EuGH-Vorlage
2 O 107/22, 2 O 214/20, 2 O 103/21
LG Ravensburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGRAVEN:2023:0301.2O107.22.00
19Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
19 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen gemäß Art. 267 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 AEUV zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt:
1. Ist es vereinbar mit Unionsrecht, insbesondere mit Art. 14 Abs. 1 Richtlinie 2008/48/EG, wenn bei einem widerrufenen Verbraucherkreditvertrag, der mit einem im stationären Handel geschlossenen Fahrzeugkaufvertrag verbunden ist, sich die Höhe des vom Verbraucher bei Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs an den Kreditgeber zu leistenden Wertersatzes für den Wertverlust des finanzierten Fahrzeugs so berechnet, dass vom Händlerverkaufspreis zum Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs durch den Verbraucher der Händlereinkaufspreis zum Zeitpunkt der Fahrzeugrückgabe abgezogen wird?(Rn.79)
2. Ist die Regelung des Art. 14 Abs. 3 lit. b Satz 1 Richtlinie 2008/48/EG für Verbraucherkreditverträge, die mit einem Fahrzeugkaufvertrag verbunden sind, vollharmonisierend und daher zwingend für die Mitgliedstaaten?(Rn.99)
Falls die Vorlagefrage II. 2. verneint wird:
3. Ist es vereinbar mit Unionsrecht, insbesondere mit Art. 14 Abs. 1 Richtlinie 2008/48/EG, wenn der Kreditnehmer nach Widerruf eines Verbraucherkreditvertrags, der mit einem Fahrzeugkaufvertrag verbunden ist, für den Zeitraum zwischen der Auszahlung des Darlehens an den Verkäufer des finanzierten Fahrzeugs und dem Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs an den Kreditgeber (oder den Verkäufer) den vertraglich vereinbarten Sollzins zu zahlen hat?(Rn.104)
Tenor
I. Die Verfahren bleiben ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen gemäß Art. 267 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 AEUV zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt:
1. Ist es vereinbar mit Unionsrecht, insbesondere mit Art. 14 Abs. 1 Richtlinie 2008/48/EG, wenn bei einem widerrufenen Verbraucherkreditvertrag, der mit einem im stationären Handel geschlossenen Fahrzeugkaufvertrag verbunden ist, sich die Höhe des vom Verbraucher bei Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs an den Kreditgeber zu leistenden Wertersatzes für den Wertverlust des finanzierten Fahrzeugs so berechnet, dass vom Händlerverkaufspreis zum Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs durch den Verbraucher der Händlereinkaufspreis zum Zeitpunkt der Fahrzeugrückgabe abgezogen wird?
2. Ist die Regelung des Art. 14 Abs. 3 lit. b Satz 1 Richtlinie 2008/48/EG für Verbraucherkreditverträge, die mit einem Fahrzeugkaufvertrag verbunden sind, vollharmonisierend und daher zwingend für die Mitgliedstaaten?
Falls die Vorlagefrage II. 2. verneint wird:
3. Ist es vereinbar mit Unionsrecht, insbesondere mit Art. 14 Abs. 1 Richtlinie 2008/48/EG, wenn der Kreditnehmer nach Widerruf eines Verbraucherkreditvertrags, der mit einem Fahrzeugkaufvertrag verbunden ist, für den Zeitraum zwischen der Auszahlung des Darlehens an den Verkäufer des finanzierten Fahrzeugs und dem Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs an den Kreditgeber (oder den Verkäufer) den vertraglich vereinbarten Sollzins zu zahlen hat?
Entscheidungsgründe
I. Die Verfahren bleiben ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen gemäß Art. 267 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 AEUV zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt: 1. Ist es vereinbar mit Unionsrecht, insbesondere mit Art. 14 Abs. 1 Richtlinie 2008/48/EG, wenn bei einem widerrufenen Verbraucherkreditvertrag, der mit einem im stationären Handel geschlossenen Fahrzeugkaufvertrag verbunden ist, sich die Höhe des vom Verbraucher bei Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs an den Kreditgeber zu leistenden Wertersatzes für den Wertverlust des finanzierten Fahrzeugs so berechnet, dass vom Händlerverkaufspreis zum Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs durch den Verbraucher der Händlereinkaufspreis zum Zeitpunkt der Fahrzeugrückgabe abgezogen wird? 2. Ist die Regelung des Art. 14 Abs. 3 lit. b Satz 1 Richtlinie 2008/48/EG für Verbraucherkreditverträge, die mit einem Fahrzeugkaufvertrag verbunden sind, vollharmonisierend und daher zwingend für die Mitgliedstaaten? Falls die Vorlagefrage II. 2. verneint wird: 3. Ist es vereinbar mit Unionsrecht, insbesondere mit Art. 14 Abs. 1 Richtlinie 2008/48/EG, wenn der Kreditnehmer nach Widerruf eines Verbraucherkreditvertrags, der mit einem Fahrzeugkaufvertrag verbunden ist, für den Zeitraum zwischen der Auszahlung des Darlehens an den Verkäufer des finanzierten Fahrzeugs und dem Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs an den Kreditgeber (oder den Verkäufer) den vertraglich vereinbarten Sollzins zu zahlen hat? A. Den vorgelegten Verfahren liegen folgende Sachverhalte zu Grunde. 