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EuGH-Vorlage

2 O 214/20, 2 O 103/21

LG Ravensburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGRAVEN:2024:0409.2O214.20.00
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Leitsätze
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden im Vorabentscheidungsverfahren C-143/23 folgende weitere Fragen gem. Art. 267 Abs. 1 lit. a), Abs. 2 AEUV zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt: 4. a) Ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. l) RL 2008/48/EG in Verb. mit Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b) der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass die Widerrufsfrist nicht beginnt, wenn in dem Kreditvertrag der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags geltende Satz der Verzugszinsen nicht in Form eines konkreten Prozentsatzes angegeben wird? (Rn.32) Wenn nein: b) Ist das Fehlen dieser Angabe geeignet, sich auf die Befähigung eines Durchschnittsverbrauchers, den Umfang seiner Rechte und Pflichten aus der Richtlinie einzuschätzen, oder auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken und ihm gegebenenfalls die Möglichkeit zu nehmen, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie denen auszuüben, die vorgelegen hätten, sofern die Information vollständig und zutreffend erteilt worden wäre? (Rn.33) 5. a) Ist der Einwand des Kreditgebers, dass der Verbraucher aufgrund seines Verhaltens zwischen Vertragsschluss und Ausübung des Widerrufsrechts oder nach dessen Ausübung dieses Recht rechtsmissbräuchlich ausgeübt habe, ausgeschlossen, wenn in dem Kreditvertrag der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags geltende Satz der Verzugszinsen nicht in Form eines konkreten Prozentsatzes angegeben wird? (Rn.50) Wenn nein: b) Kann die Bewertung als rechtsmissbräuchlich insbesondere auf folgende Umstände gestützt werden? (Rn.52) - Der Verbraucher setzt die Nutzung des finanzierten Fahrzeugs bis zur gerichtlichen Klärung der Wirksamkeit des Widerrufs fort. - Der Verbraucher lehnt es ab, für die Nutzung des Fahrzeugs Wertersatz zu leisten.
Tenor
Die Verfahren bleiben weiterhin ausgesetzt. I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden im Vorabentscheidungsverfahren C-143/23 folgende weitere Fragen gem. Art. 267 Abs. 1 lit. a), Abs. 2 AEUV zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt: 4. a) Ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. l) RL 2008/48/EG in Verb. mit Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b) der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass die Widerrufsfrist nicht beginnt, wenn in dem Kreditvertrag der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags geltende Satz der Verzugszinsen nicht in Form eines konkreten Prozentsatzes angegeben wird? Wenn nein: b) Ist das Fehlen dieser Angabe geeignet, sich auf die Befähigung eines Durchschnittsverbrauchers, den Umfang seiner Rechte und Pflichten aus der Richtlinie einzuschätzen, oder auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken und ihm gegebenenfalls die Möglichkeit zu nehmen, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie denen auszuüben, die vorgelegen hätten, sofern die Information vollständig und zutreffend erteilt worden wäre? 5. a) Ist der Einwand des Kreditgebers, dass der Verbraucher aufgrund seines Verhaltens zwischen Vertragsschluss und Ausübung des Widerrufsrechts oder nach dessen Ausübung dieses Recht rechtsmissbräuchlich ausgeübt habe, ausgeschlossen, wenn in dem Kreditvertrag der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags geltende Satz der Verzugszinsen nicht in Form eines konkreten Prozentsatzes angegeben wird? Wenn nein: b) Kann die Bewertung als rechtsmissbräuchlich insbesondere auf folgende Umstände gestützt werden? - Der Verbraucher setzt die Nutzung des finanzierten Fahrzeugs bis zur gerichtlichen Klärung der Wirksamkeit des Widerrufs fort. - Der Verbraucher lehnt es ab, für die Nutzung des Fahrzeugs Wertersatz zu leisten.
