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Urteil

01 Ks 53/16

Landgericht Paderborn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGPB:2023:1123.01KS53.16.00
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Tenor

In Ergänzung des Urteils des Landgerichts Paderborn vom 05.10.2018 (Az. 01 Ks 53/16) wird die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung nachträglich angeordnet.

Der Verurteilte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschrift: § 66b StGB.

Entscheidungsgründe
In Ergänzung des Urteils des Landgerichts Paderborn vom 05.10.2018 (Az. 01 Ks 53/16) wird die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung nachträglich angeordnet. Der Verurteilte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen. Angewendete Vorschrift : § 66b StGB. INHALTSVERZEICHNIS I. PERSÖNLICHE VERHÄLTNISSE, VORSTRAFEN UND ANLASSVERURTEILUNG 1. Persönliche Verhältnisse a) Herkunftsfamilie, schulische Ausbildung, Berufstätigkeit b) Beziehungen, Ehen und Kinder 2. Vorverurteilungen bis zur Anlassverurteilung 3. Anlassverurteilung II. WEITERGEHENDE FESTSTELLUNGEN 1. Aufenthalt im Maßregelvollzug (Februar 2019 bis September 2020) a) Aufenthalt in der Maßregelvollzugsanstalt ... b) Verlegung in die Maßregelvollzugsanstalt ... c) Erledigung der Maßregel 2. Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt ... (September 2020 bis November 2021) 3. Aufenthalt in der Sozialtherapeutischen Anstalt ... (November 2021 bis Mai 2022) 4. Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt ... (seit Mai 2022) 5. Psychiatrisches Krankheitsbild und Gefährlichkeit des Verurteilten III. FESTSTELLUNGSGRUNDLAGEN UND BEWEISWÜRDIGUNG 1. Feststellungen zu persönlichen Verhältnissen, Vorstrafen und Anlassverurteilung 2. Keine Einlassung des Verurteilten 3. Feststellungen zum Aufenthalt im Maßregelvollzug a) Angaben des sachverständigen Zeugen ... b) Angaben des sachverständigen Zeugen ... 4. Feststellungen zum Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt ... 5. Feststellungen zum Aufenthalt in der Sozialtherapeutischen Anstalt ... a) Angaben der sachverständigen Zeugin ... b) Angaben der Zeugin ... 6. Feststellungen zum Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt ... 7. Würdigung der Aussagen der sachverständigen Zeugen 8. Feststellungen zum psychiatrischen Krankheitsbild a) Sachverständiger ... aa) Psychopathologischer Befund bb) Diagnosen und Einfluss auf die Schuldfähigkeit (1) Dissoziale Persönlichkeitsstörung (2) Leichte Minderbegabung (3) Keine abhängige Persönlichkeitsstörung b) Sachverständiger ... aa) Psychopathologischer Befund bb) Diagnosen und Einfluss auf die Schuldfähigkeit (1) Dissoziale Persönlichkeitsstörung (2) Leichte Minderbegabung (3) Keine abhängige Persönlichkeitsstörung c) Ergebnis 9. Feststellungen zur Gefährlichkeitsprognose a) Sachverständiger ... aa) Einsatz statistischer Prognoseinstrumente (1) PCL-R (Psychopathy-Check-List-Revised) (2) VRS („Violence Risk Scale“) (3) HCR-20-V3 (4) Ergebnis bb) Individuelle Prognose b) Sachverständiger ... c) Ergebnis IV. RECHTSFOLGENENTSCHEIDUNG 1. Formelle Voraussetzungen 2. Materielle Voraussetzungen a) Deliktsbiographie b) Persönlichkeitsstruktur des Verurteilten c) Keine Veränderungsansätze erkennbar d) Kein stützender sozialer Empfangsraum e) Gesamtschau 3. Verhältnismäßigkeit 4. Ermessen V. KOSTENENTSCHEIDUNG G R Ü N D E I. PERSÖNLICHE VERHÄLTNISSE, VORSTRAFEN UND ANLASSVERURTEILUNG 1. Persönliche Verhältnisse a) Herkunftsfamilie, schulische Ausbildung, Berufstätigkeit Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 53 Jahre alte Verurteilte wurde am ... in Bochum geboren, wo er mit seiner sechs Jahre älteren Schwester namens ... im elterlichen Haushalt aufwuchs. Sein im Jahr 2004 verstorbener Vater war als Verwaltungsbeamter bei der Deutschen Bahn tätig; seine Mutter arbeitete als Krankenschwester in einem ... Krankenhaus. Der Verurteilte besuchte von 1973 bis 1976 – im Alter von 3 bis 6 Jahren – den Kindergarten. Anschließend wechselte er regelgerecht auf eine Grundschule in ...-... und ab der 5. Klasse auf eine Hauptschule. Da sich die schulischen Schwierigkeiten des Verurteilten, die sich bereits in der Grundschule vor allem in den Fächern Mathematik und Deutsch gezeigt hatten, auch in der Hauptschule fortsetzten, wechselte er nach nur einem Jahr auf eine weiterführende in ...-... gelegene Sonderschule. Nachdem er aufgrund mangelhafter Leistungen die 6. und 9. Klasse hatte wiederholen müssen, verließ er die Sonderschule mit 16 Jahren – also im Jahre 1986 – letztlich ohne Schulabschluss. Im häuslichen Umfeld des Verurteilten kam es in der frühen Jugendzeit regelmäßig zu gewalttätigen Übergriffen. Sein leiblicher Vater, der unter einer Alkoholerkrankung litt, schlug den Verurteilten und seine Schwester häufig in betrunkenem Zustand, insbesondere wenn die Kinder in der Schule schlecht benotet worden waren. Bereits im Jahr 1981 oder 1982 – als der Verurteilte 11 oder 12 Jahre alt war – trennten sich seine Eltern und ließen sich anschließend scheiden. Nach der Trennung lernte die Mutter des Verurteilten einen neuen Lebensgefährten kennen und zog kurze Zeit später mit dem Verurteilten und seiner Schwester noch im Jahr 1982 zu diesem in dessen im Raum ... gelegene Wohnung. In der Zeit von 1982 bis 1986 wurden der Verurteilte und seine Schwester mehrfach Opfer sexueller Übergriffe dieses neuen Lebensgefährten der Mutter, während diese berufsbedingt abwesend war. Im Jahr 1986 lernte die Mutter des Verurteilten den – mittlerweile verstorbenen – Landwirt ...aus ... kennen, zog mit ihren Kindern auf dessen Hof und heiratete diesen später auch. Der seinerzeit 16-jährige Verurteilte – der, wie bereits dargestellt, seine Schullaufbahn ohne Abschluss beendet hatte – half in der Folgezeit auf dessen landwirtschaftlichen Hof mit. Er begann zudem eine Ausbildung zum Landwirt, die er jedoch bereits nach kurzer Zeit wieder abbrach. Ab dem 18. Lebensjahr wurde der Verurteilte vom Arbeitsamt in verschiedene Stellen vermittelt, die er jeweils nur für wenige Monate innehatte: Auf diese Weise war er als Holzarbeiter tätig, ebenso im Straßen- und Tiefbau. Ab dem Jahr 1993 war er bei der Britischen Armee als Küchenhelfer und Hundeführer beschäftigt, gab jedoch auch diese Tätigkeit nach einiger Zeit wieder auf. Anschließend arbeitete er – jeweils wiederum nur für mehrere Monate – als Hilfskraft im Straßen- und Tiefbau, im Wachschutz und im Sicherheitsgewerbe. Von 1998 bis 2004 war er bei der Deutschen Bahn im Reinigungsdienst angestellt und säuberte verschiedene ihm zugewiesene Bahnhöfe. Seinen Lebensunterhalt bestritt der Betroffene anschließend von Sozialleistungen und finanziellen Zuwendungen seiner jeweiligen Partnerinnen. b) Beziehungen, Ehen und Kinder Der Verurteilte führte seit dem Jahr 1991 eine Vielzahl von Beziehungen, in deren Rahmen er, rechtskräftig festgestellt, zu Lasten einzelner Partnerinnen Gewaltstraftaten – zum Teil mit tödlichem Ausgang – beging [siehe dazu näher unter I.2.f und I.3)]. Herauszuheben sind dabei vor allem die Beziehungen zu ..., ..., ... (geb. ...), ..., ... (geb. ...) und .... Die namentlich genannten Frauen lernte der Verurteilte sämtlich über Kontaktanzeigen kennen. Mit ... befand sich der Verurteilte von 1991 in einer Beziehung mit häufigen Trennungsphasen. Nachdem sich das Paar im März 1994 erneut getrennt hatte, lernte der Verurteilte noch im selben Monat ... kennen, mit der er bereits am 21.07.1994 die Ehe einging. Im August 1994 nahm der Verurteilte seine Beziehung zu ... wieder auf, die zu diesem Zeitpunkt ein Kind von ihm erwartete. Frau ... zog zudem in die Wohnung ein, die der Verurteilte mit seiner ersten Ehefrau, ..., bewohnte. Zu Lasten von Frau ... beging der Verurteilte sowohl alleine als auch gemeinschaftlich handelnd mit seiner Geliebten und späteren Mitverurteilten ... verschiedene Gewaltdelikte, u.a. fünf gefährliche Körperverletzungen, wegen derer er durch das Amtsgericht Paderborn am 28.08.1995 zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt wurde [dazu näher unter I.2.f)]. Die Scheidung des Verurteilten von ... erfolgte am 15.02.1995. Kurz nach seiner Haftentlassung im Jahr 1998 lernte der Verurteilte ... kennen, führte wenige Monate lang eine Beziehung mit ihr und zeugte mit ihr zudem – ungewollt – auch ein Kind. Anfang des Jahres 1999 lernte der Verurteilte ... ... kennen, die er am 17.03.1999 – nur zwei Monate nach dem Kennenlernen – heiratete. Auch gegenüber seiner zweiten Ehefrau – ... (geborene ...) – beging der Verurteilte, beginnend ab dem Frühjahr 1999, regelmäßig gewalttätige Übergriffe, etwa in Form von Schlägen und Verbrennungen [siehe dazu näher unter I.3.)]. Bereits kurze Zeit nach der Eheschließung ging der Verurteilte, mit Kenntnis seiner zweiten Ehefrau, zahlreiche eher kurze, aber auch intime Beziehungen zu anderen Frauen ein. Hierzu gehörten – zu dieser Zeit wohnten der Verurteilte und ... noch zusammen in ... – Beziehungen zu ..., ... und später zu ... , die er jeweils ebenfalls über Kontaktanzeigen kennenlernte. Im Dezember 2010 zog der Verurteilte mit der späteren Mitverurteilten ... in das Einfamilienhaus unter der Anschrift ... in .... In den folgenden Jahren kam es abermals über Kontaktanzeigen zu weiteren kurzen Beziehungen des Verurteilten zu ... , ... , ... , ... , ... und ... . Einige dieser Frauen zogen auch kurzzeitig in das Haus in ... ein; zumindest ..., ..., ... und ... waren bereit, dem Verurteilten im Rahmen der laufenden Beziehung Gelder im 4- oder gar 5-stelligen Bereich zu überlassen, die dieser für eigene Zwecke verwendete. Im Jahr 2011 lernte der Verurteilte ... , eine der drei geschädigten Frauen aus dem Verfahren, welches zu der Anlassverurteilung durch das Landgericht Paderborn vom 05.10.2018 führte, ebenfalls über eine Kontaktanzeige kennen. Die Beziehung des Verurteilten mit Frau ... dauerte von November 2011 bis März 2012. In dieser Zeit lebte die Geschädigte ... auch in dem von dem Verurteilten und ... bewohnten Haus in .... Die Intimbeziehung zwischen dem Verurteilten und ... bestand zu diesem Zeitpunkt unverändert fort, auch wenn sie sich bereits am 23.09.2003 – aus rein finanziellen Gründen – hatten scheiden lassen. Am Ende des Sommers des Jahres 2013 lernte der Verurteilte ... ... kennen, die er bereits am 18.10.2013 heiratete. Auch sie zog zu dem Verurteilten und ... in das Haus nach .... Im Zuge des Zusammenlebens verlor sie ihre berufliche Anstellung und auch ihre Haustiere, welche vom Verurteilten und der Mitverurteilten ausgesetzt oder getötet wurden. Ferner überließ sie dem Verurteilten 25.000,00 Euro, die sie sich zuvor von ihrer Mutter geliehen hatte und die dieser im Laufe der Zeit für eigene Zwecke verwendete. Im Haus in ... war sie fortan massiven Gewalthandlungen des Verurteilten sowie seiner geschiedenen Ehefrau, der Mitverurteilten ..., ausgesetzt und verstarb schließlich am 03.08.2014 [siehe dazu ausführlich Anlassurteil I.3.)]. Ab Anfang des Jahres 2016 führte der Verurteilte eine Beziehung mit ... , die ebenfalls zu ihm und ... nach ... zog, wo sich die Geschehnisse ähnlich wie zuvor bei der ... (geb. ...) entwickelten. Auch die Geschädigte ... war massiven Gewalttätigkeiten seitens des Verurteilten und seiner geschiedenen Ehefrau – der Mitverurteilten ... – ausgesetzt. Sie verstarb am 22.04.2016 [siehe dazu ausführlich Anlassurteil I.3.)]. Aus den zahlreichen Beziehungen des Verurteilten zu verschiedenen Frauen sind insgesamt zwei Kinder hervorgegangen. Aus der Beziehung mit Frau ... ging sein am 08.02.1995 geborener Sohn namens ... hervor, zu dem der Verurteilte keinen Kontakt hat. Zudem hat der Verurteilte aus der oben beschriebenen kurzen Beziehung mit Frau ... eine leibliche Tochter, nämlich die am ... geborene ..., zu der er im Dezember 2021 während seiner Unterbringung in der Sozialtherapeutischen Anstalt in ... zwischenzeitlich einen kurzen brieflichen Kontakt unterhielt, der jedoch später wieder abbrach. Regelmäßiger Kontakt besteht zwischen dem Verurteilten und seiner mittlerweile hochbetagten Mutter, während der Kontakt zwischen ihm und seiner Schwester bereits Ende der 1990er Jahre abgebrochen ist. 2. Vorverurteilungen bis zur Anlassverurteilung Der Verurteilte ist ausweislich des Bundeszentralregisterauszugs in der Vergangenheit bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten: a) Am 23.09.1991 verurteilte ihn das Amtsgericht Paderborn, Az. 25 Cs – 26 Js 660/91 – 826/91, rechtskräftig seit dem 11.10.1991, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 40,00 DM. b) Am 31.10.1991 verurteilte ihn das Amtsgericht Paderborn, Az. 25 Cs – 26 Js 1126/91 – 1036/91, rechtskräftig sei dem 23.11.1991, abermals wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40,00 DM. c) Am 03.01.1992 verurteilte ihn das Amtsgericht Paderborn, Az. 23 Cs – 43 Js 125/92 –78/92, rechtskräftig seit dem 25.02.1992, wegen Gebrauchs einer unechten Urkunde in Tateinheit mit Fahren ohne Versicherungsschutz zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40,00 DM. d) Am 19.02.1992 bildete das Amtsgericht Paderborn, Az. 25 Cs – 26 Js 1126/91 –1036/91, aus den vorbenannten Entscheidungen vom 31.10.1991 und 23.09.1991 eine nachträgliche Gesamtgeldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 40,00 DM. e) Am 06.03.1995 verurteilte ihn das Amtsgerichts Paderborn, Az. 25 Ds – 32 Js 733/93 – 297/94, rechtskräftig seit dem 06.03.1995, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Versicherungsschutz in zwei Fällen, sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Zudem ordnete das Gericht eine Fahrerlaubnissperre bis zum 05.03.1996 an. f) Das Amtsgericht – Schöffengericht – Paderborn verhängte gegen ihn durch Urteil vom 28.08.1995 (Az. 20 Ls – 31 Js 240/94 – 34/95), rechtskräftig seit dem 16.10.1995, wegen Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung in 5 Fällen, Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung in 2 Fällen sowie wegen Freiheitsberaubung eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten. Seine frühere Partnerin und seinerzeitige Mitangeklagte ... ... verurteilte das Amtsgericht – Schöffengericht – Paderborn wegen Beihilfe zur Körperverletzung in Tateinheit mit Beihilfe zur Nötigung in 2 Fällen, gefährlicher Körperverletzung sowie Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dabei traf das Amtsgericht seinerzeit folgende Feststellungen: „ Die beiden Angeklagten lernten sich Ende 1991 kennen. Zu diesem Zeitpunkt gingen sie eine nähere Beziehung miteinander ein. Nach einiger Zeit wurde jedoch die Angeklagte ... unzufrieden. Sie bemängelte an dem Angeklagten ..., dass dieser keine Arbeit habe und ihr deshalb keine genügende Perspektive bieten würde. Es kam deshalb in der Folgezeit zu mehrfachen Trennungen sowie Versöhnungen zwischen den beiden Angeklagten. Spätestens im März des Jahres 1994 gab die Angeklagte ... zunächst den Wunsch auf, mit dem Angeklagten ... ein gemeinsames Leben zu führen. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte sich an der Situation des Angeklagten ... nichts verändert, so dass die Angeklagte ... ihre Unzufriedenheit nicht mehr zurückhalten konnte. Trotz der nunmehr von der Angeklagten ... veranlassten Trennung behielten sie auch in den folgenden Wochen zunächst noch losen Kontakt miteinander. Im März des Jahres 1994 lernte der Angeklagte ... die Zeugin ... kennen. Diese hatte in der örtlichen Zeitung eine Kontaktanzeige aufgegeben, auf die sich der Angeklagte ... gemeldet hatte. Der Angeklagte ..., der der Zeugin ... gesagt hatte, er sei im Straßenbauberuf tätig und die Zeugin ... fanden zunächst Gefallen aneinander und beschlossen eine gemeinsame Beziehung aufzunehmen. Trotz dieses Entschlusses gab der Angeklagte ... den noch lose mit der Angeklagten ... bestehenden Kontakt nicht auf. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen ihm und der Zeugin ... suchte er vielmehr bei der Angeklagten ... Rat und Trost. In der Folgezeit wurde die gefühlsmäßige Bindung der Zeugin ... an den Angeklagten ... immer tiefer. Daran änderte auch nichts der Umstand, dass der Angeklagte ... der Zeugin nach ca. 6 Wochen mitteilte, dass er nicht im Straßenbau tätig sei, vielmehr arbeitslos sei. Die Zeugin ... ging davon aus, dass man in einer gemeinsamen Beziehung dieses Problem werde meistern können. Alsbald beabsichtigten beide die Ehe miteinander einzugehen. Noch im Juni des Jahres verlor auch die Zeugin ... ihre Arbeit als kaufmännische Angestellte. Dies begründete sich damit, dass die Zeugin ... unter dem Einfluss des Angeklagten häufig ihrem Arbeitsplatz fernblieb. Ihr wurde deshalb vom Arbeitgeber wegen unentschuldigten Fehlens gekündigt. Gleichwohl hielt die Zeugin ... den Angeklagten für „ihre große Liebe“. Sie hatte sich vorgenommen, in jeder Krise bedingungslos zu dem Angeklagten zu halten. In diesem Zeitraum wurde bei der Staatsanwaltschaft Paderborn ein Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten ... wegen unerlaubten Fahrens ohne Fahrerlaubnis geführt. Da der Angeklagte bereits erheblich diesbezüglich vorbelastet war, erwartete er die Verhängung einer Freiheitsstrafe. Dies führte bei ihm zu einer psychischen Belastung, was sich durch Sprunghaftigkeit sowie erste Erscheinungen von aufkommenden Aggressionen bemerkbar machte. Äußerlich traten diese Spannungen dadurch in Erscheinung, dass der Angeklagte nunmehr von der Zeugin ... verlangte, mit ihm zu boxen. Er selbst zog sich einen Boxhandschuh an, gelegentlich gab er den zweiten Boxhandschuh der Zeugin ... und forderte diese sodann auf, mit ihm einen Boxkampf zu führen. Die Zeugin ... hielt dies zunächst für eine Art Spiel. Nachdem die Schläge des Angeklagten ... jedoch immer heftiger wurden, weigerte sie sich schließlich weiter zu boxen. Dies veranlasste den Angeklagten nur dazu, um so heftiger auf die Zeugin einzuschlagen. Auch die Bitten der Zeugin, aufzuhören und die nunmehr bei der Zeugin aufkommende Verzweiflung veranlassten den Angeklagten nicht, das Boxen einzustellen. Auch diese Vorfälle, die sich an mehreren Tagen hintereinander wiederholten, veranlassten die Zeugin nicht, die Beziehung mit dem Angeklagten ... aufzugeben. Sie führte diese Vorfälle vielmehr nur auf das Strafverfahren und die damit einhergehenden Spannungen zurück und glaubte, dass nach Abschluss des Strafverfahrens wieder alles gut werde. Im Vertrauen hierauf kam es am 21.07.1994 zur Heirat zwischen dem Angeklagten und der Zeugin. Zwar hatten die Eltern der Zeugin ... dieser von einer Ehe mit dem Angeklagten abgeraten und die Zeugin bedrängt, noch etwas abzuwarten. Gleichwohl hielt die Zeugin ihre Beziehung zu dem Angeklagten für sehr gut und meinte, dass eine Heirat gewagt werden könne. Nach diesem Zeitpunkt trat der Angeklagte noch aggressiver gegenüber der Zeugin ... auf. Er wurde launisch und aggressiv. Das Verhalten des Angeklagten war für die Zeugin ... nicht mehr vorhersehbar. 1. Zu Beginn des Monats August war die Zeugin ... über und über mit blauen Flecken versehen. Diese waren durch das Einboxen des Angeklagten auf die Zeugin entstanden. Er meinte nunmehr zu der Zeugin, dass man sich diese Prellmarken nicht leisten könne. Der Angeklagte verfiel nunmehr auf die Idee, einen Föhn auf die Prellmarken zu halten. Er sagte der Zeugin ..., dass durch die so entstehende Durchblutung die blauen Flecken beseitigt würden. Im Badezimmer der von dem Angeklagten und der Zeugin gemeinsam bewohnten Wohnung hielt er nunmehr einen Föhn an deren rechten Oberarm. Als diese infolge der enormen Hitze ihren Oberarm zurückziehen wollte, hielt er diesen fest. Anschließend setzte er den Föhn auch vor den linken Oberarm sowie den rechten Oberschenkel. An den betreffenden Stellen kam es zu Verbrennungen ersten und zweiten Grades, die der Zeugin große Schmerzen verursachen. 2. Einige Tage später musste sich die Zeugin beim Arbeitsamt vorstellen. Der Termin war am frühen Vormittag. Als die Zeugin ... aufwachte, stellte sie fest, dass sie verschlafen hatte. Sie versuchte sich deshalb zu beeilen. Um ordentlich für den Besuch beim Arbeitsamt gekleidet zu sein, entnahm sie der Wäsche eine Bluse und wollte diese bügeln. Der Angeklagte stand nunmehr ebenfalls auf und ging zu der Zeugin. Er hielt dieser vor, dass sie nur ihre Sachen bügeln würde und nicht an seine Sachen denken würde. Überhaupt denke die Zeugin nur an sich. Er hielt nunmehr den linken Oberarm der Zeugin fest und hielt das glühend heiße Bügeleisen zunächst an den rechten Oberschenkel und sodann an den rechten Unterarm. Dabei setzte er das Bügeleisen jeweils kurz auf die Haut auf, bis die Zeugin aufschrie. 3. Einige Tage später saßen der Angeklagte und die Zeugin zusammen. Der Angeklagte erzählte der Zeugin bei dieser Gelegenheit, dass er die Gabe hätte, Karten zu lesen. Die Zeugin bat daraufhin, der Angeklagte möge doch auch ihre Karten lesen. Der Angeklagte holte daraufhin ein Kartenspiel und ein in der Wohnung vorhandenes Feuerzeug. Sodann nahm er die rechte Hand der Zeugin und drehte diese nach unten. Nunmehr entflammte er das Feuerzeug und hielt es unter den Handrücken der rechten Hand der Zeugin. Die Zeugin, die dieser Handlung des Angeklagten in keiner Weise vorher sah, erlitt hierdurch eine etwa 2-DM-Stück große Hautverletzung am Handrücken der rechten Hand. 4. Etwa Mitte August fuhren die Zeugin und der Angeklagte im PKW der Zeugin .... Die Zeugin führte das Fahrzeug. Nach einiger Zeit forderte der Angeklagte die Zeugin auf, schneller zu fahren. Die Zeugin weigerte sich jedoch, weil sie die vorgeschriebene Geschwindigkeit nicht wesentlich überschreiten wollte. Daraufhin haute der Angeklagte der Zeugin an den Hinterkopf und forderte diese auf, rechts anzuhalten. Aus Angst folgte die Zeugin dieser Aufforderung. Nunmehr biss der Angeklagte der Zeugin in das rechte Ohr sowie die Nase. Anschließend schlug er mit der Faust gegen ihren Kopf, woraufhin dieser gegen die Tür gedrückt wurde. Die Zeugin erlitt daraufhin eine Schürfwunde an der linken Schläfe, die an zu bluten anfing. Auch die von dem Angeklagten der Zeugin zugefügten Bisswunden bluteten. Spätestens seit diesem Zeitpunkt überlegte die Zeugin ..., sich von dem Angeklagten zu trennen. Die Zeugin hatte jedoch mittlerweile große Angst vor dem Angeklagten und traute sich nicht mehr ernsthaft, sich diesem zu widersetzen. Der Angeklagte hatte der Zeugin nämlich damit gedroht, dass ein Mord geschehen werde, wenn sie die Vorfälle offenbaren würde. Er kenne Personen, die er mit einem Mord beauftragen könne, dies sei für ihn keine Schwierigkeit. Zu den Opfern würden mit Sicherheit auch ihre Familienangehörigen gehören. Diese Bedrohung unterstrich der Angeklagte noch damit, dass er eine Gaspistole, die er in seinem Besitz hatte, unmittelbar an den Kopf der Zeugin hielt und diese fragte, ob er nun abdrücken solle oder nicht. Zeugin hatte Todesangst, weil sie die Pistole für funktionsfähig hielt. Noch im August nahm der Angeklagte zu der Angeklagten ... wieder eine engere Beziehung auf. Diese entschloss sich nunmehr wiederum mit dem Angeklagten eine dauerhafte Lebensgemeinschaft zu gründen. Der Angeklagte nahm deshalb die Angeklagte ... wieder in der Wohnung auf. Die Zeugin ... musste das Ehebett verlassen und auf der Wohnzimmercouch schlafen. Ihren Platz nahm die Angeklagte ... ein. Die Zeugin wehrte sich nicht gegen diese Zumutung. Sie versprach sich vielmehr von dem Einzug einer dritten Person Besserung ihres Schicksals, da sie davon ausging, dass dies den Angeklagten von weiteren Straftaten abhalten würde. Darin sah sie sich jedoch getäuscht. Geschickt verstand es der Angeklagte ... die Angeklagte ... und die Zeugin ... gegeneinander auszuspielen. So behauptete er z.B. wahrheitswidrig der Angeklagten ... gegenüber, er wisse von der Zeugin ..., dass die Angeklagte ..., ihn, den Angeklagten ..., mit ihrem Chef betrüge. Diese und weitere Intrigen brachten auch die Angeklagte ... gegen die Zeugin auf. Nunmehr wurde die Situation für die Zeugin ... noch verschärft. Die Zeugin musste sich nicht mehr nur noch körperlich verletzen lassen, vielmehr wurde sie auch gezielt gedemütigt. So musste sie sich auf Veranlassung des Angeklagten und der Angeklagten ... mit Handschellen an Heizkörpern in der Wohnung fesseln lassen oder mit Handschellen gefesselt vor den beiden Angeklagten tanzen. Auch musste sie sich nahezu täglich schlagen lassen und wurde mindestens dreimal im Kofferraum eines Opel Kadett eingesperrt. Zu konkretisieren sind folgende Vorfälle: 5. Mitte September 1994 ließ die Zeugin ... versehentlich in der Küche Bratwürste verbrennen. Hierauf geriet der Angeklagte ... in Wut. Er packte die Zeugin und schubste sie mit einem Stoß gegen die Küchenwand. Hierbei erlitt die Zeugin eine Schürfwunde an der rechten Schläfe. Sodann zerrte er die Zeugin in den Flur und warf sie auf die Erde. Dabei schlug er mehrfach ihren Kopf gegen den Fußboden. Hierbei erlitt die Zeugin eine Platzwunde am Hinterkopf. Anschließend würgte der Angeklagte die Zeugin, bis diese keine Luft mehr bekam und ohnmächtig wurde. Erst auf Intervention der Angeklagten ..., es nicht zu übertreiben, ließ der Angeklagte von der Zeugin ab. 6. Am 20.09.1994 hielten sich beide Angeklagte im Schlafzimmer auf. Nach einiger Zeit kam der Angeklagte ... zu der Zeugin ... ins Wohnzimmer. Er verlangte von dieser, dass sie mit ihm ins Schlafzimmer komme und sich dort nackt ausziehe. Aus Angst kam die Zeugin dieser Aufforderung nach. Anschließend musste sich die Zeugin auf den Fußboden des Schlafzimmers legen und die Beine spreizen. Der Angeklagte holte nunmehr einen Gummiknüppel, den er in seiner Wohnung aufbewahrte und versuchte diesen bei der Zeugin ... in die Scheide einzuführen. Dies gelang dem Angeklagten jedoch nicht, weil der Gummiknüppel zu breit war. Er holte daraufhin ein Feuerzeug, erwärmte den Gummiknüppel durch die Flamme des Feuerzeugs und drückte anschließend das Gummi zusammen. Nunmehr führte er diesen Gummiknüppel tief in die Scheide der Zeugin ein, wobei die Zeugin große Schmerzen erlitt. Nachdem dem Angeklagten dies gelungen war, holte er zumindest eine Flasche Franzbranntwein und Haarshampoo und fühlte diese durch den Gummiknüppel hindurch in die Scheide der Zeugin ein. Anschließend schob er den Gummiknüppel in der Scheide der Zeugin hin und her. Die Zeugin erlitt hierdurch ebenfalls sehr große Schmerzen. Für ca. 2 bis 3 Wochen nach diesem Zeitpunkt verstärkten sich die bei der Zeugin vorhandenen Blutungen. Die Angeklagte ... beobachtete zunächst das Geschehen und rief dann dem Angeklagten ... zu: „Gib‘ s ihr, die braucht das!“ 7. Am nächsten Tag wiederholte sich dieses Geschehen. Bei dieser Gelegenheit füllte der Angeklagte ... jedoch keine Flüssigkeiten durch das Gummirohr in die Scheide der Zeugin ein. 8. Ebenfalls am 21.09.1994 boxten beide Angeklagte zusammen mit Boxhandschuhen auf die Zeugin ein. Hierbei wurde sie auch an der Nase getroffen. Die Zeugin erlitt hierdurch einen doppelten Nasenbeinbruch. 9. Anschließend beabsichtigten beide Angeklagte in ... eine Wohnung zu besichtigen, weil der Vermieter die Wohnung des Angeklagten ... gekündigt hatte. Die beiden Angeklagten wiesen nunmehr die Zeugin an, in den Kofferraum des Opel-Kadett einzusteigen. Aus Angst vor den Angeklagten kam die Zeugin dieser Aufforderung nach. Anschließend fuhren die Angeklagten nach ..., um sich die Wohnung anzusehen. Während dieser Zeit blieb die Zeugin eingesperrt. Der Opel-Kadett, der im Eigentum der Angeklagten ... stand, wurde bei dieser Gelegenheit von ihr gesteuert.“ g) Mit Beschluss vom 30.05.1996, rechtskräftig seit dem 22.06.1996, bildete das Amtsgericht Paderborn, Az. 20 Ls – 31 Js 240/94 – 34/95, aus den vorbenannten Entscheidungen vom 06.03.1995 und 28.08.1995 unter Aufrechterhaltung der Fahrerlaubnissperre aus dem Urteil vom 06.03.1995 eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren. Die Gesamtfreiheitsstrafe wurde bis zum 09.04.1998 in der Justizvollzugsanstalt ...-... vollstreckt. Durch Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum vom 20.03.1998 wurde der Strafrest mit Wirkung vom 09.04.1998 bis zum 06.04.2001 zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit mit Beschluss vom 08.05.2001 erlassen. h) Am 21.05.2010, rechtskräftig seit dem 11.06.2010, verurteilte ihn das Amtsgericht Detmold, Az. 2 Cs AK – 36 Js 717/10 – 642/10), wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40,00 Euro und ordnete eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 10.06.2011 an. i) Am 18.07.2012, rechtskräftig seit dem 10.08.2012, verurteilte ihn das Amtsgericht Brakel, Az. 1 Ds – 38 Js 2179/11 – 107/12, wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40,00 Euro. j) Am 28.10.2013, rechtskräftig seit dem 13.11.2013, verurteilte ihn das Amtsgericht Höxter, Az. 4 Ds – 38 Js 1665/13 – 320/13, wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15,00 Euro. 3. Anlassverurteilung Am 05.10.2018 verurteilte ihn das Landgericht Paderborn (Az. 01 Ks 53/16), rechtskräftig bezüglich des ... ... seit dem 13.10.2018, wegen Mordes durch Unterlassen sowie versuchten Mordes durch Unterlassen und gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Jahren. Zudem ordnete das Gericht seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Die Mitangeklagte ... verurteilte das Landgericht wegen Mordes durch Unterlassen sowie versuchten Mordes durch Unterlassen und wegen versuchten Mordes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren. Die Kammer traf seinerzeit unter II. (Seiten 20 bis 50 dieses Urteils) folgende Feststellungen: „Der Angeklagte ... ... war 1999 erneut auf der Suche nach einer Lebenspartnerin, weshalb er verschiedentlich Annoncen in Zeitungen schaltete. So hatte er u.a. auch in der Zeitung „...“ inseriert. Auf die Partnerschaftsannonce, in der er eine Rückrufnummer angab, meldete sich alsbald die Angeklagte ... telefonisch bei ihm. Bereits kurze Zeit später, wohl am 17.01.1999 - trafen sich beide erstmals persönlich in der Nähe des ... in ..., fanden sich nach einem gemeinsamen Spaziergang durch ... sympathisch und es entwickelte sich rasch eine Paarbeziehung, die zumindest in den ersten Tagen auch romantische Züge trug. Rasch zog die Angeklagte ... in die Wohnung des Angeklagten ... ... in ...-... ein, wo der Angeklagte ... aber der ... bereits in der ersten Woche im Rahmen der Vorführung von „Kampfsportgriffen“ erstmals Schmerzen zufügte, welche diese jedoch zunächst noch für nicht erheblich und spielerisch gemeint auffasste. Bereits am 17.03.1999 heirateten die Angeklagten auf Wunsch des ... .... Zudem gab die Angeklagte ... auf Betreiben des ... ... - der sie stets in seiner Nähe wissen wollte - bereits im April 1999 ihre Festanstellung in dem Gartenbaubetrieb in ... auf, wobei sie aber noch bis ca. 2003 saisonal als Hilfskraft arbeitete. Bereits nach ca. zwei Wochen der gemeinsamen Beziehung und noch vor Eheschließung waren zwischen den Angeklagten erste Spannungen aufgetreten, die nun stetig weiter zunahmen. Der Angeklagte ... ... nahm die Angeklagte ... ... dabei zunehmend als launisch, herrisch und rechthaberisch wahr. Die ... wiederum beklagte die Lieblosigkeit des Angeklagten ... im Umgang mit ihr. Diese Spannungen entluden sich in der Folgezeit regelmäßig in gewalttätigen Übergriffen des Angeklagten ... auf die Angeklagte ... in Form von ins Gesicht boxen, schubsen oder den Arm schmerzhaft auf den Rücken verdrehen. Zudem praktizierte der Angeklagte ... bereits im ersten Monat der gemeinsamen Beziehung mit der ... eine von ihm als „Decken-Alte“ bezeichnete Technik, bei der er die Angeklagte ... auf dem Rücken liegend mit mehreren Decken/ Textilien bedeckte, sich auf sie kniete und ihr dann, einige Male bis zur Besinnungslosigkeit, die Luft abdrückte. Diese und die anderen Misshandlungsformen gegenüber der ... - die sämtlich nicht Gegenstand der Anklage sind - setzte der ... ... zumeist als Sanktion für vermeintliche Regelverletzungen bezüglich der von ihm vorgegebenen Hausregeln ein. Dabei kam es – nicht abschließend – zu folgenden weiteren Sanktionierungsmaßahmen gegenüber der ...: „Decken-Alte-Spezial“, wie oben, jedoch wurde zuvor noch eine Plastiktüte über den Kopf der ... gezogen schlagen mit flacher Hand oder Faust auf jede verfügbare Körperstelle treten gegen die Beine, insbesondere auch wegtreten der Beine, um einen Sturz auszulösen würgen am Hals mit beiden Händen oder mittels Handtuch, Seil oder Strick bis zur Ohnmacht gewaltsames am Kragen packen mit Einreißen der Oberbekleidung verbrennen von Hautstellen mittels Feuerzeug bzw. mittels drücken einer Hand auf ein heißes Cerankochfeld verbrennen der Haut am Rücken mittels Gaskartuschenbrenner schmerzhafte Kniestöße gegen den Oberschenkel Schläge auf offene bzw. bestehende Wunden, u.a. mit Staubsaugerrohr oder Holzlatte, einreiben der Wunde mit Blumenerde stechen in den Oberschenkel mittels einer Essensgabel herausreißen und abschneiden des Kopfhaares, versengen der Haare an einem Holzofen Daneben biss der Angeklagte ... der ... auch mehrfach schmerzhaft in die Brustwarzen - von den Angeklagten als „Tittenbeißen“ tituliert -, bis diese blutig waren. Die Kammer konnte sich insoweit jedoch auf Grundlage der Bekundungen der ... die Überzeugung bilden, dass dies eine von der Angeklagten ... gebilligte Sexualpraktik war. Der Angeklagte ... ... hielt für das gedeihliche Zusammenleben mit seinen jeweiligen Partnerinnen – so auch mit der ... – eine Vielzahl von Regeln für erforderlich, deren Einhaltung er überwachte und bei deren Übertretung er sie regelmäßig, wie oben beschrieben, maßregelte. Er bestimmte dabei u.a. den gemeinsamen Tagesablauf, die Essenszeiten und die Art der Speisen. Toilettengänge waren ihm anzukündigen und nachts zur Vermeidung von Störungen zu unterlassen. Auf seine gichtbedingt besondere Ernährungsweise sowie regelmäßige Flüssigkeitszufuhr war genau zu achten, wobei er in der Regel selbst kochte. Seine Fragen waren stets zu beantworten, dabei war ihm in das Gesicht zu schauen. Zudem wünschte der Angeklagte ... häufig Konversationen über für ihn interessante Themen wie Frauen, Autos oder Haustiere - insbesondere Hunde -, die mit ihm geführt werden mussten. Er erwartete von den Frauen regelmäßig Geschlechtsverkehr, den sie von sich aus anbieten sollten. Taten sie dies nicht, legte er ihnen dies als Liebesentzug aus. Er erwartete von seinen Partnerinnen, dass sie sich pflegten und sich z.B. nach dem Toilettengang stets die Hände wuschen. Gegen bestimmte Worte oder Ausdrucksweisen wie „pullern gehen“ bzw. „Mama“ hatte er eine Abneigung, so dass diese Worte nicht benutzt werden durften. Neben der Sanktionierung von Regelübertretungen durch körperliche Züchtigungen gab es für die Angeklagte ... – und später auch für seine anderen Partnerinnen – die Möglichkeit, Entschuldigungsschreiben zu verfassen oder für ihn Geld - z.B. für den Erwerb neuer PKW, Boote oder Motorräder - zu beschaffen. Im ersteren Fall forderte der Angeklagte ... ... die ... auf, im Zusammenhang mit behaupteten Regelübertretungen oder nicht erfüllten Aufgaben die jeweiligen Verfehlungen, gute Vorsätze oder Versprechungen schriftlich - häufig mit Datum und Unterschrift - niederzulegen. Er ließ sie auch mehrfach schriftlich bestätigen, ihr nie Gewalt angetan zu haben; andererseits aber auch, dass er sie bei bestimmten Regelübertretungen in einer festgelegten Weise sanktionieren dürfe. Von diesen Zetteln entstanden im Laufe der Jahre durch ... und weiteren Partnerinnen des Angeklagten ... ... einige Hundert, so die Angeklagte. Der Angeklagte ... ... war in Bezug auf seine Partnerinnen in hohem Maße eifersüchtig, weshalb er die ... nicht nur veranlasste, ihre Anstellung in dem Gartenbaubetrieb in ... zu kündigen, sondern sie auch zu seinen Reinigungsarbeiten auf verschiedenen Bahnhöfen mitnahm, wo sie ihn bei der Arbeit unterstützte, damit sie immer in seiner Nähe blieb. Dies aber führte rasch zu Konflikten, da die ... – dem Angeklagten ... in Intellekt und Selbstorganisationsvermögen weit überlegen – ihre Vorstellung zur besseren Arbeitsstrukturierung einbringen wollte. Zudem musste der Angeklagte ... die ... bei Kontrollbesuchen seiner Vorgesetzten verstecken, da ihre Anwesenheit an seinem Arbeitsplatz nicht geduldet wurde. Trotz dieser Vorsichtsmaßnahme erlangten seine Vorgesetzten Kenntnis von diesen Vorgängen und der Angeklagte geriet deshalb mit ihnen in Konflikt. Dies führte letztlich dazu, dass der Angeklagte ... seine Anstellung bei der Deutschen Bahn aufgab. Die Angeklagten lebten ab dieser Zeit überwiegend von Sozialleistungen. Bereits wenige Monate nach der Eheschließung mit der Angeklagten ... begann der Angeklagte ... allerdings per Zeitungsinserat nach neuen Frauenbekanntschaften zu suchen. Seine Unzufriedenheit über die Partnerschaft mit der Angeklagten ... und deren äußeres Erscheinungsbild, dass er als unattraktiv und ungepflegt empfand, veranlassten den Angeklagten ... indes nicht, die - auch intime - Partnerschaft zu ihr zu beenden. Vielmehr nutzte er die ihm überlegenen intellektuellen Fähigkeiten und die Eloquenz der Angeklagten ... zu seinem Vorteil aus, indem er sie etwa den