Urteil
IV ZR 201/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine durch das LVRG geänderte Regelung zur Beteiligung an Bewertungsreserven (§ 153 Abs.3 S.3 VVG i.V.m. § 56a VAG a.F.) ist verfassungskonform und stellt keine unzulässige unechte Rückwirkung dar.
• Versicherer dürfen Bewertungsreserven aus festverzinslichen Anlagen nur insoweit kürzen, wie ein konkreter Sicherungsbedarf nach § 56a Abs.3 und 4 VAG a.F. besteht; das Vorliegen dieses Sicherungsbedarfs ist im Einzelfall festzustellen.
• Der Versicherungsnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für seine Behauptung, die ausgezahlte Bewertungsreserve sei zu gering; der Versicherer hat insoweit sekundär darzulegen, dass ein Sicherungsbedarf bestand.
• Zivilrechtliche Überprüfung der Berechnung der Bewertungsreserve ist möglich; aufsichtsbehördliche Prüfungen (BaFin) ersetzen nicht die zivilrechtliche Prüfung.
• Fehlen Feststellungen des Berufungsgerichts zum konkreten Sicherungsbedarf, ist die Sache zur weiteren Verhandlung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Kürzung von Bewertungsreserven nach LVRG rechtmäßig, aber konkreter Sicherungsbedarf festzustellen • Eine durch das LVRG geänderte Regelung zur Beteiligung an Bewertungsreserven (§ 153 Abs.3 S.3 VVG i.V.m. § 56a VAG a.F.) ist verfassungskonform und stellt keine unzulässige unechte Rückwirkung dar. • Versicherer dürfen Bewertungsreserven aus festverzinslichen Anlagen nur insoweit kürzen, wie ein konkreter Sicherungsbedarf nach § 56a Abs.3 und 4 VAG a.F. besteht; das Vorliegen dieses Sicherungsbedarfs ist im Einzelfall festzustellen. • Der Versicherungsnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für seine Behauptung, die ausgezahlte Bewertungsreserve sei zu gering; der Versicherer hat insoweit sekundär darzulegen, dass ein Sicherungsbedarf bestand. • Zivilrechtliche Überprüfung der Berechnung der Bewertungsreserve ist möglich; aufsichtsbehördliche Prüfungen (BaFin) ersetzen nicht die zivilrechtliche Prüfung. • Fehlen Feststellungen des Berufungsgerichts zum konkreten Sicherungsbedarf, ist die Sache zur weiteren Verhandlung zurückzuverweisen. Der Kläger verlangt Auszahlung von Bewertungsreserven aus einer zum 1.9.2014 beendeten kapitalbildenden Lebensversicherung, deren Versicherungsnehmer zuvor dem Kläger seine Ansprüche abgetreten hatte. Die Beklagte hatte dem Versicherungsnehmer zunächst eine Beteiligung an Bewertungsreserven von 2.821,35 € in Aussicht gestellt, später aber nach Inkrafttreten des LVRG eine endgültige Auszahlung von nur 148,95 € mitgeteilt. Der Kläger klagte auf Zahlung der Differenz und hilfsweise auf Auskunft über die Berechnung. Amtsgericht und Landgericht wiesen ab; der BGH hat die Revision des Klägers teilweise stattgegeben und die Sache zurückverwiesen. Streitgegenstand ist, ob die gesetzliche Neuregelung die Kürzung rechtfertigt und ob im konkreten Fall ein Sicherungsbedarf der Beklagten vorlag. • Rechtliche Grundlage ist § 153 Abs.1,3 VVG in Verbindung mit § 56a Abs.3 und 4 VAG a.F.; danach sind Bewertungsreserven aus festverzinslichen Anlagen nur zu berücksichtigen, soweit sie einen Sicherungsbedarf übersteigen. • Die Neuregelung durch das Lebensversicherungsreformgesetz ist normenklarer als die Vorgängervorschrift und lässt gerichtliche Kontrolle zu; sie widerspricht nicht der verfassungsrechtlichen Schutzpflichten aus Art.2 Abs.1 und Art.14 Abs.1 GG, weil der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum besitzt. • Unechte Rückwirkung ist hier zulässig: die Neuregelung betraf Verträge, die bei Inkrafttreten noch nicht beendet waren; eine Abwägung von Allgemeininteresse und Vertrauensschutz ergibt kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. • Die gesetzgeberischen Maßnahmen (u. a. Änderungen bei Mindestzuführung, Höchstzinssatz und Abschlusskosten) bilden ein ausgewogenes Gesamtkonzept zur Sicherung der dauernden Erfüllbarkeit von Garantien; Einzelschicksale rechtfertigen keine Verfassungswidrigkeit. • Die Revision hatte inhaltlich recht, weil das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, ob im konkreten Fall ein Sicherungsbedarf der Beklagten gemäß § 56a VAG a.F. bestanden hat; der Versicherer hat eine sekundäre Darlegungslast hierzu. • Der Versicherungsnehmer muss substantiiert darlegen, dass die ausgezahlte Bewertungsreserve zu niedrig ist; wegen begrenzter Einsichtsmöglichkeiten genügt vorläufiges Vorbringen des Klägers, der Versicherer muss konkret nachweisen, weshalb Kürzungen erforderlich waren. • Aufsichtsbehördliche Prüfungen ersetzen nicht die zivilrechtliche Überprüfbarkeit; der Kläger hat Anspruch auf gerichtliche Klärung der Berechnungsgrundlagen, es sei denn, Geschäftsgeheimnisse rechtfertigen Beschränkungen. • Mangels Feststellungen zum Sicherungsbedarf ist die Sache zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen; über die Hilfsanträge ist deshalb derzeit nicht zu entscheiden. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers teilweise erfolgreich geführt: Er hebt das Berufungsurteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zurück. Er bestätigt, dass die durch das LVRG eingeführte Einschränkung der Beteiligung an Bewertungsreserven verfassungskonform ist und keine unzulässige Rückwirkung darstellt, zugleich verlangt aber, dass das Berufungsgericht prüft und feststellt, ob im konkreten Fall ein Sicherungsbedarf der Beklagten nach § 56a Abs.3 und 4 VAG a.F. bestanden hat, der die Kürzung auf 148,95 € rechtfertigt. Der Kläger muss substantiiert vortragen, dass ihm die ursprünglich in Aussicht gestellte Bewertungsreserve von 2.821,35 € zusteht; die Beklagte trägt die sekundäre Darlegungslast für das Bestehen des behaupteten Sicherungsbedarfs. Über die hilfsweise begehrten Auskünfte und Zahlungen kann erst entschieden werden, wenn das Berufungsgericht die Feststellungen zum Sicherungsbedarf getroffen hat. Die Sache wird auch hinsichtlich der Kosten des Revisionsverfahrens an das Berufungsgericht zurückverwiesen.