Beschluss
1 Ws 266/17
OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Unterbringung nach § 63 StGB ist für erledigt zu erklären, wenn sich im Vollstreckungsverfahren ergibt, dass die materiellen Voraussetzungen der Maßregel nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen.
• Zur Beurteilung einer Erledigterklärung kommt es auf eine tatsächliche Neubewertung des psychopathologischen Zustandes an; diagnostische Umbenennungen ohne relevante Änderungen der Störungsintensität genügen nicht.
• Bei Erledigung wegen anfänglicher Fehleinweisung ist die auf die Unterbringungszeit entfallende Freiheitsstrafenzeit vollständig anzurechnen; Führungsaufsicht tritt kraft Gesetzes ein und kann für bis zu fünf Jahre angeordnet werden.
Entscheidungsgründe
Erledigung der Unterbringung nach §63 StGB wegen fehlender materieller Voraussetzungen • Die Unterbringung nach § 63 StGB ist für erledigt zu erklären, wenn sich im Vollstreckungsverfahren ergibt, dass die materiellen Voraussetzungen der Maßregel nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen. • Zur Beurteilung einer Erledigterklärung kommt es auf eine tatsächliche Neubewertung des psychopathologischen Zustandes an; diagnostische Umbenennungen ohne relevante Änderungen der Störungsintensität genügen nicht. • Bei Erledigung wegen anfänglicher Fehleinweisung ist die auf die Unterbringungszeit entfallende Freiheitsstrafenzeit vollständig anzurechnen; Führungsaufsicht tritt kraft Gesetzes ein und kann für bis zu fünf Jahre angeordnet werden. Der Verurteilte wurde mit Urteil des Landgerichts Landau vom 14.05.2014 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und gleichzeitig nach §63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Die Fortdauer der Unterbringung wurde wiederholt bestätigt; der Untergebrachte legte sofortige Beschwerde gegen die Fortdauerentscheidung vom 10.07.2017 ein. Der Senat ließ mehrere forensisch-psychiatrische Gutachten einholen und berücksichtigte schriftliche Stellungnahmen der beteiligten Sachverständigen und der Klinik. Auf dieser Grundlage prüfte das Oberlandesgericht, ob die Voraussetzungen der Maßregel nach §63 StGB zum Tatzeitpunkt oder inzwischen vorgelegen haben bzw. fortbestehen. Ergebnis der Begutachtung und der Würdigung war eine abweichende Einschätzung des psychopathologischen Zustandes gegenüber dem Einweisungsurteil. • Tat- und Verfahrenslage: Der Verurteilte ist wegen wiederholter Sexualdelikte an Kindern verurteilt und seit 2014 in der Forensischen Klinik untergebracht; die Fortdauerentscheidung vom 10.07.2017 wurde angefochten. • Rechtliche Maßstäbe: §67d Abs.6 S.1 StGB erlaubt die Erklärung der Maßregel für erledigt, wenn die materiellen Voraussetzungen nicht mehr oder nicht bestanden haben; bei Fehleinweisungen ist eine Neubewertung der Tatsachen möglich. • Sachverständigenbefund: Nach überzeugenden Gutachten von Prof. Dr. P. und Prof. Dr. R. rechtfertigen die psychopathologischen Auffälligkeiten nicht die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung in einem Ausmaß, das die Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt; die diagnostizierte Pädophilie beeinträchtigt die Steuerungsfähigkeit nicht in rechtlich relevanter Weise. • Abgrenzung zu Erkenntnisurteil: Wenn sich im Vollstreckungsverfahren die Ausprägung der Störung bzw. deren Auswirkungen anders darstellt als im Erkenntnisverfahren, betrifft dies Tatsachenfragen, die eine Erledigung rechtfertigen können; bloße Umbenennungen ohne relevante Änderung genügen nicht. • Anrechnung der Unterbringungszeit: Bei Erledigung wegen anfänglicher Fehleinweisung ist nach obergerichtlicher Rechtsprechung die Unterbringungszeit der sonst verhängten Freiheitsstrafe in entsprechender Anwendung des §51 Abs.1 S.1 StGB vollständig anzurechnen. • Führungsaufsicht: Mit Entlassung aus dem Maßregelvollzug tritt Führungsaufsicht kraft Gesetzes ein; wegen fortbestehender Rückfall- und Behandlungsrisiken wurde die Höchstdauer von fünf Jahren angeordnet und ein Bewährungshelfer bestellt. • Weisungen: Zur Risikominderung wurden strafbewehrte und nicht strafbewehrte Weisungen erlassen (z.B. Kontaktverbot zu Minderjährigen, Meldepflicht, therapeutische Betreuung), gestützt auf §68b Abs.1 StGB und §68a StGB. • Entschädigung: Kein Anspruch auf Entschädigung nach dem StrEG; etwaige Ansprüche aus EMRK wären zivilrechtlich geltend zu machen. Die Beschwerde des Untergebrachten war erfolgreich: Die Fortdauerentscheidung vom 10.07.2017 wurde aufgehoben und die Unterbringung nach §63 StGB für erledigt erklärt, weil die materiellen Voraussetzungen der Maßregel nicht vorgelegen haben. Die auf die Maßregel entfallene Unterbringungszeit wird der Freiheitsstrafe vollständig angerechnet, sodass die verhängte Freiheitsstrafe als vollständig vollstreckt gilt. Der Untergebrachte ist unverzüglich aus dem Maßregelvollzug zu entlassen. Mit der Entlassung tritt Führungsaufsicht für die Dauer von fünf Jahren ein; dem Untergebrachten werden zur Gefahrenabwehr und Behandlung sowohl strafbewehrte als auch nicht strafbewehrte Weisungen erteilt und ein Bewährungshelfer bestellt. Ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung von Strafverfolgungsmaßnahmen besteht nicht.