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Beschluss

3 Ws 288/17

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2017:1116.3WS288.17.00
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Leitsätze

1. Die allgemeine Verhältnismäßigkeitsregelung in § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB ist durch die Schaffung der Regelunverhältnismäßigkeit nach sechs bzw. zehn Jahren gemäß § 67d Abs. 6 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 StGB nicht obsolet geworden.

2. Damit erfordert das Verfassungsgebot der Verhältnismäßigkeit staatlich erzwungener Freiheitsbeschränkungen auch weiterhin, die Unterbringung eines Täters nur so lange zu vollstrecken, wie der Zweck der Maßregel es unabweisbar erfordet und weniger belastende Maßnahmen nicht genügen.

3. Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht, um das vorbeschriebene Setting aufrecht zu erhalten und der fortbestehenden Gefährlichkeit des Verurteilten Rechnung zu tragen, sind weniger effektiv als Weisungen im Rahmen einer Maßregelaussetzung zur Bewährung.

Tenor
  • 1. Der Beschluss des Landgerichts Münster vom 10. Mai 2017 wird aufgehoben.

  • 2. Die mit Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 25. Januar 2000 angeordnete Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird für erledigt erklärt.

  • 3. Mit der Entlassung des Verurteilten aus dem Maßregelvollzug tritt Führungsaufsicht ein.

  • 4. Die Dauer der Führungsaufsicht wird auf fünf Jahre festgesetzt.

  • 5. Der Verurteilte wird der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt, der von der zuständigen Strafvollstreckungskammer noch namentlich benannt wird.

  • 6. Dem Verurteilten werden für die Dauer der Führungsaufsicht vorerst folgende Weisungen erteilt:

  • a. Der Verurteilte nimmt seinen Aufenthalt bis auf Weiteres im Haus B, Sozialwerk St. H e. V., B-Straße, ##### B-O.

  • b. Der Verurteilte zeigt jeden Wechsel des Aufenthaltsorts unverzüglich der Führungsaufsichts-Stelle beim Landgericht Arnsberg an.

  • c. Der Verurteilte nimmt die forensisch-psychiatrische Nachsorge der D-Klinik in N-B22 einschließlich Medikation und Überwachung wahr.

  • d. Dem Verurteilten ist der Konsum von Alkohol und Drogen verboten. Zur Überprüfung der Einhaltung wirkt er bis zu zwölf mal jährlich an unangekündigten und verdachtsunabhänigen Kontrollen mit, die nicht mit körperlichen Eingriffen verbunden sind.

  • 7. Die Belehrung des Verurteilten über die Bedeutung der Führungsaufsicht, der erteilten Weisungen, die Folgen bei Verstößen und die Strafbarkeit gemäß § 145a StGB wird der D-Klinik in N-B22 übertragen.

  • 8. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten werden der Staatskasse auferlegt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die allgemeine Verhältnismäßigkeitsregelung in § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB ist durch die Schaffung der Regelunverhältnismäßigkeit nach sechs bzw. zehn Jahren gemäß § 67d Abs. 6 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 StGB nicht obsolet geworden. 2. Damit erfordert das Verfassungsgebot der Verhältnismäßigkeit staatlich erzwungener Freiheitsbeschränkungen auch weiterhin, die Unterbringung eines Täters nur so lange zu vollstrecken, wie der Zweck der Maßregel es unabweisbar erfordet und weniger belastende Maßnahmen nicht genügen. 3. Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht, um das vorbeschriebene Setting aufrecht zu erhalten und der fortbestehenden Gefährlichkeit des Verurteilten Rechnung zu tragen, sind weniger effektiv als Weisungen im Rahmen einer Maßregelaussetzung zur Bewährung. 1. Der Beschluss des Landgerichts Münster vom 10. Mai 2017 wird aufgehoben. 2. Die mit Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 25. Januar 2000 angeordnete Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird für erledigt erklärt. 3. Mit der Entlassung des Verurteilten aus dem Maßregelvollzug tritt Führungsaufsicht ein. 4. Die Dauer der Führungsaufsicht wird auf fünf Jahre festgesetzt. 5. Der Verurteilte wird der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt, der von der zuständigen Strafvollstreckungskammer noch namentlich benannt wird. 6. Dem Verurteilten werden für die Dauer der Führungsaufsicht vorerst folgende Weisungen erteilt: a. Der Verurteilte nimmt seinen Aufenthalt bis auf Weiteres im Haus B, Sozialwerk St. H e. V., B-Straße, ##### B-O. b. Der Verurteilte zeigt jeden Wechsel des Aufenthaltsorts unverzüglich der Führungsaufsichts-Stelle beim Landgericht Arnsberg an. c. Der Verurteilte nimmt die forensisch-psychiatrische Nachsorge der D-Klinik in N-B22 einschließlich Medikation und Überwachung wahr. d. Dem Verurteilten ist der Konsum von Alkohol und Drogen verboten. Zur Überprüfung der Einhaltung wirkt er bis zu zwölf mal jährlich an unangekündigten und verdachtsunabhänigen Kontrollen mit, die nicht mit körperlichen Eingriffen verbunden sind. 7. Die Belehrung des Verurteilten über die Bedeutung der Führungsaufsicht, der erteilten Weisungen, die Folgen bei Verstößen und die Strafbarkeit gemäß § 145a StGB wird der D-Klinik in N-B22 übertragen. 8. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten werden der Staatskasse auferlegt. Gründe: I. Mit Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 25. Januar 2000 ist die Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden. Die Maßregel wird seit dem 13. Mai 2000 vollstreckt. Zuletzt am 10. Mai 2017 hat das Landgericht Münster die Fortdauer der Unterbringung beschlossen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde. 1. Der Verurteilte kam am 8. November 1975 als Frühgeburt zur Welt. Seine Mutter hatte während der Schwangerschaft Alkohol missbraucht. Er wuchs bei seinen Eltern – einem Kraftfahrer und einer Hausfrau – zusammen mit drei älteren Schwestern auf. Während der Kindheit zeigte er eine verzögerte Sprach- und Motorikentwicklung. Die Eltern ließen sich im Jahr 1978 scheiden, der Vater erhielt das Sorgerecht für den Verurteilten. Er heiratete im Jahr 1980 erneut. Die Beziehung des Verurteilten zu seiner Stiefmutter, die einen Sohn mit in die Ehe brachte, gestaltete sich schwierig. Im Jahr 1983 wurde er eingeschult. Nach mehrfachem Wechsel der Grundschule wurde er ab der 3. Klasse wegen Lernbehinderungen an einer Sonderschule unterrichtet. Ab 1983 war er wegen massiver häuslicher und schulischer Probleme für mehrere Jahre stationär in der Kinder- und Jugenpsychiatrie in E-B3 aufgenommen. Vom 1. Oktober 1990 bis zum 7. Juli 1992 und vom 16. Dezember bis zum 28. Dezember 1992 war er stationär in der Kinder- und Jugendpsychiatrie in N2-T. Unter anderem soll er gegenüber einer Dreizehnjährigen sexuell übergriffig geworden sein, seine Stiefmutter mit einem Baseballschläger angegriffen und einen Oberarzt die Treppe hinuntergestoßen haben. Berichtet wird auch von Stehlen, Weglaufen und Aggressionen gegenüber den Geschwistern. Ab seinem 17. Lebenjahr begann der Verurteilte, regelmäßig Cannabis zu konsumieren. Er lebte ab 1993 im Kinderheim L-hof in E2. Dort schloss er die Schule für Lernbehinderte mit der 10. Klasse ab. Anschließend begann er Ausbildungen zum Schreiner und zum Maurer, die er jeweils abbrach. Mit Eintritt der Volljährigkeit im Jahr 1993 zog er vom Kinderheim zu seinem Vater und seiner Stiefmutter nach C. Ende 1993 wurde er für eine Woche im Westfälischen Zentrum für Psychiatrie in C behandelt, weil er mit dem Alkoholkonsum seiner Mutter nicht zurechtkam. In dieser Zeit begann auch die Betreuung des Verurteilten durch den sozialpsychiatrischen Dienst der Stadt C. Nach einem Vorbereitungslehrgang ging er 1994 in das Jugenddorf P, um dort an einem Förderlehrgang teilzunehmen. Seine Mutter erlitt einen Schlaganfall und wurde pflegebedürftig. Der Verurteilte kam damit nicht zurecht. Deshalb wurde er Ende 1994 erneut für einige Tage im Westfälischen Zentrum für Psychiatrie stationär behandelt. In dieser Zeit konsumierte der Verurteilte vermehrt Alkohol- und Haschisch und beging häufiger Straftaten. Bei der Aufnahme in die Psychiatrie räumte er vierzehn PKW-Diebstähle ein. Den Lehrgang in P brach er im Januar 1995 ab, nachdem seine Mutter verstorben war. Am 3. Februar 1995 wurde der Verurteilte vorläufig fest- und danach in Untersuchungshaft genommen. Nachdem er am 16. Mai 1995 zu einer Bewährungsstrafe verurteilt (zu den Vorstrafen im Einzelnen siehe unten Ziffer 2.) und aus der Untersuchungshaft entlassen worden war, weigerte sein Stiefvater sich, ihn bei sich aufzunehmen. Er war zunächst obdachlos und fand dann Unterkunft in einem Männerwohnheim in C. Vom 8. Mai 1996 bis zum 24. Oktober 1996 war er erneut in Untersuchungshaft, danach in Jugendhaft. Nach Teilverbüßung und Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung am 23. Dezember 1996 lebte er in der „Projektgruppe Soziales Training e. V.“, einer Einrichtung für entlassene Strafgefangene, in I-I2. Am 28. Februar 1997 wurde eine rechtliche Betreuung mit den Aufgabenkreisen „Aufenthaltsbestimmung soweit Zuführung zur Heilbehandlung betroffen ist, Vermögenssorge, Vertretung bei Behörden, Besorgung von Wohnungsangelegenheiten“ für den Verurteilten eingerichtet. Als ihn am 24. Juni 1997 eine Person als „Nazischwein“ bezeichnete, bedrohte er sie mit einem Messer; Schlimmeres konnte durch Eingreifen eines Zeugen verhindert werden. Am 8. Mai 1998 wurde er in eine Einrichtung des Sozialwerks St. H e. V. in H2 aufgenommen. Am 8. September 1998 wechselte er wegen mehrerer Vorkommnisse in ein anderes Haus desselben Trägers nach T2. Diese Zwischenfälle machten in der Zeit von Mai bis Oktober 1998 insgesamt fünf stationäre Aufnahmen in die Westfälische Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie in N3 erforderlich. Vom 31. Mai bis zum 26. Juni 1998 war er stationär aufgenommen, weil er eine verbale Auseinandersetzung mit einer Betreuerin hatte; während des Krankenhausaufenthalts trat er einem Pfleger in den Bauch. Vom 29. Juni bis zum 4. Juli 1998 war er wegen einer aggressiven Auseinandersetzung mit einem Mitbewohner in der Klinik. Vom 22. Juli bis zum 29. Juli 1998 kam er in die Klinik, nachdem er in der Einrichtung Möbel zertrümmert hatte. Grund für die stationäre Aufnahme vom 3. August bis zum 7. August 1998 war eine Selbstverletzung mit einer Glasscherbe am linken Unterarm. Vom 20. Oktober bis zum 30. Oktober 1998 war er in der Klinik, weil er sich oberflächliche Schnitwunden rechten Handgelenk beigebracht hatte. 