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Endurteil

4 O 882/23

LG Passau, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Telefonnummer, die der Kläger, der den Kaufvertrag nicht telefonisch, sondern über die Internetplattform der Beklagten schloss, über die zwanglos auch die Telefonnummer der Beklagten aufzufinden ist, muss in einer Widerrufsbelehrung nicht angegeben werden, solange ausreichend zumutbare Kontaktwege aufgezeigt werden, ohne einen Kommunikationskanal explizit auszuschließen. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Gesetzgeber nahm für den Fernabsatzvertrag bewusst die Informationspflichten aus Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB und damit insbesondere die Angabe einer Telefonnummer aus dem Verweis in § 356 Abs. 3 BGB heraus. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Telefonnummer, die der Kläger, der den Kaufvertrag nicht telefonisch, sondern über die Internetplattform der Beklagten schloss, über die zwanglos auch die Telefonnummer der Beklagten aufzufinden ist, muss in einer Widerrufsbelehrung nicht angegeben werden, solange ausreichend zumutbare Kontaktwege aufgezeigt werden, ohne einen Kommunikationskanal explizit auszuschließen. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Gesetzgeber nahm für den Fernabsatzvertrag bewusst die Informationspflichten aus Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB und damit insbesondere die Angabe einer Telefonnummer aus dem Verweis in § 356 Abs. 3 BGB heraus. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 67.820,00 € festgesetzt. A. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Nach Ansicht der Kammer ist das Landgericht Passau nach § 29 ZPO örtlich zuständig. Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26.03.2024 die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit fallengelassen. II. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückabwicklung des gegenständlichen Kaufvertrags nach Widerruf gem. §§ 357 Abs. 1 i.V.m. § 355 Abs. 3 BGB zu, da der Widerruf vom 04.10.2023 verfristet war. Nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB beträgt die Widerrufsfrist grundsätzlich 14 Tage und beginnt gem. §§ 355 Abs. 2 Satz 2, 356 Abs. 2 Nr. 1 lit. a BGB, sobald der Verbraucher die Ware erhalten hat. Danach war die 14-tägige Widerrufsfrist am 04.10.2023 abgelaufen. Nach Ansicht der Kammer greift die verlängerte Widerrufsfrist gem. §§ 356 Abs. 3 Satz 2, 355 Abs. 2 Satz 2, 356 Abs. 2 Nr. 1 lit. a BGB nicht, weil die 14-tägige Widerrufsfrist aufgrund der wirksamen Widerrufsbelehrung in Gang gesetzt wurde. Der Angabe der Telefonnummer bedurfte es nach Ansicht der Kammer für deren Wirksamkeit nicht. Nach § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder des Art. 246b § 2 Abs. 1 EGBGB unterrichtet hat. Nach § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB erlischt das Widerrufsrecht spätestens 12 Monate und 14 Tage nach dem in Abs. 2 oder § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB genannten Zeitpunkt. (1b.a) Für die Frage des Fristbeginns nach § 356 Abs. 3 BGB sind in der Widerrufsbelehrung nur die Angaben erforderlich, die in Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB genannt werden, denn § 356 Abs. 3 BGB stellt für den Beginn der Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen i.S.d. § 312c BGB auf Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB ab. Ein Verweis auf Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB, wonach der Unternehmer dem Verbraucher die Telefonnummer zur Verfügung stellen muss, erfolgt dagegen nicht. (1b.b) Nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB ist der Unternehmer, wenn dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB zusteht, verpflichtet, den Verbraucher zu informieren über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB sowie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage. Nach Satz 2 kann der Unternehmer diese Informationspflichten dadurch erfüllen, dass er das in der Anlage 1 vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform übermittelt. Ob die Angabe der Telefonnummer, soweit eine solche vorhanden ist, für die Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung erforderlich ist, bedarf der Auslegung des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB. (1) Zum Wortlaut dieser Norm: Die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung ist nach dem Wortlaut für den Beginn der Widerrufsfrist nicht explizit gefordert. Danach erfordert die für den Fristbeginn maßgebliche vollständige Informationserteilung bei Fernabsatzverträgen (lediglich) die Information des Verbrauchers über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie über das Muster-Widerrufsformular nach Anl. 2 (und nicht über die Muster-Widerrufsbelehrung nach Anl. 1). Allein aus der Verpflichtung der Information über „das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts“ folgt nach dem Wortsinn nicht das zwingende Erfordernis der Angabe der Telefonnummer. Über die Form des Widerrufs, also auch die Möglichkeit eines telefonischen Widerrufs, ist danach nicht aufzuklären. Die Verletzung weiterer, auf den Vertragsgegenstand bezogener Informationspflichten, die nicht in Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB genannt werden, haben bei Fernabsatzverträgen dahingegen keinen Einfluss auf den Beginn der Widerrufsfrist (dazu auch Grüneberg, BGB, 83. Aufl. 2024, § 356 Rn. 7). (2) Zur Systematik und unionsrechtlichen Vorgaben: (a) § 356 Abs. 3 BGB verweist für Finanzdienstleistungen ausdrücklich auf Art. 246b § 2 Abs. 1 EGBGB, der durch einen Verweis auf § 1 des Art. 246b EGBGB auch die Informationspflichten einbezieht, was in Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB (a.F.) gerade nicht vorgesehen ist (vgl. LG Münster, Urt. v. 14.09.2023 – 2 O 101/23; Grüneberg, BGB, 83. Aufl. 2024, § 356 Rn. 7). Auch aus dem Verweis auf das Muster-Widerrufsformular gemäß Anl. 2 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB folgt, dass der Unternehmer seinen Namen und seine Anschrift angeben muss, die Angabe der Telefonnummer aber gerade nicht zwingend vorgesehen ist: („[hier ist der Name, die Anschrift und die E-Mail-Adresse des Unternehmers durch den Unternehmer einzufügen]“). Vorliegend wurde dem Kläger durch die Beklagte bei dem Vertragsschluss eine individuelle Widerrufsbelehrung in Textform übersandt und nicht die in Anl. 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB abgedruckte Muster-Widerrufsbelehrung verwendet, die unter [2] der Gestaltungshinweise vorsieht „Fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift, Ihre Telefonnummer und Ihre E-Mail-Adresse ein.“ Dabei stand es der Beklagten frei, eine individuelle Widerrufsbelehrung zu benutzen. Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB regelt, dass der Unternehmer diese Informationspflichten dadurch erfüllen „kann“, dass er das in der Anl. 1 vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform übermittelt. Es steht dem Unternehmer mithin frei, die Musterbelehrung zu nutzen (u.a. BeckOK BGB/Martens, 67. Ed. 1.2.2024, EGBGB Art. 246a § 1 Rn. 35). Die Muster-Widerrufsbelehrung regelt auch keinen Mindeststandard, der an alle individuellen Widerrufsbelehrungen anzulegen ist. Die Bedeutung der Muster-Widerrufsbelehrung liegt vielmehr in der Privilegierung des Unternehmers durch die Gesetzlichkeitsfiktion, vgl. Art. 6 Abs. 4 Satz 2 der Verbraucherrechte-RL 2001/83/EU (im Folgenden: Verbraucherrechte-RL). Der Muster-Widerrufsbelehrung kommt keine eigene normative Wirkung zu und sie verändert nicht die Vorgaben der Verbraucherrechte-RL an die Widerrufsbelehrung (Art. 6 Abs. 1 lit. h Verbraucherrechte-RL). (b) Auch die Anforderungen der Verbraucherrechte-RL sind erfüllt. Zwar hat der Unternehmer den Verbraucher nach Art. 6 Abs. 1 lit. c) der Verbraucherrechte-RL vor Abschluss eines Fernabsatzvertrages seine Kontaktdaten mitzuteilen und gegebenenfalls unter anderem über seine Telefonnummer zu informieren. Diese Informationspflicht steht jedoch nicht im Zusammenhang mit Art. 6 Abs. 1 lit. h) der Verbraucher-RL, der die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung regelt. Danach hat im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts der Unternehmer den Verbraucher jedoch lediglich über die Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung dieses Rechts gemäß Art. 11 Abs. 1 der Verbraucherrechte-RL zu informieren. Eine Information über die Form des Widerrufs und somit die Verpflichtung zur Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung ist auch in Art. 6 Abs. 1 der Verbraucherrechte-RL aus Sicht der Kammer nicht vorgesehen. (3) Zur Gesetzgebungshistorie: Der Gesetzgeber nahm für den Fernabsatzvertrag bewusst die Informationspflichten aus Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB und damit insbesondere die Angabe einer Telefonnummer aus dem Verweis in § 356 Abs. 3 BGB heraus. (4) Zum telos: Sinn und Zweck einer Widerrufsbelehrung ist die Ermöglichung einer effektiven Geltendmachung des verbraucherschützenden Widerrufsrechts, wobei – zur Zweckerreichung – kein Formzwang besteht. Dazu bedarf es der Eröffnung hinreichender Kommunikationskanäle für den Verbraucher. Über die genannten Kommunikationsmöglichkeiten hinaus entsteht nach Ansicht der Kammer durch die Nichtangabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung nicht der Eindruck, dass ein telefonischer Widerruf nicht möglich wäre, da im Weiteren die verschiedenen Kommunikationswege lediglich beispielhaft dargestellt werden. (1b.c) Auch aus der sog. EIS-Entscheidung des EuGH (Urt. v. 14.05.2020 – C-266/19) und des BGH (Urt. v. 24.09.2020 – I ZR 169/17) ergibt sich nach Auffassung der Kammer nicht, dass die Angabe einer Telefonnummer für den Beginn der Widerrufsfrist im vorliegenden Fall notwendig ist. Die EuGH-Entscheidung ist auf den vorliegenden Fall nicht ohne Weiteres übertragbar, da es sich um eine wettbewerbsrechtliche Entscheidung handelt. Der Vorlageentscheidung liegt zu Grunde, dass die Beklagte in dem dortigen Verfahren auf die Muster-Widerrufsbelehrung in Anh. I Teil A der Verbraucherrechte-RL zurückgriff. So hatte in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt die dortige Beklagte in ihrem Internetauftritt bei den Informationen zum Widerrufsrecht für Verbraucher keine Telefonnummer angegeben, weshalb sich der EuGH mit notwendigen Inhaltsangaben der Musterwiderrufsbelehrung auseinanderzusetzen hatte. Vorliegend geht es jedoch nicht um die Anforderungen an die Musterwiderrufsbelehrung, sondern darum, ob die konkrete Widerrufsbelehrung, die die Beklagte dem Kläger nach Abschluss des Kaufvertrages übersandt hat, den gesetzlichen Anforderungen entsprach. Es ist auch nicht systemwidrig, wenn in Bezug auf den Beginn der Widerrufsfrist andere Voraussetzungen gelten als für die wettbewerbsrechtlich geforderte Informationserteilung, da den maßgeblichen Regelungen unterschiedliche Interessenabwägungen und Schutzzwecke zugrunde liegen (s. auch LG Münster, Urt. v. 14.09.2023 – 2 O 101/23; LG Berlin, Urt. v. 13.10.2023 – Az. 38 O 111/23). Der EuGH und der BGH trafen aber aus Sicht der Kammer keine Aussage dazu, ob die Information über die Telefonnummer auch eine widerrufsbezogene Informationspflicht ist, die Inhalt einer individuellen Widerrufsbelehrung sein muss. c) Zusammenfassend: Zur Überzeugung der Kammer muss die Telefonnummer, die der Kläger, der den Kaufvertrag nicht telefonisch, sondern über die Internetplattform der Beklagten schloss, über die zwanglos auch die Telefonnummer der Beklagten aufzufinden ist, nicht angegeben werden, solange ausreichend zumutbare Kontaktwege aufgezeigt werden, ohne einen Kommunikationskanal explizit auszuschließen. Dies war hier der Fall. Ob der Widerruf auch missbräuchlich war und Wertersatz geschuldet wäre, braucht daher nicht entschieden zu werden. 2. Sowohl das Feststellungsbegehren (Annahmeverzug) als auch die Nebenforderungen teilen das Schicksal der unbegründeten Hauptforderung. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 709 Satz 1, 2 ZPO. B. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.