Schriftverkehr mit Behörden und öffentlichen Stellen oder Kaufvertragsverhandlungen mit Autohändlern und Käufern in seinem Sinne führen ließ. Zudem hatte die Angeklagte ... in die Beziehung Ersparnisse in Höhe von mehr als 160.000 DM eingebracht, die für die gemeinsame Lebenshaltung genutzt werden sollten. Der Angeklagte ... hat eine ausgeprägte Leidenschaft für PKW, Motorräder und Boote, so dass er in den Folgejahren in einer Vielzahl von Fällen derartige Fahrzeuge anschaffte und sie teils nach sehr kurzer Zeit häufig mit Verlust wieder veräußerte, wobei der Angeklagten ... zunehmend die Rolle der Verhandlungsführerin bei den An- und Verkäufen zukam. Neben dem Geld der Angeklagten ... setzte der Angeklagte ... diesbezüglich in den Folgejahren auch die von anderen Freundinnen bzw. Damenbekanntschaften akquirierten Finanzmittel ein. Obschon der ... ... der Angeklagten ... nicht treu war und sie körperlich misshandelte, blieb diese bei ihm. Ihr war unter allen Umständen am Fortbestand der Beziehung gelegen, wobei sie dies vor sich selbst damit rechtfertigte, dass sie für den ... ... drei zentrale Aufgaben zu erfüllen habe. Sie müsse ihm seine Traumfrau beschaffen, einen Führerschein für ihn besorgen und ihm eine - möglichst selbstständige - berufliche Perspektive eröffnen. Bereits am 23.09.2003 erfolgte - aus rein finanziellen Gründen - die Scheidung der Eheleute ..., da der Angeklagte ... als Vater zweier unehelicher Kinder Unterhalts- bzw. Erbansprüche auf das Vermögen der ... ausschließen wollte. An der Fortführung der Lebens- und Wohngemeinschaft der Angeklagten änderte dies allerdings nichts. Trotz mehrfacher Umzüge in den Folgejahren, wobei z.T. sogar getrennte Wohnungen angemietet wurden, sahen sich beide Angeklagte weiterhin praktisch täglich. Lediglich 2003/04 kam es – während die Angeklagten gemeinsam in ... wohnten – einmal zu einer kurzzeitigen Trennung, bei der die Angeklagte ... eine Abwesenheit des Angeklagten ... nutzte, um zu ihrer Mutter zurückzukehren. Es folgte jedoch bereits einige Tage später ein Versöhnungsgespräch zwischen den Angeklagten, in dessen Folge die gemeinsame Beziehung fortgesetzt wurde. Parallel unterhielt der ... ... über die Jahre eine Vielzahl von – zumeist – eher kürzeren Beziehungen zu wechselnden Partnerinnen - u.a. zu den Zeuginnen ..., geb. ..., ..., ..., ..., ..., ..., ... und ... - die er regelmäßig über entsprechende Kontaktgesuche kennenlernte, welche er gemeinsam mit der Angeklagten ... annoncierte. In diesen Beziehungen verhielt sich der Angeklagten ... ... teilweise gewalttätig gegenüber den jeweiligen Frauen, doch nie im sexuellen Bereich. Kurz vor Weihnachten 2010 zogen die Angeklagten schließlich aufgrund gemeinsamer Entscheidung zusammen in ein per Mietkauf angemietetes Haus am ... in ..., Ortsteil .... Das Objekt besteht aus einem Haupthaus mit Keller nebst angebauter Scheune. Parallel hatte die Angeklagte ... zunächst eine Wohnung in ... angemietet, doch lebte sie dort tatsächlich nie. Die Anmietung hatte nur den Zweck, dem Jobcenter - welches für die Miete aufkam - das Nichtbestehen einer Bedarfsgemeinschaft mit dem Angeklagten vorzutäuschen. Auch von ... aus setzte der Angeklagte ... ... seine Suche nach neuen Partnerinnen fort. Diesbezüglich hatten die Angeklagten bereits zuvor vereinbart, dass sich die ... als Schwester des ... ... ausgeben sollte, um den jeweiligen Frauen das Zusammenleben der beiden Angeklagten plausibel zu erklären. Der ... kam auch zunehmend die Aufgabe zu, die Kontaktanbahnung zu unterstützen, indem sie vielfach mit den Interessentinnen sprach und ihnen die besonderen Wünsche und Vorgaben des Angeklagten ... näher brachte. Wohl am 16.03.2011 - auch dieser Vorgang ist nicht Gegenstand der Anklage - übergoss der Angeklagte ... die Angeklagte ... mit ca. 70 Grad Celsius heißem Wasser und fügte ihr dadurch eine großflächige Verbrühung am rechten Arm sowie der rechten Schulter zu. Zunächst hatte der Angeklagte ... die ... veranlasst, sich im Rahmen einer Bestrafungsmaßnahme bekleidet bäuchlings in die Badewanne des Hauses am ... zu legen, wo er sie anschließend mit Wasser übergießen wollte. Entweder versehentlich oder bewusst drehte er sodann heißes Wasser auf und übergoss damit die Schulter der Angeklagten. Das ca. 70 Grad heiße Wasser wurde von dem Pullover der Angeklagten aufgesaugt und verblieb daher an ihrer Haut, so dass es zu gravierenden großflächigen Verbrühungen der Haut vom Bereich der rechten Schulter bis hin zum Unterarm kam. Die Angeklagte ... begab sich im Anschluss nicht in ärztliche Behandlung, sondern versorgte die Wunde in der Folgezeit mit Frischhaltefolie, Dreieckstüchern aus Verbandskästen und Cremes selbst. Bis zur vollständigen Wundheilung, die mit einer umfangreichen Narbenbildung einherging, dauerte es ca. 3 Jahre. Der Heilungsprozess dauerte auch deshalb so lange, da ihr der ... ... bei Streitigkeiten mehrfach auf die Wunde schlug, so dass diese sich wieder öffnete, oder ihr Erde in die Wunde rieb. Erst längere Zeit nach dem Vorfall - als die ... von einem Arzt eine Krankschreibung für das Jobcenter erhalten wollte - wurde die Verletzung ärztlich untersucht, wobei die ... dem Mediziner allerdings berichtete, sich die Verletzung selbst bei einem Unfall mit einem Wasserkocher zugefügt zu haben. Ähnliches erzählte sie später auch anderen Personen - z.B. der Zeugin ... -, wenn die Sprache auf die Verletzung des Arms kam. Die Leistungsfähigkeit des rechten Arms der Angeklagten ist infolge der Verbrühung mit anschließender starker Vernarbung dauerhaft eingeschränkt. 1. Taten zum Nachteil der ... a) Vortatgeschehen Im November 2011 kam der Angeklagte ... mit Zeugin ... aus ... in Kontakt, welche sich auf eine seiner Kontaktanzeigen gemeldet hatte. Nach einem ersten Kennenlernen durch zahlreiche Telefonate holten die Angeklagten die Zeugin ca. einen Monat vor dem Weihnachtsfest 2011 mit ihrem PKW, einem weißen Kastenwagen, zu sich in das Haus nach .... Das anschließende Zusammenleben der drei Personen - die Angeklagte ... gab sich absprachegemäß als Schwester des Angeklagten aus - funktionierte für kurze Zeit harmonisch. Doch als die Zeugin ... und der Angeklagte ... beim gemeinsamen Füttern der Tiere rumalberten - wobei die ... wegen ihres verletzten Arms nicht helfen konnte - wurde die Angeklagte zunehmend eifersüchtig auf die Zeugin .... Die Angeklagte erreichte es in der Folgezeit, praktisch immer in der Nähe des Angeklagten und der Zeugin ... zu bleiben, so dass diese nur selten ungestört waren. Nachts schlief die ... auf einer Matratze im Wohnzimmer - ganz in der Nähe des Sofas, auf dem der Angeklagte mit der Zeugin ... nächtigte. Das Wohnzimmer war der einzige, zur Nachtzeit geheizte Raum des Hauses, weshalb die Angeklagten und ihr jeweiliger Besuch stets dort nächtigten. Die ersten 3 Wochen der Beziehung zwischen dem Angeklagten ... und der Zeugin ... verliefen insgesamt harmonisch. Die Zeugin brachte sich helfend im Haushalt und bezüglich der Tierhaltung ein. Über die Weihnachtsfeiertage wurde die Zeugin von den Angeklagten allerdings zurück nach ... gebracht, da die Angeklagten einen Besuch der Mutter des ... ... befürchteten und diese die Zeugin ... nicht zu Gesicht bekommen sollte. Die Zeugin ... hatte sich schon bei einem früheren Besuch der Mutter des Angeklagten im Stall verstecken müssen. Bereits kurz vor Silvester 2011 kehrte die Zeugin ... allerdings in das Haus nach ... zurück und feierte dort mit den Angeklagten den Jahreswechsel 2011/12. Nach ihrer Rückkehr in das Haus am ... hatte sich jedoch das Verhalten der Angeklagten ihr gegenüber grundlegend verändert. Die ... warf ihr nun grundlos vor, im Haus „herumzuschnüffeln“. Es kam in der Folge häufig zu Streitereien, bei denen sich die Angeklagten untereinander gegenseitig hoch schaukelten. Bei einer solchen Auseinandersetzung warf der ... ... die ... einmal bekleidet in die mit kaltem Wasser gefüllte Badewanne des Hauses. Bei diesem Vorfall öffnete sich die Verletzung der ... am rechten Arm und sie schrie vor Schmerzen. Als die Zeugin ... es schließlich einmal ablehnte, eine Tätigkeit vorzunehmen, zu der sie der Angeklagte ... aufgefordert hatte, schlug er ihr erstmals mit der flachen Hand ins Gesicht. Über diese rohe Behandlung war die Zeugin ... so überrascht, dass sie nicht einmal protestierte. In der Folgezeit aber nahmen die Misshandlungen beider Angeklagter an ihr sprunghaft zu. Sie wurde - was nicht Gegenstand der Anklage ist - von ... mit Pfefferspray ins Gesicht gesprüht, die ihr auch alle persönlichen Gegenstände wie Bargeld, Ausweis, Handy etc. wegnahm. Mit der entwendeten EC-Karte hob die ..., die die PIN der Zeugin von einer früheren Abhebung kannte, alles verfügbare Geld von deren Girokonto ab. Die Zeugin wurde von beiden Angeklagten an den Haaren gerissen und von dem ... ... - nur von ihm - mit der Hand oder der Faust ins Gesicht und auf andere Körperstellen geschlagen und schließlich von beiden Angeklagten mehrfach nur mit einem Schlüpfer bekleidet für ca. eine Stunde im Schweinestall bei den Tieren mit Handschellen angekettet. Zudem schnitt die ... der Zeugin mit einer Schere wahllos strähnenweise die Kopfhaare ab. Die Zeugin dürfte sodann nicht mehr auf dem Sofa mit dem Angeklagten schlafen, ihr wurde ein Platz auf dem Fußboden zugewiesen. Ihre Notdurft musste sie deshalb nachts auf einem Katzenklo verrichten. b) Würgen der ... An einem zeitlich nicht mehr genau feststellbaren Tag im Frühjahr 2012 sollte die Zeugin ... auf Veranlassung der Angeklagten zu den Nachbarn des Hauses ..., u.a. den Zeugen ..., ... und ..., gehen, um dort „Ärger zu machen“. Möglicherweise war der Grund dafür, dass die Angeklagten diesen Nachbarn vorwarfen, sie vom Fenster aus häufig zu beobachten. Oder es war Grundlage des Streits, dass diese Nachbarn sie kurz zuvor aufgefordert hatten, das spätabendliche Sägen von Holz zu unterlassen, das deren Nachtruhe störte. Insoweit konnte die Kammer keine sicheren Feststellungen treffen. Die Zeugin ... tat jedoch, wie ihr geheißen, und schellte bei dem Zeugen ... an. Es entstand sodann ein zunächst verbaler Streit zwischen der Angeklagten ... und der Zeugin ... neben ihr auf der einen, und den Zeugen ... auf der anderen Seite. Plötzlich trat der ... ... hinzu, griff den Zeugen ... am Hals, und drückte ihn gegen die Hauswand. Daraufhin - den genauen Grund vermochte die Kammer nicht sicher festzustellen - beruhigte sich die Situation aber wieder, da sich die Angeklagten mit der ... wieder in ihr Haus begaben. Als die Angeklagten und die Zeugin ... wieder in ihrem Haus angekommen waren, brachte der ... ... die Zeugin ... mit Gewalt zu Boden, setzte sich auf sie und würgte sie mit beiden Händen am Hals, bis sie die Augen verdrehte und kurz vor der Bewusstlosigkeit stand. Die Angeklagte ... forderte den ... ... sodann auf, mit dem Würgen aufzuhören, woraufhin der Angeklagte die Zeugin ... wieder los ließ. Jedoch hatte die Zeugin infolge dieses Übergriffs noch wochenlang mit Schluckbeschwerden zu kämpfen. c) Schlag mit der Schippe Die Zeugin weinte nun des Nachts häufig und bat den ... ... inständig darum, nach ... heimkehren zu dürfen. Dieser erklärte der Zeugin daraufhin nur, dass sie - die Zeugin ... - ihn aber doch lieben würde. In diesem Zusammenhang kam es an einem zeitlich nicht mehr genau feststellbaren Tag im März 2012 dazu, dass der Angeklagte ..., der mit der Zeugin ... im Ziegenstall des Hauses arbeitete, plötzlich eine langstielige Schippe ergriff und der Zeugin mit dieser Schippe gegen die Stirn schlug, wobei er seine Ausholbewegung vor dem Auftreffen noch etwas abbremste. Dadurch fiel die Zeugin zu Boden und erlitt durch den Schlag eine stark blutende Platzwunde an der Stirn. Der Angeklagte ... half ihr aber nicht auf, sondern erklärte der ..., dass er dies nicht gewesen sei. Die Wunde auf der Stirn verheilte zwar letztlich ohne Komplikationen, allerdings behielt die Zeugin eine noch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung gut sichtbare Narbe von der Verletzung zurück. d) Nachtatgeschehen Die Angeklagten entschlossen sich nun aber, die Zeugin ... gehen zu lassen. Jedoch sorgte sich der ... ... vor einer Anzeige der Zeugin wegen der stattgefundenen Misshandlungen. Daher verfasste die Angeklagte ... vor der Trennung, die noch am selben Tag erfolgen sollte, ein Schriftstück, welches im Wesentlichen bestätigen sollte, dass der Zeugin ... von dem Angeklagten ... keine Gewalt angetan wurde und sie nun aus freien Stücken gehe. Dort hieß es: „Hiermit bestätigen ... und ... ... ... ... und ... ..., ... ..., das in der Zeit vom 16.12.2011 bis 23.11.11 und vom 30.12.2011 bis einschließlich heute wir zusammen im ... in ... gewohnt haben, es in dieser Zeit zu keinerlei Streitigkeiten, Körperverletzungen, Diebstählen, Vergewaltigungen oder Angriffen gekommen ist. Die Unterzeichnenden trennen sich von ... in gegenseitigen Einverständnis ohne irgendwelche Ansprüche gegeneinander. Sämtliche „blauen Flecke“, die Frau ... derzeit hat am rechten Knie und rechten Auge hat sie sich durch einen Sturz auf der Treppe selber zugezogen. Keine der oben angegebenen Personen wird gegen die anderen beiden Personen Geldforderungen stellen.“ Dieses Schreiben unterzeichneten beide Angeklagte und die Zeugin .... Des Weiteren sollte ein unbeteiligter Dritter das Dokument unterschreiben. Damit sollte bezeugt werden, dass die Zeugin ... dieses Schreiben aus freien Stücken unterschrieben habe. Die Angeklagten brachten die Zeugin ... zum ... Hauptbahnhof, wo sie einen jungen Mann ansprachen, der die von den ... geforderte Unterschrift leistete. Sodann durfte die Zeugin den Zug besteigen und kehrte nach ... zurück. In ihrer Wohnung angekommen stellte die Zeugin ... Schränke vor ihre Wohnungstür aus Angst, die Angeklagten könnten sie wieder holen kommen. In den Folgetagen erhielt sie von dem Handy des ... ... allerdings SMS-Nachrichten, die sie teilweise auch beantwortete. Zudem telefonierte der ... ... noch mehrfach mit ihr, und behauptete, die ... aus dem Haus geworfen zu haben. Er versuchte, sie zu einer Rückkehr nach ... zu bewegen. Meist in den Nachtstunden rief auch die ... bei der Zeugin an und drohte damit, gleich bei ihr vor der Tür zu stehen. Die Zeugin wechselte schließlich ihre Rufnummer, um weiteren solcher Anrufe zu entgehen. 2. Taten zum Nachteil der ... a) Vortatgeschehen Zum Ende des Sommers 2013 hin lernte der Angeklagte ... die in der Nähe von ... wohnende ..., geb. ..., kennen, die sich auf eine Kontaktanzeige des ... ... im „...“ bei ihm gemeldet hatte. Nach dem Austausch von Telefonaten und Textnachrichten besuchten die Angeklagten die ... recht bald in deren Wohnung und der Angeklagte und sie kamen sich rasch näher. Auch zog die ... bereits nach kurzer Zeit in das Haus in ... ein - die Angeklagte ... wurde auch ihr als Schwester des Angeklagten vorgestellt. Bereits am 18.10.2013 hatte in ... die Trauung der ... mit dem ... ... stattgefunden, noch bevor ... bei den Angeklagten eingezogen war. Die ersten Wochen dieser neuen Beziehung verliefen harmonisch und die ... bemühte sich, den Anforderungen des ... ..., z.B. lange Gespräche mit ihm über seine Autos und Interessen, gerecht zu werden. Der ... ... konzentrierte zunächst seine ganze Aufmerksamkeit auf die ..., wodurch es in dieser Zeit nicht zu Misshandlungen an der ... kam. Gleichwohl kam es aber auch im Falle der ... rasch dazu, dass diese seinem komplexen Regelsystem nicht durchgängig gerecht wurde. Die parallel andauernde Beziehung zwischen der Angeklagten ... und dem ... ... hatte sich zu dieser Zeit aber bereits gewandelt. Die ... hatte das Regelsystem des ... ... genau verinnerlicht und fühlte sich nun - auch ohne konkrete Handlungsaufforderung – dazu verpflichtet, dieses gegenüber den jeweiligen Partnerinnen des Angeklagten durchzusetzen. Äußerte sich der ... ... nun unzufrieden über die ..., so verstand die ... dies als Aufforderung an sie, einzuschreiten. Zudem war ihr bewusst, dass sich die Misshandlungen ihr gegenüber bei einem Fehlschlagen der Beziehung zwischen der ... und dem Angeklagten wieder verstärken würden. Sie begann daher zunehmend, der ... Vorgaben hinsichtlich der Einhaltung der Hausregeln zu machen und sie entsprechend zu überwachen. Zugleich begann aber auch der ... ... die ... für subjektiv wahrgenommenes Fehlverhalten zu züchtigen, indem er sie etwa zu Boden stieß oder ihr schmerzhaft die Finger verdrehte, wobei er häufig hinzusetzte: „Hat doch nicht weh getan, ...!“ Zudem mischte er ihr - insoweit wurde das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt - mehrfach Glutamat ins Essen, von dem er wusste, dass ... es nicht vertrug. Die ... bekam davon geschwollene Gelenke. Um eigenen Misshandlungen durch den ... ... zu entgehen, die sie bei einem Scheitern der Beziehung zu ... befürchtete, begann die ... nun von sich aus und ohne, dass der ... ... ihr hierzu konkrete Vorgaben machen musste, die ... zu „erziehen“ und sie bei vermeintlichem Fehlverhalten zu maßregeln. Diesbezüglich ging auch die ... rasch und kraft eigenen Entschlusses zur körperlichen Züchtigung der ... über. Die ... verstand zudem die Vorhaltungen des ... ..., all ihr gutes Zureden habe in Bezug auf ... nichts gebracht, als Aufforderung, nun auch körperlich hart durchzugreifen. Die ... misshandelte die ... in der Folgezeit beinahe täglich - was nicht Gegenstand der Anklage ist - durch zu Boden schubsen, schlagen, treten, verabreichen von Stromschlägen mittels Elektroschocker, verbrühen der Haut im Bereich des rechten Knies mit ca. 70 Grad Celsius heißem Wasser, würgen mit Strohseilen und Gürteln, vaginales Einführen eines Essstäbchens oder knien auf dem Bauch der ..., wenn diese auf dem Rücken lag. Auch riss die ... der ... büschelweise die Kopfhaare raus, und schnitt sie ihr schließlich mit Kamm und Schere kurz. Anfangs setzte die ... sich gegen diese Behandlung noch zur Wehr, doch infolge der ständigen, fast täglichen Misshandlungen erlahmte ihr Widerstand schließlich, zumal ihr auch von dem ... ... keine Hilfe zuteilwurde. Die ... hatte bei ihrem Einzug in das Haus in ... zwei Hunde sowie Meerschweinen und Kaninchen mitgebacht, an denen sie hing. Rasch aber drängte der ... ... auf deren Entfernung aus dem Hause, da er sie als laut und unsauber empfand. Einen der Hunde, einen Schäferhund, musste die ... auf Geheiß der Angeklagten während einer Fahrt in die Niederlande aussetzen. Den zweiten Hund, einen gechipten Windhund, erwürgte die ... auf Anweisung des ... ..., wobei der ... zunächst erklärt wurde, der Windhund sei fortgelaufen. Dem ... ... war nächtliches Durchschlafen wichtig, und er sah es daher sehr ungern, wenn die ... nachts die Toilette aufsuchte, da ihn die dabei verursachten Geräusche störten. Also untersagte er ... zunächst die Flüssigkeitsaufnahme nach 21:00 Uhr abends. Weil dies nicht zum gewünschten Ergebnis führte, kam die ... ca. 2 bis 3 Monate vor dem Versterben der ... auf die Idee, diese nachts mit Handschellen, die ihr von dem ... ... zu diesem Zweck ausgehändigt worden waren, zu fesseln. Die Fesselung nahm zumeist die ... vor, in Kenntnis und mit Billigung des ... .... Jedoch stand die ... auch mit gefesselten Händen nachts weiter auf, so dass die ... schließlich mittels der Handschellen an einen Heizkörper im Wohnzimmer festgemacht wurde. In der Folge nässte die ... gelegentlich nachts ein und die Angeklagten legten ihr deshalb eine Wachstuchdecke unter. Wegen des von dem Urin ausgehenden Geruchs sperrten sie die ... schließlich des Nachts in ein Zimmer im Obergeschoss, wo sie ebenfalls an einen Heizkörper gefesselt wurde. Mit einem zweiten Paar Handschellen wurden nun Hand- und Fußgelenke gefesselt und die ... wurde sodann mit einer hierdurch gezogenen Eisenkette an dem Heizkörper festgemacht. Dies sorgte bei Bewegungen der ... für Klappergeräusche, weshalb sie von den Angeklagten angeschrien und geschlagen wurde. Schließlich fassten beide Angeklagte ca. 3 Wochen vor dem Tod der ... den Entschluss, sie in der Nacht im Keller einzusperren. Dort wurde sie von der ... gezwungen, sich in die Badewanne zu setzen, um die Folgen des nächtlichen Einnässens abzumildern, wobei sie von ihr mit ihren mittels Handschellen gefesselten Händen an dem dortigen Wasserhahn festgemacht wurde. Später ging die ... dazu über, die ... nachts auf dem Bauch in der Badewanne liegend so zu fesseln, indem sie über dem Rücken der ... immer jeweils ein Bein und einen Arm mittels Handschellen verband. Im Anschluss wurde die ... nur gelegentlich mit einer Decke zugedeckt. Tagsüber wurde die ... nicht gefesselt und konnte sich im Haus frei bewegen, wobei sich die Angeklagten jedoch immer in ihrer Nähe befanden und sie zu Einkaufsfahrten u.ä. immer mitnahmen. Der physische und psychische Zustand der ... war aber durch diese fortgesetzten körperlichen Misshandlungen, das Anschreien und die ständigen Herabsetzungen und Beleidigungen seitens beider Angeklagter bereits derart zerrüttet, dass sie keine Fluchtversuche unternahm. Bei langwierigen Diskussionen, die von den Angeklagten teils mitgefilmt wurden, wurde der ... beständig eingeredet, sie mache alles falsch, sei nichts wert und habe niemanden mehr, dem etwas an ihr liege. Die ... hatte während des Zusammenlebens mit den Angeklagten ihre Wohnung, ihre Anstellung, ihr Geld - sie hatte sich u.a. von ihrer Mutter 25.000 EUR geliehen und es dem Angeklagten ... zur Verfügung gestellt - sowie ihren PKW verloren, was ihr die Angeklagten regelmäßig vor Augen führten. Ihre persönlichen Dokumente und ihr Handy waren ihr von den Angeklagten weggenommen worden. Ihr Widerstandsgeist war durch diese Misshandlungen gebrochen, so dass sie z.B. bei dem Anlegen der Fesseln keine Gegenwehr mehr zeigte, sondern im Gegenteil sogar kooperierte. Sie aß zudem immer weniger und ihr Allgemeinzustand wurde, bedingt auch durch die blutenden und nässenden Fesselungsmarken an Hand- und Fußgelenken, immer schlechter, was beide Angeklagte daran bemerkten, dass ... sich immer langsamer bewegte und häufig über Schwindelgefühle und kalte Hände klagte. Allerdings gelangten beide Angeklagte nach Beratung des weiteren Vorgehens zu dem Schluss, ... keinesfalls zu einem Arzt zu bringen, weil dann die erfolgten Misshandlungen offenbar werden würden. Vielmehr versorgte die ... die Fesselungsverletzungen notdürftig. Trotzdem wurde ... zusehends schwächer und es gelang ihr bald nicht mehr, allein aus der Wanne aufzustehen. Auch konnte sie sich nicht mehr allein auf den Beinen halten und sprach beiden Angeklagten gegenüber über Suizid. b) versuchtes Ertränken in der Badewanne An einem nicht mehr genau feststellbaren Tag innerhalb der letzten 3 Wochen vor dem Versterben der ... lag diese erneut an Händen und Füßen gefesselt in der Badewanne im Keller des Hauses ... in .... Die Angeklagte ..., die zu diesem Zeitpunkt allein bei der ... war, war über ... erneut verärgert, da diese nach ihrer Auffassung dem ... ... gegenüber „blöde“ Antworten gegeben hatte. Die ... beschloss nun zunächst, die ... mittels Abduschens mit kaltem Wasser in der Wanne hierfür zu bestrafen. Sie bemerkte dann, dass das Wasser rascher in die Wanne einfloss, als es abfließen konnte, weshalb sich die Wanne zusehends füllte. Die ... erkannte, dass die gefesselte ... in dem immer weiter ansteigenden Wasser unweigerlich ertrinken würde, wenn sie dies nun weiter einlaufen lassen würde. In diesem Moment entschloss sich die ..., die ... in der Badewanne ertrinken zu lassen. Daher ließ sie das Wasser ungehindert weiter in die Wanne einströmen und überließ die gefesselte ... ihrem Schicksal. Die ... begab sich sodann aus dem Keller hinauf in das Haus zu dem ... ..., dem sie viermal sinngemäß erklärte, dass sie im Keller das Wasser aufgedreht habe und die ... dort nun „ersaufen“ werde. Dies tat die ... ohne jedweden Rettungswillen in Bezug auf ... Leben. Der Angeklagten war es vollkommen gleichgültig, ob ... überleben würde oder nicht. Es ging der ... vielmehr darum, dass der ... ... wieder Notiz von ihr - ... - nehmen sollte. Er sollte nach der Vorstellung der Angeklagten sehen, dass diese nun bereit sei, „aufs Ganze zu gehen“, weil es sie subjektiv massiv belastete, ständig mit der „Erziehung“ der ... betraut gewesen zu sein. Außerdem interessierte es die ..., ob der Angeklagte ... ... überhaupt zugunsten der ... eingreifen würde. Spätestens nach der vierten Mitteilung der ... gegenüber dem ... ... begab sich dieser hinab in den Keller, um nach ... zu sehen. Die ... folgte ihm, griff aber ansonsten nicht in das Geschehen ein. Sie blieb bei ihrem zuvor gefassten Entschluss, keinesfalls mehr zugunsten des Lebens der ... einzugreifen. Der ... ... fand die ... ... bewusstlos in der Badewanne treibend vor. Er zog die ... rasch und mit den Worten: „Hoffentlich stirbt die uns jetzt nicht!“ über den Wannenrand und aus der Badewanne, und klopfte ihr mit der Hand auf den Rücken, während er ihr gut zuredete. Die ... stand passiv und abwartend dabei und beobachtete das Geschehen. Wenige Augenblicke später hustete die ... und kam wieder zur Besinnung. Der ... ... war darüber so erleichtert, dass er die ... kurz in seine Arme schloss und ihr einen Kuss gab. c) Versterben der ... Spätestens nach diesem Vorfall beschäftigte sich die ... zunehmend mit dem Umstand, dass die ... bei den Angeklagten im Hause infolge der dortigen Behandlung zu Tode kommen könnte. Zwar ging sie zu dieser Zeit noch nicht von einer zeitlich nahen Todeseintritt wegen des reduzierten Allgemeinzustandes der ... aus, doch befürchtete sie, einmal im Zorn bei den Misshandlungen an ... zu weit gehen zu können. Sie war deshalb um Vorkehrungen für diesen Fall bemüht, denn beide Angeklagte hatten den Entschluss gefasst, unter keinen Umständen für ... medizinische Hilfe zu holen, damit die Misshandlungen an ihr nicht bekannt werden würden. Nach Rücksprache mit dem ... ... beschlossen beide Angeklagte, die ... nach den Niederlanden abzumelden. Ihnen war bewusst, dass die ... in ihrem gesundheitlichen Zustand nicht ins Ausland würde umziehen können. Ein tatsächlicher Umzug war auch nie geplant. Vielmehr wollten die Angeklagten damit ihr mögliches späteres Verschwinden aus ihrem Hause verschleiern. Daher meldeten sie die ..., die - psychisch gebrochen - dabei auch kooperierte, am 31.07.2014 nach Amsterdam ab, obwohl ... weiter im Hause der ... verblieb. Die Angeklagten besprachen diesen Punkt miteinander und entwickelten gemeinsam die Legende, dass die ... lesbisch geworden, und mit einer Partnerin nach Holland gezogen sei. Diese Geschichte wollten sie erzählen, falls sie zu einem späteren Zeitpunkt - z.B. von der Mutter der ... - einmal wegen deren Verbleib gefragt werden würden. In der Nacht vom 02.08.2014 auf den 03.08.2014 lag die ... schließlich unbekleidet und entkräftet vor der Waschmaschine im Keller des Hauses ... in .... Aus Verzweiflung sprach sie dabei über Suizid. Zunächst legte die Angeklagte ... ihr einen Strohstrick um den Hals, um ihr anzudeuten, dass sie sie nun erwürgen werde. Dies aber tat die Angeklagte ... nur, um die ... erneut zu demütigen. Als sie den Strohstrick nicht anzog, äußerte die ... sinngemäß: „Dann gehe ich mich jetzt umbringen“. Der Angeklagte ... ..., der zu diesem Zeitpunkt ebenfalls im Keller erschien, erwiderte sinngemäß: „Na dann geh doch!“ bzw. „Wirf dich vor einen Zug!“. Dies tat er aus Interesse, ob es die ... tatsächlich wagen bzw. schaffen würde, das Haus und damit ihn zu verlassen. Der ... gelang es, sich auf Händen und Füßen bis zur Ausgangstür des Kellers in Richtung des Hofs zu bewegen, und sie konnte sich am dortigen Türrahmen hochziehen. Aufrecht lief sie sodann einige Schritte in den Hof hinein und blieb dort stehen. Die Angeklagte ... folgte der ... auf den Hof, der Angeklagte ... blieb in der Ausgangstür des Kellers stehend zurück, und beobachtete das Geschehen. Beide Angeklagte fürchteten nun, Nachbarn könnten auf das Geschehen aufmerksam werden, zumal unweit eine eingeschaltete Straßenlaterne stand. Deshalb reichte die ... der ... nun ihren Arm zum Festhalten. Denn sie erkannte, dass die ... körperlich erheblich geschwächt war und Hilfe benötigte. Auf diese Weise wollte die Angeklagte sie zu einer raschen Rückkehr ins Haus bewegen. Sie verlangte von ... sodann, ihr zurück ins Haus zu folgen. Zudem kündigte sie der ... an, bis drei zu zählen und dann den stützenden Arm wegzuziehen. Als die Angeklagte ... gemäß ihrer Ankündigung ihren Arm weg zog, fiel die ... der Länge nach und ohne Abwehrreflexe nach hinten um und schlug ungebremst mit einem deutlich hörbaren Knall mit ihrem Hinterkopf auf der Teerdecke auf. Der ... gelang es nach diesem Sturz zunächst noch, sich wieder zu erheben und sie folgte der ... tonlos und mit unsicheren Bewegungen zurück in die Scheune, wo der ... ... beide bereits erwartete. Sie lief in Begleitung beider Angeklagter in die Kellerräume zurück und legte sich in die dortige Badewanne. Die Angeklagten, die nun erkannten, dass sich die ... nach dem massiven Sturzereignis in einem lebensgefährlichen Zustand befand, verzichteten entgegen der üblichen Vorgehensweise an diesem Tag auf eine Fesselung der ... in der Badewanne, da ihnen klar war, dass die ... sich in ihrem Zustand nicht mehr würde aus der Badewanne erheben und erneut flüchten können. Bevor sich die Angeklagten selbst zu Bett begaben, schauten sie sicherheitshalber nochmals nach der ..., wobei sie ihren Erwartungen gemäß feststellten, dass diese sich weiterhin in der Wanne aufhielt und sich nicht mehr bewegte. Beide Angeklagte hielten auch jetzt, obwohl sie nun mit dem Tod der ... rechneten, an ihrem zuvor gefassten Entschluss fest, für ... keine medizinische Hilfe herbeizuholen. Damit die der ... zuvor zugefügten vielfältigen Misshandlungen nicht bekannt werden würden, fanden sie sich schließlich mit der von ihnen zutreffend erkannten konkreten Todesgefahr bei der ... ab. Um die Mittagszeit des 03.08.2014 erwachten die Angeklagten. Die Angeklagte ... sah bei ihrer morgendlichen Runde durch den Stall kurz im Keller nach der ..., die mit offenen Augen weiterhin in der Badewanne lag. Die ... widmete sich nun der Wäsche, während der ... ..., der an diesem Tag ungewöhnlich früh aufgestanden war, ebenfalls gleich nach der ... sah. Er kam kurze Zeit später zu ..., die gerade Wäsche aufhängte, und erklärte ihr, die ... klage über Kopfschmerzen. ... schickte den ... ... mit dem Verweis, er solle ... Kopfschmerztabletten geben, wieder fort. Auch jetzt blieben beide Angeklagte bei ihrem Entschluss, keinen Arzt zu verständigen, um die Misshandlungen nicht bekannt werden zu lassen. Kurz darauf erschien der ... ... erneut bei der ... und erklärte, dass er die ... nicht aus der Badewanne herausbekomme. Sie rutsche ihm immer wieder vom Badewannenrand ab. Daraufhin folgte die ... dem ... ... in den Keller und beide setzten die ... auf einen blauen Stuhl. ... begab sich sodann wieder auf den Wäscheboden, doch schon nach Kurzem erschien der ... ... erneut bei ihr, und erklärte, dass ihm die ... auch von dem blauen Stuhl immer wieder herunterrutsche. „Ich glaube, sie nibbelt uns ab.“ sagte der ... ... zu ..., um ihr mitzuteilen, dass er nun von einem nahen Todeseintritt bei der ... ausgehe. Er hatte zudem beobachtet, dass der ... unkontrolliert Speichel aus dem Mund lief. Als beide Angeklagte sich daraufhin erneut in den Keller begaben, lag die ... regungslos und mit starrem Blick auf dem Kellerboden neben dem blauen Stuhl. Die Angeklagten hielten sie nun ohne nähere Überprüfung für tot, und ließen sie dort liegen, um sich über das weitere gemeinsame Vorgehen zu beraten. Die ... verstarb, ohne dass dies mit absoluter Sicherheit festgestellt werden konnte, in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang an den Folgen eines schweren Schädel-Hirn-Traumas, mithin eines erhöhten Hirndrucks infolge von Hirngewebsverletzungen oder Hirnhüllenblutungen, nach einem ungebremsten Sturzereignis auf den Hinterkopf. d) Nachtatgeschehen Nach dem Tod der ... kam es zu Diskussionen zwischen den Angeklagten, wie nun weiter zu verfahren sei. Es wurde rasch Einigkeit darüber hergestellt, den Leichnam der ... so verschwinden zu lassen, dass niemand mehr Spuren finden könnte, die zu den Angeklagten führen würden. Hierzu diente zum einen die zuvor vorgenommene Abmeldung der ... nach den Niederlanden. Zudem hielt die Angeklagte ... gemäß gemeinsamer Absprache beider Angeklagter mit der Mutter der ... über das dieser weggenommene Handy durch SMS-Nachrichten Kontakt, wobei der Eindruck entstehen sollte, dass die Nachrichten von der ... stammten. So sollte auch ihr gegenüber der Tod der ... verschleiert werden, was zunächst auch gelang. Der Angeklagte ... schlug vor, die Leiche in dem Heizöltank des Hauses zu versenken oder sie an die Schweine zu verfüttern, aber dies erschien der Angeklagten ... nicht sicher genug zur restlosen Beseitigung der Leiche. Die Angeklagte ... schlug daher vor, die Leiche der ... zu zerteilen und anschließend zu Asche zu verbrennen. Sie versuchte dies zunächst mit einer Fuchsschwanzsäge, doch konnte sie damit das Fleisch der ... nicht durchtrennen. Daraufhin kam die ... auf die Idee, die Leiche der ... zuvor in der Kühltruhe im Keller des Hauses zu gefrieren. Die Angeklagte ... entleerte daraufhin die Gefriertruhe und legte mit Hilfe des ... ... die Leiche der ... hinein. Sodann füllte die ... die zuvor entnommenen Lebensmittel wieder in die Gefriertruhe, indem sie sie auf die Leiche legte, und schloss sodann die Abdeckung, wobei sie den in eine Mülltüte gehüllten Kopf der ... tief in die Truhe hinein drücken musste, da sich sonst der Deckel nicht schließen ließ. Die Leiche der ... war sodann derart unter gefrorenen Lebensmitteln verborgen, dass sie bei einem flüchtigen Blick in die Kühltruhe nicht hätte bemerkt werden können. Circa vier Wochen nachdem die Leiche der ... in die Gefriertruhe verbracht worden war begann die Angeklagte ..., die gefrorene Leiche der ... mit einer Eisensäge in Stücke zu sägen, was ihr nunmehr auch gelang. Die einzelnen Leichenteile verbrannte sie danach in einem Holzofen, in dem sie auch die Papiere und andere persönliche Dinge der ... verbrannte. Den Vorgang der „Einäscherung“ hatte sie zuvor mit einem Kotelett getestet. Die Verbrennung der Leiche erfolgte im Zeitraum Weihnachten 2014 bis einschließlich Januar 2015. Die Asche der ... fing die Angeklagte in einem Eimer auf, so dass sie zuletzt ca. anderthalb Eimer menschliche Asche beisammen hatte, die sie im Keller des Hauses ... auf einer großen Plane ausbreitete. Die bei der Untersuchung der Asche noch von ihr aufgefundenen Knochen- und Zahnreste zerstieß die Angeklagte ... mit einem Hammer zu feinem Pulver. Die menschliche Asche vermischte die ... schließlich mit Streumittel und erhielt so insgesamt gut 5 Eimer voll Streugut vermengt mit menschlicher Asche. Die Angeklagten beschlossen, dieses Streugut außerhalb der Ortschaft ... in mit angetautem Schnee gefüllte Straßengräben am Fahrbahnrand auszustreuen. Der Angeklagte ... ... steuerte den weißen VW Bulli, den die Angeklagten zu dieser Zeit nutzten, und die Angeklagte ... streute während der Fahrt das mit menschlicher Asche versetzte Streugut in die Straßengräben aus, jeweils an Stellen, wo der Schnee bereits entsprechende Verfärbungen vom Streuen hatte, damit die zusätzliche Verfärbung nicht auffiel. Den Ofen, die Handschellen, die Gefriertruhe und weitere Gegenstände, die im Zusammenhang mit der Leichenbeseitigung der ... von der ... verwendet worden waren, zerstörten die Angeklagten nach Abschluss der Arbeiten, und deren Überreste wurden von ihnen in naheliegenden Wäldern verstreut. Die Bekleidung der ... brachten die Angeklagten in eine Altkleidersammlung. 