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Urteil

9 U 255/19

OLG Stuttgart 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0624.9U255.19.00
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Leitsätze
1. Dem Käufer eines Gebrauchtfahrzeugs, das mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 mit der Schadstoffnorm Euro 5 ausgestattet ist, steht ein Schadenersatzanspruch gegen den Hersteller aus §§ 826, 31 BGB dem Grunde nach zu.(Rn.30) 2. Begehrt der Käufer Schadenersatz als Ersatz eines Minderwerts ("kleiner Schadenersatz"), ist er ausnahmsweise von einer Bezifferung des Anspruchs befreit; genügend ist die Angabe eines Mindestbetrages.(Rn.31) 3. Ein Käufer kann den von ihm begehrten "kleinen Schadenersatz" als Schadenersatzanspruch nach §§ 826, 31 BGB verlangen.(Rn.56)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 10.05.2019, Az. 2 O 349/18, wie folgt abgeändert: a) Der mit Berufungsantrag zu 1. geltend gemachte Klageanspruch wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. b) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers werden zurückgewiesen. 3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Der Senat hat den Streitwert in der mündlichen Verhandlung vom 20.05.2020 auf 16.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem Käufer eines Gebrauchtfahrzeugs, das mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 mit der Schadstoffnorm Euro 5 ausgestattet ist, steht ein Schadenersatzanspruch gegen den Hersteller aus §§ 826, 31 BGB dem Grunde nach zu.(Rn.30) 2. Begehrt der Käufer Schadenersatz als Ersatz eines Minderwerts ("kleiner Schadenersatz"), ist er ausnahmsweise von einer Bezifferung des Anspruchs befreit; genügend ist die Angabe eines Mindestbetrages.(Rn.31) 3. Ein Käufer kann den von ihm begehrten "kleinen Schadenersatz" als Schadenersatzanspruch nach §§ 826, 31 BGB verlangen.(Rn.56) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 10.05.2019, Az. 2 O 349/18, wie folgt abgeändert: a) Der mit Berufungsantrag zu 1. geltend gemachte Klageanspruch wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. b) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers werden zurückgewiesen. 3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Der Senat hat den Streitwert in der mündlichen Verhandlung vom 20.05.2020 auf 16.000,00 Euro festgesetzt. I. Mit ihren Berufungen wenden sich beide Parteien gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 10.05.2019, Az. 2 O 349/18, mit dem es die Ersatzpflicht der Beklagten für die aus der Manipulation des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch die Beklagte resultierenden Schäden festgestellt sowie diese zur Freistellung außergerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten auf der Basis von 1,3 Gebühren verurteilt hat, und verfolgen ihre erstinstanzlichen Begehren im Wesentlichen weiter. Der Kläger erwarb mit Vertrag vom 05.02.2015 bei dem Autohaus Wxx in Ayy, einen aaa als Gebrauchtfahrzeug mit Erstzulassung 24.10.2012 für 19.000,00 Euro brutto. Bei Kauf wies das Fahrzeug eine Laufleistung von 79.125 km auf (Anlage K 50). Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor des Typs EA 189 mit der Schadstoffnorm Euro 5 ausgestattet (vgl. Anlage K 51). Nach einem vom Kraftfahrtbundesamt angeordneten Rückruf ließ der Kläger am 21.09.2016 das für die Nachrüstung des Fahrzeugs vom KBA freigegebene Software-Update installieren (vgl. GA II 357). Mit Schriftsatz vom 10.12.2015 (vgl. Anlage K 21) wandten sich die Prozessvertreter des Klägers an die Beklagte und forderten diese zur Abgabe von „Garantieerklärungen“ auf. Im Übrigen wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Ravensburg vom 10.05.2019, Az. 2 O 349/18, Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage mit dem Klägervertreter am 21.05.2019 (GA II 386) und dem Beklagtenvertreter am 17.05.2019 (GA II 385) zugestelltem Urteil weitgehend stattgegeben, indem es die Schadensersatzpflicht der Beklagten festgestellt und sie auf der Basis von 1,3 Gebühren zur Freistellung von außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 526,57 Euro verurteilt sowie die Klage im Übrigen abgewiesen hat. Die Beklagte hat mit am 13.06.2019 beim Oberlandesgericht Stuttgart eingegangenem Schriftsatz vom 13.06.2019 (GA III 388 ff.) Berufung, der Kläger mit innerhalb der verlängerten Berufungserwiderungsfrist eingegangenem Schriftsatz vom 26.03.2020 (GA III 520 ff.) Anschlussberufung eingelegt. Die Beklagte begehrt mit der innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründeten Berufung unter weitgehendem Verweis auf und Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens die vollständige Klagabweisung. Insbesondere greift sie zum einen das vom Landgericht angenommene Feststellungsinteresse, zum anderen den von diesem zugrunde gelegten kausalen Schaden an. Die Beklagte beantragt (Schriftsatz vom 16.12.2019 (GA III 407 ff.)), das am 10.05.