Entscheidungsgründe
Die Verfahren bleiben weiterhin ausgesetzt. I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden im Vorabentscheidungsverfahren C-143/23 folgende weitere Fragen gem. Art. 267 Abs. 1 lit. a), Abs. 2 AEUV zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt: 4. a) Ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. l) RL 2008/48/EG in Verb. mit Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b) der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass die Widerrufsfrist nicht beginnt, wenn in dem Kreditvertrag der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags geltende Satz der Verzugszinsen nicht in Form eines konkreten Prozentsatzes angegeben wird? Wenn nein: b) Ist das Fehlen dieser Angabe geeignet, sich auf die Befähigung eines Durchschnittsverbrauchers, den Umfang seiner Rechte und Pflichten aus der Richtlinie einzuschätzen, oder auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken und ihm gegebenenfalls die Möglichkeit zu nehmen, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie denen auszuüben, die vorgelegen hätten, sofern die Information vollständig und zutreffend erteilt worden wäre? 5. a) Ist der Einwand des Kreditgebers, dass der Verbraucher aufgrund seines Verhaltens zwischen Vertragsschluss und Ausübung des Widerrufsrechts oder nach dessen Ausübung dieses Recht rechtsmissbräuchlich ausgeübt habe, ausgeschlossen, wenn in dem Kreditvertrag der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags geltende Satz der Verzugszinsen nicht in Form eines konkreten Prozentsatzes angegeben wird? Wenn nein: b) Kann die Bewertung als rechtsmissbräuchlich insbesondere auf folgende Umstände gestützt werden? - Der Verbraucher setzt die Nutzung des finanzierten Fahrzeugs bis zur gerichtlichen Klärung der Wirksamkeit des Widerrufs fort. - Der Verbraucher lehnt es ab, für die Nutzung des Fahrzeugs Wertersatz zu leisten. A. Es wird auf die beiden Sachverhalte im Abschnitt A. des Vorlageersuchens vom 01.03.2023 in der Rechtssache C-143/23 Bezug genommen. B. Die anzuwendenden nationalen Rechtsnormen ergeben sich aus Abschnitt B. des Vorlageersuchens vom 01.03.2023 in der Rechtssache C-143/23. C. Der Erfolg oder Misserfolg der Klagen ist abhängig von der Beantwortung der im Beschlusstenor aufgeworfenen ergänzenden Vorlagefragen II. 4 und II. 5. Der Erfolg der Klagen hängt nämlich auch davon ab, ob der Widerruf jeweils wirksam erklärt wurde und der Ausübung des Widerrufsrechts durch die Kläger jeweils der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegensteht. Diese Fragen schienen bei Einreichung des Vorabentscheidungsersuchens vom 01.03.2024 geklärt, sind aber nun wieder offen. I. Wirksamkeit des Widerrufs Nach § 356b Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB beginnt die in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB geregelte Widerrufsfrist nicht zu laufen, wenn die Pflichtangaben gem. § 492 Abs. 2, Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB im Kreditvertrag nicht vollständig enthalten sind oder die Angaben nachgeholt worden sind. Bei wirksamem Widerruf ist die Klägerin gem. §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden. In den vorgelegten Rechtssachen ist der Satz der Verzugszinsen nicht in Form eines konkreten Prozentsatzes im Kreditvertrag angegeben worden. Aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 09.09.2021 - C-33/20, C-155/20, C-187/20 - ergibt sich, dass die Widerrufsfrist nicht beginnt, wenn der Satz des Verzugszinses nicht in Form eines konkreten Prozentsatzes im Kreditvertrag angegeben worden ist. Dem ist seither der BGH gefolgt (Urteil vom 12.04.2022 - XI ZR 179/21 -ECLI:DE:BGH:2022:120422UXIZR179.21.0). Aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 21.12.2023 – C-38/21, C-47/21, C-232/21 - ergibt sich nach dem Verständnis des vorlegenden Gerichts nichts Anderes. Der BGH versteht das Urteil vom 21.12.2023 jedoch völlig anders und meint nun, dass das Fehlen der Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Verzugszinssatzes