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Beschluss

12 StVK 189/19

Landgericht Paderborn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGPB:2020:0319.12STVK189.19.00
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Tenor

Die Unterbringung dauert fort.

Entscheidungsgründe
Die Unterbringung dauert fort. G r ü n d e: I. Mit Urteil vom 29.08.2016 ordnete das Landgericht Hagen die Unterbringung des Untergebrachten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß §63 StGB an. Nach den dortigen Feststellungen wuchs der Untergebrachte als zweites von 7Kindern bei seinen Eltern in ...auf. Sein Vater kam 1965 aus … nach Deutschland und arbeitete in ...als Staplerfahrer. Die Mutter des Untergebrachtenkam 1972 zusammen mit seiner älteren Schwester nach Deutschland. Während alle Mitglieder seiner Familie inzwischen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,ist der Untergebrachte noch marokkanischer Staatsangehöriger. Er war jedoch zu keinem Zeitpunkt seines Lebens in ...wohnhaft. Der Untergebrachte besuchte zunächst die Hauptschule,wo aufgrund guter Zensuren sein Wechsel auf eine Realschule befürwortet wurde.Da er sich jedoch auf der Realschule überfordert zeigte,wurde er wieder in die Hauptschule zurückversetzt. Aus der Hauptschule wurde er 1989,nachdem er das Klassenziel dreimal nicht erreicht hatte,nach der 7. Klasse entlassen. Nach seiner Schulentlassung schlossen sich kurzzeitige Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen des Arbeitsamtes in unterschiedlichen Branchen an,so etwa beim Grundflächenamt der Stadt ...und als Glasschleifer. Er besuchte ab 1990 die Abendschule,um dort die Fachoberschulreife nachzuholen.Im gleichen Jahr brach er den Schulbesuch jedoch ab und durchlief erneut für jeweils kurze Zeiten Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen,diesmal u.a. als Maler und Lackierer sowie als Fotolaborant. Eine Berufsausbildung absolvierte der Untergebrachte nicht. Ab Februar 1995 bis Anfang November 1997 kam es zu 12 verschiedenen Aufenthalten in psychiatrischen Fachkliniken oder psychiatrischen Abteilungen von Krankenhäusern.Teilweise beruhten diese auf einem freiwilligen Entschluss des Untergebrachten oder auf einer gerichtlichen Maßnahme nach dem PsychKG. Während bei seinem ersten Klinikaufenthalt noch eine drogenindizierte psychotische Episode diagnostiziert wurde,gingen die Ärzte bei den späteren Klinikaufenthalten von einer chronisch schizophrenen Psychose,dissozialer Persönlichkeitsstörung und Polytoxikomanie aus. Seit 1997 steht der Untergebrachte unter gesetzlicher Betreuung. Mit Urteil des Landgerichts Hagen vom 14.02.2001 wurde der Untergebrachte erstmals nach §63 StGB untergebracht. 2005wurde er aus der Unterbringung entlassen. Nach seiner Entlassung kam er über die Vermittlung seiner Betreuerin in eine gemietete Wohnung in dem Haus unter,in dem sich auch die Wohnung seiner Eltern befand. Mindestens seit dieser Zeit begann der Untergebrachte krankheitsbedingt damit,ungeachtet der damit verbundenen Gesundheitsgefahren nicht zum Verzehr geeignete Gegenstände wie zunächst Scherben von zerstörten Glühbirnen zu verschlucken oder sie auf andere Weise in Körperöffnungen einzuführen. Da sich auch Beschwerden der übrigen Mieter und des Vermieters über das Verhalten des Untergebrachten im Wohnhaus und gegenüber anderen Mietparteien häuften,musste der Untergebrachte die Wohnung verlassen. Anschließend kam er in verschiedenen Einrichtungen unter, die er jedoch