Beschluss
2 O 377/23
Landgericht Paderborn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGPB:2024:0117.2O377.23.00
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Tenor
wird der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 22.11.2023 zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
wird der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 22.11.2023 zurückgewiesen. Gründe Der Antragsteller macht im Wege der Stufenklage Auskunftsansprüche gegen den Beklagten zur Vorbereitung eines Amtshaftungsanspruchs geltend. Die Stufenklage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Stufenklage ist bereits unzulässig, da das Auskunftsbegehren nicht der Bezifferung eines Leistungsantrags dient. Die Verbindung zwischen Auskunfts- und Leistungsansprüchen in der in § 254 BGB vorgesehenen Weise ist entsprechend dem Zweck der Vorschrift nur dann zulässig, wenn die begehrte Auskunft dazu dient, einen dem Grunde nach bereits gegebenen Leistungsanspruch zu beziffern. Vorliegend fehlt der erforderliche Zusammenhang zwischen Auskunfts- und Leistungsbegehren, da die begehrte Auskunft dem Antragsteller erst die Beurteilung ermöglichen soll, ob überhaupt ein zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten des Antragsgegners vorliegt und ob dieses für einen möglicherweise entgangenen Gewinn kausal ist. Darüber hinaus hat der Antragsteller bereits eine Amtspflichtverletzung des Antragsgegners nicht schlüssig dargetan. Diese folgt gem. § 24 Abs. 1 Nr. 12 OBG NRW i.V.m. § 45 Abs. 3 S. 2 PolG NRW nicht bereits daraus, dass der Tierbestand nicht im Wege einer öffentlichen Versteigerung veräußert wurde, zumal der Antragsteller selbst in seinem Schriftsatz vom 12.01.2024 zur Verwertung den freihändigen Verkauf an Schlachthöfe empfahl. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn 1. der Wert der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt, 2. das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint oder 3. das Gericht die Zahlung von Raten angeordnet hat. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Paderborn oder dem Oberlandesgericht Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von 1 Monat bei dem Landgericht Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn, oder dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.