3. Tat zum Nachteil der ... a) Vortatgeschehen Ende Januar/ Anfang Februar 2016 suchte der ... ... erneut nach einer Lebenspartnerin. Er annoncierte mit Unterstützung der Angeklagten ... ein Partnerschaftsgesuch in der Zeitung „Eule“, auf welches sich u.a. die ... telefonisch bei dem Angeklagten ... meldete. Die ... hatte ursprünglich mit ihrem Ehemann, dem Zeugen und Nebenkläger ... ..., und einer gemeinsamen minderjährigen Tochter im Ruhrgebiet gelebt, bis sie dort nach einer Affäre mit einem anderen Mann auszog, wobei sie ihre Tochter zurück ließ, und über kurzfristige Aufenthalte in einem Frauenhaus und bei Bekannten schließlich nach ... gelangte. Dort erfuhr sie Unterstützung durch die Zeuginnen ... ... und ..., und ging eine kurzlebige Beziehung mit dem Zeugen ... ein, welche der Zeuge ... zügig beendete, als er Widersprüche in den Berichten der ... über ihr Vorleben ausmachte, die ihn skeptisch werden ließen. Wie bereits bei vorherigen Kontaktanbahnungen telefonierte sodann die Angeklagte ... - wieder als vorgebliche Schwester des Angeklagten ... - mit der ..., um ihr den ... ... und dessen Vorstellungen von einem gemeinsamen Leben zu erläutern. Die ... bewohnte zu dieser Zeit eine ihr von den Zeuginnen ... ... und ... vermittelte Wohnung in ..., wo der Angeklagte ... sie Anfang Februar 2016, vor seinem Geburtstag, erstmals abends besuchte. Die Angeklagte ... hatte ihn mit einem PKW zu dem Treffen gefahren, und wartete währenddessen im Auto. Weil sich ... und der Angeklagte ... sympathisch fanden, wurde in späteren Telefonaten vereinbart, dass die ... zu einem Besuch in das Haus der ... nach ... geholt werden sollte, einen eigenen PKW besaß die ... nicht. Mitte Februar 2016, wahrscheinlich zwischen dem 10.02. und 13.02.2016, holten die Angeklagten die ... schließlich in ... ab und brachten sie in das Haus am ... in .... Sie war nach dem Tod der ... die erste Frau, die dort wieder einzog. In dem Haus schliefen die Angeklagten und die ... zunächst gemeinsam in dem Wohnzimmer im Erdgeschoss – dem einzigen beheizten Raum des Objekts – wobei die ... mit dem Angeklagten ... auf der dortigen Couch schliefen, und die Angeklagte ... wieder auf einer losen Matratze nächtigte. Die ... lebte zunächst ca. 1 Woche in Hause der ..., doch rasch gelangte der ... ... zu der Einschätzung, sie sei faul und unhygienisch und kümmere sich nicht ausreichend um ihn. Es kam daher zu ersten gewalttätigen Übergriffen seitens des Angeklagten auf die ... in Form von Finger umdrehen, Schlägen mit der flachen Hand ins Gesicht oder gewaltsamen zu Boden bringen. Die ... verübte in den ersten Tagen des gemeinsamen Zusammenlebens noch keine Misshandlungen an .... Sie führte mit ihr aber lange Gespräche, um sie über die Vorstellungen des ... ... von einem gedeihlichen Zusammenleben mit ihm ins Bild zu setzen und sie dazu zu bewegen, sich seinen Regeln zu fügen. Wegen seiner Unzufriedenheit mit ... beschloss der Angeklagte ... ... schließlich, dass die ... für 3 Tage nach ... zurückkehren sollte. Sie sollte sich dort überlegen, wie die Beziehung fortgesetzt werden könne. In Ausführung dieses Entschlusses brachten beide Angeklagte ... wieder in die Wohnung nach ... zurück. Als sich die ... nicht mehr im Haushalt der ... aufhielt, erfolgten auch wieder Misshandlungen des Angeklagten ... ... gegenüber der Angeklagten .... In den Folgetagen telefonierten beide Angeklagte und die ... mehrfach miteinander. Im Ergebnis dieses Austausches bat die ... darum, wieder in den Haushalt der Angeklagten aufgenommen zu werden. Die Angeklagten besprachen dies und ... versprach dem ... ... insbesondere, die ... entsprechend seinen Vorstellungen zu erziehen. Anfang März 2016 - 6 Tage nach ihrer Rückkehr nach ... - wurde sie daher von den Angeklagten erneut nach ... geholt. Bereits nach ein oder zwei Tagen kam es hier aber erneut zu Spannungen zwischen den Angeklagten und der .... Weil der Angeklagte ... ... z.B. mit ihrem Verhalten und ihrer Körperhygiene weiterhin unzufrieden war, schlug und würgte er die ..., biss sie, zwang sie seinen Urin zu trinken oder schubste sie hart zu Boden. b) Tatgeschehen Weil die ... auch im Folgenden den Anforderungen des Angeklagten ... ... nicht gerecht wurde, forderte dieser die Angeklagte ... auf, mit ihr zu sprechen, damit sich ihr Verhalten ändere. Den Versuch der ..., sich mit der ... anzufreunden und deren Vorgaben zu folgen, legte ihr der ... ... als „lesbisches Verhalten“ und Vernachlässigung seiner Person aus. Da die Beziehung zwischen der ... und dem Angeklagten ... immer konfliktträchtiger wurde und alles Zureden durch sie nicht half, verlor auch die Angeklagte ... zusehends die Geduld mit der .... Sie befürchtete insbesondere für den Fall des Scheiterns der Beziehung erneut persönliche Konsequenzen, da sie häufiger Misshandlungen ausgesetzt war, wenn der Angeklagte gerade keine Beziehung führte. Außerdem gewann sie zunehmend den Eindruck, die ... provoziere sie ganz bewusst mit ihrem Fehlverhalten. Daher übte nun auch die Angeklagte ... zunehmend Misshandlungen in Form von an den Haaren reißen, Schlagen, Treten, in die Ecke drängen und zu Boden schubsen gegenüber der ... aus. Dies tat sie kraft eigener Entscheidung und ohne explizite Weisung des ... .... Sie hatte aber den Eindruck, damit dem wirklichen Willen des ... ... nachzukommen, obwohl dieser ausdrücklich nur verlangte, ... möge mit ... reden bzw. bestimmte unerwünschte Verhaltensweise der ... abstellen. Da der ... ... nicht wollte, dass die Strafmaßnahmen bei ... körperliche Spuren hinterließen, überlegte sich die ... hierfür geeignete Sanktionen. So ließ sie die zierliche, etwa 50 kg schwere ... 25 kg schwere Futtersäcke eine Treppe im Haus hoch tragen, wobei sie sie zur Demütigung filmte. Auch musste die ... dem ... ... eine Vielzahl von Zetteln schreiben, wonach sie ihn u.a. gequält habe, er sie erziehen und strafen dürfe, er ihr nie etwas zuleide getan habe, sie Psychopharmaka benötige, er die Vormundschaft/Pflegschaft über sie erhalte und in denen sie ihm anbot, ihr Leben zu beenden, wenn sie ihn nur belaste. Etwa 7 bis 10 Tage vor dem Tod der ... nahm die ... ihr als Strafe das Handy weg, auf dem Bilder und Videos der Tochter der ... gespeichert waren, und zerstörte das Telefon vollständig. Auch wurden ihr die Haare kurz geschoren. Die gesamte Entwicklung glich nun sehr derjenigen bei .... Auch der ... wurde zunächst verboten, nach 21:00 Uhr zu trinken, da ihre nächtlichen Toilettengänge den Schlaf des ... ... störten. Weil sie dennoch nachts austreten musste, wurde auch sie schließlich - aus den gleichen Motiven wie bei ... - nachts gefesselt. Da die Handschellen nach dem Tod der ... von den Angeklagten zerstört worden waren, erfolgte die Fesselung nun durch Strohseile. Weil die ... dennoch nachts versuchte, die im Obergeschoss des Hauses befindliche Toilette zu erreichen, wurde diese verschlossen und ein schwerer Futtersack davor positioniert. Ihr wurden nun Hände und Füße gebunden, und sie musste in dieser Lage im Wohnzimmer auf dem Boden schlafen. Ihre Hände schwollen durch die tägliche Fesselung an, so dass die ... zuletzt u.a. nicht mehr mit eigenen Händen essen konnte. In den letzten 3 bis 4 Tagen vor ihrem Versterben musste auch die ... schließlich die Nächte im ungeheizten Keller des Hauses in der Badewanne zubringen, in die sie gefesselt gelegt wurde. Auch die ... wurde praktisch täglich, teils auch mehrfach, körperlich misshandelt, beleidigt und herabgewürdigt. Sie aß aus Angst vor dem Verhalten der Angeklagten ... zunehmend weniger und ihr Allgemeinzustand verschlechterte sich rapide, was die Angeklagten u.a. daran erkannten, dass sie - wie zuvor ... - zunehmend Schwierigkeiten beim Laufen hatte und immer langsamer und teilnahmsloser agierte. Obwohl den Angeklagten diese gefährliche Entwicklung bewusst war, die sie mit den zuvor bei ... Versterben gemachten Erfahrungen in Verbindung setzen konnten, stand für beide Angeklagte auch jetzt wieder außer Frage, ärztliche Hilfe für die ... zu holen. Denn die zuvor stattgefundenen Misshandlungen sollten keinesfalls offenbar werden. Da aber beiden Angeklagten Mitte April 2016 bewusst wurde, dass der sich immer weiter verschlechternde Zustand der ... letztlich - genau wie sie es bei ... erlebt hatten - zu deren Tod führen würde, wollten beide für diesen Fall vorsorgen. Genau wie bei der ... sollte über eine Abmeldung nach den Niederlanden später der Eindruck erweckt werden, die ... sei dorthin verzogen, um ein Verschwinden aus dem Haushalt der Angeklagten zu verschleiern. Daher ließen sich die Angeklagten am 14.04.2016 von der ... - auf Drängen des ... ... - eine eigenhändige Vollmacht zur Ummeldung von ... nach Amsterdam erteilen. Die Angeklagte ... hatte zuvor bei dem Meldeamt telefonisch angefragt, ob eine Ummeldung mit einer solchen Vollmacht möglich wäre. Außerdem hatte die ... per Handy eine fiktive Adresse der ... in Amsterdam recherchiert, denn ein tatsächlicher Umzug der ... war zu keiner Zeit tatsächlich geplant. Außerdem suchte die ... ca. eine Woche vor dem Versterben der ... per Annonce bereits wieder nach potentiellen Partnerinnen für den ... ..., denn sie wollte für den Fall des Todes der ..., den sie nun abstrakt vorhersah, für den ... ... wieder etwas vorzuweisen haben. Am 18.04.2016 zwischen 08:00 und 09:00 Uhr lief die ... allein auf die Straße vor dem Haus ... in ... .... Dort wurde die Zeugin ... auf sie aufmerksam, die zuvor bei nahegelegenen Pferdeställen zum Füttern gewesen war. Auf die Zeugin machte die ... mit ihren büschelweise herausgerissenen Haaren den Eindruck einer schwerkranken Krebspatientin nach einer Chemotherapie. Die Angeklagte ... lief zu der schwankenden ... und führte diese wieder in Richtung des Hauses zurück. Die Zeugin folgte nun den beiden zum Haus und rief der Angeklagten hinterher: „Guten Morgen. Die Frau, die sie bei sich haben, ist sehr krank. Die muss sofort zu einem Arzt!“ Aber die Angeklagten verbargen sich im Haus bzw. einem davor stehenden PKW, bis die Zeugin den Ort des Geschehens verlassen hatte. In den späten Abendstunden des 20.04.2016, wohl gegen 23:00 Uhr, befanden sich beide Angeklagte und die ... in der Küche des Hauses .... Der ... ... ging voran, ihm folgte erst die ..., danach die .... Aufgrund ihres körperlich stark geschwächten Zustandes geriet die ... ins Stolpern und fiel gegen den ... .... Dieser stieß sie in Richtung der ... zurück, gegen die sie prallte. Die ... stieß die ... wieder in Richtung des ... ..., der allerdings weitergelaufen war. Daher fiel die ... infolge des Schubsens ohne Abwehrreflex mit ihrer linken Stirnseite gegen einen Küchenschrank. Wahrscheinlich kam es durch dieses Trauma zu einer Brückenvenenverletzung, in deren Folge es zu einer Einblutung unter die harte Hirnhaut der ... kam, aus der sich das später festgestellte Subduralhämatom bildete. Die Kammer kann jedoch nicht völlig ausschließen, dass die Hirnblutung bereits durch ein früheres Ereignis - die ... war infolge der eingetretenen körperlichen Schwächung bereits Tage zuvor mehrfach gefallen und erlitt an dem ihrem Todestag vorausgehenden Sonntag bereits einmal einen Krampfanfall - initialisiert worden war, und durch das neuerliche Trauma lediglich verstärkt oder anders beeinflusst wurde. ... fiel nach dem Anschlag gegen den Küchenschrank zu Boden und war zunächst einige Sekunden ohne Bewusstsein. Dann half die ... der ... auf, sodass diese sich auf dem Küchenfußboden aufrecht hinsetzen konnte. Die ... bekam schlecht Luft und konnte nicht aufstehen. Beide Angeklagte erkannten in diesem Moment die lebensgefährliche Situation, in der ... nun schwebte, und rechneten mit einem möglichen Versterben, insbesondere infolge ihrer Vorerfahrungen mit der .... Doch auch jetzt stand es für beide Angeklagte weiterhin außer Frage, ärztliche Hilfe hinzuzuholen, damit die vielfachen Misshandlungen an der ... nicht bekannt werden würden. Dafür nahmen sie letztlich auch den Tod der ..., den sie nun konkret befürchteten, billigend in Kauf. Circa 45 Minuten blieb die ... bei der ... sitzen, die sich nicht mehr erheben konnte. Der ... ... fragte die ... dabei mehrfach, ob er ihr einen Krankenwagen rufen solle. Er tat dies aber in der Hoffnung, dass sie ablehne, was ... auch tat. Aber auch wenn sie nicht abgelehnt hätte, hätten beide Angeklagte gemäß ihrer gemeinsamen Absprache keine ärztliche Hilfe hinzugeholt. Schließlich griffen die Angeklagten sich die ... und trugen sie in die Badewanne im Keller, wo sie sodann ungefesselt in der Wanne liegend die Nacht zubrachte. Am Folgetag, dem 21.04.2016, standen beide Angeklagte für ihre Verhältnisse ungewöhnlich früh - etwa zur Mittagszeit - auf, um gleich nach der ... zu schauen, deren Zustand sich aber nicht gebessert hatte, was beide Angeklagte zutreffend erkannten. Die ... lag weiterhin in der Badewanne im Keller des Hauses der Angeklagten und wollte sich weder erheben, noch Nahrung aufnehmen. Wenn die Angeklagten zu diesem Zeitpunkt dafür gesorgt hätten, dass die ... umgehend medizinische Hilfe bekommen hätte, so hätte ihr Leben noch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gerettet werden können. Doch beide Angeklagte blieben trotz des Umstandes, dass sie nun den zeitnahen Todeseintritt bei der ... konkret vorhersahen, weiterhin bei ihrem Entschluss, keinesfalls ärztliche Hilfe für sie zu holen, damit die von ihnen an ... verübten Misshandlungen nicht bekannt werden würden. Die ... begann sodann, die ... mit Nudelsuppe zu füttern. Der ... ... plante, Motorradhändler im Umland von ... aufzusuchen und verließ daher nach dem Essen mit der Angeklagten ... gegen 15:00 Uhr das Haus. Die ... lehnte es dieses Mal ab, ihn zu begleiten, da sie die ... in ihrem Zustand nicht allein lassen wollte. Mittels Textnachrichten hielt die ... den ... ... über das Handy im weiteren Tagesverlauf über den sich weiter verschlechternden Gesundheitszustand der ... auf dem Laufenden. Als schließlich über den Verlauf des Nachmittags und frühen Abends des 21.04.2016 hin Krämpfe bei der ... auftraten, forderte die ... den ... ... nachdrücklich auf, die ... noch am selben Tag zurück in ihre Wohnung nach ... zu bringen. Denn die ... – und durch Vermittlung ihres Wissens an ihn auch der ... ... - ging nun sicher von einem zeitnahen Versterben der ... aus. Die ... wollte jedoch keinesfalls noch einmal mit der Beseitigung einer Leiche belastet werden. Daher sollte die ... noch vor Eintritt ihres Todes aus ihrem Verantwortungsbereich verschwinden. Als der ... ... am Abend des 21.04.2016 von seiner Fahrt aus ... zurückkehrte, räumten die Angeklagten rasch einen Teil der Sachen der ... in den PKW Opel Corsa, den sie zu dieser Zeit besaßen, legten zwei gelbe Müllsäcke über die Rücksitze des PKW, da sie ein Einnässen der ... während der Fahrt befürchteten, und setzten die trotz der winterlichen Temperaturen nur sehr leicht bekleidete ... auf die Rücksitzbank des PKW Opel Corsa. Gegen 23:00 Uhr brachen sie mit ihr nach ... auf, wo sie planten, die ... in ihre Wohnung zu bringen und sie dort zurückzulassen. Nachdem die Angeklagten bei ... in Richtung ... abgebogen waren, machte der PKW Opel Corsa ungewöhnliche Geräusche. Schließlich lief der PKW unruhig und nahm auch nicht mehr ordnungsgemäß Gas an, so dass die Angeklagten gezwungen waren, den PKW in ..., ganz in der Nähe einer dortigen Bushaltestelle, abzustellen. Die ..., die in Absprache mit den ... ... auch jetzt noch bestrebt war, möglichst keine zu den Angeklagten zurück verfolgbaren Spuren zu hinterlassen, begab sich zu einem nahegelegenen Haus, wo sie bei der Zeugin ... anschellte und darum bat, über deren Telefon ein Taxi rufen zu dürfen, obwohl beide Angeklagte betriebsbereite Mobiltelefone bei sich führten. Die Zeugin ... gestattete die Nutzung ihres Telefons, wobei sich die ... erbat, die Zeugin möge das Taxi für sie bestellen. Als die ... daraufhin zu dem Opel Corsa zurückkehrte, empfing sie der ... ... mit den Worten: „Guck mal, die ... krampft so!“. Dies verstand die ... erneut als Aufforderung an sie, eilends eine Lösung für dieses Problems zu finden. Erst jetzt gab die Angeklagte ..., die dem Druck der Situation in diesem Augenblick nicht mehr gewachsen war, den zuvor gefassten Plan auf, ... inkognito in ihre Wohnung zu bringen und rief mit einem der Handys der Angeklagten den Rettungsdienst. Die Einsatzmeldung des Rettungsdienstes erfolgte am 21.04.2016, 22:52 Uhr. Telefonisch schilderte die Angeklagte ... gegenüber dem Rettungsdienst die Krämpfe der ... und gab zur Orientierung den Straßennamen an, der an dem Bushaltestellenschild stand. Als kurze Zeit darauf das zuvor bestellte Taxi mit dem Zeugen ... ankam, schickten die Angeklagten es wieder weg, ließen sich allerdings eine Karte mit der Rufnummer des Fahrers aushändigen. Wenige Minuten später kamen ein Rettungswagen und ein Notarztfahrtzeug mit den Zeugen ... und ... als Rettungssanitätern und der Zeugin ... als Notärztin bei dem liegengebliebenen Corsa der Angeklagten an. Die Zeugen stellten sofort eine schwere Unterkühlung bei ... fest, behandelten sie notfallmäßig und entschieden, sie so rasch wie möglich in das nächstgelegene Krankenhaus zu verbringen. Die Notärztin ... befragte die beiden teilnahmslos wirkenden Angeklagten zu den Umständen, die den Zustand der ... verursacht hatten. Ihr gegenüber behauptete die Angeklagte ... wahrheitswidrig, die ... sei nur eine flüchtige Bekannte, der es seit dem Mittag nicht gut gehe. Sie wisse nicht, ob sie eventuell zu wenig gegessen oder Drogen genommen habe. Währenddessen hielt sich der ... ... bewusst im Hintergrund. Beide Angeklagte waren zunächst auch unwillig, der Notärztin eine Rückrufnummer zu nennen. Zudem gaben sie gegenüber dem Zeugen ..., der sie dahingehend befragte, einen falschen Namen an. Immer noch waren beide Angeklagte bestrebt, ihre Identitäten nach Möglichkeit zu verschleiern, um für spätere Ermittlungen nicht greifbar zu sein. Nach einer kurzen Diskussion untereinander gab schließlich die ... ihre Handynummer als Rückrufoption an. Zum Zeitpunkt der notärztlichen Behandlung der ... wies diese noch einen Glasgow Coma Scale (GCS) von 10/15 sowie eine Körpertemperatur von 28 Grad Celsius auf. Zudem zeigte sie noch Abwehrreflexe. Die ... wurde sodann eilends in das Krankenhaus ... verbrachte, beide Angeklagte ließen sich wenig später per Taxi zurück nach ... bringen. Die ... verstarb - trotz sofort eingeleiteter Notfallmaßnahmen - am frühen Morgen des 22.04.2016 gegen 00:50 Uhr in dem Krankenhaus ... an einem zentralen Regulationsversagen bei Blutung unter die harte Hirnhaut (Subduralblutung) und finaler Unterkühlung. 4. Schuldfähigkeit der Angeklagten a) Schuldfähigkeit des ... ... Der Angeklagte ... war bei Begehung der o.g. Taten infolge einer sog. leichten Intelligenzminderung (ICD-10: F70) sowie einer abhängigen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.7) nur vermindert schuldfähig i.S.v. § 21 StGB. Ein vollkommender Ausschluss seiner Schuldfähigkeit i.S.v. § 20 StGB lag indes nicht vor.“ Unter IV. 2.) b) des Urteils (Seiten 183 bis 188) hat die Kammer unter der Überschrift „Versterben der ...“ u.a. folgende rechtliche Würdigung vorgenommen: „Bezüglich des Versterbens der ... haben sie die Angeklagten ... und der Angeklagte ... ... des versuchten Mordes durch Unterlassen gemäß §§ 211, 13, 22, 23, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Beide Angeklagte handelten in Mittäterschaft gemäß § 25 Abs. 2 StGB. Hierfür waren keine gleichwertigen Tatbeiträge erforderlich. Allerdings handelten beide Angeklagten nach einem gemeinsamen Tatplan, der auf ständigen gemeinsamen Absprachen zu dem jeweiligen Vorgehen in Bezug auf ... beruhte. Indem beide Angeklagte der durch die vorangegangenen Misshandlungen körperlich und seelisch erheblich geschwächten ... nach ihrem ungebremsten Sturz mit dem Kopf auf den Asphaltboden bei dem Haus der Angeklagten keine ärztliche Hilfe zuteilwerden, und sie statt dessen ihrem Schicksal überließen, obwohl sie den konkreten Eintritt von Lebensgefahr nach dem Sturz erkannten und ihnen bewusst war, dass ... sich nicht mehr selbst in ärztliche Behandlung würde begeben können, begingen beide Angeklagte objektiv und subjektiv einen Tötungsversuch durch Unterlassen. Trotz des Erfolgseintritts - dem Tod der ... - ist dabei im Ausgangspunkt nur von Versuchsstrafbarkeit auszugehen. Denn die Kammer konnte auf Basis des oben wiedergegebenen Gutachtens des Sachverständigen ..., dessen fachliche Einsichten sie sich zu Eigen macht, nicht zu ihrer sicheren Überzeugung feststellen, dass das Leben der ... bei unmittelbar nach dem Sturz eingeleiteten Rettungsmaßnahmen noch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätte gerettet werden können. Dieser Sturz und die hierdurch ausgelöste Verletzung bei deutlich reduziertem Allgemeinzustand führten jedoch zum zeitnahen Versterben der ... und bildete den konkreten Umstand, an dem beide Angeklagte die Lebensgefahr bei ... festmachten. Daher kann der Todeseintritt bei der ... den Angeklagten rechtlich nicht als Erfolg i.S.v. § 211 StGB zugerechnet werden, womit die Annahme einer Tatvollendung rechtlich ausgeschlossen ist. In dem Fall des Versterbens der ... besteht die Tathandlung - anders als bei dem Vorgang in der Badewanne - in einem Unterlassen beider Angeklagter, der ... die gebotene medizinische Hilfe zukommen zu lassen. Eine Unterlassensstrafbarkeit gemäß § 13 StGB setzt dabei jedoch stets voraus, dass der Täter - vorliegend beide Angeklagte als Mittäter - rechtlich für die Verhinderung des Erfolgseintritts aus Garantenpflicht einzustehen hatte, und dass das Unterlassen der gebotenen Handlung dem aktiven Tun zur Tatbestandsverwirklichung entsprach. Letzteres ist gegeben, da vorliegend das Unterlassen der Herbeiholung der Hilfe nach Verursachung der Gefahrenlage für das Leben der ... bezüglich des Unrechtgehalts keine beliebige Erfolgsverursachung darstellte, sondern einem aktiven, auf die Tötung der ... gerichteten Tuns sehr nahe kam, ohne gleichwohl vollständig identisch damit gewesen zu sein. Beide Angeklagte hatten jedoch auch als Garanten für die Verhinderung des Todeseintritts bei der ... rechtlich einzustehen. Denn sie hatten gegenüber der ... infolge der von beiden Angeklagten an ihr gemäß den obigen Feststellungen verübten Misshandlungen körperlicher und seelischer Art eine Garantenstellung kraft Ingerenz, mithin infolge vorangegangenem rechtswidrigen Tun. Die von beiden Angeklagten an ... verübten Misshandlungen führten zu einer von ihnen herbeigeführten Gefahrenlage für das Leben der ... in Form eines starken körperlichen und seelischen Verfalls der Getöteten, die daher aus Schwäche und ohne normale Abwehrreflexe auf dem Hof des Hauses der Angeklagten zu Boden fiel und sich heftig den Kopf am Asphaltboden anschlug. In der Folgezeit war sie wegen der dabei erlittenen Kopfverletzung in Kombination mit ihrem schon zuvor erheblich reduziertem Allgemeinzustand nicht mehr in der Lage, sich selbst in ärztliche Hände zu begeben. Dies erkannten die Angeklagten auch, denen ihre Garantenstellung bewusst war. Eine - rechtlich ebenfalls denkbare - Beschützergarantenpflicht des Angeklagten ... ... aus der zu ... ... bestehenden Ehe lag demgegenüber aus rechtlichen Gründen nicht vor. Hierfür genügt das rein formelle Bestehen einer Ehe nicht. Eine entsprechende Garantenstellung aus Verwandtschaft und Ehe endet, wenn Ehegatten nach den tatsächlichen Umständen keinen Anlass mehr haben, auf den Schutz ihrer Rechtsgüter durch den Partner ernstlich zu vertrauen (vgl. BGH 48, 305). Vorliegend durfte die ... schon aufgrund der vielfachen vorangegangenen Schädigungen durch den Angeklagten ... ... nicht mehr auf einen Schutz ihrer Person durch ihn vertrauen. Zudem griff der Angeklagte zumeist auch nicht ein, wenn die Angeklagte ... ... misshandelte. ... war demgemäß bereits vor dem Tatgeschehen von dem Angeklagten schutzlos gestellt worden. Beide Angeklagte handelten in Bezug auf die Unterlassung, der ... ärztliche Hilfe zukommen zu lassen, auch mit bedingtem Tötungsvorsatz. Insoweit wechselte der ursprünglich nur auf die Misshandlung der Verstorbenen ausgerichtete Vorsatz beider Angeklagter nunmehr auf einen Tötungsvorsatz. Gemäß den voranstehenden Feststellungen hielten sie den Eintritt des Todes bei ... bereits vor dem Sturzereignis für möglich und trafen hierfür – etwa über die Abmeldung in die Niederlande – Vorkehrungen. Infolge des Sturzes hielten sie die Gefahr eines nahenden Todeseintritts sodann für konkret wahrscheinlich, billigten ein Versterben der ... aber, weil beide Angeklagte nicht wollten, dass über eine medizinische Notbehandlung der ... die von ihnen begangenen Misshandlungen an ihr offenbar wurden. Insoweit fanden sich die Angeklagten letztlich mit dem Tod der ... ab, den sie ursprünglich nicht bewusst beabsichtigten, dessen drohenden Eintritt sie nach dem Sturzereignis aber konkret vorhersahen. Insoweit waren sowohl das kognitive wie auch das voluntative Element des Eventualvorsatzes bei beiden Angeklagten gegeben. Beide Angeklagte haben zu der Tat auch unmittelbar angesetzt. Das unmittelbare Ansetzen bei dem vorliegenden unechten Unterlassungsdelikt beginnt, wenn trotz objektiver Gebotenheit und subjektivem Erkennen-können einer von den Angeklagten gesetzten Todesgefahr keine Rettungsbemühung angestrengt werden. Beiden Angeklagten war bewusst, dass eine schwere Kopfverletzung in Kombination mit dem ohnehin geschwächten Allgemeinzustand der ... sie in Lebensgefahr brachte. Ihr Verhalten im Anschluss an den Sturz - weglassen der Fesseln trotz vorangegangenem Fluchtversuch und mehrfaches Kontrollieren ihres Zustandes vor dem Zubettgehen und nach dem ungewohnt frühen Aufstehen am Todestag der ... - demonstrieren eindrücklich, dass den Angeklagten die Gefährlichkeit der Situation bewusst war. Gleichwohl ließen sie das Geschehen ungehindert weiter ablaufen, und entschieden sich bewusst gegen die Hinzuziehung der gebotenen ärztlichen Hilfe. Damit haben beide Angeklagte zu der Tat durch Unterlassen unmittelbar angesetzt. Die versuchte Tötung an der ... war zudem rechtlich als Mordversuch durch Unterlassen zu werten, da die Angeklagten dabei ein Mordmerkmal i.S.v. § 211 Abs. 2 StGB verwirklichten. (…) Demgegenüber war bei dieser Tat das Mordmerkmal „zur Verdeckung einer Straftat“ zweifellos gegeben. Beide Angeklagte handelten bewusst nicht in der rechtlich gebotenen Weise und verwehrten der ... die nötige medizinische Hilfe, weil sie vermeiden wollten, dass die von ihnen beiden zuvor an ... verübten Misshandlungen infolge der augenfälligen Verletzungsspuren an ihrem Körper offenbar werden würden. Damit handelten beide Angeklagte in Verdeckungsabsicht. Beide Angeklagte handelten im Rahmen dieses Tatgeschehens rechtswidrig, es lagen für ihr Handeln keinerlei Rechtfertigungsgründe vor. Die ... handelte zudem ohne relevante Einschränkungen hinsichtlich ihrer Schuldfähigkeit i.S.v. §§ 20, 21 StGB. Bei dem Angeklagten ... ... lag - bei gegebener Unrechtseinsicht - eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit infolge des Störungsbildes einer Intelligenzminderung in Kombination mit einer abhängigen Persönlichkeitsstörung vor. Dadurch war seine Schuldfähigkeit erheblich vermindert i.S.v. § 21 StGB. Unter IV. 3.) des Urteils (Seiten 188 bis 192) hat die Kammer unter der Überschrift „Tat zum Nachteil der ...“ u.a. folgende rechtliche Würdigung vorgenommen: „ Bezüglich des Versterbens der ... haben sich beide Angeklagte des Mordes durch Unterlassen gemäß §§ 211, 13, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Auch in Bezug auf die ... handelten beide Angeklagte in Mittäterschaft gemäß § 25 Abs. 2 StGB, wobei erneut keine gleichwertigen Tatbeiträge, aber ein gemeinsamer Tatplan erforderlich war. Ein solcher bestand jedoch aufgrund der laufenden gemeinsamen Absprachen der Angeklagten miteinander bezüglich des jeweiligen Vorgehens in Bezug auf die .... Beide Angeklagte handelten in enger Abstimmung zueinander und – etwa bezüglich der geplanten Abmeldung in die Niederlande – mit paralleler Vorgehensweise, wie in dem Fall des Versterbens der .... Auch in dem Fall des Versterbens der ... besteht die Tathandlung in einem Unterlassen beider Angeklagter, der Verstorbenen die gebotene medizinische Hilfe zukommen zu lassen, nachdem beide Angeklagte infolge vorangegangen rechtwidrigen Tuns zu Garanten in Bezug auf das Leben der ... wurden und durch das Sturzereignis in der Küche und dessen Folgen hinsichtlich des körperlichen Zustandes der ... den Eintritt der Lebensgefahr bei ihr erkannten. Die Unterlassensstrafbarkeit gemäß §§ 211, 13 StGB setzt erneut voraus, dass der Täter - vorliegend beide Angeklagte als Mittäter - rechtlich für die Verhinderung des Erfolgseintritts aus Garantenpflicht einzustehen hatte, und dass das Unterlassen der gebotenen Handlung dem aktiven Tun zur Tatbestandsverwirklichung entsprach. Letzteres ist auch in diesem Fall gegeben, da vorliegend das Unterlassen der Herbeiholung der Hilfe nach Verursachung der Gefahrenlage für das Leben der ... bezüglich des Unrechtgehalts gerade keine beliebige Erfolgsverursachung darstellte, sondern einem aktiven, auf die Tötung der ... gerichteten Tuns sehr nahe kam, ohne gleichwohl vollständig identisch damit gewesen zu sein. Beide Angeklagte hatten auch als Garanten für die Verhinderung des Todeseintritts bei ... rechtlich einzustehen. Denn sie hatten gegenüber der ... infolge der von ihnen beiden an ... gemäß den obigen Feststellungen verübten Misshandlungen körperlicher und seelischer Art eine Garantenstellung kraft Ingerenz, mithin infolge vorangegangenem rechtswidrigen Tun. Die von beiden Angeklagten an ... verübten Misshandlungen führten zu einer von den Angeklagten herbeigeführten Gefahrenlage für das Leben der ... in Form einer starken körperlichen Schwächung der Getöteten, die deshalb ungebremst und ohne normale Abwehrreflexe mit dem Kopf gegen den Küchenschrank stieß, nachdem sie von der ... in diese Richtung geschubst worden war. In der Folgezeit war sie – wie zuvor bereits die ... - wegen der dabei erlittenen Kopfverletzung in Kombination mit ihrem ohnehin erheblich reduzierten Allgemeinzustand nicht mehr in der Lage, selbst für ärztliche Hilfe zu sorgen. Dies erkannten beide Angeklagten auch, denen ihre Garantenstellung aus Ingerenz bewusst war, was durch das Befragen der ..., ob für sie ein Rettungswagen gerufen werden soll, deutlich belegt wird. Anders als im Fall des Versterbens der ... ist bei der Tötung der ... der Taterfolg den Angeklagten zuzurechnen, weshalb nicht lediglich von Versuchsstrafbarkeit auszugehen war. Denn nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen ... und ..., denen die Kammer sich vollumfänglich anschloss (s.o.), wäre das Leben der ... noch bis weit in den 21.04.2016 hinein, jedenfalls noch bis zum frühen Nachmittag dieses Tages, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu retten gewesen, wenn die Angeklagten die gebotenen Hilfemaßnahmen eingeleitet hätten. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Angeklagten die konkrete Lebensgefahr, in der die ... schwebte, auch bereits zutreffend erkannt. Gemäß den obigen Feststellungen war beiden Angeklagten spätestens am frühen Nachmittag des 21.04.2016 bewusst, dass die ... versterben könnte, wenn die gebotene ärztliche Hilfe nicht veranlasst werden würde. Jedoch bildeten beide Angeklagte zu diesem Zeitpunkt einen bedingten Tötungsvorsatz. Sie beschlossen, keinesfalls medizinische Hilfe zugunsten der ... hinzuzuziehen, damit die vorangegangenen Misshandlungen nicht offenbar werden würden. Hierfür billigten sie auch, dass die ... möglicherweise versterben würde. Erneut wechselte der ursprünglich auf die Misshandlung der Getöteten ausgerichtete Vorsatz nunmehr auf einen Tötungsvorsatz. Auch wenn sie einen Tod der ... ursprünglich nicht beabsichtigten, fanden sie sich schließlich damit ab, da ihnen die Verdeckung der vorangegangenen Misshandlungen wichtiger erschien. Unzumutbar ist eine Rettungshandlung des Weiteren nur dann, wenn sie eigene billigenswerte Interessen in erheblichem Umfang gefährden würde. Die Aufdeckungsgefahr bezüglich der vorangegangen Misshandlung stand insoweit der gebotenen Rettungshandlung nicht entgegen. Die Tötung der ... durch Unterlassen war zudem rechtlich als Mord i.S.v. § 211, 13 StGB zu werten. Denn die Angeklagten verwirklichten dabei ein Mordmerkmal i.S.v. § 211 Abs. 2 StGB. (…) Demgegenüber ist hinsichtlich dieser Tat das Mordmerkmal „zur Verdeckung einer Straftat“ zweifellos gegeben. Beide Angeklagte handelten bewusst entgegen der rechtlich gebotenen Art und Weise und verwehrten der ... die dringend benötigte medizinische Hilfe, weil sie vermeiden wollten, dass die von ihnen beiden zuvor an ... verübten Misshandlungen infolge der augenfälligen Verletzungsspuren an ihrem Körper offenbar werden würden. Unschädlich war dabei, dass die entsprechend befragte ... ärztliche Hilfe ablehnte, denn auf eine solche Ablehnung war die Getötete zuvor „abgerichtet“ worden. Nach den obigen Feststellungen hätten die Angeklagten der ... aber auch dann keine ärztliche Hilfe zukommen lassen, wenn diese es wider Erwarten doch gewünscht hätte. Damit handelten beide Angeklagte klar in Verdeckungsabsicht. Beide Angeklagte handelten auch im Rahmen dieses Tatgeschehens rechtswidrig, es lagen für ihr Handeln keinerlei Rechtfertigungsgründe vor. Die ... handelte zudem ohne relevante Einschränkungen hinsichtlich ihrer Schuldfähigkeit i.S.v. §§ 20, 21 StGB. Bei dem Angeklagten ... ... lag - bei gegebener Unrechtseinsicht - eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit infolge des Störungsbildes einer Intelligenzminderung in Kombination mit einer abhängigen Persönlichkeitsstörung vor. Dadurch war seine Schuldfähigkeit erheblich vermindert i.S.v. § 21 StGB.“ Unter V. 1.) a) und b) des Urteils (Seiten 193 bis 195) hat die Kammer hinsichtlich des Tatgeschehens zu II.1.b) – das Würgen der ... – auf eine Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahr und hinsichtlich des Tatgeschehens zu II.1c) – den Schlag mit der Schippe gegen die Stirn von ... – auf eine Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten für den Verurteilten erkannt. Im Übrigen hat die Kammer unter V. 1.) c) des Urteils (Seiten 195 bis 198) folgende Strafzumessungserwägungen und folgende Maßregelentscheidung getroffen: „c) Bei der Strafzumessung hinsichtlich des Tatgeschehens zu II.2.c) - Versterben der ... infolge des Unterlassens der Herbeiholung ärztlicher Hilfe trotz rechtlicher Verpflichtung infolge Ingerenz - hat die Kammer zunächst den Strafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt, der lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht. Die Kammer hat jedoch sodann den o.g. Strafrahmen gemäß §§ 21, 49 StGB wegen der zu Gunsten des Angeklagten streitenden Verminderung seiner Schuldfähigkeit, sowie gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 StGB, und dann nochmals gemäß §§ 13 Abs. 2, 49 StGB infolge der Begehungsweise durch Unterlassen gemildert. Insoweit übte die Kammer das ihr gesetzlich eingeräumte Ermessen aus. Insbesondere erachtete sie die verwirklichte Unterlassensstrafbarkeit und die aus rechtlichen Gründen anzunehmende Versuchsstrafbarkeit als milderungswürdig, da deren Unrechtgehalt vorliegend geringer einzuschätzen war, als derjenige einer potentiellen Erfolgsstrafbarkeit bei aktivem Tun. Bei der konkreten Strafzumessung innerhalb des so gefundenen Strafrahmens hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er bis zu diesem Zeitpunkt nicht mit derart erheblichen Straftaten in Erscheinung getreten war, musste gleichsam aber zu seinem Nachteil berücksichtigen, dass er strafrechtlich schon mehrfach in Erscheinung getreten war. Zudem hatte die Kammer insoweit nach den getroffenen Feststellungen zu beachten, dass es sich um eine Tat von erheblichem Gewicht handelte. Unter Berücksichtigung aller genannten Strafzumessungserwägungen hat die Kammer insoweit auf eine Einzelfreiheitsstrafe von 5 Jahren als tat- und schuldangemessen erkannt. d) Bei der Strafzumessung hinsichtlich des Tatgeschehens zu II.3.b) - Versterben der ... infolge des Unterlassens des Angeklagten, ärztliche Hilfe trotz rechtlicher Verpflichtung infolge Ingerenz herbeizuholen - hat die Kammer zunächst den Strafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt, der lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht. Die Kammer hat jedoch sodann den o.g. Strafrahmen gemäß §§ 21, 49 StGB wegen der zu Gunsten des Angeklagten streitenden Verminderung seiner Schuldfähigkeit, sowie gemäß §§ 13 Abs. 2, 49 StGB infolge der Begehungsweise durch Unterlassen gemildert. Insoweit übte die Kammer das ihr gesetzlich eingeräumte Ermessen aus. Insbesondere erachtete sie erneut die verwirklichte Unterlassensstrafbarkeit als milderungswürdig, da deren Unrechtgehalt vorliegend geringer einzuschätzen war, als derjenige eines potentiellen aktiven Tuns. Bei der konkreten Strafzumessung innerhalb des so gefundenen Strafrahmens hat die Kammer zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er bezüglich dieses Tatgeschehens bereits zu zweiten Mal eine Straftat gegen das Leben eines Menschen verübte. Zudem war zu seinem Nachteil zu berücksichtigen, dass er zuvor strafrechtlich schon mehrfach in Erscheinung getreten ist. Zudem hatte die Kammer insoweit nach den getroffenen Feststellungen erneut zu beachten, dass es sich um eine Tat von erheblichem Gewicht handelte. Unter Berücksichtigung aller genannten Strafzumessungserwägungen hat die Kammer insoweit auf eine Einzelfreiheitsstrafe von 7 Jahren als tat- und schuldangemessen erkannt. e) Bei der gemäß §54 StGB zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafe hat die Kammer nochmals die verhängten Einzelstrafen und die Persönlichkeit des Täters ... ... zusammenfassend gewürdigt. Sie gelangte unter besonderer Beachtung der parallel verhängten Maßregelunterbringung als weitere strafrechtliche Folge dieses Urteils und unter Beachtung aller bereits genannten Strafzumessungserwägungen zu einer tat- und schuldangemessenen Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Jahren. Die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe entspricht dabei dem Schuld- und Unrechtsgehalt aller verfahrensgegenständlichen Taten des ... ... undscheint erforderlich,aber auch ausreichend,um diesem Angeklagten das Unrecht seiner Taten nachhaltig zu verdeutlichen,ihn eindringlich zu warnen und von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. f) Nach den getroffenen Feststellungen war des Weiteren die Unterbringung des Angeklagten ... ... in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB anzuordnen. Der Angeklagte hat vorsätzlich und rechtswidrig einen versuchten Mord durch Unterlassen, einen Mord durch Unterlassen sowie - in zwei Fällen - eine gefährliche Körperverletzung begangen, wobei er infolge des bei ihm nach den obigen Feststellungen vorliegenden Störungsbildes einer Intelligenzminderung und einer abhängigen Persönlichkeitsstörung hinsichtlich seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war. Hieraus folgte eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB. Die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Taten ergibt, dass infolge seines krankhaften und derzeit fortbestehenden psychischen Zustandes auch in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten von ihm zu erwarten sind. Im Hinblick auf die im hiesigen Verfahren behandelten Taten und die daraus abzuleitende Gefahrenprognose hinsichtlich der in Zukunft zu erwartenden Taten ist die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus auch nicht unverhältnismäßig, § 62 StGB. Es kam nach Prüfung nicht in Betracht, die Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 67b StGB zugleich mit ihrer Anordnung zur Bewährung auszusetzen, da die mit der Anordnung der Maßregel verfolgten Zwecke nur im Rahmen einer stationären Therapie zu erreichen sind. Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen ..., denen die Kammer sich auch insoweit nach Prüfung vollumfänglich anschließt, benötigt der Angeklagte einer heilpädagogisch und psychoedukativ vermittelten Nachreifung seiner Persönlichkeit in einem engmaschigen und intensiv-betreuten Setting. Mit Blick auf die Langzeitperspektive wird er voraussichtlich auf ein personell eng betreutes Wohnheim für psychisch kranke Menschen angewiesen sein.“ II. WEITERGEHENDE FESTSTELLUNGEN Der Verurteilte, der in dem unter I. 3. beschriebenen Anlassverfahren am 27.04.2016 festgenommen worden war und sich seit dem Folgetag bis zum Eintritt der Rechtskraft des Anlassurteils des Landgerichts Paderborn am 12.10.2018 in Untersuchungshaft befunden hatte, wurde nach kurzer Organisationshaft ab dem 24.10.2018 zunächst in der Maßregelvollzugsklinik in ... untergebracht und von dort am 04.02.2019 in die Maßregelvollzugsklinik ... überstellt, in der eine längerfristige Unterbringung und Maßregelvollzugsbehandlung für ihn geplant war. 1. Aufenthalt im Maßregelvollzug (Februar 2019 bis September 2020) a) Aufenthalt in der Maßregelvollzugsanstalt ... In der Zeit vom 04.02.2019 bis zum 22.07.2020 wurde der Verurteilte in der ...-Klinik in ..., einer auf intelligenzgeminderte Patienten spezialisierten Maßregelvollzugsanstalt, im Rahmen der gegen ihn angeordneten Maßregel des § 63 StGB behandelt. Im allgemeinen Vollzugsverhalten zeigte der Verurteilte während seiner Unterbringung in der Maßregelvollzugseinrichtung in ... von Anfang an ein hohes Aktivitätsniveau. Er engagierte sich in verschiedenen Dienstgruppen, nahm Arbeits- und Sportangebote wahr und betätigte sich auch bei den auf der Station anfallenden Arbeiten (sog. Stationsdienste). Hierbei fiel nach kurzer Zeit auf, dass der Verurteilte – was dieser auch selbst schnell erkannt hatte – kognitiv den anderen Mitpatienten der Maßregelvollzugseinrichtung deutlich überlegen war und die anfallenden Arbeiten – im Unterschied zu den Mitpatienten – weitgehend ohne Unterstützung und Anleitung durch das Vollzugspersonal bewältigen konnte. In der Patientengemeinschaft nahm der Verurteilte – sich den anderen Verurteilten überlegen fühlend – schnell eine „Alpha-Position“ ein. Soweit Stationsdienste, wie etwa das Reinigen der Stationsküche durch Mitpatienten nicht seinen Vorstellungen entsprechend ausgeführt wurden, maßregelte er diese, was zu deutlichen verbalen, aber nur in einem Fall auch zu einer körperlichen Auseinandersetzung führte. Der Verurteilte ließ sich von den Mitpatienten zum „Patientensprecher“ wählen, der Anliegen der Patientengemeinschaft an das Vollzugspersonal weiterleitete und die Interessen der Patientengemeinschaft gegenüber Vollzugspersonal und Klinikleitung wahrnahm. Er fungierte auch in den wöchentlichen Plenumsbesprechungen, in denen Vollzugspersonal und Patienten gemeinsam anstehende Aufgaben und Problemlagen regelmäßig diskutierten, als Wortführer, der gemeinsam mit den kognitiv stärkeren Patienten dominierend und kontrollierend der übrigen Patientengemeinschaft gegenüber auftrat. Bereits nach kurzer Zeit in der Klinik beschwerte sich der Verurteilte beim Vollzugspersonal über die kognitiven Einschränkungen seiner Mitpatienten und die „fehlende Augenhöhe“ ihm gegenüber. Der Verurteilte zeigte sich im direkten Kontakt zu Mitpatienten lediglich formal und vordergründig angepasst; sobald er sich unbeobachtet wähnte, trat er den Mitpatienten gegenüber sodann aber sehr bestimmend und dominant auf, später aber auch offen genervt und abwertend. Dies mündete darin, dass er ein Schild an seine Zimmertür heftete mit der Aufschrift, dass er „für Beratungen nicht zur Verfügung“ stehe. In der sonstigen Interaktion mit dem Vollzugspersonal und den Therapeuten zeigte er bei dem Bestreben, seine Interessen durchzusetzen manipulatives Geschick. Nachdem der für die Behandlung des Verurteilten zuständige Oberarzt, der sachverständige Zeuge ... (vormaliger Name: ...), den vom Verurteilten vorgetragenen Wunsch, in die Arbeit mit Tieren eingebunden zu werden, zunächst unter Hinweis auf die im Anlassurteil beschriebenen Tierquälereien und seine derzeit noch fehlende diesbezügliche Einschätzbarkeit abgeschlagen hatte, fiel der Verurteilte damit auf, dass er ebenjenen Wunsch auch anderen Therapeuten und Mitarbeitern des Vollzugspersonals wiederholt beharrlich vortrug, hierbei teilweise auch mit der falschen Behauptung, ihm sei die Mitarbeit bereits zugesagt worden. Auch im Übrigen verstand er es, seine Interessen hartnäckig zu verfolgen. Soweit ihm Wünsche seitens der Klinik abgeschlagen wurden, schaltete er seinen Anwalt ein, um sie doch noch durchsetzen zu können. Während seiner Unterbringung in der Maßregelvollzugsanstalt ... nahm der Verurteilte – von der Klinikleitung zunächst nicht bemerkt und von ihm auch nicht offengelegt – eine Beziehung zu seiner Bezugspflegerin Frau ..., der damaligen stellvertretenden Stationsleiterin, auf, die allerdings nicht vom Verurteilten, sondern vielmehr von der Bezugspflegekraft selbst initiiert wurde. Die Bezugspflegekraft suchte den Verurteilten in der Folgezeit mehrmals pro Tag in seinem Zimmer auf, wobei es auch zum Austausch von Intimitäten in Form von Küssen kam. Nachdem der Klinik im Laufe der Zeit zumindest aufgefallen war, dass die Bezugspflegekraft über die Maßen Zeit mit dem Verurteilten verbrachte und sich offenbar ein Näheverhältnis zwischen ihr und dem Verurteilten entwickelt hatte, kam es zu mehreren Gesprächen der Bezugspflegekraft mit der Klinikleitung. Nachdem die Bezugspflegekraft auch durch Gespräche mit der Klinikleitung nicht dazu veranlasst werden konnte, wieder eine professionelle Distanz zum Verurteilten herzustellen, wurde sie im August 2019 zunächst klinikintern versetzt und verließ später die ...-Kliniken in ..., zu denen die ...-Klinik gehört, vollständig. Der Verurteilte nahm während seiner Unterbringung über etwa ein halbes Jahr von Februar 2019 bis August 2019 therapeutische Einzelgespräche bei dem für ihn zuständigen Oberarzt, dem Zeugen ..., wahr. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Anlasstaten oder den länger zurückliegenden Gewalttaten gegenüber seiner ersten Ehefrau, ..., schlug trotz mehrfacher Versuche fehl. Zwar betonte der Verurteilte gegenüber dem Zeugen ... vordergründig seinen Willen zur Aufarbeitung der Taten. Ein solcher Wille bestand indessen zu keiner Zeit. Als Therapieziel formulierte der Verurteilte die „Stärkung seines Selbstbewusstseins“ und die „Verbesserung seiner Durchsetzungsfähigkeit gegenüber dominanten Partnerinnen“. In Bezug auf die rechtskräftig festgestellten Taten zeigte er sich ausweichend und bagatellisierend hinsichtlich seiner eigenen Tatbeiträge, wobei er sich als die Person darstellte, die den Opfern habe helfen und Schlimmeres von ihnen habe abwenden wollen. Die Verantwortung für sämtliche Taten schrieb er vollständig seinen damaligen Ex-Partnerinnen zu. Bei der Besprechung der Taten zeigte er keine authentische Opferempathie, kein Schuldbewusstsein, keine Reue und auch keine Bereitschaft zu Übernahme von Verantwortung. Er beharrte vielmehr darauf, stets in „unglückliche Umstände“ und an die „falschen Frauen“ geraten zu sein, auf die er sämtliche Verantwortung verlagerte. Nachdem die Klinikleitung im August 2019 – wie bereits beschrieben – die Bezugspflegekraft ... ausgewechselt hatte, reagierte der Verurteilte hierauf – obgleich ihm die Therapieschädlichkeit einer solchen Beziehung zu der Bezugspflegekraft und die mögliche Deliktsrelevanz aufgezeigt worden war – mit dem unvermittelten Abbruch sämtlicher weiterer therapeutischer Gespräche und ließ sich auch in der Folgezeit nicht mehr zu einer Annahme therapeutischer Angebote motivieren. b) Verlegung in die Maßregelvollzugsanstalt ... Im Juli 2020 wurde der Klinikleitung durch Öffnen verdächtigter Postsendungen bekannt, dass die bereits im August 2019 als Bezugspflegerin abgezogene und mit anderen Aufgaben betraute Frau ... weiterhin – über eine in Berlin lebende Freundin – intensiven Briefkontakt zum Verurteilten pflegte und auf diesem Wege die Beziehung zu ihm fortgesetzt hatte, die auch eine gemeinsame Zukunftsplanung beinhaltete. Nachdem zugleich bekannt geworden war, dass die ehemalige Bezugspflegerin einen Waffenschein anstrebte und vor diesem Hintergrund eine Gefahrenlage nicht ausgeschlossen werden konnte, erfolgte u.a. eine Durchsuchung des Zimmers des Verurteilten. Hierbei konnten zahlreiche Schriftstücke der Frau ... und Fotos aufgefunden werden, die den Verurteilten gemeinsam mit der Frau ..., zum Teil in vertrauten Posen – Arm in Arm oder Kopf an Kopf in die Kamera blickend – zeigten. Auf Nachfrage bestätigte der Verurteilte nunmehr gegenüber dem Klinikpersonal, dass es – was der Klinik bis dato nicht bekannt gewesen war – nicht nur ein Näheverhältnis zu Frau ... gegeben habe, sondern er eine Liebesbeziehung zu ihr unterhalte, man sich gegenseitig geschrieben und telefoniert und sich u.a. auch in seinem Zimmer geküsst habe. Am 22.07.2020 erfolgte daraufhin aus sicherheitstechnischen Gründen eine Verlegung des Verurteilten in die benachbarte Maßregelvollzugsanstalt in .... c) Erledigung der Maßregel Mit Beschluss vom 24.08.2020, rechtskräftig seit dem 08.09.2020, erklärte die durch den psychiatrischen Sachverständigen ... beratene Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster, Az. 18 StVK 259/19, die Unterbringung des Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus aus dem Anlassurteil des Landgerichts Paderborn vom 05.10.2018 nach § 67d Abs. 6 S. 1 StGB für erledigt und ordnete den Vollzug der ausgeurteilten Gesamtfreiheitsstrafe im Strafvollzug an. Zur Begründung führte die Strafvollstreckungskammer Münster in ihrem Beschluss vom 24.08.2020 unter II. auf den Seiten 18 bis 20 u.a. Folgendes aus: „II. 1. Die Maßregel war gemäß § 67 d Abs. 6 Satz 1 StGB für erledigt zu erklären. Die Voraussetzungen des § 63 StGB für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus liegen nicht vor und haben auch zum Zeitpunkt der Anlassverurteilung nicht vorgelegen. § 67 d Abs. 6 Satz 1 1. Alternative StGB bestimmt, dass die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt zu erklären ist, wenn fest steht, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen. Die Regelung erfasst nicht nur diejenigen Fälle, in denen im Laufe der Unterbringung die Unterbringungsvoraussetzungen in Fortfall geraten sind – etwa aufgrund vollständiger Genesung des Untergebrachten – sondern auch Fälle sogenannter Fehleinweisungen. Dies gilt allerdings nur, sofern die Unterbringung auf einer fehlerhaften Tatsachengrundlage und nicht (ausschließlich) auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung des Tatgerichts beruht (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.12.2018, 1 Ws 266/17, zit. nach juris m.w.N.). Insbesondere kommt eine Fehleinweisung in Betracht, wenn sich im Vollstreckungsverfahren zweifelsfrei ergibt, dass der psychische Zustand des Untergebrachten und dessen Auswirkungen auf die Tatbegehung von dem erkennenden Strafgericht falsch eingeschätzt worden waren. Dazu reicht es nicht, wenn bei ansonsten unveränderter Tatsachenbasis lediglich die diagnostischen Bezeichnungen des Zustandes durch den im Vollstreckungsverfahren hinzugezogenen Sachverständigen eine Änderung gegenüber dem Erkenntnisverfahren erfahren hat, die Beschreibung des Zustandes selbst hingegen unverändert geblieben ist. Maßgebend ist vielmehr, ob sich der Ausprägungsgrad der Störung und der Einfluss der dadurch bedingten psychopathologischen Verhaltensmuster auf die psychische Funktionsfähigkeit des Verurteilten im Vollstreckungsverfahren abweichend von den Feststellungen im Einweisungsurteil darstellt (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.04.2018 – 1 Ws 326/16, zit. nach juris Rn. 18 m.w.N.). Das ist vor allem dann gegeben, wenn die psychopathologischen Auswirkungen des Zustandes des Untergebrachten anders eingeschätzt werden, als noch im Zeitpunkt der Anlassverurteilung. Bei der Beschreibung von Art, Ausmaß und Wirkungen eines psychopathologischen Zustandsbildes handelt es sich um Tatsachenfragen, die nicht von der Rechtskraft der Anlassentscheidung erfasst sind. Demgegenüber handelt es sich um eine Rechtsfrage, die mit Blick auf die Rechtskraft des Urteils im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht abweichend beurteilt werden darf, wenn das Gericht im Erkenntnisverfahren aufgrund einer hinsichtlich Art, Umfang und Auswirkung einer psychischen Störung zutreffend erfassten Tatsachengrundlage einen Zustand im Sinne von §§ 20, 21 StGB annimmt. Im Fall zutreffender Beschreibung des psychopathologischen Zustandes des Untergebrachten im Erkenntnisverfahren genauso wie im Vollstreckungsverfahren ohne signifikante Unterschiede konnte und musste sich demnach die Strafkammer mit einer sich daraus ergebenden Fragestellung für die Beurteilung der Voraussetzungen der Unterbringung auseinandersetzen. Die von der Strafkammer daraus gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen dürfen im Rahmen der Prüfung einer Erledigterklärung der Unterbringung nicht durch eigene Bewertungen des Strafvollstreckungsgerichts ersetzt werden. Art und Ausprägungsgrad der Störung des Untergebrachten und der Einfluss der dadurch bedingten psychopathologischen Verhaltensmuster auf die psychische Funktionsfähigkeit des Verurteilten haben nicht in dem vom erkennenden Gericht im Anschluss an die Sachverständige ... angenommenem Grade bestanden. Für die Tatbegehungen im vorliegenden Fall kann ein die Steuerungsfähigkeit des Untergebrachten in erheblicher Weise beeinträchtigendes Zusammenwirken zwischen einer leichten Intelligenzminderung gemäß ICD 10: F 70 in Form des Eingangsmerkmals des Schwachsinns mit einer schweren anderen seelischen Abartigkeit in Form einer abhängigen Persönlichkeitsstörung nicht festgestellt werden. Diese vom Ausgangsurteil abweichende Bewertung des psychopathologischen Zustandes des Untergebrachten und der Qualifizierung des Störungsbildes bedingt eine Änderung in den tatsächlichen Grundlagen des Einweisungsurteils. Daher ist nach den oben dargestellten Grundsätzen ein Eingriff in die Rechtskraft der Anlassverurteilung erlaubt und unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten geboten. Die Kammer folgt den Ausführungen und Bewertungen des Sachverständigen .... Dieser ist nach Auswertung der übersandten Akte einschließlich zweier Sonderbände mit Gutachten sowie eigener Untersuchungen des Untergebrachten am 02.03.2020, am 12.02.2020 und 18.03.2020 sowie nach Gesprächen mit therapeutischen Mitarbeitern der Klinik zu dem Ergebnis gekommen, dass zum Zeitpunkt der Begutachtung, aber auch zum Zeitpunkt der Taten, keine psychischen Störungen bestanden, die die Einordnung zum 3. oder 4. Merkmal des § 20 StGB, also des Schwachsinns oder der anderen seelischen Abartigkeit, vorgelegen hätten. Das stimmt im Ergebnis überein mit der Einschätzung der Klinik. Der Sachverständige ... kommt unter Berücksichtigung von Informationen und Einschätzungen aus der Vorgeschichte sowie der eigenen Befunde hinsichtlich der Intelligenzausstattung des Verurteilten zu der Diagnose einer leichten Minderbegabung im Grenzbereich zwischen einer Lernbehinderung und der leichten Intelligenzminderung gemäß ICD 10: F 70 sowie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend dissozialen und psychopathischen Zügen (ICD 10: F 61) sowie sadistischen Verhaltenstendenzen. (…)“ Auf den Seiten 33 bis 34 ihres Beschlusses vom 24.08.2020 führt die Strafvollstreckungskammer Münster abschließend Folgendes aus: „Insgesamt gesehen beruhen darum nach Auffassung der Strafvollstreckungskammer die Bewertungen des Landgerichts Paderborn im Zusammenhang mit der verminderten Schuldfähigkeit des Verurteilten und der Einweisung in das psychiatrische Krankenhaus gemäß § 63 StGB auf einer fehlerhaften tatsächlichen Grundlage. Der von der Strafkammer zugrunde gelegte psychische Zustand des Verurteilten hat nicht bestanden. Die Unterschiede zwischen der Einweisungsdiagnose und der nun bestehenden diagnostischen Einschätzung sind nicht nur eine leichte Variation in der Beschreibung des Zustandes. Auch lässt sich nicht sagen, dass die festgestellten Beeinträchtigungen dieselbe Wurzel „Defektquelle“ haben. Zwar ist das Element der leichten intellektuellen Minderbegabung in beiden Fällen vorhanden. Anders ist allerdings die Qualifizierung der Persönlichkeitsstörung, also des zweiten Anteils der Einweisungsdiagnose. Keineswegs ist es so, dass dieselbe „Defektquelle“, nämlich Persönlichkeitsmängel bei einem leicht minderbegabten Menschen, sowohl der Einweisungs- wie auch der aktuellen Diagnose zugrunde liegt. Eine dependente Persönlichkeitsstörung ist charakterisiert durch Eigenschaften wie ängstlich oder furchtsam. Diese liegt zur Überzeugung der Kammer nicht vor. Imponierend sind allenfalls dissoziale psychopathische oder sadistische Anteile, die ... und die Klinik übereinstimmend darlegen. Ob insoweit eine dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung einschließlich sadistischer und psychopathischer Persönlichkeitsanteile, wie die Klinik meint, gegeben ist oder bereits das Bild einer Persönlichkeitsstörung mit vorliegend dissozialen und psychopathischen sowie sadistischen Verhaltensweisen (ICD 10-F 61) erfüllt ist, kann vorliegend dahinstehen.“ Die gegen vorbenannten Beschluss der Strafvollstreckungskammer Münster eingelegte sofortige Beschwerde des Verurteilten hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 15.10.2020 – wegen Nichtvorliegens einer Beschwer – als unzulässig verworfen. Anlässlich der Erledigung der Maßregel nach § 63 StGB fasste die Staatsanwaltschaft Paderborn die Beantragung der nachträglichen Sicherungsverwahrung ins Auge und hörte den Verurteilten dazu mit Schreiben vom 08.12.2020 gemäß § 275a Abs. 1 S. 4 StPO an. Der Verurteilte – der sich zu dieser Zeit, wie nachfolgend unter II.3. näher dargestellt wird, in der Sozialtherapeutischen Anstalt in ... befand – hat über seine Verteidiger zum beabsichtigten Antrag der Staatsanwaltschaft Paderborn Stellung genommen. Am 24.02.2022 hat die Staatsanwaltschaft Paderborn – nachdem es zwischenzeitlich mehrfache Beschwerden des Verurteilten gegen die Bestellung seines Pflichtverteidigers im nachträglichen Sicherungsverfahren gegeben hatte, die obergerichtlich zunächst einer Klärung zugeführt werden mussten – den Antrag auf Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei der Schwurgerichtskammer des Landgerichts Paderborn gestellt. 2. Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt ... (September 2020 bis November 2021) Nach der Erledigung der Unterbringung im Maßregelvollzug befand sich der Verurteilte für wenige Tage in der Justizvollzugsanstalt .... Anschließend wurde er der Justizvollzugsanstalt ... zum Zwecke der Durchführung des sog. Einweisungsverfahrens zugeführt, welches vom 09.09.2020 bis 10.11.2021 andauerte und welches in der Überweisung in die Sozialtherapeutische Anstalt ... mündete. Im allgemeinen Vollzugsverhalten zeigte sich der Verurteilte während seines gut einjährigen Aufenthaltes in ... unauffällig. Er ging einer Tätigkeit als Essensträger nach, nahm regelmäßig an Gruppenangeboten des Sozialdienstes teil und nutzte regelmäßig die zur Verfügung stehenden Freizeit- Sport- und Umschlussangebote. Im Kontakt mit dem Vollzugspersonal und den Mitgefangenen zeigte er sich ruhig und freundlich, mitunter devot. Im Dezember 2020 und Mitte 2021 wandte er sich aus eigenem Antrieb in zwei selbstverfassten, handschriftlichen Schreiben an die Sozialtherapeutischen Anstalten in ... und ... und bekundete dort jeweils sein Interesse an der Aufnahme. Im Rahmen des Einweisungsverfahrens wurde der Verurteilte durch den Anstaltspsychologen der Justizvollzugsanstalt ..., den sachverständigen Zeugen ..., psychologisch begutachtet und in diesem Rahmen ausführlich am 08.10.2021 exploriert. Im Begutachtungsgespräch erklärte der Verurteilte dem sachverständigen Zeugen ... u.a., dass er im Maßregelvollzug in ... nicht richtig aufgehoben gewesen sei, äußerte sich abwertend über die dortigen Patienten und hob hierbei seine dortige Rolle als Patientensprecher und Unterstützer der dortigen Patienten hervor. Im Hinblick auf die Behandlungsziele und seine Verantwortung für die begangenen Straftaten blieb der Verurteilte konsequent bei seiner bereits zuvor in der Maßregelvollzugsanstalt in ... gezeigten Haltung: Die Verantwortung für die Straftaten – seien es die aus dem Urteil des Amtsgerichts Paderborn oder die aus der Anlassverurteilung des Landgerichts Paderborn schrieb er weiterhin seinen damaligen Partnerinnen Frau ... und Frau ... zu. Eigene Schuld treffe ihn, soweit er auch „mal geschubst“ oder eine „Ohrfeige gegeben“ habe und soweit er es nicht geschafft habe, sich gegen ... und ... durchzusetzen. Er brauche deshalb schon „ein bisschen Therapie“, da er lernen müsse, „sich besser durchzusetzen“, vor allem gegenüber dominanten Frauen, aber auch gegenüber der Allgemeinheit. Mit Entscheidung vom 03.11.2021 wies die Justizvollzugsanstalt ... den Verurteilten mit dessen Zustimmung nach § 13 StrVollzG NRW auf Grundlage des psychologischen Gutachtens des sachverständigen Zeugen ... in die Sozialtherapeutische Anstalt ... ein. Zur Begründung stützte sich die Einweisungskonferenz darauf, dass bei dem Verurteilten zwar ein auf seiner dissozialen Persönlichkeitsstörung beruhendes eingeschliffenes Verhaltensmuster für wiederholende Tatmuster gegeben sei und ein hohes Rückfallrisiko gesehen werde. Es bestünde jedoch eine erklärte Behandlungsmotivation, wenngleich diese nicht intrinsisch motiviert sei. Die Sozialtherapeutische Anstalt biete die Möglichkeit im Rahmen eines intensivtherapeutischen Settings an der deliktsrelevanten Persönlichkeitsstruktur zu arbeiten. 3. Aufenthalt in der Sozialtherapeutischen Anstalt ... (November 2021 bis Mai 2022) Am 11.11.2021 wurde der Verurteilte der Sozialtherapeutischen Anstalt in ... zugeführt und durchlief die dortige etwa 6-monatige Aufnahmephase. Im allgemeinen Vollzugsverhalten zeigte der Verurteilte sich während seines Aufenthalts vordergründig angepasst und ersichtlich bemüht, ein positives Bild von sich zu zeichnen. Er nahm zuverlässig an den einzel- und gruppentherapeutischen Gesprächsangeboten teil. Im Kontakt mit dem Vollzugspersonal präsentierte er sich gespielt überfreundlich, naiv einschmeichelnd, devot und unsicher. Im Verhalten gegenüber den Mitgefangenen zeigte der Verurteilte – trotz der nach außen getragenen gespielten Hilflosigkeit – manipulatives Geschick dabei, diese für seine Zwecke einzusetzen und zu instrumentalisieren. So gelang es ihm – ohne dass die Hintergründe hierfür ermittelt werden konnten – dass ein Mitgefangener im Werkbereich seine Arbeit eine Zeitlang mitübernahm. Einen anderen Mitgefangenen veranlasste der Verurteilte dazu, für ihn mehrere Schriftstücke und Anträge zu verfassen, in denen der Verurteilte diverse Anliegen vorbrachte. Wiederum einen anderen Mitgefangenen veranlasste er dazu, sich beim therapeutischen Personal für seine Belange und Interessen stark zu machen. Auch sonst zeigte sich der Verurteilte – trotz des von ihm vordergründig gezeichneten Bildes eines unsicheren und hilflos agierenden Mannes – beharrlich und hartnäckig in der Durchsetzung seiner Interessen. Nachdem ihm der Wunsch auf Zuweisung einer – anstaltsintern als Privileg geltenden – Arbeit als „Hausarbeiter“ seitens der Zeuginnen ... und ... abgeschlagen worden war unter Hinweis auf die in der Aufnahmephase geltenden hausinternen Regeln, ging der Verurteilte dazu über, sich an verschiedene andere Personen in der Anstalt zu wenden und schriftliche Anträge zu stellen, um trotz der ihm unmissverständlichen erklärten hausinternen Regel doch noch seinen Einsatz in ebenjenem Bereich durchzusetzen. Seine an den Tag gelegte „gespielte Hilflosigkeit“ sowie von ihm in den Vordergrund gestellte kognitive Defizite gegenüber dem therapeutischen Personal versuchte der Verurteilte in der Folgezeit gezielt zur Rechtfertigung von Fehlverhaltensweisen oder Regelverstößen einzusetzen. Seine permanenten Verstöße gegen die Anweisung einen aus therapeutischer Sicht nicht für förderungswürdig angesehenen Kontakt zu einem auf einer anderen Station befindlichen dissozialen Straftäter einzustellen, rechtfertigte er immer wieder damit, die Anweisung wohl nicht richtig verstanden zu haben bzw. mit sonstigen Missverständnissen. In Bezug auf die ihm gemachten therapeutischen Vorgaben zeigte der Verurteilte auch sonst ein Bild, wonach er sich vordergründig einsichtig und bereitwillig zeigte, tatsächlich aber – entgegen seiner Zusagen – die gemachten Vorgaben nie umsetzte. In die ihm im Anschluss an das Orientierungsgespräch im Februar 2022 gemachte therapeutische Vorgabe, regelmäßig von sich aus Gespräche mit den in das Behandlungskonzept eingebundenen Teammitgliedern des Allgemeinen Vollzugsdiensts aufzunehmen, um seine Einschätzbarkeit auf eine breitere Grundlage stellen zu können, willigte er ein, setzte sie dann, auch nach mehrmaliger Erinnerung und Ermahnung, aber nie um. Auf Konfrontation hiermit brachte er anschließend stets nicht nachvollziehbare Begründungen und Rechtfertigungen vor. Auch in den insgesamt 18 etwa einstündigen einzeltherapeutischen Gesprächen mit der für ihn zuständigen Anstaltspsychologin, der sachverständigen Zeugin ..., zeigte er sich nur vordergründig therapiewillig. Inhaltlich konnten jedoch keinerlei Fortschritte bei dem Verurteilten verzeichnet werden. Wie zuvor externalisierte der Verurteilte die Verantwortung für sämtliche Taten auf seine damaligen Partnerinnen ... und ..., auf „unglückliche Umstände“ oder auf die Opfer selbst und verblieb konsequent in seiner Opferrolle verhaftet. Bei der Erarbeitung der Anlassdelikte oder der sonstigen Vorstrafen bot er weiter – teilweise skurril anmutende Rechtfertigungen – an, um sich und sein Verhalten in ein unverfängliches Licht zu rücken. Mit Entscheidung vom 20.05.2022, basierend auf der Behandlungsuntersuchung der Sozialtherapeutischen Anstalt ... vom 12.11.2021 bis 18.05.2022, wurde die dauerhafte Aufnahme des Verurteilten – u.a. wegen seiner fehlenden therapeutischen Ansprechbarkeit – abgelehnt und seine Verlegung in die Justizvollzugsanstalt ... veranlasst. 4. Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt ... (seit Mai 2022) Seit dem 25.05.2022 befindet sich der Verurteilte in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt .... Das reguläre Ende der Freiheitsstrafe ist für den 27.06.2027 berechnet. Im allgemeinen Vollzugsverhalten zeigt der Verurteilte sich unauffällig und angepasst. Es kam zu keinen disziplinarischen Auffälligkeiten. Der Verurteilte geht regelmäßig der ihm zugewiesenen Arbeit – zuletzt eingesetzt als Betriebsreiniger – nach, verbringt im Übrigen seine Zeit mit dem Besuch unterschiedlicher kirchlicher Gruppen. Im Kontakt zum Vollzugspersonal ist er aufgesetzt freundlich. Im Rahmen der Vollzugs- und Behandlungsplanung führte der Verurteilte, insbesondere kurz nach der dortigen Aufnahme mehrere Gespräche mit der sachverständigen Zeugin ..., der in der Justizvollzugsanstalt ... zuständigen Anstaltspsychologin. Im Hinblick auf die vom Verurteilten bereits zuvor erklärten Haltungen ergaben sich keine Veränderungen. Zu seinen Behandlungszielen befragt, erklärte der Verurteilte weiterhin, dass er an seinem „Selbstbewusstsein“ arbeiten wolle und lernen müsse, sich besser durchzusetzen. Die Verantwortung für die Straftaten externalisierte der Verurteilte weiterhin konsequent, indem er seine Ex-Partnerinnen als Täterinnen und sich selbst als Opfer darstellte. Auf Nachfrage räumte er weiterhin lediglich geringe, bagatellhafte Verfehlungen ein. Im März 2023 bewarb sich der Verurteilte, ohne Rücksprache mit dem psychologischen Dienst der Justizvollzugsanstalt ... zu halten und ohne zuvor Bereitschaft zur Teilnahme an einer Behandlungsmaßnahme überhaupt zu zeigen, um die Aufnahme in der sozialtherapeutischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt .... Das dem Verurteilten daraufhin in der Justizvollzugsanstalt ... nach Bekanntwerden seiner Bewerbung in ... gemachte Angebot zur Aufnahme in die sog. „Risiko-Management-Gruppe“ zur Erarbeitung eines individuellen Behandlungsauftrages im Vorfeld einer erneuten sozialtherapeutischen Behandlungsmaßnahme – hierbei handelt es sich um eine Intensiv-Behandlungsgruppe mit nur 5 Behandlungsplätzen, die die Möglichkeit bietet, sich mit Hilfe von 3 Trainern mit dem Behandlungsauftrag und den Behandlungswünschen auseinanderzusetzen – lehnte der Verurteilte ab. In einem weiteren Gespräch mit den drei Trainern und der Zeugin ... konnte der Verurteilte eine eigene Behandlungsmotivation und einen Behandlungsauftrag nicht formulieren, sondern gab lediglich erneut an, dass er „selbstbewusster“ werden wolle, weil er sich in der Vergangenheit nicht gegen seine dominanten Partnerinnen habe durchsetzen können. Einen vereinbarten weiteren Gesprächstermin bezüglich einer möglichen Aufnahme in die Intensiv-Behandlungsgruppe sagte der Verurteilte kurzfristig ab, weil er sich durch seine Gesprächspartnerinnen in dem vorangegangenen Treffen schlecht behandelt fühlte. Infolge der fehlenden Gesprächsbereitschaft des Verurteilten vermochte eine Indikation zur erneuten Aufnahme in eine Sozialtherapeutische Anstalt nicht gestellt werden, was dem Verurteilten gegenüber auch kommuniziert worden ist. Seit März 2023 lehnt der Verurteilte nunmehr jegliche psychologische Gesprächsangebote – sei es auch nur zur weiteren Vollzugsplanung – kategorisch ab. Er verharrt bis heute in seiner umfassenden Opferrolle und ist nicht bereit, sich mit seinen Persönlichkeitsproblematiken authentisch zu befassen. 5. Psychiatrisches Krankheitsbild und Gefährlichkeit des Verurteilten Bei dem Verurteilten besteht diagnostisch eine dissoziale Persönlichkeitsstörung sowie eine leichte Intelligenzminderung im Grenzbereich zur Lernbehinderung. Diese begründen weder für sich allein genommen, noch in ihrer Gesamtheit – und zwar weder zur Zeit der Anlasstaten, noch zur Zeit der Urteilsverkündung im hiesigen Verfahren über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung – einen Zustand, der geeignet ist, die Annahme einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit oder gar der Schuldunfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB zu rechtfertigen. Die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Denn aufgrund der bei dem Verurteilten bestehenden stabilen persönlichkeitsgebundenen Bereitschaft zur Begehung von Gewalttaten zum Nachteil weiblicher Partnerinnen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Verurteilte außerhalb der Haft innerhalb von Monaten erneut den Anlassdelikten vergleichbar schwere Gewalttaten bis hin zu Tötungsdelikten gegenüber künftigen Partnerinnen begehen wird. III. FESTSTELLUNGSGRUNDLAGEN UND BEWEISWÜRDIGUNG Die vorgenannten Feststellungen ergeben sich zur Überzeugung der Kammer aus einer Gesamtwürdigung der durchgeführten Beweisaufnahme, für deren Umfang und Förmlichkeiten auf das Hauptverhandlungsprotokoll Bezug genommen wird. 1. Feststellungen zu persönlichen Verhältnissen, Vorstrafen und Anlassverurteilung Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen (I. 1.) – also zu seiner Herkunftsfamilie, seinem schulischen und beruflichen Werdegang, seinen wesentlichen lebensgeschichtlichen Ereignissen und seinen diversen Beziehungen – beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben des Verurteilten. Dieser hat auf konkreten Vorhalt der im Rahmen des Anlassurteils getroffenen biographischen Feststellungen diese als richtig bestätigt und überdies ergänzende Angaben – wie festgestellt – gemacht. Die Kammer hatte keinen Anlass, die Richtigkeit der biographischen Angaben des Verurteilten – wie oben festgestellt – in Zweifel zu ziehen. Sie stehen im Einklang mit ebenjenen biographischen Angaben, die der Verurteilte gegenüber den beiden gerichtlichen Sachverständigen ... und ... im Rahmen seiner Explorationen gemacht hat und die seitens der Sachverständigen im Rahmen der Erläuterung ihrer Gutachten in der Hauptverhandlung nochmals aufgegriffen und punktuell ergänzt worden sind. Insoweit hat der Verurteilte sich im Rahmen seiner Exploration gegenüber den Sachverständigen insbesondere auch zu seinen zahlreichen Beziehungen zu Frauen eingelassen und hierbei – insoweit übereinstimmend mit den Feststellungen des Anlassurteils – auch eingeräumt, dass diese mitunter erhebliche Geldmittel mit in die Beziehung eingebracht haben, wenngleich er auch in diesem Rahmen ihnen gegenüber begangene erhebliche Gewalthandlungen – wie durchweg – abgestritten hat. Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Verurteilten (I. 2.) beruhen auf der Verlesung des Bundeszentralregisterauszuges sowie der Verlesung des Tenors und der Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts Paderborn vom 28.08.1995. Die Feststellungen zum Anlassurteil des Landgerichts Paderborn vom 05.10.2018 (I. 3.) beruhen auf der Verlesung des Tenors samt Rechtskraftvermerk, der dortigen Feststellungen, der rechtlichen Würdigung und der Ausführungen zu den Rechtsfolgen ebenjener Entscheidung. 2. Keine Einlassung des Verurteilten Im Übrigen hat sich der Verurteilte – über seine Biographie hinausgehend – in der Hauptverhandlung nicht weiter eingelassen. Er hat sich weder zu seinen früheren Verurteilungen, noch zu der Entwicklung und den Ereignissen im Maßregelvollzug oder in Strafhaft, noch zu den sonstigen im Rahmen des Verfahrens über die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung anstehenden Fragestellungen und gutachterlichen Ergebnissen eingelassen. 3. Feststellungen zum Aufenthalt im Maßregelvollzug Die Feststellungen zum Verhaltensbild und der Entwicklung des Verurteilten in der Zeit seines Aufenthalts in der Maßregelvollzugsanstalt ... und der Verlegung in die Maßregelvollzugsklinik ... (II. 1a und 1b) beruhen auf den Angaben der sachverständigen Zeugen ... und .... Die Feststellungen zur Erledigung der Maßregel nach § 67d Abs. 6 S. 1 StGB (unter II. 1c) durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer Münster vom 24.08.2020, rechtskräftig seit dem 08.09.2020, beruhen auf der Verlesung des Tenors, des Rechtskraftvermerks sowie der auszugsweisen Verlesung der Gründe (Seite 18-20 und Seiten 33-34) ebenjenes Beschlusses. a) Angaben des sachverständigen Zeugen ... Der sachverständige Zeuge ... – seinerzeit Oberarzt und nunmehr Leitender Oberarzt der Fachklinik der forensischen Psychiatrie der ...