immer wieder wechseln musste,da er gegenüber Mitbewohnern und Pflegepersonal aggressiv wurde. Anschließend kam es fortlaufend zu geschlossenen Unterbringungen des Untergebrachten nach PsychKG. Der Untergebrachte ist mehrfach vorbestraft, unter anderem wegen Körperverletzung,Beleidigung,Nötigung,Diebstahl,Straßenverkehrsdelikten und Trunkenheit am Steuer. Seiner Unterbringung liegt zu Grunde,dass der Untergebrachte am 20.08.2015 versucht hat, eine Mitarbeiterin des Pflegepersonals der Pflegeeinrichtung ...in ... ins Gesicht zu schlagen,am 09.10.2015 einem Mitarbeiter heißen Kaffee entgegenschüttete,so dass dieser Verbrennungen am Ohr erlitt,am 11.11. 2015 einen geistig behinderten Mitbewohner ins Gesicht trat und am 27.01.2015 eine Mitarbeiterin von hinten gegen den Kopf stieß und ins Gesicht schlug und spuckte. Die angeordnete Maßregel wird seit dem 15.02.2017 im LWL-ZFP Lippstadt in Eickelborn vollstreckt. Zuletzt hat die Kammer mit Beschluss vom 22.03.2019 die Fortdauer der Unterbringung angeordnet und dabei zur Begründung ausgeführt, dass der Untergebrachte auch im Verlauf seiner Behandlung im Maßregelvollzug fortwährend anlassanaloge Verhaltensweisen wie sexuelle Übergriffe auf weibliche Pflegekräfte sowie körperliche Übergriffe auf männliches Pflegepersonal zeige. Außerhalb einer professionellen Behandlungsumgebung, d. h. ohne speziell geschultes und deeskalierendes Betreuungspersonal, sei mit erheblicheren Übergriffen des Untergebrachten zu rechnen. Für die nunmehr erneut erforderliche Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung gemäß §§ 67d, 67e StGB haben der Kammer ein kriminologisch-psychologisches Prognosegutachten des Sachverständigen Gebauer vom 17.01.2020 und eine Stellungnahme des LWL-ZFP Lippstadt vom 10.12.2019 vorgelegen. Mit Verfügung vom 29.01.2020 hat die Staatsanwaltschaft Hagen die Fortdauer der Unterbringung beantragt. Der Untergebrachte ist im Beisein seiner Verteidigerin am heutigen Tage von der Kammer persönlich angehört worden. II. Die erneute Fortdauer der Unterbringung war anzuordnen, da die Kammer nach den getroffenen Feststellungen weiterhin davon überzeugt ist, dass die Unterbringungsvoraussetzungen noch vorliegen und die Fortdauer auch nicht unverhältnismäßig ist, § 67d Abs. 6 S. 1 StGB. Bei dem Untergebrachten besteht unverändert eine hebephrene Schizophrenie als Zustand i. S. der §§ 20, 21 StGB. Dies folgert die Kammer aus den übereinstimmend von dem Sachverständigen und den erfahrenen Behandlern des LWL-ZFP Lippstadt herausgearbeiteten psychiatrischen Diagnosen in Bezug auf den Untergebrachten. Der Untergebrachte ist auf Grundlage dieses Zustands auch weiterhin für die Allgemeinheit gefährlich im Sinne des § 63 StGB. Dies folgert die Kammer zum einen aus den sorgfältig ausgeführten prognostischen Erwägungen des Sachverständigen Gebauer in seinem Gutachten vom 17.01.2020. Darin beschreibt der Sachverständige zunächst, dass die Exploration des Untergebrachten eine aus Sicht des Sachverständigen gefährliche Situation dargestellt habe, während derer der Untergebrachte unvermittelt in wahnhafte Phasen hätte verfallen können. Dies sei im Ergebnis nicht geschehen, jedoch sei der Untergebrachte mit zunehmender Gesprächsdauer immer unruhiger und angespannter geworden, wobei das psychotische Erleben vermehrt in den Vordergrund getreten sei. Der Untergebrachte sei allein deshalb bereits als fortwährend gefährlich zu bezeichnen. Es bestehe ein schwerwiegendes Störungsbild, wobei eine