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Urteil

4 O 270/22

Landgericht Paderborn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGPB:2023:0419.4O270.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche wegen eines Unfalls zwischen der Zeugin N und einem Pferd des Beklagten namens „E“ auf dem Reiterhof N, C. Die Zeugin N ist bei der Klägerin gesetzlich krankenversichert. Am 22.04.2019 befand sie sich zusammen mit einer Freundin, der Zeugin X, auf dem Reiterhof N. Sie stand am Paddock Nr. 4 beim Pferd ihrer Freundin und unterhielt sich mit dieser. Südlich vom Paddock befindet sich ein Weg, der von östlicher in westliche Richtung verläuft. Die Zeuginnen hielten sich östlicherseits des Paddocks, nördlich des Weges auf. Eine weitere Besucherin des Reiterhofes, die Zeugin Q, ging mit dem Pferd „E“ auf dem an dem Paddock vorbeiführenden Weg in Richtung einer Wiese. Auf Höhe der Zeugin N, die mit dem Rücken zum Weg stand, blieb das Pferd plötzlich stehen und drehte sich mit den Hinterbeinen in Richtung der Zeugin. Auf einen Warnhinweis der Zeugin Q hin versuchte die Zeugin X, welche das Pferd im Blick hatte, die Zeugin N aus der Gefahrensituation herauszuziehen. Als die Zeugin N sich in diesem Moment umdrehte, wurde sie vom rechten Hinterhuf des austretenden Pferdes im Gesicht getroffen. Die Zeugin N stürzte durch den Tritt zu Boden und verdrehte sich dabei den Fuß. Bei dem Vorfall erlitt die Zeugin zudem ein Schädelhirntrauma ersten Grades mit Kopfwunde (8 cm Platzwunde), eine Sprunggelenksfraktur (Maisonneuve-Fraktur) am linken Unterschenkel sowie eine Fraktur der Tibiahinterkante links. Sie wurde mit dem Rettungswagen in das C-Krankenhaus V in Q gebracht und dort in der Zeit vom 22.04.2019 bis zum 29.04.2019 stationär behandelt. Es folgten weitere stationäre Aufnahmen im C-Krankenhaus V in Q am 05.09.2019 sowie im Berufsgenossenschaftlichen Universitätsklinikum C (C) in der Zeit vom 07.11.2019 bis 12.11.2019 und 06.01.2020 bis 11.01.2020. Mit Schreiben vom 30.04.2021 machte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben außergerichtlich Schadensersatzforderungen geltend. Der Beklagte wies die Ansprüche letztmalig und endgültig mit anwaltlichem Schreiben vom 19.10.2021 zurück. Die Klägerin begehrt aus gem. § 116 Abs. 1 SGB X übergegangenem Recht Ersatz der durch die Behandlung der Zeugin N angefallenen Behandlungskosten. Sie behauptet hierzu, dass der Kläger Eigentümer und Halter des Tieres gewesen sei. Zur Höhe der angefallenen verletzungsbedingten Kosten behauptet sie, dass bereits für die erforderlich gewordenen stationären Behandlungen insgesamt 17.901,07 € an Behandlungskosten entstanden seien. Davon entfielen 6.951,58 € auf die Behandlung im C-Krankenhaus vom 22.04.2019 bis zum 29.04.2019, 100,72 € auf die erneute Behandlung im gleichen Hause am 05.09.2019, 5.352,55 € auf die stationäre Behandlung im Berufsgenossenschaftlichen Universitätsklinikum C in der Zeit vom 06.01.2020 bis 11.01.2020 sowie 5.496,22 € auf die dortige Behandlung vom 06.01.2020 bis zum 11.01.2020. Hinzu kämen Kosten in Höhe von 1.279,52 € für den notfallmäßigen Rettungsdiensttransport vom 22.04.2019 in das C-Krankenhaus. Zudem seien Kosten für ambulante Operationen im C-Krankenhaus zwischen dem 22.05.2019 und dem 04.06.2019 in Höhe von 474,99 € entstanden. Für Heilmittel habe die Klägerin 867,46 € und für Hilfsmittel 1.093,04 € aufwenden müssen. Die Zeugin N sei zudem vom 22.04.2019 bis 09.06.2019 und vom 09.09.2019 bis zum 31.05.2020 arbeitsunfähig gewesen. Die Klägerin habe daher Krankengeld in Höhe von insgesamt 13.386,51 € leisten müssen. Dieser Betrag setze sich aus dem gezahlten Krankengeld, den Trägeranteilen zur Rentenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung und den entgangenen Pflichtbeiträgen zur Krankenversicherung zusammen. So habe sie in der Zeit vom 03.06.2019 bis zum 31.05.2020 Krankengeld in Höhe von insgesamt 8.075,61 € gezahlt. Für die Zeit vom 08.05.2020 bis zum 29.05.2020 habe der Zeugin N wegen einer Leistung der DRV X Übergangsgeld zugestanden, weshalb sie für diesen Zeitraum kein Krankengeld erhalten habe. Die Trägeranteile der Klägerin betrügen insgesamt 2.931,43 €. Die ihr entgangenen Beiträge zur Krankenversicherung beliefen sich auf 2.379,47 €. Diese setzten sich aus dem gesetzlichen Pflichtbeitrag und dem Zusatzbeitrag zusammen. Der entgangene Pflichtbeitrag belaufe sich auf 2.198,75 €, der entgangene Zusatzbeitrag auf 180,72 €. Zur außergerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin seien Kosten in Höhe von 2.682,26 € entstanden. Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagte als Halter des Pferdes gem. § 833 S. 1 BGB für die entstandenen Schäden haften müsse, auch wenn er im konkreten Moment des Unfalls nicht die unmittelbare Kontrolle über das Tier gehabt habe. Sie habe zudem auch ein Interesse an der Feststellung der Haftung dem Grunde nach, da wegen anhaltender Beschwerden bereits das obere Sprunggelenk der Zeugin N versteift worden sei. Es bestehe die Möglichkeit, dass in Zukunft auch eine Versteifung des unteren Sprunggelenkes erfolge und weitere Heilbehandlungen erforderlich würden. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 35.002,49 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 20.10.2021 zu zahlen, 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche bisher entstandenen und in Zukunft entstehenden materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der Verletzung der Versicherten N vom 22.04.2019 durch das Pferd des Beklagten resultieren, sofern nicht diese Ansprüche bereits vom Klageantrag zu 1. umfasst sind, 3. den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin gegenüber den Klägervertretern, den Rechtsanwälten T & Kollegen wegen vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € 2.682,26 freizustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er behauptet, nicht Halter des Pferdes gewesen und damit nicht haftbar zu sein. Das Pferd habe ausschließlich und zwar auch und gerade zum Zeitpunkt des Schadensereignisses in der Obhut und Pflege der Zeugin Q gestanden. Die Zeugin Q habe das besagte Pferd ständig in ihrer Obhut gehabt. Sie allein habe die Verantwortung für das Tier getragen. Sie habe es auf ihre eigenen Kosten gepflegt und gefüttert und die monatliche Stallmiete bezahlt. Sie allein habe das Pferd geritten und ausgeführt und auch etwaig anfallende medizinische Kosten getragen. Da sie die tagtäglichen Kosten des Pferdes getragen habe, habe der Beklagte von ihr kein Entgelt für die Nutzung verlangt. Der Beklagte dagegen sei aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als IT-Fachmann in Norddeutschland zeitlich gar nicht dazu in der Lage gewesen, sich um das Tier zu kümmern. Er habe es auch nicht geritten. Hinzu komme, dass das Pferd auch nicht in seinem Eigentum, sondern im Eigentum seiner zwischenzeitlich verstorbenen Ehefrau gestanden habe. Der Beklagte behauptet zudem, dass der Schaden allein auf ein fehlerhaftes Verhalten der Zeugin Q bei der Nutzung des Pferdes zurückzuführen sei. Zudem habe die Zeugin N durch ihr Verhalten selbst zu der Schädigung beigetragen. Der Aufenthaltsort der Zeuginnen N und X sei für eine laute Unterhaltung, wie sie die Zeuginnen geführt hätten, ungeeignet, da an dem Paddock ständig Pferde vorbeigeführt würden und diese durch laute Unterhaltungen aufgeschreckt werden könnten. Dies sei auch der Grund dafür, dass das Pferd unruhig geworden sei und letztendlich ausgeschlagen habe. Bei den Zeuginnen