-Kliniken in ..., einer auf intelligenzgeminderte Patienten spezialisierte Maßregelvollzugseinrichtung – hat bekundet, dass er in der Zeit des Aufenthalts des Verurteilten in der dortigen Maßregelvollzugsanstalt vom 04.02.2019 bis zum 22.07.2020 als für den Verurteilten zuständiger Arzt fungiert und in diesem Zusammenhang intensiven Kontakt zum Verurteilten gehabt habe. Zum Zwecke eines Erstkontaktes habe er den Verurteilten bereits vor seiner Überstellung nach ... in der Maßregelvollzugseinrichtung in ... besucht und dort ein 45-minütiges Gespräch geführt. Der Erstkontakt sei bereits sehr eindrücklich gewesen. Der Verurteilte habe gezielt Fragen zur Einrichtung in ... gestellt und sich entsprechende Notizen gemacht, was für eine angeblich forensisch relevant intelligenzgeminderte Person – wie es bei dem Verurteilten seinerzeit diagnostiziert gewesen sei – als solches bereits völlig untypisch angemutet habe. Nach seiner Überstellung von ... nach ... im Februar 2019 habe eine Visite im Zimmer des Verurteilten stattgefunden. Das Zimmer des Verurteilten sei penibel aufgeräumt gewesen. Gleichwohl habe er sich ausdrücklich für die angebliche Unordnung im Zimmer entschuldigt. Es sei deutlich geworden, dass der Verurteilte sehr bemüht gewesen sei, ein möglichst positives Bild von sich zu zeichnen. Zum allgemeinen Vollzugsverhalten sowie seinem Verhalten gegenüber den Mitpatienten hat der Zeuge ausgeführt, dass Verurteilte in der Patientengemeinschaft von Anfang an sehr aktiv gewesen sei und schnell eine „Alpha-Position“ eingenommen habe. Er habe sich in verschiedenen Dienstgruppen engagiert, habe Arbeits- und Sportangebote wahrgenommen und sich auch bei den auf der Station anfallenden Arbeiten (sog. Stationsdienste) beteiligt. Der Verurteilte sei im Vergleich zu seinen – tatsächlich intelligenzgeminderten – Mitpatienten deutlich belastbarer und selbständiger gewesen. Er sei dadurch aufgefallen, dass er – im Unterschied zu seinen Mitpatienten – Bestellungen für die Küche und hierbei erforderliche Planungen und Berechnungen der erforderlichen Essensmengen selbständig und ohne Anleitung durch das Personal bewältigt habe. Im Zusammenhang mit seinen Tätigkeiten habe der Verurteilte aus eigenem Antrieb Wochenpläne erstellt, die er ungefragt dem Vollzugspersonal präsentiert habe. Gegenüber seinen ihm unterlegenen Mitpatienten habe er sich dominant und bestimmend verhalten. Soweit Stationsdienste, wie das Reinigen der Stationsküche nicht seinen Vorstellungen entsprechend ausgeführt worden seien, habe er seine Mitpatienten gemaßregelt, was zu deutlichen verbalen, aber nur in einem Fall auch zu einer körperlichen Auseinandersetzung geführt habe. Der Verurteilte habe sich von den Mitpatienten zum „Patientensprecher“ wählen lassen, der Anliegen der Patientengemeinschaft an das Vollzugspersonal weitergeleitet und die Interessen der Patientengemeinschaft gegenüber Vollzugspersonal und Klinikleitung wahrgenommen habe. Er sei auch in den wöchentlichen Plenumsbesprechungen, in denen Vollzugspersonal und Patienten gemeinsam anstehende Aufgaben und Problemlagen regelmäßig diskutiert hätten, als durchsetzungsstarker Wortführer aufgefallen, der gemeinsam mit den kognitiv stärkeren Patienten dominierend und kontrollierend der übrigen Patientengemeinschaft gegenüber aufgetreten sei. Auch sonst sei der Verurteilte recht aktiv gewesen. Ohne Rücksprache mit ihm oder einem sonstigen Mitarbeiter der Klinik zu halten, habe er sich in einer örtlichen Klinik um eine Anstellung als Pflegehelfer beworben und nach Abgabe einer schriftlichen Bewerbung später von dort tatsächlich eine Einladung zum Bewerbungsgespräch erhalten. Hierauf von ihm – dem Zeugen ... – angesprochen, habe er – der Verurteilte – das Ganze als „Missverständnis“ bezeichnet. Bereits nach wenigen Monaten Aufenthaltszeit in der Klinik habe sich der Verurteilte beim Vollzugspersonal sodann über die kognitiven Einschränkungen seiner Mitpatienten und die „fehlende Augenhöhe“ ihm gegenüber beschwert. Der Verurteilte habe sich – solange Vollzugspersonal in der Nähe gewesen sei – im direkten Kontakt zu Mitpatienten zunächst lediglich formal und vordergründig angepasst gezeigt; sobald er sich unbeobachtet gefühlt habe, sei er den Mitpatienten gegenüber sodann aber sehr bestimmend und dominant gegenüber aufgetreten. Im späteren Verlauf der Unterbringung habe er sich teilweise aber auch offen genervt und abwertend gegenüber seinen Mitpatienten verhalten. Dies habe darin gemündet, dass er ein Schild an seine Zimmertür geheftet habe mit der Aufschrift, dass er „für Beratungen nicht zur Verfügung“ stehe. Zum Verhalten des Verurteilten gegenüber dem Vollzugspersonal und den Therapeuten der Einrichtung hat der sachverständige Zeuge ausgeführt, dass der Verurteilte bestrebt gewesen sei, seine Interessen durchzusetzen und hierbei auch durchaus manipulatives Geschick gezeigt habe. Zum einen sei ganz allgemein aufgefallen, dass er gegenüber den ihm unterlegenen Mitpatienten, wie bereits beschrieben, vor allem in unbeobachteten Momenten ganz andere, nämlich dominante und abwertende Verhaltensweisen an den Tag gelegt habe als gegenüber dem Vollzugspersonal, dem er in dem Bemühen, ein besonders positives Bild von sich zu zeichnen, in einer unauthentisch wirkenden freundlich und angepassten sowie eher devoten Art und Weise begegnet sei. Aber auch bei der Durchsetzung ganz spezifischer Wünsche – wie seinem geäußerten Wunsch, an der Tiertherapie mit „Therapieschweinen“ teilnehmen zu dürfen – habe der Verurteilte manipulativ agiert. Denn nachdem er – der Zeuge – dem Verurteilten diesen Wunsch zunächst unter Hinweis auf die im Anlassurteil beschriebenen Tierquälereien und seine derzeit noch fehlende diesbezügliche Einschätzbarkeit abgeschlagen habe, sei der Verurteilte in der Folgezeit damit aufgefallen, ebenjenen Wunsch auch anderen für ihn gar nicht zuständigen Therapeuten und Mitarbeitern des Vollzugspersonals wiederholt und beharrlich vorzutragen und einzufordern, hierbei auch mit der falschen Behauptung, ihm sei die Teilnahme an der Tiertherapie bereits fest zugesagt worden. Auch im Übrigen habe es der Verurteilte verstanden, seine Interessen hartnäckig zu verfolgen. Soweit ihm Wünsche seitens der Klinik abgeschlagen worden seien, habe er seinen Anwalt eingeschaltet, um sie auf diesem Wege doch noch durchsetzen zu können. Zugleich habe er im Kliniksetting mehrfach verlautbart, dass er von seinem Anwalt im Anlassverfahren nicht ausreichend beraten worden sei, weshalb er zwischenzeitlich auch andere Rechtsbeistände einschaltet habe. Zu sonstigen besonderen Vorkommnissen und den Kontakten des Verurteilten zu Frauen hat der sachverständige Zeuge ... Folgendes erklärt: Die für den Verurteilten zunächst zuständige Bezugspflegekraft Frau ... habe nach etwa einem halben Jahr nach der Aufnahme des Verurteilten in der Klinik – also bereits im Spätsommer 2019 – ausgewechselt werden müssen. Hintergrund sei gewesen, dass diese die erforderliche professionelle Distanz zum Verurteilten nicht habe wahren können. Man habe wiederholt eine auffällige Nähe von Frau ... zum Verurteilten beobachtet. Auch auf kritische Ansprache habe die Bezugspflegekraft ihr Verhalten nicht geändert, über die Maßen in auffälliger Art und Weise – die mit der Funktion als Bezugspflegkraft nichts zu tun gehabt habe – Zeit mit dem Verurteilten verbracht und Partei für ihn ergriffen. Der Verurteilte habe sich über den erfolgten Wechsel echauffiert und massiv beschwert, hierbei unter anderem auch seinen Anwalt eingeschaltet. Als „Sanktion“ habe er in Reaktion auf den Abzug von Frau ... sämtliche therapeutischen Angebote fortan abgelehnt und sei damit aus dem therapeutischen Kontakt getreten, obwohl man ihm eingehend den Sinn des Abzuges, nämlich die Therapieschädlichkeit und die mögliche Deliktsrelevanz – verdeutlicht habe. Obgleich man dem Verurteilten auch klargemacht habe, dass man jederzeit bereit sei, die Therapie mit ihm fortzuführen, habe der Verurteilte bis zu seiner Verlegung keine solchen therapeutischen Angebote mehr wahrnehmen wollen. Trotz entsprechender Untersagung seitens der Klinikleitung habe der Verurteilte auch nach dem Abzug von Frau ... noch Kontakt zu ihr unterhalten. Im Sommer 2020 hätten bei einer Zimmerkontrolle des Verurteilten zahlreiche Briefe und Fotos aufgefunden werden können, die zwischen beiden in den letzten Monaten gewechselt worden seien. Darüber hinaus habe der Verurteilte telefonischen Kontakt und Briefkontakt zu einer Frau ... gehabt. Dieser Kontakt habe bereits zuvor, wohl bereits zu Zeiten des laufenden Anlassverfahrens, bestanden. Sowohl der Verurteilte als auch Frau ..., mit der er – der Zeuge – auch selbst telefoniert habe, hätten zwischenzeitlich von dem Bestehen einer Partnerschaft zwischen ihnen gesprochen, obwohl sie sich nie persönlich – also im unmittelbaren Kontakt – kennengelernt hätten. In verschiedenen Briefen und auch in dem Telefonat mit ihm – dem Zeugen – habe Frau ... erklärt, dass sie den Verurteilten zu ihrem Alleinerben eingesetzt habe. Im weiteren Verlauf der Unterbringung habe man festgestellt, dass es im Rahmen der Telefonate zwischen Frau ... und dem Verurteilten zu Auseinandersetzungen gekommen sei. Der Verurteilte habe sich in der Folge bei ihm und dem Vollzugspersonal über Frau ... beschwert, sie durch Äußerungen wie sie sei „schwer von Begriff“ abgewertet und auch beleidigt. Es sei dann auch zu einem Kontaktabbruch gekommen. Im Übrigen habe der Verurteilte regelmäßigen telefonischen Kontakt und Briefkontakt zu seiner Mutter unterhalten. Zu den Therapiegesprächen hat der sachverständige Zeuge ... ausgeführt, dass er bis zu dem vom Verurteilten veranlassten Abbruch der Therapiegespräche im August 2019 mindestens wöchentlich therapeutische Einzelgespräche mit dem Verurteilten geführt habe. In den Gesprächen habe der Verurteilte sich bisweilen unangemessen heiter und insgesamt vordergründig kooperativ gezeigt. Während der Einzelgespräche seien keine Ermüdungserscheinungen oder Beeinträchtigungen der Konzentrationsfähigkeit des Verurteilten aufgetreten. In den Einzelgesprächen sei es jedenfalls gelungen, die Biographie des Verurteilten aufzuarbeiten. Hierbei habe er allerdings eine ausgeprägte Neigung zur Selbstüberschätzung gezeigt. Er habe in den Gesprächen ungefragt seine „Lebensleistungen“ besonders hervorgehoben, die nach eigenen Angaben vor allem in dem Erwerb eines Auto-, Boots- und Hundeführerscheins gelegen hätten. Er habe betont, dass er früher erfolgreich mit Autos gehandelt und längere Zeit für die Deutsche Bahn gearbeitet habe. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Anlasstaten oder den länger zurückliegenden Gewalttaten zu Lasten der Frau ... sei trotz mehrfacher Versuche fehlgeschlagen. Zwar habe der Verurteilte gegenüber ihm, dem Zeugen ..., vordergründig seinen Willen zur Aufarbeitung der Taten immer wieder betont. Ein authentischer Wille zur Aufarbeitung der Taten sei aber zu keiner Zeit erkennbar geworden. Als Therapieziel habe der Verurteilte die „Stärkung seines Selbstbewusstseins“ und die Verbesserung seiner Durchsetzungsfähigkeit gegenüber dominanten Partnerinnen formuliert. In Bezug auf die rechtskräftig festgestellten Taten habe er sich ausweichend und extrem bagatellisierend hinsichtlich seiner eigenen Tatbeiträge gezeigt. Er habe sich konsequent als die Person dargestellt, die den Opfern habe helfen und Schlimmeres von ihnen habe abwenden wollen. Die Verantwortung für sämtliche Taten habe er vollständig seinen damaligen Ex-Partnerinnen zugeschrieben. Bei der Besprechung der Taten habe er keine authentische Opferempathie gezeigt, kein Schuldbewusstsein, keine Reue und auch keine Bereitschaft zu Übernahme von Verantwortung. Er habe stets darauf beharrt, lediglich in „unglückliche Umstände“ und an die „falschen Frauen“ geraten zu sein. Zur Beendigung der Maßregelvollstreckung hat der sachverständige Zeuge ausgeführt, dass sich sein von Anbeginn der Unterbringung aufgetretener Eindruck, dass der Verurteilte mangels Vorliegens einer forensisch relevanten psychischen Erkrankung – insbesondere mangels tatsächlichen Vorliegens der Einweisungsdiagnosen – im Maßregelvollzug fehluntergebracht sei, im Laufe der Monate bestätigt habe. Diese Einschätzung sei auch von seinen Kollegen in den Beratungen vollends geteilt worden. Vor diesem Hintergrund habe man im Rahmen einer Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft Paderborn nach § 67e StGB die Erledigung der Maßregel angeregt. b) Angaben des sachverständigen Zeugen ... Der sachverständige Zeuge ..., damaliger Leitender Oberarzt der Klinik und nunmehr im Ruhestand befindlich, hat ergänzende Angaben zu den Ereignissen betreffend die Auswechselung der Bezugspflegekraft Frau ... machen können. Der Zeuge hat bekundet, dass bereits kurze Zeit nach Aufnahme des Verurteilten in die Maßregelvollzugsanstalt eine auffällige Nähe der Bezugspflegkraft ... zum Verurteilten festzustellen gewesen sei. Man habe beide etwa ungewöhnlich oft und lange gemeinsam über die Flure der Anstalt spazieren sehen. Die Klinikleitung habe aufgrund dessen Gespräche mit der Bezugspflegkraft geführt, was aber zu keiner Verhaltensänderung geführt habe. Die Bezugspflegekraft habe kein Problembewusstsein gezeigt und weiterhin eine professionelle Distanz zum Verurteilten vermissen lassen, weshalb man sich im Sommer 2019 zur Auswechslung und zum Einsatz der Bezugspflegekraft in einem anderen Bereich der Klinik entschieden habe. Die Bezugspflegekraft habe ihrerseits erklärt, ihre Anstellung kündigen und in eine andere Maßregelvollzugsklinik wechseln zu wollen. Das unprofessionelle Verhalten sei für alle in der Klinik überraschend gewesen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe es sich bei Frau ..., welche über die der Unterbringung zugrundeliegenden Anlasstaten des Verurteilten umfassend informiert gewesen sei, um eine auch von der Klinikleitung geschätzte Mitarbeiterin gehandelt, die aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung mit der stellvertretenden Leitung der Station betraut gewesen sei. In der verbleibenden Arbeitszeit vor Ort habe Frau ... aber gleichwohl – trotz ihrer Versetzung – noch versucht, sowohl auf die externe Begutachtung durch den von der Strafvollstreckungskammer Münster beauftragten Sachverständigen ... sowie auf die Anwälte des Verurteilten Einfluss zu nehmen, indem sie ihre persönliche Einschätzung zum Verurteilten vertreten und schriftlich dargelegt habe. Im Sommer 2020 sei das Zimmer des Verurteilten durchsucht worden, nachdem man zuvor verdächtige, an den Verurteilten gerichtete Postsendungen festgestellt habe. Bei der Zimmerkontrolle seien zahlreiche Briefe und Fotos aufgefunden worden, die das Bestehen einer intensiven Liebesbeziehung zwischen Frau ... und dem Verurteilten belegt hätten und die auf Vorhalt auch vom Verurteilten bestätigt worden sei. Da sich aus den Briefen auch eine gemeinsame Zukunftsplanung des Verurteilten und Frau ... ergeben habe und bekannt gewesen sei, dass Frau ... seinerzeit einen Waffenschein angestrebt habe, seien zusätzliche Sicherungsmaßnahmen ergriffen worden und der Verurteilte später auch von der Maßregelvollzugseinrichtung ... in die dortige Einrichtung nach ... verlegt worden. 4. Feststellungen zum Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt ... Die Feststellungen zum Aufenthalt und der Entwicklung des Verurteilten in der Justizvollzugsanstalt ... im Zeitraum vom 09.09.2020 bis 10.11.2021 beruhen auf den Angaben des sachverständigen Zeugen ... , dem Fachpsychologen der dortigen Einrichtung. Der Zeuge ... hat ausgeführt, dass sich der Verurteilte nach der Erledigung der Unterbringung im Maßregelvollzug für wenige Tage in der Justizvollzugsanstalt ... und anschließend in der Justizvollzugsanstalt ... zum Zwecke der Durchführung des sog. Einweisungsverfahrens befunden habe, in dessen Rahmen er den Verurteilten am 08.10.2021 auch ausgiebig exploriert habe. Zu dem allgemeinen Vollzugsverhalten hat der Zeuge ausgeführt, dass der Verurteilte in der Justizvollzugsanstalt ... während seines gut einjährigen Aufenthaltes ein relativ unauffälliges Vollzugsverhalten gezeigt habe. Er sei einer Tätigkeit als Essensträger nachgegangen und habe regelmäßig an Gruppenangeboten des Sozialdienstes sowie an den Freizeit-, Sport- und Umschlussangeboten teilgenommen. Er sei in den Gruppensettings integriert und durchgängig kommunikationsbereit gewesen. Im Kontakt mit dem Vollzugspersonal und den Mitgefangenen habe er sich ruhig und freundlich, mitunter devot gezeigt und sich selbst gegenüber den Mitgefangenen als verurteilter Gewaltstraftäter präsentiert. Im Dezember 2020 und Mitte 2021 habe der Verurteilte sich aus eigenem Antrieb in zwei Schreiben an die Sozialtherapeutischen Anstalten in ... und ... gewendet und dort jeweils sein Interesse an der Aufnahme bekundet. Zum Inhalt des Explorationsgesprächs und den dortigen Erklärungen des Verurteilten hat der Zeuge Folgendes bekundet: Der Verurteilte habe sich, so der sachverständige Zeuge, in dem Explorationsgespräch betont freundlich, teilweise devot, insgesamt zugewandt und mitteilungsbereit gezeigt, ohne jegliche Hinweise auf Auffassungsstörungen oder Konzentrationsprobleme zu bieten. Zum bisherigen Verlauf seiner Inhaftierung habe der Verurteilte ihm gegenüber angegeben, dass er im Maßregelvollzug in ... nicht richtig aufgehoben gewesen sei. Dort seien nur „kranke Menschen“ und die „ganzen Behinderten“ untergebracht, zu denen er sich nicht zähle. Er sei schnell von den dortigen Pflegern für Alltagstätigkeiten eingespannt worden, um die anderen Patienten zu unterstützen. Er habe die Patienten etwa bei den Behördenangelegenheiten unterstützt und habe sich auch zum Patientensprecher wählen lassen. Er habe auch eingegriffen, wenn es Probleme oder Streit unter den Patienten gegeben habe und diese Probleme der Patienten untereinander mithilfe des Pflegepersonals geregelt. Zu seinen Behandlungszielen befragt, habe der Verurteilte erklärt, dass er schon „ein bisschen Therapie“ benötige und lernen müsse, „sich besser durchzusetzen“, vor allem gegenüber dominanten Frauen, aber auch gegenüber der Allgemeinheit. Die Verantwortung für die Straftaten – seien es die aus dem Urteil des Amtsgerichts Paderborn oder die aus der Anlassverurteilung des Landgerichts Paderborn, habe der Verurteilte, so der sachverständige Zeuge ..., vollständig seinen damaligen Partnerinnen Frau ... und Frau ... zugeschrieben. Beide seien – so habe der Verurteilte in der Exploration erklärt – sehr bestimmend gewesen. Er hätte sich besser gegen diese Frauen durchsetzen müssen. Von ... habe er sich eigentlich schon früh trennen wollen, als er bemerkt habe, dass sie genauso dominant gewesen sei wie Frau .... Er habe ihr aber noch eine weitere Chance geben wollen. Mit seinem früheren Verhalten gehe es ihm aber nicht gut. Er hätte „besser handeln“ sollen. Er habe ... zusammen mit ... verlassen wollen. ... habe ihn aber mit seinen früheren Taten erpresst, weshalb er sie nicht habe verlassen können. Es sei dann auch ... gewesen, die ... etwa ankettet habe, erst nur einige Minuten, dann immer länger. Er habe nicht verstanden, warum ... das gemacht habe. Auch bei den anderen Frauen sei ... diejenige gewesen, die gewalttätig geworden sei. Aber natürlich treffe auch ihn Schuld an den Taten. Schließlich habe auch er in seltenen Fällen „mal geschubst“ oder eine „Ohrfeige gegeben“. Zu den im Urteil des Landgerichts Paderborn beschriebenen Gewalttätigkeiten zu Lasten seiner damaligen Ehefrau und Mitverurteilten ... habe der Verurteilte erklärt, dass ... sich dies so gewünscht und ausgedacht bzw. sich teilweise die Verletzungen sogar selbst zugefügt habe. Der Verurteilte habe hierzu, so der Zeuge ..., abstrus anmutende Erklärungen für die im Urteil beschriebenen Verletzungen der ... angeboten. So habe der Verurteilte erklärt, dass ... sich mit einem Kartoffelschäler selbst den Arm aufgeschnitten und eine Zwiebel eingerieben habe, um sich für das Arbeitsamt in ... arbeitsunfähig schreiben lassen zu können. Auf seine Nachfrage – die des sachverständigen Zeugen –, warum seine Ehefrau sich selbst verletzt habe, um nicht mehr arbeitsfähig zu sein, gleichwohl aber nicht zum Arzt oder ins Krankenhaus gegangen sei, um sich die verletzungsbedingte Arbeitsunfähigkeit dort attestieren zu lassen, habe der Verurteilte hingegen keine Erklärung anbieten können. Auf weitere Nachfrage habe der Verurteilte erklärt, dass es zu der Verbrühung am Arm von ... gekommen sei, als er versehentlich den falschen Wasserhahn der Badewanne aufgedreht habe und sodann brühend heißes Wasser auf ihre Arme geflossen sei, wofür er sich später bei ihr entschuldigt habe. Dazu befragt, warum er Blumenerde in die Brandwunde seiner damaligen Ehefrau gerieben habe, habe der Verurteilte ihm gegenüber erklärt, dass er einmal für kurze Zeit die Kraft gefunden habe, sich von ... zu trennen. Er habe sie deshalb geschubst, wobei sie unglücklich gegen einen Blumentopf gefallen und auf diesem Wege Erde in die Wunde geraten sei. Auf Nachfrage des sachverständigen Zeugen, wie es sein könne, dass er im Maßregelvollzug als Patientensprecher Probleme zwischen den dortigen Patienten geregelt habe, aber andererseits als Therapieziel angebe, dass er lernen müsse, sich besser durchzusetzen, habe der Verurteilte erklärt, dass er bei den Streitigkeiten zwischen ... und den anderen Frauen irgendwann einfach keine Kraft mehr gehabt habe, sich durchzusetzen, obwohl er gewollt habe, dass ... das Haus verlasse. Zu seinen Zukunftsvorstellungen habe der Verurteilte ihm gegenüber angegeben, dass er allein leben und irgendeiner Arbeit, am liebsten wieder bei der Deutschen Bahn nachgehen wolle. Er habe aber kein Interesse mehr an Frauen. Er habe zu viel Angst wieder an die „falsche Frau“ zu geraten. Die Beziehung zu der Bezugspflegerin im Maßregelvollzug habe sich zufällig und aus Initiative der Pflegerin ergeben, die ihn später auch einfach geküsst habe. Das habe ihm geschmeichelt, da es sich immerhin um eine Frau mit jahrelanger Erfahrung im Maßregelvollzug gehandelt habe, die bereit gewesen sei, für ihn ihre Ehe zu riskieren. Zum weiteren Vollstreckungsverlauf hat der sachverständigen Zeuge erklärt, dass auf Grundlage des von ihm erstellten psychologischen Gutachtens am 03.11.2021 die Entscheidung zur Einweisung des Verurteilten in die Sozialtherapeutische Anstalt ... nach § 13 StrVollzG NRW getroffen worden sei. Maßgeblich für die Entscheidung sei gewesen, dass bei dem Verurteilten unzweifelhaft aufgrund seiner dissozialen Persönlichkeitsstörung und den darauf beruhenden eingeschliffenen Verhaltens- und Tatmustern bei hoher Rückfallgefahr eine besondere und intensive sozialtherapeutische Behandlungsbedürftigkeit bestanden habe bei zugleich vom Verurteilten erklärter – wenngleich nicht intrinsisch motivierter – Behandlungsbereitschaft. Mit der Einweisung in die Sozialtherapeutische Anstalt ... habe man dem Verurteilten die Möglichkeit bieten wollen, im Rahmen des intensivsten therapeutischen Settings, welches zur Verfügung stehe, an seiner deliktsrelevanten Persönlichkeitsstruktur zu arbeiten, um das bestehende hohe Risiko weiterer Gewaltstraftaten zu senken. 5. Feststellungen zum Aufenthalt in der Sozialtherapeutischen Anstalt ... Die Feststellungen zum Aufenthalt und der Entwicklung des Verurteilten in der Sozialtherapeutischen Anstalt ... im Zeitraum vom 11.11.2021 bis 24.05.2022 beruhen auf den Angaben der sachverständigen Zeugin ... sowie der Zeugin .... a) Angaben der sachverständigen Zeugin ... Die sachverständige Zeugin Diplom-Psychologin ... hat bekundet, dass der Verurteilte am 11.11.2021 der Sozialtherapeutischen Anstalt in ... zugeführt und dort die 6-monatige Aufnahmephase durchlaufen habe. Die Aufnahmephase habe der Überprüfung gedient, ob der Verurteilte aus psychologischer Sicht für die langfristige Aufnahme im dortigen Behandlungssetting geeignet gewesen sei, um sein individuelles hohes Rückfallrisiko für die Begehung erheblicher Straftaten zu senken. Ziel der Aufnahmephase sei es zunächst gewesen, eine angemessene Arbeitsbeziehung zu entwickeln und individuelle Behandlungsziele zu entwerfen. Der Verurteilte habe bis zu seiner Verlegung in die Justizvollzugsanstalt ... zahlreiche therapeutische Maßnahmen durchlaufen, u. a. habe er an den wöchentlichen Wohngruppensitzungen und den Sitzungen der Aufnahmegruppe teilgenommen. Überdies habe sie in ihrer Funktion als Anstaltspsychologin mit dem Verurteilten insgesamt 18 – jeweils mindestens einstündige – psychologische Einzelgespräche geführt. Zum Inhalt dieser Therapiegespräche hat die sachverständige Zeugin Folgendes ausgeführt: Die Verantwortung für sämtliche Taten habe der Verurteilte seinen damaligen Partnerinnen Frau ... und Frau ... oder „unglücklichen Umständen“ zugeschrieben. Der Verurteilte sei konsequent in seiner Opferrolle verhaftet gewesen. Bei der Aufarbeitung seiner Vorstrafen habe er stets – teils abstrus anmutende – Rechtfertigungen anbieten können, um sich in ein unverfängliches Licht zu rücken. Selbst in Bezug auf harmlosere frühere Delikte, wie dem Fahren ohne Fahrerlaubnis, habe der Verurteilte mit Verantwortungsabwehr imponiert, indem er eine abenteuerliche und detailreiche Geschichte erzählt habe, wie er von seiner damaligen Freundin, die seinerzeit Unterleibsschmerzen gehabt habe, angeblich dazu veranlasst worden sei, ihr Auto auf einem bestimmten Weg zu fahren, wo es dann unglücklicherweise zu einer polizeilichen Kontrolle gekommen sei. Bei der Erörterung der Taten, die zur Verurteilung durch das Amtsgericht Paderborn im Jahr 1995 führten, habe er ebenfalls vollständig mit Verantwortungsüberlagerung, Bagatellisierungen oder Opferbeschuldigungen reagiert. Die im Urteil beschriebenen Taten seien, so habe der Verurteilte ihr erklärt, zum wesentlichen Teil von seiner damaligen Partnerin ... begangen worden. Sie – und nicht er selbst – habe das Tatopfer ... mit dem Boxhandschuh geschlagen; seine Partnerin habe die ... auch in den Kofferraum des Fahrzeugs gepackt, er selbst sei gar nicht dabei gewesen. Die Brandverletzungen habe sich die ... aufgrund eigener Ungeschicklichkeit selbst am Backofen zugefügt. Das Geschehen mit dem Gummiknüppel sei so, wie im Urteil beschrieben, nicht gewesen. ... habe, um „zu provozieren“, sich vor seinen und ... Augen mit gespreizten Beinen selbst einen Stift vaginal eingeführt. Auf die Frage, ob er sich für unschuldig halte, habe der Verurteilte ihr gegenüber lediglich Bagatellverfehlungen eingeräumt, wonach er mal „an den Haaren gezogen“, eine „Ohrfeige erteilt“ oder mal „eine Apfelsine geworden“ habe. Ähnliche Erklärungsmuster habe der Verurteilte auch im Hinblick auf die Anlassverurteilung des Landgerichts Paderborn angeboten: Die im Urteil beschriebenen Gewalttätigkeiten gegenüber der Mitverurteilten ... seien – so der Verurteilte – entweder auf ihren eigenen Wunsch oder gar unter ihrer Androhung, ihm selbst im Falle der Weigerung gegenüber gewalttätig zu werden hin erfolgt – so etwa das Würgen – oder sie seien eine Art einvernehmliches Spiel gewesen – so die als „Decken-Alte“ und „Decken-Alte-Spezial“ bezeichneten Misshandlungen. Bei der Verbrühung von Schulter und Arm sei es so gewesen, dass ... sich zunächst mit einem Hobel selbst eine Schnittverletzung zugezogen habe, um einen „Krankenschein“ zu bekommen; ihm sei nur vorzuwerfen, dass er beim Versuch ..., die vor Schmerzen geschrieben habe, zur Hilfe zu eilen, versehentlich den falschen Wasserhahn aufgedreht habe und dann heißes Wasser auf ihren Arm geflossen sei. Er habe ... auch keine Blumenerde in die Wunde gerieben, sondern es sei so gewesen, dass er ... geschubst habe und sie aus Versehen in einen Blumentopf gefallen sei. Hierbei habe sich zufällig der Verband vom Arm gelöst und es sei Blumenerde in die Brandwunde gelangt. Die sachverständige Zeugin ... hat in diesem Zusammenhang erklärt, dass sie den Verurteilten durchaus regelmäßig damit konfrontiert habe, dass eine derartige Erklärung doch wohl kaum plausibel erscheine. Er – der Verurteilte – sei aber bei seiner Erklärung geblieben und habe hiervon nicht abrücken wollen. Die Tat zu Lasten von ... im Jahr 2011 – den Schlag mit der Schippe gegen den Kopf – habe nicht er, sondern ... begangen. Bei ... sei es so gewesen, dass er sie über eine Annonce kennengelernt und sie zu ihm gezogen sei. ... habe nichts gegen die Anwesenheit von ... im Haus gehabt. ... habe ihn sogar ermutigt, Sex mit ... zu haben, wenn sie dazu keine Lust gehabt habe. Er selbst habe sich jedoch zum Geschlechtsverkehr mit ... regelrecht überwinden müssen, weil sie so ungepflegt und unhygienisch gewesen sei und weil er Angst vor ihr gehabt habe. Hierfür habe er sich erst mit Sekt in Stimmung bringen müssen. Das im Anlassurteil beschriebene Regelsystem habe auch nicht er, sondern ... erfunden. Sie sei auf ... eifersüchtig gewesen. Wenn er in seltenen Fällen selbst mal ..., ..., ... oder später ... geschlagen habe, dann immer nur, weil er die Streitigkeiten zwischen den Frauen nicht mehr ausgehalten habe. Ansonsten habe er nur Obst nach den Frauen geworfen. Das Herausreißen der Haare bei ... habe ebenfalls ... zu verantworten. ... habe auch die Idee zum Anketten und Fesseln der Frauen gehabt. Sie habe ... in der Folgezeit immer länger an die Heizung gefesselt. Auf ihre Frage – die der sachverständigen Zeugin – wie er denn nachts habe schlafen können, während ein Mensch gefesselt mit Schürfwunden am Handgelenk im Keller in der Badewanne gelegen habe, habe der Verurteilte verdutzt und irritiert gewirkt, als wenn er hierüber noch nie nachgedacht gehabt habe. In Reaktion auf diese Frage habe der Verurteilte sodann mit bemerkenswert eklatanten Bagatellisierungen geantwortet: Er habe erklärt, dass die Badewanne ja mit einem weichen Kissen ausgestattet gewesen sei; außerdem sei das „Klo“ direkt daneben gewesen und er habe die Kette der Handschellen extra länger gemacht, damit ... habe essen und trinken können. Der Verurteilte habe weiter erklärt, dass er letztlich oft versucht habe, ... zum Verlassen des Hauses zu bewegen, sie habe es aber nicht gewollt. Der lebensbedrohliche Zustand von ... sei ihm nicht aufgefallen. Zum Versterben der ... sei es gekommen, weil ... gefallen sei. ... habe ihn anschießend weggeschickt und die Leiche der ... beseitigt. Im Hinblick auf die Tat zum Nachteil der ... im Jahr 2016 habe der Verurteilte einen ganz ähnlichen Verlauf geschildert. ... sei wieder eifersüchtig geworden, habe die Regeln festgelegt und – wie zuvor – Gewalt ausgeübt. ... habe aber selbst – „als Fitnesstraining“ – die 25 kg schweren Säcke die Treppe rauf- und runtergetragen; dies sei keine von ... Sanktionsmaßnahmen gewesen. Auf die Parallelen der Taten aus den Urteilen des Amtsgerichts Paderborn aus dem Jahr 1995 und der Anlassverurteilung des Landgerichts Paderborn aus dem Jahr 2018 angesprochen habe der Verurteilte ausgeführt, dass seine damaligen Partnerinnen ... und ... ähnlich dominant gewesen seien. Zu seinen Tatanteilen befragt sei der Verurteilte konsequent dabei geblieben, dass er lediglich Bagatellverfehlungen begangen habe; er habe mal geschubst, mal habe er eine Apfelsine geschmissen. Zu der Frage, warum er seine Partnerinnen seinerzeit nicht verlassen habe, habe der Verurteilte diverse Rechtfertigungen abgegeben, etwa, dass er nicht gewusst habe, wohin er hätte gehen sollen oder aber dass die ... ihn damit erpresst habe, gegen ihn Strafanzeige zu erstatten. Auffallend, so die sachverständige Zeugin, sei bei der Schilderung der Tatsequenzen gewesen, dass dem Verurteilten keinerlei Scham anzumerken gewesen sei. Er sei mitunter – hierbei permanent lächelnd – in einen leidenschaftlichen und sensationslustig wirkenden Erzählmodus geraten, wenn er die sich zuspitzende Dynamik zwischen den sich streitenden Frauen beschrieben habe. Als Therapieziel habe der Verurteilte – von Beginn an und bis zuletzt – angegeben, dass er sein „Selbstbewusstsein“ und seine „Durchsetzungsfähigkeit“ verbessern müsse. Zum allgemeinen Vollzugsverhalten hat die sachverständige Zeugin ... erklärt, dass der Verurteilte ersichtlich bemüht gewesen sei, ein positives Bild von sich zu zeichnen. Er sei zuverlässig zu den Gesprächsterminen erschienen und habe bereitwillig die ihm gestellten Fragen, wenn auch aus therapeutischer Sicht wenig ergiebig, beantwortet. Im Kontakt mit dem Vollzugspersonal sei er überfreundlich gewesen, habe sich in naiv einschmeichelnder Weise häufig bedankt bzw. entschuldigt und sich insgesamt devot und unsicher gegeben. Er habe – zum Teil unter Berufung auf seine angeblichen kognitiven Defizite – eine „gespielte Hilflosigkeit“ an den Tag gelegt, die nicht authentisch gewesen sei, sondern die er zu seinen Zwecken gezielt einzusetzen gewusst habe, etwa zur Rechtfertigung von Fehlverhaltensweisen oder Regelverstößen. So sei dem Verurteilten unmissverständlich aufgegeben worden, den aus therapeutischer Sicht problematischen Kontakt zu einem auf einer anderen Station befindlichen dissozialen Gewaltstraftäter, den der Verurteilte bereits aus einer anderen Einrichtung gekannt habe, zu vermeiden und auf der eigenen Station zu verbleiben. Der Verurteilte habe zugesagt, sich an diese Vorgabe zu halten, sodann jedoch immer wieder konsequent hiergegen verstoßen. Er sei in der Folgezeit immer wieder damit aufgefallen, dass er seine eigene Station verlassen und gerade ebenjenen Mitgefangenen auf der anderen Station gezielt aufgesucht habe. Auf Konfrontation mit dem Regelverstoß habe er sodann zunächst entschuldigend geltend gemacht, die Anweisung wohl nicht richtig verstanden zu haben und darauf verwiesen, dass er ja nicht der Schlauste sei. In weiteren Konfrontationsgesprächen nach diesbezüglichen Regelverstößen habe der Verurteilte – sich überrascht gebend – geltend gemacht, dass er nicht gewusst habe, dass er auf der anderen Station mit ebendiesem Gefangenen auch nicht Karten bzw. Billard spielen dürfe. Auch im Übrigen sei ein manipulatives Geschick beim Verurteilten festzustellen gewesen und die Fähigkeit, andere Gefangene für seine Zwecke zu instrumentalisieren. In Bezug auf die ihm gemachten therapeutischen Vorgaben habe er auch sonst ein Bild geboten, wonach er sich vordergründig einsichtig und bereitwillig gezeigt, tatsächlich aber die Vorgaben nicht umgesetzt habe. Nachdem dem Verurteilten im Februar 2022 im Rahmen des Orientierungsgesprächs mitgeteilt worden sei, dass sein Verbleib in der Sozialtherapeutischen Anstalt nach der 6-monatigen Aufnahmephase unsicher sei, da er sich nicht hinreichend auf die Bearbeitung der Anlassdelikte einlasse und keine Problemeinsicht und Veränderungsmotivation zeige, sei ihm im Anschluss eindringlich aufgegeben worden, nunmehr regelmäßigen Gespräche mit den in das Behandlungskonzept eingebundenen Teammitgliedern des Allgemeinen Vollzugsdiensts aufzunehmen, auch um seine Einschätzbarkeit auf eine breitere Grundlage zu stellen. Der Verurteilte habe eingewilligt, diese Vorgabe dann aber wieder nicht umgesetzt. Auf mehrmalige Erinnerung habe er stets nicht nachvollziehbare Entschuldigungen vorgebracht. Zum Ergebnis der Erprobungsphase des Verurteilten in der Sozialtherapeutischen Anstalt ... hat die sachverständige Zeugin Folgendes ausgeführt: Insgesamt, so habe sie ihre Einschätzung in ihrem psychologischen Basisgutachten als Grundlage für die Entscheidung der Aufnahmekonferenz auch abschließend zusammengefasst, sei der Verurteilte für eine Aufnahme in die Sozialtherapeutische Anstalt in ... nach Durchlaufen der Erprobungsphase nicht geeignet gewesen. Zwar sei aus ihrer fachlichen Sicht eine hohe Behandlungsnotwendigkeit zu erkennen gewesen. Trotz der ganz erheblichen Bemühungen im engmaschigen therapeutischen Setting sei es jedoch nicht gelungen, bei dem Verurteilten ein Mindestmaß an Schuld- und Problembewusstsein zu schaffen und darauf fußend therapeutisch sinnvolle Behandlungsziele zu entwerfen. Der Verurteilte sei – trotz der entfalteten ganz erheblichen therapeutischen Bemühungen – mit den Mitteln der sozialtherapeutischen Anstalt nicht zu erreichen gewesen, weshalb man die Verlegung in die Justizvollzugsanstalt ... veranlasst habe. b) Angaben der Zeugin ... Die Zeugin ..., die seinerzeit für den Verurteilten zuständige Mitarbeiterin des sozialtherapeutischen Diensts in ..., hat ebenjene Angaben der sachverständigen Zeugin ... bestätigen können. Die Zeugin hat insbesondere bestätigt, dass der Verurteilte in Bezug auf die Anlassverurteilung auch ihr gegenüber die Verantwortung für die Taten auf die Mitverurteilte ... überlagert habe, während er seine Tatanteile völlig heruntergespielt und bagatellisiert habe. Eine authentische Deliktsbearbeitung sei vor diesem Hintergrund nicht möglich gewesen. Er sei auch bis zuletzt dabei geblieben, dass sein Ziel lediglich sein müsse, „selbstbewusster“ zu werden. Zu den Kontakten des Verurteilten zu Frauen hat die Zeugin bekundet, dass der Verurteilte von sich aus bereits zu Beginn seines Aufenthalts in der Sozialtherapeutischen Anstalt von der Liebesbeziehung zu Frau ... , seiner damaligen Bezugspflegerin in der LWL-Klinik in ..., berichtet und auch Fotos dabei gehabt habe, auf denen beide in vertrauter Pose – Kopf an Kopf – zu sehen gewesen seien. Er habe erklärt, dass es eine enge Beziehung gewesen sei und man sich geküsst habe. Die Initiative sei dabei von ihr, also Frau ... ausgegangen. Man habe die Beziehung eine Zeitlang geheim halten können. Dann sei die Beziehung entdeckt worden und man habe zahlreiche Briefe und Fotos in seinem Zimmer aufgefunden. Im Übrigen habe der Verurteilte von dem Kontakt zu Frau ... berichtet. Man habe zu Beginn des Kennenlernens häufig telefoniert und sei postalisch ein Paar geworden. Sie habe ihn später zum Alleinerben eingesetzt. Irgendwann habe er die Beziehung beendet, weil es zu wenig um ihn in den Gesprächen gegangen sei. Vor einigen Monaten habe sie sich gemeldet und sich für ihr damaliges Verhalten entschuldigt und es mit der Trauerphase für ihren toten Vater begründet. Nun schreibe man sich wieder. Darüber hinaus habe der Verurteilte in ... regelmäßigen telefonischen Kontakt zu seiner Mutter , der Frau ..., unterhalten. Dieser sei aus therapeutischer Sicht als ungünstig zu bewerten gewesen, da die Mutter ihn in den Telefonaten immer wieder in seiner Opferrolle bestärkt, die Sozialtherapeutische Anstalt durchweg schlecht gemacht und ihn – den Verurteilten – insgesamt dazu ermutigt habe, die Therapie abzubrechen. Zum sonstigen Vollzugsverlauf hat die Zeugin Folgendes ausgeführt: Im Laufe seiner Unterbringung habe sich gezeigt, dass der Verurteilte in der Lage gewesen sei, andere Mitgefangene für seine Zwecke zu instrumentalisieren und manipulativ zu agieren. So habe er es geschafft, dass im Werkbereich ein Mitgefangener Teile seiner Arbeit mitübernommen habe. Ein anderer Mitgefangener sei bereit gewesen, mehrere Anträge für ihn zu verfassen. Noch ein anderer Mitgefangener sei auf sie, die Zeugin ..., zugekommen und habe für den Verurteilten um ein Gespräch gebeten. Der Verurteilte selbst habe sich sehr beharrlich und hartnäckig in der Durchsetzung seiner Interessen gezeigt. Nachdem ihm der Wunsch auf Zuweisung einer Arbeit als „Hausarbeiter“ abgeschlagen worden sei unter Hinweis auf die in der Aufnahmephase geltenden hausinternen Regeln, sei der Verurteilte damit aufgefallen, wie er sich dennoch an verschiedene andere Personen in der Anstalt gewendet und schriftliche Anträge gestellt habe, um trotz der ihm unmissverständlichen erklärten hausinternen Regel doch noch seinen Einsatz in ebenjenem Bereich durchzusetzen. Im Umgang habe der Verurteilte – der sich ansonsten aber nie aggressiv oder übergriffig gezeigt habe – insgesamt unauthentisch gewirkt und unehrlich agiert. Der Verurteilte habe immer wieder zugesagt, bestimmte Vorgaben zu erfüllen, diese aber tatsächlich nie umgesetzt und anschließend diverse Rechtfertigungen hierfür vorgebracht. So habe er entgegen der von ihm vordergründig erklärten Zustimmung zu der Vorgabe, künftig einen bestimmten dissozialen Mitgefangenen auf der anderen Station nicht mehr aufzusuchen, diese Vorgabe anschließend konsequent missachtet und sein Verhalten danach immer wieder mit angeblichen Missverständnissen bzw. seinen vorgeblichen kognitiven Defiziten – er sei ja schließlich „nicht der Schlauste“ – zu rechtfertigen versucht. Die Vorgabe, Gesprächskontakte mit den Bediensteten des Allgemeinen Vollzugsdienstes aufzunehmen, habe er zunächst bereitwillig akzeptiert, anschließend aber ebenfalls nie umgesetzt und auf Konfrontation abwegige Erklärungen angeboten, wie etwa „Die haben mich so ernst angeschaut, da habe ich Angst bekommen“. Bei anderer Gelegenheit habe der Verurteilte ihr und der Kollegin ... zurückgemeldet, dass er die ihm gemachte Vorgabe, sich in den Wohngruppensitzungen bei den Erörterungen der dortigen Problemlagen aktiv einzubringen, nunmehr habe umsetzen können. Eine Nachfrage bei der Gruppenleitung habe dann aber ergeben, dass der Verurteilte sich tatsächlich nicht an der therapeutischen Diskussion beteiligt habe, sondern lediglich ein paar organisatorische Fragen zu möglichen Vollzugslockerungen gestellt habe. In Bezug auf die mediale Präsenz der Anlassverurteilung – insoweit sei im Januar 2022 eine 3-teilige Dokumentation im Fernsehen über das sogenannte „Horrorhaus von ...