Urteil
2 O 349/18
LG Ravensburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGRAVEN:2019:0510.2O349.18.00
1mal zitiert
3Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Gehört der Schadenseintritt selbst zum Tatbestand der Rechtsverletzung, wie bei § 826 BGB, ist der Ort des Schadenseintritts Verletzungs- und damit Begehungsort im Sinne des § 32 ZPO.(Rn.19)
2. Das Feststellungsinteresse fehlt regelmäßig dann, wenn der Kläger sein Leistungsziel genau benennen und daher auf Leistung klagen kann. Dabei ist maßgeblich, ob er die Schadenshöhe bereits endgültig beziffern kann. Ist dies nicht der Fall, da die Schadensentwicklung noch nicht vollständig abgeschlossen ist, kann die Klagepartei regelmäßig in vollem Umfang die Feststellung der Ersatzpflicht begehren. Für den vorliegenden Diesel-Abgasskandalfall bedeutet dies: Bei zu erfolgender Rückabwicklung des Kaufvertrages wäre der Fahrzeughersteller nicht nur zur Rückzahlung des Kaufpreises, sondern auch zur Erstattung weiterer Vermögensschäden, die durch die Manipulation und durch das Aufspielen der Software eingetreten sind, verpflichtet. Diese sind derzeit weder vorhersehbar noch bezifferbar, so dass eine Leistungsklage nicht vorrangig ist. (Rn.22)
3. VW hat sich gegenüber dem Fahrzeugkäufer sittenwidrig verhalten, indem VW diesen konkludent darüber täuschte, dass die Zulassung des Fahrzeugs sowie die Einstufung in die angegebene Schadstoffklasse Euro 5 - Norm gesetzmäßig erfolgten.(Rn.26)
4. Der Schaden des Fahrzeugkäufers liegt in dem Abschluss eines für ihn wirtschaftlich nachteiligen Vertrages, mithin dem Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug, sowie in allen weiteren vermögensrechtlichen Einbußen aufgrund des Fahrzeugkaufes.(Rn.36)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu leisten für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs VW Passat (Fahrzeugidentifikationsnummer: ...) durch die Beklagte resultieren.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 526,57 € freizustellen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: bis 16.000 Euro
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gehört der Schadenseintritt selbst zum Tatbestand der Rechtsverletzung, wie bei § 826 BGB, ist der Ort des Schadenseintritts Verletzungs- und damit Begehungsort im Sinne des § 32 ZPO.(Rn.19) 2. Das Feststellungsinteresse fehlt regelmäßig dann, wenn der Kläger sein Leistungsziel genau benennen und daher auf Leistung klagen kann. Dabei ist maßgeblich, ob er die Schadenshöhe bereits endgültig beziffern kann. Ist dies nicht der Fall, da die Schadensentwicklung noch nicht vollständig abgeschlossen ist, kann die Klagepartei regelmäßig in vollem Umfang die Feststellung der Ersatzpflicht begehren. Für den vorliegenden Diesel-Abgasskandalfall bedeutet dies: Bei zu erfolgender Rückabwicklung des Kaufvertrages wäre der Fahrzeughersteller nicht nur zur Rückzahlung des Kaufpreises, sondern auch zur Erstattung weiterer Vermögensschäden, die durch die Manipulation und durch das Aufspielen der Software eingetreten sind, verpflichtet. Diese sind derzeit weder vorhersehbar noch bezifferbar, so dass eine Leistungsklage nicht vorrangig ist. (Rn.22) 3. VW hat sich gegenüber dem Fahrzeugkäufer sittenwidrig verhalten, indem VW diesen konkludent darüber täuschte, dass die Zulassung des Fahrzeugs sowie die Einstufung in die angegebene Schadstoffklasse Euro 5 - Norm gesetzmäßig erfolgten.(Rn.26) 4. Der Schaden des Fahrzeugkäufers liegt in dem Abschluss eines für ihn wirtschaftlich nachteiligen Vertrages, mithin dem Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug, sowie in allen weiteren vermögensrechtlichen Einbußen aufgrund des Fahrzeugkaufes.