in Form eines konkreten Prozentsatzes den Beginn der Widerrufsfrist nicht hindere (BGH, Urteil vom 27.02.2024 –XI ZR 258/22 - ECLI:DE:BGH:2024:270224UXIZR258.22.0, juris Rn. 32 ff.). Aus dieser unterschiedlichen Interpretation des Urteils des Gerichtshofs vom 21.12.2023 resultieren die ergänzenden Vorlagefragen II. 4. a) und b). II. Einwand des Rechtsmissbrauchs Außerdem stellt sich die Frage, ob sich die Kreditgeber in den vorgelegten Fällen mit Erfolg darauf berufen können, dass der jeweilige Kläger sein Widerrufsrecht rechtsmissbräuchlich ausgeübt habe. Aus dem Tenor Ziff. 7 des Urteils des Gerichtshofs vom 09.09.2021 – C-33/20, C-155/20, C-187/20 – und aus dem Tenor Ziff. 11 des Urteils des Gerichtshofs vom 21.12.2023 – C-38/20, C-47/21, C-232/21 –, ergibt sich, dass die Berufung des Verbrauchers auf sein Widerrufsrecht gem. Art. 14 Abs. 1 RL 2008/48/EG nicht als rechtsmissbräuchlich bewertet werden kann, wenn der Verzugszinssatz im Kreditvertrag nicht in Form eines konkreten Prozentsatzes angegeben worden ist. Aus den Gründen des Urteils vom 21.12.2023 ergeben sich jedoch restliche Zweifel, ob dies zutrifft. Dies ist Gegenstand der Vorlagefrage II. 5. a). Sollte der Gerichtshof die Vorlagefrage II. 5. a) dahin beantworten, dass der Einwand des Rechtsmissbrauchs auch bei fehlender Angabe des Verzugszinssatzes in Form eines konkreten Prozentsatzes nicht ausgeschlossen ist, dann hätte das vorlegende Gericht zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer missbräuchlichen Praxis in den Ausgangsverfahren vorliegen. Bei Prüfung dieser Tatbestandsmerkmale hat das vorlegende Gericht auch die Vorgaben des BGH als höchstinstanzlichem nationalen Gericht zu berücksichtigen. Da zweifelhaft ist, ob diese Vorgaben unionsrechtswidrig sind, folgt daraus die Vorlagefrage II. 5. b). D. I. Zu der Vorlagefrage II. 4. 1. Der Gerichtshof hat am 09.09.2021 - C-33/20, C-155/20, C-187/20 - (dort Tenor Ziff. 3 Satz 1) entschieden: 3. Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass in dem Kreditvertrag der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags geltende Satz der Verzugszinsen in Form eines konkreten Prozentsatzes anzugeben und der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes konkret zu beschreiben ist. Mit Urteil vom 21.12.2023 – C-38/21, C-47/21, C-232/21 - (dort Tenor Ziff. 10) hat der Gerichtshof diese Entscheidung bestätigt: 10. Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass in einem Kreditvertrag der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags geltende Satz der Verzugszinsen in Form eines konkreten Prozentsatzes anzugeben und der Mechanismus der Anpassung dieses Satzes konkret zu beschreiben ist. 2. In Rn. 267 des Urteils vom 21.12.2023 – C-38/21, C-47/21, C-232/21 - führt der Gerichtshof eine andere Vorlagefrage betreffend aus, dass die Widerrufsfrist, falls sich eine dem Verbraucher vom Kreditgeber gemäß Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 erteilte Information als unvollständig oder fehlerhaft erweist, nur zu laufen beginnt, wenn die Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit dieser Information nicht geeignet ist, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner Rechte und Pflichten aus der Richtlinie einzuschätzen, oder auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken und ihm gegebenenfalls die Möglichkeit zu nehmen, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie denen auszuüben, die vorgelegen hätten, sofern die Information vollständig und zutreffend erteilt worden wäre. In Rn. 265 heißt es außerdem weiter: Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, dies zu prüfen. Das vorlegende Gericht geht davon aus, dass die beiden vorstehenden Aussagen sich nicht auf den Abschnitt des Urteils vom 21.12.2023 beziehen, in dem sich der EuGH zur Auslegung des Art. 10 Abs. 2 Buchst. l) der Richtlinie 2008/48 befasst (Rn. 268 bis 272 des Urteils). Ansonsten hätte der Gerichtshof in diesem Abschnitt des Urteils eine Einschränkung gemacht und ausgeführt, dass das vorlegende Gericht noch zu prüfen habe, ob die fehlende Angabe des konkreten Verzugszinssatzes geeignet ist, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner Rechte und Pflichten aus der Richtlinie einzuschätzen, auszuwirken. Das zeigen auch die Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil vom 21.12.2023 zur Auslegung des Art. 10 Abs. 2 Buchst. r) der Richtlinie 2008/48 zur Information über die Vorfälligkeitsentschädigung. Dort schränkt der Gerichtshof die Informationspflicht im Tenor Ziff. 8 Satz 2 und gleichlautend im betreffenden Abschnitt der Urteilsbegründung (Rn. 256) ausdrücklich ein: (...) Auch wenn konkrete und leicht verständliche Angaben zur Berechnungsweise fehlen, kann ein solcher Vertrag aber der in dieser Bestimmung aufgestellten Verpflichtung genügen, sofern er andere Elemente enthält, die es dem Verbraucher ermöglichen, die Höhe der betreffenden Entschädigung und insbesondere den Betrag, den er im Fall der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits höchstens zu zahlen haben wird, leicht zu ermitteln. Daraus folgt, dass der Gerichtshof die Angabe des Verzugszinssatzes in Form eines konkreten Prozentsatzes für uneingeschränkt notwendig hält und bei Fehlen dieser Angabe die Widerrufsfrist nicht beginnt. 3. Der BGH hat dagegen am 27.02.2024 geurteilt, dass das Fehlen der Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Verzugszinssatzes und der Art und Weise seiner Anpassung nach den Maßgaben in Rn. 265, 267 des Urteils des Gerichtshofs vom 21.12.2023 den Beginn der Widerrufsfrist nicht hindere (BGH, Urteil vom 27.02.2024 – XI ZR 258/22 - ECLI: DE:BGH:2024:270224UXIZR258.22.0, juris Rn. 32 ff.). Der BGH führt zur Begründung aus (juris Rn. 35): (….) Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher in der Lage der Klägerin hätte den streitgegenständlichen Darlehensvertrag auch abgeschlossen, wenn ihm bei Vertragsschluss über die im Vertrag enthaltenen Angaben hinaus auch der zu diesem Zeitpunkt geltende konkrete Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner Anpassung mitgeteilt worden wären. Er hätte einer solchen Angabe sowohl wegen der von ihm beabsichtigten ordnungsgemäßen und damit einen Verzugseintritt ausschließenden Vertragsdurchführung als auch wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Verzugszinses keine für den Vertragsschluss maßgebliche Bedeutung beigemessen, so dass er durch das Fehlen dieser Angabe nicht in Bezug auf seine Rechte und Pflichten irregeführt worden ist. 4. Der Gerichtshof wird daher gebeten, klarstellend zu entscheiden, wie die Ausführungen in Rn. 268 bis Rn. 272 und Rn. 257 bis Rn. 267 des Urteils vom 21.12.2023 zu verstehen sind: Genügt das Fehlen der Angabe des Verzugszinssatzes in Form eines konkreten Prozentsatzes im Kreditvertrag, damit die Widerrufsfrist gem. Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 RL 2008/48/EG nicht beginnt? 5. Sollte der Gerichtshof die Vorlagefrage II. 4. a) dahin beantworten, dass die fehlende Angabe des Verzugszinssatzes in Form eines konkreten Prozentsatzes keine hinreichende Bedingung dafür ist, dass die Widerrufsfrist nicht beginnt, dann wird der Gerichtshof gebeten, die unionsrechtliche Rechtsfrage II. 4. b) zu beantworten, ob nämlich die fehlende Angabe des Verzugszinssatzes in Form eines konkreten Prozentsatzes geeignet ist, sich auf die Befähigung eines Durchschnittsverbrauchers, den Umfang seiner Rechte und Pflichten aus der Richtlinie einzuschätzen, oder auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken und ihm gegebenenfalls die Möglichkeit zu nehmen, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie denen auszuüben, die vorgelegen hätten, sofern die Information vollständig und zutreffend erteilt worden wäre. Es ist eine unionsrechtliche Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen die Widerrufsfrist gem. Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b) RL 2008/48/EG ausnahmsweise auch dann beginnt, wenn nicht alle in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehenen Informationen im Kreditvertragerteilt wurden. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts ist die fehlende Angabe des Verzugszinssatzes in Form eines konkreten Prozentsatzes geeignet, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner Rechte und Pflichten aus der Richtlinie einzuschätzen, oder auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken. Maßstab ist ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher (Urteil des Gerichtshofs vom 21.12.2023 – C-38/20, Rn. 256). Einem solchen Durchschnittsverbraucher ist das Risiko klar, dass bei einem länger laufenden Darlehensvertrag mit Ratenzahlungen zum Zweck des Erwerbs eines Neuwagens während der meist mehrjährigen Laufzeit des Vertrages Zahlungsverzug eintreten kann. Bei der Entscheidung, ob und bei welchem Anbieter ein Kreditvertrag abgeschlossen wird, kann je nach Finanzlage des Verbrauchers ein wichtiges Kriterium sein, wie hoch der konkret in Prozent angegebene Verzugszinssatz ist. 6. Um die vorgelegten Rechtssachen unionsrechtskonform entscheiden zu können, ist es somit erforderlich, dass die Vorlagefragen II. 4. a) und II. 4. b) vom Gerichtshof beantwortet werden. II. Zu den Vorlagefrage II. 5. a) und II. 5. b) 1. Der Tenor Ziff. 7 des Urteils des Gerichtshofs vom 09.09.2021 – C-33/20, C-155/20, C-187/20 - lautet: Die Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass der Kreditgeber im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 durch den Verbraucher keinen Rechtsmissbrauch annehmen darf, wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, ob der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Kenntnis hatte. Der Tenor Ziff. 11 des Urteils des Gerichtshofs vom 21.12.2023 – C-38/20, C-47/21, C-232/21 - lautet: Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass die vollständige Erfüllung des Kreditvertrags zum Erlöschen des Widerrufsrechts führt. Außerdem kann sich der Kreditgeber nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Verbraucher aufgrund seines Verhaltens zwischen Vertragsschluss und Ausübung des Widerrufsrechts oder nach dessen Ausübung dieses Recht missbräuchlich ausgeübt habe, wenn wegen einer gegen Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 verstoßenden unvollständigen oder fehlerhaften Information im Kreditvertrag die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hat, weil feststeht, dass sich diese Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner Rechte und Pflichten aus der Richtlinie 2008/48 einzuschätzen, sowie auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, ausgewirkt hat. Aus dem Tenor beider Urteile des Gerichtshofs vom 09.09.2021 und 21.12.2023 ergibt sich eindeutig, dass der Einwand des Rechtsmissbrauchs in den vorgelegten Rechtssachen nicht in Betracht kommen kann. Denn die fehlende Angabe des Verzugszinssatzes in Form eines konkreten Prozentsatzes kann sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner Rechte und Pflichten aus der Richtlinie 2008/48 einzuschätzen, sowie auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auswirken (vgl. oben die Ausführungen unter D. I. 5.). 2. Auch die Gründe der beiden Urteile des Gerichtshofs vom 09.09.2021 und 21.12.2023 stützen diese Interpretation. Im Urteil vom 09.09.2021 – C-33/20, C-155/20, C-187/20 – hebt der Gerichtshof hervor (Rn. 124, 125): Zum anderen besteht, wie der Generalanwalt in den Nrn. 117 und 118 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, der Zweck von Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/48 darin, sicherzustellen, dass der Verbraucher alle Informationen erhält, die erforderlich sind, um den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung zu beurteilen und den Kreditgeber, der ihm die in Art. 10 dieser Richtlinie vorgesehenen Informationen nicht erteilt, zu bestrafen. In Rn. 288 des Urteils vom 21.12.2023 – C-38/20, C-47/21, C-232/21 – bestätigt dies der Gerichtshof: Zum anderen