Urteil
2 O 171/20
LG Ravensburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGRAVEN:2020:0804.2O171.20.00
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Leitsätze
1. Die Haftung einer juristischen Person setzt voraus, dass ein Vorstand oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat. (Rn.25)
2. Hinzutreten muss zu der objektiven Sittenwidrigkeit eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann. (Rn.30)
3. Das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschaltsoftware ist als objektiv und subjektiv sittenwidrig anzusehen. Die Täuschung des Verbrauchers dient dem Zweck, zur Kostensenkung rechtlich und technisch einwandfreie, aber teurere Lösungen der Abgasreinigung zu vermeiden und Wettbewerbsvorteile zu erzielen. (Rn.31)
4. Der Käufer muss sich vom Kaufpreis eine Nutzungsvergütung für die von ihm gefahrenen Kilometer im Wege der Vorteilsausgleichung abziehen lassen. (Rn.33)
5. Die Voraussetzungen des Verjährungsbeginns lagen frühestens Ende des Jahres 2017 vor, auch wenn die VW AG mit einer Ad-hoc-Mitteilung vom 16.09.2015 erstmals „eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb“ bei dem Motor des Typs EA 189 öffentlich eingeräumt hat und auch danach über den Abgasskandal in der Presse ausführlich berichtet wurde. (Rn.36)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.500,-- € zu zahlen, abzüglich eines Betrages, der sich wie folgt errechnet:
0,079 € x (Kilometerstand im Zeitpunkt der Rückgabe abzüglich Kilometerstand von 117.590 km)
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29.05.2020, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs VW Passat, Fahrzeugidentifikationsnummer WVWZ.....
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs VW Passat, Fahrzeugidentifikationsnummer WVWZ.... im Annahmeverzug befindet.
3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den vorgerichtlichen Gebühren seiner Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwälte H. & Partner mbB, G.straße 14, O., in Höhe von 729,23 € freizustellen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 29 % und die Beklagte 71 %.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Streitwert: 7.826,-- €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Haftung einer juristischen Person setzt voraus, dass ein Vorstand oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat. (Rn.25) 2. Hinzutreten muss zu der objektiven Sittenwidrigkeit eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann. (Rn.30) 3. Das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschaltsoftware ist als objektiv und subjektiv sittenwidrig anzusehen. Die Täuschung des Verbrauchers dient dem Zweck, zur Kostensenkung rechtlich und technisch einwandfreie, aber teurere Lösungen der Abgasreinigung zu vermeiden und Wettbewerbsvorteile zu erzielen. (Rn.31) 4. Der Käufer muss sich vom Kaufpreis eine Nutzungsvergütung für die von ihm gefahrenen Kilometer im Wege der Vorteilsausgleichung abziehen lassen. (Rn.33) 5. Die Voraussetzungen des Verjährungsbeginns lagen frühestens Ende des Jahres 2017 vor, auch wenn die VW AG mit einer Ad-hoc-Mitteilung vom 16.09.2015 erstmals „eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb“ bei dem Motor des Typs EA 189 öffentlich eingeräumt hat und auch danach über den Abgasskandal in der Presse ausführlich berichtet wurde. (Rn.36) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.500,-- € zu zahlen, abzüglich eines Betrages, der sich wie folgt errechnet: 0,079 € x (Kilometerstand im Zeitpunkt der Rückgabe abzüglich Kilometerstand von 117.590 km) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29.05.2020, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs VW Passat, Fahrzeugidentifikationsnummer WVWZ..... 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs VW Passat, Fahrzeugidentifikationsnummer WVWZ.... im Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den vorgerichtlichen Gebühren seiner Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwälte H. & Partner mbB, G.straße 14, O., in Höhe von 729,23 € freizustellen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 29 % und die Beklagte 71 %. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Streitwert: 7.826,-- € I. Dem Kläger steht hinsichtlich Klagantrag Ziff. 1 aus §§ 826, 31 (analog), 249 ff. BGB ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von € abzüglich der anzurechnenden Nutzungsentschädigung, Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs. 1. Die den Kläger schädigende rechtswidrige Handlung liegt im Inverkehrbringen des Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung i. S. von Artt. 5 Abs. 2, 3 Abs. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007. Soweit die Beklagte auf dem Standpunkt steht, es handle sich bei der verbauten Software um eine vorgelagerte innermotorische Maßnahme und nicht um eine Abschalteinrichtung i. S. v. Artt. 5 Abs. 2, 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007, ist dies unzutreffend. Nach der genannten Vorschrift liegt eine Abschalteinrichtung u. a. dann vor, wenn es sich um ein Konstruktionsteil handelt, das sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird. Bei der im vorliegenden Fahrzeug eingebauten Software handelt es sich um ein derartiges Konstruktionsteil. Denn die Software ermittelt Parameter zum Unterscheiden des Prüf- und Straßenbetriebs und schaltet im Straßenbetrieb die Abgasrückführung zumindest zeitweise ab, so dass weniger Abgase wieder in den Ansaugbereich des Motors gelangen. Auf diese Weise wird die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems verringert, denn auch die Abgasrückführung ist Teil der Abgasreinigungsanlage und damit des Emissionskontrollsystems, da sie geeignet ist, die Abgasemissionen zu regeln (vgl. auch BGH, Urteil v. 25.05.2020 - IV ZR 252/19 -, juris Rn. 52). 2. Die schädigende Handlung ist der Beklagten gem. § 31 BGB (analog) zuzurechnen. Zwar setzt die Haftung einer juristischen Person aus §§ 826, 31 (analog) BGB voraus, dass ein Vorstand oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat. Im vorliegenden Fall ist jedoch davon auszugehen, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten i. S. des § 31 BGB Kenntnis vom Einbau der Software Kenntnis hatte.Denn die Beklagte ist ihrer sekundären Darlegungslast zu der Frage, welcher ihrer Mitarbeiter Kenntnis von der Manipulation der unzulässigen Motorsteuerungssoftware hatte, nicht ausreichend nachgekommen. Eine sekundäre Darlegungslast besteht, wenn die bestreitende Partei alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihr daher zumutbar ist, nähere Angaben zu machen, während der beweisbelasteten Partei näherer Vortrag nicht möglich oder zumutbar ist, da sie außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt (BGH, Urteil v. 25.05.2020 - IV ZR 252/19 - juris Rn. 37f.). Das ist hier der Fall: Der Kläger hat keinerlei Einblick in die internen Entscheidungsvorgänge bei der Beklagten und ist auf Veröffentlichungen der Medien und auf Vermutungen angewiesen. Die Beklagte hingegen hat die Möglichkeit die in ihrem Unternehmen im Zusammenhang mit der Programmierung und Implementierung der streitgegenständlichen Software abgelaufenen Vorgänge und Entscheidungsprozesse aufzuklären. Der Vortrag der Beklagten ist nach diesen Maßstäben unzureichend. Was die Beklagte unternommen hat, um die Initiatoren, Täter und Mitwisser der Manipulation innerhalb des Kreises des Vorstands oder anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter i. S. des § 31 BGB namhaft zu machen, ist nicht konkret vorgetragen, ebensowenig die Ergebnisse bisheriger interner Untersuchungen. 3. Die Beklagte hat dem Kläger den Schaden auch vorsätzlich zugefügt. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte muss davon ausgegangen werden, dass den Organen der Beklagten völlig klar war, dass die Käufer infolge des Einbaus der unzulässigen Software in die Fahrzeuge und des anschließenden Vertriebs der Fahrzeuge wirtschaftlich nachteilige Kaufverträge abschlossen. Mit einer Entdeckung des Softwaremangels, wodurch sich dann der wirtschaftliche Schaden für die Käufer tatsächlich realisieren würde, musste gerechnet werden. 4. Das Verhalten der Beklagten verstieß gegen die guten Sitten. Objektiv sittenwidrig ist eine Handlung, die nach Inhalt oder Gesamtcharakter gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, d.h. mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist. Hinzutreten muss zu der objektiven Sittenwidrigkeit eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann (Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl. 2019, § 826 Rn. 4). Nach diesen Grundsätzen muss das Verhalten der Beklagten als objektiv und subjektiv sittenwidrig angesehen werden. Die Täuschung durch die Beklagte diente offenbar dem Zweck, zur Kostensenkung (und möglicherweise zur Umgehung technischer Probleme) rechtlich und technisch einwandfreie, aber teurere Lösungen der Abgasreinigung zu vermeiden und mit Hilfe der scheinbar umweltfreundlichen Prüfstandwerte Wettbewerbsvorteile zu erzielen. Dieses Gewinnstreben um den Preis der bewussten Täuschung und Benachteiligung von ahnungslosen Kunden gibt dem Handeln der Beklagten das Gepräge der Sittenwidrigkeit (vgl. BGH, Urteil v. 25.05.2020 - IV ZR 252/19 - juris Rn. 16ff.; LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017 - 3 O 139/16 -, juris Rn. 47). 5. Der Schaden des Klägers liegt im Abschluss eines nachteiligen Vertrages. Das Gericht ist überzeugt davon, dass der Kläger das Fahrzeug bei wahrheitsgemäßem Hinweis der Verkäuferin auf eine nach EU-Recht unzulässige Abschalteinrichtung nicht gekauft hätte, sondern ein mangelfreies (anderes) Fahrzeug erworben hätte. 6. Der Kläger muss sich vom Kaufpreis eine Nutzungsvergütung für die von ihm gefahrenen Kilometer im Wege der Vorteilsausgleichung abziehen lassen. Für die Nutzungsentschädigung errechnet sich ausgehend von dem Kilometerstand beim Kauf von 117.590 km und einer erwarteten Gesamtlaufleistung von 300.000 km (so auch für ein vergleichbares Fahrzeug OLG Stuttgart, Urteil vom 06.09.2017 - 4 U 105/17 –, juris Rn. 79, 89) ein linearer Kilometerpreis von 0,079 € (14.500 € : 182.410 km = 0,079 €). 7. Der Schadenersatzanspruch ist nicht verjährt. Es kann dahingestellt bleiben, wann der Kläger genau im Klageregister der Musterfeststellungsklage angemeldet war und damit die Verjährung gehemmt war. Denn die Voraussetzungen des Verjährungsbeginns gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB lagen frühestens Ende des Jahres 2017 vor, auch wenn die VW AG mit einer (gem. § 17 MMVO kapitalmarktrechtlich vorgeschriebenen) Ad-hoc-Mitteilung vom 16.09.2015 erstmals „eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb“ bei dem Motor des Typs EA 189 öffentlich eingeräumt hat und auch danach über den Abgasskandal in der Presse ausführlich berichtet wurde. Aus der Ad-hoc-Berichterstattung der Beklagten war nicht zu ersehen, ob die „Abweichung“ einen Mangel darstellt und wer dafür verantwortlich ist und in Haftung genommen werden kann. In der Mitteilung wird auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Konzern die Öffentlichkeit über den weiteren Fortgang der Ermittlungen fortlaufend und transparent informieren wird.Das Gericht hat keine Anhaltspunkte dafür, dass eine entsprechende transparente Information im Jahr 2015 oder 2016 erfolgt ist. Allein die Tatsache, dass die Betroffenheit des individuellen Fahrzeugs auf der homepage der jeweiligen Hersteller der Fahrzeuge abgeklärt werden konnte, reicht dafür jedenfalls nicht aus (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.04.2020 – 7 U 470/19, juris Rn. 64). Außerdem war unklar, was der Grund für die Abweichung im realen Fahrbetrieb ist, wer dafür verantwortlich ist und wer deshalb in Anspruch genommen werden kann. Bis heute hat die Beklagte vehement bestritten, dass in den Fahrzeugen eine unzulässige Software installiert ist und ihr Vorstand davon Kenntnis hatte, und erst ab dem Jahr 2017 hat sich beginnend bei den Gerichten erster Instanz allmählich in der Rechtsprechung abgezeichnet, dass in vergleichbaren Fällen auch ohne weitere Aufklärung durch die Beklagte (zu der sie mühelos imstande gewesen wäre), ein Schadenersatzanspruch aus § 826 BGB besteht, weil die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen ist. Bevor diese Rechtsprechung sich verfestigt hatte und obergerichtliche Entscheidungen vorlagen, war eine Klageerhebung für den Kläger überhaupt nicht zumutbar. Es gibt auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger aufgrund anderer Informationen bis zum Jahr 2017 Kenntnis von der durch die Beklagte installierten Abschalteinrichtung ohne grobe Fahrlässigkeit erlangte, oder ihm jedenfalls ein grober Obliegenheitsverstoß in eigenen Angelegenheiten bei der Anspruchsverfolgung vorzuwerfen ist, weil er sich diese Kenntnis damals nicht verschafft hat. Die Verjährung hat daher gem. § 199 Abs. 1 BGB frühestens mit dem Schluss des Jahres 2017 begonnen, und die dreijährige Verjährungsfrist war bei Klagerhebung (Zustellung der Klage am 09.06.2020) somit noch nicht abgelaufen. 8. Eine Verzinsung des Klaganspruchs Ziff. 1 gem. §§ 291, 288 BGB ist ab dem 29.05.2020 geschuldet. Denn mit dem Ablauf der außergerichtlich gesetzten Frist und der damit verbundenen konkludenten Ablehnung der Ansprüche des Klägers wurde der Anspruch durchsetzbar. Angesichts der Ablehnung dieses Angebots durch die Beklagte war ein wörtliches Angebot ausreichend (§ 295 BGB). II. Auf den Klageantrag Ziff. 2 war festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung in Annahmeverzug befindet (zur Begründung siehe oben I. 8). III. Der Kläger hat außerdem Anspruch gem. Klagantrag Ziff. 3 auf Freistellung von seinen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Zuzüglich Unkostenpauschale und MwSt. beträgt die 1,3-Gebühr wie beantragt 729,23 €. IV. Über den Anspruch auf Verzinsung des Kaufpreises ab Kaufdatum muss wegen der Klagrücknahme nicht mehr entschieden werden, der Anspruch wäre allerdings auch mangels Anspruchsgrundlage abzuweisen gewesen. V. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 269 ZPO. Die Klagrücknahme bezüglich eines Zinsbetrags in Höhe von rund 3.480,-- € bei dem Klagantrag Ziff. 1 (so wie er in der ursprünglichen Fassung vor Klagrücknahme gestellt wurde) ergibt bei einem fiktiven Streitwert von 11.886,-- € (Streitwert von 7.826,-- € zuzüglich Zinsforderungen zu Ziff. 1 von rund 4.060,-- €) eine Kostenquote von rund 29 % zulasten des Klägers und 71 % zulasten der Beklagten. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Der Kläger hat das im Tenor Ziff. 1 genannte Fahrzeug bei einem Kilometerstand von 117.590 km bei gem. Rechnung vom 21.05.2014 (Anl. K 1) bei S. Automobile e. K. in B. zu einem Kaufpreis in Höhe von 14.500,-- € erworben. Das von der Beklagten in Verkehr gebrachte Fahrzeug ist mit einem Motor des Typs EA 189 ausgestattet. Diesen Motor hat die Beklagte entwickelt. Das Abgasrückführsystem des Fahrzeugs arbeitete bei Auslieferung auf die Weise, dass sich der Betriebsmodus danach richtete, ob die eingebaute Software den Betrieb als Prüfungssituation oder als normalen Fahrbetrieb beurteilte. Im „NOx-optimierten Modus“ (der dann aktiv ist, wenn die Software den Betrieb als Prüfungssituation einschätzt), kam es zu einer höheren Abgasrückführungsrate (und damit zu geringeren NOx-Emissionen) als dann, wenn die Software von normalem Straßenbetrieb ausging. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) verpflichtete die Beklagte im Jahr 2015 dazu, unzulässige Abschalteinrichtungen bei den Aggregaten des Typs EA 189 zu entfernen, da es das in der oben beschriebenen Weise arbeitende Abgasrückführungssystem als unzulässige Abschalteinrichtung einstufte. Die Beklagte hat, um diesem Bescheid des KBA gerecht zu werden, ein Software-Update entwickelt, das das KBA freigegeben hat. Außergerichtlich hat der Kläger die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 26.05.2020 zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsentschädigung auf. Der Kläger meint, dass die Beklagte durch die Auslieferung eines Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung vorsätzlich sittenwidrig gehandelt habe, sodass ihm ein Schadensersatzanspruch gemäß. § 826 BGB zustehe. Seinen Schaden sieht der Kläger darin, dass er ein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gekauft hat. Der Kläger lässt sich auf den Kaufpreis eine Nutzungsentschädigung anrechnen, die er ausgehend von einer anzunehmenden Gesamtlaufleistung von 300.000 km errechnet. Der Kläger beantragt nunmehr unter Klagrücknahme bezüglich der Deliktszinsen, die nicht weiterverfolgt werden: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.826,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs VW Passat, Fahrzeugidentifikationsnummer WVWZ..... 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs VW Passat, Fahrzeugidentifikationsnummer WVWZ.... im Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den vorgerichtlichen Gebühren seiner Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwälte H. & Partner mbB, G.straße 14, O., in Höhe von 729,23 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte beruft sich auf die Einrede der Verjährung, da der Kläger schon im Jahr 2015 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen gehabt habe oder jedenfalls angesichts der umfangreichen Berichterstattung haben musste. Die Beklagte hält außerdem den Klagantrag Ziff. 1 in der Sache für unbegründet. Sie ist der Ansicht, dass ein Anspruch aus § 826 BGB nicht bestehe, da die Beklagte den Kläger nicht getäuscht habe; jedenfalls fehle es an einer besonderen Verwerflichkeit als haftungsbegründendes Moment. Jedenfalls fehlt es aus Sicht der Beklagten am Schädigungsvorsatz; der Kläger trage nicht substantiiert vor, dass der Vorstand der Beklagten i. S. des Aktienrechts eine Schädigung des Vermögens des Klägers für möglich gehalten oder gar billigend in Kauf genommen habe. Die Beklagte behauptet, dass ihr derzeit keine Erkenntnisse dafür vorlägen, dass einzelne Vorstandsmitglieder im Sinne des Aktienrechtes an der Entwicklung oder Verwendung der Software des Dieselmotors EA 189 EU5 beteiligt waren oder diese gebilligt haben. Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, dass sie keine sekundäre Darlegungslast in Bezug auf das anspruchsbegründende Merkmal des Schädigungsvorsatzes treffe, da der Kläger selbst nicht substantiiert zu diesem Punkt vorgetragen habe. Außerdem verneint die Beklagte einen Schaden des Klägers; ein softwarebedingter Minderwert sei nicht festzustellen. Die Beklagte behauptet hierzu weiter, dass die streitgegenständliche Software keine unzulässige Abschalteinrichtung sei; das Abgasrückführungssystem sei nicht Teil des Emissionskontrollsystems, sondern diesem als innermotorische Maßnahme vorgelagert. Außerdem sei die öffentlich-rechtliche Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs durch das Software-Update sichergestellt worden, und dieses Update habe auch keine negativen Auswirkungen auf das Fahrzeug. Die Beklagte ist zur Berechnung der Nutzungsentschädigung der Ansicht, dass von einer voraussichtlichen Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs 200.000 km - 250.000 km auszugehen sei. Die Voraussetzungen eines Zinsanspruchs gem. § 849 BGB hält die Beklagte nicht für gegeben. Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs ist nach Auffassung der Beklagten unbegründet, da der Kläger der Beklagten die Rücknahme des Fahrzeugs nicht in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten habe. Die Beklagte verneint auch die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien im Prozess verwiesen.