(Rn.36) 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu leisten für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs VW Passat (Fahrzeugidentifikationsnummer: ...) durch die Beklagte resultieren. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 526,57 € freizustellen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Streitwert: bis 16.000 Euro Die zulässige Klage ist weitestgehend begründet. I. 1. Das Landgericht Ravensburg ist nach §§ 23, 71 Abs. 1 GVG, 32 ZPO sachlich und örtlich zuständig. Nach § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubter Handlung das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die unerlaubte Handlung begangen wurde. Unter § 32 ZPO fallen dabei nicht nur der Begehungsort als Ort an dem die schädigende Handlung begangen wurde, sondern auch der Erfolgsort. Gehört der Schadenseintritt selbst zum Tatbestand der Rechtsverletzung, wie bei § 826 BGB (LG Stuttgart Urteil v. 21.08.2018 - 23 O 92/18), ist der Ort des Schadenseintritts Verletzungs- und damit Begehungsort. Die Klagepartei hat die Voraussetzungen des § 826 BGB schlüssig dargelegt, insbesondere die Schädigung des klägerischen Vermögens. Abzustellen ist damit auf den Belegenheitsort des klägerischen Vermögens. Dieser befindet sich am Wohnort der Klagepartei, welcher vorliegend in W. und damit im Bezirk des erkennenden Gerichts liegt (vgl. dazu Zöller/Schultzky, ZPO-Kommentar, 32. Aufl. 2018, § 32 Rdnr. 19 mwN; BeckOK/Toussaint, ZPO-Kommentar, 31. Ed. 2018, § 32 Rdnr. 13; Münchener Kommentar zur ZPO/Patzina, 5. Aufl. 2016, § 32 Rdnr. 20 mwN). 2. Der Feststellungsantrag ist zulässig, der Kläger hat ein berechtigtes Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO, der Vorrang der Leistungsklage greift nicht. Geht es um reine Vermögensschäden, so wie vorliegend, liegt ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO bereits vor, wenn der Eintritt zukünftiger Schäden möglich ist. Dabei ist die Feststellungsklage insgesamt zulässig, wenn zwar eine teilweise Bezifferung möglich ist, der anspruchsbegründende Sachverhalt jedoch noch in der Entwicklung ist (Thomas/Putzo, ZPO-Kommentar, 39. Aufl. 2018, § 256 ZPO Rdnr. 14). Nach ständiger Rechtsprechung ist ein berechtigtes Feststellungsinteresse nur dann nicht gegeben, wenn aus Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (BeckOK/Bacher, ZPO-Kommentar, Stand: 01.12.2018, § 256 Rdnr. 24 mwN). Vorliegend ist es zwar unwahrscheinlich, dass die Klagepartei etwaige Steuernachzahlungen treffen, zudem wäre ein Teil des Schadens in Höhe des Kaufpreises bereits bezifferbar. Bei zu erfolgender Rückabwicklung des Kaufvertrages wäre die Beklagte jedoch nicht nur zur Rückzahlung des Kaufpreises, sondern auch zur Erstattung weiterer Vermögensschäden, die durch die Manipulation und durch das Aufspielen der Software eingetreten sind, verpflichtet. Diese sind derzeit jedoch weder vorhersehbar noch bezifferbar. Der Feststellungsantrag ist nicht wegen des Vorrangs der Leistungsklage unzulässig. Aufgrund der fehlenden Vollstreckbarkeit des Feststellungsurteils in der Hauptsache fehlt das Feststellungsinteresse regelmäßig dann, wenn der Kläger sein Leistungsziel genau benennen und daher auf Leistung klagen kann. Dabei ist maßgeblich, ob er die Schadenshöhe bereits endgültig beziffern kann. Ist dies nicht der Fall, da die Schadensentwicklung noch nicht vollständig abgeschlossen ist, kann die Klagepartei regelmäßig in vollem Umfang die Feststellung der Ersatzpflicht begehren (LG Stuttgart Urteil v. 21.08.18 - 23 O 92/18). Wie bereits ausgeführt, sind vorliegend zumindest mögliche weitere Vermögensschaden noch nicht bezifferbar, sodass die Leistungsklage nicht vorrangig ist. II. Die Klage ist weitestgehend begründet. 