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Entscheidung

I ZR 169/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:070319BIZR169
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:070319BIZR169.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 169/17 Verkündet am: 7. März 2019 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 20. Dezember 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen: I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Ausle- gung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. h und Abs. 4 in Verbindung mit Anhang I Teil A der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher (ABl. 2011 L 304, S. 64) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist eine Telefonnummer im Sinne des Gestaltungshinweises zur Muster-Widerrufsbelehrung gemäß Anhang I Teil A der Richtlinie 2011/83/EU "verfügbar", wenn der Unternehmer die Telefonnummer im Rahmen des Impressums nennt o- der auf der Startseite seines Internetauftritts klar und deut- lich darstellt? 2. Ist eine Telefonnummer im Sinne des Gestaltungshinweises zur Muster-Widerrufsbelehrung gemäß Anhang I Teil A der Richtlinie 2011/83/EU "verfügbar", wenn der Unternehmer den Telefonanschluss zwar geschäftlich nutzt, aber nicht für den Abschluss von Fernabsatzverträgen verwendet und daher auch nicht zur Rückabwicklung von Fernabsatzver- trägen in Form einer Entgegennahme von Widerrufserklä- rungen vorhält? - 3 - Gründe: I. Die Klägerin mahnte den Beklagten, mit dem sie beim Vertrieb von Erotikartikeln über das Internet in Wettbewerb steht, mit anwaltlichem Schrei- ben vom 29. Dezember 2014 wegen der Verwendung einer fehlerhaften Wider- rufsbelehrung und wegen der Werbung mit einem Testergebnis ab. Sie forderte ihn dabei zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Er- stattung der Kosten der Abmahnung in Höhe von 612,80 € auf. Der Beklagte gab unter dem 8. Januar 2015 eine strafbewehrte Unterlas- sungserklärung ab. Mit anwaltlichem Schreiben vom 12. Januar 2015 mahnte er dann seinerseits die Klägerin ab, wobei er beanstandete, diese habe ihrerseits in der Widerrufsbelehrung in ihrem Internetauftritt keine Telefonnummer ange- geben. Die anwaltlichen Kosten seiner Abmahnung bezifferte er auf ebenfalls 612,80 € und erklärte mit seinem Kostenerstattungsanspruch die Aufrechnung gegenüber dem Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin aus deren Abmah- nung vom 29. Dezember 2014. Die Klägerin hat mit ihrer daraufhin erhobenen Klage die Feststellung begehrt, dass dem Beklagten die mit der Abmahnung vom 12. Januar 2015 gel- tend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Kostenerstattung nicht zu- stehen. Außerdem hat sie die Bezahlung der Kosten ihrer Abmahnung vom 29. Dezember 2014 verlangt. Die Klägerin hat dabei vorgetragen, sie habe im Impressum ihres Internetauftritts die von ihr verwendete Telefonnummer ge- nannt. Diese Telefonnummer sei zudem im unteren Bereich der Startseite die- ses Internetauftritts dargestellt gewesen. Der Beklagte hat mit der Widerklage den mit der Abmahnung vom 12. Januar 2015 verfolgten Unterlassungsanspruch geltend gemacht. Die Klägerin hat daraufhin ihren Antrag auf Feststellung des Nichtbeste- hens dieses Unterlassungsanspruchs für erledigt erklärt. 1 2 3 4 5 - 4 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattge- geben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin im Wesentlichen zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückwei- sung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre in den Vorinstanzen er- folglosen Anträge zur Klage und zur Widerklage weiter. II. Für den Erfolg der Revision der Klägerin kommt es darauf an, ob die im Internetauftritt der Klägerin verwendete und vom Beklagten beanstandete Widerrufsbelehrung gegen § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB und Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 EGBGB verstoßen hat und damit gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG aF wettbewerbswidrig war. Dies hängt von der Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. h und Abs. 4 in Verbindung mit Anhang I Teil A der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher (nachfol- gend: Richtlinie 2011/83/EU) ab. Vor einer Entscheidung über die Revision ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Uni- on einzuholen. 1. Dem Verbraucher steht nach § 312g Abs. 1 BGB bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b BGB) und bei Fernabsatz- verträgen (§ 312c BGB) ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu. Der Unter- nehmer ist nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB und Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB verpflichtet, den Verbraucher über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung eines diesem nach § 312g Abs. 1 BGB zu- stehenden Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB zu informieren. Der Unter- nehmer kann diese Informationspflicht nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB dadurch erfüllen, dass er das in der Anlage 1 vorgesehene Muster für die Wi- derrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform übermittelt. Die Muster- 6 7 8 9 - 5 - Widerrufsbelehrung enthält folgenden Hinweis: „Um Ihr Widerrufsrecht auszu- üben, müssen Sie uns ( ) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Ver- trag zu widerrufen, informieren.