2. Der Verurteilte ist strafrechtlich bislang wie folgt in Erscheinung getreten: Am 28. April 1993 verurteilte ihn das Amtsgericht E2 wegen eines am 31. August 1992 begangenen Diebstahls im besonders schweren Fall. Nach Ermahnung und Erbringung von Arbeitsleistungen wurde das Verfahren nach Jugendstrafrecht eingestellt. Am 23. November 1993 verurteilte ihn das Amtsgericht E2 wegen Diebstahls geringwertiger Sachen in drei Fällen, davon einmal versucht, wegen Sachbeschädigung, wegen Diebstahls im besonders schweren Fall in drei Fällen, davon einmal fortgesetzt handelnd und einmal in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten. Die letzte Tat hatte der Verurteilte am 22. April 1993 begangen. Die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt, die Bewährungszeit auf zwei Jahre festgesetzt. Am 16. Mai 1994 verurteilte ihn das Amtsgericht X wegen eines am 3. Februar 1995 begangenen Diebstahls im besonders schweren Fall unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil vom 23. November 1993 zu einer Jugendstrafe von 10 Monaten. Die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt, die Bewährungszeit auf drei Jahre festgesetzt. Am 24. Oktober 1996 verurteilte ihn das das Amtsgericht C wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat, Körperverletzung, gemeinschaftlichen Diebstahls in vier Fällen und Sachbeschädigung unter Einbeziehung der Strafen aus den Urteilen vom 23. November 1993 und 16. Mai 1994 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Nach den Feststelllungen des Gerichts hatte der Verurteilte sämtliche Taten im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen; die letzte Tat geschah am 8. Mai 1996. Nach Teilverbüßung wurde die Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung ausgesetzt. Die Aussetzung wurde später widerrufen. Die Vollstreckung ist seit dem 25. Februar 1999 erledigt. 3. Mit Urteil vom 25. Januar 2000, das dem hier gegenständlichen Vollstreckungsverfahren zugrunde liegt, hat das Landgericht B den Verurteilten vom Vorwurf der Körperverletzung in zwei Fällen freigesprochen. Zugleich hat es seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. a. Dem Verurteilten war ursprünglich zur Last gelegt worden, am 31. Oktober 1998 – einen Tag nach seinem letzten Klinikaufenthalt – eine Mitbewohnerin in der Einrichtung in T2 durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben genötigt zu haben, sexuelle Handlungen des Verurteilten an sich zu dulden, wobei es zum Vollzug des Beischlafs gekommen sei. Ihm wurde vorgeworfen, gegen 17 Uhr das Zimmer der Mitbewohnerin in der Einrichtung betreten zu haben. Sie habe auf dem Bett liegend Musik gehört. Er habe sie gebeten, ihm eine CD aufzunehmen. Unmittelbar danach habe er sie unter dem Pullover an die Brust gefasst und sie aufgefordert, ihre Hose auszuziehen. Als sie sich geweigert habe, ihre Hose auszuziehen, habe er sie durch Androhung von Schlägen dazu gezwungen. Anschließend habe er sich auf sie gelegt und ca. zehn Minuten lang gegen ihren Willen den Beischlaf mit ihr vollzogen. Diesen Vorwurf sah die Strafkammer als nicht bewiesen an. In der Hauptverhandlung habe sich der Verurteilte dahin eingelassen, er habe mit Zustimmung der Mitbewohnerin gehandelt. Nach einem Kuss habe er sie gefragt, ob sie mit ihm schlafen wolle. Als sie zugestimmt habe, hätten sich beide ausgezogen und miteinander geschlafen. Zwar habe er habe im Vollzug gegenüber zwei Beamten eingeräumt, die Zeugin vergewaltigt zu haben. Diese Angabe sei aber nicht richtig gewesen, er habe unter hohem Druck gestanden, da er im Strafvollzug nicht zurecht gekommen sei. Diese Einlassung habe nicht mit der erforderlichen Sicherheit widerlegt werden können. Die Mitbewohnerin habe in ihrer Vernehmung widersprüchliche Angaben gemacht; eine Drohung mit Gewalt habe sie nicht bekundet. Auch habe sich aus der Vernehmung von Vollzugsbediensteten ergeben, dass der Verurteilte zu Übertreibungen neige. So habe er zum Beispiel aus der Haft heraus Briefe an Bekannte geschrieben, wonach er wegen Mordes einsitze. Dieses Verhalten sei auch von der vom Gericht hinzugezogenen Sachverständigen bestätigt worden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Verurteilte mit dem Eingeständnis der Vergewaltigung nur habe hervortun wollen. Plausibel erscheine auch ein Versuch des Verurteilten, eine Verlegung in eine psychiatrische Einrichtung zu erreichen, die er aufgrund seines Vorlebens fast als Zuhause empfinde. b. Weiter hat das Landgericht festgestellt: Am 5. November 1998 – fünf Tage nach dem vorstehend geschilderten Vorfall – habe die betreffende Mitbewohnerin dem Verurteiltem im Speisesaal der Einrichtung vorgeworfen, „Schweinereien“ mit ihr gemacht zu haben. Der Verurteilte sei daraufhin wütend von seinem Stuhl aufgesprungen, habe der Mitbewohnerin an die Gurgel gegriffen und sie so gewürgt, dass ihr die Luft weggeblieben sei. Zwei Mitarbeiterinnen der Einrichtung sei es gelungen, den Verurteilten von der Mitbewohnerin wegzuziehen, indem sie ihm einen Arm auf den Rücken drehten. Anschließend sei die Angelegenheit zwischen den Beteiligten im Personalbüro der Einrichtung besprochen worden. Als der Verurteilte mit den Vorwürfen der Mitbewohnerin konfrontiert worden sei, habe er die Mitbewohnerin erneut mit beiden Händen am Hals ergriffen und gerufen: „Du bringst mich nicht wieder in den Knast, ich habe schon einmal jemanden vergewaltigt, ich will aber nicht mehr in die Kiste. Die hängt mir was an, das ist nicht wahr.“ Als eine Mitarbeiterin der Einrichtung unter größter Kraftanstrengung versucht habe, den Verurteilten von weiteren Angriffen auf die Mitbewohnerin abzuhalten, sei sie selbst von dem Verurteilten mit Schlägen angegriffen worden. Die Strafkammer hat die Tat rechtlich als zwei Fälle einer vorsätzlichen, rechtswidrigen Körperverletzung zum Nachteil der Mitbewohnerin bewertet. Die Verfolgung einer weiteren Körperverletzung zum Nachteil der Mitarbeiterin kam mangels Strafantrag und mangels Annahme öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft nicht in Betracht. Bei beiden Taten habe der Verurteilte nicht schuldhaft gehandelt. Er sei aufgrund einer schweren anderen seelischen Abartigkeit nicht in der Lage gewesen, das Unrecht seiner Taten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Nach einem Gutachten der Sachverständigen Dr. G und G leide der Verurteilte an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus. Er könne frustrierende Situationen nicht ertragen und sei zu einer Steuerung seiner gewalttätigen Impulse nicht in der Lage. Dies habe bei ihm zu einer völligen Aufhebung seiner Steuerungsfähigkeit geführt, als er mit den Vorwürfen der Mitbewohnerin konfrontiert worden sei. Aufgrund seines Zustands seien von dem Verurteilten erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten, er sei deshalb für die Allgemeinheit gefährlich. Es genüge ein geringer Impuls, um einen heftigen gewalttätigen Ausbruch herbeizuführen, bei dem die Steuerungsfähigkeit völlig aufgehoben werde. Latente Gewalttätigkeit habe sich auch in der Hauptverhandlung in ruckartiger Motorik des Verurteilten gezeigt; auch in der Hauptverhandlung habe er auf Nachfragen zu Widersprüchen gereizt und aggressiv reagiert. Dieses Gefahrenpotential habe sich in den Taten nachdrücklich manifestiert. Weitere Taten mit durchaus hohem Gewaltpotential seien zu erwarten. 4. Die Maßregel wird seit dem 13. Mai 2000 vollstreckt; bis zum 2. Juli 2011 im Westfälischen Zentrum für Psychiatrie in M-F, seit dem 3. Juli 2011 in der D-Klinik in N-B22. Seit dem 15. Januar 2016 ist der Verurteilte in die Einrichtung „Haus B“ in O beurlaubt. a. In den ersten Jahren der Unterbringung kam es immer wieder zu verbalen Entgleistungen und unkontrollierter Wut des Verurteilten gegen Mitbewohner und Mitarbeiter. Nach den Berichten der Klinik in Lippstadt schwankte er zwischen Angst und Unsicherheit einerseits und dem Bedürfnis andererseits, sich gefährlicher darzustellen, als er sei. Zeitweise musste der Verurteilte wegen seiner Aggressionen von Angeboten ausgeschlossen werden. Darauf reagierte er unter anderem, indem er Musikanlagen von Mitpatienten beschädigte und CDs aus dem Fenster warf. Zu anderen Zeiten verweigerte er selbst die Teilnahme an Therapieangeboten. Er war jedoch von Anfang an in der Lage, seine Schwächen und sein Fehlverhalten zu erkennen. Nachdem bis ins Jahr 2004 eine insgesamt deutlich positive Entwicklung beschrieben wurde, standen in den Jahren 2005 und 2006 eine Vielzahl von Regelbrüchen und Aggressionen im Vordergrund der Berichte. In dieser Zeit neigte der Verurteilte dazu, auch leichtere Schwierigkeiten zu Katastrophen auszuweiten und sich durch grandiose, auch gefährliche Selbstdarstellungen selbst aufzuwerten. So hatte er zum Beispiel die