“ ausgestrahlt worden, was auch von den Mitgefangenen registriert und thematisiert worden sei – habe der Verurteilte ihr gegenüber angegeben, dass ihm dies alles sehr unangenehm sei. Im Gegensatz dazu habe sich ergeben, u.a. nach Rückmeldung gleich mehrerer Mitgefangener, dass der Verurteilte in der Anstalt mit der Ausstrahlung ebenjener Dokumentation geradezu „hausieren“ gegangen sei, proaktiv hierauf hingewiesen und seine mediale Präsenz sichtlich genossen habe. All diese Ereignisse und die im Laufe der Unterbringung mit dem Verurteilten gemachten Erfahrungen hätten bei ihr und allen ihren Kollegen den Eindruck verfestigt, dass der Verurteilte nur oberflächlich behandlungsbereit, tatsächlich aber durchweg unehrlich, unauthentisch sei und durchweg manipulativ zum Zwecke der Durchsetzung seiner Interessen agiere. 6. Feststellungen zum Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt ... Die Feststellungen zum Aufenthalt und der Entwicklung des Verurteilten in der Justizvollzugsanstalt ... seit Mai 2022 beruhen auf den Angaben der sachverständigen Zeugin ... , der zuständigen Fachpsychologin der dortigen Einrichtung. Die sachverständige Zeugin ... hat bekundet, dass sie im Rahmen der Vollzugs- und Behandlungsplanung mit dem Verurteilten, insbesondere kurz nach der dortigen Aufnahme, mehrere Gespräche geführt habe, bis der Verurteilte schließlich außer Kontakt getreten sei und weitere psychologische Angebote kategorisch abgelehnt habe. Zum allgemeinen Vollzugsverhalten hat die sachverständige Zeugin ausgeführt, dass der Verurteilte sich unauffällig, im Kontakt aufgesetzt freundlich und angepasst in Form einer vordergründigen Scheinanpassung verhalten habe und nach wie vor verhalte. Es sei zu keinen disziplinarischen Auffälligkeiten gekommen. Dies sei aus psychologischer Sicht auch wenig verwunderlich, da dem Verurteilten im Setting des männlichen Erwachsenenvollzugs mit ihm körperlich und oft auch kognitiv überlegenden Mitgefangenen das Ausleben von tatanalogen Dominanz- und Erniedrigungsgedanken kaum möglich sei. Der Verurteilte sei regelmäßig zur ihm zugewiesenen Arbeit als Betriebsreiniger ausgerückt und habe seine Zeit im Übrigen mit dem Besuch unterschiedlicher kirchlicher Gruppen verbracht. Zum Inhalt der geführten Gespräche hat die sachverständige Zeugin Folgendes ausgeführt: Zu seinen Behandlungszielen befragt, habe der Verurteilte weiterhin erklärt, dass er an seinem „Selbstbewusstsein“ arbeiten wolle. Er könne sich in kritischen Gesprächen, etwa mit Mitgefangenen nicht richtig durchsetzen. Auch gegenüber seinen dominanten Partnerinnen habe er sich damals nie durchsetzen können. Die Verantwortung für die Straftaten habe der Verurteilte – wie zuvor – weiterhin seinen Ex-Partnerinnen ... und ... zugeschrieben und sich weiterhin konsequent als Opfer ebenjener Partnerinnen dargestellt. Auf Nachfrage habe der Verurteile lediglich geringe, bagatellhafte Verfehlungen eingeräumt, etwa dass er „einen Schuh nach seiner Partnerin geworfen“ oder dass er „vielleicht auch mal getreten“ habe. Frappierend auffällig sei in den Gesprächen gewesen, dass der von dem Verurteilten vorgetragene und sichtbare Affekt nicht zu den Gesprächsinhalten gepasst habe. Es sei keine authentische Betroffenheit bei den Erörterungen der Taten spürbar gewesen. Wenn er auf nicht mehr auflösbare Widersprüche zwischen den Urteilsfeststellungen und seinen eigenen Angaben und Rechtfertigungen angesprochen worden sei, so habe er letztlich reagiert mit einem „ja, das stimmt“, verbunden mit einem situationsinadäquaten Lächeln. Das gesamte Verhalten des Verurteilten sei auch in diesem Zusammenhang – ihrer Einschätzung nach – manipulativ und unauthentisch gewesen. Zu seinen Beziehungen zu Frauen habe der Verurteilte ihr gegenüber angegeben, dass er eigentlich weiterhin „eine Frau fürs Leben“ suche, aber künftig keine Kontaktanzeigen mehr schalten wolle, weil es besser sei, jemanden persönlich anzusprechen, um besser beurteilen zu können, ob „die das ehrlich“ meine oder nicht. Bei einer Partnerschaft seien ihm Vertrauen, Freiraum, Treue und Ehrlichkeit wichtig. Auf ihren Hinweis, dass er – der Verurteilte – selbst genau ein solches Verhalten gegenüber seinen Partnerinnen nie gezeigt habe, habe er unbeeindruckt, aber oberflächlich zustimmend und einsichtig mit „ja, das stimmt!“ reagiert. Zu aktuellen Kontakten habe der Verurteilte angegeben, dass er wieder eine Brieffreundschaft zu Frau ... unterhalte. Er habe zunächst den telefonischen Kontakt und den Briefkontakt zu ihr abgebrochen, weil es in den Gesprächsinhalten zu viel um ihren erkrankten Vater gegangen sei und zu wenig um ihn. Nachdem sie sich bei ihm im Jahre 2021 für ihr „Fehlverhalten“ entschuldigte habe, habe er daraufhin die Brieffreundschaft mit ihr wiederaufgenommen. Der Verurteilte habe, so die sachverständige Zeugin, im Hinblick auf die Parallelität dieser Beziehungsanbahnung zu Frau ... mit dem im Anlassurteil beschriebenen Anbahnungsverhalten keinerlei Problembewusstsein gehabt. Zum weiteren Vollzugsverlauf hat die sachverständige Zeugin Folgendes ausgeführt: Im März 2023 habe sich der Verurteilte ohne Rücksprache mit dem psychologischen Dienst der Justizvollzugsanstalt ... zu halten und ohne zuvor Bereitschaft zur Teilnahme an einer Behandlungsmaßnahme in der Justizvollzugsanstalt ... überhaupt zu zeigen, um die Aufnahme in der Sozialtherapeutischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt ... beworben. Das dem Verurteilten daraufhin in ... nach Bekanntwerden der Bewerbung gemachte Angebot zur Aufnahme in die sog. „Risiko-Management-Gruppe“ zur Erarbeitung eines individuellen Behandlungsauftrages im Vorfeld zu einer erneuten sozialtherapeutischen Behandlungsmaßnahme – hierbei handele es sich um eine Intensiv-Behandlungsgruppe mit nur 5 Behandlungsplätzen, die die Möglichkeit bietet, sich mit Hilfe von 3 Trainern mit dem Behandlungsauftrag und den Behandlungswünschen auseinanderzusetzen – habe der Verurteilte hingegen abgelehnt. In einem weiteren Gespräch mit den drei Trainern und ihr – der Zeugin ... – habe der Verurteilte eine eigene Behandlungsmotivation und einen Behandlungsauftrag nicht formulieren können, sondern lediglich erneut angegeben, dass er „selbstbewusster“ werden wolle, weil er sich in der Vergangenheit nicht gegen seine „dominanten Partnerinnen“ habe durchsetzen können. Ein vereinbarter weiterer Gesprächstermin bezüglich einer möglichen Aufnahme in die Gruppe sei von ihm kurzfristig abgesagt worden, weil er sich durch seine Gesprächspartnerinnen in dem vorherigen Gespräch schlecht behandelt gefühlt habe. Infolge des Gesprächsabbruchs durch den Verurteilten habe man eine Indikation zur erneuten Aufnahme in die Sozialtherapeutische Anstalt nicht stellen können, was dem Verurteilten gegenüber auch kommuniziert worden sei. Seit März 2023 lehne der Verurteilte nunmehr jegliche psychologischen Gesprächsangebote – sei es auch nur zur weiteren Vollzugsplanung – kategorisch ab. Er verharre bis heute in seiner umfassenden Opferrolle und sei nicht bereit, sich mit seinen Persönlichkeitsproblematiken authentisch zu befassen. 7. Würdigung der Aussagen der sachverständigen Zeugen Die Kammer hatte keine Verlassung, an der Richtigkeit der Angaben der vernommenen Zeugen zu zweifeln. Sie vermochten jeweils detailreich und in Übereinstimmung mit den von ihnen jeweils verschriftlichen und zur Akte gelangten Unterlagen eingehende Angaben zu dem Vollstreckungsverlauf, den hierbei zu Tage getretenen Verhaltensweisen des Verurteilten und seinen hieraus ableitbaren charakterlichen Eigenschaften zu machen, wie sie sich aus ihrer professionellen Beobachtung heraus in den jeweils von ihm besuchten Anstalten darboten und die sich im Übrigen vollständig mit den Ergebnissen der beiden – nachfolgend darzustellenden – Gutachten der gerichtlich beauftragen Sachverständigen decken. Es handelt sich dabei nicht nur um flüchtige Einschätzungen von charakterlichen Eigenschaften durch Laien, sondern vielmehr um ausführliche, auf Basis mehrmonatiger professioneller Beobachtung gewonnene Erkenntnisse über an den Tag gelegte Verhaltensweisen des Verurteilten, aus denen valide Rückschlüsse auf seine Persönlichkeitsstruktur gezogen werden können. 8. Feststellungen zum psychiatrischen Krankheitsbild Die Feststellungen zu dem beim Verurteilten bestehenden psychiatrischen Krankheitsbild (II.5) beruhen auf den Ausführungen der Sachverständigen ... und ..., die bei ihren – jeweils unabhängig voneinander durchgeführten – Begutachtungen auch die Entwicklung des Verurteilten im Maßregel- und Strafvollzug in den Blick genommen haben. Die beiden gerichtlichen Sachverständigen haben für ihre Begutachtung auf die umfangreichen Akten aus dem Anlassverfahren zurückgreifen können sowie auf die Vollstreckungsakten aus dem Maßregel- und Strafvollzug, die dortigen Behandlungsberichte, die vorhandenen Vorgutachten sowie auf ihre Ergebnisse aus den persönlich vorgenommenen Explorationen des Verurteilten in der Justizvollzugsanstalt ... jeweils im Jahr 2022 sowie schließlich auf die Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung und die Aussagen der dort vernommenen sachverständigen Zeuginnen und Zeugen. a) Sachverständiger ... Der Sachverständige ..., Direktor des Instituts für Forensische Psychiatrie und Sexualforschung der Universität ..., hat im Rahmen der Erläuterung seines psychiatrischen Sachverständigengutachtens in der Hauptverhandlung bekundet, dass er den Verurteilten am 06.09.2022, 07.09.2022, 08.09.2022 und 09.09.2022 über etwa 16 Stunden lang exploriert und untersucht habe. Zusammenfassend seien, so der Sachverständige, bei dem Verurteilten diagnostisch eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit psychopatischen Zügen (ICD-10: F.60.2) und sadistischen Verhaltenstendenzen sowie eine leichte Minderbegabung im Grenzbereich zwischen leichter Intelligenzminderung (ICD-10: F70) und einer bloßen Lernbehinderung festzustellen, welche weder für sich gesehen noch in ihrer Kombination zu einer erheblichen Verminderung oder gar der Aufhebung der Schuldfähigkeit zu Zeiten der Anlasstaten geführt hätten oder aktuell führen würden. aa) Psychopathologischer Befund Der Sachverständige ... hat ausgeführt, dass sich der Verurteilte in der Exploration psychopathologisch recht auffällig gezeigt habe. Er sei ihm gegenüber überaus zugewandt gewesen, habe immer wieder betont, wie wohl er sich in der Begutachtung fühle, dass er sich „fallen lassen“ und wie sehr er sich ihm – dem Sachverständigen – gegenüber öffnen könne. Dieses Verhalten habe auf ihn – den Sachverständigen – anbiedernd gewirkt, zumal der Verurteilte ebenjene Anmerkungen bereits gleich zu Beginn der Untersuchung gemacht habe. Der Verurteilte habe sich auch insgesamt um eine lockere und gute Atmosphäre während der Exploration und der Pausen bemüht und sei durchaus achtsam ihm – dem Sachverständigen – gegenüber gewesen, wenn er etwa verlässlich gewartet habe, bis das vom Verurteilten Vorgetragene niedergeschrieben gewesen sei, bevor er weitergesprochen habe. Seine betonte Offenheit habe er durch ritualisiert wirkende Übergaben von persönlichen Fotografien, Briefen und offiziellen Schreiben unterstrichen, die er ihm – dem Sachverständigen – zu Beginn eines jeden Untersuchungstages vorgelegt habe. Dabei habe er stets betont, dass die Übergabe dieser persönlichen Dinge doch untermauere, wie offen er im Gespräch sei. Tatsächlich sei in der Exploration aber deutlich geworden, dass der Verurteilte zwar ausgesprochen Vieles berichtet, hierbei aber kaum etwas Substantielles von sich preisgegeben habe. Er habe in der Exploration eine Darstellung an die nächste gereiht, die ihn durchweg in einer hilflosen Opferrolle gezeigt habe und einen Menschen skizziert, der eigentlich immer nur Gutes wolle, aber durch äußere Umstände oder die falschen Partnerinnen wiederholt in Situationen geraten sei, in denen zwar offenkundig Unrecht geschehen sei, er sich aber aufgrund seiner Abhängigkeit und Hilflosigkeit diesem nicht in den Weg habe stellen können. Auch konkrete Vorhalte aus der Aktenlage hätten an der Darstellungsweise des Verurteilten nichts geändert. Eine kritische Auseinandersetzung mit eigenem Fehlverhalten sei dem Verurteilten in der Exploration nicht möglich gewesen. Der Verurteilte habe bei Vorhalten aus der Aktenlage teils grotesk wirkende Erklärungen für die dokumentierten Ereignisse und Misshandlungen der ehemaligen Partnerinnen abgegeben, die diametral den Urteilsfeststellungen entgegengestanden hätten: So habe der Verurteilte ihm gegenüber auf Vorhalt der Anlasstaten etwa angegeben, das Tatopfer ... mit der Schaufel „versehentlich am Kopf berührt“ zu haben und ihr allenfalls „mal eine Ohrfeige“ gegeben, sich dafür aber sofort entschuldigt zu haben. Die Taten zu Lasten der ... (geb. ...) und zu Lasten der ... habe er im Wesentlichen der Mitverurteilten ... zugeschrieben und vom Ablauf her ganz ähnlich beschrieben. Über Annoncen habe er die Frauen kennengelernt. Nach relativ kurzer Zeit seien die Frauen zu ihm und ... nach ... gezogen. Die Mitverurteilte ... sei eifersüchtig geworden, habe angefangen Regeln aufzustellen und die Frauen immer stärker zu misshandeln und zu quälen, auch zu fesseln und ihnen die Haare rauszureißen, bis es letztlich zu den Stürzen gekommen sei, die zum Tode geführt hätten. Er habe versucht, den Frauen zu helfen; er habe etwa ... auch aus der Badewanne gezogen, nachdem ... versucht habe, sie dort zu ertränken. Er habe den von ... gequälten Frauen auch geraten, das Haus zu verlassen oder die Polizei zu verständigen; dieses hätten die Frauen aber abgelehnt und aufgegeben, was in ihrer eigenen Verantwortung gelegen habe. Auch er selbst habe ... nicht verlassen können, da diese ihn mit Strafanzeigen erpresst habe. Befragt nach den Taten, wie sie im Urteil des Amtsgerichts von 1995 festgestellt worden seien, habe der Verurteilte ebenfalls die darin enthaltenen Tatbeschreibungen bestritten und angegeben, er habe Frau ... allenfalls aus Überforderung „mal geschubst“ oder geohrfeigt, sich aber auch bei ihr anschließend sofort für sein Verhalten entschuldigt. Seine betonte Hilflosigkeit habe der Verurteilte auch in der Begutachtung versucht darzustellen. Bei schwierigen Themen oder Vorhalten aus der Akte habe der Verurteilte verspannt reagiert, habe sich verhaspelt, habe angefangen zu schwitzen oder habe demonstrativ über sich selbst gelacht, indem er sich als „nicht der Schlauste“ bezeichnet oder sein „Kinderdeutsch“ betont habe. Dabei sei immer wieder eine Diskrepanz deutlich geworden zwischen den geringen intellektuellen Fähigkeiten, die der Verurteilte stets darzustellen versuche und seinen tatsächlichen alltragpraktischen kognitiven Fähigkeiten, die deutlich höher einzuschätzen seien. Als die Vorhalte gegen Ende der Begutachtung deutlicher geworden seien, habe der Verurteilte hilfesuchend und sprach- und ratlos dagesessen. Aggressive Impulse oder dominante Verhaltensweisen habe er ihm – dem Sachverständigen gegenüber – nicht gezeigt. Hinsichtlich seiner Motive für die abgeurteilten Taten habe trotz mehrfacher Thematisierung jedenfalls aufgrund der unergiebigen Angaben des Verurteilten nichts Substantielles exploriert werden können. Es sei unklar, ob der Verurteilte aufgrund unzureichenden Einfühlungsvermögens tatsächlich unfähig sei, die eigenen Motive zu formulieren oder ob er aufgrund seiner manipulativen Fähigkeiten so sehr in der Rolle des Hilflosen verfestigt sei, dass ein Sprechen über sadistische und aggressive Impulse im Rahmen der Exploration schlicht nicht möglich oder strategisch nicht geboten gewesen sei. Bei insistiertem Nachfragen und Vorhalt der Schilderungen aus dem Anlassurteil habe sich der Verurteilte phasenweise im Tatkontext wie ein unbeholfenes Kind dargestellt, das beim Spielen mit Lebewesen diese grausam getötet habe und anschließend gefragt werde, warum es das getan habe. Ohne authentische emotionale Beteiligung oder Schuldgefühle sei der Verurteilte insoweit sprach- und ratlos gewesen; er sei zwar in der Lage gewesen sozial erwünschte Emotionen zu berichten, habe aber keinerlei emotionale Tiefe oder anhaltende Betroffenheit gezeigt. Die Zurschaustellung von Emotionen bleibe letztlich oberflächlich und sei manipulativ; ebenso die Zurschaustellung und Überbetonung seiner angeblichen Hilfslosigkeit und geistigen Einschränkungen. Diese Darstellung in der Exploration mache die ausgeprägte Diskrepanz deutlich, wie sich der Verurteilte im Explorationskontext im Gegensatz zu den festgestellten Taten und Alltagssituationen verhalte. In der Exploration wirke er einerseits charmant und jovial, andererseits kindlich-unbeholfen, unterwürfig und abhängig. Aus derAktenlage, insbesondere den Feststellungen im Anlassurteil und im Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 28.08.1995 fänden sich jedoch zahlreiche Belege für Persönlichkeitsanteile, die der Verurteilte in der Exploration weder berichte noch zeige, nämlich „Lust“ an sadistischen Verhaltensweisen, an Dominanz, Kontrolle und Aggressivität. Auch werde das erstaunliche Manipulationsgeschick erst deutlich, wenn man die Feststellungen aus dem Urteil und die jüngsten Ereignisse betrachte. Dem Verurteilten gelinge es immer wieder – zuletzt sogar im Maßregelvollzug – in Partnerschaften zu Frauen zu gelangen und diesen ehebliche Opfer abzuverlangen. Es zeige sich diagnostisch das Bild eines psychopathischen Mannes, dessen oberflächliche Darstellungen von Emotionen wie Scham, Betroffenheit und Trauer manipulativ und unauthentisch seien. Dies sei beispielsweise deutlich geworden, als es ihm nach Vorhalt der Gewalttaten aus den Urteilen leicht gelungen sei, wieder in einen heiteren Affekt zu wechseln. An anderer Stelle der Exploration habe er in unbedachteren Momenten abschätzig über die Tatopfer gesprochen oder habe diese sogar mit keifender Stimme „nachgeäfft“. Oberflächlich imponiere er zwar einerseits als charmant, andererseits als hilflos-kindlich. Unter dieser Oberfläche zeige sich jedoch ein gefühlskalter Mensch, der trotz erheblicher Delikte kein Schuldbewusstsein aufweise und nicht bereit und/oder nicht fähig sei, die Verantwortung für sein Handeln zu übernehmen. Die erheblichen Diskrepanzen zwischen den Darstellungen des Verurteilten und den gerichtlichen Feststellungen seien aus psychiatrischer Sicht bemerkenswert. bb) Diagnosen und Einfluss auf die Schuldfähigkeit Der Sachverständige ... hat zur diagnostischen Einschätzung und zur Auswirkung dieser auf die Frage der aktuellen und tatzeitbezogenen Schuldfähigkeit des Verurteilten Folgendes ausgeführt: (1) Dissoziale Persönlichkeitsstörung Diagnostisch führend sei bei dem Verurteilten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 60.2) mit psychopathischen Zügen und sadistischen Verhaltenstendenzen. Die Kernmerkmale dieser psychischen Störung, von denen für die Diagnosestellung mindestens drei erfüllt sein müssten, seien ein mangelndes Einfühlungsvermögen und Gefühlskälte, eine deutliche und andauernde verantwortungslose Haltung und Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen, das Unvermögen zur Beibehaltung längerfristiger Beziehungen, ohne Schwierigkeiten zu haben, diese zunächst einzugehen, eine sehr geringe Frustrationstoleranz bzw. eine niedrige Schwelle für aggressives, einschließlich gewalttätiges Verhalten, ein fehlendes Schuldbewusstsein oder die Unfähigkeit, aus negativer Erfahrung, insbesondere Bestrafung, zu lernen sowie eine deutliche Neigung, andere zu beschuldigen oder plausible Rationalisierungen für das Fehlverhalten anzubieten. Die Symptomatik sei bei dem Verurteilten so deutlich vorhanden und ausgeprägt, dass alle Kernmerkmale der Störung prototypisch vorliegen würden. Die Biographie des Verurteilten belege überdauernde Regelübertretungen, die Missachtung strafrechtlicher und sozialer Normen sowie mehrfache strafrechtliche Verurteilungen, welche zu keiner Verhaltensänderung beim Verurteilten geführt hätten. Sie ergebe auch die Unfähigkeit zu längerfristigen Beziehungen bei augenfällig häufigem Wechsel der jeweiligen Partnerinnen. Aus den Feststellungen der Anlassverurteilung sowie aus der früheren Verurteilung aus dem Jahr 1995 folgten ganz allgemein ein mangelndes Einfühlungsvermögen, ein herzloses Unbeteiligtsein gegenüber den Gefühlen anderer sowie eine niedrige Schwelle für aggressives und gewalttätiges Verhalten. Darüber hinaus würden die Feststellungen aus den vorbenannten Urteilen auch sadistische Verhaltenstendenzen belegen. Hierzu gehörten Dominanzstreben, die Forderung nach Unterwerfung, die Neigung zum Aufstellen penibler Regeln, zur Kontrolle sowie zur Bestrafung bei Verstößen hiergegen. Überdies habe der Verurteilte – dies zeige das gesamte Vollzugsverhalten eindrucksvoll – die ausgeprägte Neigung, Schuld zu externalisieren. Hinzu trete, dass bei dem Verurteilten, wie im psychopathologischen Befund dargestellt, ein markanter psychopathischer Verhaltensanteil – das Persönlichkeitskonstrukt der sog. „psychopathy“ – hervorsteche, welches eng mit einer ungünstigen Legalprognose verknüpft sei und bei dessen Vorliegen von einer schweren Form der dissozialen Persönlichkeitsstörung auszugehen sei. Zum Einfluss der diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung auf die Ebene der Schuldfähigkeit hat der Sachverständige ... Folgendes ausgeführt: Die diagnostizierte dissoziale Persönlichkeitsstörung könne dem Eingangsmerkmal der „schweren anderen seelischen Störung“ im Sinne des § 20, 21 StGB nur dann zugeordnet werden, wenn ein entsprechend „schwerer“ Ausprägungsgrad der Störung festgestellt werden könne. Ein derartig schwerer Ausprägungsgrad, der die Einordnung als schwere andere seelische Störung rechtfertige, liege nur dann vor, wenn die krankheitsbedingt hervorgerufenen schweren psychosozialen Leistungseinbußen vergleichbar seien mit solchen, wie sie bei sonstigen forensisch relevanten psychischen Erkrankungen auftreten würden, wie etwa bei einer paranoiden Psychose. Kriterien hierfür seien erhebliche Auffälligkeiten der Affektregulation, die Einengung der Lebensführung, Beeinträchtigungen der Beziehungsgestaltung und der psychosozialen Fähigkeiten sowie durchgehende Störungen des Selbstwertgefühls und deutliche Schwäche von Abwehr- bzw. Realitätsprüfungsmechanismen. Gegen die Einstufung als schwere andere seelische Störung würden erhaltene Verhaltensspielräume, intakte Realitätskontrolle, reife Abwehrmechanismen und eine altersentsprechende biographische Entwicklung sprechen. Hierbei sei eine klare konzeptionelle Differenzierung zwischen psychopathologisch bedeutsamen Auffälligkeiten der Persönlichkeit auf der einen und sozialer Devianz auf der anderen Seite erforderlich. Rezidivierendes sozial deviantes Verhalten, wie es bei ansonsten gesunden, aber egozentrischen und rücksichtslosen Tätern vorliege, ohne dass Bezüge zu psychischen Erkrankungen im engeren Sinne bestünden, reiche insoweit nach allgemeiner psychiatrischer Auffassung nicht aus, um von einer forensisch relevanten Persönlichkeitsstörung auszugehen und eine Einordnung in das Eingangsmerkmal der „schweren anderen seelischen Störung“ zu rechtfertigen. Bei dem Verurteilten seien psychosoziale Leistungseinbußen, wie sie etwa bei einer Psychose zu beobachten seien oder bei einer vergleichbaren psychischen Erkrankung im engeren Sinne, nicht erkennbar. Die bei ihm festzustellenden dissozialen Auffälligkeiten und sein in den Taten zum Ausdruck kommendes Streben nach Macht, Dominanz und Kontrolle ließen sich nicht auf eine krankhafte Störung des seelischen Gefüges zurückführen. Es handele sich um konfliktträchtige Eigenschaften, die bei vielen dissozialen Straftätern vorkommen würden, wenngleich die Dissozialität bei dem Verurteilten – wie beschrieben – besonders stark ausgeprägt sei. Es sei aber keinerlei relevanter persönlicher Leidensdruck erkennbar und keine relevante Einschränkung seiner Fähigkeit zur Führung seines Lebens. Vor diesem Hintergrund sei das Vorliegen einer forensisch relevanten „schweren anderen seelischen Störung“ auszuschließen und zwar auch dann, wenn man zusätzlich die leichte Minderbegabung mitberücksichtige. Aber selbst dann, wenn man zu Gunsten des Verurteilten theoretisch von dem Vorliegen des Eingangsmerkmals der „schweren anderen seelischen Störung“ und damit dem Vorliegen eines Eingangsmerkmals nach den §§ 20, 21 StGB ausgehen würde, so folge hieraus im vorliegenden Fall gleichwohl keine erhebliche Verminderung oder gar eine Aufhebung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit. Eine Störung der Einsichtsfähigkeit könne beim Verurteilten gesichert ausgeschlossen werden. Das von dem Verurteilten hartnäckig vorgetragene Leugnen jeder Tatverantwortung, seine Bagatellisierungen und die Schuldzuweisung auf seine damaligen Partnerinnen, verdeutliche, dass er erkenne und auch bei Begehung der Anlasstaten erkannt habe, was Recht und Unrecht sei. Dies werde dadurch untermauert, dass er auch ihm – dem Sachverständigen gegenüber – in der Exploration entgegen den Urteilsfeststellungen immer nur derartige Vorfälle eingeräumt habe, die juristisch wenig belangvoll gewesen seien – wie das er „mal einen Apfel“ nach seiner Partnerin geworfen oder ihr „mal an den Haaren gezogen“ oder „geschubst“ habe –, die wesentlichen und gravierenden Taten aber jeweils konsequent seinen Partnerinnen ... und ... zugeschoben habe. Ferner würden die Tatfeststellungen in der Anlassverurteilung belegen, dass der Verurteilte infolge der begangenen Misshandlungen seiner weiblichen Opfer Strafanzeigen befürchtet habe. Diese sei ausweislich der Feststellungen ein Grund gewesen, warum er die Mitverurteilte ..., aber auch etwa Frau ... habe schriftlich bestätigen lassen, dass er ihnen keine Gewalt angetan habe. Dieses Verhalten belege eine bestehende Einsichtsfähigkeit des Verurteilten in das Unrecht seiner Taten. Auch eine erhebliche Verminderung oder gar Aufhebung der Steuerungsfähigkeit sei auszuschließen. Hiergegen würden die aus den Feststellungen des Anlassurteils sich ergebende durchaus anspruchsvolle Tatvorbereitung, das längere Tatgeschehen mit komplexen Handlungsabläufen und dem Betreiben von Entdeckungsvorsorge sprechen. Denn es habe zunächst – wie mehrfach von dem Verurteilten und der Mitverurteilten ... praktiziert – eine Kontaktanbahnung über Annoncen stattfinden müssen mit anschließender Kontaktherstellung und dem Erfordernis des Aufbaus einer persönlichen Beziehung zu den späteren Opfern, bevor sich längere Aufenthalte im Haus des Verurteilten mit den anschließenden, bis zum Tode führenden Misshandlungen angeschlossen hätten. In der Folge oder kurz vor dem Tod der Opfer sei es dann gemeinschaftlich zu tatverdeckenden Abmeldungen der Opfer ins Ausland und zur Beseitigung der Leichen gekommen. All das lasse sich aus psychiatrischer Sicht mit einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht und erst recht nicht mit einer Aufhebung der Steuerungsfähigkeit in Einklang bringen. (2) Leichte Minderbegabung Die Entwicklung der dissozialen Persönlichkeitsstörung könne, so der Sachverständige ..., mit einer komorbid vorliegenden leichten Minderbegabung im Grenzbereich zwischen einer Lernbehinderung und einer leichten Intelligenzminderung (ICD-10: F.70) im Zusammenhang stehen. Diese könne manche Defizite in der Entwicklung des Verurteilten, wie etwa die mangelnde Ausbildung der Empathiefähigkeit begünstigt haben. Außerdem sei gut vorstellbar, dass die Möglichkeiten, sich auf eine Therapie einer Persönlichkeitsstörung einzulassen, bei Menschen mit einer Minderbegabung geringer seien, wenn sich die Therapieangebote nicht dezidiert an Menschen mit der Doppeldiagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung und einer leichten Minderbegabung richten würden. Die Diagnose einer leichten Minderbegabung im Grenzbereich zwischen einer Lernbehinderung und einer leichten Intelligenzminderung ergebe sich aus der aktenkundigen Vorgeschichte mit umfangreichen kognitiven Testungen, in deren Verlauf es zu einigen Schwankungen hinsichtlich des ermittelten Intelligenzquotienten gekommen sei. So habe der Intelligenzquotient im CFT-20-R bei der Testung im November 2018 bei „62“ gelegen, bei Testungen im März und April 2020 hingegen bei „83“. Diese Schwankungen seien letztlich nur durch motivationale Faktoren oder die Umgebungsfaktoren zu erklären. Insoweit sei festzustellen, dass allein der ermittelte höhere Intelligenzquotient valide und verlässlich sei. Denn es sei zwar ohne weiteres möglich, einen Intelligenztest aus taktischen oder motivationalen Gründe so zu manipulieren, dass ein schlechtes Ergebnis erzielt werde. Nicht möglich sei bei fachgerechter Durchführung des Tests indessen, dass ein besseres Ergebnis erzielt werde, als es dem kognitiven Leistungsvermögen des Probanden entspreche. Diese Einschätzung, dass von einem höheren Intelligenzquotienten beim Verurteilten auszugehen sei, decke sich auch mit dem Eindruck der Maßregelvollzugsklinik ..., die auf die Behandlung von Menschen mit Intelligenzminderung spezialisiert sei und die ebenfalls zu dem Ergebnis gelangt sei, dass der Verurteilte dort aufgrund seiner kognitiven Fähigkeiten im Alltag fehlerhaft untergebracht gewesen sei. Auch im Rahmen der Exploration sei phasenweise der Eindruck entstanden, so der Sachverständige ... weiter, dass der Verurteilte – wiederum manipulativ agierend – motiviert gewesen sei, kognitive Defizite in den Vordergrund zu stellen, wenn diese dazu dienten, ihn in einem unbeholfenen und abhängigen Licht dazustellen, um so etwa seine immer wieder vorgetragene Opferrolle zu untermauern. Aber auch unabhängig von den konkret ermittelten Intelligenzquotienten im Rahmen verschiedener Testungen müsse, so der Sachverständige, für die Diagnose einer relevanten Intelligenzminderung nach ICD-10, die das Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB erfülle, eine erschwerte Anpassung an die Anforderungen des täglichen Lebens feststellbar sein. Während relevant intelligenzgeminderte Menschen zumeist nicht mehr in der Lage seien, ihr Leben selbständig zu führen und insoweit zumeist einer sie beschützende Umgebung bedürften, seien lediglich leicht minderbegabte Menschen hierzu durchaus in der Lage und auch imstande, einer geregelten Arbeit nachzugehen. Berücksichtige man dies, so könne bei dem Verurteilten lediglich eine leichte Minderbegabung festgestellt werden. Die leichte Minderbegabung habe einerseits in der beruflichen und schulischen Entwicklung zu einer Verringerung der Entwicklungsmöglichkeiten geführt. Andererseits zeige seine Biographie, dass er durchaus imstande gewesen sei Tätigkeiten auf einfachem Niveau auf dem freien Arbeitsmarkt durchzuführen und den Alltag zu bewältigen. Das klinische Bild, das der Verurteilte im Maßregelvollzug in ... geboten habe, sei dementsprechend – wie von den dortigen Behandlern auch ausdrücklich bestätigt – auch nicht das eines relevant intelligenzgeminderten Menschen gewesen. Vielmehr habe sich gezeigt, dass der Verurteilte über beträchtliche alltagspraktische Kompetenzen verfüge, auch etwas komplexere organisatorische Aufgaben mit planerischem Geschick habe selbständig ausüben können und den tatsächlich intelligenzgeminderten Mitpatienten im Maßregelvollzug in ... deutlich überlegen gewesen sei. Auch die von ihm gezeigten Fähigkeiten, sein Zimmer in penibler Ordnung zu halten, sich während geführter Gespräche Notizen anzufertigen und sein im Maßregelvollzug in ... beobachtetes hohes Aktivitätsniveau, welches ein gutes zeitliches Organisationsvermögen voraussetze, deute auf die erheblichen alltagspraktischen Fähigkeiten des Verurteilten hin, die mit dem Bild einer tatsächlich relevant intelligenzgeminderten Person im Sinne der ICD-10-Codierung nicht vereinbar seien. Dies zeige sich plakativ auch darin, dass er es – ohne vorherige Rücksprache mit seinen Behandlern zu halten – aus dem Maßregelvollzug heraus geschafft habe, erfolgreich eine Bewerbung an ein örtliches Akutkrankenhaus zu schreiben und von dort zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen zu werden. In der Begutachtung habe der Verurteilte ebenfalls ein gutes kognitives Leistungsvermögen gezeigt; er habe sich teils über mehrere Stunden auf die Exploration einlassen können, ohne erkennbare Einbußen in der Konzentrationsfähigkeit oder sonstige geistige Ermüdungserscheinungen zu zeigen und hierbei eine gute Kommunikationsfähigkeit unter Beweis gestellt. Hinzu trete, dass der Verurteilte über beträchtliche Kompetenzen darin verfüge, seine Interessen – wie festgestellt – auch mittels manipulativer Strategien durchzusetzen. Vor diesem Hintergrund biete der Verurteilte nicht das Bild eines relevant intelligenzgeminderten Menschen. Das Vorliegen einer forensisch relevanten „Intelligenzminderung“ im Sinne der §§ 20, 21 StGB, sei beim Verurteilten gesichert ausgeschlossen und zwar sowohl tatzeitbezogen im Hinblick auf die Begehung der Anlasstaten, als auch aktuell. (3) Keine abhängige Persönlichkeitsstörung Eine abhängige bzw. dependente Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.7) könne, so der Sachverständigen ..., beim Verurteilten hingegen nicht diagnostiziert werden. Soweit die Kammer in ihrem Anlassurteil vom 05.10.2018 unter Berufung aus die Ausführungen der damaligen Sachverständigen ... diese Diagnose zugrunde gelegt habe, halte er diese Bewertung für unzutreffend. Eine abhängige Persönlichkeitsstörung sei gekennzeichnet von großer Trennungsangst, Gefühlen von Hilflosigkeit und Inkompetenz, durch die Neigung, sich den Wünschen anderer unterzuordnen und seine eigenen Bedürfnisse und Interessen völlig hintanzustellen sowie durch ein Versagen gegenüber den Anforderungen des täglichen Lebens. Diese diagnostischen Kriterien seien beim Verurteilten sicher nicht erfüllt. Aufgrund der Feststellungen des Anlassurteils und der früheren Verurteilung aus dem Jahr 1995, der sonstigen Biographie des Verurteilten und gerade auch vor dem Hintergrund des