1. Rechtsstreit - 2 O 107/22 - Die Klägerin schloss mit der Beklagten einen Kreditvertrag gemäß Kreditantrag vom 15.03.2019 (Anlage K 1) über einen Nettokreditbetrag von 36.159,-- €, der zweckgebunden dem Kauf eines Kraftfahrzeugs MB A 180 für einen Kaufpreis von 36.159,-- € zur privaten Nutzung diente. Der Nettokreditbetrag floß direkt an die Fahrzeugverkäuferin. Diese vermittelte den Abschluss des Kreditvertrages für die Beklagte. Im Kreditvertrag wurde der bei Vertragschluss geltende Verzugszinssatz nicht zahlenmäßig als Prozentsatz benannt. Die Klägerin zahlte Kreditraten von insgesamt 7.872,67 € und löste den Kredit am 08.03.2021 durch Zahlung von 28.524,36 € vorzeitig ab. Insgesamt leistete die Klägerin Zahlungen in Höhe von 36.397,03 € an die Beklagte. Mit Schreiben vom 11.10.2021 widerrief die Klägerin ihre auf den Abschluss des Kreditvertrages gerichtete Willenserklärung. Die Klägerin meint, dass der Widerruf wirksam sei, da die Widerrufsfrist wegen fehlerhafter Pflichtangaben im Vertrag nicht begonnen habe. Sie beantragt in der Hauptsache die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 36.589,92 € abzüglich 2.264,28 € Wertverlust. Die Beklagte beantragt Klagabweisung. Sie rügt die Zulässigkeit der Klage und beruft sich auf die Verfristung des Widerrufs, den Einwand unzulässiger Rechtsausübung und das fehlende Angebot des Fahrzeugs in Annahmeverzug begründender Weise. Die Beklagte erklärt außerdem die Hilfsaufrechnung mit einem Zinsanspruch in Höhe von 238,03 € für die Überlassung des Kreditbetrages. Hilfswiderklagend beantragt sie die Festzustellung, dass die Klägerin Wertersatz für den Wertverlust bis zur Fahrzeugherausgabe zu zahlen hat. Die Klägerin erkennt den Hilfswiderklageantrag dem Grunde nach an, meint aber, dass lediglich ein Wertersatzanspruch von 2.264,28 € bestehe, denn die Mehrwertsteuer von 19 % und die Händlermarge von 15 % des Nettokaufpreises seien nicht zu berücksichtigen. 2. Rechtsstreit - 2 O 214/20 - Der Kläger schloss mit der Beklagten einen Kreditvertrag gemäß Kreditantrag vom 01.03.2019 (Anlage K 1) über einen Nettokreditbetrag von 29.500,-- €, der zweckgebunden dem Kauf eines Mercedes E 220 für einen Kaufpreis von 32.500,-- € zur privaten Nutzung diente. Der Nettokreditbetrag floß direkt an die Fahrzeugverkäuferin. Außerdem leistete der Kläger eine Anzahlung von 3.000,-- € an die Verkäuferin. Diese vermittelte den Abschluss des Kreditvertrages für die Beklagte. Im Vertrag wurde der bei Vertragschluss geltende Verzugszinssatz nicht zahlenmäßig als Prozentsatz benannt. Der Kläger zahlte Kreditraten von 5.924,48 € an die Beklagte. Er leistete einschließlich der Anzahlung also 8.924,48 € auf beide Verträge. Mit Schreiben vom 31.10.2019 widerrief der Kläger seine auf den Abschluss des Kreditvertrages gerichtete Willenserklärung. Der Kläger beantragt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 8.924,48 € Zug um Zug gegen Fahrzeugübergabe, sowie festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Annahme des Fahrzeugs im Verzug befindet und dass er aufgrund des Widerrufs aus dem Kreditvertrag keine Zinsen oder Tilgungsleistungen schuldet. Der Kläger meint, dass der Widerruf wirksam sei, da die Widerrufsfrist wegen fehlerhafter Pflichtangaben im Vertrag nicht begonnen habe. Der Kläger beantragt weiter festzustellen, dass er keinen Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs leisten muss, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise des Wagens nicht notwendig war. Der Kläger hält es unionsrechtlich für fraglich, ob eine Bank Wertersatz verlangen könne, wenn sie ihren Informationspflichten nicht nachgekommen sei. Zumindest müssten Mehrwertsteuer und Händlermarge bei dem Wertverlust unberücksichtigt bleiben. Die Beklagte beantragt Klagabweisung. Sie rügt die Zulässigkeit der Klage und erhebt den Einwand der Verfristung, der unzulässigen Ausübung des Widerrufsrechts und des fehlenden Angebots des Fahrzeugs in Annahmeverzug begründender Weise. Hilfswiderklagend beantragt die Beklagte festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, Wertersatz für den Wertverlust bis zur Fahrzeugherausgabe und außerdem Nutzungsersatz in Höhe von 3,92 % p.a. auf den jeweils noch offenen Darlehenssaldo für den Zeitraum zwischen der Auszahlung der Darlehensmittel an den Verkäufer und der Rückgabe des Fahrzeugs zu zahlen. Der Kläger tritt dem Hilfswiderklageantrag entgegen. 3. Rechtsstreit - 2 O 103/21 - Der Kläger schloss mit der Beklagten einen Kreditvertrag gemäß Kreditantrag vom 30.11.2017 (Anlage K 1) über einen Nettokreditbetrag von 35.300,-- €, der zweckgebunden dem Kauf eines VW Touareg für einen Kaufpreis von 51.300,-- € zur privaten Nutzung diente. Der Nettokreditbetrag floß direkt an die Fahrzeugverkäuferin. Außerdem leistete der Kläger eine Anzahlung von 16.000,-- € an die Verkäuferin. Die Verkäuferin vermittelte den Abschluss des Kreditvertrages für die Beklagte. Im Kreditvertrag wurde der bei Vertragschluss geltende Verzugszinssatz nicht zahlenmäßig als Prozentsatz benannt. Der Kläger zahlte Kreditraten von insgesamt 8.800,-- € an die Beklagte, leistete also einschließlich der Anzahlung insgesamt 24.800,-- € auf beide Verträge. Mit Schreiben vom 20.07.2020 widerrief der Kläger seine auf den Abschluss des Kreditvertrages gerichtete Willenserklärung. Der Kläger meint, dass der Widerruf wirksam sei, da die Widerrufsfrist wegen fehlerhafter Pflichtangaben im Vertrag nicht begonnen habe. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 24.800,-- € abzüglich Wertersatzes in Höhe von 24.550,-- € nebst Zinsen zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs, sowie außerdem festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Annahme des Fahrzeugs im Verzug befindet und dass er aufgrund des Widerrufs aus dem Kreditvertrag weder die Zahlung von Zinsen noch von Tilgungsleistungen schuldet. Der Kläger berechnet den Wertverlust anhand der Differenz zwischen dem Kaufpreis von 51.300,-- € und dem nach der ADAC-Gebrauchtwagenbewertung ermittelten Wert von 26.750,-- € bei Klagerhebung. Die Beklagte beantragt Klagabweisung. Sie rügt die Unzulässigkeit der Klage und erhebt den Einwand der Verfristung des Widerrufsrechts sowie des fehlenden Annahmeverzuges der Beklagten. Die gegenständliche Vorlagefrage II. 1. hält die Beklagte nicht für entscheidungserheblich, da sie den vom Kläger berechneten Wertersatz nicht bestritten habe und dieser Betrag ohne Weiteres der gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden könne. B. Die für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebenden Bestimmungen des deutschen Rechts lauten: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (1) 1Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. …… (2) 1Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. 2Sie beginnt mit Vertragschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 356b Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen ... (2) 1Enthält bei einem Allgemein-Verbraucher-Darlehensvertrag die dem Darlehensnehmer nach Absatz 1 zur Verfügung gestellte Urkunde die Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 nicht, beginnt die Frist erst mit Nachholung dieser Angaben gemäß § 492 Absatz 6. …… § 357 Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen (in der hier anwendbaren bis zum 27.05.2022 geltenden Fassung) (1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren. ... (4) 1Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. 2Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen. ... (7) Der Verbraucher hat Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn 1. der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und 2. der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über dessen Widerrufsrecht unterrichtet hat. ... § 357a Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über Finanzdienstleistungen (in der hier anwendbaren bis zum 27.05.2022 geltenden Fassung) (1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 30 Tagen zurückzugewähren. ... (3) 1 Im Falle des Widerrufs von Verbraucherdarlehensverträgen hat der Darlehensnehmer für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. ... § 358 Mit dem widerrufenen Vertrag verbundener Vertrag (in der hier anwendbaren bis zum 27.05.2022 geltenden Fassung) (1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. (2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist. (3) 1Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. 2Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. (4) 1Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357b entsprechend anzuwenden. ... 4Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen.5Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist. § 492 Schriftform, Vertragsinhalt ... (2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten. ... (6) 1Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. ... § 495 Widerrufsrecht (1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. ... Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) § 3 Inhalt der vorvertraglichen Information (1) Die Unterrichtung vor Vertragschluss muss folgende Informationen enthalten: ... 11. den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten, ... § 6 Vertragsinhalt (1) Der Verbraucherdarlehensvertrag muss klar und verständlich folgende Angaben enthalten: 1. die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 14 und Abs. 4 genannten Angaben,… C. Der Erfolg oder Misserfolg der Klagen ist abhängig von der Beantwortung der im Beschlusstenor II. 1. bis II. 3. aufgeworfenen Fragen. I. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Ravensburg ist in der vorliegenden Konstellation eines mit einem Verbraucherkreditvertrag verbundenen Kaufvertrags örtlich zuständig, weil am Wohnsitz des Käufers ein einheitlicher Erfüllungsort gem. § 29 ZPO für dessen Ansprüche nach erklärtem Widerruf besteht und die Beklagte gem. § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB an die Stelle der Verkäuferin tritt (OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2019 – 31 U 114/18 - ECLI:DE:OLGHAM:2019:1127.31U114.18.00, juris Rn. 77 f.). II. Der Erfolg der Klagen dem Grunde nach hängt von folgenden Voraussetzungen ab: - Bestehen eines Widerrufsrechts - kein Einwand der Verwirkung oder Rechtsmissbrauchs - Fälligkeit des Anspruchs auf Rückzahlung (oder Annahmeverzug der Beklagten) Die damit zusammenhängenden unionsrechtlichen Fragen sind Gegenstand der bei dem Gerichtshof anhängigen Rechtssachen C-38/21, C-47/21, C-232/21 und C-715/22. III. Unterstellt man, dass die unter II. genannten Voraussetzungen vorliegen, ist zu prüfen, ob und in welcher Höhe Ansprüche der Parteien bei der Rückabwicklung des Kreditvertrages und des verbundenen Kaufvertrages bestehen. Dabei ist gesetzlich vorgegeben, dass der Verbraucher gem. §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1, 358 Abs. 2 BGB an den jeweiligen Kreditvertrag und Kaufvertrag nicht mehr gebunden ist und gem. § 357a Abs. 1 BGB a.F. die an den Kreditgeber geleisteten Kreditraten (Zins und Tilgung) sowie darüber hinaus gem. §§ 358 Abs. 4 Satz 5, Satz 1; 357 Abs. 1 BGB auch die an den Unternehmer geleistete Anzahlung zurückfordern kann. Umstritten ist jedoch, ob und in welcher Höhe Gegenansprüche des Kreditgebers bei der Rückabwicklung nach Widerruf bestehen. 1. Wertersatzanspruch des Kreditgebers a) Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Kreditnehmer nach Widerruf eines Kredits, der mit einem im stationären Handel geschlossenen Fahrzeugkaufvertrag verbunden ist, gem. § 357 Abs. 7 BGB in der bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung (nunmehr: § 357a Abs. 1 BGB) zum Wertersatz für den in seiner Besitzzeit eingetretenen Wertverlust seines Fahrzeugs auch dann verpflichtet, wenn der Verbraucher unvollständig über sein Widerrufsrecht informiert wurde. Es soll genügen, wenn der Kreditgeber den Verbraucher über eine mögliche Wertersatzpflicht unterrichtet (BGH, Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19 - ECLI:DE:BGH:2020:271020UXIZR498.19.0, juris Rn. 30 ff.). Diese BGH-Rechtsprechung dürfte trotz der der unzureichenden Pflichtangaben gem. Art. 10 Abs. 2 RL 2008/48/EG mit dem Unionsrecht vereinbar sein. Generalanwalt Hogan hat in der Rechtssache – C-33/20, C-155/20, C-187/20 ausgeführt, ein Mitgliedstaat sei nicht gehindert, dem Verkäufer eine Berücksichtigung des durch Benutzung eingetretenen Wertverlusts der zurückgegebenen Waren zu ermöglichen, wenn die Ausübung des Widerrufsrechts zur rückwirkenden Aufhebung des Kaufs führt. Nach Ansicht des Generalanwalts wäre es sogar naheliegend, dass die Mitgliedstaaten unter bestimmten Umständen eine solche Entschädigung vorschreiben müssen (Schlussanträge vom 15.07.2021 in der Rechtssache – C-33/20, C-155/20, C-187/20 - Celex-Nr. 62020CC0155 - UK u.a. gegen Volkswagen Bank GmbH u.a., Rn. 133). Außerdem hat der Gerichtshof für Fernabsatzgeschäfte klargestellt, dass zwar dem Verbraucher nach Widerruf kein pauschalierter Wertersatz allein deshalb auferlegt werden darf, weil er die Möglichkeit hatte, die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware in der Zeit, in der er sie im Besitz hatte, zu benutzen. Für zulässig hält es der Gerichtshof aber, dass der Verbraucher Wertersatz bezahlen muss, wenn er die Ware auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbaren Art und Weise benutzt hat (EuGH, C-489/07 - ECLI:EU:C:2009:502 - Messner gegen Krüger, Rn. 23, 25 f.). b) Der BGH hat außerdem mit Urteil vom 25.10.2022 (Az. XI ZR 44/22, ECLI:DE:BGH:2022:251022UXIZR44.22.0, juris Rn. 61 ff., 70 ff., 76 ff.) entschie-den, dass sich die Höhe des Wertersatzes gem. §§ 358 Abs. 4 Satz 5, Satz 1 i. V. m. 357 Abs. 7 a.F. BGB aus dem Händlerverkaufspreis zum Zeitpunkt des Erwerbs durch den Verbraucher abzüglich des Händlereinkaufspreises zum Zeitpunkt der Rückgabe an den Kreditgeber (oder an den Unternehmer) ergibt. Es ist zweifelhaft, ob diese Berechnungsweise mit dem Grundsatz der Wirksamkeit des Widerrufsrechts und dem Grundsatz des Bereicherungsverbots vereinbar ist. Denn das Ermessen der Mitgliedstaaten ist nicht unbegrenzt, da die Wirksamkeit des in der Richtlinie 2008/48/EG vorgesehenen Widerrufsrechts nicht beeinträchtigt werden darf, und auch der Grundsatz des Bereicherungsverbots zu beachten ist (Schluss-anträge des Generalanwalts Hogan vom 15.07.2021, a.a.O., Rn. 128, 130). Dies ist Gegenstand der Vorlagefrage II. 1. 2. Zinsanspruch des Kreditgebers In der nationalen Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob der Kreditnehmer nach dem Widerruf des Kreditvertrags, der mit einem Fahrzeugkaufvertrag verbunden ist, gem. §§ 358 Abs. 4 Satz 1, 357a Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. verpflichtet ist, dem Kreditgeber Kreditzinsen zu zahlen. a) Es ist im nationalen Recht unklar, ob § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. auf diese Vertragskonstellation anwendbar ist. Daher stellt sich die Frage, ob die der nationalen Bestimmung zugrundeliegende Verbraucherkreditrichtlinie mit Art. 14 Abs. 3 lit. b) Satz 1 RL 2008/48/EG die Zinspflicht des Kreditnehmers vollharmonisierend auch für diese Vertragskonstellation geregelt hat. Dies ist Gegenstand der Vorlagefrage II. 2. b) Falls die Mitgliedsstaaten die Rückabwicklung des Kreditvertrags und des verbundenen Kaufvertrags selbständig regeln und von Art. 14 Abs. 3 lit. b) Satz 1 RL 2008/48/EG abweichen können, stellt sich die weitere Frage, ob die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, insbesondere das Bereicherungsverbot und das Gebot der praktischen Wirksamkeit des Widerrufsrechts, einer Zinspflicht entgegenstehen. Dies ist Gegenstand der Vorlagefrage II. 3. D. Zu den Vorlagefragen im Einzelnen: I. Zur Vorlagefrage II. 1. 