besteht der Zweck von Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/48 darin, sicherzustellen, dass der Verbraucher alle Informationen erhält, die erforderlich sind, um den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung zu beurteilen, und den Kreditgeber, der ihm die in Art. 10 der Richtlinie vorgesehenen Informationen nicht erteilt, mit Sanktionen zu belegen (….). Die in den Unionsrichtlinien im Bereich des Verbraucherschutzes vorgesehenen Sanktionen sollen den Gewerbetreibenden nämlich davon abschrecken, gegen die ihm nach den Bestimmungen dieser Richtlinien obliegenden Pflichten gegenüber dem Verbraucher zu verstoßen (vgl. entsprechend Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 84, sowie vom 25. November 2020, Banca B., C-269/19, EU:C:2020:954, Rn. 34 und 38). In Rn. 291 des Urteils vom 21.12.2023 – C-38/20, C-47/21, C-232/21 - stellt der Gerichtshof klar: Insoweit ist allerdings hinzuzufügen, dass sich ein Kreditgeber nach der vom Gerichtshof oben in Rn. 267 gegebenen Antwort nicht auf die Missbräuchlichkeit der Ausübung des Widerrufsrechts berufen kann, wenn im Fall einer unvollständigen oder fehlerhaften Information im Vertrag die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hat, weil feststeht, dass sich die Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit dieser Information auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner Rechte und Pflichten aus der Richtlinie 2008/48 einzuschätzen, sowie auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, ausgewirkt hat. In den Gründen des Urteils vom 21.12.2023 – C-38/20, C-47/21, C-232/21 - führt der Gerichtshof allerdings außerdem aus, dass eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Unionsrecht grundsätzlich in Betracht kommt (Rn. 281 ff.). In Rn. 287 stellt der Gerichtshof fest, dass es Sache des vorlegenden Gerichts sei, gemäß den Beweisregeln des nationalen Rechts zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer missbräuchlichen Praxis in den Ausgangsverfahren vorliegen. Diese Aussage könnte eventuell im Widerspruch zu Ziff. 11 des Tenors des Urteils vom 21.12.2023 stehen, wonach der Kreditgeber sich gerade nicht mit Erfolg auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs berufen kann. 3. Der Gerichtshof wird deshalb mit der Vorlagefrage II. 5. a) gebeten, klarstellend zu entscheiden, ob der Einwand des Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen ist, wenn im Kreditvertrag der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags geltende Satz der Verzugszinsen nicht in Form eines konkreten Prozentsatzes angegeben wird. 4. Sollte der Gerichtshof die Vorlagefrage II. 5. a) dahin beantworten, dass der Einwand des Rechtsmissbrauchs auch bei fehlender Angabe des Verzugszinssatzes in Form eines konkreten Prozentsatzes nicht ausgeschlossen ist, dann hätte das vorlegende Gericht zu prüfen, ob ein Rechtsmissbrauch in den Ausgangsverfahren gegeben ist. Bei Prüfung des Tatbestands des Rechtsmissbrauchs hat das vorlegende Gericht auch die Vorgaben des BGH als höchstinstanzlichem nationalen Gericht zu berücksichtigen. Der BGH legt den Begriff des Rechtsmissbrauchs in seiner Rechtsprechung extrem weit aus (BGH, Urteil vom 27.10.2020 - XI ZR 498/19, ECLI:DE:BGH:2020:271020UXIZR498.19.0, juris Rn. 28;Vorlagebeschluss vom 31.01.2022 – XI ZR 113/21 u. a. - ECLI:DE:BGH:2022:310122BXIZR113.21.0, Rn. 81-88). Die Berufung des Verbrauchers auf sein Widerrufsrecht soll insbesondere schon dann als rechtsmissbräuchlich zu werten sein, wenn - der Verbraucher die Nutzung des finanzierten Fahrzeugs bis zur gerichtlichen Klärung der Wirksamkeit des Widerrufs fortsetzt, - der Verbraucher es ablehnt, für die Nutzung des Fahrzeugs Wertersatz zu leisten. Es ist zweifelhaft, ob diese Vorgaben des BGH unionsrechtskonform sind: a) Es erscheint nach unionsrechtlichen Maßstäben fernliegend, einen Rechtsmissbrauch anzunehmen, wenn ein Verbraucher das Fahrzeug bis zur gerichtlichen Klärung der Wirksamkeit des Widerrufs nicht