gezeigten Vollzugsverhaltens sei das Vorliegen einer abhängigen Persönlichkeitsstörung sicher auszuschließen. Bereits aus den Feststellungen des Anlassurteils des Landgerichts Paderborn aus dem Jahr 2018 ergebe sich, dass der Verurteilte zu Beginn der Beziehung gegenüber der Mitverurteilten ... eigeninitiativ erhebliche Gewalttätigkeiten gezeigt, sie reglementiert, für „Regelverstöße“ sanktioniert und sie sogar zum Verfassen von Entschuldigungsschreiben für ihr angebliches Fehlverhalten veranlasst habe. Aus den Feststellungen ergebe sich auch im Übrigen, dass er autonome und gegen den Willen der Mitverurteilten gerichtete Entscheidungen getroffen habe. Dies betreffe etwa explizit die Situation, in der er das spätere Tatopfer ... entgegen dem erkennbaren Willen der ... aus der Badewanne gezogen und vor dem Ertrinken gerettet habe. Insgesamt belegten diese Feststellungen eher, dass der Verurteilte bei Ausleben seiner dissozialen und gewalttätigen Persönlichkeitsstrukturen ... dominiert und nicht umgekehrt, sich passiv ihrem Willen untergeordnet habe. Auch der Verurteilte selbst habe zwar ganz allgemein zur Rechtfertigung der Taten immer wieder die angebliche Dominanz der Mitverurteilten ... angeführt; die jahrelange Aufrechterhaltung der Beziehung zur Mitverurteilten habe er selbst dann aber gerade nicht mit der Angst vor dem Verlassenwerden begründet, sondern vielmehr im Gegenteil damit, dass er sich eigentlich bereits früh von ihr habe trennen wollen, er aber von ihr mit der Stellung von Strafanzeigen bedroht und „erpresst“ worden sei. Auch dies passe in keiner Weise zum Erkrankungsbild einer abhängigen Persönlichkeitsstörung. Der Umstand, dass der Verurteilte lange vor den Anlasstaten und vor dem Kennenlernen der Mitverurteilten ... bereits – ausweislich der Feststellungen aus dem Urteil des Amtsgerichts Paderborn aus dem Jahr 1995 – eigeninitiativ und aktiv tatgestaltend ähnlich strukturierte Misshandlungen gegenüber seiner damaligen weiblichen Partnerin ... begangen habe, lasse sich mit dem geschilderten Erkrankungsbild ebenfalls nicht in Einklang bringen. Letztlich könne aber auch aufgrund des aktenkundigen und von den Zeugen in der Hauptverhandlung eingehend geschilderten Vollzugsverhaltens eine abhängige Persönlichkeitsstörung beim Verurteilten sicher ausgeschlossen werden. Denn teilweise habe er sich im Vollzug zunächst verdeckt, später aber auch offen dominant gezeigt – so gegenüber ihm kognitiv unterlegenen Patienten in der Maßregelvollzugsanstalt ... – was naturgemäß das genaue Gegenteil einer Dependenz darstelle. Aber auch im Übrigen, insbesondere im Umgang mit ihm grundsätzlich geistig überlegenen Menschen, imponiere der Verurteilte durch manipulative Fähigkeiten. Diese bestünden etwa darin, eine gespielte, tatsächlich aber nicht bestehende devote Hilflosigkeit an den Tag zu legen, die bei oberflächlicher Betrachtung als Dependenz missinterpretiert werden könne und die er gezielt zur Instrumentalisierung von anderen Menschen und zum eigenen Vorteil einzusetzen versuche. Diese Fähigkeit, die er im Vollzugsverhalten nach den Bekundungen der Behandlerinnen und Behandler immer wieder gezeigt habe, passe gut zu der bei dem Verurteilten tatsächlich vorliegenden – oben dargestellten – dissozialen Persönlichkeitsstörung, gerade aber nicht zu einer dependenten Persönlichkeitsstörung. Letztlich sei – entsprechend der obigen Ausführungen – für den Verurteilten gerade keine Unterordnung seiner Bedürfnisse charakteristisch, sondern das genaue Gegenteil, nämlich die Fähigkeit im Sinne der festgestellten dissozialen Persönlichkeitsstruktur, seine Bedürfnisse hartnäckig und auch regelwidrig und mittels manipulativer Strategien durchzusetzen. Zusammenfassend würden folglich nach seiner fachlichen Bewertung weder heute noch im Zeitpunkt der Begehung der Anlasstaten oder davor eine Intelligenzminderung von forensischer Relevanz oder eine dependente Persönlichkeitsstörung bei dem Verurteilten vorliegen, so dass die Unterbringungsanordnung aus dem Anlassurteil – wie später von der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Münster zutreffend festgestellt – eine Fehleinweisung gewesen sei. b) Sachverständiger ... Der Sachverständige ..., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie mit dem Schwerpunkt Forensische Psychiatrie, hat in der Hauptverhandlung bekundet, dass er den Verurteilten am 11.08.2022 und 22.09.2022 in der Justizvollzugsanstalt ... exploriert und psychiatrisch untersucht habe. Er könne sich den diagnostischen Einschätzungen seines Kollegen ... vollumfänglich anschließen. Abweichungen würden sich insoweit lediglich in Nuancen ergeben, aus denen sich aber keinerlei abweichende Schlüsse im Hinblick auf die anzustellenden prognostischen Erwägungen ergeben würden. aa) Psychopathologischer Befund Zum ihm dargebotenen psychopathologischen Befund hat der Sachverständige ausgeführt, dass es sich bei dem Verurteilten um einen äußerlich durchaus attraktiven mittlerweile 53-jährigen Mann handele, der sich bei den Explorationsgesprächen unbefangen und gut gelaunt präsentiert habe. Er habe freimütig eine Geschichte nach der anderen aus seinem Leben erzählt, wobei er sich schnell in Details verloren habe. Es habe keine Hinweise auf formale Denkstörungen gegeben, auch die sprachlichen Äußerungen seien im Grundsatz geordnet und grammatikalisch intakt gewesen. Auffällig sei gewesen, dass der Verurteilte ihn – wie offenbar auch bereits die Vorgutachter – mit überflüssigen Informationen überschwemmt habe, wobei er – der Verurteilte – eine Gewichtung in der Bedeutsamkeit von Informationen häufig nicht vorgenommen habe. Im Hinblick auf seine Einstellung zu der Anlassverurteilung sei die inhaltliche Leitlinie – wie sie sich auch bereits aus den Vorgutachten ergebe – unverändert gewesen. Die Mitverurteilte ... sei für alle Taten verantwortlich; er habe selbst bis auf harmlose Schubser oder ganz selten mal eine Ohrfeige nichts gemacht. Er habe die Frauen vergeblich aufgefordert, sich gegen ... zu wehren oder Anzeige zu erstatten. Insbesondere beim zweiten Explorationsgespräch am 22.09.2022, als er – der Sachverständige – den Verurteilten mit den im Anlassurteil beschriebenen Misshandlungen und Qualen der Frauen konfrontiert habe, habe er zu keiner Zeit Einsicht in die Schwere der begangenen Verbrechen gezeigt; ein authentisches Mitgefühl mit den Opfern, Schuldgefühle oder gar Reue habe er nicht erkennen lassen. Sobald der Verurteilte auf seine eigenen Tatanteile angesprochen worden sei, habe er – der Verurteilte – sich als der eigentlich Leidtragende dargestellt, dem ... gedroht und zugesetzt, die ihn geschlagen und in die Hoden getreten habe. Frappierend auffällig sei gewesen, dass er vor der Schilderung der Anlasstaten aus seiner Perspektive – wenngleich er die Verantwortlichkeit auf ... verlagert habe – keineswegs zurückgescheut habe, sondern mit großer Begeisterung über all die Untaten – wie etwa das Versterben der ... – berichtet habe, zwar formal im Duktus der Missbilligung, aber zugleich so, wie wenn man über ein tolles gewonnenes Fußballspiel berichte. Der Umstand, dass der Verurteilte eigene Tatanteile völlig ausblende und hartnäckig leugne auch gegen alle Evidenz, sei keinen wahnhaften Wirklichkeitsverzerrungen geschuldet, sondern letztlich Ausdruck seiner dissozialen-histrionischen Persönlichkeitsstruktur. Zu seinem histrionischen Repertoire gehöre auch der unterhaltsame Erzählstil des Verurteilten insgesamt. Im Rahmen der Exploration sei auffällig gewesen, dass der Verurteilte sich in seinen Berichten immer wieder gerne in bestimmten Rollen dargestellt habe, wobei er aufgesprungen sei, um bestimmte Szenen – mitunter in theatralischer Weise – unmittelbar nachzuspielen. Es sei sehr gut nachvollziehbar, dass auch dieses schauspielerische Repertoire, die vorhandene Begabung, lebhaft „Geschichten darzubieten“, seine im Laufe seines Lebens immer wieder unter Beweis gestellte Fähigkeit, innerhalb kurzer Zeit Frauen für sich zu gewinnen und zu manipulieren, bevor er sie anschließend ausgebeutet habe, begünstigt habe. Sein Geltungsbedürfnis und seine Eitelkeit – die ebenfalls den histrionischen Anteil seiner Persönlichkeitsstruktur untermauern würden – zeige sich auch in seiner Darstellung der Beziehung zu seiner Bezugspflegekraft Frau .... Bei Nachfrage zu seiner Beziehung mit der Bezugspflegerin ... in der Maßregelvollzugsanstalt in ... habe der Verurteilte ihm – dem Sachverständigen – mit unübersehbaren Stolz mehrere Bilder – „Selfies“ – gezeigt, die ihn und Frau ... eng aneinandergedrückt gezeigt hätten. bb) Diagnosen und Einfluss auf die Schuldfähigkeit Der Sachverständige ... hat im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens ausgeführt, dass er hinsichtlich seiner Einschätzung der Persönlichkeit des Verurteilten völlig übereinstimme mit den Einschätzungen des weiteren Sachverständigen ... sowie auch denen des Vorgutachters ..., der seinerzeit das psychiatrische Prognosegutachten für das Landgericht Münster erstattet habe, welches Grundlage der Erledigung der Maßregel gewesen sei. (1) Dissoziale Persönlichkeitsstörung Bei dem Verurteilten sei diagnostisch von einer dissozialen Persönlichkeitsstörung auszugehen. Die Kernmerkmale der psychischen Störung würden bei dem Verurteilten bei Auswertung seiner Biographie, der festgestellten Taten und des gewonnenen psychopathologischen Befundes offenkundig vorliegen. Der Verurteilte habe jahrelange Regelübertretungen begangen und sich durch Haft und Strafe unbelehrbar gezeigt; er habe wiederholt seine Partnerinnen materiell ausgebeutet; er zeige ein herzloses Unbeteiligtsein gegenüber dem Leiden anderer, welches ihn bislang nie zu einer Verhaltensänderung habe bewegen können. Seine Neigung, die Verantwortung auf andere zu verlagern und andere zu beschuldigten, sei sehr stark ausgeprägt. In den Anlasstaten würden sich zudem deutliche sadistische Charakterzüge manifestieren. Hierbei handele es sich aber nicht um sexuellen Sadismus, da nicht erkennbar sei, dass die sadistischen Umgangsformen der sexuellen Erregung gedient hätten. Aus den Taten ergebe sich aus psychiatrischer Sicht aber eine Neigung des Verurteilten zur Herstellung eines sadistisch geprägten Gewaltraumes, der Etablierung eines „Alltagssadismus“ im häuslichen Umfeld gegenüber seinen Partnerinnen, den er erlernt und über Jahre immer wieder praktiziert habe. Dahinter stehe – so interpretiere er die zugrundeliegenden Motive – das große Bedürfnis des Verurteilten, Macht und Überlegenheit zu erleben, um sich aus seinem nicht besonders imposanten Status als sozial ansonsten eher isolierter Empfänger von Sozialleistungen emporzuheben. Abweichungen in der diagnostischen Bewertung zum Sachverständigen ... würden sich allenfalls in Nuancen insoweit ergeben, als dass er auch histrionisch hervorstechende Charakterzüge beim Verurteilten erkennen könne. Denn Geltungsbedürfnis, Eitelkeit und Egozentrik seien markante Persönlichkeitszüge des Verurteilten, wobei er gerade sein Geltungsbedürfnis – seiner Einschätzung nach – durch die häuslichen Gewaltinszenierungen und die Demütigungen seiner Partnerinnen in brutaler Weise gepflegt habe. Sein Geltungsbedürfnis und sein histrionisches Repertoire sei – wie im psychopathologischen Befund dargestellt – in der Exploration sehr deutlich geworden. Dieser von ihm – dem Sachverständigen – ergänzend angeführte weitere histrionsiche Charakterzug würde aber weder etwas an der grundsätzlichen diagnostischen Einschätzung – dem Vorliegen einer dissozialen Persönlichkeitsstörung – ändern, noch würden sich relevante Unterschiede im Hinblick auf die Frage der Schuldfähigkeit und der anzustellenden Prognose ergeben. Zusammenfassend könne auch er – der Sachverständige ... – es aus fachlicher Sicht sicher ausschließen, dass die dissoziale Persönlichkeitsstörung beim Verurteilten Auswirkung auf seine Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit tatzeitbezogen gehabt habe oder aktuell haben könnte. Das Eingangsmerkmal der „schweren anderen seelischen Störung“ sei bereits nicht erfüllt. Er teile die Einschätzung des Kollegen ..., dass die Dissozialität nicht auf eine forensisch relevante psychische Gestörtheit zurückzuführen sei. Der über ein gutes alltagspraktisches Funktionsniveau verfügende Verurteilte habe in strafrechtlich vollverantwortlicher Weise konsequent die ihm sich bietenden Gelegenheiten in einem über Jahre etablierten, gut geplanten, kontrollierten und zielgerichteten Zusammenwirken mit der Mitverurteilten ... genutzt, um durch Eingehung ebenjener Beziehungen seine vorbeschriebenen Bedürfnisse zu befriedigen, die er über die Annoncen habe finden können. (2) Leichte Minderbegabung Bei dem Verurteilten sei zudem eine leichte Minderbegabung im Sinne einer Lernbehinderung im Grenzbereich zur leichten Intelligenzminderung zu diagnostizieren. Zum einen ließen die aktenkundigen testpsychologischen Resultate eine derartige Einordnung zu. Aber auch unabhängig von den konkreten Ergebnissen in den Intelligenztestmessungen, zeige der Verurteilte, auch hierin stimme er mit den Ausführungen seines Kollegen ... vollinhaltlich überein, ein Leistungsbild, was mit einer forensisch relevanten Intelligenzminderung nicht in Einklang zu bringen sei. Eine derartige leichte Minderbegabung führe, so der Sachverständige, gesichert nicht zu einer erheblichen Verminderung oder gar einer Aufhebung der Schuldfähigkeit. Der Verurteilte sei tatzeitbezogen und aktuell in seiner Schuldfähigkeit nicht eingeschränkt. In Ergänzung zu den zutreffenden Ausführungen seines Kollegen ... sei anzumerken, dass die Aufhebung oder erhebliche Verminderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bei intelligenzgeminderten Menschen nur im Falle schwerer oder schwerster geistiger Behinderung, also bei Vorliegen eines entsprechend erheblichen Ausprägungsgrades der Intelligenzminderung zu erwägen sei. Ein solcher Ausprägungsgrad liege beim Verurteilten ersichtlich nicht vor. Bei ihm sei – wie dargelegt – eben nur eine leichte Minderbegabung in Form einer leichten Intelligenzminderung im Grenzbereich zur Lernbehinderung zu diagnostizieren. Das klinische Bild, was der Verurteilte während des Vollzuges durchweg geboten habe und welches von den Zeugen aus den jeweiligen Anstalten bestätigt worden sei, sei das eines vollverantwortlich handelnden durchsetzungsfähigen Menschen, der – wenngleich er sicher „kein Theoretiker“ sei – über beachtliche alltagspraktische Fähigkeiten verfüge. Dies sei mit dem Bild eines forensisch relevant intelligenzgeminderten Menschen nicht in Einklang zu bringen. Auch die Feststellungen in der Anlassverurteilung belegten dies zweifellos. Der Verurteilte könne mithin das Unrecht seiner Taten einsehen; er wisse, was richtig und falsch sei, was verboten und was erlaubt und könne nach dieser Einsicht auch Handeln. Dies gelte sowohl für den Zeitraum der Anlasstaten, als auch aktuell. (3) Keine abhängige Persönlichkeitsstörung Das Vorliegen einer abhängigen bzw. dependenten Persönlichkeitsstörung könne, so der Sachverständige ..., sicher ausgeschlossen werden. Zwar mache der Verurteilte im Kontakt zunächst einen kindlich-unbeholfenen, zum Teil auch unterwürfigen Eindruck, was auf den ersten Blick als eine gewisse Abhängigkeit fehlinterpretiert werden könne. Unter Berücksichtigung der gesamten Biographie, der strafrechtlichen Vorverurteilungen und seines Verhaltens im Maßregel- und Strafvollzug sei ein solches Krankheitsbild aber auszuschließen. Aus den Tatfeststellungen der Anlassverurteilung ergebe sich für den Verurteilten das Bild eines durchaus aktiv handelnden, durchsetzungsstarken Mannes, der nicht etwa von der Mitverurteilten ... dominiert worden sei, sondern der ein ihr in Aggressivität und Destruktivität mindestens ranggleicher Aktionspartner gewesen sei, bei zwangsläufig etwas anderer Rollenverteilung in den jeweiligen Dreieckskonstellationen. Zu berücksichtigen sei insbesondere, dass der Verurteilte nach den Feststellungen des Anlassurteils gerade in den ersten Ehejahren erhebliche Gewalttätigkeiten gegenüber der Mitverurteilten ... ausgeübt habe, was der Annahme einer Abhängigkeit von ihr entgegenstehe. Auch aus den Angaben des Verurteilten selbst lasse sich eine Abhängigkeit nicht herleiten. Die Angst, dass ... ihn verlassen werde, habe er nie artikuliert, sondern als Grund für das Zusammenbleiben trotz der gewaltsamen Ereignisse angegeben, dass er sich von ihr erpresst gefühlt habe. Schließlich würde sich auch aus der früheren Verurteilung aus dem Jahr 1995 ergeben, dass der Verurteilte eben nicht als unselbständiger und von einer anderen Person abhängiger Mann agiert habe, sondern als dominant agierender Aggressor. c) Ergebnis Nach den in jeder Hinsicht überzeugenden und übereinstimmenden Ausführungen der beiden Sachverständigen, denen sich die Kammer nach eigener Prüfung vollumfänglich anschließt, bestehen bei dem Verurteilten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung sowie eine leichte Minderbegabung, die weder für sich gesehen noch zusammen Auswirkungen auf die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB des Verurteilten haben und auch bei Begehung der Anlasstaten nicht gehabt haben. Eine – im Anlassurteil angenommene – dependente Persönlichkeitsstörung ist dagegen gesichert ausgeschlossen. Die Kammer teilt – nach Vornahme der gebotenen eigenen normativen Bewertung – insbesondere die Bewertung der Sachverständigen, dass die beim Verurteilten festgestellte dissoziale Persönlichkeitsstörung zwar besonders stark ausgeprägt ist, gleichwohl aber keine „schwere andere seelische Störung“ darstellt und damit bereits kein Eingangsmerkmal im Sinne der §§ 20, 21 StGB erfüllt. Hierbei handelt es sich nicht um einen Widerspruch. Denn die Diagnose einer „dissoziale Persönlichkeitsstörung”, auch nicht die einer „schweren dissozialen Persönlichkeitsstörung“ lässt für sich allein genommen gerade keine Aussage über die Frage der Schuldfähigkeit zu und ist deshalb auch nicht gleichbedeutend mit einer „schweren anderen seelischen Störung“ im Sinne der der §§ 20, 21 StGB. Eine solche Störung kann immer auch als – möglicherweise extreme – Spielart menschlichen Wesens einzuordnen sein, die sich noch innerhalb der Bandbreite des Verhaltens voll schuldfähiger Menschen bewegt (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 23.10.2007 - 4 StR 358/07) Wie die Sachverständigen bereits zutreffend ausgeführt haben, kann eine diagnostizierte Persönlichkeitsstörung nur dann die Annahme einer schweren anderen seelischen Störung begründen, wenn sie Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Betroffenen vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen wie eine krankhafte seelische Störung, wie etwa einer Psychose. Vorzunehmen ist insoweit eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Betroffenen, seiner Entwicklung, der Vorgeschichte und des unmittelbaren Anlasses sowie der Ausführung der Tat und des Nachtatverhaltens. Der Betroffene muss auf Grund der Störung aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt haben, wobei der Ausprägungsgrad der Störung und der Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit innerhalb der Gesamtschau entscheidend sind. Für die Bewertung der Schwere der Persönlichkeitsstörung ist insbesondere maßgebend, ob es im Alltag außerhalb des angeklagten Deliktes zu Einschränkungen des beruflichen und sozialen Handlungsvermögens gekommen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21.06.2023 – 2 StR 158/23 mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungshinweisen). Wie von den Sachverständigen überzeugend dargelegt, ergibt sich aus den Tatfeststellungen des Anlassurteils und dem Vollzugsverhalten des Verurteilten sowie aus dem sonstigen von ihm gezeigten hohen alltagspraktischen Funktionsniveau in der Gesamtschau unzweifelhaft ein Bild eines zwar zutiefst dissozialen Menschen, der aber nicht aus einem unwiderstehlichen Zwang heraus handelt, sondern vollverantwortlich je nach sich bietender Gelegenheit zum Zwecke des eigenen Vorteils manipulative Strategien anwendet, um andere Menschen für eigene Zwecke zu instrumentalisieren. Sein Verhalten ist nicht Ausdruck einer originären krankhaften und unter die Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB fallenden psychischen Störung, sondern Ausdruck eines vollverantwortlich handelnden egozentrischen Gewaltstraftäters, der gelernt hat, mit manipulativen Geschick die sich ihm bietenden sozialen Möglichkeit zu eigenen Zwecken auszunutzen. Auch im Übrigen sind Ansatzpunkte für eine andere Bewertung, als von beiden Sachverständigen vorgenommen, nicht ersichtlich. Die Sachverständigen haben sich umfassend mit der Person des Verurteilten, seinem psychiatrischen Zustand und den über ihn vorliegenden Unterlagen, darunter auch den psychiatrischen Vorgutachten befasst. Hierbei haben sie auch die seinerzeit anderweitige psychiatrische Bewertung seitens der Sachverständigen ... im Anlassverfahren in den Blick genommen, diese aber überzeugend, zutreffend und tatsachfundiert widerlegt, nämlich vor allem fußend auf die bindenden Feststellungen des Anlassurteils, die des Urteils aus dem Jahr 1995 sowie anknüpfend an den feststellbaren Vollzugsverlauf und die Entwicklung des Verurteilten in den verschiedenen Anstalten. Ihre sachverständigen Feststellungen beruhen damit auf einer deutlich breiteren, fundierteren und valideren Tatsachengrundlage und sind im Ergebnis vollends überzeugend. 9. Feststellungen zur Gefährlichkeitsprognose Die Feststellungen zur Gefährlichkeitsprognose (II 5.) beruhen maßgeblich auf den Ausführungen der beiden gerichtlichen Sachverständigen ... und .... Beide Sachverständige kommen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass der Verurteilte mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut erhebliche – der Anlassverurteilung vergleichbare – Straftaten gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. a) Sachverständiger ... Der Sachverständige ... hat ausgeführt, dass er im Ausgangspunkt – zum Zwecke einer ersten prognostischen Verortung – standardisierte Prognoseinstrumente angewendet habe. aa) Einsatz statistischer Prognoseinstrumente (1) PCL-R (Psychopathy-Check-List-Revised) Die Fremdbeurteilungs-Checkliste PCL-R sei ein Instrument, um das Vorliegen bzw. den Ausprägungsgrad eines psychopathischen Persönlichkeitsmerkmals zu identifizieren. Hintergrund sei, dass bei Straftätern, bei denen psychopathische Persönlichkeitsanteile festgestellt werden könnten, das statistische Risiko der Begehung erneuter Gewaltdelikte deutlich höher ausfalle. Im deutschsprachigen Raum sei das Rückfallrisiko um das 2,5-fache erhöht, wenn bei der Untersuchung ein Punktwert von mindestens 25 erreicht werde. Anhand der vorgegebenen Checkliste vergebe der Anwender für jedes Merkmal Punktwerte von 0 (Merkmal nicht vorhanden) über 1 (teilweise vorhanden) bis 2 (voll ausgeprägt) oder bewerte das Merkmal als „unbekannt“. Je höher der Summenwert, desto höher sei das statistische Rückfallrisiko. Die prädikative Validität dieses Instrument, also die Vorhersagekraft hinsichtlich schwerer Gewaltstraftaten sei empirisch belegt worden. Es handele sich um „lifetime ratings“, also eine Beurteilung auf die gesamte Lebenszeit, wobei persistente und überzeugende Veränderungen des Verhaltens innerhalb der letzten 5-6 Jahre bei der Bewertung berücksichtigt werden könnten. Bei der Anwendung dies Instruments habe sich für den Verurteilten ein Summenwert von „30“ ergeben, was einem sehr hohen Wert entspreche. Der durchschnittliche Wert, der sich für Straftäterstichproben im deutschsprachigen Raum ergeben, liege bei „18“. Der vom Verurteilte erreichte Summenwert liege damit im Bereich einer relevanten Hochrisikoausprägung des Konstrukts der „psychopathy“. (2) VRS („Violence Risk Scale“) Hierbei handele es sich um ein Prognoseverfahren zur Risikoerfassung von Gewalt, welches neben 6 statischen Risikofaktoren auch 20 dynamische und somit potentiell veränderbare Risikovariablen erfasse. Jeder Risikofaktor könne Werte von „0“ bis „3“ annehmen und werde über die gesamte Lebensspanne bewertet. Bewertungen von „2“ und „3“ – mithin hohe Risikoeinstufungen in den jeweiligen Variablen – würden als potentielle Behandlungsziele definiert. Dieses Prognoseinstrument habe den Anspruch, neben einer Risikoeinschätzung auch Veränderungen zu erfassen. Die Objektivität, Reliabilität und Validität des Verfahrens sei durch Studien belegt. Für den Verurteilten habe sich – nach Korrektur aufgrund der nicht bewertbaren Items – ein Gesamtscore von „51“ ergeben. Der Verurteilte lasse sich damit der Gruppe mit „hohem Risiko“ (VRS-Score zwischen 50-78 Punkten) zuordnen. Anzumerken sei, so der Sachverständige ..., dass er etwaige ihm bei der Bewertung der Risikofaktoren zustehende Beurteilungsspielräume stets zugunsten des Verurteilten ausgeschöpft habe. Der Gesamtscore liege demnach ganz sicher mindestens bei dem von ihm errechneten Summenwert von „51“ oder aber noch darüber. Die mittels logistischer Regression errechnete 4,5-Jahres-Rückfallrate liege in der Vergleichsgruppe, der der Verurteilte nach obigen Ausführungen zuzuordnen sei, für ein Gewaltdelikt bei 39,5 % und für ein erneutes Delikt im Allgemeinen bei 62 %. (3) HCR-20-V3 Darüber hinaus habe er – der Sachverständige – das Instrument des HCR-20 in der Version 3 angewendet. Es handele sich um ein strukturiertes klinisches Instrument zur Einschätzung des Risikos zukünftiger Gewalttaten bei erwachsenen Straftätern als Weiterentwicklung des HCR-20. Das Instrument bestehe aus 20 Items, die anhand einer Checkliste bewertet würden in den Bereichen Vorgeschichte („history – „h“), aktuelle klinische Variablen („clinical“ – „c“) und zukünftiges Risikomanagement („risk management – „r“). Die Zusammensetzung beruhe auf theoretischen und empirischen Erkenntnissen über das Rückfallrisiko von Gewaltstraftätern. Im ersten Schritt prüfe der Anwender das Vorliegen eines Items aus der Checkliste. In einem zweiten Schritt ordne der Anwender die individuelle Relevanz – in den Kategorien (niedrig, mittel und hoch) für den Probanden ein. Ein Summenwert sei bei diesem Instrument nicht vorgesehen. Es habe eher ordnende und strukturierende Funktion, zur Vergegenwärtigung der in Betracht kommenden Risikofaktoren und Risikoszenarien. (4) Ergebnis Bei Einsatz der beschriebenen Prognoseinstrumente sei festzuhalten, dass aufgrund vielfältiger methodischer Probleme bisher kein empirisch begründetes forensisches Risikoprognoseverfahren existiere, welches eine Bezifferung der Gefährlichkeit im Sinne einer konkreten numerischen Aussage über die individuelle Rückfallwahrscheinlichkeit zulasse und ermögliche. Die Instrumente könnte daher nur erste Anhaltspunkte für eine anzustellende individuelle Prognose liefern. Gleichwohl würden die Prognoseinstrumente wertvolle Ansatzpunkte liefern im Hinblick auf die anzustellende individuelle Prognose und eine Beurteilung auf einer breiten Beurteilungsgrundlage ermöglichen. Speziell bei Gewaltstraftaten sei das Instrument der „VRS“ zudem gut validiert. Der Verurteilte habe hier – wie beschrieben – einen Gesamtscore von 51 erreicht, bei einem maximal erreichbaren Summenscore von 78. Dies entspreche – wie beschrieben – einem hohen Risiko für die Begehung erneuter Gewalttaten. Auch im Prognoseinstrument HCR-20 zeige sich ergänzend, dass gerade diejenigen Faktoren von hoher Relevanz – und damit prognostisch ungünstig – seien, die mit der bei dem Verurteilten feststellbaren dissozialen Persönlichkeitsstörung und den auch im Rahmen des PCL-R bestätigten psychopathischen Persönlichkeitsanteile einhergingen. Dies gelte etwa für die Anwendung von Gewalt und den Umgang mit seinen Gewalttaten, die Probleme in der Beziehungsgestaltung, die fehlende Ansprechbarkeit auf Therapiemaßnahmen und die damit zusammenhängende fehlende Einsicht hinsichtlich seiner Verantwortlichkeit für die begangenen Straftaten. Insgesamt ergebe sich als Ergebnis der von ihm angewendeten Prognoseinstrumente eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Verurteilte außerhalb des Strafvollzugs erneut Gewaltdelikte begehen werde. bb) Individuelle Prognose In Bezug auf die anzustellende individuelle Prognose sei zu konstatieren, dass die sich bereits aus den Prognoseinstrumenten ergebende hohe Wahrscheinlichkeit der Begehung anlassäquivalenter Taten bei Vornahme der gebotenen individuellen Prognose sogar als noch höher einzuschätzen sei. Im Ergebnis bestehe eine hohe prognostische Sicherheit für die Begehung erneuter anlassdeliktsanaloger Gewalt- und Tötungsdelikte. Bei dem Verurteilten liege eine stabile und persönlichkeitsgebundene Bereitschaft zur Begehung von Gewaltstraftaten vor: Eine solche lasse sich vor allem anhand folgender Merkmale kennzeichnen: „Ich-syntone“ Haltung zur Delinquenz; Schuldzuweisung an die Opfer, an Außenstehende oder Umwelteinflüsse; das Fehlen psychosozialer Auslösefaktoren bzw. begünstigender Konflikte; das Überwiegen von Phasen der Delinquenz gegenüber unauffälligen Lebensphasen; eine progrediente Rückfallneigung; die Missachtung von Auflagen; eine aktive Gestaltung der Tatumstände und der Tat; die Spezialisierung auf einen bestimmten Deliktstypus; das Bestehen psychopathischer Persönlichkeitsanteile; eine sozial unverbundene oder augenblicksverbundene Lebensführung; ein antisozialer Denkstil. Lege man die Feststellungen des Anlassurteils zugrunde, so habe der Verurteilte ab dem Jahr 1999 mit Misshandlungen der Mitverurteilten ... begonnen, ohne erkennbare psychosoziale Auslösefaktoren bzw. vorhergehende begünstigende Konflikte . Erst wenige Monate zuvor sei er nach Verbüßen der Freiheitsstrafe wegen der Misshandlungen seiner Ex-Partnerin Frau ... aus der Strafhaft entlassen worden. Der Verurteilte habe sich mithin ausgesprochen schnell deliktrückfällig gezeigt. Es zeige sich bei dem Verurteilten eine progrediente Rückfallneigung und ein Überwiegen von Phasen mit Delinquenz gegenüber unauffälligen Lebensphasen . Warum der Verurteilte so schnell nach der Haft wieder begonnen habe, Frauen zu misshandeln, könne letztlich nur schwer eruiert werden, da der Verurteilte seine Motive gerade nicht offenlege. Es liege aber unter Berücksichtigung der Urteilsfeststellungen der Anlassverurteilung nahe, dass etwa das Ausleben von Machtbedürfnissen tatsächlich ein tragender motivationaler Hintergrund der Tatbegehung gewesen sei. Hinzu trete, dass der Verurteilte ausweislich der Urteilsfeststellungen aus den Jahren 1995 und 2018 die spezifischen Dreierkonstellationen, bei der der Verurteilte gemeinsam mit einer anderen Partnerin eine andere Frau misshandelt habe, reinszeniert und die Taten und Tatumstände hierbei aktiv gestaltet habe. Es könne aus psychiatrischer Sicht von einer Spezialisierung auf einen bestimmten Delikttypus gesprochen werden. Seine Haltung zu den Anlasstaten und der weiter zurückliegenden Verurteilung aus dem Jahr 1995 – nämlich insbesondere das konsequente Abstreiten einer relevanten Verantwortlichkeit, die Verantwortungsüberlagerung auf seine Partnerinnen sowie seine Eigeninszenierung als Opfer der Umstände und als Opfer seiner angeblich dominanten Partnerinnen – hätten dazu geführt, dass jeglicher Versuch einer realitätsbasierten therapeutischen Maßnahme gescheitert sei. Zugleich gescheitert sei damit jeder Versuch, das bestehende Rückfallrisiko mithilfe therapeutischer Maßnahmen zu senken. Ein belastbares Deliktsszenario, das erklären könne, warum es zur Misshandlung der Frauen gekommen sei, habe der Verurteilte nicht anbieten können. Ihm vorgehaltene Hypothesen hierzu, wie (u.a. sexueller) Sadismus oder – aus gutachterlicher Sicht naheliegend – die Befriedigung von Machtbedürfnissen, seien vom Verurteilten ausdrücklich verworfen worden. Da ein belastbares Deliktsszenario bislang nicht habe entwickelt werden können und der Verurteilte sich nicht authentisch bereit zeige, an den tatsächlichen motivationalen Hintergründen der Tatbegehung zu arbeiten, sei das Rückfallrisiko in der Vergangenheit nicht positiv veränderbar gewesen. Die Tatsache, dass der Verurteilte – wie fortwährend im Rahmen des Maßregel- und Strafvollzugs – auch ihm, dem Sachverständigen gegenüber, als Therapieziel angegeben habe, dass er lernen wolle, sich besser gegenüber Frauen durchzusetzen und in Zukunft anstrebe, keine Beziehung mit Frauen mehr einzugehen, was angesichts der Urteilsfeststellungen und seines bis zuletzt im Vollzug gezeigten Kontaktanbahnungsverhaltens geradezu grotesk wirke, unterstreiche in besonderem Maße, dass es auch aktuell an jeglichem erfolgversprechenden Therapieansatz fehle. Frappierend sei hierbei auch, dass er ebenjene Angaben zu seinen Therapiezielen auch bereits zu Beginn seiner Maßregelvollzugsbehandlung gemacht habe, er insoweit also keinerlei Fortschritte habe machen können. Vielmehr habe er nach kurzer Zeit dann – entgegen seinem selbst formulierten Ziel – aber eine Beziehung mit seiner Bezugspflegerin im Maßregelvollzug Frau ... aufgenommen und diese anschließend und auch in der Folgezeit über Monate gegenüber der Klinikleitung geheim gehalten, bis schließlich im Rahmen einer Zimmerkontrolle das ganze Ausmaß und die Dauer der Beziehung offenbar geworden sei. Das Führen dieser Beziehung – die zugleich als eine Missachtung von klinikinternen und therapeutischen Regeln und Auflagen anzusehen sei – unterstreiche die dissoziale Persönlichkeit des Verurteilten und seine psychopathischen Charakterzüge mit der damit einhergehenden negativen Prognose. Es sei im Rahmen des Maßregel- und Strafvollzugs nicht zu einer Besserung der ungünstigen Faktoren beim Verurteilten gekommen. Vielmehr habe sich an seiner Persönlichkeitsstruktur und den spezifischen Risikofaktoren nichts geändert. Die Aufnahme einer Beziehung zu seiner Bezugspflegerin unterstreiche, dass es dem Verurteilten sogar unter den besonderen Bedingungen des Maßregelvollzugs gelinge, Frauen für sich einzunehmen und so zu manipulieren, dass sie bereit seien, hohe Opfer – hier in Form des Scheiterns der Ehe sowie Verlust der Anstellung – dafür zu erbringen, um mit ihm eine Beziehung führen zu können. Dies gelte ausdrücklich auch unter der Prämisse, dass die Beziehung nicht vom Verurteilten selbst, sondern von der Bezugspflegerin initiiert worden sei. Der Verurteilte habe das Anerbieten seiner Bezugspflegerin jedenfalls gerne – und offenbar ohne Problembewusstsein für die augenfällige Deliktsrelevanz – angenommen und anschließend in dem Wissen, dass er gegen Regeln der Klinik verstoßen würde, unter Geheimhaltung fortgeführt, was auch seine dissoziale Persönlichkeit nochmals unterstreiche. Zugleich werde deutlich, dass die relative Bekanntheit des zugrunde liegenden Falles kein Hindernis für den Verurteilten darstelle, Beziehungen zu Personen aus seiner entsprechenden weiblichen Zielgruppe aufzunehmen. Das gewaltfreie Vollzugsverhalten des Verurteilten sei hingegen prognostisch unbedeutend. Dem Verurteilten sei im erwachsenen Männervollzug das Ausleben seiner Machtbedürfnisse durch gewalttätiges und erniedrigendes Verhalten, wie er es in Freiheit gegenüber seiner weiblichen Zielgruppe gezeigt habe, nicht möglich. Sonstige mildere Maßnahmen, um der hohen Gefahr anlassdeliktsanaloger Straftaten durch den Verurteilten wirksam zu begegnen, seien nicht ersichtlich. Insbesondere reichten ambulante Maßnahmen außerhalb des geschlossenen Systems der Straf- und Maßregelvollzugs ersichtlich nicht aus. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass bei dem Verurteilten – mit einer prognostisch hohen Sicherheit – von einer hohen Wahrscheinlichkeit auszugehen sei, dass es in Freiheit innerhalb von Wochen oder Monaten zu anlassdeliktsanalogen schweren Gewaltstraftaten mit tödlichem Verlauf zu Lasten von Frauen in Beziehungskonstellationen kommen werde. Diese hohe Wahrscheinlichkeit bestehe nicht nur dann, wenn er erneut eine Tatkomplizin finde; sie bestehe auch für eine Alleintäterschaft. Denn der Verurteilte habe in der Vergangenheit sein gewalttätiges und erniedrigendes Potential gegenüber seinen Partnerinnen auch als Einzeltäter hinlänglich unter Beweis gestellt. b) Sachverständiger ... Der Sachverständige ... hat sich den prognostischen Einschätzungen des ... vollinhaltlich angeschlossen. Auch der Sachverständige ... kommt zu dem Ergebnis, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten des Verurteilten zu erwarten sind, durch welche die Opfer entsprechend der Anlassdelikte seelisch und körperlich schwer geschädigt werden, sofern er wieder in Freiheit gelangt, sei es, dass er erneut eine Tatkomplizin findet, oder auch – wie in den ersten Jahren der Beziehung zu ... – als Einzeltäter. Zur Herleitung dieser individuellen Prognose hat der Sachverständige ... unter kurzer Rekapitulation der wesentlichen – ihm auch vom Verurteilten selbst in der Exploration bestätigten – biographischen Vorkommnisse Folgendes ausgeführt: Der Verurteilte sei in sozial schwachen Verhältnissen aufgewachsen mit einem Vater als Alkoholiker, der ihm und seiner Schwester gegenüber gewalttätig geworden sei, was letztlich auch zur Trennung seiner Eltern geführt habe, als er, der Verurteilte, 11 oder 12 Jahre alt gewesen sei. Seine Mutter sei dann zu einem anderen Mann gezogen, wo sich die Probleme wiederholt hätten. Dieser neue Mann habe den Verurteilten sexuell missbraucht. Seine Mutter sei mit ihm und seiner Schwester dann nach ... zu einem Landwirt gezogen, wo der Verurteilte bis zu seinem 19. Lebensjahr gewohnt habe. Bereits in der Grundschule habe der Verurteilte Leistungsschwächen gezeigt und schließlich auf die Sonderschule wechseln müssen, wo er zweimal die Klasse habe wiederholen müssen. In der Schule sei er zwar nicht leistungsstark, aber sonst sehr lebhaft und eher als „Klassenclown“ bekannt gewesen, was gut zu dem Eindruck passe, den er auch in der Begutachtungssituation geboten habe, nämlich theatralische Erzählungen bei unverwüstlich guter Laune. Es sei dann – nicht unerwartet – zu keiner Berufsausbildung gekommen. Der Verurteilte habe kurzzeitige Jobs gehabt auf dem Niveau eines Hilfsarbeiters in diversen Branchen. Im Zeitraum von 1998 bis Anfang 2004 sei er dann durchgängig beschäftigt gewesen als Reinigungskraft bei der Deutschen Bahn. Deutlich erfolgreicher als am Arbeitsplatz sei der der Verurteilte bei Frauen gewesen. Lege man die Feststellungen des Anlassurteils zugrunde, so seien die Beziehungen des Verurteilten zu Frauen immer nach dem gleichen Muster verlaufen. Über Zeitungsannoncen sei der Kontakt zu alleinstehenden, zumeist sozial wenig gefestigten Frauen entstanden. Der Verurteilte habe sich zunächst als nett und charmant gegeben und habe den Frauen eine große Zukunft versprochen. Es sei dann schnell zur finanziellen Ausbeutung der Frauen gekommen. Er habe sie mit Erfolg immer wieder dazu gedrängt, ihm Geld zu überlassen. Zudem habe er sie zur Erledigung der Hausarbeiten eingesetzt, wobei er nach und nach zusammen mit der Mitverurteilten begonnen habe, die Frauen zu misshandeln und eine Art „Terrorregime“ zu etablieren mit zahlreichen Vorschriften und Sanktionen. Prognostisch von Bedeutung sei, dass der Verurteilte ausweislich der Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts Paderborn bereits im Jahr 1994, also lange vor den Anlasstaten, eine ganz gleichartige Dreieckskonstellation hergestellt habe, wie sie auch bei der Anlassverurteilung bestanden habe. Nachdem er Frau ... kennengelernt und sie nach kurzer Zeit geheiratet habe, sei er relativ schnell dazu übergegangen, sie zu misshandeln. Nach kurzer Zeit habe er seine frühere Partnerin Frau ... wieder mit in die Wohnung aufgenommen. Sodann sei es, teilweise allein handelnd, teilweise im Zusammenwirken mit Frau ..., zu diversen und sich zunehmend steigernden Gewalttätigkeiten gegenüber Frau ... gekommen. Bereits hier sei das vielfältige gewalttätige und erniedrigende Repertoire des Verurteilten erkennbar, welches auch bei den späteren Anlasstaten imponiere. Er habe Frau ... immer wieder geschlagen, ihr ein heißes Bügeleisen an Oberschenkel und Unterarm gehalten, ihr gegen den Kopf geschlagen, sie mit dem Tode bedroht, sie mit Handschellen am Heizkörper gefesselt, sie gezwungen, vor ihm zu tanzen und später in den Kofferraum eines Opel Kadett eingesperrt. Dieses Muster sei ganz stabil bei den späteren Anlasstaten, etwas abgeschwächt bei ..., die lebend davongekommen sei, in vollem Umfang bei ... und ..., die unter diesen ständigen körperlichen Misshandlungen auch körperlich zugrunde gegangen und schließlich verstorben seien, zu erkennen. Hintergrund der zumeist gemeinschaftlichen und sich sicherlich auch gegenseitig gruppendynamisch verstärkenden Misshandlungen sei eine uneingeschränkte Machtsituation des Verurteilten und der Mitverurteilten gewesen. Es habe sich um einen abgesicherten, für Dritte unzugänglichen Raum gehandelt, ohne Kontakte etwa zur Dorfbevölkerung. Der Verurteilte habe hier zusammen mit der Mitverurteilten seine Macht ausleben können, wobei zugleich aber auch ganz einfache Motive wirksam geworden seien, nämlich die finanzielle Ausbeutung der Frauen und deren Einsatz zur Hausarbeit. All dies lasse sich – wie bereits in der Diagnostik dargestellt – nicht auf eine forensisch relevante psychische Störung zurückführen, sondern sei die konsequente Ausnutzung von gegebenen sozialen Möglichkeiten in einem etablierten Zusammenwirken, bei dem sich der Grad der Ausbeutung und Erniedrigung der Frauen, die über Annoncen gefunden worden seien, zunehmend gesteigert habe, ohne dass dies über Jahre hinweg negative Folgen für den Verurteilten gehabt habe. Aus psychiatrischer Sicht handele es sich bei dem Verurteilten – wie im psychiatrischen Befund dargestellt – um einen ausgeprägt egozentrischen, geltungsbedürftigen und vor allem dissozial geprägten Mann mit histrionischen Fähigkeiten, der ausgesprochen gemütsarm, aber oberflächlich gut kommunikationsfähig sei. Seine hervorstechende Fähigkeit liege darin, sozial wenig gefestigte Frauen zu finden und sie von sich abhängig zu machen, um sie anschließend auszubeuten zur Befriedigung seiner Macht- und Geltungsbedürfnisse einerseits und seiner finanziellen Bedürfnisse andererseits. Der Umstand, dass der Verurteilte trotz der im Jahr 1995 erfolgten Verurteilung wegen ähnlicher Delikte in einem vergleichbar hergestellten Setting und der damit einhergehenden Haftverbüßung nicht von seinem Kurs abzubringen gewesen sei, sondern ihn im Gegenteil in Bezug auf die ausgeübten Gewalttätigkeiten sogar gesteigert habe mit der Folge, dass es über Jahre zu den im Anlassurteil geschilderten gewaltsamen Ereignissen gekommen sei, sei bereits für sich gesehen schon ein starker prognostischer Anhaltspunkt dafür, dass er auch künftig wieder in vergleichbarer Weise aktiv werde. Gerade auch der Verlauf und das Verhalten des Verurteilten im Maßregel- und Strafvollzug – wie es in den Akten dokumentiert und von den Zeugen im Rahmen der Beweisaufnahme nochmals bestätigt worden sei – stütze die äußerst negative Prognose des Verurteilten. Der Verurteilte zeige bis zuletzt im Hinblick auf die von ihm begangenen Taten keinerlei Einsicht; er verleugne die Taten und seine Handlungsmuster und externalisiere die Schuld vollständig. Er selbst meine, fast alles richtig gemacht zu haben und selbst eigentlich Opfer gewesen zu sein. Dass diese vom Verurteilten von Beginn an vertretene Position bis heute eingenommen werde, habe letztlich dazu geführt, dass sämtliche therapeutischen Ansätze, sei es im Maßregelvollzug, sei es im Strafvollzug, sei es in der Sozialtherapeutischen Anstalt, abgebrochen worden seien. Er lege keine erwachsene Ernsthaftigkeit an den Tag und zeige keinerlei soziales Verantwortungsbewusstsein. Da das Repertoire der Grundüberzeugungen des Verurteilten und seine charakterlichen Dispositionen bislang unverrückbar gewesen seien, könne bislang auch kein Ansatz für eine Besserung erkannt werden. Zu diesem dissozialen Repertoire gehöre, dass derjenige Recht und Erfolg habe, der imstande sei, gerade auch regelwidrig Situationen auszunutzen. Dies zeige sich beispielsweise und besonders plakativ darin, dass er – auch wenn dies für die prognostische Einschätzung letztlich nicht entscheidend sei – selbst im Maßregelvollzug die sich ihm bietende Gelegenheit zur Aufnahme einer Beziehung – sei sie auch von der Bezugspflegekraft initiiert worden – gerne angenommen und vor der Klinikleitung regelwidrig geheim gehalten habe. Man könne in Bezug auf die gutachterliche Fragestellung und die anzustellende Gefährlichkeitsprognose letztlich nur konstatieren, dass sich an den kriminellen Verhaltensbereitschaften des Verurteilten und seinen individuellen Dispositionen zur Begehung anlassdeliktsadäquater Verbrechen in Bezug auf seine Fähigkeiten und Motive nichts geändert habe. Gerade die Unbekümmertheit des Verurteilten und seine Grundhaltung – er selber habe nichts Schlimmes gemacht und müsse sich deswegen auch nicht ändern, sondern nur darauf verzichten, mit Frauen zusammen zu sein – lasse erwarten, dass er bei nächster sich bietender Gelegenheit in Freiheit wieder versuchen werde, ein Setting nach seinen Wünschen zu arrangieren und zu schauen, in welchem Umfang sich eine Frau in einer Beziehung mit ihm ausbeuten lasse. Die Tatsache, dass der Verurteilte mehr als 7 Jahre nach seiner Festnahme im Anlassverfahren nahezu unverändert auf dem gleichen Stand zu verorten sei wie seinerzeit, begründe erhebliche Zweifel daran, ob es überhaupt gelingen könne, den Verurteilten zu einem ernsthaft kooperativen Prozess der Selbstprüfung und der Veränderung zu veranlassen. Gegenwärtig sei die Behandlungsprognose, also die Einschätzung zur sozialtherapeutischen Beeinflussbarkeit der Einstellungen und der problematischen Denkmuster, eindeutig ungünstig. Solange sich hieran nichts ändere werde der Verurteilte auch künftig eine ganz erhebliche Gefahr für alleinstehende sozial ungefestigte Frauen darstellen. Es seien aus heutiger Sicht mit einer hohen Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten vom Verurteilten zu erwarten, durch welche die Opfer entsprechend der Anlasstaten seelisch und körperlich schwer geschädigt würden. Namentlich seien mit hoher Wahrscheinlichkeit schwere Gewaltdelikte, also Körperverletzungs- und Tötungsdelikte gegenüber etwaigen künftigen Partnerinnen zu erwarten. Dies gelte nicht nur dann, wenn der Verurteilte erneut – wie es bei seinen Verurteilungen in den Jahren 1995 und 2018 jeweils der Fall gewesen sei – eine Tatkomplizin finde, sondern auch dann, wenn er als Einzeltäter agieren müsse. Wie die Feststellungen ebenjener Urteile belegen würden, habe der Verurteilte nämlich auch als Einzeltäter bereits ein vergleichbares gewalttätiges und erniedrigendes Repertoire gegenüber Frau ... und ... in der Anfangszeit der jeweiligen Beziehungen gezeigt, bevor es jeweils zum Hinzutreten einer weiteren Frau und der Etablierung einer Dreieckskonstellation gekommen sei. Diese mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden ganz erheblichen Taten seien auch nicht erst in ferner Zukunft, sondern bereits innerhalb von Wochen oder Monaten in Freiheit zu erwarten. Weder das Alter des Verurteilten, noch seine relative Bekanntheit hätten einen relativierenden Einfluss auf diese hohe Wahrscheinlichkeit der Begehung anlassdeliktsbezogener weiterer Straftaten in Freiheit. Das vordergründig gezeigte, eher angepasste Vollzugsverhalten ohne Gewaltereignisse sei prognostisch ohne relevante Aussagekraft, da seine bevorzugte Zielgruppe – sozial wenig gefestigte Frauen – hier für ihn kaum erreichbar sei. Bemerkenswert sei diesbezüglich eher, dass er es selbst im geschlossenen Vollzug bisweilen schaffe oder geschafft habe, in nähere persönliche Kontakte zu Frauen zu gelangen, wie bei Frau ..., bzw. den Kontakt länger aufrechtzuerhalten, wie bei Frau .... Diese erstaunliche Fähigkeit, selbst unter widrigsten Verhältnissen in Kontakt zu Frauen gelangen zu können, lasse vermuten, dass er in Freiheit erst recht in verstärktem Maße wieder zu seinem alten Verhaltensmuster zurückkehren und – ggfls. wie früher über Kontaktanzeigen oder auf anderem Wege – den Kontakt zu potentiellen Opfern suchen werde. Von dem gewaltfreien Vollzugsverhalten auf eine Verhaltensberuhigung oder gar auf Besserungsansätze beim Verurteilten zu schließen, sei also aus fachlicher Sicht keinesfalls zulässig. Es seien letztlich auch keine anderen milderen Mittel, als die Anordnung der Sicherungsverwahrung ersichtlich, die geeignet seien, dieser hohen Wahrscheinlichkeit der Begehung schwerster Gewaltstraftaten wirksam zu begegnen. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass der Verurteilte es nicht zuletzt durch seine manipulative Art verstehe, abgeschottete Gewalträume zu schaffen und sich insoweit einer externen Kontrolle außerhalb des geschlossenen Maßregel- oder Strafvollzugs zu entziehen. c) Ergebnis Auf Grundlage der in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen der beiden gerichtlich bestellten Sachverständigen, die unabhängig voneinander zu identischen prognostischen Ergebnissen gekommen sind, besteht für die Kammer in der Gesamtschau kein Zweifel daran, dass beim Verurteilten eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass er in Freiheit – anlassdeliktsanaloge – erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer – vor allem sozial wenig gefestigte Frauen – seelisch und körperlich schwer geschädigt werden. Die Sachverständigen sind bei ihrer Begutachtung insbesondere von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen. Für die von ihnen getroffene Gefahrenprognose haben sie jeweils insbesondere die Anlassverurteilung sowie die frühere Verurteilung aus dem Jahr 1995 herangezogen und eingehend analysiert. Überdies haben sie die – ihnen vom Verurteilten selbst berichtete - biographische Entwicklung und heutige Einstellung zu den Delikten berücksichtigt und auch sein Verhalten und Entwicklung im Straf- und Maßregelvollzug sowie die hierüber vorliegenden Berichte in den Blick genommen. Die Sachverständigen haben das Ergebnis ihrer umfangreichen Begutachtung unter eingehender Darstellung der hervorstechenden charakterlichen Eigenschaften des Verurteilten und seiner Einstellungen zu seinen Straftaten überzeugend, gut nachvollziehbar und in eindrucksvoller Art und Weise erläutern können. Ansatzpunkte für eine günstigere prognostische Bewertung sind nicht zutage getreten. Die von den beiden Sachverständigen gefundenen äußerst ungünstigen prognostischen Ergebnisse zu Lasten des Verurteilten stehen vollends in Einklang mit den durchweg zutiefst pessimistischen und ungünstigen prognostischen Einschätzungen sämtlicher im Rahmen des bisherigen Vollzuges mit dem Verurteilten über einen relevanten Zeitraum befasster Behandler, sei es in der Maßregelvollzugsklinik in ..., in der Justizvollzugsanstalt ..., in der Sozialtherapeutischen Anstalt in ... oder auch aktuell in der Justizvollzugsanstalt .... IV. RECHTSFOLGENENTSCHEIDUNG Gemäß § 66b StGB (in der hier relevanten, seit dem 01.06.2013 geltenden Fassung) hat die Kammer die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung nachträglich angeordnet. Ist – so die gesetzliche Formulierung der vorgenannten Vorschrift – die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 StGB für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 StGB wegen mehrerer der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 StGB führenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Die formellen und materiellen Voraussetzungen des § 66b StGB liegen vor. Nach Vornahme einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung und in Ausübung ihres Ermessens hat sich die Kammer zur Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung gegen den Verurteilten entschieden. 1. Formelle Voraussetzungen Die formellen Voraussetzungen der nachträglichen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung sind gegeben. Mit Beschluss vom 24.08.2020 (Az. 18 StVK 259/19), rechtskräftig seit dem 08.09.2020, hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster die Unterbringung des Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB aus dem Anlassurteil des Landgerichts Paderborn vom 05.10.2018 nach § 67d Abs. 6 StGB für erledigt erklärt. Die Erledigungsentscheidung beruhte – wie sich den Beschlussgründen entnehmen lässt – darauf, dass der die Schuldfähigkeit vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat und auch zuvor nie bestanden hatte. Diese formelle Voraussetzung ist ausdrücklich auch im Falle einer ursprünglichen Fehleinweisung – wie hier – erfüllt, bei der zu keiner Zeit ein die Schulfähigkeit vermindernder Zustand vorlag. Der Unterbringung liegen gemäß § 66b Nr. 1 StGB auch mehrere der in § 66 Abs. 3 S. 1 StGB genannte Taten zugrunde, nämlich, wie aus dem Anlassurteil ersichtlich, u.a. zwei vorsätzliche gegen das Leben gerichtete Straftaten. 2. Materielle Voraussetzungen Auch die materiellen Voraussetzungen der nachträglichen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung sind gegeben. Denn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Verurteilte außerhalb des korsettierenden Systems des Maßregel- oder Strafvollzuges mit hoher Wahrscheinlichkeit, wie zuvor mehrfach praktiziert, vornehmlich sozial wenig gefestigte und manipulierbare Frauen kontaktieren, eine Beziehung mit ihnen aufbauen und sie anschließend – allein oder zusammen mit einer charakterlich ähnlich strukturierten weiteren Partnerin – ausbeuten und bis zu ihrem Tode misshandeln wird. Insoweit besteht eine hohe prognostische Sicherheit. Diese Prognose beruht – in Übereinstimmung mit den Feststellungen der Sachverständigen, denen die Kammer nach kritischer Würdigung gefolgt ist – zusammengefasst maßgeblich auf folgenden Erwägungen, die sich, wie nachfolgend dargestellt, vor allem aus seiner Deliktsbiographie, seiner verfestigten kriminogenen Persönlichkeitsstruktur, dem Fehlen jeglicher therapeutischer Ansprechbarkeit und dem Fehlen eines Halt gewährenden sozialen Empfangsraums ergeben. a) Deliktsbiographie Die Deliktsbiographie des Verurteilten ist geprägt von überdauernden Gewaltstraftaten gegenüber Frauen innerhalb der von ihm initiierten Beziehungskonstellationen. Bereits die Analyse der Anlasstaten ergibt eine von dem Verurteilten begangene Deliktserie mit zeitlich überdauernden aggressiven und erniedrigenden Verhaltensweisen gegenüber seinen weiblichen Opfern, welche letztlich – im Zusammenwirken mit der Mitverurteilten ... – jeweils nach wochen- bzw. monatelangen Misshandlungen in zwei Fällen zum Tode führten. Die Analyse der Kriminalitätsentwicklung bis zu ebenjenen Anlasstaten mit den beschriebenen tödlichen Ausgängen zeigt, dass der Verurteilte bereits lange vor den Anlassdelikten im Jahre 1994 – abgeurteilt im Jahre 1995 – mit strukturell hochgradig vergleichbaren aggressiven und erniedrigenden Verhaltensweisen aufgefallen ist, wenngleich diese für das seinerzeitige weibliche Opfer noch keine tödlichen Konsequenzen hatten. Denn der Verurteilte hatte bereits im Jahre 1994 zunächst Frau ... als Einzeltäter erheblich misshandelt und hierbei bereits sein in der Anlassverurteilung offenbar gewordenes gewalttätiges und erniedrigendes Repertoire gezeigt; im weiteren Verlauf der Beziehung zu Frau ... hat er durch Aufnahme seiner früheren Partnerin ... in die Wohnung eine hochspezifische Dreieckskonstellation hergestellt, in dessen Rahmen er anschließend teilweise auch gerade im Zusammenwirken mit ebenjener ... sein Opfer, Frau ..., weiter und mit zunehmender Intensität misshandelte; genau eine solche Konstellation hat er später – wie in dem Anlassurteil näher beschreiben – reinszeniert. Auch hier wurde der Verurteilte zunächst als Alleintäter massiv gewalttätig gegenüber .... Später erfolgten massive und bis zum Tode der Opfer führende Misshandlungen, Quälereien und Erniedrigungen im Zusammenwirken mit ebenjener Mitverurteilten .... Der Verurteilte hat sich, nachdem er wegen der von ihm im Jahre 1994 begangenen Taten im Jahre 1999 aus der Haft entlassen worden war, schnell deliktsrückfällig gezeigt. Dies belegen die im Anlassurteil beschriebenen Gewalttätigkeiten gegenüber der späteren Mitverurteilten ... bereits wenige Monate nach seiner Haftentlassung. Die in den Feststellungen der Anlassverurteilung beschriebenen Gewalttätigkeiten innerhalb der von ihm geführten Beziehungen erfolgten jeweils ohne dass besondere psychosoziale Auslösefaktoren erkennbar waren. Die Gewalt, die der Verurteilte gegenüber seinen Partnerinnen ausübte, steigerte sich dabei nicht nur insgesamt mit zunehmendem Lebensalter des Verurteilten – seine beiden letzten Partnerinnen, Frau ... (geb. ...) und Frau ... verstarben sogar –, sondern es ist auch eine Progredienz der Gewalt innerhalb der jeweiligen Beziehungen des Verurteilten als solche festzustellen. Nach anfänglicher Zurückhaltung des Verurteilten, insbesondere in der Phase des Beziehungsaufbaus zu den jeweiligen Frauen, ging er regelmäßig – wie sich den Feststellungen der Urteile aus den Jahren 1995 und 2018 entnehmen lässt – dazu über, seine Gewalttätigkeiten mit zunehmender Beziehungsdauer kontinuierlich zu steigern. Die in den Feststellungen der Anlassverurteilung gezeichneten Tatbilder sind massiv. Es zeigen sich wiederkehrende Demütigungen, Quälereien und Misshandlungen, die in ihrer Vielzahl, Dauer und Intensität schließlich dazu führten, dass die weiblichen Opfer, die nicht imstande waren, die Beziehung zu beenden – namentlich ... und ... – seelisch und körperlich im Laufe der Zeit brachen und innerlich aufgaben. Der Verurteilte setzte – zusammen mit der Mitverurteilten – trotz dieses von ihm erkannten körperlichen und seelischen Verfalls seiner Opfer das gewaltsame, demütigende Verhalten fort, bis es je nach körperlicher und seelischer Resilienz seiner weiblichen Opfer zu einem früheren oder späteren Todeseintritt kam. Aus den Tatbildern der Anlasstaten, aber auch den Tatbildern derjenigen Taten aus dem Jahre 1994 ergibt sich ein frappierend auffälliges Defizit an Empathie des Verurteilten, der sich trotz der von ihm erkannten Leiden seiner Opfer nicht zu einer Abkehr seiner aufgezeigten Verhaltensweisen bewegen ließ. Die Tatbilder verdeutlichen, dass die Hemmschwelle des Verurteilten zur Begehung von überdauernden und in Tötungen mündenden Misshandlungen gering ausgeprägt ist. All jene aufgezeigten, die Deliktsbiographie des Verurteilten betreffenden Umstände, erweisen sich – in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen der beiden gerichtlichen Sachverständigen – aus prognostischer Sicht als äußerst ungünstige Faktoren und lassen für sich gesehen erwarten, dass er auf vergleichbare Verhaltensweisen in Freiheit künftig zurückgreifen wird. b) Persönlichkeitsstruktur des Verurteilten Beim dem Verurteilten handelt es sich – wie oben festgestellt – um eine Persönlichkeit, die – wenngleich nicht forensisch relevant – an einer ausgeprägten dissozialen Persönlichkeitsstörung leidet, bei der zudem psychopathische und sadistische Verhaltensanteile hinzutreten. Zu seinen charakterlich hervorstechenden Eigenschaften und erlernten Verhaltensweisen zählt es, seine Bedürfnisse rücksichtslos und abseits sozialer und rechtlicher Normen, Regeln und Verpflichtungen durchzusetzen auf Kosten anderer Menschen, deren Gefühlen er weitgehend empathielos gegenübersteht und die er seinen eigenen Bedürfnissen unterordnet. Trotz seiner – ebenfalls forensisch nicht relevanten – leichten Minderbegabung besitzt er manipulatives Geschick und versteht es, durch ein fassadäres Auftreten, sei es durch eine gespielte Hilflosigkeit bei ansonsten guter oberflächlicher Kommunikationsfähigkeit sowie theatralischem und schauspielerischem Geschick, sei es durch überfreundliches und unterwürfiges Verhalten, sei es durch oberflächlichen Charme zunächst Sympathien der jeweiligen Interaktionspartner für sich zu wecken, um diese anschließend – je nach Ansprechbarkeit hierauf – in seinem Sinne instrumentalisieren und ausnutzen zu können. Der Verurteilte zeigte in der Vergangenheit besonders Geschick und großen Erfolg darin, durch ebenjenes Verhalten in Kontakt zu einer Vielzahl von Frauen zu gelangen und mit ihnen über einen bestimmten Zeitraum Beziehungen aufzunehmen, in dessen Rahmen diese – wie festgestellt – bereit waren, für ihn erhebliche Opfer zu erbringen, indem sie etwa ihren Beruf für ihn aufgaben, in dessen Haus einzogen, im Haushalt Arbeiten verrichteten oder ihm für bestimmte Anliegen zum Teil ganz erhebliche – im vier- oder mitunter gar fünfstelligen Bereich liegende – Geldbeträge überließen, die er anschließend für seine Zwecke verwendete. Die Kammer geht in Übereinstimmung mit den beiden psychiatrischen Sachverständigen – vor allem unter Zugrundelegung der diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen ... – davon aus, dass neben der Befriedigung seiner Macht- und Geltungsbedürfnisse, die der Verurteilte erkennbar durch die Misshandlungen und Demütigungen der Frauen ausgelebt hat, eben auch die Befriedigung seiner finanziellen Bedürfnisse und seiner Versorgungsbedürfnisse als motivationaler Hintergrund der Eingehung der Vielzahl von Beziehungen zu sehen ist, was die Ausgeprägtheit der Dissozialität seiner Persönlichkeit – hier: sein Leben auf Kosten anderer Menschen zu bestreiten – besonders unterstreicht. Das Bestehen dieser dissozialen Persönlichkeitsstruktur hat sich gerade auch im Vollzugsverlauf – wie bereits beschrieben – eindrucksvoll bestätigt. Selbst im geschützten Rahmen zeigt der Verurteilte ein ausgeprägtes Bestreben, seine Bedürfnisse auch gegen ihm gemachte anstaltsinterne Vorgaben und in manipulativer Art und Weise durchzusetzen. Das Bestehen dieser beim Verurteilten sehr ausgeprägten dissozialen Persönlichkeitsstörung erweist sich in prognostischer Hinsicht als sehr ungünstig, da sie einerseits bereits grundsätzlich nur schwer behandelbar ist und andererseits der Verurteilte bislang auch keinen Ansatz hat erkennen lassen, an dieser kriminogenen Persönlichkeitsstruktur authentisch zu arbeiten. Der Umstand, dass der Verurteilte sich insoweit therapeutisch bislang nicht zugänglich gezeigt hat, lässt erwarten, dass er in Freiheit ebenjene ausbeuterischen Beziehungen zu Frauen – die er lange Zeit unsanktioniert hat führen können – in vergleichbarer Weise und zum Zwecke der Befriedigung seiner oben aufgezeigten und auch fortbestehenden Bedürfnisse – in Freiheit wieder aufnehmen wird. c) Keine Veränderungsansätze erkennbar Als prognostisch äußerst ungünstig erweist sich schließlich, wie bereits ausgeführt, dass jegliche Therapieversuche des Verurteilten in der Vergangenheit bereits im Ansatz gescheitert sind. Der Verurteilte selbst zeigt keinerlei Einsicht in seine psychische Störung und seine deliktsrelevante, problematische Persönlichkeitsstruktur. Der Verurteilte verfolgt konsequent eine Strategie der vollständigen Externalisierung jeglicher Schuld für die begangenen schweren Straftaten. Die Verantwortung überlagert er auf seine damaligen Partnerinnen Frau ... und ..., auf unglückliche Umstände oder auf die Opfer der Taten selbst. Seine vordergründig erklärte Therapiemotivation ist rein extrinsischer Natur; ernsthafte Therapieziele konnte er bislang nie und auch während der gesamten Dauer seiner mehrjährigen Inhaftierung bzw. Unterbringung bis zuletzt nicht formulieren und verblieb – in konsequenter Fortführung seiner Externalisierungsstrategie – dabei, lediglich „selbstbewusster“ werden zu müssen. Seine vordergründig mehrfach vorgetragene Absicht, künftig keine Frauen mehr zu kontaktieren, weil er Angst habe, wieder „an die Falsche“ zu geraten, ist angesichts seiner Vorgeschichte mit einer imponierenden Anzahl von geführten Beziehungen, aber auch angesichts des Vollzugsverlaufs, in dessen Rahmen er trotz seiner erklärten Absicht gleichwohl Kontakte und Beziehungen zu zwei Frauen geführt hat, die beide bereit waren, für ihn erhebliche Opfer zu erbringen (Frau ...: Einsetzung als Alleinerben; Frau ...: Verlust der Arbeitsstelle und mögliches Scheitern ihrer Ehe) erkennbar unglaubhaft. Die fehlende authentische Bereitschaft, sich ernsthaft und intensiv mit den Anlasstaten auseinanderzusetzen, hat letztlich zum Fehlschlagen jeglicher Therapieversuche geführt bzw. dazu, dass der Verurteilte – konfrontiert mit ebenjenen einem Therapieerfolg entgegenstehenden Umständen – von sich aus die Therapien abgebrochen hat und nach aktuellem Stand auch nicht mehr bereit ist, diese wieder aufzunehmen. d) Kein stützender sozialer Empfangsraum Hinzu tritt, dass beim Verurteilten auch keine sonstigen Halt gewährenden Strukturen vorhanden sind. Der Verurteilte verfügt über keinerlei günstigen sozialen Empfangsraum, der ihm in Freiheit von dem Rückfall in seine dissozialen und gewalttätigen Verhaltensmuster abhalten könnte. Der Verurteilte war bereits vor seiner Inhaftierung beruflich und auch sozial kaum integriert und hatte sich zusammen mit seinen Partnerinnen von der Außenweit lange unbemerkt einen eigenen Gewaltraum geschaffen. Regelmäßiger Kontakt besteht auch aktuell allein zu seiner hochbetagten Mutter, die ihn in seiner Opferrolle lediglich bestärkt und die ihn auch in der Vergangenheit nicht von der Begehung der beschriebenen Taten abzuhalten vermochte. Auch die sonstigen Kontakte des Verurteilten zu Frauen, die sich im Laufe des Vollstreckungsverfahren ergeben haben, sei es der Briefkontakt zu Frau ... oder der mittlerweile abgerissene Kontakt zu Frau ..., begründen prognostisch ebenfalls keinen positiven sozialen Empfangsraum. Vielmehr lassen gerade auch diese Kontakte und vor allem das in Bezug auf Frau ... durchaus deliktsanalog anmutende Kontaktanbahnungs- und Beziehungsverhalten befürchten, dass der Verurteilte aufgrund dieser Kontakte in Freiheit gerade wieder deliktsanaloge Beziehungsstrukturen reinszenieren wird. e) Gesamtschau In der erforderlichen Gesamtschau – insbesondere der Analyse der zugrundeliegenden Delikte, der Persönlichkeitsstruktur des Verurteilten, des Fehlens eines günstigen sozialen Empfangsraums in Freiheit und der fehlenden therapeutischen Ansprechbarkeit – ist die Kammer in Übereinstimmung mit den gerichtlichen Sachverständigen, aber auch sämtlicher im Rahmen des Vollzuges mit dem Verurteilten befassten Behandlern – davon überzeugt, dass der Verurteilte mit hoher Wahrscheinlichkeit anlassdeliktsanaloge schwere und in Tötungen mündende Gewaltstraftaten vornehmlich in von ihm geschaffenen Beziehungskonstellationen mit sozial wenig gefestigten Frauen begehen wird. Insoweit besteht unter Berücksichtigung der Vielzahl und der Gewichtigkeit der prognostisch ungünstigen Faktoren auch die geforderte hohe prognostische Sicherheit. 3. Verhältnismäßigkeit Die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung ist verhältnismäßig. Die Kammer ist sich bewusst, dass die Verhältnismäßigkeit im Falle der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung nur unter der Voraussetzung gewahrt ist, dass eine Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Verurteilten hergeleitet werden kann. Soweit bei einer nachträglichen Anordnung – wie hier – darüber hinaus ein nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG schutzwürdiges Vertrauen des Verurteilten auf ein Unterbleiben der Anordnung einer Sicherungsverwahrung beeinträchtigt wird, ist dies angesichts des damit verbundenen Eingriffs in das Freiheitsrecht des Verurteilten verfassungsrechtlich nur zum Schutz höchster Verfassungsgüter zulässig. Der mit einer nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung verbundene Eingriff in das Vertrauen des Verurteilten auf das Unterbleiben einer entsprechenden Unterbringung kann deshalb nur dann als verhältnismäßig angesehen werden, wenn der Verurteilte an einer psychischen Störung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG leidet und die hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten besteht, die aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist (vgl. BGH Beschluss vom 19.05.2021 – 4 StR 304/20, zit. nach beck-online mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 06. Februar 2013 - 2 BVR 2122/11). Dabei ist hinsichtlich beider Elemente der Gefährlichkeitsprognose – schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten und hochgradige Gefahr – ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BGH, a.a.O. mit Verweis auf BGH, Urteil vom 18.07.2018 ‒ 1 StR 122/18; BGH, Urteil vom 11.08.2016 ‒ 2 StR 4/16 Rn. 18 mwN). Entscheidend für die das Verhältnismäßigkeitsurteil tragende Gesamtwürdigung muss sein, dass die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung auf die „prekärsten“ Fälle begrenzt wird (vgl. BGH, a.a.O. mit Verweis auf u.a. BGH, Beschluss vom 05.04.2017 - 5 StR 86/17). Auch unter Beachtung dieser strengen Maßstäbe erweist sich die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung als verhältnismäßig. Es handelt sich hier gerade um einen solchen „äußerst prekären“ Fall. Obgleich im Gesetz in § 66b StGB so nicht vorausgesetzt, vermochte die Kammer festzustellen, dass der Verurteilte an einer psychischen Störung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG leidet. Bei der festgestellten dissozialen Persönlichkeitsstörung (hier: in Kombination mit der leichten Minderbegabung in Form einer leichten Intelligenzminderung im Grenzbereich zur Lernbehinderung) handelt es sich um eine psychische Störung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 S. 2e EMRK. Insoweit ist anerkannt, dass eine psychische Krankheit im Sinne der vorgenannten Vorschrift nicht mit fehlender strafrechtlicher Verantwortlichkeit einhergehen muss, sondern das Vorliegen einer grundsätzlich behandlungsbedürftigen ernsthaften psychischen Störung ausreicht. Dies ist hier unter Berücksichtigung vorstehender Erwägungen unzweifelhaft der Fall. Aus konkreten Umständen in der Person und dem Verhalten des Verurteilten ist auch die hochgradige Gefahr schwerster Gewaltstraftaten abzuleiten. Aus den vorbenannten – und unter IV 2. im Wesentlichen zusammengefassten Umständen – ergibt sich die hochgradige Gefahr der Begehung schwerster anlassdeliktsbezogener Gewalt- und Tötungsdelikte, die gerade in der spezifischen dissozialen Persönlichkeitsstruktur des Verurteilten, wie sie sich auch im Vollzugsverhalten zeigt, begründet liegt. Es besteht nach den Ausführungen der Sachverständigen für die angenommene hochgradige Gefahr auch die geforderte hohe prognostische Sicherheit. Es sind keine milderen Mittel ersichtlich, die geeignet wären, der vom Verurteilten ausgehenden hochgradigen Gefahr für die Begehung schwerster Gewaltdelikte wirksam zu begegnen. Insbesondere kommt keine engmaschige Führung des Verurteilten unter therapeutischer Anbindung außerhalb des Maßregel- bzw. Strafvollzuges in Betracht. Auch die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung ist ersichtlich nicht geeignet, die hochgradige Gefahr relevant zu senken. Wie die Sachverständigen überzeugend ausgeführt haben, versteht der Verurteilte es, sich in abgeschottete Gewalträume zurückzuziehen, die von ihm in sein Gewaltsystem einbezogenen Frauen zu reglementieren, zu instrumentalisieren und sich externer Kontrolle wirksam zu entziehen. Mit den Mitteln der Führungsaufsicht oder einer sonstigen engmaschigen Betreuung in Freiheit ist dieser Gefahr gerade nicht wirksam zu begegnen. Selbst im Maßregelvollzug hat der Verurteilte es geschafft, die Art und das Ausmaß der Beziehung zur Bezugstherapeutin über längere Zeit geheim zu halten und sich insoweit einer Kontrolle über längere Zeit zu entziehen. Auch die Wirkungen des langjährigen Strafvollzugs und das Fortschreiten seines Lebensalters (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16.04.2020 – 4 StR 8/20 Rn. 6 m.w.N.) haben – wie festgestellt – keinerlei Haltungsänderungen des Verurteilten bewirkt und zu keiner Absenkung des hohen Rückfallrisikos geführt, da der unverändert seine Taten bagatellisiert und eigene Verantwortlichkeit abstreitet. Die Kammer hat im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB auch in den Blick genommen, dass dem Verurteilten während des bisherigen Vollstreckungsverlaufs zu jeder Zeit in dem gebotenen Maße intensive und fortlaufende therapeutische Angebote gemacht worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 04.02.2021, 4 StR 448/20, zit. nach beck-online) um seine Gefährlichkeitsprognose günstig beeinflussen zu können. Das bisherige Scheitern jeglicher Therapieansätze ist allein dem – vollverantwortlichen – Verhalten des Verurteilten zuzuschreiben gewesen, nicht der mangelnden Förderung seitens der jeweiligen Anstalten. 4. Ermessen Die Kammer hat nicht verkannt, dass die Bestimmung des § 66b StGB Ausnahmecharakter hat und ihr bei der Entscheidung über die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung – trotz Vorliegen sämtlicher formeller und materieller Voraussetzungen – gleichwohl ein Ermessen zusteht. Im Rahmen der Ausübung ihres Ermessens hat die Kammer insbesondere nochmals den Vertrauensschutz des Verurteilten und sein Freiheitsrecht in den Blick genommen und gegen das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit abgewogen (vgl. BGH, Beschluss vom 19.05.2021 - 4 StR 304/20 mit Verweis auf BGH, Beschluss vom 21.07.2010 - 5 StR 60/10). In Abwägung ebenjener zu Gunsten des Verurteilten in den Blick zu nehmenden Rechte und Gesichtspunkte hat die Kammer sich in Anbetracht der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit vor zu erwartenden Tötungshandlungen zu Lasten ebenjener beschriebener Opfergruppe seitens des Verurteilten für die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung entschieden. Vor dem Hintergrund der Wertigkeit des Rechtsgutes auf „Leben und körperliche Unversehrtheit“ der mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Opfer – sollte der Verurteilte wieder in Freiheit gelangen – muss, nach Bewertung der Kammer, in der Abwägung das Freiheitsrecht und auch ein möglicherweise im Laufe des Vollstreckungsverfahrens eingetretenes Vertrauen des Verurteilten darauf, dass es zur Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht mehr kommen werde, zurücktreten. V. KOSTENENTSCHEIDUNG Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 S. 1 StPO. … … …