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Urteil

2 O 299/19

LG Ravensburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGRAVEN:2019:0218.2O299.19.00
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Leitsätze
1. Eine Widerrufsinformation bei einem Verbraucherkreditvertrag, wonach die Widerrufsfrist nach Abschluss des Vertrages beginnt, ist unklar, wenn der Verbraucher in den Darlehensbedingungen auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichtet hat.(Rn.29) 2. Dies gilt auch dann, wenn die Annahme des Darlehensantrags im Einzelfall noch am gleichen Tag erfolgt, da es allein darauf ankommt, ob die Widerrufsinformation durch die missverständliche Fassung objektiv geeignet war, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten (Anschluss BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, juris Rn. 26).(Rn.30) 3. Auf den Musterschutz gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 BGBEG kann sich der Kreditgeber in einem solchen Fall nicht berufen, da der Musterschutz voraussetzt, dass von der gesetzlichen Regelung der §§ 145, 146 BGB nicht abgewichen wird und damit gewährleistet wird, dass der Verbraucher durch den Zugang der Annahmeerklärung erfährt, wann der Vertrag zustande kommt und seine Widerrufsfrist beginnt.(Rn.31)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die primären Leistungspflichten des Klägers aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 06.03.2017 über 12.900,-- € zur Zahlung von Zinsen und zur Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des erklärten Widerrufs vom 15.10.2018 erloschen sind. 2. Die Widerklage wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Streitwert: 9.687,28 € (ab Widerruf noch zu zahlende 30 Raten zu jeweils 230,-- € zuzüglich der Schlussrate von 2.787,28 €)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Widerrufsinformation bei einem Verbraucherkreditvertrag, wonach die Widerrufsfrist nach Abschluss des Vertrages beginnt, ist unklar, wenn der Verbraucher in den Darlehensbedingungen auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichtet hat.(Rn.29) 2. Dies gilt auch dann, wenn die Annahme des Darlehensantrags im Einzelfall noch am gleichen Tag erfolgt, da es allein darauf ankommt, ob die Widerrufsinformation durch die missverständliche Fassung objektiv geeignet war, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten (Anschluss BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, juris Rn. 26).(Rn.30) 3. Auf den Musterschutz gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 BGBEG kann sich der Kreditgeber in einem solchen Fall nicht berufen, da der Musterschutz voraussetzt, dass von der gesetzlichen Regelung der §§ 145, 146 BGB nicht abgewichen wird und damit gewährleistet wird, dass der Verbraucher durch den Zugang der Annahmeerklärung erfährt, wann der Vertrag zustande kommt und seine Widerrufsfrist beginnt.(Rn.31) 1. Es wird festgestellt, dass die primären Leistungspflichten des Klägers aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 06.03.2017 über 12.900,-- € zur Zahlung von Zinsen und zur Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des erklärten Widerrufs vom 15.10.2018 erloschen sind. 2. Die Widerklage wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Streitwert: 9.687,28 € (ab Widerruf noch zu zahlende 30 Raten zu jeweils 230,-- € zuzüglich der Schlussrate von 2.787,28 €) I. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Ravensburg ist gem. § 29 ZPO örtlich für die Klage zuständig, da der Wohnsitz des Klägers der gemeinsame Erfüllungsort für die Erbringung der Leistungen zur Rückabwicklung bei widerrufenen verbundenen Verträgen (Kauf- und Darlehensvertrag) ist. Für die Leistungspflichten nach Rücktritt von einem Kaufvertrag ist dies die herrschende Meinung. Das Gleiche muss wegen der vergleichbaren Interessenlage auch bei Widerruf eines Kaufvertrages gem. § 355 BGB gelten (Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl. 2019, § 269 Rn. 16 m. w. Nachw.). Bei dem Widerruf eines Darlehensvertrages, der mit einem Kaufvertrag verbunden ist, entfällt gem. § 358 Abs. 2 BGB auch die Bindung an den Kaufvertrag, und die Bank tritt gem. § 358 Abs. 4 S. 5 BGB hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Kaufvertrag ein, so dass konsequenterweise der gemeinsame Erfüllungsort für die beiderseitigen Ansprüche nach Widerruf der beiden verbundenen Verträge am Wohnsitz des Käufers liegt. Eine Zuständigkeit gem. § 29 ZPO ergibt sich hier außerdem daraus, dass der Kläger eine negative Feststellungsklage gegen die kreditgewährende Bank erhebt (Zöller/Schultzky, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 29 Rn. 25 „negative Feststellungsklage“). II. Die Feststellungsklage ist begründet, da sich der Darlehensvertrag durch den Widerruf des Klägers vom 15.10.2018 in ein Rückabwicklungsverhältnis umgestaltet hat, und die Beklagte somit keinen Anspruch mehr auf Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen hat. 1. Gem. §§ 495 Abs. 1 BGB, 492 Abs. 2, Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB ist der Darlehensnehmer klar und verständlich über das Widerrufsrecht zu informieren (Palandt/Weidenkaff, BGB, 78. Aufl. 2019, Art. 247 § 6 EGBGB Rn. 5). Die Angaben müssen umfassend, unmissverständlich und eindeutig sein. Der Verbraucher soll durch sie nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Leitbild ist für das hier maßgebliche Recht, das vollharmonisiertes Unionsrecht umsetzt, der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher (BGH, Urteil vom 22.11.2016, - XI ZR 434/15 -, juris Rn. 14). Die vorliegende vertragliche Widerrufsinformation ist im Hinblick auf den Beginn der Widerrufsfrist unklar. Zwar wird der Verbraucher in der Widerrufsinformation deutlich darauf hingewiesen, dass die Widerrufsfrist nach Abschluss des Vertrages beginnt. Undeutlich wird diese Belehrung aber durch das Hinzutreten der vertraglichen Regelung unter Punkt X.1.1 des Vertrages, wo zum Vertragschluss geregelt ist, dass der Kläger auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichtet, und auf § 151 BGB verwiesen wird. Nach der Regelung in § 151 BGB kommt der Vertrag somit durch die Annahme des Antrags durch die Beklagte zustande, ohne dass dies dem Kläger gegenüber erklärt zu werden braucht. Dies hat zur Konsequenz, dass für den Verbraucher unklar ist, wann die Annahme durch die Bank erfolgt ist und dadurch seine Widerrufsfrist beginnt. Er hat mangels Zugang der Annahme keine sichere Kenntnis, wann die Beklagte seinen Darlehensantrag annimmt. Die Einwendung der Beklagten, dass der Kläger die Annahmeerklärung bereits am 06.03.2017 quittiert habe und damit für ihn keine Verwirrung entstehen konnte, ist unbeachtlich. Denn es kommt nach der Rechtsprechung der BGH nur darauf an, ob die Belehrung durch ihre missverständliche Fassung objektiv geeignet ist, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15, juris Rn. 26 m. w. Nachw.). Nicht maßgeblich hingegen ist, ob das Belehrungsdefizit im konkreten Einzelfall tatsächlich Auswirkungen gehabt hat. 2. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Widerrufsinformation dem Muster in Anlage 6 zu Artikel 247 § 6 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 EGBGB entspricht. Denn es findet sich - neben den Angaben im eingerahmten Feld unter der Überschrift Widerrufsinformation - im Vertragstext der oben genannte Verzicht des Klägers auf den Zugang der Annahmeerklärung der Beklagten, somit eine Modifikation der gesetzlichen Regelung für den Vertragschluss gem. §§ 145, 146 BGB (Angebot und Annahme). Diese Modifikation lässt den Musterschutz entfallen, denn der Musterschutz setzt nach seinem Sinn und Zweck voraus, dass bei dem Vertragschluss von der gesetzlichen Regelung der §§ 145, 146 BGB nicht abgewichen wird und damit sichergestellt ist, dass der Verbraucher durch den tatsächlichen Zugang der Annahmeerklärung sichere Kenntnis vom Beginn der Widerrufsfrist erhält. 3. Ein Rechtsmissbrauch kann in der Weiternutzung des Fahrzeugs durch den Kläger nicht gesehen werden, da er der Beklagten die Rückabwicklung des Vertrages außergerichtlich angeboten hat, was diese jedoch abgelehnt hat. 4. Dahingestellt bleiben kann daher die weitere Frage, ob die Berufung auf die Gesetzlichkeitsfiktion außerdem daran scheitert, dass die Beklagte möglicherweise vom Muster abgewichen ist, indem sie einen Zinsbetrag von 0,00 € in die Widerrufsinformation hineingeschrieben hat und möglicherweise die Widerrufsfolgen bezüglich der Rückzahlung der Darlehenssumme und deren Verzinsung falsch dargestellt hat. Angesichts der fehlerhaften Widerrufsinformation kommt es im vorliegenden Fall auch nicht darauf an, ob die Pflichtangaben erteilt sind und im Hinblick auf die divergente Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Pflichtangaben eine Vorlage an den EuGH gem. Art. 267 Abs. 2 AEUV erfolgen sollte, oder im Hinblick auf das Verfahren bei dem EuGH - C-33/20 -(Ausgangsverfahren LG Ravensburg – 2 O 315/19 -) der vorliegende Rechtsstreit gem. § 148 ZPO ausgesetzt werden sollte. III. Die Hilfswiderklage ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Im vorliegenden Fall war die Widerrufsinformation nicht korrekt. Folglich schuldet der Kläger gem. § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB keinen Wertersatz. Gem. § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB setzt der Anspruch des Darlehensgebers auf Wertersatz voraus, dass der Unternehmer seine Informationspflicht gem. Art. 247 § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 b) EGBGB ordnungsgemäß erfüllt hat. Bei verbundenen Verträgen wie in vorliegendem Fall gilt § 357 BGB über § 358 Abs. 4 S. 1 BGB entsprechend, wobei die Pflicht, den Darlehensnehmer über sein Widerrufsrecht zu unterrichten, nicht aus Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB, sondern aus Art. 247 § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 b EGBGB folgt (Herresthal, Der Widerruf von Verbraucherdarlehen und damit verbundener Kfz.-Kaufverträge, ZIP 2018, S. 753 ff.). Die Belehrung muss ordnungsgemäß, also vollständig und richtig sein; bei einer fehlerhaften Belehrung besteht kein Wertersatzanspruch (LG Berlin, Urteil vom 29.01.2019 – 4 O 20/18 -, diesel-widerruf.de). Der teilweise vertretenen Auffassung, dass § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB restriktiv in dem Sinne auszulegen sei, dass die Belehrung nur in Bezug auf die Wertersatzpflicht richtig sein müsse (LG München, Urteil vom 09.02.2018 - 29 O 14138/17 -, juris Rn. 77; Nordholtz/Bleckwenn, Widerrufsbelehrung bei verbundenen Verträgen und Wertersatzpflicht des Verbrauchers, NJW 2017, 2497), kann nicht gefolgt werden. Eine richtlinienkonforme Auslegung steht einem solchen Verständnis entgegen. Denn in Art. 14 Abs. 2 S. 2 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 lit. h) RL 2011/83/EG ist hierzu unmissverständlich geregelt, dass der Verbraucher in keinem Fall für den Wertverlust der Waren haftet, wenn er nicht in klarer und verständlicher Weise über die Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung dieses Rechts belehrt wurde. IV. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Der Streitwert richtet sich im vorliegenden Fall nicht wie in sonstigen Fällen nach der Nettodarlehenssumme zuzüglich einer etwaigen Anzahlung, da nur eine negative Feststellungsklage hinsichtlich der weiteren Zahlungspflichten aus dem Darlehensvertrag erhoben worden ist, so dass nur diese Zahlungspflichten den Streitwert bestimmen. Der Kläger schloss mit der Beklagten gem. Darlehensantrag vom 06.03.2017 einen Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag von 12.900,-- €, der zweckgebunden zum Kauf eines Pkw Opel Insignia Sports Tourer Business Innovation bestimmt war. Verkäufer des Fahrzeugs war die Autohaus B. I. GmbH. Die Beklagte bediente sich bei Vorbereitung und Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung des verkaufenden Autohauses, insbesondere fungierte das Autohaus als Darlehensvermittler der Beklagten und verwendete die von der Beklagten bereitgestellten Vertragsformulare. Vereinbart wurde sodann, dass der Kläger die Darlehenssumme von 13.827,28 € (Nettodarlehensbetrag von 12.900,-- € zuzüglich Zinsen von 927,28 €) ab 20.04.2017 mittels 48 gleichbleibenden Monatsraten von jeweils 230,-- € und einer erhöhten Schlussrate von 2.787,28 € zurückzuzahlen ist. Das Kreditantragsformular enthält auf S. 2 eine Widerrufsinformation, in der der Verbraucher darauf hingewiesen wird, dass die Widerrufsfrist von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrags, aber erst nach Erhalt der Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB beginnt. Weiter heißt es auf S. 3 des Kreditantragsformulars unter Punkt X. „Darlehensbedingungen“: 1. Zustandekommen des Darlehensvertrages 1.1. Die DN sind an den Darlehensantrag einen Monat gebunden. Der Vertrag kommt durch schriftliche Annahme der Bank oder durch vertragsgemäße Auszahlung des Nettodarlehensbetrages zustande, vorbehaltlich des negativen Prüfergebnisses hinsichtlich der möglichen Einordnung des/der DN als politisch exponierte Person. Die DN verzichten auf den Zugang der Annahmeerklärung (§ 151 BGB). Die Beklagte hat den Darlehensantrag mit Schreiben vom 06.03.2017 angenommen und der Kläger hat den Empfang auf diesem Schreiben neben der dort vorgedruckten Orts- und Datumsangabe F., den 06.03.2017 durch seine Unterschrift quittiert. Auf das Anlagenkonvolut B 1, Seite 5 wird Bezug genommen. Die auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung hat der Kläger mit Schreiben vom 15.10.2018 (Anl. K 2) widerrufen. Der Kläger hat die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 19.06.2019 aufgefordert, sich zu erklären, wann und wo die Übergabe des Fahrzeugs stattfinden soll. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 20.06.2019 mitgeteilt, dass sie davon ausgehe, dass das Widerrufsrecht ausgeschlossen sei und der Vertrag Bestand habe. Der Kläger ist der Auffassung, dass der zunächst wirksame Darlehensvertrag durch den wirksamen Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden sei. Daher sei er nicht mehr zur Zahlung der Darlehensraten verpflichtet. Die Wirksamkeit des Widerrufs und damit die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages leitet der Kläger insbesondere daraus her, dass die Widerrufsinformation fehlerhaft sei, weil mit 0,00 € nicht der korrekte Zinsbetrag pro Tag angegeben sei und die Widerrufsfolgen auch bezüglich der Rückzahlung der Darlehenssumme falsch dargestellt seien. Außerdem meint der Kläger, er sei unrichtig über den Fristbeginn für die Widerrufsfrist belehrt worden und es fehlten im Kreditvertrag diverse Pflichtangaben. Der Kläger beantragt, wie erkannt worden ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Ravensburg, da die Beklagte ihren Sitz im Zuständigkeitsbereich des LG Darmstadt habe. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Darlehensvertrag zwischen den Parteien weiterhin wirksam sei, da der Kläger über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden sei und auch die Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt worden seien, so dass der Widerruf verspätet erklärt worden sei. Durch den Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung kann es im vorliegenden Fall beim Kläger nicht zu einer Verwirrung gekommen sein, weil er unter dem Datum 06.03.2017 quittiert hat, die Annahmeerklärung erhalten zu haben. Außerdem beruft sich die Beklagte darauf, dass sich der Kläger durch die Weiternutzung des Fahrzeugs missbräuchlich verhalte. Die Beklagte steht hilfsweise auf dem Standpunkt, dass der Kläger Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs zu leisten habe, und erklärt die Aufrechnung mit ihren diesbezüglichen Gegenansprüchen. Hilfsweise beantragt die Beklagte, festzustellen, dass der Kläger im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des Kfz. Opel Insignia Sports Tourer Business Innovation zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war. Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen. Der Kläger meint, dass er aufgrund der Regelung des § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB keine Wertersatzpflicht habe, da er von der Beklagten nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei.