Urteil
3 O 440/17
Landgericht Paderborn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGPB:2018:0613.3O440.17.00
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Unter der Versicherungsscheinnummer … wurde von der Firma I eine kapitalbildende Lebensversicherung bei der Beklagten abgeschlossen, in deren Rahmen der Kläger versicherte Person war. Die Police wurde später vom Kläger als Versicherungsnehmer übernommen. Zuletzt wurde die Police unter der Versicherungsscheinnummer … geführt. Ablaufdatum der Lebensversicherung war der 01.06.2016. Die Beklagte informierte den Kläger im Rahmen jährlicher Wertstandsmitteilungen über den Vertragswert seines Lebensversicherungsvertrags. In der Wertstandsmitteilung vom 09.06.2010 wurde dem Kläger von der Beklagten mitgeteilt, dass der streitgegenständliche Vertrag zum 01.06.2010 einen Vertragswert von 107.961,37 Euro hatte. In dem ausgewiesenen Vertragswert waren neben garantierten Leistungsbestandteilen auch „nicht garantierte Überschussanteile“ wie auch „Anteile an den Bewertungsreserven“ enthalten. In Bezug auf die Beteiligung an den Bewertungsreserven wurde deren Ermittlung erläutert und dargelegt, dass die Bewertungsreserven im Zeitverlauf stark schwanken können, sodass die tatsächliche Beteiligung hieran erst zum Fälligkeitszeitpunkt feststehe. Im Rahmen der unverbindlichen Hochrechnung der Ablaufleistung zum 01.06.2016 wurde eine Ablaufleistung unter Berücksichtigung nicht garantierter Schluss-Überschussanteile von 144.083,20 Euro ausgewiesen. In der Wertstandsmitteilung vom Juni 2011 wurde dem Kläger von der Beklagten mitgeteilt, dass der streitgegenständliche Vertrag zum 01.06.2011 einen Vertragswert von 109.712,10 Euro hatte. In dem ausgewiesenen Vertragswert waren neben garantierten Leistungsbestandteilen auch „nicht garantierte Überschussanteile“ enthalten. In Bezug auf die Beteiligung an den Bewertungsreserven wurde deren Ermittlung erläutert und dargelegt, dass diese zum angegebenen Termin nicht bestanden. Die Bewertungsreserven könnten im Zeitverlauf stark schwanken, sodass die tatsächliche Beteiligung hieran erst zum Fälligkeitszeitpunkt feststehe. Im Rahmen der unverbindlichen Hochrechnung der Ablaufleistung zum 01.06.2016 wurde eine Ablaufleistung unter Berücksichtigung nicht garantierter Schluss-Überschussanteile von 144.083,20 Euro ausgewiesen. Eine Nachfrage des Klägers im Hinblick auf die Entwicklung des Werts der Versicherung beantwortete die Beklagte mit Schreiben vom 28.06.2011 dahingehend, dass laut seiner letzten Wertstandsmitteilung keine Beteiligung an den Bewertungsreserven mehr vorhanden sei. Sie wies darauf hin, dass sich die Beteiligung an den Bewertungsreserven nach den so genannten „stillen Reserven“ richte. Aufgrund des im Zeitraum zwischen den Stichtagen 01.06.2010 und 01.06.2011 gesunkenen Marktpreises der Kapitalanlage seien auch die stillen Reserven und damit die Beteiligung an den Bewertungsreserven gesunken. Zum aktuellen Stichtag 01.06.2011 seien keine stillen Reserven mehr vorhanden, sodass zu diesem Zeitpunkt der Vertragswert nicht durch eine Beteiligung an den Bewertungsreserven erhöht werde. Der gesunkene Marktpreis und die damit verbundene geringere Höhe der Beteiligung an den Bewertungsreserven stehe aber nicht im Widerspruch zu einem insgesamt sicheren und profitablen Lebensversicherungsprodukt. Die Lebensversicherungsunternehmen seien per Gesetz gehalten, die Gelder ihrer Kunden nach den Prinzipien der Sicherheit und Rentabilität anzulegen. Daher werde der überwiegende Anteil des Kapitalanlageportfolios in festverzinsliche Wertpapiere angelegt. Weiter wird erklärt, dass die Beteiligung an den Bewertungsreserven ihrer Natur nach starken Schwankungen unterlegen sei und die Rentabilität des Vertrages nicht abbilde. Vielmehr sei die Beteiligung an den Bewertungsreserven lediglich ein Betrag, der gegebenenfalls die mit dem Versicherungsvertrag vereinbarte Leistungen erhöhe könne, sofern der Vertrag dann auch tatsächlich zum jeweiligen Stichtag beendet werde. Die Erhöhung der vertraglich vereinbarten Leistungen und der laufenden Überschussbeteiligung hingegen spiegele die Rendite des Vertrags wieder. Ein entsprechender Zuwachs wurde dargestellt. Konkret stehe dem jährlichen Zuwachs von insgesamt 3.958,90 ein Jahresbeitrag von lediglich 1.742,48 Euro gegenüber. Der Gewinn betrage mithin 2.216,42 Euro – bei gleichzeitigem Hinterbliebenenschutz und Versicherungsschutz bei Berufungsunfähigkeit. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf Anlage K 3 Bezug genommen. In der Wertstandsmitteilung vom Juni 2013 wurde dem Kläger von der Beklagten mitgeteilt, dass der streitgegenständliche Vertrag zum 01.06.2013 einen Vertragswert von 132.514,41 Euro hatte. In dem ausgewiesenen Vertragswert waren neben garantierten Leistungsbestandteilen auch „nicht garantierte Überschussanteile“ wie auch „Anteile an Bewertungsreserven“ enthalten. In Bezug auf die Beteiligung an den Bewertungsreserven wurde ausgeführt, dass die Bewertungsreserven im Zeitverlauf stark schwanken können. Im Rahmen der unverbindlichen Hochrechnung der Ablaufleistung zum 01.06.2016 wurde eine Ablaufleistung unter Berücksichtigung nicht garantierter Schluss-Überschussanteile von 143.174,30 Euro ausgewiesen. In der Wertstandsmitteilung vom Juni 2014 wurde dem Kläger von der Beklagten mitgeteilt, dass der streitgegenständliche Vertrag zum 01.06.2014 einen Vertragswert von 132.952,61 Euro hatte. In dem ausgewiesenen Vertragswert waren neben garantierten Leistungsbestandteilen auch „nicht garantierte Überschussanteile“ wie auch „Anteile an den Bewertungsreserven“ enthalten. In Bezug auf die Beteiligung an den Bewertungsreserven wurde ausgeführt, dass die Bewertungsreserven im Zeitverlauf stark schwanken können. Im Rahmen der unverbindlichen Hochrechnung der Ablaufleistung zum 01.06.2016 wurde eine Ablaufleistung unter Berücksichtigung nicht garantierter Schluss-Überschussanteile von 138.388,00 Euro ausgewiesen. Die Wertstandsmitteilung erhielt weiter die folgende Information: „Durch das bereits lang anhaltende niedrige Zinsniveau an den Kapitalmärkten wurde eine Senkung der Überschussbeteiligung ab Beginn des Jahres 2014 erforderlich. Da wir für den weiteren Vertragsverlauf ab 2014 niedrigere Überschussanteil-Sätze unterstellt haben, fallen die Leistungen aus der Überschussbeteiligung geringer aus als in unseren früheren Beispielsrechnungen. Auf der anderen Seite kann die Überschussbeteiligung in späteren Jahren auch wieder höher ausfallen. Selbstverständlich bleiben Ihnen die garantierten Leistungen sowie die ihrem Vertrag bereits gutgeschriebenen Überschussanteile in voller Höhe erhalten.“ Zum 07.08.2014 traten den Vertrag des Klägers betreffende Gesetzesänderungen durch das Lebensversicherungsreformgesetz („LVRG“) in Kraft, die zu einer für den Kläger nachteilhaften Berücksichtigung der Bewertungsreserven führten. Die Neuregelungen in §§ 153 Abs. 3 VVG und 56a Abs. 3, 4 VAG führen dazu, dass eine Beteiligung an den Bewertungsreserven aus vom Versicherungsunternehmen direkt oder indirekt gehaltenen festverzinslichen Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäften bei der Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven gem. § 153 VVG nur noch insoweit zu berücksichtigen sind, als die Bewertungsreserven einen etwaigen Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie überschreiten. Mit Schreiben vom 28.05.2016 wurde die Versicherung von der Beklagten abgerechnet und ihm ein Betrag in Höhe von 126.552,56 Euro ausgezahlt. Mit Schreiben vom 04.11.2016 und 15.05.2017 forderte die Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte auf dem Kläger den ihm entstandenen Schaden beziffert auf 11.834,44 Euro sowie vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu ersetzten. Dies lehnte die Beklagte ab. Der Kläger meint, die Beklagte habe durch die Angaben in den Wertstandsmitteilungen, in ihrem Schreiben vom 28.06.2011 sowie in unterlassenen Hinweisen auf konkrete Veränderungen hinsichtlich der Beteiligungen der Versicherungsnehmer an den Erträgen ihr gegenüber dem Kläger obliegende Pflichten aus § 241 Abs. 2 BGB verletzt. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 7.211,61 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.06.2017 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 837,76 Euro für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.06.2017 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Beklagte hat keine Aufklärungspflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB i.V.m. dem Versicherungsvertrag verletzt. Zunächst liegt eine Aufklärungspflichtverletzung nicht in der Deklaration „nicht garantierter Schlussüberschussbeteiligungen“ und „Bewertungsreserven“ in den Wertermittlungen als solcher. In sämtlichen Wertermittlungen wurde ausgewiesen, dass es sich bei den Schluss-Überschussanteilen um „nicht garantierte“ Beträge handelt. Wenn entsprechende Beträge aber „nicht garantiert“ sind, dann wird aus dieser Deklaration für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer deutlich, dass Überschussanteile im Ablaufzeitraum in Zukunft sowohl höher als auch geringer ausfallen können (vgl. auch BGH, Urt. v. 11.02.2015, IV ZR 