1. Der Feststellungsantrag Ziffer 1) ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz der Schäden, die kausal aus dem Softwareeinbau in den Motor EA 189 des streitgegenständlichen Fahrzeugs resultieren, gegen die Beklagte gemäß §§ 826, 31 analog, 249 ff. BGB. Die Beklagte hat dem Kläger durch ein (a.) sittenwidriges Verhalten (b.) vorsätzlich einen (c.) kausalen Schaden zugefügt, sodass der Kläger Anspruch auf (d.) Schadensersatz hat. a. Die Beklagte hat sich gegenüber der Klagepartei sittenwidrig verhalten, indem sie diese konkludent darüber täuschte, dass die Zulassung des Fahrzeugs sowie die Einstufung in die angegebene Schadstoffklasse Euro 5 - Norm gesetzmäßig erfolgten. aa. Täuschung ist das Hervorrufen von Fehlvorstellung über Tatsachen, mithin Vorgänge der Vergangenheit und Gegenwart, beim Getäuschten durch den Täuschenden. Indem die Beklagte angab, dem streitgegenständlichen Fahrzeug sei die Typengenehmigung mit der Schadstoffklasse Euro 5 erteilt worden, erklärte sie gegenüber der Klagepartei konkludent, die notwendigen Voraussetzungen für die Erteilung der Typengenehmigung liegen vor, die Genehmigung wurde in gesetzeskonformer Weise erlangt und die im Rahmen der Prüfung festgestellten Stickstoffwerte stimmen mit den tatsächlichen, im Straßenverkehr ausgestoßenen, Werten überein. Dies war indes gerade nicht der Fall, da die Beklagte auch das streitgegenständliche Fahrzeug mit einem von ihr hergestellten und entwickelten Dieselmotor der Baureihe EA189 ausstattet. In dessen Motorsteuerung war unstreitig die im Tatbestand beschriebene Software eingebaut, welche in den „Modus 1“ ging, sobald sich das streitgegenständliche Fahrzeug auf dem Prüfstand befand und einen wesentlich geringeren Stickstoffausstoß angab als im Straßenverkehr tatsächlich erfolgte. bb. Dieses Verhalten war sittenwidrig. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist jenes Verhalten sittenwidrig, welches nach Würdigung aller prägenden Umstände gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, mithin mit den grundlegenden Werten der Recht- und Sittenordnung nicht vereinbar ist. Sittenwidrig handelt regelmäßig derjenige, der täuscht, um einen anderen zu einem Vertragsabschluss zu bringen (Palandt/Sprau, BGB-Kommentar, 78. Aufl. 2019, § 826 Rdnr. 4, 20). Nach diesen Punkten ist das Verhalten der Beklagten als sittenwidrig einzustufen. Die Sittenwidrigkeit beruht zum einen auf der Verheimlichung der Manipulation, welche nur schwer erkennbar gewesen ist. Unabhängig davon ist jedoch allein der Umstand, dass die Beklagte als ein international agierender Großkonzern eine nicht gesetzeskonforme Vorgehensweise ohne nähere Begründung stillschweigend verfolgt an sich schon Grund genug, die Sittenwidrigkeit des Handelns festzustellen. Es liegt auf der Hand, dass die Beklagte die Software einsetzte, um - in Zeiten, in denen der Umweltschutz in jeglichen Lebensbereichen sowohl national als auch international zunehmend vorherrschendes Diskussionsthema ist - ihre Marktstellung hinsichtlich der umweltbezogenen Eigenschaften ihrer Fahrzeuge nicht zu verschlechtern. Entlastende Gründe hierfür sind weder vorgetragen noch erkennbar. Sofern die Beklagte vorträgt, das streitgegenständliche Fahrzeug verfüge auch weiterhin über alle