicher vorherzusagen. Trotz der danach bestehenden Nebenwirkungen überwiegt zur Überzeugung der Kammer der durch die Medikation zu erwartende Nutzen vor allem in Form einer psychischen Stabilisierung, die zu erwartenden Beeinträchtigungen. Im Rahmen der Anhörung ist der Kammer ebenfalls der von dem Sachverständigen beschriebene Tremor aufgefallen. Dies haben auch die Mitarbeiter der Wohngruppe bestätigt und dazu mitgeteilt, dass das Zittern unterschiedlich stark auftrete. Dennoch nimmt die Betroffene nach Angaben der Mitarbeiter mittlerweile am Stationsalltag teil, kommt etwa manchmal zu den Mahlzeiten in den Gruppenraum, wenn auch das Zittern das selbständige Essen erschweren könne. Die das Zittern lindernde Medikation ist nach den Angaben der Mitarbeiter stets auf der Station verfügbar, so dass die Betroffene jederzeit die Möglichkeit hat, diese zu bekommen. Insgesamt erweist sich nach dem Ergebnis der Ermittlungen der beschriebene Tremor als nicht derart hinderlich, dass für die Betroffene dadurch ernsthafte Nachteile gesundheitlicher und sozialer Art erwachsen, so dass dies der Aufrechterhaltung der Zwangsmedikation nicht entgegensteht. Letztlich begegnet auch die Dauer der angeordneten Zwangsmedikation keinen rechtlichen Bedenken. Das Amtsgericht hat die zwangsweise Behandlung der Betroffenen - dem Gutachten des Sachverständigen F folgende - bis zum 03.01.2018, d. h. für die Dauer von 6 Wochen genehmigt. Dieser Zeitraum entspricht der sachverständigen Empfehlung und ist von § 329 Abs. 1 Satz 2 FamFG gedeckt und angesichts des Ausmaßes der Erkrankung und der Prognose nicht zu beanstanden. Nach alledem war wie tenoriert zu entscheiden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 81 FamFG, 25 Abs. 2 GNotKG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, 3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. Paderborn, 27.12.20175. Zivilkammer - 2. Instanz