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Ravensburg, Az. 2 O 349/18, im Umfang der Beschwer der Beklagten abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Der Kläger beantragt (Schriftsatz vom 26.03.2020 (GA III 520)), die Berufung zurückzuweisen. Hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht von einer Unzulässigkeit des Feststellungsantrags ausgeht, beantragt der Kläger (erstmals in der mündlichen Verhandlung am 20.05.2020, GA III 601): 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerpartei einen Betrag bezüglich des Fahrzeugs aaa (Fahrzeugidentifikationsnummer: ...2), dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens 4.750,00 Euro betragen muss, zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu leisten für weitere über den Minderungsbetrag hinausgehende Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei in den Motor, Typ EA 189, des Fahrzeugs aaa (Fahrzeugidentifikationsnummer: ...2) eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Form einer Software eingebaut hat, welche bei Erkennung standardisierter Prüfstandsituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen und Stickoxidemissionswerte reduziert werden, und die im Normalbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzen, so dass es zu einem höheren NOx-Ausstoß führt. Weiterhin beantragt der Kläger im Wege der Anschlussberufung das landgerichtliche Urteil wie folgt abzuändern: Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.059,10 Euro freizustellen. Die Beklagte beantragt insoweit, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt grundsätzlich das landgerichtliche Urteil, ist aber der Auffassung, dass er einen Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Anwaltskosten in beantragter Höhe, nämlich auf der Basis von 2,0 Gebühren habe. Diesen verfolgt er mit der Anschlussberufung weiter. Für den Fall, dass der in erster Instanz zugesprochene Feststellungsantrag für unzulässig gehalten wird, meint der Kläger, Ersatz des Minderwerts des Fahrzeugs in Höhe von 25 % des Kaufpreises verlangen zu können. Dies entspreche dem durch die von der Beklagten eingesetzten Motorsoftware eingetretenen Wertverlust aller Fahrzeuge der Produktionslinie. Grundlage für die Schätzung seien Erfahrungsberichte zu sonstigen Mängeln. So reduziere sich der Wert eines Neufahrzeugs bereits um 25 % bis 30 %, wenn es mit Tageszulassung verkauft werde. In einem Parallelverfahren sei ein Minderwert von 7 %, in einem weiteren Parallelverfahren ein Minderwert zwischen 4 % und 10 % ermittelt worden. Die Minderung sei also einer Beweiserhebung zugänglich. Maßgeblich sei der Zeitpunkt des Gefahrübergangs, also die Übergabe des Fahrzeugs (GA 591). Als weitere Schäden seien mögliche Steuernachforderungen und Schäden durch ein zu erwartendes Vorgehen durch die Zulassungsbehörden (“Stilllegung“) anzuführen (GA 353 f.). Am Tag der mündlichen Verhandlung über die Berufung hatte das Fahrzeug des Klägers einen Kilometerstand von 151.370 km. II. Die Berufungen beider Parteien sind zulässig (dazu unter 2.). Die Berufung der Beklagten ist teilweise begründet, während die (Anschluss-)Berufung des Klägers erfolglos bleibt (dazu unter 3.). Über die Klage war im Wege eines Grund- und Endurteils gemäß §§ 525 S. 1, 304 ZPO zu entscheiden (dazu unter 1.). 1. Bezüglich des geltend gemachten Leistungsanspruchs war mit dem hilfsweise gestellten Berufungsantrag Ziffer 1 des Klägers ein Grundurteil zu erlassen (dazu unter a)). Hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 1 (Feststellungsantrag), des hilfsweise gestellten Berufungsantrags Ziffer 2 (Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich weiterer Schäden) und des Klageantrags Ziffer 2 (vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) stellt das Urteil ein Endurteil dar (dazu unter b)). a) Die Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils nach § 304 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 20.11.1984 - IV a ZR 39/83, BeckRS 2010, 7091 unter II.; Musielak/Voit/Musielak, 16. Aufl. 2019, ZPO § 304 Rn. 5 ff.) liegen vor. Die Beklagte bestreitet für den (hilfsweise gestellten) Berufungsantrag zu 1 sowohl Grund als auch Höhe des geltend gemachten Anspruchs (GA I 196), es liegt die Entscheidungsreife nur des Grunds vor und es besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch zumindest teilweise zusteht. Im Rahmen des ihm zugewiesenen Ermessens (Musielak/Voit/Musielak, a.a.O., Rn. 13) hält der Senat den Erlass des Grundurteils aus prozessökonomischen Gründen für geboten. Die Erledigung des Rechtsstreits kann gefördert werden, wenn die den Anspruchsgrund betreffenden Fragen vor einer hier ggf. aufwändigen Beweisaufnahme, die der Senat zum jetzigen Stand nach § 287 Abs. 1 S. 2 ZPO für geboten hält, zur Ermittlung der Anspruchshöhe verbindlich geklärt sind. b) Im Übrigen stellt das Urteil ein Endurteil dar. Insbesondere war die Entscheidung über den Feststellungsantrag mit dem Endurteil zu treffen. Ist eine Leistungsklage mit einer Feststellungsklage verbunden und leiten sich beide aus demselben tatsächlichen Vorgang ab, ist eine Entscheidung nur über die Leistungsklage als Grund- und Teilurteil unzulässig, da die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen besteht (BGH, Urteil vom 30.4.2003 – V ZR 100/02 –, Rn. 7; Urteil vom 22.7.2009 – XII ZR 77/06 –, BGHZ 182, 116-140, Rn. 10 f., jeweils juris). 2. Die Berufungen beider Parteien sind zulässig. Die Berufung der Beklagten wurde form- und fristgerecht gemäß §§ 517, 519 ZPO eingereicht und gemäß § 520 ZPO ausreichend begründet. Der Kläger hat sich form- und fristgerecht gemäß §§ 524 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, 519 Abs. 2 ZPO der Berufung der Beklagten angeschlossen. Er hat die Anschlussberufung auch ordnungsgemäß §§ 524 Abs. 3 Satz 1, Satz 2, 520 Abs. 3 ZPO begründet. Beide Berufungen lassen ihr Begehren ebenso wie eine ausreichende Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Urteil erkennen. 