erforderlichen Genehmigungen und die für die das Fahrzeug erteilte EG-Typengenehmigung sei unverändert wirksam, so verkennt sie den maßgeblichen Umstand, dass die umweltbezogenen Werte trotzdem höher sind, als die ursprünglich geprüften und angegebenen Werte. Ebenso verhält es sich mit dem Einwand der Beklagten, dass das streitgegenständliche Fahrzeug tatsächlich umweltschonend sei und einen sparsamen Verbrauch aufweist. b. Bei der Beklagten lagen die subjektiven Voraussetzungen der Haftung nach §§ 826, 31 BGB vor, sie muss gemäß § 31 BGB analog für das Verhalten ihrer Vertreter einstehen. § 826 BGB erfordert, dass der Schädiger vorsätzlich, mithin zumindest fahrlässig, und in Kenntnis der Tatumstände die das Verhalten sittenwidrig erscheinen lassen handelt. Einer juristischen Person ist nach § 31 BGB analog das Wissen ihrer Vertreter zuzurechnen. Zwar geht die Beklagte zutreffend davon aus, dass die Klagepartei für das Vorliegen des jeweiligen Vorsatzelementes bei Organen der Beklagten darlegungs- und beweisbelastet ist (LG Bielefeld, Urteil v. 16.10.2017 – 6 O 149/16). Jedoch obliegt vorliegend der Beklagten eine sekundäre Darlegungslast nach § 138 Abs. 2 ZPO, da es der Klagepartei als beweisbelastete Partei nicht möglich und nicht zumutbar ist, näheren Vortrag über die Wissensstände des Vorstandes und der weiteren Personen in der Führungsebene bei der Beklagten zu erbringen. Naturgemäß hat der Kläger keinen Einblick in die innerbetrieblichen Abläufe der Beklagten und ihm kann nicht abverlangt werden, sich hierüber Kenntnisse anzueignen, wohingegen die Beklagte die wesentlichen Geschehensabläufe und handelnden Personen und Tatsachen kennt und die Möglichkeit hat, festzustellen, wer auf welcher Ebene Entscheidungen getroffen hat. Vorliegend hat die Beklagte, die allein über entsprechende Kenntnisse verfügen könnte, und die insofern im Rahmen der sie treffenden sekundären Darlegungs- und Beweislast zu deren Offenlegung verpflichtet ist, nicht dargelegt, mit Kenntnis welcher Personen die Manipulation der Fahrzeuge erfolgte, und dass diese nicht zum Vorstand zählten oder die Manipulation ohne Einbeziehung eines verfassungsmäßigen Vertreters erfolgte. Selbst wenn die entsprechenden Personen tatsächlich keine Kenntnis gehabt haben sollten, dürfte angesichts des dann gegebenen unkontrollierten Verhaltens einzelner Mitarbeiter ein Organisationsmangel vorliegen, den sich die Beklagte in gleicher Weise zurechnen lassen muss. Denn auch dann, wenn der Vorstand der Beklagten oder zuständige Organwalter persönlich keine Kenntnis von den die Sittenwidrigkeit begründenden Umständen hatten, diese Kenntnis aber innerhalb der Organisation der Beklagten vorhanden war und die Verpflichtung zur aktenmäßigen Dokumentation derselben bestand, ist eine Wissenszurechnung zum handelnden Organ vorzunehmen, wenn der informierte Mitarbeiter innerhalb der juristischen Person es – wovon hier dann auszugehen wäre – entgegen einer entsprechenden Pflicht versäumt hat, das bei ihm vorhandene Wissen an die zuständige Stelle weiterzuleiten (Münchener Kommentar/Wagner, BGB, 7. Aufl. 2017, § 826 Rdnr. 37 ff). c. Dem Kläger ist ein Schaden aufgrund des Verhaltens der Beklagten entstanden. Der Schaden liegt in dem Abschluss eines für ihn wirtschaftlich nachteiligen Vertrages, mithin dem Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug, sowie in allen weiteren vermögensrechtlichen Einbußen aufgrund des Fahrzeugkaufes. Schaden im Sinne des § 826 BGB ist grundsätzlich jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage. Eine freiwillige