zurückgibt und weiter nutzt. Unionsrechtlich ist für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs erforderlich, dass der wesentliche Zweck der betreffenden Handlungen darin besteht, einen ungerechtfertigten Vorteil aus der Anwendung des Unionsrechts zu erlangen. Der Grundsatz des Verbots missbräuchlicher Praktiken ist nicht anwendbar, wenn die in Rede stehenden Handlungen, also insbesondere die Entscheidung, bestimmte rechtliche Optionen auszuüben oder bestimmte Gestaltungen zu wählen, wahrscheinlich eine andere eigenständige Rechtfertigung haben als die bloße Erlangung eines solchen Vorteils (EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Hogan vom 15.07.2021 - C-33/20, C-155/20, C-187/20 -, Rn. 116). Wenn ein Verbraucher bei einem Streit über die Wirksamkeit des Widerrufs das Auto trotz Widerrufs nicht zurückgibt und weiter nutzt, erlangt er keinen Vermögensvorteil, denn er muss nach nationaler Rechtsprechung für die Nutzung einen angemessenen Wertersatz bezahlen. Solange über die Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbrauchers noch nicht entschieden ist, besteht außerdem ein berechtigtes Interesse des Verbrauchers, das Fahrzeug weiter zu nutzen. Die freie Entscheidung des Verbrauchers über die Ausübung des Widerrufs wäre unzumutbar erschwert, wenn er während der gerichtlichen Überprüfung der Wirksamkeit des Widerrufs das Fahrzeug nicht behalten und nutzen könnte. b) Als unionsrechtswidrig erscheint es auch, wenn der BGH einen Rechtsmissbrauch annimmt, wenn der Verbraucher der Meinung ist, er müsse keinen Wertersatz für die Nutzung des Fahrzeugs leisten. Es fehlt ein objektives Element als Voraussetzung für eine missbräuchliche Praxis. Es handelt sich zudem um einen Zirkelschluss: entweder ist die Rechtsansicht des Verbrauchers richtig, dann bekommt er vom Gericht einen durch Gerichtsurteil gerechtfertigten Vorteil zugesprochen, oder die Rechtsansicht ist falsch, dann muss er Wertersatz leisten und erlangt ebenfalls keinen ungerechtfertigten Vorteil. Es kommt in den vorgelegten Rechtssachen auch auf die vom BGH genannten Tatbestandsmerkmale des Rechtsmissbrauchs an. Die Kläger in beiden Rechtssachen haben ihre Fahrzeuge nicht zurückgegeben, nutzen sie also nach wie vor. In der vorgelegten Rechtssache - 2 O 214/20 - steht die Klägerin (im Gegensatz zur nationalen Rechtsprechung) auf dem Standpunkt, sie müsse keinen Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs leisten. Um die vorgelegten Rechtssachen unionsrechtskonform entscheiden zu können, ist es daher auch erforderlich, dass der Gerichtshof die Vorlagefrage II. 5. b) beantwortet. E. Die im Beschlusstenor II. 4. a) und II. 4. b) sowie II. 5. a) und II. 5. b) genannten Vorlagefragen, die die Auslegung der Urteile des Gerichtshofs vom 09.09.2021 - C-33/20, C-155/20, C-187/20 – und vom 21.12.2023 – C-38/21, C-47/21, C-232/21 -betreffen, sind vom Gerichtshof bisher nicht entschieden worden. Im Vorlageersuchen des BGH vom 31.01.2022 in der Rechtssache C-117/22 sind zwar ähnliche Vorlagefragen zum Einwand des Rechtsmissbrauchs gestellt worden. Der Gerichtshof hatte diese Rechtssache jedoch im Hinblick auf die Rechtssache C-38/20, C-47/21, C-232/21 – ausgesetzt, und der BGH hat dem Gerichtshof am 25. Januar 2024 mitgeteilt, dass er sein Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-117/22 nicht aufrechterhalten möchte. Wie oben unter D. II. dargestellt, bestehen jedoch weiterhin Zweifel, ob die Rechtsprechung des BGH zum angeblichen Rechtsmissbrauch bei Ausübung des Widerrufsrechts unionsrechtskonform ist. Der BGH hat seine Rechtsprechung auch nicht aufgegeben und könnte diese jederzeit wieder aufgreifen, so dass die Klärung der Konformität mit Unionsrecht weiter notwendig ist. Es liegt im Interesse einer einheitlichen Auslegung des Unionsrechts, die im Beschlusstenor genannten Fragen gemäß Art. 267 Abs. 1 lit. a) und Abs. 2 AEUV von Amts wegen dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen und den vorliegenden Rechtsstreit auszusetzen.