Vaterschaft bezüglich zweier Kinder erfunden oder Mitpatienten geschubst und bedroht. Vor die Wahl zwischen einer Liebesbeziehung zu einer Mitpatientin oder Teilnahme an der Therapie gestellt, entschied er sich für die Liebesbeziehung. Im Jahr 2006 wurden diskrete Verbesserungen, zwar ohne Stabilisierung, aber mit Verzicht auf aggressive Übergriffe beschrieben. Seine Bereitschaft, sein Verhalten zu reflektieren, sei allerdings stark vom Umfeld abhängig. Nach einer positiven Entwicklung im Jahr 2007, als der Verurteilte sich auch außerhalb der geschlossenen Station sehr strukturiert und uneingeschränkt absprachefähig zeigte, wurde seine Verlegung in die Allgemeinpsychiatrie erwogen. Hierauf reagierte er mit Euphorie und Verweigerung der weiteren Behandlung. Er war für die Behandler nicht mehr zugänglich und trank Alkohol. Bis ins Jahr 2010 war der Behandlungsverlauf erneut geprägt von zahlreichen Konflikten mit Mitpatienten. Die Klinik berichtete in diesem Zeitraum von zahlreichen Regelbrüchen sowie aggressivem und bedrohlichem Verhalten, Rückzug und Verweigerung. Dass er nicht handgreiflich wurde, sei seiner medikamentösen Behandlung zuzuschreiben. b. Nach seiner Verlegung nach B wird das Bild ebenfalls als „schwankend“ beschrieben; berichtet werden unter anderem Schwierigketen in der Tagesstrukturierung und lange depressive Phasen. Einbrüche seien insbesondere unter Belastung zu beobachten. Im Zeitraum 2013 bis 2015 kam es mangels Stresstoleranztechniken wiederholt zu aggressiven Zuspitzungen. Unter anderem würgte er einen Mitpatienten wegen eines Streits um das Fernsehprogramm. Als Ursache sahen die Behandler, dass der Verurteilte – anders als bislang in der Klinik – nicht rechtzeitig das Gespräch mit ihnen gesucht hatte. Auch räumte der Verurteilte ein, trotz Infektion mit Hepatitis B mit einem Mitpatienten geschlafen zu haben; zu einer Ansteckung kam es nicht. Einer Mitpatientin drückte er seinen Ellenbogen an den Hals. Gleichwohl beschreibt die Klinik den Verurteilten als grundsätzlich motiviert, Hilfe zu suchen, wenn es Probleme gebe und Fremdschädigungen zu befürchten seien. Er sei auch in schwierigen Situationen erreichbar, wenn er Vertrauen zu seinem Gegenüber habe. Nach wie vor sei die mangelnde Kontrolle über seine Affekte nach wie vor das Kernproblem. Im Jahr 2015 konnten schließlich deutliche Fortschritte in der Impulskontrolle festgestellt werden; nachdem über längere Zeit keine fremdaggressiven Tätlichkeiten mehr aufgetreten war, ging auch fremdaggressives Verhalten in Form von Drohungen, Beleidigungen und Gebrauch von Vulgärsprache gegenüber Mitpatienten und Mitarbeitern deutlich zurück. Ausprobiert wurde, das bislang – neben anderen Medikamenten – verabreichte Antipsychotikum (Truxal) abzusetzen. Daraufhin steigerten sich innerhalb weniger Wochen Wut, Aggressivität und depressives Denken, der Verurteilte wendete erlernte Skills nicht mehr an. Nach Wiederaufnahme der Medikation waren diese Erscheinungen rückläufig. c. Am 15. Januar 2016 wurde der Verurteilte in die Einrichtung „Haus O“ des Sozialwerks St. H e. V. in B langzeitbeurlaubt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg vom 25. Mai 2016 wurde ihm eine rechtliche Betreuerin für alle Aufgabenkreise – ohne Einwilligungsvorbehalt – bestellt. Über den Verlauf der Langzeitbeurlaubung hat die B4-Klinik unter dem 27. Januar 2017 zunächst im Wesentlichen wie folgt berichtet: Problematisch hätten sich eine über einen längeren Zeitraum mangelnde Tagesstruktur sowie die eingeschränkten Fähigkeiten des Verurteilten zur Freizeitgestaltung und im lebenspraktischen Bereich gezeigt. Zentrales Thema bleibe der Umgang des Verurteilten mit Frauen, resultierend aus einer starken, auch sexuellen Bedürftigkeit und mangelndem Abgrenzungsvermögen. Mit Unterstützung sei es ihm zumeist gelungen, die empfohlene Distanz zu Mitbewohnerinnen einzuhalten. Am 9. Juli 2016 habe ihn allerdings eine Mitbewohnerin der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung bezichtigt. Der Verurteilte habe die Vorwürfe bestritten und trotz erheblicher innerer Anspannung adäquat reagiert. Die Anzeige sei später fallengelassen worden. Darüber hinaus habe er sich am 21. April 2016 von dem Angebot eines Mitbewohners nicht abgrenzen können und Amphetamin konsumiert. Am 22. Juli 2017 sei er von einem Mitbewohner massiv provoziert und mit einer Eisenstange bedroht worden; dem Impuls, eine Tasse nach dem Mitbewohner zu werfen, habe der Verurteilte nicht nachgegeben. Seit dem 20. Juni 2016 gehe er einer tagesstrukturierenden Beschäftigung in einer Holzwerkstatt nach. Hier erscheine er – von Ausnahmen abgesehen – regelmäßig, pünktlich und motiviert. Am 14. August 2016 sei er in eine externe Wohngemeinschaft umgezogen. Sporadisch sei es zu Problemen beim Aufstehen gekommen, da er abends Energy-Drinks konsumiere oder zu lange am Computer spiele. In seiner Freizeit sei er vorrangig auf Angebote der Mitarbeiter angewiesen. Die Morgenmedikation nehme er unter Aufsicht, die Mittag-, Abend- und Nachtmedikation eigenständig. Im Dezember 2016 habe der Verurteilte von einer neuen Freundin berichtet, die bald nach T2 ziehen werde, und mit der er eine Fernbeziehung führen wolle. An Weihnachten habe seine neue Freundin die Beziehung per SMS beendet. Am 11. Januar 2017 habe der Verurteilte sog. „legal highs“ (berauschende, aber nicht verbotene Substanzen) konsumiert, die ein Mitbewohner ihm angeboten habe. Wegen Übelkeit, Erbrechen und Schwindel kam er für eine Nacht ins Krankenhaus, anschließend ins Haupthaus der Einrichtung. Hier habe er von einem bereits seit einigen Wochen bestehenden Suchtdruck berichtet, Grund sei die Trennung von seiner Freundin. Am 18. Januar 2017 sei die Langzeibeurlaubung unterbrochen worden, nachdem der Verurteilte „Speed“ konsumiert habe. Er habe eingeräumt, seit dem 20. Dezember 2016 täglich 4-5 Lines geraucht zu haben. Aufgrund dieser krisenhaften Entwicklung befürwortete die Klinik die Fortdauer der Unterbringung. 5. Die Entwicklung der Behandlungsbedürftigkeit und Gefährlichkeit des Verurteilten im Verlauf des Maßregelvollzugs war Gegenstand mehrerer Sachverständigengutachten. Am 22. Juni 2003 erstatte der Sachverständige Dr. T ein Prognosegutachten. Nach seiner Diagnose leidet der Verurteilte neben einer leichten Intelligenzminderung an an einer Persönlichkeitsstörung. Eine Entlassung – zum damaligen Zeitpunkt – würde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu polytroper Kriminalität führen, deren Grenzen vorher nicht festzulegen seien. Der Verurteilte reagiere in manchen Situationen sehr impulsiv und unkontrolliert. In ihrem Gutachten vom 19. September 2006 diagnostizierte die Sachverständige L2 eine dissoziale Persönlichkeitsstörung sowie eine leichte Intelligenzminderung. Sie konstatierte eine diskrete Verbesserung ohne Stabilisierung. Der Verurteilte verzichte auch in Konfliktsituationen auf aggressive Übergriffe, sonstige dysfunktionale Verhaltensweisen bestünden jedoch weiterhin. Dissoziale Persönlichkeitsanteile seien weiter verhaltensbestimmend, es bestehe nach wie vor hohe Impulsivität und eine erhebliche Selbstwertproblematik. Der Verurteilte sei nach wie vor auf ein unterstützendes und kontrollierendes Umfeld angewiesen, es sei – zum damaligen Zeitpunkt – nicht zu erwarten, dass er außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen strafbaren Handlungen mehr begehe. Die Sachverständige Dr. S erstatte am 3. Juni 2009 ein Prognosegutachten. Als Diagnose stellte sie eine leichte Intelligenzminderung mit deutlichen Verhaltensstörungen, die eine Behandlung erfordern, eine histrionische Persönlichkeitsstörung und eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus. Der – damalige – Behandlungsstand lasse die Einschätzung nicht zu, dass der Verurteilte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten begehe. Bei Frustrationserlebnissen und gleichzeitig fehlenden Konfliktlösungsmechanismen sei unmittelbar mit Gefährdung der Allgemeinheit zu rechnen. Am 15. Februar 2012 erstatte der Sachverständige Professor Dr. D ein Prognosegutachten. Er neigte der Diagnose einer leichten Intelligenzminderung mit deutlicher Verhaltensstörung, die Beobachtung und Behandlung erfordert, zu. Eine Persönlichkeitsstörung stellte er in Frage, wies jedoch darauf hin, dass die zugrundeliegenden differenzialdiagnostischen Erwägungen für das therapeutische Vorgehen keine wesentlichen Konsequenzen haben. Die Fortsetzung des Maßregelvollzugs sei notwendig. Mangelnde Frustrationstoleranz und erheblich herabgesetzte Impulskontrolle sowie Defizite im Umgang mit Konflikten, Instabilität und niedriges Selbstbewusstsein bedürften weiter der kontrollierten Behandlung. Im Falle einer Entlassung wäre der Verurteilte mit Alltags- und Konfliktbewältigung überfordert, so dass die Gefahr eines erneuten Ausbruchs aggressiver Handlungsimpulse gegenüber Dritten bestehe. Schließlich erstattete unter dem 15. Januar 2015 die Sachverständige N4 ein Prognosegutachten. Sie diagnostizierte eine leichte Intelligenzminderung mit deutlichen Verhaltensstörungen sowie eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus. Der Verurteilte habe eine Tendenz zum impulsiven Ausagieren von Affekten, insbesondere wenn er in Bedrängnis gerate. Limitierender Faktor der Behandlung seien die affektiven Grenzen des Verurteilten. Er werde dauerhaft auf betreuende Unterbringungsbedingungen angewiesen sein. Sein spezifisches Konfliktverhalten, sich zeigend in aggressiver Impulsdurchbrüchigkeit bei insbesondere sozialen Konflikten, sei noch immer sehr abhängig von wohlwollender Unterstützung und Hilfeleistung im Alltag. Die Prognose sei aber nicht ungünstig. Es sei vorstellbar, dass eine Wohnheimeinrichtung gefunden werden könne, die die notwendige Unterstützung biete. Erforderlich sei, den Rehabilitationsprozess schrittweise und langsam über Lockerungenserweiterungen und Belastungserprobungen voranzutreiben, gegebenenfalls Arbeitsmöglichkeiten außerhalb der Klinik dazwischenzuschalten, kontinuierliche Bezugssysteme beizubehalten und dauerhafte Suchtmittelabstinenz sicherzustellen. 6. Die 18. (große) Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster hatte zuletzt am 12. Mai 2016 die Fortdauer der Unterbringung des Verurteilten beschlossen. Am 10. Mai 2017 hat sie den Verurteilten und seine Verteidigerin und den für den Verurteilten zuständigen Oberarzt P2 persönlich angehört. Mit dem angefochtenen Beschluss vom gleichen Tag hat sie erneut die Fortdauer der Unterbringung angeordnet. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Es sei nicht zu erwarten, dass der Verurteilte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen werde. Bei Wegfall des Maßregelsettings sei die Wahrscheinlichkeit einer erneuten Destabilisierung mit steigendem Risiko für erneute einschlägige Delinquenz gegeben. Die Legalprognose sei zumindest mittelfristig negativ zu bewerten. Insoweit sei auch der zurückliegende krisenhafte Verlauf zu berücksichtigen. Die Kammer habe bedacht, dass es sich bei der Anlasstat um ein Einzeldelikt handele, das aus einer Beschuldigung hervorgegangen sei, und das bei dem Verurteilten zu einer massiven aggressiven Entgleisung geführt habe, dies allerdings auf dem Boden einer Affektlabilität und Impulskontrollstörung. Die kriminelle Vorgeschichte des Untergebrachten sei ebenfalls zu berücksichtigen; die Taten seien ebenfalls der gesundheitlichen Störung des Verurteilten zuzuordnen. Auch nach dem Gutachten der Sachverständigen N4 aus dem Jahr 2015 sei der Verurteilte noch immer sehr abhängig von wohlwollender Unterstützung im Alltag. Eine durchgreifende Verbesserung dieses Zustands sei nicht eingetreten. Zwar weise die Verteidigung zu Recht darauf hin, dass es auch im Zusammenhang mit Drogenrückfällen bislang nicht wieder zu Gewalttätigkeiten gekommen sei. Es müsse jedoch auch berücksichtigt werden, dass das Konfliktverhalten des Verurteilten sehr abhängig von seiner Umgebung sei. Daraus, dass ein Abgleiten des Verurteilten in Dissozialität unter den jetzigen Wohnheimbedingungen verhindert worden sei, folge nicht, dass dies außerhalb dieser Umgebung auch gelungen wäre. Im Übrigen gehe das Gericht im Anschluss an die Sachverständige auch nicht von alsbaldiger, sondern erst mittelfristiger Delinquenz aus. Die weitere Vollstreckung der Maßregel sei auch nicht unverhältnismäßig. Der von der Sachverständigen N4 empfohlene Prozess schrittweiser Lockerungen sei ins Stocken geraten. Bei einer Entlassung in Freiheit bestehe die Gefahr erheblicher Aggressionsdelikte. Zwar handele es sich bei dem Einweisungsdelikt um Körperverletzung. Es habe sich allerdins um einen Übergriff in einer beschützenden Einrichtung gehandelt, der intensiver und schädlicher verlaufen wäre, wenn nicht sogleich geschultes Personal in die Situation eingegriffen hätte. Eine Aussetzung zur Bewährung komme nicht in Betracht, weil die Betreuung in einer Nachsorgeeinrichtung deutlich weniger intensiv gestaltet sei als in der aktuellen Situation, die rasches Einschreiten bei engmaschiger Kontrolle auch durch die Klinik möglich mache. 7. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde. Nach seiner Ansicht ist die Maßregel für erledigt zu erklären, hilfsweise beantragt er die Aussetzung der weiteren Vollstreckung zur Bewährung. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen. Aufgrund eines Senatsbeschlusses vom 27. Juli 2017 hat der Sachverständige Dr. I unter dem 15. Oktober 2017 ein weiteres Prognosegutachten zu den Fragen erstattet, ob 1. aufgrund konkreter und gegenwärtiger Anhaltspunkte eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades für die erkrankungsbedingte Begehung erheblicher Straftaten bestehe, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, und 2. für den Fall der Bejahung der Beweisfrage zu 1. durch geeignete Maßnahmen im Falle einer Aussetzung der Maßregel zur Bewährung die Erwartung begründet werden könne, dass der Verurteilte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen werde. Diese Fragen hat der Sachverständige dahin beantwortet, dass eine Gefahr im Sinne der Beweisfrage zu 1. nicht mehr gegeben sein dürfte, sofern gewährleistet sei, dass der Verurteilte dauerhaft in der Einrichtung, in der er aktuell untergebracht ist, oder einer vergleichbaren Einrichtung verbleibe. Auch die Klinik hat mit Bericht vom 12. September 2017 zu den vorgenannten Beweisfragen Stellung genommen. Dazu hat sie zunächst zum weiteren Unterbringungsverlauf berichtet, dass die Langzeitbeurlaubung ab dem 9. Februar 2017 fortgesetzt wurde, allerdings im Haupthaus der Einrichtung und nicht mehr in einer externen Wohngemeinschaft. Dort finden unregelmäßig und häufig Drogentests statt. Der Verurteilte soll mindestens bis 2017 weiter in der Holzwerkstatt arbeiten und an einer Gruppe für Sexualpädagogik teilnehmen. Eine neue Beziehung zu einer in eigener Wohnung lebenden Partnerin, bei der er im Rahmen von Ausgängen auch übernachtet habe, habe sich weitestgehend regelkonform gestaltet. Erst das Ende der Beziehung – im Streit – habe zu einer Überforderung des Verurteilten geführt: Nachdem er seiner Beschäftigung weiterhin regelmäßig und motiviert nachgegangen sei, sei es dort nach der Trennung zu Unregelmäßigkeiten gekommen. Auch sei er am 2. September 2017 einmalig mit einem positiven THC-Test aufgefallen. Unter anderem dies zeige, dass der Verurteilte nach wie vor auf Halt und Struktur gebende Rahmenbedingungen angewiesen sei. Bei weiterem Verbleib in der jetzigen Wohneinrichtung bestehe allerdings keine Wahrscheinlichkeit höheren Grades für die Begehung erheblicher Straftaten. Die Verfahrensbeteiligten haben das Sachverständigengutachten vom 15. Oktober 2017 und die Stellungnahme der Klinik vom 12. September 2017 zur Kenntnisnahme erhalten. Der Verurteilte, seine Verteidigerin und die Generalstaatsanwaltschaft haben auf eine persönliche Anhörung des Sachverständigen verzichtet. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt gemäß § 309 Abs. 2 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, Erklärung der Maßregel für erledigt, Feststellung des Eintritts der Führungsaufsicht und in diesem Rahmen zu treffenden Anordnungen. 1. Die Maßregel ist gemäß § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB für erledigt zu erklären. Die weitere Vollstreckung der Maßregel wäre unverhältnismäßig. a. Der Verurteilte leidet nach wie vor an der psychischen Erkrankung, die zu seiner Unterbringung im Maßregelvollzug geführt hat. Mit dem Urteil vom 25. Januar 2000 wurde die Unterbringung angeordnet, weil der Verurteilte die Anlasstag wegen einer Erkrankung an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus begangen hatte. Die Krankheit äußerte sich nach den Feststellungen der Strafkammer darin, dass der Verurteilte frustrierende Situationen nicht ertragen konnte und zu einer Steuerung seiner gewalttätigen Impulse nicht in der Lage war. Diese Erkrankung besteht – auch nach mehr als 17 Jahren Unterbringung und Behandlung in psychiatrischen Kliniken – fort. Sämtliche im Verlauf der Unterbringung eingeholten Prognosegutachten haben eine psychische Erkrankung des Verurteilten in Form einer Intelligenzminderung bestätigt. Alle Sachverständigen – mit Ausnahme des Sachverständigen Professor Dr. D in seinem Gutachten vom 15. Februar 2012 – haben auch eine Persönlichkeitsstörung bestätigt, wenn auch mit in der näheren Einordnung zum Teil abweichenden Diagnosen. Sowohl der Sachverständige Professor Dr. D in seinem Gutachten vom 15. Februar 2012 als auch der Sachverständige Dr. I in seinem Gutachten vom 15. Oktober 2017 haben jedoch erläutert, dass die unterschiedlichen Diagnosen bezüglich der Persönlichkeitsstörung auf differenzialdiagnostischen Erwägungen beruhten, die letztlich akademischer Natur seien. Eine ernsthafte seelische Erkrankung des Verurteilten ist von keinem der Sachverständigen bezweifelt worden. Der psychopatholgische Zustand äußert sich – darin sind sich alle Sachverständigen einig – in hoher Emotionalität und massiver Impulsivität bei herabgesetzter Impulskontrolle, die insbesondere in Belastungssituationen zu aggressiven Ausbrüchen führen kann. Treffend auch für die Beobachtungen und Einschätzungen der zuvor befassten Sachverständigen hat der Sachverständige Dr. I den Verurteilten als einen „im Grunde genommen ruhigen und freundlichen Mann“ beschrieben, „der offenbar im Rahmen affektiver und stressbedingter Spannungssituationen überfordert ist und dann im Sinne einer dysfunktionalen Konfliktlösestrategie aggressiv und emotional instabil reagiert“. Dies deckt sich mit dem Bild, das in den Berichten der Kliniken über die Jahre der Unterbringung hinweg von dem Verurteilten gezeichnet wird. Die Sachverständigen und die Klinik sind sich einig, dass die Krankheit chronifiziert ist und der Verurteilte voraussichtlich sein Leben lang an ihr leiden wird. Der Senat hat keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Diagnose. b. Zwar ist im Laufe der Unterbringung eine Besserung der psychopathologischen Symptome eingetreten. Dies ergibt sich aus den Berichten der Kliniken und ist auch von dem Sachverständigen Dr. I bestätigt worden. Gleichwohl besteht aufgrund der fortbestehenden Erkrankung noch immer die Gefahr, dass der Verurteilte rechtswidrige Taten begehen wird. Der Begriff der „Gefahr“ entspricht dem Merkmal „Gefährlichkeit“ des § 63 StGB. Es muss deshalb eine „Wahrscheinlichkeit höheren Grades“ für zukünftige Delinquenz bestehen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 1 StR 594/16 –, beck-online; KG, Beschluss vom 20. Februar 2017 – 5 Ws 17/17 –, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 29. Juni 2017 – III-4 Ws 408/16 –, juris). Eine negative Prognose ist gerechtfertigt, wenn konkrete und gegenwärtige Anhaltspunkte für eine fortbestehende Gefährlichkeit des Verurteilten bestehen (KG, a. a. O.). Dies ist hier der Fall. Ein solcher Anhaltspunkt ist nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens zunächst in den Anlassdelikten zu sehen: Zwar haben, das hat auch der Sachverständige berücksichtigt, für die Taten die spezifischen Umstände der Situation eine Rolle gespielt, in der dem Verurteilten eine Sexualstraftat vorgeworfen wurde. Gleichwohl sind die Taten auch Ausdruck eines allgemeinen Verhaltensmusters des Verurteilten. Der Sachverständige hat dies nachvollziehbar damit begründet, dass der Verurteilte auch im Rahmen der langjährigen Unterbringung immer wieder delinquenznahes Verhalten gezeigt hat. Dies ist zweifelsohne zutreffend; erst seit dem Jahr 2015 wird von aggressivem und bedrohlichem Verhalten gegenüber Dritten nicht mehr berichtet. Weiterer Anhaltspunkt für die fortbestehende Gefährlichkeit ist nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens der Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Verurteilten und seiner Erkrankung an einer Persönlichkeitsstörung. Diese bewirkt – mit den Worten des Sachverständigen Dr. I –, dass seine Verhaltenskontrolle dann „ins Wanken gerät“, wenn er in spezifische Überforderungssituationen gerate. Auch diese Auffassung teilt der Senat. So war zum Beispiel der Streit um das Fernsehprogramm Auslöser dafür, dass der Verurteilte einen Mitpatienten gewürgt hat. Im letzten Jahr haben Trennungen von Partnerinnen bewirkt, dass der Verurteilte Drogen konsumiert hat, obwohl er nicht abhängig ist, und dass es zu Unregelmäßigkeiten bei seiner Beschäftigung gekommen ist, obwohl er seiner Tätigkeit sonst motiviert und zuverlässig nachgeht. Auch wenn die letztgenannten Beispiele nicht deliktrelevant sind, bestätigen sie, wie schnell der Verurteilte auch heute noch in belastenden Situationen die Kontrolle über sein Verhalten verlieren kann. Anhaltspunkt für eine fortbestehende Gefährlichkeit ist zudem – auch darauf hat der Sachverständige hingewiesen – die Entwicklung des Verurteilten vor den Anlasstaten. Auch diese Zeit war geprägt von fehlender Stabilität, Verhaltensauffälligkeiten und Gewalttätigkeiten bis zu Straftaten. Die seelische Erkrankung des Verurteilten scheint – darauf weisen die stationären Aufenthalte in der Psychiatrie hin – bereits seit geraumer Zeit vor den Anlasstaten zu bestehen. Schon lange vor den Anlasstaten gab es im Leben des Verurteilten wenig Stabilität zu Bezugspersonen oder im Hinblick auf persönliche Ziele; unangemessenes Verhalten prägte auch vor den Anlasstaten seine Biographie. Auch die postdeliktische Persönlichkeitsentwicklung des Verurteilten bietet nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens vom 15. Oktober 2017 – trotz der bemerkenswerten und erfreulichen Entwicklung, die der Verurteilte mittlerweile genommen hat – Anhalt für fortbestehende Gefährlichkeit. Der Verurteilte ist zwar krankheitseinsichtig und therapiemotiviert, er hat einen selbstkritischen Umgang mit seiner bisherigen Delinquenz entwickelt und die psychopathologischen Auffälligkeiten haben sich gebessert. Doch all diese Fortschritte sind nach den Ausführungen des Sachverständigen mit Einschränkungen verbunden: Krankheitseinsicht und Therapiemotivation bestehen in gewissem Umfang, der selbstkritische Umgang mit der eigenen Delinquenz in einem gewissen Ausmaß, der Verurteilte ist grundsätzlich zu prosozialer Lebenseinstellung in der Lage, seine emotionale Stabilität ist nach wie vor brüchig. Der Senat teilt diese Einschätzung und hält die beschriebenen Einschränkungen auch für erheblich: Der Sachverständige hat aufgrund seiner Exploration bei dem Verurteilten unter anderem dominierende kognitive intellektuelle Beeinträchtigungen und eingeschränkte Abstraktionsleistungen festgestellt und ihn zusammenfassend beschrieben „als typischen Vertreter eines Menschen mit primärer Intelligenzminderung, der zusätzlich durch eine Fehlsozialisation geschädigt ist und der im Bereich der alltagspraktischen Probleme auf konkreter Ebene keine Schwierigkeiten hat, demgegenüber jedoch im Bereich der Emotionen, der Affektregulation und insgesamt im Hinblick auf das Sozialverhalten in komplexen Situationen“. An diesem Befund, der auch durch die Berichte der Kliniken und die früheren Sachverständigengutachten bestätigt wird, bestehen keine Zweifel. Damit sind zugleich die – für das Fortbestehen der Gefährlichkeit relevanten – Grenzen des Verurteilten aufgezeigt: Seine krankheitsbedingt eingeschränkten geistigen Fähigkeiten limitieren seine Möglichkeiten zu Einsicht, Selbstmotivation und selbstkritischer Auseinandersetzung. Konkret folgt daraus nach der Einschätzung des Sachverständigen Dr. I, dass der Verurteilte auch zukünftig auf die Unterstützung einer hoch strukturierten Einrichtung angewiesen ist, in der ständig Personal präsent ist und wo rasch auf Probleme reagiert werden kann, um auf entstehende Konflikte Einfluss nehmen zu können. Dass der Verurteilte seit seiner Unterbringung keine Straftaten mehr begangen hat, entspricht dem sichernden Rahmen der Maßregel. Dass auch sonstige Aggressionen gegen Dritte seit 2015 nicht mehr aufgetreten sind, bestätigt lediglich, dass ein strukturierter Rahmen den Verurteilten ausreichend (dazu näher unen c.) stabilisiert, widerlegt jedoch angesichts der vorstehend beschriebenen Vielzahl konkreter Anhaltspunkte die Prognose nicht, dass der Verurteilte außerhalb des Maßregelvollzugs erneut Straftaten begehen wird. c. Trotz der fortbestehenden, krankheitbedingten Gefährlichkeit des Verurteilten ist die Maßregel gemäß § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB für erledigt zu erklären. Denn ihre weitere Vollstreckung wäre unverhältnismäßig. aa. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob die von dem Verurteilen zu erwartenden rechtswidrigen Taten erhebliche Taten im Sinne des § 67d Abs. 6 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 StGB sind, durch welche die Opfer körperlich schwer geschädigt werden. Der Senat hat daran zumindest Zweifel. Bei den Anlasstaten handelte es sich um einfache Körperverletzungen gemäß § 223 Abs. 1 StGB, bei denen der Verurteilte die Geschädigte gewürgt hat. Ebenfalls ist bekannt, dass der Verurteilte vor seiner Unterbringung unter anderem seine Stiefmutter mit einem Baseballschläger bedroht, einen Oberarzt die Treppe hinuntergestoßen und, nachdem er als „Nazischwein“ beschimpft worden war, einen Dritten mit einem Messer bedroht haben soll. Weiter ist berichtet worden, dass der Verurteilte auch im Verlauf der Unterbringung einen Mitpatienten wegen eines Streits um das Fernsehprogramm gewürgt, einer Mitpatientin den Ellenbogen auf den Hals gedrückt hat und auch sonst immer wieder aggressiv geworden ist. Schwerere Folgen dieses Verhaltens sind jedoch in keinem Fall eingetreten. Zwar wurde der Verurteilte bei einer Reihe dieser Vorkommnisse von Mitarbeitern oder Dritten von der weiteren Gewaltausübung abgehalten. Ob er aber, wenn Dritte nicht dazwischengegangen wären, ernsthaftere Folgen verursacht hätte, lässt sich auf Grundlage der dem Senat vorliegenden Unterlagen nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen. Dafür mag sprechen, dass es jedenfalls bei einem Teil der Vorfälle erheblicher Kraftaufwendungen bedurfte, um den Verurteilten von der weiteren Ausführung abzuhalten; dagegen, dass – trotz des gerade auch in den ersten Jahren der Unterbringung beschriebenen erheblichen Aggressionspotenzials – weder besonders massiver Gewalteinsatz noch erheblichere Folgen beschrieben werden. Dies bedarf indes keiner weiteren Aufklärung. bb. Denn die weitere Vollstreckung der Maßregel wäre auch unverhältnismäßig im Sinne der allgemeinen Regelung in § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB. Diese Regelung ist durch die Schaffung der Regelunverhältnismäßigkeit nach sechs bzw. zehn Jahren gemäß § 67d Abs. 6 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 StGB nicht obsolet geworden. Vielmehr zeigen die gesetzliche Systematik und auch die Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 18/7244, S. 31), dass es sich bei Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 StGB lediglich um näher konkretisierte Unterfälle der Erledigung wegen Unverhältnismäßigkeit handelt. Die Gesetzesmaterialien zeigen an keiner Stelle auf, dass der Gesetzgeber die Verhältnismäßigkeitsprüfung insoweit allein auf die Kriterien der Sechs- bzw. Zehnjahresprüfung beschränken wollte (OLG Hamm, Beschluss vom 7. Februar 2017 – III-4 Ws 272/16 –, juris). Damit erfordert das Verfassungsgebot der Verhältnismäßigkeit staatlich erzwungener Freiheitsbeschränkungen auch weiterhin, die Unterbringung eines Täters nur so lange zu vollstrecken, wie der Zweck der Maßregel es unabweisbar erfordert und weniger belastende Maßnahmen nicht genügen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 – 2 BvR 442/12 –, juris; Beschluss vom 27. März 2012 – 2 BvR 2258/09 –, juris). Daran gemessen ist die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig. Es reichen mildere Mittel als die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, um der Gefährlichkeit des Verurteilten angemessen zu begegnen. Diese bestehen in der kraft Gesetzes gemäß § § 67d Abs. 2 Satz 3 StGB eintretenden Führungsaufsicht in Verbindung mit den im Rahmen der Führungsaufsicht zu treffenden Anordnungen (vgl. BVerfG, a. a. O.). Solange der Verurteilte weiter in der Einrichtung bleibt, in die er seit dem Jahr 2016 langzeitbeurlaubt ist, sind von ihm keine erheblichen rechtswidrigen Taten zu erwarten. Zu diesem Ergebnis sind sowohl der Sachverständige Dr. I in seinem Gutachten als auch die Klinik in ihrer letzten Stellungnahme gelangt. Der Sachverständige hat dargelegt, dass der Verurteilte zumindest unter strukturierten Bedingungen für längere Zeit angepasst leben kann. Es komme nunmehr darauf an, stabile langfristige und überdauernde Rahmenbedinungen zu schaffen und die gewonnene Stabilität unter Berücksichtigung der Defizite des Verurteilten aufrecht zu erhalten. Diese Voraussetzungen hält er in der gegenwärtigen – oder einer vergleichbaren – Einrichtung für erfüllt und schätzt die Legalprognose unter diesen Bedingungen als günstig ein. Der Senat teilt diese Auffassung. Zwar ist es auch im Haus O und in der Außenstelle zu Regelverstößen gekommen, namentlich in Bezug auf Drogenkonsum. Unmittelbare Auswirkungen auf den psychopathologischen Zustand des Verurteilten hat der Sachverständige Dr. I diesem allerdings nicht zugeschrieben. Der Senat sieht auch nicht, dass Drogenkonsum in der Vergangenheit Auslöser von Gewalttaten des Verurteilten war, wenn er auch die Auffassung des Sachverständigen teilt, dass ein drogenfreies Leben des Verurteilten anzustreben ist. Auch der jüngste Vorwurf einer erneuten Vergewaltigung ändert an dieser Einschätzung nichts. Zwar wird auch aus der Zeit vor der Unterbringung von einem sexuellen Übergriff berichtet, war der Verurteilte im Zusammenhang mit den Anlasstaten ebenfalls einer Vergewaltigung beschuldigt worden und werden sexuelle Bedürftigkeit und Distanzlosigkeit bis jetzt von der Klinik als „zentrales Thema“ benannt. In keinem dieser Fälle ist dem Verurteilten jedoch strafbares Verhalten nachgewiesen worden. Auch die befassten Sachverständigen und die Klinik stützen ihre Einschätzungen der Gefährlichkeit des Verurteilten nicht auf sein Sexualverhalten. Demgegenüber hat die Klinik den Verurteilten bereits im Jahr 2016 als grundsätzlich motiviert beschrieben, bei Problemen und zu befürchtenden Fremdschädigungen Hilfe zu suchen. Der Verurteilte sei auch in schwierigen Situationen erreichbar, wenn er Vertrauen zu seinem Gegenüber habe. Feste Ansprechpartner stehen dem Verurteilten in der jetzigen Einrichtung zur Verfügung, wo er im übrigen auch an einer sexualpädagogischen Maßnahme teilnimmt. Über den Verlauf der Langzeitbeurlaubung hat die Klinik unter anderem berichtet, der Verurteilte habe auf den – bestrittenen und nicht erhärteten – Vorwurf einer erneuten sexuellen Nötigung und Vergewaltigung vom 9. Juli 2016 trotz erheblicher innerer Anspannung adäquat reagiert. Auch als er am 22. Juli 2017 von einem Mitbewohner massiv provoziert und mit einer Eisenstange bedroht worden sei, habe er nicht mit Gewalt reagiert. Mit Unterstützung sei es dem Verurteilten gelungen, empfohlene Distanz zu Mitbewohnerinnen einzuhalten. Insgesamt ist es in den letzten Jahren zu keinen Gewalttaten gegen Dritte mehr gekommen. Dies schreibt die Klinik nicht zuletzt der Medikation zu; ein zwischenzeitlicher Absetzversuch hatte zu einer erneuten Zunahme der Aggressionen geführt. Seine Medikamente nimmt der Verurteilte in der Heimeinrichtung – teilweise ohne Aufsicht - zuverlässig ein. Auch geht er einer tagesstrukturierenden Beschäftigung in einer Holzwerkstatt nach, der Arbeitsplatz steht auch zukünftig zur Verfügung. All dies zeigt, dass im Rahmen der Langzeitbeurlaubung ein Setting gefunden wurde, unter dem nicht mit Gewalttaten des Verurteilten gegen Dritte zu rechnen ist. Der Verurteilte ist bereit, bis auf weiteres in der Einrichtung zu bleiben und die ihm angebotene Unterstützung zu aktzeptieren. cc. Dem Senat ist bewusst, dass Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht, um das vorbeschriebene Setting aufrecht zu erhalten und der fortbestehenden Gefährlichkeit des Verurteilten Rechnung zu tragen, weniger effektiv sind als Weisungen im Rahmen einer Maßregelaussetzung zur Bewährung. Zwar können Weisungsverstöße im Rahmen der Führungsaufsicht als Straftat gemäß § 145a StGB verfolgt werden. Ein zügiger und unmittelbar zur Wiederaufnahme in den Maßregelvollzug führender Widerruf ist jedoch nicht möglich, ebenso entfällt die Möglichkeit der Krisenintervention gem. § 67h Abs. 1 StGB. Gleichwohl wäre es nicht mehr angemessen, von einer Erledigung abzusehen und die weitere Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung auszusetzen. Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert, desto strenger sind die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzuges. Nach inzwischen mehr als siebzehnjähriger Dauer des Maßregelvollzugs stünden eine weitere Fortdauer und im Falle eines Bewährungswiderrufs Vollstreckung außer Verhältnis zur Schwere der Anlasstat, zum Maß der vom Verurteilten ausgehenden Gefahr und zum Gewicht der bedrohten Rechtsgüter (vgl. BVerfG, a. a. O.; OLG Celle, Beschluss vom 3. Mai 2017 – 2 Ws 86/17 –, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Dezember 2013 – III-2 Ws 576-577/13 –, beck-online; OLG Oldenburg, Beschluss vom 1. September 2008 – 1 Ws 488/08 –, juris). Bereits der Unrechtsgehalt der Anlasstaten spricht gegen eine weitere Unterbringung. Bei den Anlasstaten handelt es sich um zwei einfache Körperverletzungen, für die gemäß § 223 Abs. 1 StGB in der damals und heute geltenden Fassung Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe angedroht ist. Der Verurteilte ist hingegen inzwischen mehr als 17 Jahre untergebracht. Dies übersteigt sogar die nach dem Gesetz – für wesentlich schwerere Straftaten vorgesehene – längstmögliche zeitige Freiheitsstrafe von 15 Jahren. Auch die bei Aussetzung der Maßregel zur Bewährung im Vergleich zur Führungsaufsicht besseren Möglichkeiten, auf denkbare Weisungsverstöße zu reagieren, haben nicht das Gewicht, um von einer Erledigung der Maßregel abzusehen. Zwar würde eine weitere Fortdauer und Ausssetzung zur Bewährung die Sicherheit der Allgemeinheit im Vergleich zu Erledigung und Eintritt der Führungsaufsicht erhöhen. Mit zunehmender Dauer intensiviert sich jedoch auch auch der bereits jetzt ganz erhebliche Eingriff in das Freiheitsrecht des Verurteilten. Die Erhöhung der Sicherheit durch eine Fortdauer der Unterbringung fällt nicht so signifikant aus, dass das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit das Freiheitsinteresse des Verurteilten noch überwiegt (vgl. BVerfG, a. a. O.). Schwerwiegendere Weisungsverstöße sind zwar nicht auszuschließen, aber auch nicht wahrscheinlich. Die Klinik hat den Verurteilten bereits im Jahr 2016 als grundsätzlich motiviert beschrieben, bei Problemen und zu befürchtenden Fremdschädigungen Hilfe zu suchen. Der Verurteilte sei auch in schwierigen Situationen erreichbar, wenn er Vertrauen zu seinem Gegenüber habe. Er akzeptiert seinen weiteren Aufenthalt in der jetzigen Heimeinrichtung und die ihm dort angebotene Unterstützung. Er ist und wird in ein umfassendes Hilfsnetzwerk – bestehend aus rechtlicher Betreuung, Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers, medizinische Nachsorgeambulanz der Klinik und Bezugsbetreuung mit festen Ansprechpartnern in der Wohneinrichtung – eingebunden. Selbst wenn der Verurteilte erneut in Krisen gerät, sollte es unter diesen Bedingungen gelingen, ihn wieder zu stabilisieren oder rechtzeitig – gegebenenfalls auch rechtlich – einzugreifen, um rechtswidrige Taten mit schwereren Folgen zu verhindern. 2. Der Eintritt der Führungsaufsicht folgt kraft Gesetzes aus § 67d Abs. 2 Satz 3 StGB. a. Es besteht kein Grund, die Führungsaufsicht gem. § 67d Abs. 6 Satz 5 StGB entfallen zu lassen. Es ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte auch ohne die Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird. Vielmehr bedarf es gerade der im Rahmen der Führungsaufsicht zu treffenden Weisungen, um die Gefahr neuerlicher Straftaten zu mindern. b. Die Dauer der Führungsaufsicht beruht auf § 68c Abs. 1 Satz 1 StGB, die getroffenen Weisungen zu Aufenthalt und forensisch psychiatrischer Nachsorge auf § 68c Abs. 2 StGB. Der Sachverständige Dr. I ist in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass – trotz der im Verlauf der Unterbringung erreichten Besserung der psychopathologischen Symptomatik – dem Verurteilten auch in Zukunft ein selbständiges Leben außerhalb einer betreuenden Einrichtung nicht möglich ist. Nach seinen Ausführungen kommt es auf langfristige und überdauernde, stabile Rahmenbedingungen an, um die gewonnene Stabilität des Verurteilten aufrecht zu erhalten. Die Vorgeschichte des Verurteilten und der Unterbringungsverlauf mit vielen Höhen und Tiefen bestätigen diese Einschätzung. Auch die Klinik hat in ihrer Stellungnahme vom 12. September 2017 zu Recht darauf hingewiesen, dass der zurückliegende Rehabilitationsverlauf deutlich gezeigt habe, dass der Verurteilte langfristig auf Halt und Struktur angewiesen bleiben werde. Danach war für eine kürzere Dauer der Führungsaufsicht nach gegenwärtigem Stand kein Raum. Sollte die weitere Entwicklung dazu Anlass geben, kann die Strafvollstreckungskammer die Dauer zu einem späteren Zeitpunkt abkürzen. Entscheidend für die Aufrechterhaltung stabilisierender Rahmenbedinungen ist, dass der Verurteilte bis auf Weiteres in der jetzigen Einrichtung wohnt, weiterhin von der Klinik betreut wird und die erforderlichen Medikamente einnimmt. Insbesondere in Belastungssituationen, in den der Verurteilte zu Impulsdurchbrüchen neigt, gewährleisten die getroffenen Anordnungen rechtzeitige und effektive Unterstützung. Auf die Erwägungen zur Unverhältnismäßigkeit der Fortdauer der Unterbringung (oben Gliederungspunkt II. 1. c.) wird Bezug genommen. Der Verurteilte hat sein Einverständnis mit den diesbezüglich getroffenen Weisungen erklärt. c. Die Unterstellung unter eine Aufsichtsstelle und Bestellung eines Bewährungshelfers beruht auf § 68a Abs. 1 StGB; Aufsichtsstelle und Bewährungshelfer stehen dem Verurteilten helfend und betreuend zur Seite und überwachen sein Verhalten. d. Die Weisung, keine Drogen und keinen Alkohol zu konsumieren, beruht auf § 68b Abs. 1 Nr. 10 StGB. Zwar besteht kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Alkohol- und Drogenkonsum und der Gefährlichkeit des Verurteilten. Gleichwohl ist nach Auffassung des Sachverständigen ein drogenfreies Leben anzustreben; auch die Klinik hält den Verzicht auf Alkohol und Drogen für erforderlich. Der Senat teilt dieses Auffassung. Die Einnahme berauschender Mittel ist geeignet, die gewonnene psychische Stabilität des Verurteilten zu gefährden. Es kommt darauf an, dass der Verurteilte auch bei Belastungen und in Krisen wie zuletzt um den Jahreswechsel 2016/2017 und im September 2017 nicht zu Drogen oder wie im Jahr 2007 zu Alkohol greift, sondern zur Bewältigung die ihm angebotene Unterstützung annimmt. Zudem besteht bei Drogenkonsum auch wegen der Beschaffung die Gefahr neuer Straftaten. Zur Überprüfung, ob der Verurteilte das Verbot einhält, und gegebenenfalls Kenntniserlangung von destabilisierenden Entwicklungen sind die angeordneten Kontrollen erforderlich und angemessen. Die Weisung, jeden Wohnsitzwechsel unverzüglich anzuzeigen, beruht auf § 68b Abs. 1 Nr. 9 StGB. Sie ist erforderlich, damit die Führungsaufsichtsstelle stets über den Aufenthalt des Verurteilten informiert ist und den Verlauf der Führungsaufsicht überwachen kann. Der Verurteilte wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen diese Weisungen gemäß § 145a StGB strafrechtlich mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe verfolgt werden kann, wenn er durch den Verstoß den Zweck der Maßregel gefährdet. e. Von weiteren Weisungen hat der Senat abgesehen. Es erscheint zweckmäßig, zunächst den Verlauf der Führungsaufsicht und die Zusammenarbeit zwischen dem Verurteilten und den ihn unterstützenden Personen und Stellen abzuwarten. Es obliegt der Strafvollstreckungskammer, je nach Entwicklung und Bedarf weitere Weisungen zu treffen oder die getroffenen Weisungen näher zu konkretisieren oder anzupassen, sofern sich die Erforderlichkeit im Verlauf der Führungsaufsicht herausstellt. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus analoger Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.