Urteil
3 O 579/20
Landgericht Paderborn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGPB:2022:0314.3O579.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schadensersatz sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige Schäden aus Amtshaftung auf Grund einer nach ihrer Ansicht rechtswidrig verzögerten Genehmigung von insgesamt fünf Windenergieanlagen. Die Klägerin ist im Bereich der Errichtung und Nutzung von Windenergieanlagen tätig und beabsichtigt fünf solcher Windenergieanlagen im Gemeindegebiet der Stadt I, einer kreisangehörigen Gemeinde des Beklagten, zu errichten. Bei dem Beklagten handelt es sich um die zuständige Bauaufsichtsbehörde. Für das Stadtgebiet der Stadt I wurden mit der 12. Änderung des Flächennutzungsplans im Jahr 1998 erstmals zwei Sondergebiete mit der Zweckbestimmung „Windenergienutzung“ in den Gemarkungen C und G ausgewiesen. Im Jahr 2005 kam es zu einer Neuaufstellung des Flächennutzungsplans. Im Rahmen dieser Neuaufstellung des Flächennutzungsplans wurden die im Jahr 1998 festgesetzten Konzentrationszonen unverändert übernommen. Am 13.02.2013 beschloss der Ausschuss für Planung und Umweltschutz des Rates der Stadt I die 8. Änderung des Flächennutzungsplans 2005 unter anderem mit dem Ziel der Darstellung zusätzlicher Flächen für die Nutzung von Windenergie. In der Sitzung vom 24.09.2014 präzisierte der Ausschuss den Beschluss dahingehend, dass den Darstellungen dieser Flächen eine Konzentrations- und Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zukommen solle. Im März 2015 gab es einen ersten „Vorentwurf“ der 8. Änderung des Flächennutzungsplans 2005. Dieser Entwurf wurde aufgrund verschiedener Umstände und der im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligungen und der Beteiligungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erhobenen Einwendungen in den Jahren 2016 und 2017 mehrfach geändert. Aufgrund der in den letzten Jahren eingetretenen Entwicklungen in der Rechtsprechung wird das Planungskonzept der 8. Änderung des Flächennutzungsplans 2005 nunmehr insgesamt überarbeitet. Ein neues Planungskonzept liegt derzeit noch nicht vor. Die Parteien streiten anlässlich des Genehmigungsverfahrens von insgesamt fünf Windenergieanlagen (im Folgenden WEA 02, WEA 04, WEA 06, WEA 09, WEA 10 genannt) im Gemeindegebiet der Stadt I. Unter dem 17.07.2014 beantragte die Klägerin zunächst die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides im Hinblick auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung und des Betriebs einer Windenergieanlage des Typs Enercon E-115 3 MW auf den Grundstücken Gemarkung G, Flur 1, Flurstücke 2 und 3 (WEA M 04). Der Standort der WEA M04 liegt außerhalb der in dem Flächennutzungsplan 2005 ausgewiesenen Konzentrationszonen G und C. Die Stadt I versagte mit Schreiben vom 04.09.2014, beim Beklagten eingegangen am 08.09.2014, unter Hinweis auf die entgegenstehenden Darstellungen des Flächennutzungsplans 2005 das gemeindliche Einvernehmen im Hinblick auf den von der Klägerin beantragten Vorbescheid. Am 28.11.2014 beantragte die Stadt I zudem die Zurückstellung des Antrags der Klägerin auf Erteilung des Vorbescheids für die Dauer eines Jahres mit der Begründung, das Vorhaben liege mit einem Abstand von 150 m außerhalb der im Vorentwurf zur 8. Änderung des Flächennutzungsplans 2005 vorgesehenen Windkonzentrationsfläche. Mit Bescheid vom 08.10.2015 stellte der Beklagte die Entscheidung über den Vorbescheids-Antrag bis zum 08.07.2016 zurück und versah den Bescheid mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Gegen diesen erstmaligen Zurückstellungsbescheid erhob die Klägerin am 09.11.2015 Klage beim Verwaltungsgericht Minden und ersuchte zugleich um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wurde durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 27.01.2016 (Az.: 11 L 1312/15) abgelehnt, wobei das Verwaltungsgericht die Wirksamkeit des Flächennutzungsplans dahinstehen lies. Auch die gegen den Zurückstellungsbescheid erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Minden mit rechtskräftigem Gerichtsbescheid vom 13.05.2016 (Az: 11 K 2943/15 – Anlage B1) ab. Auf den weiteren Antrag der Stadt I vom 28.06.2016 stellte der Beklagte die Bescheidung des Vorbescheidsantrages mit Bescheid vom 07.07.2016 bis zum 30.05.2017 ein weiteres Mal zurück. Die Klägerin erhob gegen den weiteren Zurückstellungsbescheid vom 07.07.2016 erneut Klage und stellte ihren Klageantrag nach Ablauf der Zurückstellungsfrist am 30.05.2017 dahingehend um, festzustellen, dass der Zurückstellungsbescheid vom 07.07.2016 rechtswidrig gewesen ist. Mit Bescheid vom 17.07.2017 lehnte der Beklagte sodann die Erteilung des beantragten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids mit der Begründung ab, der Standort des Vorhabens liege außerhalb der im rechtswirksamen Flächennutzungsplan 2005 der Stadt I ausgewiesenen Konzentrationsflächen und die Stadt I habe ihr Einvernehmen zu diesem Vorhaben zu Recht verweigert. Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gegen den Zurückstellungsbescheid vom 07.07.2016 erkannte der Beklagte den geltend gemachten Klageanspruch an, woraufhin mit Anerkenntnisurteil vom 29.11.2017 (Az.: 11 K 3281/16) das Verwaltungsgericht Minden die Rechtswidrigkeit des Zurückstellungsbescheides vom 07.07.2016 feststellte. Gegen den Ablehnungsbescheid vom 17.07.2017 erhob die Klägerin ebenfalls Klage mit dem Antrag, ein Bescheidungsurteil zu erlassen. Mit Urteil vom 06.12.2017 (Az. 11 K 6906/17 – Anlage B 2) verpflichtete das Verwaltungsgericht Minden den Beklagten, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Zur Begründung führte es aus, dass der von dem Beklagten herangezogene Versagungsgrund – die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB – der Erteilung des beantragten Bauvorbescheides nicht entgegenstehe, da der Flächennutzungsplan 2005 sowie die 12. Änderung des Flächennutzungsplans unwirksam seien. Der Beklagte und die Stadt I beantragten die Zulassung der Berufung gegen das Urteil beim Oberverwaltungsgericht Münster, die es später mit Beschluss vom 19.05.2020 zuließ. Die Klägerin beantragte am 06.12.2018 beim Beklagten die Erteilung eines weiteren immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids, ausgenommen Bauplanungsrecht, für die Errichtung und den Betrieb einer größeren und leistungsstärkeren Windenergieanlage des Typs Enercon E-138 EP 3 auf dem Grundstück Gemarkung G, Flur 1, Flurstücke 1, 2, 3, 6, 8 (im Folgenden: WEA M 04 N) nahezu an der Stelle, an der auch die Errichtung der WEA M04 beabsichtigt ist. Die WEA M 04 N und die WEA M 04 stünden im Falle ihrer Errichtung lediglich 15,31 m voneinander entfernt, so dass die Klägerin demnach nur eine der beiden Windenergieanlagen tatsächlich umsetzten kann. Mit Bescheid vom 27.05.2020 erteilte der Beklagte der Klägerin den beantragten Vorbescheid hinsichtlich der neuen WEA M04 N. Der Vorbescheid wurde unter der Bedingung erlassen, dass die Anlagen M 02, M 04, M 06, M 09 und M 10 nicht errichtet werden und vor Baubeginn der antragsgegenständlichen Anlage M 04 N auf jegliche genehmigungsrechtlichen Ansprüche unter Bezugnahme auf § 18 BImSchG rechtsverbindlich verzichtet wird und der Verzicht von dem Beklagten bestätigt wird. Mit Schriftsatz vom 16.02.2021 hat der Beklagte die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 06.12.2017 zurückgenommen. Zuvor hatte das Oberverwaltungsgericht den als Anlage B3 vorgelegten Hinweis vom 25.01.2021 erteilt. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat daraufhin mit Beschluss vom 01.04.2021 das Berufungsverfahren eingestellt. Für die Errichtung und den Betrieb der WEA M 06, M 09 und M 10 des Typs Enercon E-115 beantragte die Klägerin am 19.06.2015 zudem ebenfalls die Erteilung einer immissionsrechtlichen Genehmigung. Die Klägerin plante, die Anlagen auf den Grundstücken Gemarkung G, Flur 1, Flurstück 64 (WEA M 06), Gemarkung G, Flur 10, Flurstück 101 (WEA M 09) und Gemarkung G, Flur 10, Flurstück 71 (WEA M 10) zu errichten. Die Standorte dieser Windenergieanlagen liegen ebenfalls außerhalb der in dem Flächennutzungsplan 2005 ausgewiesenen Konzentrationszonen. Auch hinsichtlich dieser Anlagen versagte die Stadt I unter Hinweis auf die entgegenstehenden Darstellungen des Flächennutzungsplans 2005 das gemeindliche Einvernehmen zu diesen Vorhaben und beantragte die Zurückstellung der Anträge der Klägerin, woraufhin der Beklagte mit Bescheiden vom 15.10.2015 die Entscheidungen über die Genehmigungsanträge bis zum 15.07.2016 zurückstellte. Gegen diesen ersten Zurückstellungsbescheid erhob die Klägerin ebenfalls Klage, die das Verwaltungsgericht Minden mit rechtskräftigen Gerichtsbescheiden vom 13.05.2016 (Az.: 11 K 2894/15; 11 K 2896/15; 11 K 2895/15) ebenfalls abwies. Danach stellte der Beklagte auf die weiteren Anträge der Stadt I vom 28.06.2016 die Bescheidung der Genehmigungsanträge mit Bescheiden vom 14.07.2016 erneut bis zum 30.05.2017 zurück. Die Klägerin erhob gegen die weiteren Zurückstellungsbescheide Klage mit den Anträgen festzustellen, dass diese rechtswidrig gewesen sind. Auch hinsichtlich dieser Anlagen erkannte der Beklagte die Rechtswidrigkeit der Bescheide nach dem gerichtlichen Hinweis des Verwaltungsgerichts an, so dass das Verwaltungsgericht Minden mit Anerkenntnisurteilen vom 29.11.2017 (Az.: 11 K 3396/16; 11 K 3397/16; 11 K 3398/16) ebenfalls bezüglich der Anlagen M06, M09 und M10 die Rechtswidrigkeit der weiteren Zurückstellungsbescheide feststellte. Mit Bescheiden vom 17.07.2017 (M 06 und M 10) und vom 10.08.2017 (M 09) lehnte der Beklagte sodann die Erteilung der beantragten Genehmigungen unter Verweis auf die Standorte der Vorhaben, die außerhalb der ausgewiesenen Konzentrationsfläche liegen, ab. Gegen diese Ablehnungsbescheide erhob die Klägerin Klage. Mit Urteilen vom 06.12.2017 (Az. 11 K 6912/17; 11 K 7660/17; 11 K 6911/17) verpflichtete das Verwaltungsgericht Minden den Beklagten, über die Anträge der Klägerin auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Zur Begründung verwies es auf die Begründung des Urteils, das zu der Anlage M04 ergangen ist. Auch gegen diese Urteile beantragten die Stadt I und der Beklagte Berufung beim Oberverwaltungsgericht Münster die Zulassung der Berufung, die dieses wiederum am 19.05.2020 zuließ. Am 06.12.2018 beantragte die Klägerin sodann bei dem Beklagten die Erteilung von drei immissionsschutzrechtlichen Vorbescheiden, ausgenommen Bauplanungsrecht, für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen des Typs Enercon E-138 EP 3 (im Folgenden: WEA M 06 N, WEA M 09 N und WEA M 10 N). Die WEA M 06 N und die WEA M 06 stünden im Falle ihrer Errichtung 221,18 m, die WEA M 09 N und die WEA M 09 37,88 m und die WEA M 10 N und die WEA M 10 139,33 m voneinander entfernt, so dass die Klägerin jeweils nur entweder die Alt- oder die Neuanlage errichten kann. Mit Bescheiden vom 27.05.2020 erteilte der Beklagte der Klägerin die beantragten Vorbescheide für die Anlagen M 06 N, M 09 N und M 10 N. Die Vorbescheide wurden jeweils unter der Bedingung erlassen, dass die Anlagen M 02, M 04, M 06, M 09 und M 10 nicht errichtet werden und vor Baubeginn der antragsgegenständlichen (neuen) Anlagen auf jegliche genehmigungsrechtlichen Ansprüche unter Bezugnahme auf § 18 BImSchG rechtsverbindlich verzichtet wird und der Verzicht von dem Beklagten bestätigt wird. Mit Schriftsatz vom 16.02.2021 hat der Beklagte auch die Berufung gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts Minden vom 06.12.2017 betreffend die Anlagen M06, M09, M10 zurückgenommen. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat wiederum mit Beschluss vom 01.04.2021 das Berufungsverfahren eingestellt. Schließlich beantragte die Klägerin auch für die WEA M 02 des Typs Enercon E-115 3 MW bei dem Beklagten am 19.04.2016 die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Die Anlage sollte auf den Grundstücken Gemarkung G, Flur 13, Flurstück 88 errichtet werden. Der Standort der WEA M 02 liegt ebenso wie die anderen Standorte der geplanten Windenergieanlagen außerhalb der in dem Flächennutzungsplan 2005 ausgewiesenen Konzentrationszonen. Die Stadt I versagte auch hinsichtlich der WEA M02 unter Hinweis auf die entgegenstehenden Darstellungen des Flächennutzungsplans 2005 das gemeindliche Einvernehmen und beantragte am 24.06.2016 die Zurückstellung des Antrags der Klägerin auf die Erteilung der Genehmigung, woraufhin der Beklagte mit Bescheid vom 23.12.2016 die Entscheidung über den Genehmigungsantrag bis zum 30.05.2017 zurückstellte. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin keine Klage. Der Bescheid erwuchs in der Folgezeit in Bestandskraft. Auf den weiteren Antrag der Stadt I vom 24.05.2017 stellte der Beklagte die Bescheidung des Genehmigungsantrages mit Bescheid vom 30.05.2017 bis zum 30.11.2017 ein weiteres Mal zurück, wogegen die Klägerin jedoch wiederum Klage erhob. Mit Bescheid vom 07.08.2017 widerrief der Beklagte den angefochtenen Zurückstellungsbescheid vom 30.05.2017, woraufhin die Klägerin und der Beklagte die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten und das Verwaltungsgericht Minden das Verfahren mit Beschluss vom 30.11.2017 (Az.: 11 K 6723/17) einstellte. Mit Bescheid vom 22.08.2017 lehnte der Beklagte sodann die Erteilung der beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit der gleichen Begründung wie bei den WEA M 04, M 06, M 09 und M 10 ab, wogegen die Klägerin ebenfalls Klage erhob. Mit Urteil vom 06.12.2017 (Az. 11 K 7869/17) verpflichtete das Verwaltungsgericht Minden auch hinsichtlich der WEA M02 den Beklagten, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden und verwies in den Entscheidungsgründen erneut auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 06.12.2017 betreffend die Anlage M04. Mit Beschluss vom 19.05.2020 ließ das Oberverwaltungsgericht Münster auch gegen dieses Urteil die Berufungen des Beklagten und der Stadt I zu, die jedoch wiederum mit Schriftsatz vom 