“ In den Gestaltungshinweisen heißt es zu : „Fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift und, soweit verfügbar, Ihre Telefon- nummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse ein.“ Die vorgenannten Bestimmungen dienen der Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. h und Abs. 4 in Verbindung mit Anhang I Teil A der Richtlinie 2011/83/EU ins deutsche Recht und sind daher in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften auszulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Richtlinie 2011/83/EU nach ihrem Artikel 4 und nach ihrem Erwägungsgrund 7 auf eine vollständige Harmonisierung der von ihr erfassten Aspekte des Verbraucher- schutzes gerichtet ist. Die Mitgliedstaaten dürfen daher in diesem Bereich we- der strengere noch weniger strenge Rechtsvorschriften aufrechterhalten oder einführen (BGH, Urteil vom 19. April 2018 - I ZR 244/16, GRUR 2018, 950 Rn. 18 = WRP 2018, 1069 - Namensangabe). Die hier in Rede stehenden Vor- schriften der Richtlinie stimmen im Wesentlichen mit den entsprechenden Re- gelungen des deutschen Rechts überein und lauten wie folgt: Bevor der Verbraucher durch einen Vertrag im Fernabsatz oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag gebunden ist, infor- miert der Unternehmer den Verbraucher nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Richt- linie 2011/83/EU im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts über die Bedin- gungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung dieses Rechts gemäß Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie. Diese Informationen können nach Art. 6 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 2011/83/EU mittels der Muster-Widerrufsbelehrung gemäß Anhang I Teil A gegeben werden. Diese Informationspflicht des Unternehmers ist nach Art. 6 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2011/83/EU erfüllt, wenn der Unternehmer dieses Informationsformular zutreffend ausgefüllt dem Verbraucher übermittelt hat. Die Muster-Widerrufsbelehrung enthält folgenden Hinweis: „Um Ihr Wider- 10 11 - 6 - rufsrecht auszuüben, müssen Sie uns ( ) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Ent- schluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.“ In den Gestaltungshinwei- sen der Anlage I Teil A heißt es zu : „Fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift und, soweit verfügbar, Ihre Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse ein.“ 2. Im Streitfall hat die Klägerin zur Erfüllung der Informationspflichten die Muster-Widerrufserklärung verwandt. Sie hat an der dafür vorgesehenen Stelle des Informationsformulars keine Telefonnummer eingefügt, obwohl sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unstreitig einen geschäftlich genutz- ten Telefonanschluss unterhält. Dazu hat die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vorgetragen, sie habe im Rahmen ihres Impressums eine Telefonnummer genannt; die von ihr verwendete Telefonnummer sei zu- dem auf der Startseite ihres Internetauftritts im unteren Bereich klar und deut- lich dargestellt. Ferner hat die Klägerin in der Revisionsbegründung auf ihren in erster Instanz gehaltenen und vom Beklagten nicht bestrittenen Vortrag hinge- wiesen, dass sie keine Verträge am Telefon abschließe; sie ist der Ansicht, dass sie den Telefonanschluss daher auch nicht zur Rückabwicklung von Fern- absatzverträgen in Form einer Entgegennahme von Widerrufserklärungen vor- halten müsse. a) Es stellt sich daher die Frage, ob eine Telefonnummer im Sinne des Gestaltungshinweises zur Muster-Widerrufsbelehrung gemäß Anhang I Teil A der Richtlinie 2011/83/EU "verfügbar" ist, wenn der Unternehmer die Telefon- nummer im Rahmen des Impressums nennt oder auf der Startseite seines In- ternetauftritts klar und deutlich darstellt (Vorlagefrage 1). Nach Auffassung des Senats ist diese Frage zu bejahen. Ein Unternehmer, der eine Telefonnummer im Rahmen des Impressums nennt oder auf der Startseite seines Internetauftritts klar und deutlich darstellt, 12 13 14 - 7 - erweckt damit gegenüber dem Verbraucher den Anschein, dieser könne über diese Telefonnummer mit ihm Kontakt aufnehmen und gegenüber ihm Erklä- rungen abgeben. Stellt ein solcher Unternehmer nicht durch einen entspre- chenden Hinweis klar, dass diese Telefonnummer nicht für die Entgegennahme von Widerrufserklärungen bestimmt ist, muss er sich an dem von ihm erweck- ten Eindruck festhalten lassen, die Telefonnummer könne auch zur Abgabe von Widerrufserklärungen verwendet werden. Eine solche