1. Gem. § 358 Abs. 4 Satz 5, Satz 1 BGB hat der Kreditgeber gegenüber dem Kreditnehmer einen Anspruch § 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB a.F. auf Wertersatz für den Wertverlust der Ware zu leisten hat, wenn 1. der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, ... Es ist in der nationalen Rechtsprechung und Literatur umstritten, wie dieser Wertersatz zu berechnen ist. a) Der BGH hat zunächst mit Urteil vom 27.10.2020 - XI ZR 498/19 - ECLI:DE:BGH:2020:271020UXIZR498.19.0, juris Rn. 40) vorgegeben: Der Wertverlust bemisst sich nach der Vergleichswertmethode. Danach hat der Kläger die Differenz zwischen dem unter Heranziehung der vertraglichen Gegenleistung zu ermittelnden Verkehrswert des finanzierten Fahrzeugs bei Abschluss des Darlehensvertrags und dem Verkehrswert des Fahrzeugs bei dessen Rückgabe an den Darlehensgeber zu ersetzen. b) Mit Urteil vom 25.10.2022 (Az. XI ZR 44/22, ECLI:DE:BGH:2022:251022UXIZR44.22.0, juris Rn. 61 ff., 70 ff., 76 ff.) statuiert der BGH nunmehr, dass bei der Anwendung der Vergleichswertmethode für den Wert zum Zeitpunkt des Erwerbs durch den Verbraucher der Händlerverkaufspreis (also einschließlich Händlermarge und Umsatzsteuer) maßgeblich sei, und bei Rückgabe des Fahrzeugs der Händlereinkaufspreis (also ohne Händlermarge und Umsatzsteuer). Der BGH rechtfertigt den Ansatz des Händlereinkaufspreises bei der Rückgabe des Fahrzeugs damit, dass es sich hierbei um den Preis handle, zu dem der Verbraucher das Fahrzeug veräußern könne, und außerdem stelle dieser Preis auch den Wert des Fahrzeugs für den Händler zum Zeitpunkt der Rückgabe dar. Der BGH führt weiter aus, der Händlerverkaufspreis decke neben der Gewinnmarge auch die Allgemeinkosten des Händlers und seine Bemühungen um den Weiterverkauf des Fahrzeugs ab, etwa für die Erstellung der Verkaufsanzeigen, den Zeitaufwand für Verkaufsgespräche und Probefahrten sowie die Kosten der Aufbereitung des Fahrzeugs. Zudem sei der Preis bei dem Verkauf eines Gebrauchtwagens durch einen Händler schon deshalb höher, weil dem Käufer bei Fahrzeugerwerb von einem gewerblichen Händler Gewährleistungsrechte zustünden, die bei einem Kauf von einem Privatverkäufer regelmäßig ausgeschlossen würden. c) Damit weicht der BGH von seiner früheren Rechtsprechung zum Wertersatz ab, wonach die Kosten für die Vorbereitung und die Durchführung eines Weiterverkaufs und ein etwaiger Unternehmergewinn nicht zu ersetzen sind, weil sie auch dann anfallen, wenn der Verbraucher keinen Wertersatz bezahlen muss, weil er die Sache nicht unangemessen oder übermäßig benutzt hat (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2016 - Az. VIII ZR 55/15 - ECLI:DE:BGH:2016:121016UVIIIZR55.15.0, juris Rn. 46). Die vom BGH nunmehr statuierte Ermittlung der Verkehrswerte führt nämlich zu einem erheblichen Wertverlust (und damit Wertersatzanspruch) auch dann, wenn das Fahrzeug vor Ausübung des Widerrufs weder angemeldet wurde, noch einen Meter gefahren wurde. 2. Die mit Urteil des BGH vom 25.10.2022 statuierte Berechnungsweise könnte unvereinbar mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 RL 2008/48/EG sein. Zwar ist es Sache der Mitgliedstaaten, die Rechtsfolgen des Widerrufs für einen verbundenen Vertrag zu regeln. Dieses Ermessen der Mitgliedstaaten ist jedoch nicht unbegrenzt, da die Wirksamkeit des in der RL 2008/48/EG vorgesehenen Widerrufsrechts nicht beeinträchtigt werden darf (Schlussanträge des Generalanwalts Hogan vom 15.07.2021 in der Rechtssache – C-33/20, C-155/20, C-187/20 - Celex-Nr. 62020CC0155, UK u.a. gegen Volkswagen Bank GmbH u.a., Rn. 128). Zum Widerruf von Fernabsatzgeschäften hat der Gerichtshof mit Urteil vom 03.09.2009 ausgeführt, dass es eindeutig dem Wortlaut und der Zielsetzung der RL 97/7/EG zuwiderliefe, wenn der Verbraucher einen pauschalierten Wertersatz allein deshalb leisten müsste, weil er die Möglichkeit hatte, die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware in der Zeit, in der er sie im Besitz hatte, zu benutzen. Da das Widerrufsrecht gerade zum Ziel habe, dem Verbraucher diese Möglichkeit einzuräumen, könne dessen Wahrnehmung nicht zur Folge haben, dass er dieses Recht nur gegen Zahlung eines Wertersatzes ausüben kann. Insbesondere nähme dies dem Verbraucher die Möglichkeit, die ihm von der Richtlinie eingeräumte Bedenkzeit völlig frei und ohne jeden Druck zu nutzen. Die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf hält der Gerichtshof insbesondere auch dann für beeinträchtigt, wenn die Höhe eines Wertersatzes außer Verhältnis zum Kaufpreis der fraglichen Ware stünde (EuGH, C-489/07 - ECLI:EU:C:2009:502 - Messner gegen Krüger, Rn. 23 f., 27). Die Berechnungsweise des BGH dürfte diesem Grundsatz zuwiderlaufen: a) Die Berechnungsweise fußt auf dem Ansatz unterschiedlicher Verkehrswerte (Händlerverkaufspreis bei Erwerb durch den Verbraucher, Händlereinkaufspreis bei Rückgabe des Fahrzeugs) und ist daher keine echte Vergleichswertmethode. Die Verkehrswerte werden nämlich auf unterschiedlichen und gerade nicht vergleichbaren Märkten ermittelt, nämlich auf dem Händlerverkaufsmarkt einerseits und dem Händlereinkaufsmarkt andererseits. Im Ergebnis belastet der BGH den Verbraucher nicht nur mit dem Wertersatz für den Wertverlust infolge des Umgangs mit der Ware, sondern auch mit den Kosten des Weiterverkaufs, einem Gewinnaufschlag und der Umsatzsteuer. Diese preiserhöhenden Positionen sind allein durch die Ausübung des Widerrufs bedingt. Sie entstehen unabhängig von einem Umgang des Verbrauchers mit dem Fahrzeug. Sie fallen auch dann an, wenn das Fahrzeug vor Ausübung des Widerrufsrechts nicht zugelassen wurde und keinen Meter gefahren wurde. Auf diese Weise gewährt der BGH dem Unternehmer nicht nur einen Wertersatz für den Wertverlust, sondern auch eine Entschädigung für die bloße Ausübung des Widerrufsrechts. Der Kreditgeber andererseits hat bei der Berechnungsweise des BGH kein Risiko, da er das Fahrzeug ohne Verlust zum Händlereinkaufspreis an einen Händler veräußern kann. b) Die Berechnungsweise dürfte im Widerspruch zur Zielsetzung der RL 2008/48/EG stehen. Indem der BGH zum Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs lediglich den Händlereinkaufspreis berücksichtigt, steht der Verbraucher nach Erklärung des Widerrufs schlechter da, als wenn er nicht widerruft. Er könnte nämlich, wenn er selbst privat das Fahrzeug verkaufen würde, einen erheblich höheren Preis erzielen als den Händlereinkaufspreis. Der Verbraucher müsste nämlich im Gegensatz zum Händler bei einem Weiterverkauf keine Mehrwertsteuer und keine auf den Preis umzulegenden Kosten aufschlagen sowie auch keine Gewinnspanne einkalkulieren. Der Abschlag vom Preis für den Ausschluss der Gewährleistung bei Privatverkäufen ist nicht so hoch wie die vorgenannten Vorteile des Verbrauchers gegenüber dem Händler. 3. Die Berechnungsweise des BGH dürfte auch unvereinbar mit dem Grundsatz des Bereicherungsverbots sein (zu diesem Grundsatz EuGH, Urteil vom 09.07.2020 – C-575/20 - ECLI:EU:C:2020:530 –Tschechische Republik – Kommission, Rn. 82; Schlussanträge des Generalanwalts Hogan vom 15.07.2021, a.a.O., Rn. 130). Aufgrund des Ansatzes des Händlereinkaufspreises bei der Fahrzeugrückgabe kann der Kreditgeber einen Gewinn machen, indem er das Fahrzeug zu einem über dem Händlereinkaufspreis liegenden Preis weiterverkauft. Damit würde er sein Vermögen steigern und wäre bereichert. 4. Die Vorlagefrage II. 1. ist entscheidungserheblich. Wird sie verneint, kann die vom BGH vorgegebene Berechnungsweise für den Wertersatz nicht angewendet werden. Dies gilt auch in dem vorgelegten Rechtsstreit - 2 O 103/21 -. Die Beklagte kann ihren weitergehenden Wertersatzanspruch auch später in diesem Rechtsstreit noch geltend machen. Die Frage ist daher auch hier relevant und nicht rein hypothetisch. II. Zu den Vorlagefragen II. 2. und II. 3. 1. Im Fall des Widerrufs eines Verbraucherkreditvertrags, der mit einem Fahrzeugkaufvertrag verbunden ist, besteht in der Rechtsprechung und Literatur ein Streit, ob der Kreditgeber nach Widerruf des Darlehensvertrags eine Verzinsung des Kredits verlangen kann. a) Nach einer Auffassung besteht ein Anspruch auf Verzinsung für die Zeit der Inanspruchnahme des Kredits aus §§ 358 Abs. 4 Satz 1, 357a Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. Es wird insbesondere darauf abgehoben, die Verpflichtung des Verbrauchers zur Zinszahlung nach Widerruf des Darlehensvertrages gem. Art. 14 Abs. 3 b) RL 2008/48/EG gehöre zu den der vollharmonisierten Gegenständen der Richtlinie (BGH, Urteil vom 25.10.2022 - XI ZR 44/22 - ECLI:DE:BGH:2022:251022UXIZR44.22.0, juris Rn. 37; OLG Stuttgart, Urteil vom 28.05.2019 – 6 U 78/18 - ECLI:DE:OLGSTUT:2019:0528.6U78.18.00, juris Rn. 54 f.; Staudinger/Herresthal, BGB, Stand 05.01.2023, § 358 Rn. 204.1 und Rn. 207.4.; Rosenkranz/Beck-OGK-BGB, Stand 01.12.2022, § 358 Rn. 119.2). Soweit nach dem Wortlaut des § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. die Verzinsung für „den Zeitraum zwischen der Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens“ geschuldet ist, soll nach dieser Auffassung statt dem Zeitpunkt der Rückzahlung derjenige der Rückgabe des Fahrzeugs an den Kreditgeber maßgeblich sein. b) Nach anderer Ansicht besteht kein Zinsanspruch (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2021 – 9 U 107/19 - ECLI:DE:OLGD:2021:0322.9U107.19.00, juris Rn. 83 ff.). Das OLG Düsseldorf verweist auf die Gesetzesbegründung, der nicht zu entnehmen sei, dass der Gesetzgeber mit der Regelung in § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB a.F von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichen wollte. Das OLG Düsseldorf knüpft damit an die ältere BGH-Rechtsprechung an, wonach der Verbraucher bei Widerruf eines Kreditvertrags, der mit einem weiteren Vertrag verbunden ist, von der Zahlung von Zinsen insoweit befreit wird, als der Kredit zur Finanzierung des verbundenen Geschäfts gedient hat (BGH, Urteil vom 18.01.2011 - XI ZR 356/09 -, juris Rn. 27; BGH, Urteil vom 3. März 2016 – IX ZR 132/15 -, juris Rn. 15). Diese ältere Rechtsprechung stützt sich auf den Regelungszweck des § 358 Abs. 1 BGB, der dem Verbraucher die Möglichkeit eröffnen solle, sich von dem verbundenen Geschäft folgenlos, d.h. auch unbelastet von Zinsen und Kosten aus dem zur Finanzierung aufgenommenen Darlehen, zu lösen (BGH, Urteil vom 18.01.2011, a.a.O., juris Rn. 27), also auf einer Erwägung, die die praktische Wirksamkeit des Widerrufsrechts betrifft. 2. Auf unionsrechtlicher Ebene ist zunächst zu fragen, ob Art. 14 Abs. 3 lit. b) Satz 1 RL 2008/48/EG bei Kreditverträgen, die mit einem Kaufvertrag verbunden sind, der Vollharmonisierung unterfällt und daher gem. Art. 22 Abs. 1 RL 2008/48/EG zwingend für die Mitgliedstaaten ist. Art. 14 Abs. 3 lit. b) Satz 1 RL 2008/48/EG ordnet an, dass der Verbraucher nach Ausübung des Widerrufsrechts “unverzüglich, spätestens jedoch binnen 30 Kalendertagen nach Absendung der Widerrufserklärung an den Kreditgeber das Darlehen einschließlich der ab dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Kredits bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung des Kredits aufgelaufenen Zinsen“ zurückzahlt. Damit dürfte ein Standard-Verbraucherkreditvertrag gemeint sein, der nicht mit einem weiteren Vertrag verbunden ist. Die Vorgaben des 14 Abs. 3 lit. b) Satz 1 RL 2008/48/EG beschränken sich auf das Vertragsverhältnis des Verbrauchers zum Kreditgeber. Wenn der verbundene Kaufvertrag durch den Widerruf ebenfalls unwirksam wird, wie es nach deutschem Recht (§ 358 Abs. 2 BGB) der Fall ist, muss außer dem Kreditvertrag aber auch der verbundene Kaufvertrag rückgängig gemacht werden. In der RL 2008/48/EG ist aber weder geregelt, wie sich der Widerruf auf den verbundenen Vertrag auswirkt, noch welche Leistungen die Vertragspartner des finanzierten Vertrags (hier Käufer und Verkäufer) zurückzuerstatten haben. Dies ist allein Sache des nationalen Gesetzgebers (Schlussanträge des Generalanwalts Hogan vom 15.07.2021 – C-33/20, C-155/20, C-187/20 - Celex-Nr. 62020CC0155, UK u.a. gegen Volkswagen Bank GmbH u.a., Rn. 127 - 129). Die Rückabwicklung eines verbundenen Fahrzeugkaufvertrags kann aber nicht sinnvoll von der Rückabwicklung des Kreditvertrags getrennt werden. In der Konstellation des kreditfinanzierten Kaufs empfängt der Verbraucher keinen Kreditbetrag, sondern nur das finanzierte Fahrzeug. Dagegen erhält der Verkäufer den Kreditbetrag in Form des Kaufpreises. An dieser Situation haben sich auch die Rückabwicklungsansprüche orientieren. Es dürfte daher anzunehmen sein, dass die Mitgliedstaaten die Rückabwicklung der miteinander verbundenen Verträge unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts nach ihrem Ermessen und auch abweichend von Art. 14 Abs. 3 lit. b) Satz 1 RL 2008/48/EG gestalten können. Für einen weiten Spielraum der Mitgliedstaaten bei der Regelung dieser Vertragskonstellation sprechen auch Erwägungsgrund (9) und Art. 15 Abs. 3 RL 2008/48/EG, wonach die Mitgliedstaaten innerstaatliche Rechtsvorschriften über die gesamtschuldnerische Haftung des Verkäufers oder Dienstleistungserbringers und des Kreditgebers beibehalten oder einführen können, ebenso innerstaatliche Rechtsvorschriften über die Aufhebung eines Kauf- oder Dienstleistungsvertrags für den Fall, dass der Verbraucher den Kreditvertrag widerruft. 3. Sollte die Vorlagefrage II. 2. verneint werden, stellt sich die weitere Frage, ob es mit Unionsrecht, insbesondere Art. 14 Abs. 1 Satz 1 RL 2008/48/EG vereinbar ist, wenn der Kreditnehmer den Kredit bei Widerruf eines mit einem Fahrzeugkaufvertrag verbundenen Verbraucherkreditvertrags zu verzinsen hat. a) Unionsrechtlich ist zu prüfen, ob bei der Pflicht zur Verzinsung des Kredits der vom Gerichtshof festgestellte Grundsatz des Bereicherungsverbots (EuGH, Urteil vom 09.07.2020 – C-575/20 - ECLI:EU:C:2020:530 –Tschechische Republik – Kommission, Rn. 82; Schlussanträge des Generalanwalts Hogan vom 15.07.2021, a.a.O., Rn. 130) beachtet ist. Bei der vorliegenden Konstellation eines Kreditvertrages, der mit einem Kaufvertrag verbunden ist, liegt zwar eine Bereicherung des Verbrauchers vor, indem er das Fahrzeug nutzen kann. Er steigert dadurch sein Vermögen (Schlussanträge des Generalanwalts Hogan vom 15.07.2021, a.a.O., Rn. 131). Um die Nutzung des Kreditbetrags ist der Verbraucher jedoch nicht bereichert. Der Kreditbetrag fließt direkt vom Kreditgeber in Form des Fahrzeugkaufpreises an den Verkäufer, der den Betrag nutzen kann und um die Nutzungen bereichert ist. Es liefe daher dem Grundsatz des Bereicherungsverbots zuwider, wenn im Rahmen der Rückabwicklung der von Kredit- und Kaufvertrag der Verbraucher für die Inanspruchnahme des Kredits Zinsen zu zahlen hätte. Wenn man entgegen dieser Ansicht annehmen sollte, dass der Verbraucher um die Kreditzinsen bereichert ist, wäre zu berücksichtigen, dass der Grundsatz des Bereicherungsverbots keine Anwendung findet im Fall eines Verschuldens, soweit nämlich gegen die Bestimmungen der RL 2008/48/EG tatsächlich verstoßen wurde(Schlussanträge des Generalanwalts Hogan vom 15.07.2021, Rn.132). Ein Verschulden der Kreditgeber liegt aber in den vorgelegten Fällen vor, da die kreditgebenden Banken jeweils unzureichende Angaben im Kreditvertrag über den Verzugszins gegen Art. 10 Abs. 2 lit. l) RL 2008/48/EG gemacht haben. Auch wenn man der vorgenannten Ansicht folgen würde, wäre daher aufgrund dieses Verschuldens der Kreditgeber davon auszugehen, dass die Kreditnehmer die Bereicherung nicht herausgeben und somit keine Zinsen bezahlen müssten. b) Durch die Pflicht zur Verzinsung könnte aber auch die praktische Wirksamkeit der Ausübung des Widerrufsrechts gem. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 RL 2008/48/EG beeinträchtigt sein. Nach diesem im Unionsrecht verankerten Grundsatz muss der Verbraucher frei und ohne Furcht vor finanziellen Nachteilen die Entscheidung können, ob er an seinen eine wirtschaftliche Einheit bildenden Verpflichtungserklärungen festhalten will oder nicht (ständige Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 17.09.1996 – XI ZR 164/95 -, juris Rn. 14). Dieser unionsrechtliche Schutzzweck wird nach ganz herrschender Meinung in der nationalen Rechtsprechung und Literatur für gefährdet angesehen, wenn der widerrufende Verbraucher dem Kreditgeber den dem Verkäufer zugeflossenen Kreditbetrag erstatten müsste. Denn er könnte diesen Betrag zwar von dem Unternehmer, der den Kreditbetrag erhalten hat, zurückfordern. Dem Verbraucher kann aber nicht zugemutet werden, das Risiko der Anspruchsdurchsetzung gegen den Verkäufer zu tragen (BGH, Urteil vom 17.09.1996, a.a.O., juris Rn. 14 ff.; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 358 Rn. 21). Diese Erwägung muss sinngemäß auch für die Frage der Verzinsung des Kredits gelten. Müsste der Verbraucher Kreditzinsen an den Kreditgeber bezahlen, könnte er anschließend zwar den Verkäufer, der den Kredit (in Form des Kaufpreises) empfangen hat und daraus Nutzungen ziehen konnte, in Regress nehmen. Denn der Verkäufer kann den Kreditbetrag für sich nutzen und ist dadurch bereichert. Dann müsste aber der Verbraucher diese Mühe der Durchsetzung des Anspruchs auf sich nehmen und vor allem auch das Risiko tragen, dass der Anspruch nicht durchgesetzt werden kann. Zunächst jedenfalls würde der Verbraucher bei der Rückabwicklung der beiden Verträge doppelt zur Kasse gebeten (für den Wertverlust des Fahrzeugs und für die Nutzung des Kredits). Er könnte somit über den Widerruf nicht „ohne Furcht vor finanziellen Nachteilen“ entscheiden. c) Im Ergebnis dürfte die Belastung des Verbrauchers mit einer Pflicht zur Zinszahlung für die Inanspruchnahme des Kredits sowohl dem unionsrechtlichen Grundsatz des Bereicherungsverbots als auch dem unionsrechtlichen Grundsatz der praktischen Wirksamkeit des Widerrufsrechts zuwiderlaufen. 5. Die Vorlagefragen II. 2. und II. 3. sind entscheidungserheblich. Wird die Vorlagefrage II. 2. vom Gerichtshof bejaht, müsste das vorlegende Gericht 357a Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. richtlinienkonform auslegen und müsste den Beklagten in den vorgelegten Rechtsstreitigkeiten die geltend gemachten Kreditzinsen zusprechen. Wird die Vorlagefrage II. 2. dagegen verneint, muss über die Vorlagefrage II. 3. entschieden werden. Sollte die Vorlagefrage II. 3. vom Gerichtshof verneint werden, die Zinszahlungspflicht also mit Unionsrecht unvereinbar sein, müsste das vorlegende Gericht die nationalen Bestimmungen unionsrechtskonform auslegen und könnte den Beklagten in den vorgelegten Rechtsstreitigkeiten keine Kreditzinsen zusprechen. E. Zu den im Beschlusstenor II. 1. bis II. 3. genannten Vorlagefragen gibt es divergente Entscheidungen und Ansichten in der nationalen Rechtsprechung und Rechtsliteratur. Sie sind vom Gerichtshof bisher nicht entschieden worden. Es liegt im Interesse einer einheitlichen Auslegung des Unionsrechts, die im Beschlusstenor genannten Fragen gemäß Art. 267 Abs. 1 lit. a) und Abs. 2 AEUV von Amts wegen dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen und die vorliegenden Rechtsstreitigkeiten weiterhin auszusetzen. Im vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen wurden entsprechend den Empfehlungen des Gerichtshofs (Amtsblatt der EU vom 08.11.2019 – 2019 / C 380/01 -, Ziff. 27) drei bei dem vorlegenden Einzelrichter anhängige Verfahren miteinander verbunden, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, die vorgelegten Fragen trotz der etwaigen vorzeitigen Erledigung bezüglich einer der drei Rechtssachen zu beantworten. Es besteht ein sachlicher Zusammenhang mit der Rechtssache C-715/22, da dem dortigen Vorabentscheidungsersuchen der Rechtsstreit LG Ravensburg – 2 O 107/22 – zu Grunde liegt. Dieser Rechtsstreit ist – in Verbindung mit den beiden anderen Rechtsstreitigkeiten - auch die Grundlage des vorliegenden Ersuchens.