213/14, Rdn. 17, zitiert nach juris). Dasselbe gilt auch im Hinblick auf die Darstellung von Bewertungsreserven. Auch insoweit findet sich in jeder der Wertmitteilungen der Beklagten der Hinweis, dass die Höhe der Bewertungsreserven stark schwanken kann. Auch hieraus wurde deutlich, dass entsprechende Beträge gerade nicht garantiert sind und sich bis zum Ablaufzeitpunkt – sowohl zum positiven wie auch zum negativen – entwickeln können. Dass sich die Beteiligung an den Bewertungsreserven auch zum negativen entwickeln kann und diese auch vollständig entfallen können, ist dem Kläger gerade auch durch das Schreiben der Beklagten vom 28.06.2011 deutlich mitgeteilt worden. Dort heißt es insoweit, dass in der Wertmitteilung zum 01.06.2011 Bewertungsreserven nicht ausgewiesen wurden. Die Beklagte wies den Kläger ausdrücklich darauf hin, dass sich die Beteiligung an den Bewertungsreserven nach den so genannten „stillen Reserven“ richte. Aufgrund des im Zeitraum zwischen den Stichtagen 01.06.2010 und 01.06.2011 gesunkenen Marktpreises der Kapitalanlage seien auch die stillen Reserven und damit die Beteiligung an den Bewertungsreserven gesunken. Zum aktuellen Stichtag 01.06.2011 seien keine stillen Reserven mehr vorhanden, sodass zu diesem Zeitpunkt der Vertragswert nicht durch eine Beteiligung an den Bewertungsreserven erhöht werde. Weiter wird erklärt, dass die Beteiligung an den Bewertungsreserven ihrer Natur nach starken Schwankungen unterlegen sei. Dem Kläger ist dadurch deutlich vor Augen geführt worden, dass die „Bewertungsreserven“ starken Schwankungen unterlegen sind und durchaus auch „0“ betragen können und im. Angesichts der deutlichen Klarstellung, dass Schlussüberschussteile und Bewertungsreserven nicht garantiert sind, kann die Kammer auch die vom Kläger behauptete Suggestion höherer Werte nicht erkennen. Darüber hinaus musste die Beklagte den Kläger auch nicht darüber informieren, dass die Beteiligung an den Bewertungsreserven nach Inkrafttreten der Neuerungen des LVRG bei Ablauf des Vertrages geringer ausfallen würden als im Rahmen vorangegangener Hochrechnungen. Die Neuregelung zur Beteiligung des Versicherungsnehmers an Bewertungsreserven (sogenannte stille Reserven) in der Lebensversicherung gemäß § 153 Absatz 3 Satz 3 VVG in der Fassung des LVRG vom 01.08.2014, in Kraft getreten am 07.08.2014 waren von der Beklagten kraft Gesetzes anwendbar ohne dass sie sich dem entziehen konnte. Aus Sicht des BGH sind die Regelungen verfassungskonform (BGH, Urt. v. 27.06.2018, IV ZR 201/17, Pressemitteilung des BGH zitiert nach juris). Eine Informationspflicht hinsichtlich den zu erwartenden nachteiligen Entwicklungen im Hinblick auf die Entwicklung der Bewertungsreserven nach Inkrafttreten des LVRG bestand für die Beklagte aus Sicht der Kammer nicht. Zunächst einmal ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger in den jährlichen Wertstandsmitteilungen und im Schreiben der Beklagten vom 28.06.2011 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die angegebenen Bewertungsreserven zum jeweiligen Stichtag ermittelt sind und stark schwanken können (siehe oben). Über das allgemeine Risiko, dass sich hier letztlich realisiert hat, war der Kläger also informiert. Zudem traten die Folgen der Neuregelung kraft Gesetzes ein ohne dass der Beklagte hieran etwas ändern konnte. Der Kläger hätte sich den für ihn nachteilhaften Änderungen nur durch eine rechtzeitige Kündigung der Versicherung entziehen können. Eine Beratungspflicht dahingehend dem Versicherungsnehmer eine Kündigung seines Lebensversicherungsvertrags vor Inkrafttreten des LRVG anheim zu stellen, ist aus Sicht der Kammer aber nicht anzunehmen. Denn es liegt einzig in der Sphäre des Versicherungsnehmers sich gegen eine planmäßige Durchführung des Vertrags und für eine Kündigung zu entscheiden sowie letzterenfalls den Kündigungszeitpunkt festzulegen. Hinzu kommt, dass den Lebensversicherer aus Sicht der Kammer auch keine Informationspflicht in Bezug auf den Fortgang laufender Gesetzesvorhaben trifft. Denn die Beklagte hat insoweit kein Sonderwissen, sondern der Kläger kann sich ebenso wie die Beklagte etwa in der Tagespresse über das Gesetzgebungsverfahren informieren (vgl. Beschluss des OLG Hamm v. 05.07.2013, I-20 U 122/13). Zudem spricht gegen eine Informationspflicht des Versicherers, dass der Gesetzgeber eine solche Informationspflicht in Bezug auf die bevorstehenden Neuerungen des LVRG weder normiert noch dies in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebracht hat. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 7.311,61 EUR festgesetzt.