Aufopferung von Vermögensgegenständen durch den Geschädigten ist dann als Schaden anzusehen, wenn sie durch das Verhalten des Schädigers mitbestimmt ist, insbesondere bei der Eingehung eines Vertrages, der ohne eine Täuschung des Schädigers nicht Zustande gekommen wäre (Palandt/Sprau, BGB-Kommentar 78. Aufl. 2019, § 826 Rdnr. 3). Dieser Schaden muss im adäquat kausalen Zusammenhang zu dem sittenwidrigen Verhalten des Schädigers stehen. Nach dem Vortrag des Klägers ist das Gericht davon überzeugt, dass, bei Kenntnis der wahren Umstände, der Kläger den Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte. d. Die Art und der Umfang des Schadensersatzes des Klägers richten sich nach §§ 249 ff. BGB. Damit ist grundsätzlich der Zustand herzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Folge dessen ist grundsätzlich die Rückgängigmachung des Kaufvertrages: Rückzahlung des Kaufpreises unter Anrechnung einer entsprechenden Nutzungsentschädigung, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Der Kläger begehrt mit seinem Antrag zwar gerade nicht die Feststellung, dass die Beklagte zur Rückabwicklung verpflichtet ist. Der Schadensersatzanspruch umfasst jedoch auch alle weiteren, möglichen Vermögenseinbußen, die kausal auf die Manipulation der Software in dem Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs zurückzuführen sind und welche die Klagepartei derzeit noch nicht beziffern kann. 2. Der Antrag Ziffer 2) ist in Höhe von 526,57 Euro begründet. Nach §§ 826, 249 BGB hat der Kläger einen Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine 1,3 Gebühr zu Grunde zu legen, eine Gebühr von 2,0 erscheint nicht angemessen. Die Schriftsätze der Parteien bestehen überwiegend aus Textbausteinen sowie aus nicht entscheidungserheblichem Sachvortrag. Ein höherer Ansatz als der Satz von 1,3 ist damit nicht in Ansatz zu bringen. Es war ein Streitwert von bis zu 16.000 Euro festzusetzen (Abschlag von 20 % aus einem Kaufpreis von 19.000 Euro). Unter Zugrundelegung einer nicht anrechenbaren 0,65 Gebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer ergeben sich erstattungsfähige vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 526,57 Euro. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Parteien streiten über das Bestehen von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit dem Kauf eines VW Passat, FIN: .... Der Kläger erwarb das streitgegenständliche Fahrzeug am 05.02.2015 als Gebrauchtwagen mit einem Kilometerstand von 79.125 km zu 19.000 Euro. Für das streitgegenständliche Fahrzeug wurde die Typengenehmigung VO (EG) Nr. 715/2007 mit der Schadstoffklasse Euro 5 erteilt. Voraussetzung für die Erteilung der Typengenehmigung ist die Einhaltung bestimmter Grenzwerte betreffend Auspuff- und Verdunstungsemissionen. Das streitgegenständliche Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten entwickelten und hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA189 ausgestattet. In dessen Motorsteuerung baute die Beklagte als Herstellerin eine Software ein, welche die Situation „Prüfstandlauf“ (Testmodus NEFZ) von dem „Lauf in dem normalen Straßenverkehr“ unterscheiden kann und zugleich erkennen kann, in welchem Stadium man sich befindet. Die Software kannte damit zwei unterschiedliche Betriebsmodi. Befand sich das streitgegenständliche Fahrzeug im Prüfstandlauf, erkannte die Software dies und verwendete den ersten Betriebsmodus (Motorenprogramm „Modus 1“). Hier wurde durch eine höhere Abgasrückführung der Stickstoffausstoß verringert, sodass die Stickoxidwerte (NOx) niedriger