16.02.2021 zurückgenommen wurde, so dass das Oberverwaltungsgericht Münster mit Beschluss vom 01.04.2021 auch dieses Berufungsverfahren einstellte. Am 06.12.2018 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids, ausgenommen Bauplanungsrecht, für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Enercon E-138 EP 3 auf dem Grundstück Gemarkung G, Flur 13, Flurstücke 58 und 88 (im Folgenden: WEA M 02 N). Die WEA M 02 N und die WEA M 02 stünden im Falle ihrer Errichtung 11,41 m voneinander entfernt, sodass die Klägerin demnach nur eine der beiden Windenergieanlagen tatsächlich umsetzten kann. Der Beklagte erteilte den Bauvorbescheid am 27.05.2020 mit den gleichen Bedingungen wie hinsichtlich der anderen Anlagen. Mit Schreiben vom 26.02.2021 beantragte die Klägerin, die Verwaltungsverfahren betreffend die Genehmigungen aller Altanlagen, also der WEA M02, M04, M06, M09, M10, ruhend zu stellen; dem kam die Beklagte nach. Inzwischen wurden der Klägerin die Genehmigungen nach § 4 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb der Neuanlagen, also der WEA M 04 N, 06 N, M 09 N und M 10 N, erteilt. Auch gegen diese Genehmigungen bzw. die damit verbundenen Nebenbestimmungen haben die Stadt I, die Klägerin selbst und private Dritte Klage erhoben, worüber das Oberverwaltungsgericht Münster noch nicht entschieden hat. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens der Altanlagen nahm die Klägerin diverse Werbemaßnahmen vor, so etwa verschiedene Vorstellungen des Projektes, die Entwicklung und Produktion diverser Flyer und Prospekte, um Investoren für das Projekt zu gewinnen. Die sich aus dem Anlagenkonvolut K1 ergebenen Aufwendungen der Klägerin für diese Werbemaßnahmen beliefen sich auf 31.189,37 € netto. Des Weiteren ließ die Klägerin im Rahmen des Genehmigungsverfahrens verschiedene Begutachtungen vornehmen, für die sie insgesamt 182.934,15 € netto aufwendete (Anlagenkonvolut K2), so etwa die Ermittlung von Schallimmissionen durch die Firma Q, artenschutzrechtliche Untersuchungen und die Erstellung eines landschaftspflegerischen Begleitplans durch die Firma C, Visualisierungen des Windparks durch die Firma X, Schall- und Schattenuntersuchungen durch die Firma S, ein Gutachten für die Standorteignung durch die Firma G & F und eine Untersuchung für die Umweltverträglichkeitsprüfung durch die Firma J. Zudem entstanden im Rahmen der Projektplanung Kosten für die Erstellung eines Anlageprospekts durch die Kanzlei X und G, wofür diese insg. 75.000,00 € netto in Rechnung stellte. Schließlich erstellte die Firma C & L sämtliches Kartenmaterial und Werke für die Standorte der Windenergieanlagen, für den landschaftspflegerischen Begleitplan und für die Schall- und Schattengutachten, wofür diese der Klägerin insgesamt 22.053,84 € in Rechnung stellte. Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe durch Erlass der jeweils zweiten Zurückstellungsbescheide sowie der Ablehnungsbescheide die ihm obliegende Pflicht zu einem gesetzmäßigen Verhalten und damit eine drittbezogene Amtspflicht verletzt. Sie ist der Ansicht, dass diese Bescheide rechtswidrig seien, dies vom Verwaltungsgericht jeweils bindend für das angerufene Zivilgericht festgestellt worden und ihr auf Grund dessen ein Amtshaftungsanspruch gegen den Beklagten zustünde. Die Amtspflichtverletzungen habe der zuständige Mitarbeiter der Beklagten auch zu verschulden. Hinsichtlich der rechtswidrigen Zurückstellung, dessen Rechtswidrigkeit mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 29.11.2017 verbindlich festgestellt worden sei, hätte der Mitarbeiter die Rechtslage und die sich daraus ergebene Rechtswidrigkeit des Zurückstellungsbescheides kennen müssen. So ergebe sich die Rechtswidrigkeit der Zurückstellung nicht erstmals aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 12.04.2017, Az. 8 B 1471/16. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster ginge vielmehr auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.10.1983, Az. 4 C 21.80, zurück, die noch einmal am 19.09.2002, Az. 4 C 13.01, bestätigt worden sei. Auch sei im Standardkommentar seinerzeit ausgeführt worden, dass eine Zurückstellung rechtswidrig sei, wenn eine Ablehnung der Genehmigung bereits aus planungsrechtlichen Gründen erfolgen muss (Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberberg, BauGB (2014), § 15 Rn. 71a). Hinsichtlich der rechtswidrigen Versagung der Vorbescheide ist die Klägerin ebenfalls der Auffassung, dass dem handelnden Mitarbeiter des Beklagten ein Verschuldensvorwurf gemacht werden könne. Bei diesem handele es sich um einen extrem erfahrenen Mitarbeiter des Beklagten, so der Anlage K12 zu entnehmen, der wie jeder in den einschlägigen Kreisen 2017 wusste oder gewusst haben muss, dass ein Flächennutzungsplan aus dem Jahr 1998 oder aus dem Jahr 2005 den modernen Anforderungen des Oberverwaltungsgerichts Münster bzw. des Bundesverwaltungsgerichts üblicherweise nicht genügt. Diese Erkenntnis gehe auch nicht auf den gerichtlichen Hinweis vom 25.01.2021 des Oberverwaltungsgerichts Münster, sondern aus der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts spätestens seit Anfang der 2000er Jahre zurück. Das Oberverwaltungsgericht Münster habe in dem Hinweisbeschluss auch nicht auf eine neue Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.2020, Az. 4 CN 2.19, Bezug genommen oder zu erkennen gegeben, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden fehlerhaft gewesen sei. Es habe lediglich geschrieben, dass es ebenfalls wegen eines Bekanntmachungsfehlers zu einem Ewigkeitsmangel des Flächennutzungsplans gelangt sei, lediglich mit anderer Begründung. Zu den getätigten Aufwendungen im Genehmigungsverfahren behauptet die Klägerin, dass diese Maßnahmen auf Grund des Zeitablaufs vollständig nutzlos geworden seien und künftig mindestens in gleicher Höhe erneut anfielen. So hätten sich sämtliche Werbe- und Imagemaßnahmen erledigt und müssten wiederholt werden. Auch seien sämtliche Planungsarbeiten vollständig zu wiederholen, da der Beklagte aktualisierte Planungen beanspruche (Anlage K13). Sollten keine aktualisierten Planungen erforderlich sein, so solle der Beklagte im Verfahren erklären, dass er auf aktualisierte Planungen verzichte bzw. diese nicht notwendig seien. Hinsichtlich der Visualisierungen möge zwar zutreffen, dass weitere Visualisierungen nicht mehr erforderlich sind. Allerdings habe auch der Beklagte im Zuge der jetzt laufenden Genehmigungsverfahren eigene Visualisierungen von den neu beantragten Anlagen gefertigt, um sich eine Beurteilungsgrundlage zu verschaffen. Ferner seien die Ergebnisse der Turbulenzbelastung heute nicht mehr brauchbar, weil sich die Anlagentechnik der Windenergieturbinen für die beantragten Anlagen geändert habe und die Turbinen technisch neu gestaltet worden seien. Auch der Anlagenprospekt der Kanzlei X & G sei heute aus Rechtsgründen nicht mehr nutzbar, weil sich die Anforderungen an solche Prospekte erheblich geändert haben. Zudem müsse ein solcher