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Entscheidung

III ZR 63/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:160125BIIIZR63
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:160125BIIIZR63.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 63/24 vom 16. Januar 2025 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Januar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Dr. Remmert, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Prof. Dr. Kessen beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Mai 2024 - I-11 U 133/22 - wird zurückgewiesen. Zwar ist die - hilfsweise eingelegte - Beschwerde statthaft (§ 544 Abs. 1 ZPO), weil die vom Kläger vorrangig eingelegte selbststän- dige Revision mangels Zulassung durch das Berufungsgericht un- statthaft und damit unzulässig ist (§ 543 Abs. 1 ZPO). Denn das Berufungsgericht hat die Revision nur zugunsten der Beklagten zu- gelassen, wie sich aus den Entscheidungsgründen des angefoch- tenen Urteils ergibt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich eine Beschränkung der Revisionszulassung nicht nur aus der Entscheidungsformel, sondern auch aus den Urteilsgründen des Berufungsurteils ergeben, wenn sie sich diesen mit der erforderli- chen Eindeutigkeit entnehmen lässt. Zwar kann die Revision nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden. Die gebotene Auslegung der Urteilsgründe kann aber eine Beschränkung der Zulassung der Revision auf einzelne Prozess- parteien ergeben, sofern Grund der Zulassung eine bestimmte Rechtsfrage war, die das Berufungsgericht zum Nachteil nur einer - 3 - Prozesspartei entschieden hat. Die Zulassung wirkt in diesem Fall nicht zugunsten der gegnerischen Partei, die das Urteil aus einem anderen Grund angreift (vgl. Senat, Urteil vom 10. Januar 2019 - III ZR 109/17, NJW-RR 2019, 428 Rn. 14; BGH, Urteil vom 11. De- zember 2019 - IV ZR 8/19, NJW 2020, 982 Rn. 33; Beschluss vom 17. August 2021 - VIII ZR 378/19, juris Rn. 8; jew. mwN). So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht hat die Revision in den Urteilsgründen zugelassen, "weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die für den Streitfall entscheidenden Rechtsfra- gen, ob die Beklagte im Rahmen eines Amtshaftungsprozesses die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtmäßigkeit von ihr ange- ordneter und vollzogener Beschränkungsmaßnahmen trägt und, falls nicht, ihr wegen fehlender Freigabeerklärungen ihrer Nachrich- tengeber nur eine eingeschränkte sekundäre Darlegungslast ob- liegt, - soweit erkennbar - bislang nicht höchstrichterlich entschie- den worden sind" (S. 24 des angefochtenen Urteils). Damit ist le- diglich der Beklagten, zu deren Nachteil das Berufungsgericht diese Fragen beantwortet hat, der Weg in die Revisionsinstanz eröffnet. Die Zulassung wirkt nicht zugunsten des Klägers, der das Urteil aus einem anderen Grund angreift. Soweit das Berufungsgericht die Darlegungs- und Beweislast zum Teil auch beim Kläger gesehen hat, betrifft dies nicht die vom Berufungsgericht als Zulassungs- grund angeführte Darlegungs- und Beweislast für die Rechtmäßig- keit der Beschränkungsmaßnahmen, sondern die nach seiner Auf- fassung für die Bemessung der Höhe der Geldentschädigung rele- vanten Gesichtspunkte des Umfangs und der Intensität der Ein- griffe. - 4 - Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil weder die Rechtssa- che grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent- scheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insoweit wird von einer näheren Begründung gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 190.000 € Herrmann Remmert Vorinstanzen: LG Paderborn, Entscheidung vom 08.08.2022 - 3 O 61/22 - OLG Hamm, Entscheidung vom 03.05.2024 - I-11 U 133/22 -