Telefonnummer ist dann im Sinne des Gestaltungshinweises zur Muster-Widerrufsbelehrung gemäß An- hang I Teil A der Richtlinie 2011/83/EU "verfügbar" und muss an der dafür vor- gesehenen Stelle der Muster-Widerrufsbelehrung eingefügt werden. b) Ferner stellt sich die Frage, ob eine Telefonnummer im Sinne des Ge- staltungshinweises zur Muster-Widerrufsbelehrung gemäß Anhang I Teil A der Richtlinie 2011/83/EU "verfügbar" ist, wenn der Unternehmer den Telefonan- schluss zwar geschäftlich nutzt, aber nicht für den Abschluss von Fernabsatz- verträgen verwendet und daher auch nicht zur Rückabwicklung von Fernab- satzverträgen in Form einer Entgegennahme von Widerrufserklärungen vorhält (Vorlagefrage 2). Nach Ansicht des Senats ist auch diese Frage zu bejahen. Eine Telefonnummer ist im Sinne des Gestaltungshinweises zur Muster- Widerrufsbelehrung gemäß Anhang I Teil A der Richtlinie 2011/83/EU "verfüg- bar", wenn der Unternehmer diese Telefonnummer geschäftlich nutzt. Der Um- stand, dass der Unternehmer eine geschäftlich genutzte Telefonnummer nicht für den Abschluss von Fernabsatzverträgen verwendet, rechtfertigt es nicht, dass dieser Unternehmer die Telefonnummer nicht für die Entgegennahme von Widerrufsbelehrungen bereithält. Nicht gegen die vorstehend vorgenommene Beurteilung sprechen die Erwägungen, aus denen der Senat es im Vorlagebeschluss "Rückrufsystem“ als zweifelhaft angesehen hat, ob auch solche Kommunikationsmittel als im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU im Unternehmen vorhan- 15 16 17 - 8 - den anzusehen sind, die ausschließlich zu anderen Zwecken als für den Kon- takt zu Verbrauchern im Rahmen des Abschlusses von Fernabsatzverträgen eingesetzt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2017 - I ZR 163/16, GRUR 2018, 100 Rn. 19 bis 22 = WRP 2018, 72; beim Gerichtshof der Europä- ischen Union anhängig als Rechtssache C-649/17). Der Senat hat dort angenommen, gegen eine solche Auslegung des Merkmals "gegebenenfalls" spreche, dass der Unternehmer in diesem Fall bei der Aufnahme des Vertriebs im Wege des Fernabsatzes faktisch gehalten wäre, seine betriebliche Organisation zu ändern und möglicherweise weitere Mitarbei- ter einzustellen, um über die bislang allein der gewerblichen und behördlichen Kommunikation dienenden Telefon- oder Telefaxanschlüsse auch Anfragen von Verbrauchern im Zusammenhang mit dem Abschluss von Fernabsatzverträgen behandeln zu können. Die Annahme einer derart weitreichenden Informations- pflicht führte zwangsläufig zu einem Eingriff in die gemäß Art. 16 und Art. 17 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützte betrieb- liche Organisationsfreiheit des Unternehmers. Jedenfalls wenn der Unterneh- mer beim Abschluss von Fernabsatzverträgen andere Kommunikationsmittel einsetze, die für sich genommen die Bedürfnisse des Verbrauchers an einer schnellen Kontaktaufnahme und effizienten Kommunikation im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU erfüllten, widerspräche es dem in deren Erwägungsgrund 4 zum Ausdruck kommenden Ziel dieser Richtlinie, ein möglichst ausgewogenes Verhältnis zwischen einem hohen Verbraucher- schutzniveau und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu gewährleis- ten, wenn man die Wendung "gegebenenfalls" dahin verstünde, dass der Un- ternehmer über jedes in seinem Unternehmen bereits vorhandene Kommunika- tionsmittel unabhängig davon informieren müsse, ob er dieses im Rahmen der Vermarktung seiner Produkte durch Fernabsatzverträge einsetze (BGH, GRUR 2018, 100 Rn. 22 - Rückrufsystem). 18 19 - 9 - Die vom Senat insoweit angesprochene Problematik betrifft die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU geregelten allgemeinen vorvertragli- chen Informationspflichten, die bei möglichen Anfragen von Verbrauchern im Zusammenhang mit dem Abschluss von Fernabsatzverträgen von dafür beson- ders geschulten Mitarbeitern erfüllt werden müssen. Im Streitfall geht es dem- gegenüber lediglich um die Inempfangnahme von Widerrufserklärungen im Un- ternehmen der Klägerin und deren Dokumentation. Diese Tätigkeiten erfordern generell keinen höheren Aufwand in dem Unternehmen, an das die Widerrufs- erklärung gerichtet ist, als in den Fällen, in denen der Widerruf durch einen Brief oder durch die Rücksendung der Ware mit einer entsprechenden begleitenden Erklärung erfolgt. Die Bedenken, die den Senat in der Sache "Rückrufsystem" im Blick auf die Frage, ob auch solche Kommunikationsmittel als im Unterneh- men vorhanden anzusehen sind, die der Unternehmer bislang ausschließlich zu anderen Zwecken wie etwa zur Kommunikation mit Gewerbetreibenden oder Behörden genutzt hat, zu seinem Vorabentscheidungsersuchen veranlasst ha- ben, bestehen damit bei der vorliegend zu beurteilenden Fallgestaltung gerade nicht. Koch Schaffert Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Arnsberg, Entscheidung vom 09.07.2015 - I-8 O 3/15 - OLG Hamm, Entscheidung vom 10.08.2017 - I-4 U 101/15 -