waren. Im normalen Straßenverkehr schaltete das streitgegenständliche Fahrzeug während des Fahrbetriebs in den zweiten Betriebsmodus, „Modus 0“. Hier fand eine geringere Abgasrückführung statt, der Stickstoffausstoß erhöhte sich. Unter den Begriffen „Abgasskandal“ und „Manipulationssoftware“ wurde dieses Vorgehen im Jahr 2015 bekannt, das Kraftfahrtbundesamt ordnete den Rückruf aller betroffenen Fahrzeuge sowie eine entsprechende Nachrüstung an. Die Beklagte entwickelte im Anschluss daran technische Maßnahmen zur Nachrüstung des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Im Jahr 2016 gab das Kraftfahrtbundesamt die von der Beklagten vorgestellte Änderung durch ein Software-Update zur Durchführung frei. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte hafte aus deliktsrechtlichen Anspruchsgrundlagen. Durch den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung habe die Beklagte ihn vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt. Er trägt vor, die Mitarbeiter der Beklagten hätten die Manipulation vorgenommen. Er ist der Auffassung, das Verhalten der Mitarbeiter, Organe und Erfüllungsgehilfen der Beklagten sei dieser zuzurechnen. Jedenfalls bestünde eine sekundäre Darlegungslast, die Beklagte habe darzulegen, wer Kenntnis von dem Einbau gehabt habe. Die Schäden durch die Manipulation seien noch nicht abschließend und vollständig bezifferbar. Es könnten Steuernachzahlungen oder die Stilllegung des Fahrzeugs durch das Kraftfahrtbundesamt drohen. Der Kläger beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu leisten für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs VW Passat (Fahrzeugidentifikationsnummer: ...) durch die Beklagtenpartei resultieren. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.059,10 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, Klageabweisung. Die Beklagte ist der Auffassung, sie habe weder sittenwidrig gehandelt, noch den Kläger in sittenwidriger Weise getäuscht. Es fehle am Vorsatz der Beklagten, darüber hinaus an einem Schaden beim Kläger. Sie ist der Auffassung, dass das streitgegenständliche Fahrzeug nicht über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfüge. Von einer Abschalteinrichtung könne nur gesprochen werden, wenn im Laufe des realen Fahrzeugbetriebs die Wirksamkeit der Abgasreinigungsanlage reduziert werde. Dies sei indes nicht der Fall, da die streitgegenständliche Software nicht auf das Immissionskontrollsystem einwirke, sondern dazu führe, dass Abgase beim Durchfahren des neuen europäischen Fahrzyklus (“NEFZ“) in den Motor zurückgeführt würden, bevor sie überhaupt das Immissionskontrollsystem erreichten. Im Übrigen wirke die Software nicht im realen Fahrbetrieb auf das Immissionskontrollsystem ein. Das Fahrzeug sei technisch sicher und in seiner Fahrbereitschaft nicht eingeschränkt. Es verfüge über alle erforderlichen Genehmigungen und die für die das Fahrzeug erteilte EG-Typ Genehmigung sei unverändert wirksam und sei nicht aufgehoben worden. Unter Zugrundelegung dessen sei eine Schädigung des Klägers nicht dargetan. Durch das durchgeführte Softwareupdate sei das Fahrzeug auch weiterhin verkehrstauglich. Der Kläger müsse darlegen und beweisen, dass die Vorstandsmitglieder der Beklagten mit Schädigungsvorsatz gehandelt haben. Eine sekundäre Darlegungslast bestünde nicht. Dem Kläger fehle es an einem Feststellungsinteresse, eine Leistungsklage wäre vorrangig, die Feststellungsklage sei nicht prozessökonomisch. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.03.2019 (Bl. 356 ff d. A.) verwiesen.