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Urteil

3 O 61/22

Landgericht Paderborn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGPB:2022:0808.3O61.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger wirft der Beklagten die Verletzung einer Amtspflicht sowie des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor und begehrt aufgrund dessen eine Geldentschädigung und Schadensersatz von der Beklagten. Der Kläger war zwischen dem 03.11.2017 und dem 05.04.2018 von der Beschränkungsmaßnahme Nr. 6371 nach dem Artikel 10-Gesetz und zwischen dem 07.11.2017 und dem 08.11.2018 von der Beschränkungsmaßnahme Nr. 600485 nach dem Bundesverfassungsschutzgesetz betroffen. Bei den vorgenannten Beschränkungsmaßnahmen handelte es sich um die Überwachung und Aufzeichnung von Telekommunikation für zwei Telefonnummern des Klägers und das Öffnen und Einsehen von den dem Brief- oder Postgeheimnis unterliegenden Sendungen jeweils zwischen dem 03.11.2017 und dem 05.04.2018 (Nr. 6371) sowie dem Einsatz technischer Mittel – sogenannter IMSI-Catcher – zur Ermittlung des Standortes eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes oder zur Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer zwischen dem 07.11.2017 und dem 08.01.2018 (Nr. 600485). Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Dokumente stellt sich der zeitliche Ablauf der Beschränkungsmaßnahme Nr. 6371 – zu dem sich der Kläger mit Nichtwissen erklärt – wie folgt dar: Die Anordnung der Beschränkungsmaßnahme Nr. 6371/0, im Rahmen derer der Kläger zunächst noch nicht betroffen war, wurde nach Beratung der G 10-Kommission in der Sitzung vom 19.10.2017 im Wege der nachträglichen Kontrolle für zulässig, notwendig und verhältnismäßig erachtet (Anlage B1, Bl. 101 dA). Unter dem 03.11.20217 beantragte das C beim C unter der Nr. 6371/01 die Soforterweiterung der Beschränkungsmaßnahme Nr. 6371 (Anlage B10, Bl. 161 dA). Als Hauptbetroffener wird unter Ziffer 1.) Herr C, geboren am …, mit der Telefonnummer … genannt, wobei es sich um eine Neuaufnahme handelte. Am selben Tag ordnete das C aufgrund von Gefahr im Verzug die Soforterweiterung für die Zeit vom 03.11.2017 bis 05.01.2018 gemäß §§ 9 Abs. 2, 10 Abs. 1 G 10 i. V. m. § 15 Abs. 6 S. 2 G 10) an (Anlage B10, Bl. 181 dA). Nach Beratung der G 10-Kommission in der Sitzung vom 23.11.2017 wurde die Sofortanordnung der Maßnahme AO-Nr. 6371/0, wie beantragt, im Wege der nachträglichen Kontrolle für zulässig, notwendig und verhältnismäßig erklärt (Anlage B10, Bl. 180 dA = Anlage B2, Bl. 102 dA). Eine Verlängerung der Maßnahme für den Zeitraum 05.01.2018 bis 05.04.2018 wurde unter der Nr. 6371/1 aufgrund des Antrags des C vom 17.11.2017 (Anlage B10, Bl. 194 dA) nach Beratung der G 10-Kommission in der Sitzung vom 14.12.2017 für zulässig, notwendig und verhältnismäßig erklärt (Anlage B10, Bl. 219 dA = Anlage B3, Bl. 103 dA). Das C hat die Beschränkung gegen den Kläger daraufhin am 14. Dezember 2017 angeordnet (Anlage B10, Bl. 210 dA). Der zeitliche Ablauf der Beschränkungsmaßnahme Nr. 600.485, zu dem sich der Kläger ebenfalls mit Nichtwissen erklärt, stellt sich ausweislich der vorgelegenen Dokumentation wie folgt dar: Die G 10-Kommission erklärte in ihrer Sitzung vom 17.10.2017 die Anordnung der Beschränkungsmaßnahme Nr. 600.485/0 im Wege der nachträglichen Kontrolle für zulässig, notwendig und verhältnismäßig (Anlage B4, Bl. 104 dA); zu diesem Zeitpunkt war der Kläger noch nicht einbezogen. Die auf Antrag des C am 07.11.2017 (Anlage B10, Bl. 220 dA) durch das C (Anlage B10, Bl. 229 dA) gegenüber Herr C, geboren am …, aufgrund von Gefahr im Verzug unter der Nr. 600485/01 angeordnete Maßnahme für die Zeit vom 07.11.2017 bis 08.01.2018 erklärte die G 10-Kommission in ihrer Sitzung vom 23.11.2017 im Wege der nachträglichen Kontrolle für zulässig, notwendig und verhältnismäßig (Anlage B10,Bl. 230 dA = Bl. Anlage B5, Bl. 105 dA). Der Kläger ist unter dem 28.02.2019 darüber informiert worden, dass sich während der im Einzelnen genannten Zeiträume gegen ihn Beschränkungsmaßnahmen im vorstehenden Umfang gerichtet hätten (Anlage K1, Bl. 18 dA). Über die Entscheidung der Beklagten, dem Kläger die Überwachungsmaßnahmen mitzuteilen, war die G 10-Kommission zuvor in Kenntnis gesetzt worden (Anlage B6, Bl. 106 dA). Der Kläger erhob – nachdem er erfolglos Auskunft vom C begehrt hat (Anlage K3, Bl. 21 dA; Anlage K4, Bl. 24 dA) – sowohl vor dem Verwaltungsgericht C als auch vor dem Verwaltungsgericht L eine (Fortsetzungs-)Feststellungsklage in Bezug auf die hier gegenständlichen Beschränkungsmaßnahmen (Anlagen K6 und K7, Bl. 28 ff. dA). Das C erklärte gegenüber dem Verwaltungsgericht C unter anderem: „Aufgrund der fehlenden Möglichkeit, die Verwaltungsvorgänge in einer Form vorzulegen, die eine gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Anordnung ermöglicht, wird die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Beschränkungsmaßnahmen eingeräumt.“ (Anlage K8, Bl. 38 dA). Mit Beschluss vom 16.03.2020 beschloss das Verwaltungsgericht C: „Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt, die eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben hat.“ (Anlage K9, Bl. 40 dA). Das C erklärte gegenüber dem Verwaltungsgericht L unter anderem: „Überdies ist es der Beklagten aus den bereits im Parallelverfahren vor dem Verwaltungsgericht C benannten rechtlichen Gründen unmöglich, den Beweis zu führen, dass die Durchführung der Maßnahmen rechtmäßig war. Der Vorlage der hierfür erforderlichen Akten stehen zwingende Quellenschutzbelange sowie durch die Beklagte nicht zu erhaltende Freigabeerklärungen dritter Stellen entgegen. Allein daher wird hiermit die Rechtswidrigkeit der Durchführung der streitgegenständlichen Maßnahmen eingeräumt.“ (Anlage K10, Bl. 42 dA). Unter dem 02.07.2020 beschloss das Verwaltungsgericht L: „Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte aufgrund ihrer Kostenübernahmeerklärung.“ (Anlage K11, Bl. 44 dA). Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.11.2021 forderte der Kläger das C auf, bis zum 01.12.2021 an ihn eine Entschädigung in Höhe von 200.000,00 € für die Abgeltung der entstandenen Persönlichkeitsrechtsverletzung zu zahlen (Anlage K13, Bl. 50 dA). Das C wies den Entschädigungsanspruch mit Schreiben vom 29.11.2021 zurück (Anlage K14, Bl. 54 dA). Der Kläger wirft der Beklagten die Verletzung von Amtspflichten und einen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht vor. Er ist der Auffassung, dass sich die Beklagte an den Angaben in den beiden von ihm geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Bezug auf die gegenständlichen Beschränkungsmaßnahmen festhalten lasse müsse. Insofern stehe fest, dass die Beklagte, in Ausübung eines öffentlichen Amtes handelnd durch das C sowie durch das C, gegen die Amtspflicht zu rechtmäßigem Verwaltungshandeln verstoßen habe. Jedenfalls aber sei § 290 ZPO analog heranzuziehen – durch die Erklärungen der Beklagten sei eine detaillierte Überprüfung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die in einem Zivilverfahren nicht möglich sei, verhindert worden. Die Beklagte könne sich nicht auf etwaige Geheimhaltungsinteressen zurückziehen; jedenfalls könne dies ihm, dem Kläger, nicht zum Nachteil gereichen. Ferner sei der Beklagten mindestens Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Anhaltspunkte für den Verdacht, er, der Kläger, sei Mitglied oder Unterstützer einer terroristischen Vereinigung und habe diese von Deutschland aus unterstützt, hätten nicht bestanden. Es habe weder eine Persönlichkeitsveränderung gegeben noch habe er islamistisch-fundamentalistischen Ansichten vertreten. Allenfalls sei es – wobei der Kläger auf die Anlage K16, Bl. 152 dA, Bezug nimmt – aufgrund eines Bandscheibenvorfalls zu einer Veränderung gekommen. Unabhängig von Vorstehendem erschließe sich nicht, aus welchem Grund die Maßnahme verlängert und über einen Zeitraum von fünf Monaten durchgeführt worden sei. Die Beklagte habe selbst festgehalten, dass sich kein Anfangsverdacht ergeben habe, so dass jedenfalls die Verlängerung der Überwachungsmaßnahme ohne rechtlichen Grund erfolgt sei. Schließlich sei auch festzuhalten, dass er die überwachte Telefonnummer … zu keinem Zeitpunkt besessen habe. Neben dem Umstand, dass Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch eine rechtswidrige Überwachung einen Entschädigungsanspruch auslösten, habe er, der Kläger, auch einen immateriellen Schaden erlitten. So sei durch die angeordnete und durchgeführte Überwachungsmaßnahme eine schwere psychische Erkrankung verursacht worden; der Kläger nimmt in diesem Zusammenhang Bezug auf die als Anlagen K2 und K5 eingereichten Unterlagen, Bl. 20 und 26 dA. Er habe sich in eine regelmäßige, engmaschige, fachpsychiatrische Behandlung begeben müssen. Gerade vor dem Hintergrund, dass er auch im Rahmen der durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren keine Gelegenheit bekommen habe, konkrete Details der Überwachungsmaßnahmen und deren Hintergründe zu erfahren, könne er die Angelegenheit nicht gedanklich abschließen. Angesichts des zeitlich umfangreichen und überaus intensiven Eingriffs der durchgeführten Überwachungsmaßnahmen in seine intimste Persönlichkeitssphäre und vor dem Hintergrund der dadurch hervorgerufenen erheblichen psychischen Erkrankung rechtfertige sich die Zahlung eines Gesamtbetrags als Entschädigung und Schmerzensgeld in Höhe von 200.000,00 €, wobei der Betrag kumulierend für den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie als immaterieller Schadensersatz geltend gemacht werde. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 200.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte stellt die Voraussetzungen einer Haftung in Abrede. Sie meint, dass aus den Erklärungen über die Erledigung der Hauptsache und die entsprechenden Beschlüsse des Verwaltungsgerichts C und des Verwaltungsgerichts L keine Bindungswirkung hinsichtlich der Bewertung der Rechtmäßigkeit der durchgeführten Beschränkungsmaßnahmen folge. Zudem seien die Anordnungen entsprechend den formellen Voraussetzungen erfolgt; die Maßnahmen seien gemäß den gesetzlichen Verfahrensvorschriften vom C beantragt, vom C angeordnet und von der vom C zur Überprüfung der Maßnahmen gebildeten Kommission für zulässig und erforderlich erklärt worden. Für einen Amtshaftungsanspruch fehle es ferner an der Schuldhaftigkeit einer fehlerhaften Amtsausübung. Die Beklagte behauptet, dass Hintergrund der Überwachung die folgende Erkenntnislage gewesen sei: Bei einem Treffen, an dem auch der Kläger teilgenommen habe, sei die illegale Beschaffung von Chemikalien aus dem Ausland thematisiert worden. Zudem sei durch das C bekannt geworden, dass sich der Kläger im Spätsommer/Herbst 2017 stark verändert und zunehmend islamistisch-fundamentalistische Ansichten vertreten habe. Dieser habe vermehrt Kontakte zum salafistischen Personenspektrum im Großraum E gepflegt; unter anderem sei er mehrfach als Besucher einer arabischen Moschee identifiziert worden, in der zunehmend Personen mit einer fundamentalistischen Einstellung verkehrt hätten. Weiter seien sowohl seine Schwester als auch der Vater in medizinischen Berufen – als Apothekerin und Arzt – tätig. Vorstehende Umstände seien durch weitere nachrichtendienstliche Informationen, die aufgrund von Weitergabevorbehalten und Geheimhaltungsgründen nicht vorgetragen werden könnten, zusätzlich verstärkt worden. Freigabeersuchen betreffend die übermittelten Erkenntnisse seien abgelehnt worden; das C habe lediglich eine Behördenzeugnis ausgestellt (Anlage B7, Bl. 127 dA) – die darin enthaltene geringfügig abweichende Namensschreibweise sei unerheblich, es bestehe Personenidentität mit dem Kläger. Die Beklagte bestreitet, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten Amtspflichtverletzung und den behaupteten Schäden bestehe. Hinzu komme, dass die vom Kläger geltend gemachte Entschädigung der Höhe nach übersetzt sei. Auch berücksichtige dieser die Genugtuung durch die gesetzkonforme Information sowie die Mitteilung, dass sich die Verdachtsmomente nicht bestätigt hätten, nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Die Kammer hat den Kläger persönlich angehört; auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.06.2022 wird Bezug genommen. Die Klage ist der Beklagten am 04.03.2022 zugestellt worden. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. A) Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Ausgleich für die von ihm behaupteten Schäden zu; ein Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG. I. Die Kammer vermag nicht zu ihrer Überzeugung festzustellen, dass der Beklagten die schuldhafte Verletzung einer Amtspflicht vorzuwerfen ist. 1.) Grundsätzlich ist es eine Amtspflicht des Beamten, die Aufgaben und Befugnisse der juristischen Person des öffentlichen Rechts, in deren Namen und Rechtskreis er tätig wird, im Einklang mit dem objektiven Recht wahrzunehmen; ein rechtswidriges Verhalten ist verboten. Amtspflichten ergeben sich dabei aus der Verfassung, dem förmlichen Gesetz, dem Recht der EU, Rechtsverordnungen, Satzungen und Gewohnheitsrecht sowie aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen bzw. aus den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts (MünchKomm-BGB/Papier/Shirvani, 8. Aufl. 2020, § 839 Rn. 246; BeckOGK-BGB/Dörr, 1.5.2022, § 839 Rn. 138). 2.) Gemessen an Vorstehendem hat der Kläger den Nachweis der Verletzung einer Amtspflicht nicht geführt. a) Der Kläger ist nicht bereits aufgrund der schriftlichen Erklärungen der Beklagten in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren von dem Nachweis einer Amtspflichtverletzung befreit. aa) Die Erklärungen der Beklagten bzw. die daraufhin von den Verwaltungsgerichten getroffenen Beschlüsse betreffend die Pflicht der Beklagten, die Kosten der dortigen Verfahren zu tragen, entfalten keine materielle Rechtskraft im Sinne des § 322 ZPO; davon geht letztlich auch der Kläger nicht aus. bb) Auch § 290 ZPO, wonach der Widerruf eines gerichtlichen Geständnisses auf die Wirksamkeit nur dann Einfluss hat, wenn die widerrufende Partei beweist, dass das Geständnis der Wahrheit nicht entspreche und durch einen Irrtum veranlasst sei, ist nicht einschlägig. (1) Eine direkte Anwendung des § 290 ZPO verbietet sich; insofern fehlt es bereits an einem Geständnis im Sinne des § 290 ZPO. Zum einen erfolgten die Angaben der Beklagten in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren schriftlich – wesentlich für die Wirksamkeit eines Geständnisses ist jedoch die Mündlichkeit (MünchKomm-ZPO/Prütting, 6. Aufl. 2020, § 288 Rn. 26). Zum anderen wäre ein Geständnis in einem anderen Rechtsstreit kein Geständnis im hiesigen Verfahren, welches wiederrufen werden könnte, auch nicht bei Bezugnahme auf die dortigen Angaben (MünchKomm-ZPO/Prütting, 6. Aufl. 2020, § 288 Rn. 38 und 25). (2) Die Kammer erachtet es auch nicht für angezeigt, die Grundsätze der §§ 288 ff. BGB entsprechend anzuwenden. Den jeweiligen Ausführungen der Beklagten in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren lässt sich ausdrücklich der Hintergrund der getätigten Angaben entnehmen. So wird in beiden Verfahren auf die Problematik der Geheimhaltung und der diesbezüglichen Problematik im Rahmen der Vortragslast Bezug genommen und darauf hingewiesen, dass die Rechtswidrigkeit der auch dort gegenständlichen Beschränkungsmaßnahmen nur aus diesen Gründen eingeräumt werde. Zusammengefasst erscheinen damit die Angaben der Beklagten in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie ein Geständnis im Sinne des § 288 ZPO in ihrer Bedeutung und Wirkung nicht vergleichbar. b) Auch unter Berücksichtigung formeller Gesichtspunkte vermag die Kammer eine Amtspflichtverletzung auf Seiten der Beklagten nicht festzustellen; aus den vorgelegten Dokumenten ergibt sich – wenngleich diese in weiten Teilen geschwärzt worden sind –, dass die Beschränkungsmaßnahmen ordnungsgemäß beantragt, angeordnet und (nachträglich) genehmigt worden sind. Ihnen lässt sich zum einen die Betroffenheit des Klägers durch Nennung des Namens, der Geburtsdaten sowie der Anschrift entnehmen. Ferner lässt sich unter Berücksichtigung der jeweils aufgeführten identischen Nummern der jeweiligen Beschränkungsmaßnahme der Gang des Verfahrens nachvollziehen. c) Die Kammer vermag schließlich nicht festzustellen, dass die Beklagte ohne Vorliegen der für die Überwachung und Aufzeichnen von Telekommunikation sowie das Öffnen und Einsehen von dem Brief- oder Postgeheimnis unterliegenden Sendungen respektive die Standortermittlung gesetzlich geregelten Voraussetzungen diese beantragt, angeordnet und durchgeführt, mithin amtspflichtwidrig gehandelt hat. aa) Die Voraussetzung für die Überwachung und Aufzeichnen von Telekommunikation sowie das Öffnen und Einsehen von dem Brief- oder Postgeheimnis unterliegenden Sendungen sind im G 10-Gesetz geregelt. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 G10 sind unter anderem die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder zur Abwehr von drohenden Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes einschließlich der Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages, berechtigt, die Telekommunikation zu überwachen und aufzuzeichnen sowie die dem Brief- oder Postgeheimnis unterliegenden Sendungen zu öffnen und einzusehen. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6a G10 aF sieht vor, dass Beschränkungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 G10 angeordnet werden dürfen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass jemand Straftaten nach den §§ 129a bis 130 des Strafgesetzbuches plant, begeht oder begangen hat. Nach § 3 Abs. 2 G10 ist die die Anordnung nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Sie darf sich nur gegen den Verdächtigen oder gegen Personen richten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Verdächtigen bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Verdächtige ihren Anschluss benutzt. Unter „tatsächlichen Anhaltspunkten“ sind solche Gründe zu verstehen, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen (Erbs/Kohlhaas, G 10 § 3 Rn. 3; Schenke/Graulich/Ruthig/Huber, 2. Aufl. 2018, G 10 § 3 Rn. 5). Die Eingriffsschwelle der „tatsächlichen Anhaltspunkte“ im Sinne des § 3 Abs. 1 G 10 ist damit niedriger als die der „bestimmten Tatsachen“ nach der Strafprozessordnung, die die Einleitung strafprozessualer Ermittlungsmaßnahmen rechtfertigen (Erbs/Kohlhaas, G 10 § 3 Rn. 4; Schenke/Graulich/Ruthig/Huber, 2. Aufl. 2018, G 10 § 3 Rn. 11; MünchKomm-StPO/Günther, 1. Aufl. 2018, G10 § 3 Rn. 5). Eine Beschränkungsmaßnahme nach § 3 Abs. 1 G 10 ist bereits dann gerechtfertigt, wenn entsprechende Straftaten geplant werden. Es genügen demnach bereits bestimmte Vorbereitungshandlungen, um das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 1 G 10 begründen zu können (Erbs/Kohlhaas, G 10 § 3 Rn. 6). bb) Regelungen zur Zulässigkeit der Standortermittlung finden sich im BVerfSchG. Gemäß § 9 Abs. 4 BVerfSchG aF darf das Bundesamt für Verfassungsschutz unter den Voraussetzungen des § 8a Abs. 2 BVerfSchG aF technische Mittel zur Ermittlung des Standortes eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes oder zur Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer einsetzen. Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn ohne Einsatz technischer Mittel die Ermittlung des Standortes oder die Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer aussichtslos oder wesentlich erschwert ist. Sie darf sich nur gegen die in § 8a Abs. 3 Nr. 1 und 2 Buchstabe b bezeichneten Personen richten. Nach § 8a Abs. 2 BVerfSchG aF mussten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass schwerwiegende Gefahren für die in § 3 Abs. 1 BVerfSchG genannten Schutzgüter vorliegen. Das Erfordernis, dass Tatsachen eine bestimmte Annahme rechtfertigen müssen, bedeutet, dass das Vorliegen konkreter und verdichteter Umstände als Tatsachenbasis notwendig ist. Dies erfordert einen erhöhten Verdichtungsgrad der Tatsachenbasis gegenüber Vorschriften, die lediglich das Vorliegen „tatsächlicher Anhaltspunkte“ für bestimmte Gefahren verlangen (vgl. Schenke/Graulich/Ruthig- BVerfSchG/Mallmann, 2. Aufl. 2019, § 8a Rn. 16). cc) Unter Berücksichtigung vorstehender Voraussetzungen für die gegenständlichen Beschränkungsmaßnahmen lässt sich nicht zur Überzeugung der Kammer feststellen, dass diese im hiesigen Fall nicht gegeben waren. Bei der Beurteilung ist im Grundsatz bereits zu bedenken, dass sich aus der späteren Annahme der Beklagten, der Verdacht gegen den Kläger habe sich nicht bestätigt, keine Rückschlüsse auf die Frage der Rechtswidrigkeit oder Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Beschränkungsmaßnahmen ziehen lassen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen eines Amtshaftungsprozesses, in dem das Handeln einer Staatsanwaltschaft streitgegenständlich ist, solche Entscheidungen und Handlungen, bei denen ein Beurteilungsspielraum des Entscheidungsträgers besteht, nicht auf ihre Richtigkeit überprüft werden, sondern nur darauf, ob sie vertretbar sind (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. November 2020 – 2 U 87/20 –, Rn. 3, juris; OLG Hamm, Urteil vom 17. Februar 2021 – I-11 U 51/19 –, Rn. 37, juris; OLG München, Beschluss vom 2. Mai 2011 – 1 U 5484/10 –, Rn. 2, juris; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 21. März 2019 – 4 U 118/17 –, Rn. 50, juris). Der der Staatsanwaltschaft grundsätzlich zustehende Beurteilungsspielraum, der sich daraus ergibt, dass Erfahrungssätze zu verwerten und unter Einbeziehung wertender Gesichtspunkte bestimmte tatsächliche Umstände zu würdigen sind, ist dadurch gekennzeichnet, dass es bei der Subsumtion eines Sachverhalts unter den Tatbestand einer Norm oft keine eindeutige Antwort gibt. Vielmehr kann es mehr als nur eine richtige Entscheidung geben, weshalb verschiedene Betrachter, ohne pflichtwidrig zu handeln, zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen können (OLG Hamm, Urteil vom 17. Februar 2021 – I-11 U 51/19 –, Rn. 37, juris). Die Vertretbarkeit darf dabei nur dann verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege die betreffende Entscheidung nicht mehr verständlich ist (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. November 2020 – 2 U 87/20 –, Rn. 3, juris; OLG Hamm, Urteil vom 17. Februar 2021 – I-11 U 51/19 –, Rn. 37, juris). Vorstehende Grundsätze sind wegen der Vergleichbarkeit des Handelns der Organe der Beklagten sowie der diesem Handeln zugrunde liegenden Vorschriften auch im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Der die Beweislast für das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung tragende Kläger (vgl. Jauernig-BGB/Teichmann, 18. Aufl. 2021, § 839 Rn. 28; BeckOK-BGB/Reinert, 62. Ed. 1.5.2022, § 839 Rn. 212; OLG Hamm, Urteil vom 17. Februar 2021 – I-11 U 51/19 –, Rn. 37, juris) vermochte – nachdem er keine Einblicke in das Vorgehen der Beklagten erhalten hat –, keine hinreichenden Angaben zu den Geschehnissen zu machen, die nach den Angaben der Beklagten Grundlage der vorliegend zu beurteilenden Beschränkungsmaßnahmen waren. Damit vermag er den Nachweis einer Amtspflichtverletzung nicht zu führen. Soweit sich die Substantiierungslast mindert, wenn die Partei keinen Einblick in die behaupteten Vorgänge hat, ebenso wie die Substantiierungsanforderungen der behauptungs- und beweisbelasteten Partei in solchen Fällen reduziert sein können und einfaches Bestreiten durch den besser informierten, aber nicht risikobelasteten Gegner dann nicht genügt – sog. „sekundäre Darlegungs- oder Behauptungslast“ (Musielak/Voit/Stadler, 19. Aufl. 2022, ZPO § 138 Rn. 10a; MünchKomm-ZPO/Fritsche, 6. Aufl. 2020, § 138 Rn. 24), führt auch dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Obliegenheit zu substantiiertem Vortrag/Bestreiten der nicht beweisbelasteten Partei besteht nur im Rahmen des Zumutbaren – etwa nicht bei berechtigten Geheimhaltungsinteressen (Musielak/Voit-ZPO/Stadler, 19. Aufl. 2022, § 138 Rn. 10a). Die Beklagte ist der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast im hiesigen Verfahren hinreichend nachgekommen. Sie hat die – wenngleich geschwärzten – Anträge, Anordnungen und Genehmigungen vorgelegt. Ferner hat sie die Anhaltspunkte benannt, die sie bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Beschränkungsmaßnahmen vorliegen, zugrunde gelegt hat. Diese werden zudem durch das Schreiben des C für Verfassungsschutz vom 07.12.20219 (Anlage B7, Bl. 127 dA) bestätigt. Soweit darüber hinaus keine weiteren Angaben seitens der Beklagten gemacht worden sind, hat die Beklagte auf die ihr obliegende Verpflichtung zur Geheimhaltung, die aus Sicht jeder verständigen Person nachvollziehbar ist, hingewiesen; weitere Angaben waren daher im Hinblick auf die der Beklagten obliegenden sekundären Darlegungslast nicht erforderlich. Unter Berücksichtigung der wechselseitigen Angaben der Parteien lässt sich nicht feststellen, dass keine tatsächlichen Anhaltspunkte für den Verdacht bestanden haben, dass der Kläger Straftaten nach den §§ 129a bis 130 StGB plant, begeht oder begangen hat respektive, dass keine Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass schwerwiegende Gefahren für die in § 3 Abs. 1 BVerfSchG genannten Schutzgüter, vorgelegen haben und damit die Entscheidung der Beklagten nicht mehr vertretbar war. Dabei kann die unter Beweisantritt aufgestellte Behauptung des Klägers, er habe in E keine arabische Moschee besucht, als wahr unterstellt werden. Das schriftsätzliche Vorbringen der Beklagten erfolgte ohne konkrete Ortsangabe; aus dem Behördenzeugnis des C vom 07.12.20219 (Anlage B7, Bl. 127 dA) ergibt sich, dass die Moschee in M gemeint war. Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, dass bereits von der Beklagten vor der Verlängerung der Maßnahme Nr. 6371 festgehalten worden sei, es habe sich kein Anfangsverdacht ergeben. Wie bereits aufgezeigt, sehen die hier einschlägigen Vorschriften geringere Anforderungen an den erforderlichen Verdachtsgrad vor. Nachdem daher beide Parteien nicht in der Lage sind, den entscheidungserheblichen Sachverhalt vollständig aufzuklären, geht dies letztlich zu Lasten des Klägers als der beweisbelasteten Partei (vgl. Musielak/Voit/Stadler, 19. Aufl. 2022, ZPO § 138 Rn. 10a). II. Ob eine Verletzung der Gesundheit, die unter Vorliegen der Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 ZPO zu einem Schmerzensgeldanspruch führen kann, oder ein schwerwiegender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, welcher nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann, auf Seiten des Klägers erfolgt ist, braucht mangels feststellbarer Amtspflichtverletzung daher nicht mehr entschieden werden. III. Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf Zahlung von Zinsen. B) Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. C) Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 200.000,00 € festgesetzt.