3. Die Berufung der Beklagten hat teilweise, die Berufung des Klägers keinen Erfolg. Seine nicht im Haupt- (s. u. a)), sondern nur im Hilfsantrag zulässige Klage ist nur teilweise begründet (s. u. b)). Anspruch auf Freistellung von außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten hat der Kläger nicht (s. u. c)). a) Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 1 unzulässig. Ihr fehlt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Interesse an der Feststellung der Schadensersatzpflicht. Trotz einer etwaigen Unentschlossenheit des Klägers, in welcher konkreten Form er Schadensersatz begehrt, ist ihm die Erhebung einer Leistungsklage zumutbar. Andernfalls wäre zu befürchten, dass die Parteien den Rechtsstreit nicht endgültig beilegen, sondern hinsichtlich des dann konkretisierten Ersatzanspruchs fortsetzen. Entgegen seiner Ansicht gilt der Vorrang der Leistungsklage auch nicht ausnahmsweise aus dem Grund, dass bei einem derartig großen Unternehmen wie der Beklagten – ähnlich wie dies von höchstrichterlicher Rechtsprechung etwa bei Versicherungen bereits angenommen wurde – davon auszugehen wäre, dass dieses nach einer bloßen Feststellung der Schadensersatzpflicht auch leistet. So hat der Bundesgerichtshof das aus demselben Grund früher angenommene Feststellungsinteresse gegen Kreditinstitute zuletzt sogar hinsichtlich der Rückabwicklungsverpflichtung von Darlehen aufgrund unwirksamer Widerrufsbelehrungen verneint (s. statt vieler nur BGH, Urteil vom 21.02.2017 – XI ZR 467/15, zit. nach juris, Rn. 11 ff.). Für die Beklagte, die behördliche Verfahren mit der Umschaltsoftware geradezu konterkariert hat, wird man die Leistung allein infolge einer Feststellung der Schadensersatzpflicht erst Recht nicht annehmen können, zumal Art und Höhe etwaigen Schadensersatzes nicht unstreitig bleiben müssen. Letztlich genügt die Uneinigkeit über die technischen oder wertmäßigen Auswirkungen des von der Beklagten angebotenen Software-Updates ebenfalls nicht für ein Feststellungsinteresse. Soweit diese Fragen relevant werden, sind sie im Rahmen einer Leistungsklage gleichermaßen zu klären. Dass ein etwaiger Schaden sich noch in der Entwicklung befände, ist nicht erkennbar. b) Der in unbezifferter Form hilfsweise gestellte Berufungsantrag zu 1 ist hingegen zulässig (s. u. aa)). Dem Kläger steht der mit Berufungsantrag zu 1 geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 BGB dem Grunde nach zu (s. u. bb)). Der hilfsweise gestellte Berufungsantrag zu 2 hat keinen Erfolg (s. u. cc)). aa) Beantragt wird die Verurteilung zur Zahlung eines Betrags, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss der Kläger inhaltlich eindeutig festlegen, welche Entscheidung er begehrt. Bei Zahlungsbegehren muss dies regelmäßig durch die Angabe der geforderten Summe erfolgen (Zöller/Greger, ZPO, 32. Auflage 2018, § 253 Rn. 13a). Der hier geltend gemachte Schadensersatzanspruch als Ersatz eines Minderwerts („kleiner Schadensersatz“) ist der Höhe nach durch das Gericht, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln, § 287 Abs. 1 ZPO. Damit ist der Kläger ausnahmsweise von einer Bezifferung des Anspruchs befreit. Denn dort, wo die Bestimmung des Betrages von einer Ermittlung der Schadenshöhe durch Beweisaufnahme oder durch gerichtliche Schätzung oder vom billigen Ermessen des Gerichts abhängt, wird für ausreichend erachtet, wenn die zahlenmäßige Feststellung der Klageforderung dem Gericht überlassen wird, sofern nur dem Richter zugleich die tatsächlichen Grundlagen gegeben werden, die ihm die Feststellung der Höhe des gerechtfertigten Klageanspruchs ermöglichen (BGH, Urteil vom 13.3.1967 – III ZR 8/66 –, Rn. 14, Beschluss vom 7.4.2009 – KZR 42/08 –, jeweils juris). Es genügt, wenn der Kläger eine allgemeine Größenordnung der begehrten Forderung erkennen lässt (BGH, Urteil vom 13.10.1981 – VI ZR 162/80 –, Rn. 6, juris), was der Kläger hier mit der Angabe des Mindestbetrags von 4.750,00 Euro getan hat. bb) Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 BGB dem Grunde nach zu. (1) Der Kläger erlitt einen Vermögensschaden. Er kaufte ein Fahrzeug, das zwar formal über eine EG-Typgenehmigung verfügte, tatsächlich aber mit einer nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet war [s. u. (i)]. Diesen Schaden verursachte die Beklagte durch Inverkehrbringen des Fahrzeugs [s. u. (ii)]. (i) Der Kläger schloss, wie das Landgericht (LGU 8) zutreffend ausgeführt hat, ungewollt einen Kaufvertrag über ein Fahrzeug, dem von vornherein die Betriebsstilllegung des Fahrzeugs drohte. Hierin liegt sein Schaden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Schaden nicht nur dann gegeben, wenn sich bei dem vorzunehmenden Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre, ein rechnerisches Minus ergibt. Vielmehr ist auch dann, wenn die Differenzhypothese vordergründig - wie es die Beklagte unter Hinweis auf das aufgespielte Software-Update geltend macht - nicht zu einem rechnerischen Schaden führt, die Bejahung eines Vermögensschadens auf einer anderen Beurteilungsgrundlage nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Differenzhypothese muss stets einer normativen Kontrolle unterzogen werden, weil sie eine wertneutrale Rechenoperation darstellt. Dabei ist einerseits das konkrete haftungsbegründende Ereignis als Haftungsgrundlage zu berücksichtigen. Andererseits ist die darauf beruhende Vermögensminderung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände sowie der Verkehrsauffassung in die Betrachtung einzubeziehen. Erforderlich ist also eine wertende Überprüfung des anhand der Differenzhypothese gewonnenen Ergebnisses gemessen am Schutzzweck der Haftung und an der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes. Da der Schadensersatz dazu dient, den konkreten Nachteil des Geschädigten auszugleichen, ist der Schadensbegriff im Ansatz subjektbezogen. Wird jemand durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht, den er sonst nicht geschlossen hätte, kann er auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Vermögensschaden erleiden, dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, Rn. 45 f., juris). So liegt es hier. Im Streitfall hat das Landgericht für den Senat bindend und von der Beklagten nicht weiter angegriffen festgestellt, dass das Fahrzeug von vornherein mit einem Umschaltmechanismus ausgestattet wurde, durch den der Stickoxid-Ausstoß nur auf dem Prüfstand gegenüber dem Normalbetrieb auf der Straße derart verringert wurde, dass die Euro-5-Norm eingehalten wurde. Hierin ist eine verbotene Abschalteinrichtung i. S. d. Art. 3 Nr. 10 der VO (EG) 715/2007 zu erblicken (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, Rn. 17, juris). Hierbei spielt es keine Rolle, dass technisch gesehen die Abgasrückführung beeinflusst wird (vgl. EuGH, Schlussanträge vom 30.04.2020 [GenA´in Sharpston] - C-693-18, Rn. 81 ff. [zu Vorlagefrage 2], derzeit verfügbar u.a. in schwedischer Fassung: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=226006&pageIndex=0&doclang=SV&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=2493868). Die unzulässige Abschalteinrichtung konnte grds. dazu führen, dass die Zulassungsbehörde eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung nach § 5 Abs. 1 FZV vornahm, weil das Fahrzeug nicht dem genehmigten Typ entsprach (BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, Rn. 21, juris). Ein Schaden ist vor diesem Hintergrund jedenfalls deshalb eingetreten, weil ein Vertragsschluss aus der ex ante-Sicht des Käufers als schlicht unvernünftig anzusehen ist. Ein Fahrzeug, dem der Verlust der Nutzungsmöglichkeit droht, ist nicht voll brauchbar. Der Schaden ist nicht durch das später durchgeführte Update wieder entfallen. Der unter Verletzung des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des Klägers sittenwidrig herbeigeführte ungewollte Vertragsschluss, der im Rahmen des § 826 BGB den Schaden begründet, wird durch das später - zumal angesichts einer anderenfalls drohenden Betriebsuntersagung - durchgeführte Software-Update nicht rückwirkend zu einem gewollten Vertragsschluss (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19, Rn. 58, juris). (ii) Dieser Schaden des Klägers beruht auf dem Inverkehrbringen des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs durch die Beklagte, die gegenüber dem KBA zwecks Erlangung der Typgenehmigung nach VO (EG) 715/2007 vorspiegelte, die Abgasrückführung werde im Realbetrieb gleichermaßen gesteuert wie auf dem Prüfstand. Das Inverkehrbringen war im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet, den ungewollten Vertragsschluss herbeizuführen (vgl. statt vieler nur Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl. 2020, Vorb. v. § 249 BGB, Rn. 26 m.w.N.; s. auch Staudinger/Oechsler, BGB, Neubearb. 2018, § 826 BGB Rn. 149). Denn ebenso wie andere potentielle Käufer wurde der Kläger durch die Verschleierung der Umschaltsoftware gegenüber den zuständigen Genehmigungsbehörden – bestimmungsgemäß – erst in die Lage gebracht, das Fahrzeug mit dem von der Beklagten hergestellten EA-189-Motor zu erwerben (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.09.2019 – 17 U 45/19, Rn. 26 ff., juris). Der Senat hat schließlich keine Zweifel, dass der Kläger das Fahrzeug in Kenntnis der Software und der damit verbundenen Gefahren der Betriebsuntersagung nicht gekauft hätte, wie er vorgetragen hat (vgl. S. 6 der Klageschrift). Denn eine uneingeschränkte und ungefährdete Zulassung des Fahrzeugs zum Straßenverkehr ist für jeden Fahrzeugkäufer, der ein Fahrzeug im Straßenverkehr nutzen will, ein wesentliches Kaufkriterium. Damit war die Handlung kausal für die zum ungewollten Vertragsschluss führende Willenserklärung des Klägers. Im Übrigen rechtfertigt die allgemeine Lebenserfahrung die Annahme, dass ein Käufer, der - wie hier der Kläger - ein Fahrzeug zur eigenen Nutzung erwirbt, bei der bestehenden Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung von dem Erwerb des Fahrzeugs abgesehen hätte (vgl. auch Heese, JZ 2020, 178, 182). Denn bei einem zur eigenen Nutzung erworbenen Kraftfahrzeug sind dessen Gebrauchsfähigkeit und ständige Verfügbarkeit für den Eigentümer von so großer Bedeutung, dass die vorübergehende Entziehung eines Kraftfahrzeugs auch bei der Anlegung des gebotenen strengen Maßstabs einen Vermögensschaden darstellt. Der Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs wirkt sich typischerweise als solcher auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant aus; bei generalisierender Betrachtung erfolgen Anschaffung und Unterhaltung eines Kraftfahrzeugs in erster Linie um des wirtschaftlichen Vorteils willen, der in der Zeitersparnis liegt (BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, Rn. 51, juris m.w.N.). (2) Die Beklagte fügte dem Kläger den Schaden in sittenwidriger Weise [s. u. (i)] durch ihre i. S. d. § 31 BGB verfassungsmäßig berufenen Vertreter zu [s. u. (ii)]. (i) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (vgl. BGH, Urteil vom 04.06.2013 – VI ZR 288/12, Rn. 14, VersR 2013, 1144; Urteil vom 20.11.2012 – VI ZR 268/11, Rn. 25 = VersR 2013, 200; Urteil vom 19.07.2004 – II ZR 217/03, NJW 2004, 2668 [2670] jeweils m. w. N.). Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, Rn. 15, juris). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Die Beklagte hat nicht nur das streitgegenständliche, sondern eine Vielzahl an Fahrzeugen mit dem Motor EA189 in Verkehr gebracht. Dabei hat sie auf der Grundlage einer für ihren Konzern getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA systematisch und langjährig eine Motorsteuerungssoftware verwendet, die bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden. Damit ging einerseits eine erhöhte Belastung der Umwelt mit Stickoxiden und andererseits - wie vorstehend erörtert - die Gefahr einher, dass bei einer Aufdeckung dieses Sachverhalts eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge erfolgen könnte. Ein solches Verhalten ist im Verhältnis zu einer Person, die - wie der Kläger - eines der bemakelten Fahrzeuge in Unkenntnis der illegalen Abschalteinrichtung erwirbt, besonders verwerflich und mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren. Die Sittenwidrigkeit ergibt sich aus einer Gesamtschau des festgestellten Verhaltens der Beklagten unter Berücksichtigung des verfolgten Ziels, der eingesetzten Mittel, der zutage getretenen Gesinnung und der eingetretenen Folgen (im Einzelnen: BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, Rn. 16 ff., juris). (ii) Die Beklagte als juristische Person (§ 1 Abs. 1 AktG) fügte dem Kläger den Schaden durch ihre i.S.d. § 31 BGB verfassungsmäßig berufenen Vertreter in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen zu, indem diese die Entscheidung zum Einbau der Umschaltsoftware in die Motoren und deren Inverkehrbringen unter Erlangung der Typgenehmigungen unter Vorspiegeln der Einhaltung der Grenzwerte im Normalbetrieb trafen. Der Begriff des verfassungsmäßig berufenen Vertreters im Sinne des § 31 BGB ist weit auszulegen. Erfasst ist nicht nur eine Person, deren Tätigkeit in der Satzung der juristischen Person vorgesehen ist. Vielmehr genügt es, dass die Person die juristische Person repräsentiert, indem dem Vertreter durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbstständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind (BGH, Urteil vom 30.10.1967 – VII ZR 82/65, NJW 1968, 391 m.w.N.; MüKo-BGB/Leuschner, 8. Aufl. 2018, § 31, Rn. 14 ff. vgl. auch Staudinger/Weick, BGB, Neubearb. 2005, § 31 BGB, Rn. 24 ff., 35 ff.). Der Kläger hat nicht allein eine Kenntnis der Vorstände i.e.S. behauptet, sondern ausdrücklich auf das „führende Management“ (Klage S. 38) abgestellt, das ebenfalls in die Vorgänge um die Motorentwicklung und den Einsatz der Software eingebunden und hierfür verantwortlich gewesen sei. (α) Die Beklagte hat die Verantwortlichkeit von verfassungsmäßig berufenen Vertretern i.S.d. § 31 BGB für den Einsatz der Motorsteuerungssoftware (bspw. „führendes Management“ / Leiter der Motorenentwicklung o.a.) bereits nicht bestritten. Bestritten hat die Beklagte nur, dass der damalige „Vorstand“ beteiligt gewesen sei (Klageerwiderung S. 56). Dies deckt aber, wie dargelegt, nur einen Teil der Personen ab, deren Handeln der Beklagten über § 31 BGB zuzurechnen ist. Dagegen fehlt es an einem wirksamen und umfassenden Bestreiten auch für die Repräsentanten, die keine nach dem Aktienrecht zugewiesene Organstellung innehatten. Der Kläger musste schließlich, um die Verantwortlichkeit eines Repräsentanten zu behaupten, mangels näherer Einblicke in die Organisationsprozesse der Beklagten auch nicht etwa (weitere) Repräsentanten namentlich benennen und deren Beteiligung im Entwicklungsprozess konkret beschreiben. (β) Selbst wenn man - quod non - davon ausginge, dass die Beklagte eine Verantwortung ihrer Repräsentanten im Ausgangspunkt wirksam bestritten hätte, träfe sie sodann eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast, der sie nicht ausreichend nachgekommen ist. Eine sekundäre Darlegungslast trifft den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei, wenn diese keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 10.02.2015 - VI ZR 343/13, WM 2015, 743 [Rn. 11]; Urteil vom 18.12.2019 - XII ZR 13/19, NJW 2020, 755 [Rn. 35]; Urteil vom 18.01.2018 - I ZR 150/15, NJW 2018, 2412 [Rn. 30], jeweils m.w.N.). Dem Bestreitenden obliegt es im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast, Nachforschungen zu unternehmen, wenn ihm dies zumutbar ist (BGH, Urteil vom 01.03.2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 [Rn. 48]; Urteil vom 28.06.2016 - VI ZR 559/14, NJW 2016, 3244 [Rn. 18]). Das gilt insbesondere dann, wenn eine Partei persönliche Wahrnehmungen oder Handlungen der Gegenpartei behauptet; dann ist der bestreitenden Gegenpartei i.d.R. zuzumuten, dass sie Gegenbehauptungen aufstellt bzw. entsprechende Nachforschungen anstellt (Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 40. Aufl. 2019, § 138 ZPO, Rn. 16; Vorbem. § 284 ZPO, Rn. 18a). Die sekundäre Darlegungslast führt jedoch weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des in Anspruch Genommenen, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 [Rn. 18] m.w.N.). Genügt der Anspruchsgegner seiner sekundären Darlegungslast nicht, gilt die Behauptung des Anspruchstellers nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 18.01.2018 - I ZR 150/15, NJW 2018, 2412 [Rn. 30] m.w.N.; Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19, Rn. 37, juris). Zu Recht hat das Landgericht in Anwendung der vorgenannten Maßstäbe angenommen, dass die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast trifft. Der Kläger hat hinreichende Anhaltspunkte für eine Kenntnis des Vorstands von der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung vorgetragen. Hierfür spricht nicht nur der Umstand, dass es sich bei der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung um eine grundlegende, weltweit alle Fahrzeuge mit Motoren der Serie EA189 betreffende Strategieentscheidung handelte, die mit erheblichen Risiken für den gesamten Konzern und auch mit persönlichen Haftungsrisiken für die entscheidenden Personen verbunden war, sondern auch die Bedeutung gesetzlicher Grenzwerte und der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten ihrer Einhaltung für die Geschäftstätigkeit der Beklagten. Wegen der besonderen Schwierigkeiten des Klägers, konkrete Tatsachen darzulegen, aus denen sich die Kenntnis eines bestimmten Vorstandsmitglieds ergibt, hat das Landgericht (LGU 7) die Einlassung der Beklagten, nach dem derzeitigen Ermittlungsstand lägen keine Erkenntnisse dafür vor, dass eines ihrer Vorstandsmitglieder im Sinne des Aktienrechts an der Entwicklung der Software beteiligt gewesen sei oder die Entwicklung und Verwendung der Software in Auftrag gegeben oder davon gewusst habe, mit Recht nicht für ausreichend gehalten. Der Beklagten wäre möglich und zumutbar gewesen mitzuteilen, welche Ermittlungen mit welchem Ergebnis sie insoweit angestellt hat und über welche Erkenntnisse sie insoweit verfügt (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, Rn. 39 ff., juris). (γ) Dass die Beklagte keinen eigenen Vorteil aus dem Verkauf des Gebrauchtwagens erzielte, ist unschädlich, da im Rahmen des § 826 BGB dem Schaden des Geschädigten kein unmittelbarer wirtschaftlicher oder sonstiger Vorteil des Schädigers oder eines von ihm begünstigten Dritten gegenüberstehen muss. Gleiches gilt für die fehlende Möglichkeit, auf die konkreten Bedingungen des Weiterverkaufs Einfluss zu nehmen. Der ungewollte Vertrag als Schaden wird nicht durch die Vertragsbedingungen des Fahrzeugkaufs hervorgerufen, sondern durch die Eigenschaften des Fahrzeugs selbst. (3) Die Beklagte fügte dem Kläger den Schaden vorsätzlich [s. u. (i)] und in Kenntnis der Sittenwidrigkeit ihres Verhaltens [s. u. (ii)] zu. (i) Die Beklagte fügte dem Kläger den Schaden in Form des Abschlusses eines Kaufvertrages vorsätzlich zu. Davon ist nicht erst auszugehen, wenn der Repräsentant, welcher die Entscheidung zur Installation der Umschaltsoftware und zum Inverkehrbringen des so motorisierten Fahrzeugs traf, die Schädigung genau des Klägers tatsächlich bezweckte. Es genügt, dass er die Schädigung zur Erreichung seines Ziels hinsichtlich Art und Richtung des Schadens und der Schadensfolgen voraussah und billigend in Kauf nahm (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 79. Aufl. 2020, § 826 BGB Rn. 11 m.w.N.; BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, Rn. 61, juris). Wenn die Beklagte mit Kenntnis des Repräsentanten über den serienmäßigen Einbau der Umschaltsoftware in die EA-189-Motoren aller Konzernunternehmen entschieden hat, um für den Fall von Abgastests die Messwerte für NOx zu manipulieren und so die EU-Typgenehmigungen zu erlangen, wusste der betreffende Repräsentant der Beklagten auch, dass die mit diesen Motoren ausgestatteten Fahrzeuge die Emissionsvoraussetzungen für die Erteilung der Typgenehmigung im Normalbetrieb nicht erfüllten. Das war der Zweck der Softwareinstallation. Schon nach der Lebenserfahrung (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, Rn. 63, juris) ist davon auszugehen, dass er damit zugleich jedenfalls billigend in Kauf nahm, dass die zuständigen Behörden die so ausgestatteten Fahrzeuge als nicht ordnungsgemäß i.S.d. § 5 Abs. 1 FZV ansehen und die Betriebserlaubnis entziehen könnten. Dann aber hätten die Enderwerber Fahrzeuge gekauft, die für sie unbrauchbar wären. (ii) Die Beklagte fügte dem Kläger den Schaden auch in Kenntnis der Sittenwidrigkeit ihres Verhaltens zu, da der Repräsentant als verfassungsgemäß berufener Vertreter i.S.d. § 31 BGB die Tatumstände kannte, die das Verhalten der Beklagten als sittenwidrig erscheinen ließen (vgl. etwa Palandt/Sprau, BGB, 79. Aufl. 2020, § 826 BGB Rn. 8; sowie BGH, Urteil vom 28.06.2016 – VI ZR 536/15, Rn. 26, juris). Da ein Vorstand oder Repräsentant, wie es der Kläger behauptet hat bzw. nach den Grundsätzen über die sekundäre Darlegungslast als zugestanden gilt, über den serienmäßigen Einbau der Umschaltsoftware in die EA-189-Motoren entschieden hat, um die EU-Typgenehmigungen zu erschleichen, wusste er auch, dass die Umschaltsoftware der Erlangung der Typgenehmigung unter Vorspiegelung der Einhaltung der NOx-Grenzwerte auch im Normalbetrieb dienen sollte, was anders nicht sicherzustellen war. Da er dieserhalb zudem wusste, dass weder die zuständigen Behörden noch die Endabnehmer eine diesbezügliche Kontrollmöglichkeit hatten, und die Umschaltsoftware sehr viele Pkw-Eigentümer mit hohen Vermögenswerten treffen würde, kannte er die objektiven Umstände, die das Verhalten der Beklagten als verwerflich erscheinen ließen. (4) Die Haftung der Beklagten gegenüber Käufern, die - wie der Kläger - entsprechende Fahrzeuge als Gebrauchtfahrzeuge erworben haben, ist nicht unter dem wertenden Gesichtspunkt des Zurechnungszusammenhangs abzulehnen. Den Schädiger hat das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen zu treffen, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Urteil vom 20.2.1979 - VI ZR 189/78, Rn. 16 ff.; Urteil vom 11.11.1985 - II ZR 109/84, Rn. 15; Urteil vom 7.5.2019 - VI ZR 512/17, Rn. 8, jeweils juris). Dies ist für die Gebrauchtfahrzeugkäufer, die, wie der Kläger, ihr Fahrzeug vor Aufdeckung des „Dieselskandals“ erworben haben, im Verhältnis zu der Beklagten zu bejahen. Die Erstreckung der Haftung auf die Gebrauchtfahrzeugkäufer führt nicht zu einer ufer- oder konturlosen Ausdehnung der Haftung für die Beklagte. Die Schädigung betrifft nicht eine unbegrenzte und unabgrenzbare Vielzahl von Personen, der Kreis der Betroffenen wird nicht ins Beliebige erweitert. Die Schädigung ist stets an den Erwerb eines konkreten Fahrzeuges gebunden, das die Beklagte in den Verkehr gebracht hat. Darin liegt eine relevante Beschränkung der potentiell Geschädigten. Sie treten über den Erwerb des Fahrzeugs in eine qualifizierte Beziehung zu der Beklagten und unterscheiden sich dadurch von beliebigen Dritten, die nur in sonstiger Weise, z.B. als Fahrer oder als sonstige Verkehrsteilnehmer (hier: wegen der Emissionen), in Kontakt mit dem Fahrzeug sind. (5) Der Kläger kann, entgegen der Auffassung der Beklagten, den von ihm begehrten „kleinen Schadensersatz“ als Schadensersatzanspruchs nach §§ 826, 31 BGB verlangen. (i) Zwar betrifft die Frage, ob der Ersatz des Minderwertes eine Form der Naturalrestitution darstellt, den Inhalt des Schadensersatzanspruchs nach § 249 Abs. 1 BGB und damit die Rechtsfolgenseite. Sie ist dennoch dem Anspruchsgrund i.S.d. § 304 Abs. 1 ZPO zuzurechnen. Die Regelung des § 304 ZPO entspringt prozesswirtschaftlichen Gründen. Bei ihrer Anwendung und Auslegung ist vor allem den Erfordernissen der Prozessökonomie Rechnung zu tragen (BGH, Urteil vom 13.5.1980 - VI ZR 276/78 -, BeckRS 1980 30394222, unter II.2.a., und Urteil vom 28.6.2016 – VI ZR 559/14 -, Rn. 26, NJW 2016, 3244, jeweils beck-online; BeckOK ZPO/Elzer, 34. Ed. 1.9.2019, ZPO § 304 Rn. 1). Daher erfolgt die Trennung zwischen Anspruchsgrund und -höhe im Rahmen dieser Bestimmung nicht nur dogmatischen Grundsätzen, maßgeblich ist vielmehr, ob durch das Grundurteil eine echte Vorabentscheidung des Prozesses herbeigeführt wird (BGH, Urteil vom 13.5.1980 a.a.O, dort zur haftungsausfüllenden Kausalität). So liegt es mit der Frage, ob der „kleine Schadensersatz“ im Rahmen des §§ 826, 31 BGB geltend gemacht werden kann. Die Art des Schadensersatzes kann abstrakt und losgelöst von der Anspruchshöhe geklärt werden. (ii) Als Vermögensschaden im Rahmen von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung ist grundsätzlich der Differenzschaden in Form des negativen Interesses zu ersetzen (BGH, Urteil vom 14.5.2012 - II ZR 130/10 – Rn. 14, juris). Besteht die unerlaubte Handlung in der Verleitung zu einem ungewollten Vertrag kann der Geschädigte zunächst die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen (BGH, Urteil vom 19.7.2004 – II ZR 402/02 –, BGHZ 160, 149-159, Rn. 41, und Urteil vom 21.12.2004 – VI ZR 306/03 –, BGHZ 161, 361-371, Rn. 17; Staudinger/Oechsler (2018) BGB § 826, Rn. 118; Palandt/Sprau, 78. Auflage 2019, Einführung vor § 823, Rn. 24, und § 826 Rn. 15). Er kann allerdings nach seiner freien Wahl statt der Rückabwicklung des Vertrages wahlweise den Vertrag bestehen lassen und Ersatz des durch die unerlaubte Handlung bedingten Mehraufwands verlangen. Das geschieht bei einem Kaufvertrag in der Weise, dass der Geschädigte so behandelt wird, als wäre es ihm bei Kenntnis der wahren Sachlage gelungen, den Vertrag zu einem niedrigeren Preis abzuschließen. Dies ist ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Fallgruppe des Verleitens zu einem nachteiligen Vertrag durch Verschulden bei Vertragsverhandlungen (grundlegend: BGH, Urteil vom 25.5.1977 – VIII ZR 186/75 –, BGHZ 69, 53-59, Rn. 19; folgend bspw.: BGH, Versäumnisurteil vom 3.2.2003 – II ZR 233/01 –, Rn. 14; Urteil vom 19.5.2006 – V ZR 264/05 –, Rn. 21 f.; Urteil vom 6.2.2018 – II ZR 17/17 –, Rn. 12, jeweils juris, m.w.N.; s.a. BeckOGK/Herresthal, 1.6.2019, BGB § 311 Rn. 638 zur Prospekthaftung). Der Senat kann nicht erkennen, weshalb die Rechtsprechung auf die Fälle der (quasi-)vertraglichen Haftung beschränkt sei sollte, und hält die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die deliktische Haftung übertragbar (so beispielsweise auch Palandt/Sprau, a.a.O.). Es handelt sich jeweils um die Frage, wie die Naturalrestitution nach § 249 Abs. 1 BGB zu bestimmen ist. Richtig ist, dass im Rahmen der unerlaubten Handlung grundsätzlich keine Haftung des Schädigers auf das Erfüllungsinteresse besteht. So kann der Geschädigte, der wegen deliktischer Handlungen eines Dritten eine mangelbehaftete Sache erwirbt, nicht von dem Dritten Schadensersatz in Höhe der Mangelbeseitigungskosten erlangen, damit er so gestellt wird, als wäre der vorhandene Mangel beseitigt (BGH, Urteil vom 18.1.2011 – VI ZR 325/09 –, BGHZ 188, 78-85, Rn. 11, juris). Dieses Begehren verfolgt der Kläger jedoch nicht. Denn auch wenn ein Geschädigter an dem Vertrag festhält, erlangt er durch den kleinen Schadensersatz nicht die vertragsgemäße Leistung. Denn nicht die (fiktiven) Mangelbeseitigungskosten sind für die Schadensberechnung erheblich, sondern der Teil des Kaufpreises, um den der Geschädigte die Sache in Unkenntnis des Mangels zu teuer erworben hat. Sollten sich beide Beträge im Einzelfall entsprechen, wären sie dennoch strukturell unterschiedlich ermittelt. In einer nicht tragenden Erwägung hat der Bundesgerichtshof im Rahmen eines Anspruchs aus § 826 BGB festgestellt, der Geschädigte könne „nicht nur“ entweder im Wege des Schadensersatzes Rückgängigmachung des Vertrages verlangen oder aber am Vertrag festhalten und lediglich zusätzlich Schadensersatz beanspruchen (BGH, Urteil vom 28.10.2014 – VI ZR 15/14 –, Rn. 26, juris), was voraussetzt, dass diese Möglichkeiten jeweils gegeben sind. Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof den kleinen Schadensersatz auch zugesprochen, wenn der Anspruch aus §§ 311, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB sich gegen einen Dritten richtet, der nicht Vertragspartner ist (vgl. bspw. BGH, Urteil vom 27.9.1988 –XI ZR 4/88, Rn.19; Urteil vom 19.7.2004 – II ZR 402/02, Rn. 40, jeweils juris), die Rechtsprechung also nicht auf Schadensersatzansprüche innerhalb einer Leistungsbeziehung beschränkt. Aus vorgenannten Gründen überzeugt die Rechtsauffassung anderer Gerichte (OLG München, Hinweisbeschluss vom 10.1.2019 - 21 U 2723/18 -, so auch AG Bad Urach, Urteil vom 13.3.2019 - 1 C 354/18 -, BeckRS 2019, 14979, beck-online), wonach in „Dieselfällen“ der „kleine Schadensersatz“ für nicht möglich gehalten wird, nicht. cc) Dem Antrag des Klägers auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz künftiger, über den Minderungsbetrag hinausgehender Schäden ist nicht zu entsprechen. Dabei kann die Frage, ob der Kläger für den hilfsweise gestellten Berufungsantrag zu 2 ein ausreichendes Feststellungsinteresse i.S.d. § 265 Abs. 1 ZPO geltend gemacht, dahinstehen, da es jedenfalls an der Begründetheit einer diesbezüglichen Feststellungsklage fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2017 - XI ZR 456/16 - juris). Dass beim Kläger künftig ein über den Minderungsbetrag hinausgehender Schaden eintreten könnte, der auf dem Inverkehrbringen des mit einer Abschaltrichtung versehenen Fahrzeugs beruht und prinzipiell erstattungsfähig sein könnte, ist nicht dargelegt. Der Kläger hat im Hinblick auf mögliche künftige Schäden lediglich dargetan, dass wegen des haftungsrechtlich relevanten Eingriffs der Beklagten mit Steuernachforderungen und - bei Stilllegung des Fahrzeugs - mit Rechtsverfolgungskosten zu rechnen sei (GA I 84, GA II 353, GA III 528). Die Stilllegung seines Fahrzeugs muss der Kläger, nachdem das KBA den Betrieb des Fahrzeugs nach Entfernung der unzulässigen Abschaltvorrichtung durch das genehmigte und vom Kläger am 21.09.2016 installierte (GA II 357) Software-Update freigegeben hat (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, juris), aber nicht mehr ernsthaft befürchten. Hinsichtlich der angeblich drohenden Steuernachforderungen wird aus dem klägerischen Vortrag nicht ersichtlich, wie sich eine Beeinflussung der Stickstoffoxidwerte des Fahrzeugs auf die Co²-Emissionen auswirken soll, welche wiederum gemäß §§ 8 Nr. 1b, 9 Abs. 1 Nr. 2 b KraftStG für die Höhe der erhobenen Kraftfahrzeugsteuer entscheidend sind. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang vorgetragen hat, dass das Update zu einem erhöhten CO²-Ausstoß führe (GA III 529), beruht ein solcher Schaden nicht auf der sittenwidrigen Handlung der Beklagten. Anders als der Kläger behauptet (GA III 529), ist die EG-Typengenehmigung für das streitgegenständliche Fahrzeug in Anbetracht der vom Kläger vorgelegten Anlage K 10 auch nicht erloschen, sondern nur mit Nebenbestimmungen versehen worden. d) Anspruch gegen die Beklagte auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat der Kläger aus § 826 BGB ebenfalls nicht. Zwar umfasst der Schadensersatzanspruch nach § 249 Abs. 1 BGB grundsätzlich auch die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, also auch die adäquat kausal durch die sittenwidrige vorsätzliche Schädigung der Beklagten entstandenen. Voraussetzung hierfür ist indessen, dass diese Kosten aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (s. statt vieler nur BGH, Urteil vom 18.07.2018 – VI ZR 465716, zit. nach juris, Rn. 6). Die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten waren zur Wahrnehmung der Rechte des Klägers indes erkennbar nicht zweckmäßig. Denn seine Prozessbevollmächtigten haben der Beklagten gegenüber gar nicht die ihm zustehenden Ansprüche konkret geltend gemacht, so dass diese auch nicht in die Lage versetzt wurde, die Erfüllung etwaiger Ansprüche auch nur prüfen zu können. Mit Schriftsatz vom 10.12.2015 wurde die Beklagte vielmehr nur zur Abgabe von Garantieerklärungen aufgefordert. Ein darüber hinausgehendes außergerichtliches Tätigwerden der Prozessvertreter im Auftrag des Klägers wurde nicht vorgetragen und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich. III. 1. Da eine Kostenentscheidung nur einheitlich ergehen kann, bleibt diese insgesamt dem Endurteil vorbehalten. Mangels vollstreckungsfähigen Inhalts unterblieb die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit. 2. Die Revision wird nach § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung insgesamt zugelassen. Die Entscheidung weicht von der eines gleichrangigen anderen Gerichts ab. So hat das Oberlandesgericht Karlsruhe einen dem Klageantrag zu 1 entsprechenden Feststellungsantrag für zulässig erachtet (OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.7.2019 – 17 U 160/18 –, Rn. 9, 63 ff., und Urteil vom 6.11. 2019 – 13 U 12/19 –, Rn. 5, 16 ff., jeweils juris).