Prospekt für den Anleger exakt ausweisen, welche Kosten, welche Risiken und welche Einnahmechancen bestehen, da andernfalls die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht einen solchen Prospekt nicht akzeptiere und rüge. Auch investiere ein Anleger ohne belastbare Prospektangaben nicht oder fordere ggf. wegen unwahrer Angaben Schadensersatz. Da sich Baukosten und Einspeisevergütungen verändert hätten, sei die Neuerstellung zwingend. Hinsichtlich des Feststellungsantrags in Gestalt des Klageantrags zu 3) behauptet die Klägerin, dass ohne die rechtswidrige Zurückstellung und Versagung des Vorbescheides der Beklagte ab dem 16.07.2016 den notwendigen Erörterungstermin im Genehmigungsverfahren hätte vorbereiten, bekanntmachen und durchführen können und müssen. Der Erörterungstermin hätte dann bei der gebotenen zügigen Behandlung des Antrags und gemäß Vorabstimmung zwischen dem beklagten Kreis und ihr, der Klägerin, Mitte August 2016 stattfinden können, so dass anschließend auch die Genehmigung hätte umgehend erteilt werden können. Dann hätte sie, die Klägerin, noch gut 3 1/2 Monate Zeit gehabt, um die Genehmigung für die lange geplante Windenergieanlage zu erwirken und die Anlage bis Ende Juni 2017 in Betrieb zu nehmen. Bei einer Bescheidung bis Ende 2016 hätte sie 6 Monate Zeit gehabt, um die Windenergieanlage in Betrieb zu nehmen, zugleich aber noch von der Regelung des § 22 Abs. 2 EEG 2017 zu profitieren, wonach eine Förderung auch ohne vorherige Teilnahme an einer Ausschreiben der Förderkapazitäten möglich ist, wenn die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb vor dem 01.01.2017 erfolgt ist. Für Anlagen, die danach genehmigt bzw. realisiert werden, gelte das neue EEG mit dem Erfordernis einer Ausschreibung der Förderkapazitäten und ungewissen Vergütungssätzen. Dieser geschilderte Zeitablauf sei realistisch, da eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung, sofern die einzureichenden Antragsunterlagen vollständig sind, innerhalb weniger Monate erteilt werden müsse, jedenfalls dürfe ein Genehmigungsverfahren nicht länger als ein Jahr dauern. Aus der Vergleichsberechnung – Anlage K4 – würden sich vergleichsweise die Erträge der jeweiligen Anlage ergeben, den die Anlagen hätten erwirtschaften können, wenn sie noch nach altem Recht hätten errichtet und betrieben werden können und wenn sie dem neuen Recht unterfielen. Da die endgültige Bezifferung der Schäden noch nicht möglich sei, würden sich insofern die die Feststellungsanträge zur Ziffer 2 und 3 rechtfertigen. Die Anlage zur Ziffer 2 wäre nicht nach dem alten EEG förderfähig realisierbar gewesen. Danach drohe ausschließlich Schaden durch eine zukünftige neue Rechtslage. Die Klägerin beantragt sinngemäß, 1. der Beklagte wird verurteilt, an sie 314.077,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. festzustellen, dass der Beklagte ihr zum Ersatz der Schäden verpflichtet ist, die ihr als Folge des rechtswidrigen Zurückstellungsbescheides zu ihrem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 4 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Enercon E-115 für das Grundstück Gemarkung G, Flur 13, Flurstück 88 (WEA M 02) entstehen sowie der Schäden, die ihr aus dem rechtswidrigen Versagungsbescheid zu der vorgenannten Anlage entstehen; 3. festzustellen, dass der Beklagte ihr zum Ersatz der Schäden verpflichtet ist, die ihr infolge der rechtswidrigen Zurückstellungsbescheide wegen der Genehmigung zur Errichtung von Windenergieanlagen auf den Grundstücken I, Gemarkung G, Flur 1, Flurstücke 2 und 3 (WEA 04), Flur 1, Flurstück 64 (WEA M06), Flur 10, Flurstück 101 (WEA M09) Flur 10, Flurstück 71 (WEA M10) entstehen sowie wegen der Schäden, die ihr durch die rechtswidrige Ablehnung für die vorgenannten Anlagen entstehen werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, dass ihm jedenfalls kein Verschuldensvorwurf zu machen sei. Insofern sei dem handelnden Mitarbeiter eine etwaige Amtspflichtverletzung nicht vorzuwerfen. Es sei dabei nicht auf die Fähigkeiten des konkreten Mitarbeiters, sondern auf die Kenntnisse und Einsichten eines durchschnittlich geschulten Beamten abzustellen. Auch hätte das Verwaltungsgericht Minden mit dem Gerichtsbescheid vom 13.05.2016 (Anlage B1) die Rechtsgültigkeit des Flächennutzungsplans festgestellt. Darauf hätte der Mitarbeiter zunächst vertrauen dürfen. Er habe auf Grund dieses Gerichtsbescheides den Flächennutzungsplan weiterhin für rechtswirksam gehalten und sei davon ausgegangen, dass eine erneute Zurückstellung grundsätzlich möglich sei und damit auch rechtmäßig erfolgen könne. Zum Zeitpunkt des Antrags auf Erlass eines weiteren Zurückstellungsbescheides sei die Stadt I im Hinblick auf ihr laufendes Planänderungsverfahren davon ausgegangen, dass der Rat der Stadt I voraussichtlich im Mai 2017 den Feststellungsbeschluss über die 8. Änderung des Flächennutzungsplans 2005 fassen würde und danach die Bezirksregierung E als höhere Verwaltungsbehörde noch drei Monate Zeit gehabt hätte, den Plan zu genehmigen. Eine Bekanntmachung der Änderung des Flächennutzungsplans hätte daher frühestens im August 2017 erfolgen können, so dass eine weitere Zurückstellung angezeigt gewesen wäre. Zu dem Anerkenntnis des Beklagten in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gegen den Zurückstellungsbescheid vom 07.07.2016 und dem Widerrufsbescheid der Beklagten vom 07.08.2017 bezogen auf die WEA M02 sei es nur deshalb gekommen, weil einer seiner Mitarbeiter am 26.07.2017 Kenntnis von einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 12.4.2017 (Az.: 8 B 1471/16) erlangt habe, durch den das Oberverwaltungsgericht Münster den Rechtssatz aufgestellt hätte, dass die Zurückstellung eines Antrags auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine Windenergieanlage unzulässig sei, wenn das Vorhaben außerhalb der im geltenden Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszone liege, da in diesen Fällen direkt eine Ablehnung des Antrags ausgesprochen werden könnte. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Ablehnungsbescheides am 17.07.2017 sei der Mitarbeiter ebenfalls davon ausgegangen, dass der Flächennutzungsplan wirksam gewesen wäre, hierauf habe er auch bis zum Erlass des stattgebenden Urteils vom 06.12.2017 (Anlage B2) vertrauen dürfen. Er verfüge auch nicht über die notwendige Normverwerfungskompetenz, um den Flächennutzungsplan unberücksichtigt zu lassen. Zu der Rücknahme der Berufung sei es zudem wegen der richterlichen Verfügung vom 25.01.2020 (Anlage B3) gekommen, da diese auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.2020, Az.:4 CN 2/19, verweise und sich erst daraus die Rechtswidrigkeit ergebe. Zudem habe das Oberverwaltungsgericht Münster festgestellt, dass das Verwaltungsgericht Minden die Unwirksamkeit des Flächennutzungsplans zu Unrecht angenommen habe. Der Beklagte meint weiter, dass noch nicht feststünde, ob hinsichtlich des Ablehnungsbescheids von einer Amtspflichtverletzung auszugehen sei, da das Genehmigungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei und das Verwaltungsgericht Minden nicht entschieden habe, dass eine Genehmigung zu erteilen ist, sondern nur, dass über den Antrag neu zu bescheiden sei. Die Anlagen M02, M04, M09 und M02N, M04-N und M09-N seien überdies auch nicht mehr genehmigungsfähig, da sie sich innerhalb des nach dem nunmehr geltenden § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB-AG NRW vorgeschrieben Abstands von 1000m befinden würden, so dass keine Privilegierung der Anlagen vorliege, an all diesen Standorten im Flächennutzungsplan der Stadt I aber eine Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen sei, so dass für diese Windenergieanlagen seit dem 15.07.2021 ein Genehmigungshindernis bestünde. Praktisch sei er, der Beklagte, somit lediglich in dem Zeitfenster zwischen dem 01.04.2021 und dem 15.07.2021 verpflichtet gewesen, der Klägerin die Genehmigung für diese drei neuen Windenergieanlagen zu erteilen. Vor dem 01.04.2021 hätten der Erteilung der Genehmigung der Flächennutzungsplan der Stadt I und die Rechtskraft der Anerkenntnisurteile vom 29.11.2017 bzw. der Einstellungsbeschluss vom 30.11.2017 entgegengestanden. Seit dem 15.07.2021 ergebe sich für mindestens drei der fünf Windenergieanlagen aus § 2 BauGB AG-NRW ein Genehmigungshindernis. Innerhalb dieses Zeitfensters sei er, der Beklagte, der Verpflichtung nachgekommen, die Genehmigungen für die neuen Windenergieanlagen zu erteilen. Die Genehmigungen für die zwei weiteren Anlagen WEA M06 N und M 10 N habe er am 26.07.2021 erteilt. Darüber hinaus habe er der Klägerin keine Genehmigungen zu erteilen. Im Übrigen könne ohne Stellungnahmen der Fachbehörden keine Aussage darüber getroffen werden, ob und in welcher Form die Genehmigungen für die „Altanlagen“ zu erteilen wären, da das Verfahren ruhe und derzeit nicht bearbeitet werde. Hinsichtlich der geltend gemachten Schäden ist der Beklagte der Ansicht, die Klägerin stelle hinsichtlich der Werbemaßnahmen schon nicht hinreichend substantiiert dar, mit welcher Begründung alle Maßnahmen wiederholt werden müssten. Sie behauptet vielmehr, dass die Wiederholung sämtlicher Maßnahmen nicht erforderlich wäre. Entsprechendes gelte hinsichtlich der für die Begutachtung geltend gemachten Kosten. Auch hier sei nicht erkennbar, warum die Maßnahmen vollständig wiederholt werden müssten. Es obliege ihm oder den Gerichten darüber zu entscheiden, ob Gutachten noch verwendet werden können. So seien die Begutachtungen nicht allein auf Grund des Zeitablaufs gänzlich unbrauchbar. Zudem seien keine neuen Visualisierungen des Windparks erforderlich, insbesondere schon deshalb nicht, weil die Anlagen an derselben Stelle errichtet werden sollen. Ferner lägen eine Rechnung der Firma C vom 19.06.2013 und eine Rechnung der Firma G vom 12.05.2014 in Höhe von 1.260,00 € nicht vor. Auch der Prospekt der Kanzlei X & G und das erstellten Kartenmaterial der Firma C & L müssten nicht vollständig erneuert werden. Hinsichtlich des Klageantrags zu 2.) und zu 3.) sei zu berücksichtigen, dass der notwendige Erörterungstermin ohne die weitere Zurückstellung und ohne den Ablehnungsbescheid nicht bereits Mitte August 2016 hätte stattfinden können. Auch hätte der Vorbescheid bis Ende 2016 nicht erteilt und die Anlage Ende Juni 2017 nicht in Betrieb genommen werden können, da die Klägerin ihre eingereichten Unterlagen nach dem Ablauf der ersten Zurückstellung zunächst hätte anpassen müssen. Außerdem sei die als Anlage K4 vorgelegte „Vergleichsberechnung“ nach „altem und neuem“ Recht, ebenfalls nicht substantiiert genug. So befinde sich in den Anlagen lediglich für die WEA M 04, M 06 und M 02 eine Ertragsberechnung. Diese sei schließlich auch inhaltlich unzutreffend. Der Beklagte erhebt zudem die Einrede der Verjährung. Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Klage ist dem Beklagten am 22.01.2021 zugestellt worden. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. A. Der Klägerin stehen gegen den Beklagten keine Schadensersatzansprüche auf Grund der von ihm erlassenen zweiten Zurückstellungsescheide und auf Grund der Versagungsbescheide betreffend die Windenergieanlagen M02, M04, M06, M09 und M10 zu. I. So steht der Klägerin kein Schadensersatzanspruch gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG gegen den Beklagten wegen des Erlasses der streitgegenständlichen Bescheide zu. Nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG hat die Körperschaft eines für sie handelnden Beamten einem Dritten gegenüber grundsätzlich Schadensersatz zu leisten, wenn der für sie handelnde Beamte eine ihm dem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt. Dabei obliegt jedem Beamten die Pflicht zum gesetzmäßigen Verhalten, wonach er die Aufgaben und Befugnisse der juristischen Person des öffentlichen Rechts, in deren Namen und Rechtskreis er tätig wird, im Einklang mit dem objektiven Recht wahrzunehmen hat (vgl. BGH, Urteil vom 14. 12. 1978 - III ZR 37/77, Rn. 17 –, juris). Zwar hat der für den Beklagten handelnde Amtsträger durch den Erlass der zweiten Zurückstellungsbescheide und der Versagungsbescheide gegen diese ihm obliegende Amtspflicht verstoßen. Das Verwaltungsgericht Minden hat insofern rechtskräftig und folglich mit entsprechender Bindungswirkung für die Kammer (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 1994 – III ZR 15/93 –, juris) in seinen Anerkenntnisurteilen vom 29.11.2017 und in seinem Urteil vom 06.12.2017 festgestellt, dass sowohl die zweiten Zurückstellungsbescheide als auch die Versagungsbescheide rechtswidrig waren. Das Verwaltungsgericht führte in seinem Urteil vom 06.12.2017 insofern aus, dass der streitgegenständliche Flächennutzungsplan der Stadt I nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist und dass er an einem Abwägungsmangel nach § 1 Abs. 7 BauGB leidet, der auch nach §§ 214, 215 BauGB weiterhin beachtlich ist. Gleichwohl steht der Klägerin gegen den Beklagten kein Anspruch gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu. Dass der für den Beklagten tätige Amtsträger beim Erlass der Bescheide, mit denen die oben genannten Amtspflichtverletzungen einhergingen, schuldhaft handelte, kann nicht festgestellt werden. Nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG haftet die Körperschaft des Amtsträgers nur dann, wenn dem handelnden Amtsträger Vorsatz oder Fahrlässigkeit bei der Verwirklichung der Amtspflichtverletzung zur Last fällt. Es handelt sich um einen verschuldensabhängigen Amtshaftungsanspruch. Trifft der Amtsträger im Rahmen des ihm obliegenden Verwaltungshandelns eine Entscheidung, begründet dabei jedoch nicht jede Fehlentscheidung und nicht jeder objektive Rechtsirrtum einen Schuldvorwurf. Es kommt entscheidend darauf an, ob dieser bei der Entscheidungsfindung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet. Um diesen Sorgfaltspflichten zu genügen, muss jeder Amtsträger grundsätzlich die zur Führung seines Amtes notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich verschaffen. Er ist bei der Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung verpflichtet, die Gesetzes- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zur Verfügung stehenden Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen und danach aufgrund vernünftiger Überlegungen sich eine Rechtsmeinung zu bilden. Wenn die nach solcher Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Amtsträgers als vertretbar angesehen werden kann, lässt sich aus der späteren Missbilligung dieser Rechtsauffassung durch die Gerichte ein Schuldvorwurf nicht herleiten (vgl. BGH, Urteil vom 15. August 2019 – III ZR 18/19 –, BGHZ 223, 72-94, Rn. 49). Das Verschulden eines Beamten ist dabei jedoch regelmäßig zu verneinen, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht das Vorgehen des Beamten als pflichtgemäß und objektiv rechtmäßig bewertet hat, da von dem Beamten bei Beachtung der von ihm im Verkehr erwartete Sorgfalt keine bessere Rechtseinsicht erwartet werden kann, als sie ein Kollegialgericht nach sorgfältiger Prüfung gewonnen hat (BGH, Urteil vom 28.06.1971 – III ZR 111/68 –, Rn. 18, juris). 1. Gemessen an diesen Voraussetzungen trifft den für den Beklagten handelnden Amtsträger hinsichtlich des Erlasses der zweiten Zurückstellungsbescheide kein Verschulden. Er durfte bei Erlass der zweiten Zurückstellungsbescheide am 07.07.2016 grundsätzlich auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden vom 18.05.2016 (Anlage B1) betreffend den ersten Zurückstellungsbescheid des Beklagten vom 08.10.2015 vertrauen. Das Verwaltungsgericht Minden hat mit Gerichtsbescheid vom 18.05.2016 den ersten Zurückstellungsbescheid, der im Wesentlichen auf die gleichen Gründe gestützt wurde, wie die später vom Verwaltungsgericht als rechtswidrig festgestellten zweiten Zurückstellungsbescheide, für rechtmäßig befunden und die dagegen gerichtete Klage der Klägerin zunächst abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Das Verwaltungsgericht Minden ging in den Entscheidungsgründen davon aus, dass die Voraussetzungen für die Zurückstellung nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB vorgelegen hätten, da zum Zeitpunkt der Zurückstellung noch nicht hinreichend verlässlich festgestanden habe, dass die Windenergieanlagen nach der Änderung des Flächennutzungsplans hinreichend verlässlich innerhalb der künftigen Konzentrationszone liegen würde. Zu diesem Zeitpunkt sei im Rahmen des Planverfahrens noch völlig offen gewesen, ob und inwieweit eine Überarbeitung der Potentialflächen vorgenommen werden müsse. Auch konnte das Verwaltungsgericht ein Verschleppen oder Verzögern des genehmigungsverfahren durch den Beklagten nicht feststellen. Der Amtsträger des Beklagten durfte auf Grund dessen jedenfalls bis zum Erlass des Beschlusses des OVG Münster vom 12.04.2017, Az.: 8 B 1471/16, der einen von dieser Entscheidung abweichenden Rechtssatz aufstellt, darauf vertrauen, dass die Zurückstellung der Vorbescheide in Ansehung der Unsicherheit bzgl. der künftigen Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan erneut erfolgen kann. Erst mit dem Beschluss vom 12.04.2017 entschied das Oberverwaltungsgericht Münster, also das für das Verwaltungsgericht Minden zuständige Berufungsgericht, dass die Zurückstellung eines Vorhabens nach § 15 Abs. 3 BauGB rechtswidrig ist, wenn dieses bereits bauplanungsrechtlich unzulässig ist, da ein solcher Antrag vorrangig abzulehnen sei. Dabei verweist das Oberverwaltungsgericht zwar auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgericht von 18.10.1983, Az.: 4 C 21.80, und vom 19.09.2002, Az.: 4 C 13.01, sowie auf eine Kommentierung aus dem Kommentar zum Baugesetzbuch von Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberberg aus dem Jahr 2014. Dies führt jedoch nicht dazu, dass der Amtsträger des Beklagten bereits vor Veröffentlichung des Beschlusses des Oberverwaltungsgericht an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden hätte zweifeln müssen, etwa weil er im Rahmen der von ihm gleichwohl zu erwartenden Recherche vor Erlass der Bescheide, die Rechtswidrigkeit seines Handelns auf Grund der zuvor zitierten Entscheidungen bzw. Fundstellen hätte erkennen müssen. Die vom Oberverwaltungsgericht zitierten Entscheidungen bezogen sich nicht konkret auf die Zurückstellung eines Antrags auf eine Immissionsgenehmigung für eine Windenergieanlage, sondern stellten vielmehr einen allgemeinen Grundsatz im Rahmen der §§ 15, 31 BauGB auf. Aus ihnen geht zwar jedenfalls hervor, dass § 15 BauGB grundsätzlich nur dann zur Anwendung kommen soll, wenn ein Bauvorhaben bebauungsrechtlich zulässig wäre. Da aber auch das Verwaltungsgericht Minden die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und die Fundstellen bei Erlass des Gerichtsbescheids vom 18.05.2016 unberücksichtigt gelassen hat, durfte der Amtsträger gleichwohl darauf vertrauen, dass die entsprechenden Entscheidungen nicht zu einer Rechtswidrigkeit seines Handelns führen, sondern vielmehr die zum konkreten Sachverhalt ergangene Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Minden maßgeblich ist. Überdies waren die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht derart eindeutig, dass sich für den Amtsträger die daraus ergebene Rechtswidrigkeit seiner Zurückstellungsbescheide hätte aufdrängen müssen. So hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18.10.1983, Az.: 4 C 21.80, keinen absoluten, starren Grundsatz aufgestellt, dass nicht planungsrechtlich genehmigungsfähige Bauvorhaben nicht zurückgestellt werden dürfen. Vielmehr ließ es auch Ausnahmen von dem Grundsatz der bebauungsrechtlichen Zulässigkeit zu, nämlich für den Fall, dass lediglich „ausräumbare öffentlich-rechtliche Hindernisse“ bestehen. 2. Dem Amtsträger trifft auch kein Verschulden hinsichtlich des Erlasses der Versagungsbescheide. a) Hinsichtlich der vom Beklagten erlassenen Versagungsbescheide kommt dem Amtsträger des Beklagten allerdings nicht das zuvor zitierte Kollegialgerichts-Prinzip zugute. Die Gerichtsbescheide des Verwaltungsgerichts Minden vom 18.05.2016 begründeten kein schützenswertes Vertrauen des Amtsträgers hinsichtlich des späteren Erlasses der Versagungsbescheide. Den Gerichtsbescheiden lassen sich keine Feststellungen zu der Wirksamkeit bzw. Rechtmäßigkeit des Flächennutzungsplans entnehmen. Wenn das Verwaltungsgericht im Tatbestand des Gerichtsbescheids von „wirksamen“ Flächennutzungsplan spricht, ist der Begriff der Wirksamkeit lediglich so zu verstehen, dass der Flächennutzungsplan aktuell in Kraft ist, nicht jedoch dass dieser im Rechtssinne wirksam ist. Die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheids enthalten keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Wirksamkeit des Flächennutzungsplans und auch keinen Ausspruch darüber, dass dieser rechtmäßig oder wirksam ist. Die Wirksamkeit des Flächennutzungsplans war auch inhaltlich für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die erstmaligen Zurückstellungsbescheide nicht relevant. b) Mangels eines schützenswertes Vertrauens des Amtsträgers auf Grund der Gerichtsbescheide ist von diesem entsprechend der zuvor zitierten Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage vor Erlass der Bescheide zu erwarten gewesen; im hiesigen Einzelfall kann ihm diesbezüglich - nämlich bei der fehlerhaften Bewertung des Flächennutzungsplans als gültig - jedoch kein Verschuldensvorwurf gemacht werden. Zunächst kann dem Amtsträger nicht zugemutet werden, vor jeder Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids die Wirksamkeit des Flächennutzungsplans der Stadt I. also einer anderen Gebietskörperschaft, vollumfänglich zu prüfen, ehe ein Antrag auf Grund der Ausschlusswirkung des Flächennutzungsplans nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB abgelehnt wird (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2004 – III ZR 227/02 –, juris; OLG München, Urteil vom 28. Mai 2009 – 1 U 5121/08 –, juris). Die Prüftiefe des Amtsträgers ist insofern auf evidente Fehler des Flächennutzungsplans beschränkt. Unter Beachtung der vorstehenden Sorgfaltsanforderungen kann dem Amtsträger des Beklagten kein Verschuldensvorwurf gemacht werden. Es liegt weder in Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht monierte Bekanntmachung noch in Bezug auf den Abwägungsmangel ein derart evidenter Fehler des Flächennutzungsplans vor, dass ein solcher dem Amtsträger vor Erlass der Bescheide ohne nähere Prüfung der Wirksamkeit des Flächennutzungsplans hätte zwingend auffallen müssen. Der formelle Bekanntmachungsmangel soll nach der eingangs zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden darin zu sehen sein, dass statt dem Bürgermeister der Stadt I ein nicht allgemein zur Vertretung berechtigter Stadtbaudirektor ohne Kenntlichmachung eines Vertretungszusatzes eine Übereinstimmungserklärung unterzeichnet hat. Es ist dem Amtsträger des Beklagten jedoch nicht zuzumuten, die damalige Bekanntmachung des Flächennutzungsplans der Stadt I auf sämtliche Vertretungsbefugnisse der Unterzeichner hin zu überprüfen. Vielmehr dürfte der Beklagte davon ausgehen, dass bei der Stadt I die Vertretungskompetenzen im Rahmen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingehalten werden. Jedenfalls liegt keine Evidenz dieses formellen Unwirksamkeitsmangels vor. Im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB bemängelte das Verwaltungsgericht Minden unter anderem die Ausweisung einer Konzentrationsfläche, die nur 1,1 % oder 5,7 % der Potentialflächen ausmacht. Grundsätzlich soll nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster etwa ein Verhältnis von mindestens 10% erforderlich sein. Allerdings stellt das Verwaltungsgericht Minden auch fest, dass die von der Stadt I im Vorfeld vorgenommene Potentialflächenanalyse fehlerhaft durchgeführt wurde, diese also von zu geringen Potentialflächen ausging. Es ist von dem Beklagten jedoch nicht zu erwarten, dass dieser neben dem Flächenverhältnis zwischen Potential- und Konzentrationsflächen auch den vorgelagerten Schritt der Stadt I, nämlich die Ermittlung der Bezugsgrößen, prüft. Insofern liegt ebenfalls kein evidenter Mangel des Flächennutzungsplans vor. c) Überdies standen dem Amtsträger des Beklagten – selbst im Falle von Zweifeln an der Wirksamkeit des Flächennutzungsplans – keine Handlungsalternativen zur Verfügung; er war insbesondere nicht befugt, den Flächennutzungsplan aus eigener Kompetenz heraus unangewendet zu lassen. Der Verwaltung steht insofern keine eigenständige Normverwerfungskompetenz zu. Sie ist vielmehr nach Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebunden, zu denen auch untergesetzliche Rechtsnormen als einfaches Gesetzesrecht zu zählen sind. Demnach verfügt die Behörde nicht über die Kompetenz, untergesetzliche Vorschriften auf Grund des Ergebnisses einer eigenen Rechtmäßigkeitsprüfung unbeachtet zu lassen. Zwar handelt es sich bei einem Flächennutzungsplan nach überwiegender Auffassung um einen Rechtsakt eigener Art, jedoch ist ebenfalls anerkannt, dass Darstellungen des Flächennutzungsplans zu Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB rechtliche Außenwirkung entfalten und somit auch der Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zugänglich sind (BVerwG, Urteil vom 26.04.2007 – 4 CN 3/06 –, juris). Insofern stehen sie hinsichtlich der Bindungswirkung zumindest in diesen Fällen anderen Satzungen nach dem Baugesetzbuch gleich. Durch die Ausweisungen der Konzentrationsflächen für die Windkraft kommt dem streitgegenständlichen Flächennutzungsplan eine solche Bindungswirkung zu. Der Amtsträger war demnach von Gesetztes wegen dazu verpflichtet, den geltenden Flächennutzungsplan bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Soweit eine behördliche Normverwerfungskompetenz allenfalls dann in Betracht zu ziehen ist, wenn ein Verstoß gegen höherrangiges Recht offensichtlich, d.h. völlig eindeutig, ist (OVG Münster Urteil vom 13. Februar 2014 – 6 A 1894/12 –, juris; OVG Münster, Urteil vom 20. Juni 2005 – 20 A 3988/03 –, juris), liegt ein solch evidenter Verstoß nach den vorstehenden Feststellungen hier gerade nicht vor. B. Der Klägerin steht gegen den Beklagten auch kein Anspruch gemäß § 39 Abs. 1 b) OBG NRW zu. Nach § 39 Abs. 1 b) OBG NRW ist ein Schaden, den jemand durch Maßnahmen der Ordnungsbehörden erleidet, zu ersetzen, wenn dieser durch rechtswidrigen Maßnahmen entstanden ist, gleichgültig, ob die Behörde ein Verschulden trifft oder nicht. Dabei handelt der Beklagte bei Wahrnehmung der ihm als Bauaufsichtsbehörde obliegenden Aufgaben gemäß § 58 BauO NRW als Ordnungsbehörde. Der Begriff der Maßnahme ist dabei ebenfalls weit zu verstehen, so dass hierunter auch grundsätzlich der Erlass der in Rede stehenden Zurückstellungs- und Versagungsbescheide zu zählen ist. I. Der Erlass der zweiten Zurückstellungsbescheide begründet jedoch keinen entsprechenden Entschädigungsanspruch der Klägerin. Diesbezüglich kann die Kammer nicht feststellen, dass die geltend gemachten Schäden kausal auf eine rechtswidrige zweite Zurückstellung zurückzuführen sind. Die vom Verwaltungsgericht Minden erlassenen Anerkenntnisurteile betreffend die Zurückstellungsbescheide beruhen letztlich auf der Annahme, dass die Zurückstellungen nicht erfolgen durften, da ein bauplanungsrechtlich unzulässige Vorhaben die Planungen der Gemeinde nicht im Sinne von § 15 BauGB beeinträchtigen können, da solche vorrangig abzulehnen seien. Dies entspricht dem vom Oberverwaltungsgericht Münster mit Beschluss vom 12.04.2017 aufgestellten Rechtssatz. Daraus ergibt sich jedoch, dass die Klägerin auch im Falle des hypothetischen rechtmäßigen Behördenhandelns, keinen positiven Vorbescheid erhalten hätte. In diesem Fall wäre der Beklagte wiederum lediglich dazu verpflichtet gewesen, die Genehmigung ohne vorherige Zurückstellung zu versagen, da der Amtsträger auch in diesem Fall an den bestehenden Flächennutzungsplan bei seiner Entscheidung gebunden gewesen wäre. Insofern wäre ebenfalls eine ablehnende Entscheidung des Beklagten ergangen, jedoch vermutlich bereits nach Ablauf des Zeitraums für die erste Zurückstellung der Anträge. Es wären somit von vornherein denklogisch nur Schäden ersatzfähig, die kausal auf die Verzögerung durch die rechtswidrige Zurückstellung zurückzuführen sind. Es steht jedoch zur Überzeugung der Kammer nicht fest, dass ohne die rechtswidrige Zurückstellung die Genehmigungsverfahren der Anlagen schneller zum Abschluss gelangt wären. Denn auch in diesem Fall hätte sich das deutlich längere Klageverfahren gegen die Versagungsbescheide angeschlossen. Die Klägerin hat insofern auch nicht dargelegt, welcher Kausalverlauf eingetreten wäre, wenn lediglich auf die rechtswidrige Zurückstellung abzustellen wäre und welche Schäden gerade hierauf zurückzuführen sein sollen. Diesbezüglich gilt es auch zu beachten, dass die Genehmigungsverfahren betreffend die Altanlagen, also die Verwaltungsverfahren, in denen die Zurückstellungen erfolgt sind, im Rahmen der Klageverfahren ruhend gestellt wurden und bis heute nicht abgeschlossen sind. Ob die stattdessen erteilten Genehmigungen für die Neuanlagen ohne die zweiten Zurückstellungen früher erlassen worden wären, steht jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit fest. Auch gegen diese Bescheide werden schließlich Klageverfahren geführt, die bislang nicht abgeschlossen sind. Die zeitlichen Auswirkungen der rechtswidrigen Zurückstellung auf den Ablauf der Genehmigungsverfahren der Alt- und Neuanlagen ist vielmehr völlig offen. II. Auch auf Grund der erlassenen rechtswidrigen Versagungsbescheide steht der Klägerin kein entsprechender Anspruch zu. Hinsichtlich dieser Bescheide liegt ein Fall des normativen Unrechts vor, für das der Beklagte nach § 39 Abs. 1 b) OBG NRW nicht zur Entschädigung verpflichtet ist. Im Falle der Verwirklichung von legislativem und normativem Unrechts scheidet eine Haftung nach § 39 Abs. 1 b) OBG NRW dem Grunde nach jedoch aus. Legislatives Unrecht beschreibt dabei den Fall, dass der rechtswidrige Hoheitsakt in dem Erlass eines gegen höherrangiges Recht verstoßenden formellen Gesetzes zu sehen ist. Die dem Gesetzgeber obliegende Amtspflicht wird bei der Gesetzgebung jedoch nur gegenüber der Allgemeinheit, nicht jedoch gegenüber einer individualisierbaren Personengruppe verwirklicht (BGH, Urteil vom 12.03.1987 – III ZR 216/85 –, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2012 – 11 W 25/12 –, juris). Dies gilt entsprechend für den Erlass untergesetzlicher Rechtsnormen (BGH, Urteil vom 29.03.1971 – III ZR 110/68 –, juris), wobei es im Bereich von Satzungen nach dem Baugesetzbuch, speziell dem Erlass von Bebauungsplänen, jedoch im Einzelfall darauf ankommen soll, ob die bei der Aufstellung der Satzung vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen dem Schutz bestimmter, individualisierter Personengruppen dient und gerade eine individualisierte Beziehung zu diesen Personengruppen besteht (BGH, Urteil vom 26.01.1989 – III ZR 194/87 –, juris; Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl. 2013, 2. Teil, lit. b). Dabei gilt der vorstehende Ausschluss der Staatshaftung auch für den Fall, dass der hoheitliche Eingriff nicht durch die Rechtsnorm selbst, sondern durch ein darauf gestützten Verwaltungsakt erfolgt (OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2012 – 11 W 25/12 –, juris; BGH, Urteil vom 12.03.1987 – III ZR 216/85 –, juris). Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen geht der Erlass der rechtswidrigen Versagungsbescheide auf normatives Unrecht der Stadt I zurück, für den der Beklagte nicht haftet. Die ordnungsbehördliche Maßnahme des Beklagten – hier: Versagung der Genehmigungen – beruhte auf der Aufstellung des rechtwidrigen, unwirksamen Flächennutzungsplans durch die Stadt I. Ähnlich wie bei dem Erlass eines Bebauungsplans, ist der handelnde Amtsträger des Beklagten bei der Entscheidung über den Antrag der Klägerin über § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB an die im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Konzentrationsflächen gebunden. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens kommt dem Flächennutzungsplan, obwohl es sich bei diesem entsprechend der vorstehenden Feststellungen formal nicht um eine untergesetzliche Rechtsnorm, sondern um einen Rechtsakt eigener Art handelt, gegenüber dem Beklagten die gleiche Wirkung zu, wie einer Satzung. Der Flächennutzungsplan hat insofern Allgemeingültigkeit. Der Amtsträger der Beklagten ist mangels eigener Normverwerfungskompetenz daher an den Flächennutzungsplan gebunden, so dass sich normative Unrecht in dem erlassenen Verwaltungsakt niederschlägt. Die Amtspflicht, die den Ratsmitgliedern der Stadt I bei der Aufstellung des Flächennutzungsplans oblag, oblag ihnen zudem ausschließlich gegenüber der Allgemeinheit, nicht jedoch gegenüber der Klägerin. Die Aufstellung des Flächennutzungsplans bzw. die dabei vorzunehmende Interessenabwägung dient nicht dem Schutz der Klägerin. Der Flächennutzungsplan wird gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB vielmehr zur städtebaulichen Entwicklung anhand der voraussehbaren Bedürfnisse der Gemeinde aufgestellt. Dabei können Darstellungen im Flächennutzungsplan nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zwar Ausschlusswirkungen zukommen, so dass die Klägerin durch den Flächennutzungsplan betroffen ist, dies führt jedoch nicht dazu, dass schon die Aufstellung des Flächennutzungsplans dem Schutz der Klägerin oder individualisierter Personengruppen, denen die Klägerin angehört, diente. Im Rahmen der nach § 1 Abs. 7 BauGB vorzunehmenden Abwägung bei der Aufstellung des Flächennutzungsplans waren nicht die individuellen Interessen der Klägerin zu berücksichtigen, allenfalls der öffentlich Belang der ausreichenden Nutzung erneuerbarer Energien als solcher. Daraus folgt auch, dass die rechtswidrigen Versagungsbescheiden insofern zwar objektiv rechtswidrig sind und somit zumindest ein Erfolgsunrecht der hoheitlichen Maßnahmen anzunehmen ist, auf Grund der bestehenden Bindungswirkung für den Amtsträger des Beklagten ein Handlungsunrecht jedoch nicht gegeben ist ( Ebeling in BeckOK POR NRW, 20. Edition Stand: 01.12.2021, § 39 Rn. 29.1). Nach Auffassung der Kammer verlangt eine verschuldensunabhängige Staatshaftung jedoch, dass sowohl die der hoheitlichen Maßnahme zugrunde liegende Handlung als auch ihr Erfolg rechtswidrig sein müssen, da andernfalls der Beklagte für das rechtswidrige Handeln eines anderen Rechtsträgers haftet, obschon eine Verpflichtung seines Amtsträgers bestand, den rechtswidrigen Flächennutzungsplan im Rahmen seiner Entscheidung zu berücksichtigen. C. Mangels grundsätzlicher Ersatzpflicht des Beklagten besteht kein Anspruch auf Zahlung von Zinsen und sind auch die Feststellungsanträge der Klägerin unbegründet. D. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 Satz 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 1.604.129,16 EUR festgesetzt.