handele es sich um versierte Reiterinnen und Pferdeliebhaberinnen, die hätten wissen müssen, dass eine lautstarke Unterhaltung an diesem Ort nicht hätte geführt werden dürfen. Durch ihr Verhalten nach dem Unfall habe die Zeugin N zudem auch zur Erforderlichkeit der Behandlungen selbst beigetragen. Sie habe das geschädigte Sprunggelenk trotz eines Aircast-Walkers sowohl im Beruf als auch in ihrer Freizeit weiter belastet und entgegen ärztlicher Empfehlung keine Reha-Maßnahme durchgeführt. Sie sei insbesondere regelmäßig auf dem Reiterhof N zugegen gewesen und habe ihr Pferd persönlich ausgeführt, gepflegt und geritten. Die angefallenen Behandlungskosten bestreitet der Beklagte der Höhe nach. Die stationären Behandlungskosten seien lediglich in Form einer Aufstellung dargelegt worden, ohne hier konkrete Angaben zu benennen. Die Kosten der ambulant erfolgten Operationen seien ebenfalls nicht belegt. Gleiches gelte für die Kosten von Hilfs- und Heilmitteln. Zudem sei nicht ersichtlich, dass die im Universitätsklinikum C angefallenen Kosten für eine Behandlung aufgewendet worden seien, die auch tatsächlich im Zusammenhang mit dem Unfall gestanden habe. Auch seien im Rahmen der Erstversorgung nicht die notwendigen Maßnahmen erfolgt, worauf der Eintritt weiterer Schäden zurückzuführen sei. Die Zeugin N sei zudem auch nicht für den von der Klägerin angegebenen Zeitraum arbeitsunfähig gewesen, sodass ein Anspruch auf Krankengeld gar nicht bestanden habe und deshalb auch Krankengeldzahlungen nicht erfolgt seien. Nach Ansicht des Beklagten könne auch der klägerische Feststellungsantrag keine Aussicht auf Erfolg haben, da über den Feststellungsanspruch der Zeugin N bereits in einem Verfahren vor dem Landgericht Paderborn zum Az. 2 O 156/20 im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs zwischen dem Beklagten und der Zeugin entschieden worden sei. Gleiches gelte für Fahrtkostenerstattung, Kosten physiotherapeutischer Behandlungen und das Hilfsmittel des Aircast-Walkers. Die Kammer hat den Beklagten persönlich angehört und Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeuginnen N, X und Q. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung und Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 08.03.2023 und 19.04.2023 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Der in der Vergangenheit zwischen der Zeugin N und dem Beklagten geführte Rechtsstreit (LG Paderborn 2 O 156/20) steht dem aktuellen Verfahren nicht entgegen. Im Rahmen des damaligen Rechtsstreits hat die Zeugin N hinsichtlich der Behandlungskosten lediglich die von ihr zu zahlenden Eigenanteile geltend gemacht, nicht aber die der Klägerin entstandenen weiteren Kosten. Auch der Feststellungantrag ist diesbezüglich zulässig, da er sich allein auf die der Klägerin entstandenen und nicht auf die von der Zeugin N zu tragenden Kosten bezieht. Zudem könnte wegen des Verbots des Vertrages zulasten Dritter die Zeugin N nicht über etwaige Ansprüche der Klägerin verfügen. Die Abgeltungsklausel in Ziff. 1 des gerichtlichen Vergleiches ist daher so auszulegen, dass lediglich der Zeugin N direkt zustehende Ansprüche abgegolten sein sollen, nicht aber etwaige weitergehende gesetzlich übergeleitete Ansprüche öffentlicher Versicherungsträger wie der Klägerin. Das erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, da es mit Blick auf die eingetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheint, dass auch in Zukunft weitere medizinische Behandlungen erforderlich werden, die kostenmäßig von der Klägerin zu tragen wären. II. Der Klägerin steht gegen den Beklagten jedoch kein Anspruch auf Ersatz der angefallenen Behandlungskosten zu. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X i.V.m. § 833 S. 1 BGB. Gem. § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X geht ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadenersatz beziehen. Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten ist vorliegend nicht gegeben. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 833 S. 1 BGB. Demnach ist der Halter eines Tieres zum Schadensersatz verpflichtet, wenn durch das von ihm gehaltene Tier ein Mensch getötet oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Tierhalter ist derjenige, der nach der Verkehrsanschauung darüber entscheidet, ob Dritte der von einem Tier ausgehenden, nur unzulänglich beherrschbaren Gefahr ausgesetzt werden. Erforderlich ist eine Gesamtabwägung aller Umstände (Palandt/Sprau, § 833, Rn. 10; MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, BGB § 833 Rn. 32). Für die Tierhaltereigenschaft können verschiedene Indizien herangezogen werden, die die Zuordnung des Tieres zur Lebens- oder Wirtschaftssphäre des Halters begründen, insbesondere die Bestimmungsmacht über das Tier, die Nutzung und Kostentragung aus eigenem Interesse, das Verlustrisiko, die Übernahme von Versicherungsprämien etc. (BGH NJW-RR 1988, 655 (656); VersR 1976, 1175 (1176); RGZ 168, 331 (332 f.); OLG Schleswig MDR 2005, 148; OLG Hamm VersR 1993, 238 (239); OLG Dresden r+s 2017, 144 (145); W. Lorenz, Die Gefährdungshaftung des Tierhalters nach § 833 S. 1 BGB, Diss. Würzburg 1992, 179 ff.; MüKoBGB/Wagner Rn. 32 ff.; Soergel/Krause Rn. 12; Zusammenstellung aller Indizien mwN bei Staudinger/Eberl-Borges, 2018, Rn. 74 ff.). Dabei ist nicht das ein oder andere Indiz allein entscheidend, vielmehr kommt es auf eine Gesamtschau der Umstände an. In der Regel ist jedoch die Kombination aus Eigeninteresse und Herrschaftsmacht ausschlaggebend (MüKoBGB/Wagner Rn. 32; zust. Staudinger/Eberl-Borges, 2018, Rn. 71 ff.). Dabei kommt es im Wesentlichen auf die tatsächlichen Verhältnisse an, nicht z.B. auf das Eigentum oder den Eigenbesitz des Tierhalters (BGH NJW-RR 1990, 789 (790); VersR 1956, 574; Soergel/Krause Rn. 12; Grüneberg/Sprau Rn. 10; PWW/Schaub Rn. 6; ausf. Staudinger/Eberl-Borges, 2018, Rn. 93 ff. mwN). Auch das Eigentum kann aber ein Indiz darstellen (OLG Köln NJW-RR 2018, 652 (653); Grüneberg/Sprau Rn. 10; BeckOK BGB/Spindler, 64. Ed. 1.11.2022, BGB § 833 Rn. 13). Eine Überlassung des Tieres an einen Dritten ist unschädlich, solange die Nutzung des Tieres über einen längeren Zeitraum bei dem Tierhalter verbleibt (BGH NJW-RR 1988, 655 (656); OLG Saarbrücken NJW-RR 1988, 1492). So bleibt der Vermieter eines Pferdes daher i.d.R. Tierhalter, sofern er weiterhin überwiegend die Kosten trägt und sich um das Pferd kümmert (BGH NJW 1986, 2883 (2884); 1987, 949 (950); MüKoBGB/Wagner Rn. 37). Auch eine Beteiligung an den Kosten eines Pferds führt nicht zum Übergang der Tierhaltereigenschaft oder gemeinsamen Halten, solange die Bestimmungsmacht beim Halter bleibt (OLG Frankfurt NJW-RR 2009, 894; OLG Nürnberg BeckRS 2017, 120829 Rn. 23). So führt die Verwahrung und Unterhaltung eines Tieres durch einen Dritten nicht zur Aufhebung der Haltereigenschaft, selbst wenn der Dritte das Tier selbst im bestimmten Umfang nutzt, auch ohne Wissen des Halters (BGH NJW 1977, 2158; NJW-RR 1988, 655 (656); OLG Düsseldorf OLGR 1998, 74). Nur dann, wenn das Tier für die Zeit der Überlassung völlig aus dem Wirtschaftsbetrieb des Vermieters ausscheidet, entfällt die Haltereigenschaft (BGH NJW 1971, 509; krit. dazu aber Staudinger/Eberl-Borges, 2018, Rn. 80 ff.). Indizien hierfür sind die Versicherung des Tieres und die alleinige Nutzung sowie Unterhaltung durch den Dritten (BGH NJW-RR 1988, 655 (656)). Auch wenn der Dritte nach Absprache mit dem Halter mit dem Tier „machen kann, was er will“, insbesondere dieses eigenständig trainiert und später auch erwerben soll, entfällt die Tierhaltung (OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 390 (391). Teilen sich Eigentümer und Dritter die Nutzung des Tieres und üben beide unabhängig voneinander jeweils die Tierherrschaft aus, können sie in Ausnahmefällen auch beide gleichzeitig als Tierhalter anzusehen sein (Terbille ZfS 2000, 181 (182); BeckOK BGB/Spindler, 64. Ed. 1.11.2022, BGB § 833 Rn. 17). Mit Blick auf diese Maßstäbe ist die Kammer nach der Anhörung des Beklagten und dem Ergebnis der Beweisaufnahme sowie nach der erforderlichen Abwägung der Gesamtumstände nach den dargelegten Grundsätzen der Überzeugung, dass der Beklagte nicht Halter des Pferdes „E“ ist. So hat die Zeugin Q in Übereinstimmung mit dem Vortrag des Beklagten in sich schlüssig und glaubhaft ausgesagt, dass mit diesem vereinbart worden sei, dass sie das Pferd kostenlos zur Verfügung gestellt bekomme, um es zu reiten und auszubilden. So habe sie das Pferd ca. eineinhalb bis zwei Jahre vor dem Unfall übergeben bekommen. Im Gegenzug sei vereinbart gewesen, dass sie die Kosten der Unterbringung, also insbesondere Stallmiete, Pflege und Fütterung zu tragen habe. Sie habe das Pferd anschließend auch alleinig genutzt und die angefallenen Kosten der Unterbringung gegenüber dem Reiterhof N übernommen. Eine Nutzung durch den Beklagten sei dagegen nicht erfolgt. Der Beklagte hatte damit weder die alltägliche Bestimmungsmacht über das Pferd, noch hat er einen unmittelbaren Nutzen aus ihm gezogen. Auch für die regelmäßig anfallenden üblichen Kosten, insbesondere der Unterbringung, war er nicht verantwortlich. Die Verantwortung für die Unterhaltung des Tieres lag allein auf Seiten der Zeugin Q, die im Gegenzug durch die Nutzung profitierte. Mit Blick darauf, dass die Zeugin das Pferd bereits mindestens eineinhalb Jahre vor dem Unfall übernommen hatte und in eigener Verantwortung und im eigenen Interesse ausbilden und reiten sollte, ist es nicht mehr der unmittelbaren Wirtschaftssphäre des Beklagten zuzuordnen. Hinzu kommt, dass auch die mittelbaren wirtschaftlichen Vorteile, wie die Wertsteigerung durch Training und Ausbildung als Reitpferd, nicht auf Seiten des Beklagten lagen, da dieser nicht selbst Eigentümer des Pferdes war. Die Zeugin Q hat bestätigt, dass in den Papieren des Pferdes nicht der Beklagte, sondern dessen Ehefrau als Eigentümerin eingetragen war. Der Ablehnung der Haltereigenschaft des Beklagten steht auch nicht entgegen, dass die Zeugin Q ihrer Aussage nach das Pferd nicht selbstständig hätte verkaufen oder anderweitig unterbringen dürfen oder dass der Beklagte sich gelegentlich auch an Tierarzt- oder Hufschmiedkosten beteiligt hat. Dies ändert nichts daran, dass der Beklagte nicht die wesentlichen Vorteile aus dem Pferd zog und auch die Masse an alltäglich anfallenden Kosten nicht von ihm zu tragen war, sondern von der Zeugin Q, und dass die tatsächliche Herrschaftsmacht nicht durch ihn ausgeübt wurde. Da der Klägerin aufgrund der fehlenden Haltereigenschaft des Beklagten der geltend gemachte Hauptanspruch nicht zusteht, hat sie auch keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus Verzug oder ab Rechtshängigkeit. III. Da ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Schadensersatz bereits dem Grunde nach nicht gegeben ist, ist auch der geltend gemachte Feststellungsanspruch unbegründet. IV. Aus dem gleichen Grunde steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu. V. Die Kostenentscheidung beruht auf§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 2, 1 ZPO. Insoweit war zugleich der Tenor des verkündeten Urteils gem. § 319 ZPO zu berichtigen. VI. Der Streitwert wird auf bis zu 38.000,00 € festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .