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EuGH-Vorlage

2 O 107/22

LG Ravensburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGRAVEN:2022:1118.2O107.22.00
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Leitsätze
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen gemäß Art. 267 Abs. 1 lit. a), Abs. 2 AEUV zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt: 1. Ist es vereinbar mit Unionsrecht, wenn nach nationalem Recht bei einem mit einem Kaufvertrag verbundenen Kreditvertrag nach wirksamer Ausübung des Widerrufsrechts des Verbrauchers gem. Art. 14 Abs. 1 RL 2008/48/EG a) der Anspruch eines Verbrauchers gegen den Kreditgeber auf Rückzahlung der geleisteten Darlehensraten erst dann fällig wird, wenn er seinerseits dem Kreditgeber den gekauften Gegenstand herausgegeben oder den Nachweis erbracht hat, dass er den Gegenstand an den Kreditgeber abgesandt hat?(Rn.59) b) der Verbraucher dem Kreditgeber das Fahrzeug gem. §§ 358 Abs. 4 Satz 1, 357 Abs. 4 Satz 1 Fall 1 BGB an dessen Geschäftssitz zu übergeben hat?(Rn.69) c) Annahmeverzug des Kreditgebers mit der Annahme des Fahrzeugs nicht vorliegt, wenn der Kreditgeber zwar bereit ist, sich das Fahrzeug als Vorleistung übergeben zu lassen, aber die materiell-rechtlichen Voraussetzungen eines wirksamen Widerrufs bestreitet?(Rn.76) d) eine Klage des Verbrauchers auf Rückzahlung der vom Verbraucher geleisteten Darlehensraten nach Herausgabe des finanzierten Fahrzeugs als derzeit unbegründet abzuweisen ist, wenn der Kreditgeber nicht mit der Annahme des Kaufgegenstandes in Gläubigerverzug gekommen ist?(Rn.87) 2. Folgt aus Unionsrecht, dass die unter 1. a) bis d) beschriebenen nationalen Regelungen und Rechtsgrundsätze, sofern sie nicht richtlinienkonform ausgelegt werden können, unanwendbar sind?(Rn.92) 3. Für den Fall, dass die Berufung des Verbrauchers auf sein Widerrufsrecht gem. Art. 14 Abs. 1 RL 2008/48/EG auch dann als missbräuchlich bewertet werden kann, wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 RL 2008/48/EG vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden sind: Kann die Bewertung als rechtsmissbräuchlich insbesondere auf folgende Umstände gestützt werden? a) Der Verbraucher setzt die Nutzung des finanzierten Fahrzeugs bis zur gerichtlichen Klärung der Wirksamkeit des Widerrufs fort.(Rn.105) b) Der Verbraucher lehnt es ab, für die Nutzung des Fahrzeugs Wertersatz zu leisten.(Rn.111) c) Der Vertrag ist vorzeitig oder durch Zeitablauf bereits beendet, als der Widerruf erklärt wird, und die Bank hat auf ihre Sicherheiten verzichtet.(Rn.114)
Tenor
I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen gemäß Art. 267 Abs. 1 lit. a), Abs. 2 AEUV zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt: 1. Ist es vereinbar mit Unionsrecht, wenn nach nationalem Recht bei einem mit einem Kaufvertrag verbundenen Kreditvertrag nach wirksamer Ausübung des Widerrufsrechts des Verbrauchers gem. Art. 14 Abs. 1 RL 2008/48/EG a) der Anspruch eines Verbrauchers gegen den Kreditgeber auf Rückzahlung der geleisteten Darlehensraten erst dann fällig wird, wenn er seinerseits dem Kreditgeber den gekauften Gegenstand herausgegeben oder den Nachweis erbracht hat, dass er den Gegenstand an den Kreditgeber abgesandt hat? b) der Verbraucher dem Kreditgeber das Fahrzeug gem. §§ 358 Abs. 4 Satz 1, 357 Abs. 4 Satz 1 Fall 1 BGB an dessen Geschäftssitz zu übergeben hat? c) Annahmeverzug des Kreditgebers mit der Annahme des Fahrzeugs nicht vorliegt, wenn der Kreditgeber zwar bereit ist, sich das Fahrzeug als Vorleistung übergeben zu lassen, aber die materiell-rechtlichen Voraussetzungen eines wirksamen Widerrufs bestreitet? d) eine Klage des Verbrauchers auf Rückzahlung der vom Verbraucher geleisteten Darlehensraten nach Herausgabe des finanzierten Fahrzeugs als derzeit unbegründet abzuweisen ist, wenn der Kreditgeber nicht mit der Annahme des Kaufgegenstandes in Gläubigerverzug gekommen ist? 2. Folgt aus Unionsrecht, dass die unter 1. a) bis d) beschriebenen nationalen Regelungen und Rechtsgrundsätze, sofern sie nicht richtlinienkonform ausgelegt werden können, unanwendbar sind? 3. Für den Fall, dass die Berufung des Verbrauchers auf sein Widerrufsrecht gem. Art. 14 Abs. 1 RL 2008/48/EG auch dann als missbräuchlich bewertet werden kann, wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 RL 2008/48/EG vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden sind: Kann die Bewertung als rechtsmissbräuchlich insbesondere auf folgende Umstände gestützt werden? a) Der Verbraucher setzt die Nutzung des finanzierten Fahrzeugs bis zur gerichtlichen Klärung der Wirksamkeit des Widerrufs fort. b) Der Verbraucher lehnt es ab, für die Nutzung des Fahrzeugs Wertersatz zu leisten. c) Der Vertrag ist vorzeitig oder durch Zeitablauf bereits beendet, als der Widerruf erklärt wird, und die Bank hat auf ihre Sicherheiten verzichtet.
Entscheidungsgründe
I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen gemäß Art. 267 Abs. 1 lit. a), Abs. 2 AEUV zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt: 1. Ist es vereinbar mit Unionsrecht, wenn nach nationalem Recht bei einem mit einem Kaufvertrag verbundenen Kreditvertrag nach wirksamer Ausübung des Widerrufsrechts des Verbrauchers gem. Art. 14 Abs. 1 RL 2008/48/EG a) der Anspruch eines Verbrauchers gegen den Kreditgeber auf Rückzahlung der geleisteten Darlehensraten erst dann fällig wird, wenn er seinerseits dem Kreditgeber den gekauften Gegenstand herausgegeben oder den Nachweis erbracht hat, dass er den Gegenstand an den Kreditgeber abgesandt hat? b) der Verbraucher dem Kreditgeber das Fahrzeug gem. §§ 358 Abs. 4 Satz 1, 357 Abs. 4 Satz 1 Fall 1 BGB an dessen Geschäftssitz zu übergeben hat? c) Annahmeverzug des Kreditgebers mit der Annahme des Fahrzeugs nicht vorliegt, wenn der Kreditgeber zwar bereit ist, sich das Fahrzeug als Vorleistung übergeben zu lassen, aber die materiell-rechtlichen Voraussetzungen eines wirksamen Widerrufs bestreitet? d) eine Klage des Verbrauchers auf Rückzahlung der vom Verbraucher geleisteten Darlehensraten nach Herausgabe des finanzierten Fahrzeugs als derzeit unbegründet abzuweisen ist, wenn der Kreditgeber nicht mit der Annahme des Kaufgegenstandes in Gläubigerverzug gekommen ist? 2. Folgt aus Unionsrecht, dass die unter 1. a) bis d) beschriebenen nationalen Regelungen und Rechtsgrundsätze, sofern sie nicht richtlinienkonform ausgelegt werden können, unanwendbar sind? 3. Für den Fall, dass die Berufung des Verbrauchers auf sein Widerrufsrecht gem. Art. 14 Abs. 1 RL 2008/48/EG auch dann als missbräuchlich bewertet werden kann, wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 RL 2008/48/EG vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden sind: Kann die Bewertung als rechtsmissbräuchlich insbesondere auf folgende Umstände gestützt werden? a) Der Verbraucher setzt die Nutzung des finanzierten Fahrzeugs bis zur gerichtlichen Klärung der Wirksamkeit des Widerrufs fort. b) Der Verbraucher lehnt es ab, für die Nutzung des Fahrzeugs Wertersatz zu leisten. c) Der Vertrag ist vorzeitig oder durch Zeitablauf bereits beendet, als der Widerruf erklärt wird, und die Bank hat auf ihre Sicherheiten verzichtet. A. Dem vorgelegten Verfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Klägerin schloss mit der Beklagten einen Darlehensvertrag gemäß Darlehensantrag vom 15.03.2019 (Anlage K 1) über einen Nettodarlehensbetrag von 36.159,-- €, der zweckgebunden dem Kauf eines Kraftfahrzeugs MB A 180 zur privaten Nutzung diente. Der Kaufpreis für das Fahrzeug belief sich samt Garantiepaket auf einen Betrag von 36.159,-- €. Die Beklagte bediente sich bei Vorbereitung und Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung der Verkäuferin als Darlehensvermittlerin. Die Darlehenssumme von 36.589,92 € (Nettodarlehensbetrag zuzüglich Zinsen von 430,92 €) war ab April 2019 mittels gleichbleibenden Monatsraten in Höhe von jeweils von 342,29 und einer Schlussrate von 20.160,-- € zurückzuzahlen. Im Darlehensvertrag wurde der bei Vertragsschluss geltende Verzugszinssatz nicht zahlenmäßig als Prozentsatz benannt. Die Klägerin zahlte 23 Darlehensraten von insgesamt 7.872,67 € bis Februar 2021. Durch Zahlung eines Betrages in Höhe von EUR 28.524,36 löste sie das Darlehen am 08.03.2021 vorzeitig ab und die Beklagte übereignete ihr das Fahrzeug. Insgesamt leistete die Klägerin Zahlungen in Höhe von 36.397,03 € an die Beklagte. Mit Schreiben vom 11.10.2021 widerrief die Klägerin ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung. Mit Replik vom 11.07.2022 bot die Klägerin der Beklagten die unbedingte Herausgabe des Fahrzeugs am Sitz der Beklagten an (Bl. 101 der Gerichtsakten). Die Klägerin meint, dass der Widerruf wirksam sei, da die Widerrufsfrist wegen fehlerhafter Pflichtangaben im Vertrag nicht begonnen habe und deshalb im Jahr 2021, auch nach Ablösung des Vertrags, noch erklärt werden konnte. Die Klägerin hat ihren ursprünglichen Antrag auf Feststellung, dass sie aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag aufgrund des Widerrufs nichts mehr schuldet, im Hinblick auf die Ablösung des Darlehens zurückgenommen. Sie beantragt in der Hauptsache Zahlung von 36.589,92 € abzüglich 2.264,28 € Wertverlust nach Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs sowie festzustellen, dass die Beklagte im Verzug mit der Annahme des Fahrzeugs ist. Die Beklagte beantragt Klagabweisung. Sie hält die Klage für unzulässig und unbegründet. Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie der Klägerin alle Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt habe und der Widerruf verfristet sei. Außerdem meint sie, dass die Beklagte ihr das Fahrzeug nicht in Annahmeverzug begründender Weise angeboten habe, insbesondere nicht tatsächlich, am rechten Ort und innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Zeitraumes. Die Beklagte macht ausdrücklich von ihrem Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1, § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB Gebrauch. Schließlich beruft sich die Beklagte auf den Einwand unzulässiger Rechtsausübung. Die Beklagte erklärt die Hilfsaufrechnung mit einem Anspruch auf Zinszahlung in Höhe von 238,03 € für die Überlassung der Darlehensvaluta. Hilfswiderklagend beantragt die Beklagte festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, an die Beklagte Wertersatz für den bis zum Zeitpunkt der Fahrzeugherausgabe eingetretenen Wertverlust zu zahlen. Die Klägerin erkennt den Hilfswiderklageantrag dem Grunde nach an. B. Die für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebenden Bestimmungen des deutschen Rechts lauten: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 242 Leistung nach Treu und Glauben Der Schuldner hat die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. § 269 Leistungsort (1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Orte zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte. (2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Orte hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes. (3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll. § 273 Zurückbehaltungsrecht (1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht). …. § 274 Wirkungen des Zurückbehaltungsrechts (1) Gegenüber der Klage des Gläubigers hat die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nur die Wirkung, dass der Schuldner zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug) zu verurteilen ist. (2) Auf Grund einer solchen Verurteilung kann der Gläubiger seinen Anspruch ohne Bewirkung der ihm obliegenden Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgen, wenn der Schuldner im Verzug der Annahme ist. § 293 Annahmeverzug Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. § 294 Wörtliches Angebot Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden. § 295 Wörtliches Angebot 1Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. 2Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen. § 322 Verurteilung zur Leistung Zug-um-Zug … (2) Hat der klagende Teil vorzuleisten, so kann er, wenn der andere Teil im Verzug der Annahme ist, auf Leistung nach Empfang der Gegenleistung klagen. § 348 Erfüllung Zug-um-Zug 1Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. 2Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung. § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (1) 1Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. …… (2) 1Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. 2Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 356b Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen … (2) 1Enthält bei einem Allgemein-Verbraucher-Darlehensvertrag die dem Darlehensnehmer nach Absatz 1 zur Verfügung gestellte Urkunde die Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 nicht, beginnt die Frist erst mit Nachholung dieser Angaben gemäß § 492 Absatz 6. …… § 357 Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen (1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren. … (4) 1Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. 2Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen. … § 357a Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über Finanzdienstleistungen (in der hier anwendbaren bis zum 27.05.2022 geltenden Fassung) (1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 30 Tagen zurückzugewähren. … (3) 1 Im Falle des Widerrufs von Verbraucherdarlehensverträgen hat der Darlehensnehmer für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. …. § 358 Mit dem widerrufenen Vertrag verbundener Vertrag (in der hier anwendbaren bis zum 27.05.2022 geltenden Fassung) (2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist. (3) 1Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. 2Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. (4) 1Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357b entsprechend anzuwenden. …… 5Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist. § 492 Schriftform, Vertragsinhalt … (2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten. … (6) 1Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. …… § 495 Widerrufsrecht (1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. … Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) § 3 Inhalt der vorvertraglichen Information (1) Die Unterrichtung vor Vertragsschluss muss folgende Informationen enthalten: ... 11. den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten, § 6 Vertragsinhalt (1) Der Verbraucherdarlehensvertrag muss klar und verständlich folgende Angaben enthalten: 1. die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 14 und Abs. 4 genannten Angaben, … C. Der Erfolg oder Misserfolg der Klage ist abhängig von der Beantwortung der im Beschlusstenor II. 1. – 3. aufgeworfenen Fragen zur Auslegung der Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 RL 2008/08/EG und zu den unionsrechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts. I. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Ravensburg ist in der vorliegenden Konstellation eines mit einem Darlehensvertrag verbundenen Kaufvertrags örtlich zuständig, weil am Wohnsitz des Käufers ein einheitlicher Erfüllungsort gem. § 29 ZPO für dessen Ansprüche nach erklärtem Widerruf besteht und die Beklagte gem. § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB (§ 358 Abs. 4 Satz 3 BGB a. F.) an die Stelle der Verkäuferin tritt (OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2019 – 31 U 114/18 - ECLI:DE:OLGHAM:2019:1127.31U114.18.00, juris Rn. 77 f.; LG Tübingen, Urteil vom 28.12.2018 – 3 O 137/18 -, juris Rn. 39 ff.). II. Der Erfolg der Klage dem Grunde nach hängt von folgenden Voraussetzungen ab: - Bestehen eines Widerrufsrechts (1.) - Fälligkeit des Anspruchs auf Rückzahlung oder Annahmeverzug der Beklagten (2.) - keine Verwirkung des Widerrufsrechts (3.) - keine rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerrufsrechts (4.) 1. Die in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB geregelte Widerrufsfrist von zwei Wochen war bei der jeweiligen Ausübung des Widerrufsrechts durch die Kläger möglicherweise noch nicht abgelaufen. Nach § 356b Abs. 2 Satz 1 BGB beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen, wenn die Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2, Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB im Kreditvertrag nicht vollständig enthalten sind. Bei unvollständigen Pflichtangaben wäre ein Widerruf zulässig, da das nationale Recht ein Erlöschen des Widerrufsrechts für Verbraucherkreditverträge nicht vorsieht. Die Frist beginnt gem. § 356 b Abs. 2 Satz 2 BGB erst dann, wenn die Pflichtangaben nachgeholt werden. Der nationale Gesetzgeber hat sich bewusst für ein zeitlich unbefristetes Widerrufsrecht (BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15 -, ECLI:DE:BGH:2016:120716UXIZR564.15.0, juris Rn. 28ff.) entschieden. Im Vertrag vom 15.03.2019 fehlt die gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 notwendige konkrete Angabe des aktuellen Verzugszinses im Kreditvertrag. Nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 09.09.2021 - C-33/20, C-155/20, C-187-20 - (dort Tenor Ziff. 3 Satz 1 und Rz. 93) muss der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrages geltende Verzugszinssatz im Kreditvertrag konkret zahlenmäßig in Form eines Prozentsatzes angegeben werden. Im Wege der richtlinienkonformen Auslegung sind Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB daher so zu verstehen, dass im Darlehensvertrag der bei Vertragsabschluss geltende Verzugszinssatz als konkreter Prozentsatz anzugeben ist. Inzwischen hat sich der BGH für den Geltungsbereich der RL 2008/48/EG dieser Auffassung angeschlossen (Urteil vom 12.04.2022 - XI ZR 179/21, ECLI:DE:BGH:2022:120422UXIZR179.21.0, juris Rn. 12). Für den Streitfall folgt hieraus, dass die in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB geregelte Widerrufsfrist nicht begonnen hat. Denn nach § 356b Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB beginnt die Frist nicht zu laufen, wenn die Pflichtangaben gem. § 492 Abs. 2, Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB im Kreditvertrag nicht vollständig enthalten sind oder die Angaben nachgeholt worden sind. Bei wirksamem Widerruf ist die Klägerin gem. §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden und kann gem. § 357a Abs. 1 BGB a. F. die Rückzahlung der an die Beklagten geleisteten Darlehensraten fordern. Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Klägerin dann ihrerseits verpflichtet, der Beklagten für den in ihrer Besitzzeit eingetretenen Wertverlust ihres Fahrzeugs Ersatz zu leisten (BGH, Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19 - ECLI:DE:BGH:2020:271020UXIZR498.19.0, Rn. 30 ff.). 2. Es fragt sich, ob der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der geleisteten Darlehensraten fällig ist oder sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. Müsste die Klägerin nämlich das Fahrzeug im Wege einer Vorleistung an die Beklagte übergeben, dann wäre ihre Rückzahlungsforderung noch nicht fällig und die Klage als derzeit unbegründet abzuweisen. Nur wenn die Beklagte sich in Annahmeverzug befände, könnte die Klägerin trotzdem gem. § 322 Abs. 2 BGB auf Leistung nach Empfang der Gegenleistung klagen (Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 322 Rn. 5). Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 01.06.2021 – XI ZR 149/20 - ECLI:DE:BGH:2021:010621UXIZR149.20.0, Rn. 16; Urteil vom 26.10.2021 – XI ZR 608/20 - ECLI:DE:BGH:2021:261021UXIZR608.20.0, Rn. 15 f.) muss der widerrufende Verbraucher seine Rückgabepflicht gem. §§ 358 Abs. 4 Satz 1 a. F. in Verb. mit 357 Abs. 4 Satz 1 BGB a. F. als Vorleistung erbringen. Der BGH weist daher entsprechende Klagen rechtskräftig als derzeit unbegründet ab, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des Annahmeverzugs nicht vorliegen (BGH, Urteile vom 26.10.2021, a.a.O., Rn. 16; Urteil vom 14.06.2022 – XI ZR 552/20 - ECLI:DE:BGH:2022:140622UXIZR552.20.0, juris Rn. 19). Auch die vorliegende Klage wäre hiernach mangels Annahmeverzugs als derzeit unbegründet abzuweisen. Der BGH definiert dabei den Inhalt dieser Vorleistungspflicht des widerrufenden Verbrauchers so, dass die Rückgabe des Fahrzeugs als Bringschuld am Wohnsitz des Gläubigers (gem. § 269 Abs. 2 BGB also am Geschäftssitz der beklagten Bank) zu erfolgen habe (BGH, Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19 - ECLI:DE:BGH:2020:271020UXIZR498.19.0, Rn. 24; BGH, Urteil vom 26.10.2021 – XI ZR 608/20 - ECLI:DE:BGH:2021:261021UXIZR608.20.0, Rn. 15). Gem. § 295 Satz 1 Fall 1 BGB genügt zwar ein wörtliches Angebot des Verbrauchers, wenn der Kreditgeber erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde. Der BGH sieht jedoch im Bestreiten der Voraussetzungen eines wirksamen Widerrufs keine bestimmte und eindeutige Erklärung der Bank im Sinne des § 295 Satz 1 Fall 1 BGB, dass sie die Leistung nicht annehmen werde (BGH, Urteil vom 14.06.2022 – XI ZR 552/20 - ECLI:DE:BGH:2022:140622UXIZR552.20.0, juris Rn. 18). Diese Rechtsprechung könnte allerdings unionsrechtswidrig sein hinsichtlich der - Annahme einer Vorleistungspflicht (Vorlagefrage II. 1. a)) - Verpflichtung zur Rückgabe des Autos am Geschäftssitz der Bank (Vorlagefrage II. 1. b)) - Verneinung des Annahmeverzugs trotz Bestreitens der Voraussetzungen eines wirksamen Widerrufs (Vorlagefrage II. 1. c)) - prozessualen Konsequenz, die Klage sei bei fehlendem Annahmeverzug gem. §§ 322 Abs. 2, 295 BGB als derzeit unbegründet abzuweisen (Vorlagefrage II. 1. d)). Daran schließt sich die Frage an, ob die betreffenden Normen und Rechtsgrundsätze, soweit sie unionsrechtswidrig sind, weiterhin anwendbar sind (Vorlagefrage II. 2.). 3. Möglicherweise könnte eine Verwirkung des Widerrufsrechts angenommen werden. Nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 09.09.2021 in den verbundenen Rechtssachen C-33/20, C-155/20 und C-187/20 kommt dies allerdings nicht in Betracht, wenn eine der gem. Art. 10 Abs. 2RL 2008/48/EG vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden sind (Rn. 118 des Urteils vom 09.09.2021). Der Gerichtshof hat klargestellt, dass die zeitlichen Voraussetzungen der Ausübung des Widerrufsrechts in Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 lit. b) RL 2008/48/EG geregelt sind und dass die Mitgliedsstaaten keine weiteren zeitlichen Beschränkungen des Widerrufsrechts vorsehen dürfen (Rn. 114 bis 118 des Urteils vom 09.09.2021). Somit ist der Einwand der Verwirkung ausgeschlossen, wenn die zwingenden Angaben gem. Art. 10 Abs. 2 RL 2008/48/EG nicht vollständig erteilt wurden. 4. Möglicherweise könnte die Berufung des Verbrauchers auf sein Widerrufsrecht gem. Art. 14 Abs. 1 RL 2008/48/EG als missbräuchlich bewertet werden. Mit Urteil vom 09.09.2021 C-33/20 u. a. hat der EuGH. entschieden, dass ein Rechtsmissbrauch nicht in Betracht kommt, wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 RL 2008/48/EG vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist (Rn. 127 des Urteils). Der Gerichtshof hat klargestellt, dass Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 lit. b) RL 2008/48/EG bezweckt, den Unternehmer abzuschrecken, gegen seine Informationspflichten zu verstoßen (Rn. 125 des Urteils). Der BGH hat dem Gerichtshof allerdings die Frage vorgelegt, ob nationale Gerichte im Einzelfall bei Vorliegen besonderer, über den bloßen Zeitablauf hinausgehender Umstände die Berufung des Verbrauchers auf sein wirksam ausgeübtes Widerrufsrecht als missbräuchlich oder betrügerisch bewerten können mit der Folge, dass dem Verbraucher die vorteilhaften Rechtsfolgen des Widerrufs zu versagen sind (BGH, Vorlagebeschluss vom 31.01.2022 – XI ZR 113/21 u. a. - ECLI:DE:BGH:2022:310122BXIZR113.21.0). Hieraus ergeben sich die ergänzenden Vorlagefragen II. 3. a) bis c). Sollte nämlich eine rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerrufsrechts nach Auffassung des Gerichtshofs in Betracht kommen, müsste bei den vom BGH genannten Fallgruppen näher geklärt werden, ob die unionsrechtlichen Kriterien für einen Rechtsmissbrauch erfüllt sind. D. Zu den Vorlagefragen im Einzelnen: I. Zu der Vorlagefrage II. 1. a) 1. Die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verbraucherkaufverträgen sind in § 357 BGB geregelt. Nach § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB kann der Unternehmer bei einem Verbrauchsgüterkauf die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Im Fall des Widerrufs eines Verbraucherkreditvertrags, der mit einem Verbraucherkaufvertrag verbunden ist, ordnet § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB a. F. an, die §§ 357 bis 357b BGB je nach Art des verbundenen Vertrags entsprechend anzuwenden. Der nach § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB an die Stelle des Unternehmers tretende Kreditgeber kann also die Rückzahlung der Darlehensraten gem. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB verweigern, bis er die finanzierte Ware zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. a) Nach Auffassung des BGH folgt aus § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB, dass der Verbraucher nach Widerruf eines mit einem Pkw-Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrages das Fahrzeug vorleistungspflichtig an den (gem. § 358 Abs. 4 Satz 5 an die Stelle des Unternehmers tretenden) Kreditgeber herauszugeben muss oder nachweisen muss, dass er das Fahrzeug an den Kreditgeber versandt hat (Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 - ECLI:DE:BGH:2020:271020UXIZR498.19.0, juris Rn. 24; Beck-OGK/Mörsdorf, BGB, Stand: 15.02.2021, § 357 Rn. 24; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 357 Rn. 5). b) Nach anderer Auffassung ist § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB so zu verstehen, dass lediglich ein Zurückbehaltungsrecht des Unternehmers gem. § 273 BGB besteht, mit der Folge, dass der Unternehmer Zug-um-Zug gegen Erbringung der Gegenleistung zur Zahlung zu verurteilen ist. Dies wird darauf gestützt, dass dem Verbraucher bei Bestreiten der Wirksamkeit des Widerrufs durch den Unternehmer nicht angesonnen werden könne, die Kaufsache zurückzuliefern, um überhaupt Klage erheben zu können. Erweise sich nämlich das Rückgewährverlangen im Prozess als unbegründet, müsse sich der Verbraucher um Rücklieferung der Kaufsache bemühen und trage damit ein weiteres Prozess- und Vollstreckungsrisiko. Erweise sich das Rückgewährverlangen im Prozess dagegen als begründet, stünde es für ihn kaum besser, da er nun das Vollstreckungsrisiko in Bezug auf den titulierten Zahlungsanspruch trage, ohne dieses Risiko durch Zurückhaltung der Kaufsache mildern zu können (Kohler, VuR 2018, 203 [204ff.]). 2. Für die Auslegung des nationalen Rechts ist maßgebend, ob §§ 358 Abs. 4 Satz 1, 357 Abs. 4 Satz 1 BGB, soweit damit – nach nationaler Rechtsprechung - eine Vorleistungspflicht angeordnet wird, Art. 14 Abs. 1 Satz 1 RL 2008/48/EG oder einer anderen Norm des Gemeinschaftsrechts widerspricht. Die Annahme einer Vorleistungspflicht des Darlehensnehmers bei der Rückabwicklung des mit einem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrags könnte unionsrechtswidrig sein. a) Die Vorleistungspflicht dürfte dem unionsrechtlichen Grundsatz der Effektivität widersprechen. Im Ergebnis wird dadurch die praktische Wirksamkeit der Ausübung des Widerrufsrechts gem. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 RL 2008/48/EG erheblich eingeschränkt, ohne dass es dafür einen ausreichenden Grund gibt. Der Verbraucher muss sich durch die Vorleistung in die Hände seines Vertragspartners begeben. Er weiß nicht, ob und wann er die Gegenleistung bekommt. Die Annahme einer Vorleistungspflicht des Verbrauchers ist zum Schutz der berechtigten Interessen des Kreditgebers auch nicht erforderlich. Dem Sicherungsbedürfnis des Kreditgebers ist auch dann Genüge getan, wenn er Zug-um-Zug gegen Herausgabe des Autos zur Rückzahlung der vom Verbraucher erbrachten Zahlungen verpflichtet ist. Ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 BGB schützt den Unternehmer in ausreichendem Maße, denn er muss nicht leisten, bevor er das Fahrzeug tatsächlich an seinem Geschäftssitz dargeboten bekommt (Kohler, VuR 2018, 203 [205]). Die europarechtliche Verbraucherrechte-Richtlinie RL 2011/83/EU, auf deren Art. 13 Abs. 3 die Fassung des § 357 Abs. 4 Satz 1, 1. Fall BGB beruht, steht dieser Interpretation nicht entgegen. Die dortige Textfassung, soweit hier erheblich, deckt sich vollständig mit derjenigen des § 357 Abs. 4 Satz 1, 1. Fall BGB, und die Erwägungsgründe zur Verbraucherrechte-Richtlinie schweigen zu Art. 13 Abs. 3 RL 2011/83/EU, so dass es keine unionsrechtlichen Vorgaben für die Auslegung der Norm gibt (Kohler, VuR 2018, 203 [206]). b) Zudem dürfte die Vorleistungspflicht dem unionsrechtlichen Grundsatz der Äquivalenz widersprechen. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die unionsrechtlichen Ansprüche nicht ungünstiger auszugestalten als entsprechende innerstaatliche Ansprüche. Dieses Äquivalenzgebot gilt sowohl für die verfahrensrechtlichen als auch für die materiellen Voraussetzungen der Geltendmachung der Ansprüche (EuGH 21.9.1983 – verb. Rs. 205 bis 215/82 - Deutsche Milchkontor I, Slg 1983, 2633, 2666 f., Rn. 23; Wernsmann in: Schulze/Janssen/Kadelbach, Europarecht, 4. Aufl. 2020, § 31 Rn. 137; Säcker in: Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht, 3. Aufl. 2020, Art. 101 AEUV Rn. 913). Daher dürfen die Bedingungen für die Durchsetzung unionsrechtlicher Gestaltungsrechte nicht hinter denjenigen für die Durchsetzung national geregelter Gestaltungsrechte zurückbleiben. Gegen diesen Grundsatz verstößt eine Auslegung des § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB, die den Verbraucher bei der Rückgabe der Kaufsache als vorleistungspflichtig ansieht. Denn der Verbraucher wird bei einem Verbraucherkaufvertrag schlechter behandelt, als ein Verbraucher in der vergleichbaren Situation des im nationalen Recht geregelten Rücktritts vom Vertrag. Nach Rücktritt vom Vertrag besteht keine Vorleistungspflicht des Verbrauchers. § 348 BGB ordnet an, dass die Rückgabe der Leistungen Zug-um-Zug zu erfolgen hat. Widerruf und Rücktritt sind gleichartige Gestaltungsrechte, in beiden Fällen geht es um die Rückabwicklung der beiderseitig erbrachten Leistungen nach Ausübung eines Gestaltungsrechts des Verbrauchers. Ein sachlicher Grund dafür, dem Verbraucher im Fall des Widerrufs eine Vorleistungspflicht aufzuerlegen, ist nicht ersichtlich. II. Zur Vorlagefrage II. 1. b) 1. Im Fall des Widerrufs eines Verbraucherkreditvertrags, der mit einem Verbraucherkaufvertrag verbunden ist, ist gem. § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB auf die Rückabwicklung des Kaufvertrags § 357 BGB entsprechend anzuwenden. Der für die Rückgabe des gekauften Fahrzeugs nach § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB maßgebliche Ort ist der Sitz des Unternehmers. Wenn § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB nun anordnet, dass der Kreditgeber hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Stelle des Unternehmers eintritt, ist zweifelhaft, ob sich der maßgebliche Rückgabeort dadurch ändert. a) Der BGH ist der Ansicht, der Verbraucher sei nach Widerruf des Kreditvertrages verpflichtet, das kreditfinanzierte Fahrzeug am Wohnort des Gläubigers zu übergeben (Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 - ECLI:DE:BGH:2020:271020UXIZR498.19.0, juris Rn. 24), also gem. § 269 Abs. 2 BGB am Geschäftssitz der Bank. b) Dies ist nach nationalem Recht nicht zwingend. Der Wortlaut lässt auch die Auslegung zu, dass der Sitz des Unternehmers als Rückgabeort weiterhin maßgeblich bleibt. Dafür spricht auch der Sinn und Zweck der Regelung des § 358 BGB, nämlich den Verbraucher vor den Risiken einer Aufspaltung in Kreditvertrag einerseits und finanzierten verbundenen Vertrag andererseits zu schützen (Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 358 Rn. 1). Wenn der Verbraucher nach Widerruf das Fahrzeug am Sitz der Bank zurückgeben müsste, wäre dies ein erheblicher Nachteil, vor dem er gerade geschützt werden soll. 2. Die Rechtsauffassung, der Geschäftssitz der Bank sei Rückgabeort für den Kaufgegenstand nach Widerruf des Darlehensvertrags könnte unionsrechtswidrig sein. a) Sie dürfte dem unionsrechtlichen Grundsatz der Effektivität widersprechen. Im Ergebnis wird dadurch die praktische Wirksamkeit der Ausübung des Widerrufsrechts gem. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 RL 2008/48/EG erheblich gemindert, ohne dass es dafür einen ausreichenden Grund gibt. Der Verbraucher müsste das Fahrzeug, das er möglicherweise bewusst bei einem Händler in seiner Nähe gekauft hat, am Sitz einer unter Umständen Hunderte von Kilometern entfernten Bank anbieten, obwohl diese den Kauf nur finanziert hat und mit dem Verbraucher nur schriftlich oder über den Verkäufer (der Vermittlerin des Darlehensvertrages) kommuniziert hat. Eine solche Verpflichtung des Verbrauchers wirkt prohibitiv und schränkt die praktische Wirksamkeit des Widerrufsrechts erheblich ein. b) Die Annahme einer Verpflichtung zur Rückgabe am Sitz der Bank dürfte auch mit dem Äquivalenzgebot unvereinbar sein. Denn ein Verbraucher, der eine Sache im Wege des Fernabsatzes oder außerhalb eines Geschäftsraumes kauft, ohne einen damit verbundenen Darlehensvertrag abzuschließen, kann die gekaufte Sache nach Erklärung des Widerrufs gem. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB dem Unternehmer zurückgeben, mit dem er den Kaufvertrag geschlossen hat und von dem er die Ware erhalten hat. Es gibt keinen Grund, warum der Käufer schlechter gestellt werden sollte, wenn er die Kaufsache durch ein Darlehen finanziert hat. III. Zur Vorlagefrage II. 1. c) 1. Annahmeverzug wird grundsätzlich durch ein tatsächliches Angebot gem. § 294 BGB bewirkt. Der Verbraucher müsste hiernach gem. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB das Fahrzeug der Bank tatsächlich anbieten oder an die Bank absenden. Ein wörtliches Angebot genügt gem. § 295 Satz 1 Fall 1 BGB nur dann, wenn der Kreditgeber die Annahme der Kaufsache bestimmt und eindeutig abgelehnt hat. Der BGH legt die Voraussetzungen des § 295 BGB eng aus und sieht im Bestreiten der materiell-rechtlichen Voraussetzungen eines Widerrufs durch die Bank keine bestimmte und eindeutige Erklärung der Bank, dass sie die Leistung nicht annehmen werde (Urteil vom 14.06.2022 – XI ZR 552/20 - ECLI:DE:BGH:2022:140622UXIZR552.20.0, juris Rn. 18). Klagen auf Rückzahlung der vom Verbraucher geleisteten Darlehensraten nach Herausgabe des Kaufgegenstandes gerichtete Klage weist der BGH deshalb letztinstanzlich als derzeit unbegründet ab (BGH, a.a.O, juris Rn. 19). Eine Aussetzung des Verfahrens gem. Art. 267 Abs. 3 AEUV im Hinblick auf die bei dem EuGH anhängigen Vorlagefragen im Verfahren EuGH C-38/20 u.a. wird vom BGH ausdrücklich abgelehnt (BGH, a.a.O., juris Rn. 22). Der Verbraucher kann die Klagabweisung auch nicht dadurch verhindern, dass er der Bank in der Revisionsinstanz die Rückgabe des Fahrzeugs an ihrem Geschäftssitz anbietet, weil damit die Feststellung des Annahmeverzugs auf einen neuen Sachverhalt gestützt werde und dies eine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageänderung darstelle (BGH, a.a.O., juris Rn. 18). Auch das OLG Stuttgart weist dem BGH folgend entsprechende Klagen von Verbrauchern (ohne Zulassung der Revision) als derzeit unbegründet ab, wenn der Verbraucher die Rückgabe des Fahrzeugs als Vorleistung wörtlich anbietet und der Kreditgeber, ohne die Annahme der Leistung abzulehnen, der Wirksamkeit des Widerrufs mit einem Klagabweisungsantrag entgegentritt (Urteil vom 19.07.2022 – 6 U 90/20 - ECLI:DE:OLGSTUT:2022:0719.6U90.20.00, juris Rn. 44). Auch das OLG Stuttgart sieht von einer Aussetzung des Verfahrens zur Klärung der unionsrechtlichen Fragen ab (OLG Stuttgart, a.a.O., juris Rn. 38f.). Diese Rechtsprechung zwingt den Verbraucher, der Bank bereits vor der ersten mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz das Fahrzeug tatsächlich zur Rückgabe anzubieten, ohne im Gegenzug die von ihm geleisteten Darlehensraten erstattet zu bekommen. Erst wenn über seine Klage rechtskräftig entschieden ist, erhält er dann entweder (bei Unwirksamkeit des Widerrufs) das Auto zurück oder (bei Wirksamkeit des Widerrufs) die bezahlten Darlehensraten und gegebenenfalls die Anzahlung. Zur Überbrückung der Dauer des Prozesses über möglicherweise drei Instanzen (also für etwa zwei Jahre oder mehr) muss der Verbraucher ein Ersatzfahrzeug erwerben. 2. Diese Rechtsprechung könnte unionsrechtswidrig sein: a) Eine Rechtsprechung, die zu dem unter 1. geschilderten Ergebnis führt, dürfte unvereinbar mit dem Effektivitätsgrundsatz sein. Wenn der Verbraucher nach Widerruf eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrags den Kaufgegenstand zurückgeben muss, damit er überhaupt die Wirksamkeit des Widerrufs gerichtlich klären lassen kann, hält ihn das praktisch vom Widerruf ab, auch wenn er den Widerruf berechtigt erklären könnte. Bei kreditfinanzierten Autokäufen kommt wie erwähnt hinzu, dass das Auto in der Regel für die Mobilität permanent benötigt wird und der widerrufende Darlehensnehmer sich daher für die Prozessdauer ein zweites Auto anschaffen müsste. Das dürfte ein unzumutbares zusätzliches Kostenrisiko sein. b) Die oben genannte Rechtsprechung, dürfte auch das unionsrechtliche Äquivalenzgebot verletzen. Denn von einem Käufer, der von einem Autokaufvertrag zurücktritt, verlangt das nationale Recht nicht, dass er das Fahrzeug zurückgibt, bevor er auf Rückabwicklung klagen kann. Hier gilt die Regelung des § 348 BGB, wonach die beiderseitigen Pflichten nach wirksamem Rücktritt Zug-um-Zug zu erfüllen sind. Der Käufer kann daher ohne Weiteres klagen, also ohne dem Verkäufer die Rückgabe des Fahrzeugs als Vorleistung anzubieten. Hinzu kommt, dass der BGH in anderem Zusammenhang im Fall der Rückabwicklung eines Kreditvertrags nach Kündigung völlig anders urteilt (BGH, Urteil vom 21.02.2017 - XI ZR 272/16 - ECLI:DE:BGH:2017:210217UXIZR272.16.0 juris Rn. 91; MüKo-BGB/ Berger, 8. Aufl. 2019, § 489 Rn. 16). Es geht dabei um die Anwendbarkeit des § 489 Abs. 3 BGB, wonach eine Kreditkündigung als nicht erfolgt gilt, wenn der Darlehensnehmer den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt. Der BGH nimmt an, dass der Kreditgeber treuwidrig im Sinne von § 242 BGB handelt, wenn er einerseits die Wirksamkeit der Kündigung des Darlehens bestreitet, sich andererseits aber auf die unterbliebene Rückzahlung des Darlehens beruft. Dem Äquivalenzgebot würde es entsprechen, im vorliegenden Fall des Widerrufs eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Kreditvertrags ebenfalls den Grundsatz von Treu und Glauben in der Form des Verbots des widersprüchlichen Verhaltens anzuwenden. Denn die Bank verhält sich widersprüchlich im Sinne von § 242 BGB, wenn sie einerseits die Wirksamkeit des Widerrufs bestreitet, andererseits aber vom Verbraucher verlangt, ihr den infolge eines wirksamen Widerrufs zurückzugewährenden Kaufgegenstand bereits vor Klärung der Wirksamkeit des Widerrufs auszuhändigen. IV. Zur Vorlagefrage II. 1. d) Selbst wenn man eine Vorleistungspflicht, die am Geschäftssitz der Bank zu erfüllen ist und die trotz Streit über die Wirksamkeit des Widerrufs bestehen soll (Vorlagefragen II. 1. a) bis c), oben I. bis III.), noch für unionsrechtskonform hielte, dürfte jedenfalls die prozessuale Konsequenz der derzeitigen Unbegründetheit der Klage unvereinbar mit Unionsrecht sein. Der Verbraucher wird dadurch nicht nur materiell-rechtlich, sondern auch prozessual wesentlich schlechter gestellt als bei der Durchsetzung der Rechtsfolgen eines vergleichbaren Gestaltungsrechts, nämlich des Rücktritts vom Vertrag, bei dem § 348 BGB gilt. Damit dürfte diese Rechtsprechung gegen den Äquivalenzgrundsatz verstoßen. Die Behinderung der prozessualen Durchsetzung des Widerrufs durch diese Rechtsprechung macht den Widerruf außerdem vollkommen uneffektiv. Die Vorlagefrage ist entscheidungserheblich. Wird sie bejaht, kommt jedenfalls eine Abweisung der Klage als derzeit unbegründet nicht in Frage. V. Zur Vorlagefrage II. 2. Wenn eine der Vorlagefragen II. 1. a) und/oder b) und/oder c) und/oder d) zu bejahen ist, stellt sich die Frage, ob das insoweit unionsrechtswidrige nationale Recht weiter angewendet werden darf. 1. Die Möglichkeit einer richtlinienkonformen Auslegung oder Rechtsfortbildung der sich auf die Vorleistungspflicht beziehenden Normen wird vom BGH apodiktisch verneint (BGH, Urteil vom 26.10.2021 – XI ZR 608/20 - ECLI: DE:BGH:2021:261021UXIZR608.20.0). 2. Tatsächlich wäre jedoch eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung in Form einer teleologischen Reduktion geboten. Um den unionsrechtlichen Bestimmungen volle Wirksamkeit zu verschaffen, kann erforderlichenfalls eine entgegenstehende nationale Vorschrift unangewendet bleiben (EuGH ECLI:EU:C:2018:257 = NJW 2018, 1869 Rn. 70 ff. – Egenberger). Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung verpflichtet zwar nicht zu einer Auslegung des nationalen Rechts contra legem (EuGH, Urteil vom 15. April 2008, C-268/06, EU:C:2008:223 - Impact, Rn. 100). Die nationalen Gerichte müssen aber gegebenenfalls eine gefestigte Rechtsprechung abändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen einer Richtlinie nicht vereinbar ist (EuGH, Urteil vom 08.05.2019, C-566/17, ECLI:EU:C:2019:390 - Zwiazek Gmin Zaglebia Miedziowego, Rn. 49). Eine die richtlinienkonforme Rechtsfortbildung erfordernde planwidrige Unvollständigkeit einer Regelung kann sich daraus ergeben, dass der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung ausdrücklich seine Absicht bekundet hat, eine richtlinienkonforme Regelung zu schaffen, diese Annahme des Gesetzgebers, die Regelung sei richtlinienkonform, sich aber als fehlerhaft erweist ((Knops, NJW 2020, 2297 [2298 Rn. 10]; BeckOK BGB/Baumgärtner, 63. Ed. 1.2.2022, § 651r Rn. 66). Genauso verhält es sich im vorliegenden Fall. Die Gesetzesmaterialien zur Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie RL (BT-Drucks.17/12637, Seite 33 ff.) ergeben keinen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber mit § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB eine unionsrechtswidrige Regelung treffen wollte. Vielmehr diente das Gesetzesvorhaben der richtlinienkonformen Umsetzung der Richtlinie. Es wird in der Gesetzesbegründung betont, dass die Regelung mit dem Recht der Europäischen Union (EU) im Einklang stehe (BT-Drucks.17/12637, Seite 35). 3. Zweifelhaft ist allerdings, ob unionsrechtswidrige nationale Normen im Horizontalverhältnis zwischen Privaten auch dann unangewendet zu bleiben haben, wenn sie lediglich gegen Sekundärrecht, also hier gegen eine Richtlinie verstoßen. Für eine Horizontalwirkung sprechen hier die Besonderheiten der Verbraucherkredit-RL, mit der das Widerrufsrecht unionsweit vollständig harmonisiert wird. Dadurch soll ein reibungslos funktionierender Binnenmarkt bei Verbraucherkrediten und gleichzeitig ein hoher Schutz der Verbraucherinteressen gewährleistet werden. Diese Ziele sind in Art. 95 EGV a. F. (dem heutigen Art. 114 AEUV), Art. 12 AEUV und Art. 169 AEUV sowie Art. 38 GRCh auch primärrechtlich festgelegt (Knops, NJW 2020, 2297 [2301 Rn. 24f.]). Soweit die Rechtsprechung des BGH die Rechtsdurchsetzung nach einem wirksamen Widerruf unzumutbar erschwert, werden diese unionsrechtlichen Ziele unterlaufen. 4. Die Vorlagefrage ist entscheidungserheblich. Wird sie bejaht, sind die das Widerrufsrecht erschwerenden nationalen Regelungen und Rechtsgrundsätze gem. Vorlagefrage Ziff. II. 1. a) – d) nicht anzuwenden. VI. Zu den Vorlagefragen II. 3. a) bis c) Der BGH hat dem Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob nationale Gerichte im Einzelfall bei Vorliegen besonderer, über den bloßen Zeitablauf hinausgehender Umstände die Berufung des Verbrauchers auf sein wirksam ausgeübtes Widerrufsrecht als missbräuchlich oder betrügerisch bewerten können mit der Folge, dass dem Verbraucher die vorteilhaften Rechtsfolgen des Widerrufs zu versagen sind (BGH, Vorabentscheidungsersuchen vom 31.01.2022 – XI ZR 113/21 u. a.- ECLI:DE:BGH:2022:310122BXIZR113.21.0). Mit Urteil des Gerichtshofs vom 09.09.2021 C-33/20 u.a. (Rn. 127) dürfte zwar bereits entschieden sein, dass die Annahme eines Rechtsmissbrauchs nicht in Betracht kommt, wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 RL 2008/48/EG vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist. Sollte der Gerichtshof dennoch davon ausgehen, dass ausnahmsweise ein Rechtsmissbrauch in Betracht kommen kann, stellt sich die Frage, unter welchen konkreten Umständen die Berufung auf ein wirksam ausgeübtes Widerrufsrecht als missbräuchlich zu bewerten sein kann. 1. Zur Vorlagefrage II. 3. a) Es ist zweifelhaft, ob es als rechtsmissbräuchlich angesehen werden kann, dass der Verbraucher das Fahrzeug bis zur gerichtlichen Klärung der Wirksamkeit des Widerrufs weiter nutzt, und ihm deshalb die vorteilhaften Rechtsfolgen des Widerrufs wegen Rechtsmissbrauchs zu versagen sind (bejahend BGH, Vorlagebeschluss vom 31.01.2022 – XI ZR 113/21 u. a. - ECLI:DE:BGH:2022:310122BXIZR113.21.0, Rn. 81-88). Die Voraussetzungen der Annahme eines Rechtsmissbrauchs dürften sich dabei allein nach dem Unionsrecht beurteilen, und nicht anhand der Anforderungen des nationalen Rechts (EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.07.2021, C-33/20, C-155/20 und C-187/20, Celex-Nr. 62020CC0155, Rn. 112). Die Voraussetzungen für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs im Sinne des Unionsrechts dürften in diesen Fällen der Nutzung des Fahrzeugs bei umstrittener Wirksamkeit des Widerrufs wohl nicht gegeben sein: Unionsrechtlich ist für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs erforderlich, dass der wesentliche Zweck der betreffenden Handlungen darin besteht, einen ungerechtfertigten Vorteil aus der Anwendung des Unionsrechts zu erlangen. Der Grundsatz des Verbots missbräuchlicher Praktiken ist nicht anwendbar, wenn die in Rede stehenden Handlungen, also insbesondere die Entscheidung, bestimmte rechtliche Optionen auszuüben oder bestimmte Gestaltungen zu wählen, wahrscheinlich eine andere eigenständige Rechtfertigung haben als die bloße Erlangung eines solchen Vorteils (EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.07.2021, C-33/20 u.a., Celex-Nr. 62020CC0155, Rn. 116). Wenn ein Verbraucher bei einem Streit über die Wirksamkeit des Widerrufs das Auto trotz Widerrufs nicht zurückgibt, erstrebt er keinerlei Vorteil für sein Vermögen. Er behält das Fahrzeug lediglich zurück, bis eine Entscheidung des Gerichts über die Wirksamkeit des Widerrufs ergangen ist. Auch mit der fortgesetzten Nutzung des Fahrzeugs wird nicht die rechtsmissbräuchliche Erlangung eines Vermögensvorteils bezweckt. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Verbraucher nach der Rechtsprechung des BGH für die Nutzung angemessenen Wertersatz bezahlen muss. Außerdem dürfte der Verbraucher auch keine andere Wahl haben, als das Auto zu nutzen, solange die Wirksamkeit des Widerrufs in der Schwebe ist und der Kreditgeber dem Verbraucher die Kreditraten nicht zurückzahlen will. Es dürfte dem Verbraucher insbesondere nicht zuzumuten sein, ein weiteres Darlehen aufzunehmen, um den Zeitraum bis zur Entscheidung über die Wirksamkeit des Widerrufs zu überbrücken. Dabei dürfte auch zu berücksichtigen sein, dass der Kreditgeber den Schwebezustand jederzeit beenden kann, indem er den berechtigten Widerruf des Verbrauchers anerkennt. 2. Zur Vorlagefrage II. 3. b) Es ist weiter zweifelhaft, ob ein Rechtsmissbrauch daraus hergeleitet werden kann, dass der Verbraucher der Meinung ist, er müsse keinen Wertersatz für die Nutzung des Fahrzeugs leisten (bejahend BGH, Vorlagebeschluss vom 31.01.2022 – XI ZR 113/21 u. a. - ECLI:DE:BGH:2022:310122BXIZR113.21.0, juris Rn. 81-88). Es fehlt jedoch auch hier am Erstreben eines unionsrechtlichen Vorteils als Voraussetzung für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs fehlen. Auf die Ausführungen oben unter 1. zu Vorlagefrage II. 3. a) wird Bezug genommen. Eine bloße Rechtsansicht des Verbrauchers scheint ohnehin kein geeigneter Anknüpfungspunkt für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs sein. Die Frage, ob und in welcher Höhe der Verbraucher für die Nutzung Ersatz schuldet, ist nämlich im nationalen Recht geregelt und unterliegt der Entscheidung der nationalen Gerichte. Welche Auffassung der Verbraucher zur Frage des Wertersatzes vertritt, dürfte somit völlig unerheblich sein. 3. Zur Vorlagefrage II. 3. c) Es ist schließlich auch zweifelhaft, ob ein Rechtsmissbrauch daraus hergeleitet werden kann, dass der Vertrag bei Widerruf schon beendet war und die Bank auf ihre Sicherheiten verzichtet hat (bejahend BGH, Vorlagebeschluss vom 31.01.2022 – XI ZR 113/21 u.a. - ECLI:DE:BGH:2022:310122BXIZR113.21.0, Rn. 80, 81, 85-88). Gegen die Widerruflichkeit beendeter Verträge trotz unvollständiger Pflichtangaben werden vor allem zwei Argumente vorgebracht: a) Der Zweck der Erteilung der Pflichtangaben soll nach Beendigung des Vertrages nicht mehr erreicht werden können (BGH, Vorlagebeschluss vom 31.01.2022 – XI ZR 113/21 u. a. - ECLI:DE:BGH:2022:310122BXIZR113.21.0, Rz. 89). Das dürfte jedoch unzutreffend sein. Denn durch die Nachholung der zwingenden Angaben gem. § 492 Abs. 6 BGB erfährt der Verbraucher überhaupt erst, dass Pflichtangaben gefehlt haben oder unvollständig waren. Der Verbraucher kann dann frei entscheiden, ob er das Widerrufsrecht in der mit der Nachholung der Angaben beginnenden Monatsfrist (§ 496 Abs. 6 Satz 4 BGB) ausübt. Es ist gerade Sinn und Zweck des Widerrufsrechts, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers zu sichern (Knops, ZRP 2022, 145 [146]). Durch Nachholung der Angaben kann diese Entscheidungsfreiheit immerhin nachträglich hergestellt werden. Außerdem gibt es zwingende Angaben gem. Art. 10 Abs. 2 RL 2008/48/EG, die auch noch nach Beendigung des Vertrags wertvoll sein können, etwa die Angabe zum Verzugszinssatz (Knops, ZRP 2022, 145 [147]) oder zum außergerichtlichen Beschwerdeverfahren. b) Zur Abschreckung des Kreditgebers von der Erteilung unzureichender Pflichtangaben soll es ausreichend sein, dass die Widerrufsfrist nicht anläuft. Im Regelfall soll der widerrufene Vertrag rückabgewickelt werden, und nur ausnahmsweise sollen die Widerrufsfolgen wegen Rechtsmissbrauchs versagt werden (BGH, Vorlagebeschluss vom 31.01.2022 – XI ZR 113/21 u.a. -ECLI:DE:BGH:2022:310122BXIZR113.21.0, Rz. 89). Diese Argumentation ist jedoch wenig überzeugend. Seit zwei Jahren eröffnet der BGH dem Institut des Rechtsmissbrauchs ein weites Anwendungsfeld (BGH, Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19 - ECLI:DE:BGH:2020:271020UXIZR498.19.0, juris Rn. 27), so dass es neben dem Institut der Verwirkung schon als „Anti-Widerrufsjoker“ bezeichnet wird (Maier, VuR 2021, 104 [107 f.]; Maier VuR 2022, 163 [167]). Der oben genannte Vorlagebeschluss des BGH vom 31.01.2022 lässt erkennen, dass er die extensive Interpretation des Tatbestands des Rechtsmissbrauchs fortführen will, wenn er dafür vom Gerichtshof grünes Licht bekommt. Wenn nämlich die Versagung der Rechtsfolgen des Widerrufs schon in Betracht kommen soll, wenn der Verbraucher das Auto nach Widerruf weiter benutzt, solange dessen Wirksamkeit in der Schwebe ist, und/oder wenn ein Vertrag beendet ist, dürfte der Rechtsmissbrauch die Regel darstellen und nicht die Ausnahme. Dadurch wäre das Widerrufsrecht entwertet, da es zwar wirksam ausgeübt werden könnte, seine Rechtsfolgen aber regelhaft versagt würden. E. I. Zu den im Beschlusstenor II. 1. bis 3. genannten Vorlagefragen, gibt es divergente Entscheidungen und Ansichten in der nationalen Rechtsprechung und Rechtsliteratur. II. Die Vorlagefragen II. 1. a) und d) und II. 2. sind schon in den Verfahren C-47/21 und C-232/21 (dort jeweils als Vorlagefragen II. 5. a) und b)) gestellt worden, ein Urteil in diesen Verfahren ist noch nicht ergangen. Die Vorlagefragen II. 1. b) und c) sind neu und vom Gerichtshof bisher nicht entschieden worden. Zu den Vorlagefragen II. 3. a) bis c) liegt zwar bereits das Urteil des Gerichtshofs vom 09.09.2021 - C-33/20 u.a. vor. Vom BGH ist jedoch ein Vorabentscheidungsersuchen vom 31.01.2022 - XI ZR 113/21 u.a. -ECLI:DE:BGH:2022:310122BXIZR113.21.0- dazu gestellt worden, an das sich die Fragen II. 3. a) bis c) wiederum anschließen. Daher liegt es im Interesse einer einheitlichen Auslegung des Unionsrechts, die im Beschlusstenor genannten Fragen gemäß Art. 267 Abs. 1 lit. a) und Abs. 2 AEUV von Amts wegen dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen und den vorliegenden Rechtsstreit auszusetzen.