Leitsatz: 1. Zur Feststellung der Tierhaltereigenschaft im Sinne des § 833 Satz 1 BGB ist darauf abzustellen, wer als "Unternehmer" des mit der Tierhaltung verbundenen Gefahrenbereiches anzusehen ist, was – hier bei Überlassung eines Pferdes vom Eigentümer an einen nutzenden Dritten – unter Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu klären ist (im Anschluss an BGH Urt. v. 6.3.1990 – VI ZR 246/89, NJW-RR 1990, 789 = juris Rn. 24; OLG Hamm Beschl. v. 19.12.2022 – 7 U 54/22, r+s 2023, 779 Ls. 1). 2. Ein möglicher Anspruch des Verletzten gegen den Nutzer des Pferdes aus § 833 Satz 1 BGB, aus § 834 BGB oder aus § 823 Abs. 1 BGB steht dem Anspruch gegen den entsprechend Leitsatz 1 ermittelten (Haupt-)Halter nach § 833 Satz 1 BGB nicht entgegen, da dies gemäß § 840 Abs. 3 BGB lediglich für das Innenverhältnis vom haftenden (Haupt-)Halter und dem Nutzer von Bedeutung wäre (in Fortführung zu BGH Urt. v. 11.11.2003 – VI ZR 13/03, r+s 2004, 85 = juris Rn. 17; in Abgrenzung zu BGH Urt. v. 31.5.2016 – VI ZR 465/15, r+s 2016, 583 Rn. 7 ff.). 3. Sofern der Verletzte einen Beitrag zu seiner Verletzung – hier im Hinblick auf einen Aufenthalt am Paddock und einfache Gespräche verneint – geleistet hätte, wäre dies im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen, was nach § 116 Abs. 3 SGB X auch für den Anspruchsübergang gem. § 116 SGB X maßgeblich ist. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19.04.2023 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn (Az. 4 O 270/22) abgeändert. Der auf Ersatz materiellen Schadens gerichtete Klageantrag zu I. und der auf Ersatz notwendiger vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klageantrag zu III. sind jeweils dem Grunde nach gerechtfertigt. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche bisher entstandenen und in Zukunft entstehenden materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der Verletzung der Versicherten B A vom 22. April 2019 durch das Pferd C resultieren, sofern nicht diese Ansprüche bereits vom Klageantrag zu I. umfasst sind. Hinsichtlich des Betragsverfahrens wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Landgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe I. Die Klägerin macht als gesetzlicher Krankenversicherer der Versicherungsnehmerin B A aus übergegangenem Recht gem. § 116 Abs. 1 SGB X Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Unfall vom 22.04.2019 auf dem Reiterhof D in E gegen den Beklagten als vermeintlichen Halter des Pferdes C geltend. Der Unfall ereignete sich dergestalt, dass die Zeugin F (jetzt und im Nachfolgenden: F-G) das Pferd C an einem Paddock vorbeiführte, an dem die Zeugin A und die Zeugin H standen und sich unterhielten. Hierbei kam es zu einem Tritt des Pferdes gegen den Kopf der Zeugin A, welche hierdurch zu Boden ging. Infolgedessen erlitt die Zeugin unstreitig eine ca. 8 cm lange Platzwunde am Kopf, ein Schädelhirntrauma ersten Grades, eine Sprunggelenksfraktur am linken Unterschenkel und eine Tibiahinterkantenfraktur links. Die Klägerin begehrt aus übergegangenem Recht Schadensersatz hinsichtlich eines Betrags von insgesamt 35.002,49 €, welcher sich auf Kosten für stationäre Behandlungen und ambulante Operationen, Kosten für den Rettungsdiensttransport, Kosten für Heil- und Hilfsmittel und einen weiteren Betrag, der im Zusammenhang mit der Zahlung von Krankengeld steht, aufteilt. Die Zeugin A hat den Beklagten im Zusammenhang mit dem Unfall ebenfalls gerichtlich in Anspruch genommen. In dem diesbezüglichen Verfahren (Az. 2 O 156/20 LG Paderborn) hat sich der Beklagte im Vergleichswege „ zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche aus dem Unfallereignis vom 22.04.2019 “ zur Zahlung eines Betrages von 20.500,00 Euro verpflichtet. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, bei dem Beklagten handele es sich um den Halter des Pferdes C am Unfalltag. Hierzu hat sie mit ergänzendem Vortrag behauptet, der Beklagte habe die Bestimmungsmacht über das Tier gehabt, sei aus eigenen Kosten für dieses aufgekommen und habe das wirtschaftliche Verlustrisiko getragen. Die Klägerin hat beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 35.002,49 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 20.10.2021 zu zahlen, 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche bisher entstandenen und in Zukunft entstehenden materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der Verletzung der Versicherten B A vom 22.04.2019 durch das Pferd des Beklagten resultieren, sofern nicht diese Ansprüche bereits vom Klageantrag zu 1. umfasst sind, 3. den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin gegenüber den Klägervertretern, den Rechtsanwälten Dr. I, J & Kollegen wegen vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € 2.682,26 freizustellen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat behauptet, das Pferd C habe ausschließlich in der Obhut der Zeugin F-G gestanden, deren fehlerhaftes Verhalten zu dem Unfall geführt habe. Diese habe die Verantwortung für das Tier innegehabt und sich tagtäglich um dieses gekümmert, wohingegen er als IT-Fachmann für Norddeutschland zuständig gewesen sei und nicht mal gelegentlich nach dem Tier habe schauen können. Tierhalter sei er demnach nicht gewesen. Für das Austreten des Pferdes sei zudem eine lautstarke Unterhaltung der Zeugin A mit ihrer Freundin verantwortlich gewesen. Soweit es um gesundheitliche Folgebeschwerden ab Juli 2019 bei der Zeugin A gehe, hätten diese ihre Ursache darin, dass die Zeugin gegen jegliche ärztliche Warnung ihr Fußgelenk – im Rahmen ihrer Berufsausübung und der weiteren Ausübung des Pferdesports – übermäßig belastet habe. Die Arbeitsunfähigkeit der Zeugin D zwischen April 2019 und Mai 2020 werde bestritten. Der Beklagte hat zudem weitere Einwendungen gegen die Ersatzfähigkeit verschiedener Schadenspositionen geltend gemacht. Die Klägerin und der Beklagte haben der Zeugin F-G mit Schriftsätzen vom 28.11.2022 (Bl. I-106 d. eGA) bzw. vom 15.03.2023 (Bl. I-317.B) den Streit verkündet. Ein Beitritt ist nicht erfolgt. Das Landgericht hat den Beklagten zu 1) persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen A, H und F-G. Sodann hat es die Klage abgewiesen. Im Einzelnen hat es ausgeführt, der zwischen der Zeugin A und der Klägerin geführte Rechtsstreit stehe der vorliegenden Klage nicht entgegen. Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X i. V. m. § 833 S. 1 BGB bestehe aber nicht, da die Kammer nicht davon überzeugt sei, dass der Beklagte bei Abwägung der maßgeblichen Gesamtumstände Halter des Pferdes gewesen sei. Hiergegen sprächen insbesondere die Angaben der Zeugin F-G zum Umfang ihrer Befugnisse im Umgang mit dem Pferd und zur fehlenden Einflussnahme durch den Beklagten sowie der Umstand, dass der Beklagte auch nicht selbst Eigentümer des Pferdes gewesen sei, sondern seine Ehefrau. Der Ablehnung der Haltereigenschaft stehe letztlich auch nicht entgegen, dass die Zeugin F-G ihrer Aussage nach das Pferd nicht selbständig hätte verkaufen oder anderweitig unterbringen dürfen und dass der Beklagte sich gelegentlich auch an Tierarzt- oder Hufschmiedkosten beteiligt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiterverfolgt. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der getroffenen Feststellungen. Während an der Glaubwürdigkeit der Zeuginnen keine Zweifel bestünden, sei dies anders mit Blick auf die Angaben des Beklagten, welcher zunächst wahrheitswidrig angegeben habe, dass sämtliche Kosten (Tierarztkosten und Hufbeschlagekosten) durch die Zeugin F-G getragen worden seien. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass der Beklagte (Mit-)Halter des Pferdes gewesen sei. Dass das Landgericht Paderborn demgegenüber davon ausgegangen sei, dass die Zeugin F-G Halterin des Pferdes geworden sei, sei rechtsfehlerhaft. Soweit der Beklagte Behauptungen hinsichtlich des Eigentums seiner Ehefrau gemacht habe, seien diese verspätet und nicht berücksichtigungsfähig. Selbst wenn man diese allerdings als wahr unterstellen würde, würde sich an der (Mit-)Haltereigenschaft des Beklagten aber auch nichts ändern. Ggf. wäre auch davon auszugehen, dass der Beklagte als Alleinerbe in die Schadensersatzpflicht eingerückt sei. Ein Übergang der Haltereigenschaft auf die Zeugin F-G sei jedenfalls nicht erfolgt, da die Bestimmungsmacht hinsichtlich Unterstellen und Verkauf des Pferdes sowie einer etwaigen Rückgabe beim Beklagten gelegen habe. Die Klägerin beantragt, I. unter Abänderung des am 8. Mai 2023 verkündeten Urteils des Landgerichts Paderborn, Az. 4 O 270/22, den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag i. H. v. 35.002,49 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 20. Oktober 2021 zu zahlen; II. unter Abänderung des am 8. Mai 2023 verkündeten Urteils des Landgerichts Paderborn, Az. 4 O 270/22, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche bisher entstandenen und in Zukunft entstehenden materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der Verletzung der Versicherten B A vom 22. April 2019 durch das Pferd des Beklagten resultieren, sofern nicht diese Ansprüche bereits vom Klageantrag zu I. umfasst sind; III. unter Abänderung des am 8. Mai 2023 verkündeten Urteils des Landgerichts Paderborn, Az. 4 O 270/22, den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin gegenüber den Klägervertretern, den Rechtsanwälten Dr. I, J & Kollegen wegen vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.682,26 EUR freizustellen; und hilfsweise ein Vorgehen nach § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags die angefochtene Entscheidung. Das Landgericht habe zu Recht und nach zutreffender Würdigung die Zeugin F-G und nicht den Beklagten als Halter des Tieres angesehen, da dieser das Pferd weder tatsächlich genutzt habe, noch die alltägliche Bestimmungsmacht ausgeübt und die regelmäßig anfallenden Kosten getragen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags des Beklagten in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungserwiderung vom 26.07.2023 verwiesen. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 18.03.2025 den Beklagten gem. § 141 ZPO angehört und die Zeugin F-G vernommen. Wegen des Inhalts und des Ergebnisses der Anhörung und der Zeugenvernehmung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 18.03.2025 (Bl. II-120 ff. d. eGA) sowie den Berichterstattervermerk (Bl. II-124 d. eGA) Bezug genommen. II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen konnte eine abschließende Entscheidung über den Erfolg der Berufung mangels Entscheidungsreife zur Höhe noch nicht ergehen. Der Senat hat deshalb von der nach §§ 301, 304 ZPO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, insoweit durch Teilgrund- und mit Blick auf die vollständige Entscheidungsreife hinsichtlich des Feststellungsantrages zu II. durch Teilendurteil zu entscheiden und die Sache – dem hilfsweise von Seiten der Klägerin gem. § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO gestellten Antrag folgend – hinsichtlich des Betragsverfahrens an das Landgericht Paderborn zurückverwiesen. 1. Die Klage ist insgesamt zulässig. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, steht der im Rechtsstreit zum Az. 2 O 156/20 LG Paderborn geschlossene Vergleich bzw. dessen Erledigungsklausel der Klage nicht entgegen. Streitgegenständlich waren in diesem Rechtsstreit insbesondere der Schmerzensgeldanspruch der Versicherungsnehmerin A sowie deren Eigenanteile und Fahrtkosten (in geltend gemachter Höhe von 947,11 Euro). Eine Erledigung in dem Sinne, dass auch die auf die Klägerin übergegangenen bzw. noch übergehenden Ansprüche mit erledigt werden, ist – wie durch das Landgericht zutreffend angenommen – ohne Beteiligung des Sozialleistungsträgers nicht möglich. Durch einen solchen Vergleich zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Schädiger wird nur der dem Geschädigten noch zustehende Restanspruch abgegolten, während der übergegangene Anspruch nicht erfasst wird, wenn der Sozialleistungsträger zu einem Vergleich über seinen Anspruch nicht bereit ist (vgl. Kater in: beck-online Kasseler Kommentar, Stand 15.11.2024, § 116 SGB X Rn. 226). 2. Der Klägerin steht – entgegen der Würdigung des Landgerichts – gegen den Beklagten dem Grunde nach ein Anspruch aus übergegangenem Recht gem. § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X i. V. m. § 833 S. 1, §§ 1922, 1967 BGB zu. Insoweit rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, die die in dieser Bestimmung angeordnete Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem erstinstanzlichen Gericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Ein solcher Verfahrensfehler liegt namentlich vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind. Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen können sich ferner aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben, insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders würdigt als das Gericht der Vorinstanz ( Senat Urt. v. 28.10.2022 – I-7 U 25/22, juris Rn. 55 m. w. N. ). a) Hinsichtlich der bei Prüfung der Haltereigenschaft als zentraler Voraussetzung der Haftung gem. § 833 BGB vorzunehmenden umfassenden Abwägung der Indizien des Einzelfalles hält der Senat die diesbezügliche Würdigung des Landgerichts für nicht erschöpfend und letztlich nicht überzeugend. Der Senat hat daher den Beklagten erneut selbst angehört und die Zeugin F-G vernommen. Nach dem Ergebnis dessen geht der Senat davon aus, dass die verstorbene Ehefrau des Beklagten am Vorfallstag haftende Halterin des Pferdes C war und dass der Beklagte als ihr Erbe im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gem. §§ 1922, 1967 BGB für den Anspruch der Klägerin aus § 833 S. 1 BGB i. V. m. § 116 SGB X haftet. Da gem. § 2058 BGB eine gesamtschuldnerische Haftung der Erben eingreift, mithin jeder Erbe in voller Höhe gem. § 426 S. 1 BGB in Anspruch genommen werden kann, kommt es nicht auf die Frage an, wer (ggf. die Abkömmlinge der Erblasserin) neben dem Beklagten noch Erbe geworden ist, solange die Erbenstellung des Beklagten als Ehepartner – welche vorliegend nicht im Streit ist – feststeht; im Rahmen seiner Anhörung durch den Senat hat der Beklagte den Eintritt der gesetzlichen Erbfolge, nach der der Ehepartner Erbe ist (vgl. § 1931 BGB) auch explizit bestätigt (vgl. S. 2 Abs. 9 des Berichterstattervermerks vom 18.03.2025, Bl. II-125 d. eGA). Tierhalter i. S. d. § 833 S. 1 BGB ist derjenige, der darüber entscheidet, ob Dritte der von einem Tier ausgehenden, nur unzulänglich beherrschbaren Gefahr ausgesetzt werden. Erforderlich ist eine Gesamtabwägung aller Umstände. Wesentliche Kriterien sind die Fragen, wer die Bestimmungsmacht über das Tier hat, aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und das Risiko seines Verlustes trägt ( Sprau in: Grüneberg, BGB, 84. Aufl. 2025, § 833 Rn. 10 m. weit Nachw.). Die Haltereigenschaft gründet sich auf die tatsächlichen Verhältnisse; das Eigentum am Tier ist daher nicht Voraussetzung, kann aber ein gewichtiges Indiz für die Haltereigenschaft sein (BGH, Urt. v. 6.3.1990 – VI ZR 246/89, juris Rn. 24; OLG Köln, Urt. v. 7.2.2018 – 5 U 128/16, NJW-RR 2018, 652 Rn. 54; Senat Beschl. v. 19.12.2022 – 7 U 54/22, r+s 2023, 779 Ls. 1). Die Übernahme von Versicherungsprämien kann ebenfalls ein Indiz für die Tierhaltereigenschaft darstellen ( Förster in: BeckOK, 73. Edition, Stand: 01.02.2025, § 833 Rn. 13, Wagner in: MüKo, BGB 9. Aufl. 2024, § 833 Rn. 35). aa) Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist zunächst nach Ansicht des Senats die inzwischen verstorbene Ehefrau des Beklagten Halterin des Pferdes C gewesen. Auf Grundlage der diesbezüglichen nachvollziehbaren Angaben des Beklagten, an denen zu zweifeln der Senat keinen Anlass sieht, ist davon auszugehen, dass im Verhältnis zwischen ihm und seiner Ehefrau diese die maßgeblichen oben genannten Kriterien erfüllt hat, indem sie entschied, dass das – aus der eigenen Zucht stammende – Fohlen C entgegen dem Wunsch des Beklagten nicht veräußert, sondern auf einem Bauerhof untergestellt wurde, wofür sie auch die Kosten trug. Auch hatte die Ehefrau des Beklagten nach dessen Vortrag die Idee, dass die Zeugin F-G das Pferd „übernehmen“ könnte. Schließlich war es nach den Schilderungen des Beklagten auch seine Ehefrau, die das Pferd letztlich verkauft hat. Im Rahmen der Abgrenzung zwischen dem Beklagten und seiner Ehefrau als mögliche Halter des Pferdes C nicht von entscheidender Bedeutung ist entsprechend obiger Ausführungen, ob der – ursprünglich als Züchter in die Papiere eingetragene – Beklagte weiterhin, was diesem nicht mehr erinnerlich war, in den Papieren stand, oder ob diese später auf seine Ehefrau umgeschrieben wurden. Allerdings sprechen die Angaben der Zeugin F-G im Rahmen ihrer Vernehmung in erster und auch in zweiter Instanz dafür, dass die Ehefrau des Beklagten auch in den Papieren eingetragen war (vgl. S. 2 Abs. 7 des Protokolls vom 20.04.2023, Bl. I-394 d. e.GA sowie S. 3 Abs. 3 des Berichterstattervermerks vom 18.03.2025, Bl. II-126 d. eGA). Letztlich kann die Frage, ob die Ehefrau des Beklagten, der Beklagte selbst oder aber beide (hierzu vgl. Wagner in: MüKo BGB, 9. Aufl. 2024, § 833 Rn. 41) ursprünglich Halter des Pferdes C war(en), aber sogar dahinstehen, da der Beklagte in allen Fällen – entweder in unmittelbarer Anwendung oder als Gesamtrechtsnachfolger seiner verstorbenen Frau – vorliegend gem. § 833 S. 1 BGB schadensersatzpflichtig ist. bb) Denn der Senat geht, anders als das Landgericht, nicht davon aus, dass die Ehefrau des Beklagten ihre Haltereigenschaft hinsichtlich des Pferdes an die Zeugin F-G verloren hat; nähme man demgegenüber an, dass der Beklagte oder beide Eheleute K ursprünglich Halter des Pferdes war(en), würde ebenfalls gelten, dass die Haltereigenschaft nicht infolge der übergegangenen Nutzung auf die Zeugin F-G beendet wurde. Ein Wechsel der Tierhaltereigenschaft kommt erst für den Fall in Betracht, dass ein anderer faktisch in die Stellung des bisherigen Tierhalters eintritt und so ein Zuständigkeitswechsel erfolgt (BGH, Urt. v. 19.1.1988 – VI ZR 188/87, juris Rn. 13). Ohne weitere Umstände gilt im Ausgangspunkt, dass die Tierhalterhaftung nicht dadurch verloren geht, dass das Tier zur Verwahrung und Ausbildung einem Dritten übergeben wird (BGH, Urt. v. 19.1.1988 – VI ZR 188/87, NJW-RR 1988, 655 unter II. 2. m. weit. Nachw.). Maßgeblich ist vielmehr, wessen Wirtschafts- und Haushaltsbetrieb das Tier zur Zeit des Schadensfalles generell zuzurechnen ist, wobei die Tierhaltereigenschaft durch eine vorübergehende Aufgabe der unmittelbaren Verfügungsgewalt über das Tier nicht berührt wird (BGH a. a. O. unter II. 2. c., d.). Diese bleibt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch bei längerdauernder Überlassung des Tieres an einen Dritten erhalten, wenn derjenige, der sich des Tieres begibt, weiterhin für die Kosten der Tierhaltung aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und das Risiko seines Verlustes trägt. Eine Nutzung des Tieres durch den Dritten auch für eigene Zwecke steht nicht entgegen, solange sich nicht der Schwerpunkt der Nutzung des Tieres auf den Dritten verlagert (BGH a. a. O.). Bei einer Aufteilung der Kosten kommt es für die Haltereigenschaft auf die weiteren Gegebenheiten des Falles an (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 6.3.1990 – VI ZR 246/89, juris Rn. 24). Im Falle einer Vermietung des Tieres geht die Tierhaltereigenschaft nur dann verloren, wenn das Tier auf die Dauer der Überlassung völlig aus dem Wirtschaftsbetrieb des Eigentümers ausscheidet (BGH, Urt. v. 15.12.1970 – VI ZR 121/69, NJW 1981, 509 unter I. 1.). Von einem Verlust der Tierhaltereigenschaft auf Seiten der Ehefrau des Beklagten bzw. des Beklagten selbst durch die so bezeichnete „Übernahme“ des Pferdes durch die Zeugin F-G ist auf Basis der aufgezeigten maßgeblichen Kriterien nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht auszugehen. Ein Eigentumsübergang auf die Zeugin sollte nach der diesbezüglichen Abrede unstreitig nicht erfolgen. Es ist zudem auch nicht davon auszugehen, dass das Pferd C für die Zeit der Nutzung durch die Zeugin F-G vollständig aus dem Wirtschafts- und Haushaltsbetrieb der Eheleute K ausgeschieden ist. Das Pferd ist nach den Schilderungen der Zeugin F-G (vgl. S. 3 Abs. 5 des Berichterstattervermerks vom 18.03.2025, Bl. II-126 d. eGA) aufgrund einer gemeinsamen Absprache zwischen diesen und der Zeugin auf dem Reiterhof D, der sich in der Nähe des Wohnorts des Beklagten befindet, untergestellt worden, wo der Beklagte nach seinen Schilderungen im Rahmen der Anhörung durch den Senat das Pferd auch regelmäßig gesehen hat (S. 1 letzter Absatz und S. 2 1. Absatz des Berichterstattervermerks vom 18.03.2025, Bl. II-124 f. d. eGA). Seine eigenen Bemühungen um das Pferd, an dem der Beklagte nach eigener Schilderung von Anfang an kein Interesse hatte, erklärt der Beklagte damit, dass es seiner Ehefrau aufgrund ihrer Krebserkrankung nicht mehr möglich gewesen sei, sich um das Pferd zu kümmern (S. 2 Absatz 7 des Protokolls vom 18.03.2025, Bl. II-125. d. eGA). Der Senat geht angesichts dessen davon aus, dass der Beklagte sich insoweit als Hilfestellung für seine Ehefrau, die weiterhin Tierhalterin geblieben ist, an ihrer Stelle um die Belange des Pferdes gekümmert hat. Eine trennscharfe Abgrenzung, ob der Beklagte, seine verstorbene Ehefrau oder beide letztlich Halter des Pferdes war(en), kann für die Entscheidung dieses Rechtsstreits – wie bereits ausgeführt – angesichts der gleichermaßen gegebenen Haftung des Beklagten letztlich dahinstehen. Gegen ein vollständiges Ausscheiden des Pferdes aus der Wirtschaftssphäre der Eheleute K spricht auch, dass der Beklagte auch nach seinem eigenen Vortrag (vgl. S. 2 Abs. 2 des Protokolls, Bl. II-125 d. eGA) weiterhin Tierarzt- und Hufschmiedekosten gezahlt hat. Nicht von maßgeblicher Bedeutung ist insoweit, dass der Beklagte (zweitinstanzlich) die Übernahme der Kosten mit einer Verletzung des Pferdes vor Beginn dessen Nutzung durch die Zeugin F-G in Verbindung gebracht hat. Angesichts der konstanten Schilderung der Zeugin F-G, dass die Tierarzt- und Hufschmiedkosten nicht durch sie, sondern durch die Eheleute K gezahlt worden seien (vgl. S. 2 Abs. 5 des Protokolls vom 20.04.2023, Bl. I-394 d. eGA, S. 2 vorletzter Absatz des Protokolls vom 18.03.2025, Bl. II-125 d. eGA) und der erstinstanzlich abweichend von seiner Schilderung in zweiter Instanz durch den Beklagten getätigten Aussage, dass lediglich die Übernahme der Tierarztkosten in Zusammenhang mit der Verletzung des Tieres gestanden habe, wohingegen er hinsichtlich der Hufschmiedkosten angegeben hatte, diese seien wechselweise gezahlt worden, je nachdem wer am Stall gewesen sei (S. 3 Abs. 8 des Protokolls vom 20.04.2023, Bl. I-395 d. eGA), geht der Senat davon aus, dass – entsprechend seiner ursprünglichen Schilderung – unabhängig von der Verletzung des Tieres durch den Beklagten auch Hufschmiedkosten nach Übernahme des Pferdes durch die Zeugin gezahlt wurden. Der Senat folgt der Angabe der Zeugin auch insoweit, als diese hinsichtlich der jährlichen Impfungen angegeben hat, dass diese von Seiten der Eheleute K gezahlt wurden (S. 2 Abs. 10 des Berichterstattervermerks vom 18.03.2025, Bl. II-125 d. eGA). Dass der Beklagte insoweit angegeben hat, er habe unabhängig von den verletzungsbedingten Tierarztkosten keine weiteren Tierarztkosten getragen, mag auch dadurch erklärlich sein, dass die diesbezüglichen Tierarztrechnungen möglicherweise noch an seine Ehefrau gerichtet waren und von dieser bezahlt wurden. Die demnach noch von Seiten der Eheleute K (zumindest teilweise) übernommenen regelmäßig zu tragenden Kosten für Tierarzt und Hufschmied, die sich nach Angabe der Zeugin F-G (vgl. S. 2 des Berichterstattervermerks vom 18.03.2025, Bl. II-125 d. eGA) auf 100 € jährlich für die Impfung und 80 bis 100 Euro alle 6 bis 8 Wochen für den Hufschmied beliefen, sind auch im Verhältnis zu den durch die Zeugin F-G getragenen Unterhaltskosten (300 Euro Stallmiete, einschließlich Futterkosten) nicht als völlig geringfügig und daher vernachlässigbar einzustufen. Weiteres erhebliches Indiz gegen einen Übergang der Tierhaltereigenschaft von den Eheleuten K auf die Zeugin F-G ist vorliegend der Umstand, dass der Beklagte (ggfs. vertretend für seine Ehefrau) und/oder seine Ehefrau bei wesentlichen Fragen, die die Ausbildung und Versorgung des Pferdes betrafen, maßgeblich und letztentscheidend durch die Zeugin eingebunden wurde(n). Diese hat nachvollziehbar und vom Beklagten auch unwidersprochen geschildert, dass der Tierarzt bei Fälligkeit der Impfung durch den Beklagten angerufen wurde, nachdem sie selbst dem Beklagten mitgeteilt habe, dass der Tierarzt kommen soll (S. 3 Absatz 6 des Berichterstattervermerks vom 18.03.2025, Bl. II-126 d. eGA). Hinsichtlich der konkreten sportlichen Nutzung des Pferdes hat die Zeugin geschildert, sie habe an Turnieren teilgenommen, wobei dies immer besprochen worden sei. Sie habe Bescheid gesagt, wenn sie irgendwohin fahren wollte und sich dies auch genehmigen lassen. Ks seien in der Regel einverstanden gewesen (S. 3 Abs. 8, Bl. II-126 d. eGA). Der Senat hält diese – von Seiten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ohne Widerspruch gebliebenen – Angaben der Zeugin nach dem durch den Senat im Rahmen der Vernehmung der Zeugin von ihr gewonnen persönlichen Eindruck auch in Ansehung des bestehenden Eigeninteresses am Ausgang des Rechtsstreits für insgesamt glaubhaft. Vor dem Hintergrund dieser Handhabung sowie der gemeinsamen Entscheidung über den Ort der Unterstellung des Pferdes ist auch die im Rahmen der erstinstanzlichen Verhandlung am 20.04.2023 geäußerte Einschätzung der Zeugin F-G nachvollziehbar, sie sei davon ausgegangen, dass sie mit den Eheleuten K eine Absprache hätte treffen müssen, wenn sie das Pferd beispielsweise in einem anderen Stall hätte unterbringen wollen (vgl. S. 2 letzter Absatz des Protokolls, Bl. I-394 d. eGA). Insoweit ist entgegen der diesbezüglichen Schilderung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erster Instanz vom 09.03.2023 eben nicht davon auszugehen, dass die Zeugin F-G mit dem Pferd (ohne Rücksprache) alles hätte machen können, was sie wollte (vgl. S. 2 Abs. 3 des Protokolls, Bl. I-283 d. eGA). In Zusammenschau dieser Gesichtspunkte lässt sich nach Ansicht des Senats nicht feststellen, dass das Pferd C aus der Haushalts- und Wirtschaftssphäre der Eheleute K ausgeschieden wäre und die Zeugin F-G faktisch in deren Stellung als Tierhalter eingetreten wäre. Die Ehefrau des Beklagten (bzw. dieser selbst) ist vielmehr Tierhalterin geblieben. Ob die Zeugin F-G bei der gegebenen Sachlage im Unfallzeitpunkt ebenfalls als (haftende) Mithalterin des Pferdes anzusehen war (zur ausnahmsweise bestehenden Möglichkeit, dass sowohl Eigentümer als auch das Tier nutzender Dritter als Tierhalter anzusehen sein können, vgl. Förster in: BeckOK 73. Edition, Stand 01.02.2025, § 833 Rn. 17), kann dahinstehen, da in diesem Fall eine gesamtschuldnerische Haftung gegeben wäre, welche die Möglichkeit der Klägerin der (vollständigen) Inanspruchnahme des Beklagten unberührt ließe, § 840 Abs. 1, § 426 S. 1 BGB. b) Auch die weiteren Voraussetzungen der Tierhalterhaftung liegen vor. Die Verletzung der Zeugin A ist durch C i. S. d. § 833 S. 1 BGB verursacht worden. Der Tritt des Pferdes in der gegebenen Situation stellt klassischerweise eine Verwirklichung der typischen Tiergefahr dar. c) Die Haftung des Beklagten (als Gesamtrechtsnachfolger seiner Ehefrau) ist nicht i. S. d. § 833 S. 2 BGB ausgeschlossen, da der Schaden vorliegend nicht durch ein Haustier verursacht wurde, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt war. d) Der auf die Klägerin übergegangene Anspruch der geschädigten Versicherungsnehmerin A dem Grunde nach ist auch nicht wegen Mitverschuldens zu kürzen. Sofern der Verletzte einen Beitrag zu seiner Verletzung geleistet hat, ist dies im Rahmen des § 254 BGB zu berücksichtigen ( Eberl-Borges in: Staudinger, BGB Updatestand 31.01.2025, § 833 Rn. 197), was auch für den Anspruchsübergang gem. § 116 SGB X maßgeblich ist, § 116 Abs. 3 SGB X. Ein relevanter Beitrag des Verletzten zur Schadensentstehung liegt dann vor, wenn er eine Situation erhöhter Verletzungsgefahr herbeigeführt hat und diese Gefahr erkennen und vermeiden konnte. Die erhöhte Verletzungsgefahr muss sich aus einem Verhaltensfehler des Verletzten ergeben. Der Verhaltensfehler kann auch darin bestehen, dass sich der Verletzte - ohne weiteren Verhaltensfehler - in eine Situation besonders erhöhter Gefahr begeben hat, deren Entstehung von seinem eigenen Verhalten im Übrigen unabhängig ist ( Eberl-Borges a. a. O. Rn. 198). Vorliegend wird von Seiten des Beklagten geltend gemacht, die verletzte Zeugin A habe sich bereits an dem Paddock nicht aufhalten dürfen, da dort häufig Pferde vorbeigeführt würden und aufgeschreckt werden könnten, und die Zeugin A habe sich zudem lautstark mit ihrer Freundin unterhalten, wodurch C unruhig geworden sei und was letztlich auch für den Tritt ursächlich geworden sei. Der Senat geht vorliegend weder davon aus, dass sich die Zeugin überhaupt nicht im Bereich des Paddocks hätte aufhalten dürfen, noch dass sie in sonstiger Weise erwiesenermaßen einen vorwerfbaren Verursachungsbeitrag für die Realisierung der Tiergefahr gesetzt hätte. Die Zeugin A stand mit ihrer Freundin, der Zeugin H in einer Einbuchtung im Bereich eines Paddocks, da sich dort das Pferd der Frau H befand, welches die beiden dort besucht hatten. Dass sie sich im dortigen Bereich des Paddocks befanden, hatte somit einen nachvollziehbaren Grund und begründet – ohne das Vorliegen weiterer Anhaltspunkte für eine besondere Verletzungsgefahr – für sich genommen nach Einschätzung des Senats keinen Mitverschuldensvorwurf. Dass die geschädigte Zeugin A mittels zu laut geführter Unterhaltung C erschreckt hätte, wodurch diese mit dem Ausschlagen der Hinterbeine reagiert hätte, ist ebenfalls nicht erwiesen. Vielmehr hat die Zeugin H erstinstanzlich ausgesagt, dass für sie die Reaktion des Pferdes unklar gewesen sei; besondere oder auffällige Geräusche seien ihrer Erinnerung nach jedenfalls nicht zu vernehmen gewesen. Sie würde für sich ausschließen, dass sie irgendwelche Geräusche möglicherweise durch lautes Reden verursacht hätten, die das Pferd hätten unruhig werden lassen (vgl. S. 8 des Protokolls vom 09.03.2023, Bl. I-289 d. eGA). Die Zeugin F-G, welche der Beklagte zu dieser Frage als Zeugin benannt hatte, vermochte im Rahmen ihrer zweitinstanzlichen Vernehmung den Vortrag des Beklagten ebenfalls nicht zu bestätigen. Vielmehr hat die Zeugin F-G geschildert, dass sich die Zeuginnen ihrem Eindruck nach „normal unterhalten“ hätten, vielleicht auch mal gelacht hätten (vgl. S. 4 Abs. 11 des Berichterstattervermerks vom 18.3.2025, Bl. II-127 d. eGA). Einen Mitverschuldensvorwurf vermag der Senat hierin nicht zu erkennen. e) Dem Anspruch gegen den Beklagten steht schließlich auch nicht die Vorschrift des § 840 Abs. 3 BGB entgegen, nach der in dem Fall, dass neben demjenigen, welcher nach den §§ 833 bis 838 BGB zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, ein Dritter für den Schaden verantwortlich ist, in ihrem Verhältnis zueinander der Dritte allein verpflichtet ist. Unbeschadet der Frage, ob die Zeugin F-G als Mithalterin des Pferdes C und damit als gem. § 833 S. 1 BGB Haftende anzusehen ist oder ob sie einer Haftung als Tierhüterin i. S. d. § 834 BGB unterliegt, kommt zudem eine Haftung gem. § 823 Abs. 1 BGB in Betracht. Denn in Ansehung der Angabe der Zeugin im Rahmen ihrer Vernehmung durch den Senat, C sei am Unfalltag schon etwas – wenn auch nicht übermäßig – aufgeregt gewesen, kommt ein Fahrlässigkeitsvorwurf insoweit in Betracht, als sie gleichwohl mit der links neben sich, also auf der den beiden Zeuginnen A und H zugewandten Seite, geführten, noch jungen und nicht vollständig ausgebildeten Stute C auf dem nur zwei Meter breiten Weg an den Zeuginnen vorbeigegangen ist, ohne diese durch Rufen zu warnen (zu den diesbezüglichen Sorgfaltsanforderungen vgl. auch den Hinweisbeschl. d. Senats vom 4.1.2021 – I-7 U 9/20, NJW-RR 2021, 536, Rn. 9 ff.). Auch diese Frage bedarf vorliegend letztlich aber keiner abschließenden Entscheidung, da auch bei unterstellter Verschuldenshaftung der Zeugin F-G diese gem. § 840 Abs. 3 BGB lediglich für das Innenverhältnis zum gleichfalls haftenden Beklagten von Bedeutung wäre, das Außenverhältnis zwischen dem Beklagten und der Geschädigten bzw. der Klägerin demgegenüber unberührt ließe (vgl. Sprau in: Grüneberg, a. a. O. § 840 Rn. 10). e) Der ursprünglich der Zeugin A zustehende ungekürzte Anspruch gegen den Beklagten auf Schadensersatz gem. § 833 S. 1 BGB (i. V. m. §§ 1922, 1967 BGB) ist gem. § 116 Abs. 1 SGB X auf die Klägerin übergegangen. f) Hinsichtlich dieses dem Grunde nach bestehenden Anspruchs ist der Rechtsstreit nicht entscheidungsreif und das Verfahren war daher auf den Hilfsantrag der Klägerin gem. § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO an das Landgericht Paderborn zurückzuverweisen. Da der Beklagte bereits erstinstanzlich den Sachvortrag der Klägerin zu den infolge des Unfalls erlittenen Gesundheitsfolgen sowie den geltend gemachten Anspruchspositionen bestritten hat und weiterhin bestreitet, ist insoweit eine weitergehende Aufklärung erforderlich, weshalb der Senat davon abgesehen hat, diesbezüglich gem. § 538 Abs. 1 ZPO selbst zu entscheiden. 4. Auch der Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren als Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung ist dem Grunde nach bei der gegebenen Sachlage gegeben, wobei der für die Höhe des Anspruchs maßgebliche Gegenstandswert erst nach Abschluss des Betragsverfahrens feststeht. 5. Zur Entscheidung reif war jedoch – worüber der Senat mittels Teilendurteils gem. §§ 538 Abs. 1, 301 Abs. 2 ZPO entschieden hat – der zu Ziffer II. gestellte Feststellungsantrag. Dieser ist begründet, da der Beklagte angesichts der Ausführungen zu Ziffer 3. für die materiellen Schäden aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis gegenüber der Klägerin haftet. III. Mit Blick auf das noch zu führende Betragsverfahren war der Rechtsstreit an das Landgericht Paderborn zurückzuverweisen, welches sodann auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden haben wird; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Es handelt sich vielmehr um eine ausschließlich auf der Grundlage gefestigter Rechtsprechung getroffene Einzelfallentscheidung des Senats.