Urteil
3 O 457/17
Landgericht Paderborn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGPB:2018:1221.3O457.17.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die EEG-Vergütung in Höhe von 15.316,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.08.2018 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 74 % und die Beklagte zu 26 % zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die EEG-Vergütung in Höhe von 15.316,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.08.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 74 % und die Beklagte zu 26 % zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin macht eine Einspeisevergütung für eine von ihr betriebene Photovoltaikanlage geltend. Die Klägerin betreibt am Standort I in Q auf der Dachfläche der Halle F eine Photovoltaikanlage mit einer Nennleistung von 195 kWp. Die Anlage befindet sich auf dem Gelände des sog. „T-Komplexes“. Die Halle, auf der sich die Photovoltaikanlage befindet, ist dem Betriebsgelände der L GmbH & Co. KG zuzurechnen. Auf dem T-Komplex befinden sich noch weitere EEG-Anlagen. Unter anderem betreibt die Klägerin auf dem gleichen Areal drei Windkraftanlagen und fünf weitere Photovoltaikanlagen. Zudem betreibt die L GmbH & Co. KG auf dem gleichen Areal eine weitere Photovoltaikanlage, die Gegenstand eines Parallelrechtsstreits ist (LG Paderborn, 3 O 458/17). Darüber hinaus betreiben Frau T und Herr T auf dem gleichen Areal jeweils eine Photovoltaikanlage. Die Photovoltaikanlage von T ist Gegenstand eines weiteren Parallelrechtsstreits (LG Paderborn, 2 O 424/17). Die Beklagte ist der für die Zahlung der EEG-Vergütung zuständige Netzbetreiber. Die Beklagte erteilte für die Anlage der Klägerin unter dem 19.03.2015 eine Einspeisezusage (VEEG 21676). Am 30.03.2015 ließ die Beklagte der Klägerin eine Auftragsbestätigung betreffend die Anmeldung der Anlage zur Einspeisung zukommen (Anlage K2). Die Klägerin nahm die Photovoltaikanlage am 27.02.2015 in Betrieb und meldete sie unter dem 16.03.2015 bei der Bundesnetzagentur an (Anlage K3). Der Zähler wurde seitens der Beklagten am 10.07.2015 gesetzt. Dabei wurden sämtliche auf dem T-Komplex befindliche Photovoltaikanlagen über einen einzigen Netzanschluss an das Verteilernetz der Beklagten angeschlossen. Der in den Photovoltaikanlagen erzeugte Strom wird zunächst in das Werksnetz des T-Komplexes eingespeist und am Netzverknüpfungspunkt in das Netz der Beklagten angeboten. Eine Fernwirkanlage ist am Netzverknüpfungspunkt zum Netz der Beklagten nicht installiert. Die Gesamteinspeisemenge der Photovoltaikanlage betrug für die Zeit vom 10.07.2015 bis zum 09.08.2018 477.575,00 kWh. Eine Direktvermarktung des in der Photovoltaikanlage erzeugten Stroms fand nicht statt. Der Monatsmarktwert des eingespeisten Stroms beträgt insgesamt 15.316,44 Euro (vgl. Anlage K 11). Die Klägerin forderte die Beklagte mit E-Mails vom 20.03.2017 / 17.03.2017 zur Abrechnung und Aufnahme der Vergütungszahlungen hinsichtlich der Photovoltaikanlage auf. Die Klägerin behauptet, die Anlage sei am 20.11.2015 mit einem bei der Beklagten bestellten und von dieser gelieferten Tonfrequenzrundsteuerempfänger und damit einer technischen Einrichtung zur Fernabschaltung bzw. Regulierung der Stromproduktion ausgestattet worden. Der Tonfrequenzrundsteuerempfänger sei funktionsfähig installiert worden. Sie meint, für den von der Photovoltaikanlage eingespeisten Strom stehe ihr eine Einspeisevergütung in Höhe von 53.397,66 Euro zu. Die Klägerin hat ursprünglich angekündigt im Wesentlichen zu beantragen, die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen (1) ihr Auskunft darüber zu erteilten, in welcher Höhe ihr ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der EEG-Vergütung seit der am 27.02.2015 erfolgten Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage „Halle F (Neuanlage)“ (Leistung 195 kWp, Einspeisezusage VEEG21676 der Beklagten vom 19.03.2015) am Standort I in Q zustehe; (2) erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern und (3) an sie die ausstehende EEG-Vergütung zzgl. Zinsen zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 10.08.2018 hat sie die Stufenklage hinsichtlich der 1. Stufe auf Auskunftserteilung sowie der 2. Stufe auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen. Die Klägerin beantragt nunmehr, an sie die EEG-Vergütung bis zum 21.12.2017 in Höhe von 39.575,19 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2018 sowie in Höhe von 13.822,47 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie die Klägerin von der Verpflichtung zur Zahlung der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.336,90 Euro freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, der von der Klägerin zunächst angekündigte Auskunftsantrag sei bereits unzulässig gewesen, da die Klägerin die zur Beantwortung ihrer Frage notwendigen Informationen selbst ermitteln könne. Sie meint, die Klage sei bereits deshalb unbegründet, da die Klägerin den Strom nach § 2 Abs. 2 EEG 2014 direkt hätte vermarkten müssen. Sie behauptet überdies, die Klägerin halte eine technisch geeignete und einsatzbereite Fernwirktechnik zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung nicht in der erforderlichen Weise vor, insbesondere da eine Fernwirkanlage am Netzverknüpfungspunkt zum Netz der Beklagten fehle (wobei letzteres unstreitig ist). Die Kammer hat zu Informationszwecken Einsicht in die Akten der parallelen Verfahren 3 O 458/17 des Landgerichts Paderborn und 2 O 424/17 des Landgerichts Paderborn genommen. Entscheidungsgründe I. Die in Bezug auf den derzeit noch gestellten Antrag zulässige Klage ist nur in tenorierter Höhe begründet. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten aus § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 einen Vergütungsanspruch in Höhe von 15.316,44 Euro. Da die streitgegenständliche Anlage am 27.02.2015 in Betrieb genommen wurde, sind für den streitgegenständlichen Zeitraum die Bestimmungen des EEG 2014 in der ab dem 01.08.2014 gültigen Fassung anwendbar. Zu vergüten ist der Monatsmarktwert des von der Klägerin eingespeisten Stroms. Die Klägerin hat 477.575,00 kWh eingespeist. Der Monatsmarktwert dieses Stroms beträgt 15.316,44 Euro. 1. Die Klägerin hat demgegenüber keinen Anspruch auf Zahlung der Marktprämie nach § 34 EEG 2014, da sie den in ihrer Anlage erzeugten Strom nicht direkt vermarktet hat. 2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine Einspeisevergütung für kleine Anlagen nach § 37 EEG. Die Wahl dieser Einspeisevergütung war für die Klägerin nicht zulässig, da bei der Ermittlung der maßgeblichen Leistung die drei streitbefangenen Anlagen auf dem Stute-Komplex nach § 37 Abs. 4 EEG 2014 i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 zusammenzurechnen sind. Nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2014 kann eine Einspeisevergütung für kleine Anlagen nur dann gewählt werden, wenn die installierte Leistung der Anlage 500 kWp nicht überschreitet. Isoliert betrachtet verfügt die streitgegenständliche Photovoltaikanlage über eine Leistung von 195 kWp. Allerdings sind vorliegend nach § 37 Abs. 4 EEG 2014 i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 die Leistungen der drei streitbefangenen Photovoltaikanlagen auf dem T-Komplex zusammenzurechnen. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 findet eine Zusammenrechnung der Leistung mehrerer Anlagen dann statt, wenn (1) sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden, (2) sie Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien erzeugen, (3) der in ihnen erzeugte Strom nach den Regelungen dieses Gesetzes in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung der Anlage finanziell gefördert wird und (4) sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind. Diese Kriterien erfüllen die drei streitbefangenen auf dem T-Komplex befindlichen Anlagen. Die räumliche Nähe der Anlagen wird aus Anlage K 1 und B 1 deutlich. Dass sich zwischen den Anlagen ein Haus befindet, beseitigt die räumliche Nähe angesichts des zusammenhängenden Areals nicht. Die Anlagen verfügen zusammengenommen über eine Nennleistung von 1.555,43 kWp (235,88 kWp + 1.124,55 kWp + 195,00 kWp) und wurden auch innerhalb von weniger als 12 Monaten in Betrieb genommen (Anlagen aus den Verfahren 3 O 458/17 am 30.05.2014, aus 2 O 424/17 am 14.08.2014 und aus 3 O 457/17 am 27.02.2015). 3. Der Klägerin steht auch keine Vergütung nach § 38 EEG 2014 zu, da die Klägerin eine solche Vergütung nicht gewählt hat. Für die Zeit ab der Meldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur am 16.03.2015 könnte grundsätzlich eine Einspeisevergütung in Ausnahmefällen nach § 38 EEG 2014 in Betracht kommen. Normative Voraussetzung ist jedoch, dass der Anlagenbetreiber die Einspeisevergütung in Ausnahmefällen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 4 wählt (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2014) und die Wechselvoraussetzungen des § 21 EEG 2014 beachtet. Ob für neu in Betrieb genommene Anlagen, die – wie hier – niemals an der Direktvermarktung teilgenommen haben, die Voraussetzungen des § 21 EEG 2014 (Wechselmitteilung und Wechselfrist) greifen, wird nicht einheitlich bewertet (vgl. Salje, Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014, 7. Auflage, § 38 EEG, Rdn. 4). Im Gesetz ist dies nicht geregelt. Nach der Rechtsauffassung der Kammer sind die Anforderungen des § 21 EEG 2014 bei der ersten Stromeinspeisung aus einer neu in Betrieb genommenen Anlage nicht anzuwenden, da kein „Wechsel“ im Sinne der Norm vorliegt. Zu fordern ist jedoch aus Sicht der Kammer jedenfalls, dass die „Wahl“ der Einspeisevergütung in Ausnahmefällen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2014 dem Netzbetreiber formlos mitgeteilt wird (ebenso Salje, a.a.O., § 38 EEG, Rdn. 4). Eine solche Wahl der Vergütung nach § 38 EEG 2014 hat die Klägerin jedoch nicht getroffen. Erstmals in der Replik vom 02.07.2018 hat die Klägerin als Rechtsauffassung geäußert, ihr stehe ein Anspruch nach § 37 EEG 2014, jedenfalls aber ein solcher nach § 38 EEG 2014 zu. Eine Wahl der Vergütung nach § 38 EEG 2014 ist hierin nicht zu sehen. Die Klägerin macht primär einen Anspruch nach § 37 EEG 2014 und allenfalls hilfsweise einen solchen nach § 38 EEG 2014 geltend. Eine eindeutige Festlegung, dass die Vergütung nach § 38 EEG 2014 gefordert wird erfolgt demgegenüber nicht. In § 20 Abs. 1 Nr. 3 und 4 EEG 2014 wird aber klar zwischen der Einspeisevergütung nach § 37 und § 38 EEG 2014 unterschieden, sodass insoweit eine eindeutige Festlegung zu fordern ist. Eine andere Wertung ergibt sich auch nicht etwa aus der Behauptung der Klägerin, ihr sei eine Direktvermarktung nicht möglich gewesen, da sich die Beklagte geweigert hätte, das Vorliegen der technischen Vorgaben im Sinne von § 9 Abs. 1 EEG 2014 anzuerkennen. Beklagtenseits wird bestritten, dass dies zur Direktvermarktung erforderlich ist. Klägerseits ist weder ein Beweisantritt für ihre Behauptung erfolgt, noch ist dazu vorgetragen, dass eine Direktvermarktung erfolglos versucht wurde, sodass die Klägerin den Beweis, dass sie an einer Direktvermarktung gehindert war, nicht erbracht hat. Letztlich hätten aber auch etwaige Probleme bei der Direktvermarktung die Klägerin gerade nicht daran gehindert die Vergütung nach § 38 EEG 2014 zu wählen, sodass es aufgrund des klaren Gesetzeswortlauts bei der Notwendigkeit einer diesbezüglichen Wahl verbleibt. Rechtsfolge eines Verstoßes gegen die Mitteilungspflicht ist eine Vergütungsreduktion auf den Monatsmarktwert (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014). Auf die zwischen den Parteien streitige Fragen zur Installation einer ordnungsgemäßen Fernwirktechnik kommt es im Ergebnis nicht an, da die der Klägerin zustehende Vergütung mangels ordnungsgemäßer Wahl einer Vergütung nach § 38 EEG 2014 ohnehin auf den Monatsmarktwert reduziert ist. 4. Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB. Der Zinsanspruch bestand erst ab Rechtshängigkeit der Klageänderung, da die Klägerin vorher ihre Forderung nicht - wie dies erforderlich gewesen wäre (siehe dazu unter II.) - beziffert hatte, sodass schon aus diesem Grund kein Zahlungsverzug der Beklagten bestand. 5. Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bestand nicht. Im Zeitpunkt des vorgerichtlichen Tätigwerdens der Prozessbevollmächtigten der Klägerin befand sich die Beklagte nicht in Zahlungsverzug, da die Klägerin ihren Zahlungsanspruch schon nicht beziffert hatte (siehe dazu unter II.). II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91a, 92 Abs. 1 ZPO. Soweit die Klage in Bezug auf den Auskunftsantrag und den Antrag auf entsprechende eidesstattliche Versicherung übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wurden die Kosten der Klägerin auferlegt. Die Kostenentscheidung beruht insoweit auf § 91a ZPO. Die Kostenauferlegung auf die Klägerin entsprach hier billigem Ermessen, da der Auskunftsantrag unzulässig war. Denn der Klägerin war eine Bezifferung ihres Anspruchs möglich, da sie die Höhe der ihr angeblich zustehenden Vergütung unter Anwendung der gesetzlichen Vorschriften ermitteln konnte. Kostenverschiebungen durch die zwischenzeitlich erfolgte überstimmende Teilerledigungserklärung wurden mithilfe der Quotenmethode berücksichtigt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. III. Der Streitwert wird für die Zeit bis zum 10.08.2018 auf 65.000,00 Euro und für die Zeit danach auf 53.397,66 Euro festgesetzt (vgl. Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl. 2011, Rdn. 2179, 5058, 5059).