Behandlungseinsicht kaum vorhanden sei und die Medikamentencompliance nicht in dem wünschenswerten Umfang hergestellt werden könne, da der Untergebrachte regelmäßig über die Verabreichung der Medikation diskutiere. Es sei unverändert von impulsiv unvorbereiteten Taten auszugehen, insbesondere auch, soweit es in der Vergangenheit zu Übergriffen gekommen sei. Das psychotische Erleben sei unverändert handlungsleitend und wahnbehaftet. Der Untergebrachte weise eine entsprechende Krankheitseinsicht nicht auf. Aus Stresssituationen könne sich eine körperliche Auseinandersetzung entwickeln. Die Medikation führe nur bedingt zu einer Stabilisierung der Psychopathologie. Als hochwahrscheinlich sei die Begehung einfacher bis schwerer Körperverletzungsdelikte im Entlassungsfall zu befürchten. Die Intensität der zu befürchtenden Taten könnte diejenige der Anlassdelinquenz sogar übersteigen. Zum anderen stützt die Kammer ihre Überzeugung auf die fundierten Prognosen des LWL-ZFP Lippstadt. Danach habe sich der Untergebrachte im zurückliegenden Behandlungszeitraum mit erheblichen formalgedanklichen Störungen in Form ausgeprägter Zerfahrenheit und assoziativer Lockerung sowie ausgeprägter motorischer Unruhe gezeigt. Er habe angegeben, Stimmen zu hören. Die orale Medikation habe er immer wieder abgelehnt, die Gabe der Depotinjektionen sei oft mit viel Motivationsarbeit seitens der Mitarbeiter verbunden gewesen. Die grundsätzliche Absonderung des Untergebrachten habe weiterhin fortgesetzt werden müssen; Teilnahme an der Patientengemeinschaft sei nur sehr eingeschränkt möglich gewesen und habe immer wieder frühzeitig beendet werden müssen, da sich der Untergebrachte überfordert gezeigt habe. Es habe immer wieder Übergriffe gegenüber Mitpatienten und Mitarbeitern gegeben, namentlich Verletzungen durch einen Einwegrasierer, Werfen mit Gegenständen, sexuell übergriffigem Verhalten wie Wangenküsse und Vandalismus im Patientenzimmer. Die Behandlungsprognose sei vor diesem Hintergrund ungünstig. Eine Milderung der psychotischen Störung durch Medikamente habe mangels Compliance nicht stattfinden können. Der Untergebrachte habe sich der Behandlung zu entziehen versucht. Eine Remission der Symptomatik sei derzeit nicht zu erwarten, stattdessen sei eine Verschlechterung des Allgemeinzustandes durch fortwährendes selbstschädigendes Verhalten zu verzeichnen. Krankheitsverständnis sei nicht vorhanden. Der Untergebrachte habe durchgehend Betäubungsmittel begehrt. Im Falle einer Entlassung sei mit erneutem Substanzkonsum und einem Absetzen der Medikation, so sie überhaupt eingenommen werde, zu rechnen. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit seien erneute Delikte in anlassanaloger Weise und Schwere zu erwarten, aufgrund der beschriebenen Dynamik verbunden mit erheblichen psychischen und körperlichen Schäden für potentielle Opfer. Namentlich seien insoweit gefährliche Körperverletzungen, einfache Körperverletzungen und Sachbeschädigungen sowie Beschaffungskriminalität und Widerstandshandlungen zu befürchten, dies auch mit einer erheblichen Frequenz. Auch das Ergebnis der heutigen Anhörung stützt diese Überzeugung der Kammer. Eine geordnete Verständigung mit dem Untergebrachten hat sich als nicht möglich erwiesen; das Gespräch verlief zusammenhanglos und zerfahren. Sinngemäß hat der Untergebrachte erklärt, er wolle entlassen werden, um seine Familie in ... zu besuchen. Seine Verteidigerin hat angeregt, wegen einer zwischenzeitlich vom Untergebrachten behaupteten Spielsucht eine Überweisung in die Maßregel nach § 64 StGB zu prüfen. Eine Aussetzung der Maßregel zur Bewährung gemäß § 67d Abs. 2 StGB ist derzeit untunlich, da vor dem Hintergrund der beschriebenen hohen Gefahren, die von dem Untergebrachten ausgehen, eine hinreichende Sicherung der Allgemeinheit nur mit den Mitteln der Führungsaufsicht aktuell nicht erreicht werden kann. Insbesondere ist dem Untergebrachten nach den übereinstimmenden Einschätzungen des Sachverständigen und der Klinik, welche die Kammer in eigener Überzeugung teilt, keine geeignete Zukunftsperspektive zu stellen. Aufgrund der vorliegenden kognitiven Defizite könne der Untergebrachte sich nur sehr schwer ohne fremde Hilfe in ein verändertes Umfeld einleben und den Anforderungen einer komplexen Umgebung gerecht werden. Das Verständnis für schwierige Sachzusammenhänge oder soziale Beziehungsgeflechte sei krankheitsbedingt stark eingeschränkt. Ein realistischer Empfangsraum könne für den Untergebrachten daher zeitlebens nur in einer gut strukturierten Wohneinrichtung liegen. Auch der allgemeine Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gemäß § 67d Abs. 6 S. 1 StGB gebietet insoweit keine abweichende Entscheidung. Nach dieser Regelung gebietet das Verfassungsstatut der Verhältnismäßigkeit staatlich erzwungener Freiheitsbeschränkungen auch weiterhin, die Unterbringung eines Täters nur so lange zu vollstrecken, wie der Zweck der Maßregel es unabweisbar erfordert und weniger belastende Maßnahmen nicht genügen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.10.2012, Az.: 2 BvR 442/12; Beschluss vom 27.03.2012, Az.: 2 BvR 2258/09 – jeweils zitiert nach juris). Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert, desto strenger sind die Voraussetzungen für die weitere Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzuges. Insoweit ist umfassend zwischen dem Freiheitsrecht des Untergebrachten aus Art. 2 Abs. 1 GG und dem Maß der von dem Verurteilten ausgehenden Gefahr sowie dem Gewicht der bedrohten Rechtsgüter abzuwägen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16.11.2017, Az.: III-3 Ws 288/17 zitiert nach juris). Die bloße Vollzugsdauer, der der Untergebrachte ausgesetzt war, rechtfertigt in diesem Zusammenhang die Annahme von Unverhältnismäßigkeit jedenfalls nicht. Denn die Behandlung des Untergebrachten wird noch einige Zeit in Anspruch nehmen, um seine Gefährlichkeit signifikant zu reduzieren. Derzeit steht sie immer noch relativ am Anfang und selbst unter den hochstrukturierten Bedingungen des Maßregelvollzuges geht von dem Untergebrachten eine latente Gefährlichkeit im Hinblick auf eventuelle krankheitsbedingte Übergriffshandlungen auf Klinikpersonal aus. Diese Gefahr würde sich nach den vorstehenden Einschätzungen in einer freiheitlichen Umgebung in einem nicht hinzunehmenden Maße potenzieren. In der Gesamtschau ist daher gegenwärtig dem Sicherungsanspruch der Allgemeinheit der Vorzug vor dem Freiheitsanspruch des Untergebrachten zu gewähren. Es ist abzuwarten, ob eine Verbesserung des psychopathologischen Zustands des Untergebrachten mittelfristig zu erreichen ist. Eine Überweisung in eine Entziehungsanstalt nach § 64 StGB kommt nicht in Betracht, da eine solche Behandlung derzeit nicht indiziert ist und nach dem Gutachten des Sachverständigen eine weitere Behandlung i. S. d. § 63 StGB zwingend notwendig ist. Richter am Landgericht … … … ist krankheitsbedingt an der Unterschrifts- leistung gehindert.