OffeneUrteileSuche
Beschluss

11 W 26/24

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2025:0326.11W26.24.00
6Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Zur Zulässigkeit einer Stufenklage bei einem Prozess zur Durchsetzung eines Amtshaftungsanspruches

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 18.01.2024 (2 O 377/23) wird zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Zulässigkeit einer Stufenklage bei einem Prozess zur Durchsetzung eines Amtshaftungsanspruches Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 18.01.2024 (2 O 377/23) wird zurückgewiesen. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Gründe I. Der Antragsteller verlangt Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners, „sämtliche Unterlagen bezüglich der Auflösung des Tierbestandes am 08.04.2021 sowie der anschließenden Veräußerung des Tierbestandes vollständig zur Verfügung zu stellen“ und begründet den Antrag damit, dass er der Vorbereitung einer Stufenklage diene, mit der ein Amtshaftungsanspruch auf Schadensersatz durch eine Veräußerung von 10 Jungrindern und 18 Hühnern, vom Antragsgegner unter Marktwert vorgenommen, durchgesetzt werden solle. Mit einem am 18.01.2024 signierten Beschluss hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn die beantragte Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Stufenklage sei bereits unzulässig, weil das Auskunftsbegehren nicht der Bezifferung eines Leistungsantrages diene, sondern dem Antragsteller erst die Beurteilung ermöglichen solle, ob überhaupt ein zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten des Antragsgegners vorliege und ob dieses für einen möglicherweise entgangenen Gewinn kausal sei. Im Übrigen sei eine Amtspflichtverletzung des Antragsgegners nicht schlüssig dargetan. Diese folge nicht bereits daraus, dass der Tierbestand nicht im Wege einer öffentlichen Versteigerung veräußert wurde, zumal der Antragsteller selbst für eine Verwertung den freihändigen Verkauf an Schlachthöfe empfohlen habe. Gegen den am 19.01.2024 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller unter dem 19.02.2024 sofortige Beschwerde eingelegt. Er verweist auf ein zwischen dem Käufer der Tiere O. und dem Antragsgegner über deren Verbleib geführtes einstweiliges Verfügungsverfahren 7 C 108/21 AG Brakel / 2 T 2/21 LG Paderborn, in welchen sich die Beteiligten auf eine Überlassung der bereits vom Antragsgegner weggenommenen Tiere an den Erwerber O. verständigt hätten. An diesen seien die Tiere zuvor mit einem am 28.03.2021 geschlossenen Vertrag vom Antragsteller verkauft worden. Ungeachtet der in dem einstweiligen Verfügungsverfahren getroffenen Vereinbarung seien die Tiere vom Antragsgegner ohne ordnungsgemäße Gewichtsermittlung weit unter Marktwert und vermutlich nicht gegen ein Höchstgebot veräußert worden, wobei der Antragsgegner den Veräußerungserlös nicht an den Antragsteller ausgezahlt, sondern mit einer angeblichen Gegenforderung aufgerechnet habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung Bezug genommen. II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Für den vom Antragsteller formulierten Klageantrag ist keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil die beabsichtigte Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat, § 114 ZPO. Zwar fällt der geltend gemachte Auskunftsanspruch in die Rechtswegzuständigkeit der Ordentlichen Gerichte (1.). Das Auskunftsbegehren stellt allerdings keine Auskunft dar, die im Rahmen einer zivilrechtlichen Stufenklage zulässigerweise verlangt werden kann (2.). Zudem fehlt es jedenfalls auch an einer schlüssigen Begründung eines dem Antragsteller durch eine vermeintliche Amtspflichtverletzung entstandenen Schadens (3.). 1. Für einen Schadensersatzanspruch aus einer Amtshaftung sind gem. Art. 34 S. 3 GG, § 40 Abs. 2 S. 1 Var. 3 VwGO die ordentlichen Gerichte zuständig. Dies gilt auch für Ansprüche, die eine Amtshaftungsklage vorbereiten sollen, wie etwa ein Auskunftsanspruch, mit dem sich der Geschädigte Gewissheit über das Ausmaß des erlittenen Schadens verschaffen will. Ein solcher Auskunftsanspruch kann mit dem auf Geldersatz gerichteten Amtshaftungsanspruch in einer Stufenklage verbunden werden. Entscheidend hierfür ist der Gesichtspunkt, dass es sich bei der Auskunft um einen Nebenanspruch handelt, die nur einen Annex des Schadensersatzanspruchs bildet und daher mit diesem – auch aus dem Gedanken der prozessualen Zweckmäßigkeit und der größeren Sachnähe – dem Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten unterliegt. Das wird besonders in Fällen deutlich, in denen die Ansprüche im Rahmen einer Stufenklage (§ 254 ZPO) miteinander verbunden werden, ist aber auch bei isolierter Geltendmachung nicht anders zu sehen, vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1980 – III ZR 74/78 –, BGHZ 78, 274-288, juris Rn. 10ff; VG Bayreuth, Beschluss vom 12.09.2023, B 3 K 23.631, juris Rn. 20 m.w.Nachw. 2. Das vom Antragsteller verfolgte Auskunftsbegehren ist allerdings keine Auskunft, die im Rahmen einer Stufenklage verfolgt werden kann. Im Rahmen der Stufenklage ist die Auskunft lediglich ein Hilfsmittel, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen (Zöller/Greger, ZPO 35. Aufl. 2024, § 254 Rn. 4). Die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht dagegen nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft überhaupt nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2000 – III ZR 65/99 –, juris Rn. 18). So liegt der Fall hier. Dem Antragsteller ist bereits bekannt, mit welchem Ergebnis der Antragsgegner die Tiere veräußert hat. Mit seiner Auskunft verfolgt er die Zielsetzung, mögliche Pflichtverletzungen des Antragsgegners im Rahmen des Weiterverkaufs zu ermitteln. Dass es dem Antragsteller nicht um eine Bestimmbarkeit seines Schadensersatzanspruches geht, folgt zudem aus der gewählten Formulierung seines Auskunftsbegehrens, das sich nicht auf die Erteilung einer bestimmten Information beschränkt, sondern darauf richtet, sämtliche Unterlagen bezüglich der Auflösung des Tierbestandes am 08.04.2021 sowie der anschließenden Veräußerung des Tierbestandes vollständig zur Verfügung gestellt zu bekommen. 3. Der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch ist zudem schon deswegen nicht schlüssig begründet, weil bereits ein dem Antragsteller entstandener Schaden nicht nachvollziehbar dargetan ist. Dem mit der Beschwerde vorgelegten Kaufvertrag, den der Antragsteller am 28.03.2021 mit dem Erwerber O. abgeschlossen haben will, ist zu entnehmen, dass die verkauften Tiere bereits mit Abschluss des Kaufvertrages an den Erwerber übereignet werden sollten und vom Antragsteller lediglich weiter für diesen bis zu einer Übergabe zu halten waren. Folgt man dem, wäre der Erwerber gem. §§ 929, 930 BGB bereits Eigentümer der Tiere gewesen als sie vom Antragsgegner anderweitig verkauft wurden. Ein Verkauf unter Marktwert hätte dann den Erwerber geschädigt, nicht aber den Antragsteller. Dass letzterem anderweitig ein Schaden entstanden ist, ist nicht dargetan. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO und Nr. 1812 Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GKG.